Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Nigeria im Jahre 2008 und erreichte am 16. Oktober 2008 Lampedusa. In der Folge hielt sie sich während zwei Jahren an verschiedenen Orten in Italien auf. Am 8. Dezember 2010 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Dezember 2010 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Im März 2011 verliess die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Schweiz. Am 29. Januar 2012 meldete sie sich erneut im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso. Am 6. Februar 2012 gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur erneuten Einreise in die Schweiz. Dieses erneute Ersuchen bewertete das BFM als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 26. Januar 2011, welches es mit Verfügung vom 29. Februar 2012 abwies. D. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien ungenutzt abgelaufen war, hob das BFM mit Verfügung vom 22. August 2012 die Verfügung vom 26. Januar 2011 auf und leitete das nationale Asylverfahren ein. E. Am 15. April 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus D._______. Nach der Schule habe sie bis 2005 einen zweijährigen Diplomkurs in E._______ besucht. Ab 2006 bis 2007 habe sie bei einem F._______ in G._______ gearbeitet. Ihr Vater sei Politiker (Vorsitzender der "H._______") gewesen und am 26. August 2007 getötet worden. In der Folge sei sie von den Gegnern ihres Vaters bedroht worden, weshalb sie 2008 Nigeria verlassen habe. In Italien habe sie eine Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) erhalten. Da sie dort keine geeignete Unterkunft und keine Arbeit gehabt habe, sei sie ihrem Konkubinatspartner in die Schweiz gefolgt. Hier in der Schweiz hätten sie sich stets gestritten, so dass die Polizei habe einschreiten müssen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zum Vater ihres ersten Kindes. Das zweite Kind sei die Folge einer Vergewaltigung hier in der Schweiz. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 28. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositionsziffern seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2013 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies er ab. I. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 20. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerdeführerin komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 5.2 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Mädchen als zumutbar. In Nigeria herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die in der Schweiz begonnene psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung betreffend die geltend gemachten Konzentrationsstörungen, Denkstörungen, Angstzustände, Schlafstörungen und die bedrückte Stimmung der Beschwerdeführerin sei in Nigeria gewährleistet, insbesondere in D._______ und G._______. Weiter gebe es für die geltend gemachte Vergewaltigung keine Belege. Sodann habe die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in Nigeria verbracht. Sie verfüge über eine überdurchschnittliche Ausbildung sowie berufliche Erfahrungen. Was ihr persönliches Umfeld anbelange, sei sie nicht bereit gewesen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Nigeria über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge. Gemäss ihren Angaben würden die Mutter und weitere Angehörige in D._______ leben. Schliesslich stelle der Vollzug der Wegweisung für die beiden Mädchen aufgrund ihres jungen Alters (ein- und vierjährig) keine Entwurzelung dar.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt sie die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Demnach hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, substantiiert darzutun, inwiefern die hier in der Schweiz eingeleiteten Kindesschutzmassnahmen weiterhin erforderlich und in Nigeria selbst analoge Einrichtungen nicht vorhanden sind. Solches hat sie namentlich auch in der Rechtsmitteleingabe nicht getan. Die Rüge erweist sich somit als unzutreffend. Auch die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung genügend dargelegt, aus welchen Gründen sie den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Insbesondere hat sie festgestellt, dass auch in Bezug auf die beiden Kinder der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 5.3.2 Die allgemeine Lage im Nigeria ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
E. 5.3.3 Der angefochtenen Verfügung sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Vorinstanz die Tatsache, dass es bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern handelt, nicht berücksichtigt hätte. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die häusliche Gewalt durch ihren Ex-Konkubinatspartner und die behauptete Vergewaltigung beruft, vermag sie daraus im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Desgleichen gilt hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur patriarchalischen Gesellschaft und der häuslichen Gewalt in Nigeria.
E. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Dr. med. I._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im ärztlichen Zeugnis vom 1. Mai 2013 und im Schreiben vom 20. November 2013 eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F-43.1) sowie dissoziative Zustände. Die Beschwerdeführerin leide an Denkstörungen, amnestischen oder dissoziativen Episoden (sie habe die Kinder in der Post vergessen), bedrückter Stimmung, Angstzuständen, Überforderung und Überlastung sowie Schlafstörungen. Seit dem 12. Februar 2013 sei sie in fachärztlicher Behandlung. Es würden vorzugsweise alle 14 Tage Sitzungen in englischer Sprache abgehalten und die Beschwerdeführerin erhalte Antidepressiva. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, kann die in der Schweiz begonnene psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung in Nigeria weitergeführt werden. In Nigeria existieren acht staatliche Federal Neuro-Psychiatric Hospitals, die auf die Behandlung psychiatrischer Krankheiten spezialisiert sind. Namentlich auch D._______, woher die Beschwerdeführerin stammt, verfügt über ein solches Spital. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wegen ihres mangelnden Beziehungsnetzes sei ihr als Mutter zweier Kinder unmöglich, Zugang zur notwendigen Behandlung zu haben, ist auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen. Aus medizinischer Sicht liegen somit keine Wegweisungshindernisse vor.
E. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in Nigeria kein tragfähiges Beziehungsnetz. Zu ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt und die Schwester lebe im Ausland. Ihr Vater sei von seinen politischen Gegnern getötet worden. Über den Vorfall würden Polizeiberichte bestehen und es sei in den Medien darüber berichtet worden. Sie könne eine Freundin anrufen, bei welcher sie die Dokumente betreffend ihren Vater zurückgelassen habe (Akten BFM D15/14 S. 11). Entsprechende Belege hat die Beschwerdeführerin indes bis heute nicht eingereicht. Insoweit bestehen Zweifel am angeführten Tod des Vaters. Auch bezüglich des weiteren, geltend gemachten familiären Umfelds der Beschwerdeführerin bestehen aufgrund von Unstimmigkeiten Zweifel. Anlässlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, in D._______ würden ihre Mutter sowie ihre Cousins leben (Akten BFM D3/9 S. 3). Letzteres würde bedeuten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin Geschwister und die Beschwerdeführerin daher auch Tanten und Onkel hat. Demgegenüber erklärte sie anlässlich der Anhörung, sie habe in Nigeria weder Tanten, Onkel noch Cousins oder Cousinen (Akten BFM D15/14 S. 4). Aufgrund dieser unvereinbaren Angaben und in Anbetracht der soziokulturellen Verhältnisse in Nigeria erscheint wenig glaubhaft, dass sie keine Verwandten hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Weiter hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihre Dokumente bei einer Freundin zurückgelassen, welche sie telefonisch erreichen kann (vgl. vorstehend). Sodann hat sie ihre Schul- und Diplomausbildung in D._______ absolviert. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht Kontakt zu ihren Verwandten und ihrem ehemaligen Freundes- und Bekanntenkreis aufnehmen könnte. Für die Beurteilung im Rahmen der Zumutbarkeit ist nicht die persönliche Beziehungsnähe zu einer Person massgebend, sondern die Frage, ob eine Kontaktaufnahme grundsätzlich möglich und zuzumuten ist. Es ist daher von einem tragfähigen familiären und ausserfamiliären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin auszugehen, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen und welches ihr bei der Reintegration behilflich sein kann. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sie und ihre Kinder bei einer Rückkehr zumindest eine vorübergehende Wohnmöglichkeit haben. Ebenso kann angenommen werden, dass die Kinder während einer allfälligen Abwesenheit der Mutter zum Besuch einer psychotherapeutischen Behandlung von Verwandten, Freunden oder Bekannten betreut werden.
E. 5.3.6 Was das angeführte fehlende Existenzminimum anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zunächst auf die finanzielle Unterstützung ihres sozialen Beziehungsnetzes zurückgreifen kann. Sodann hat die Beschwerdeführerin eine sehr gute Ausbildung (zuletzt zweijähriger Diplomkurs in E._______; Akten BFM D15/14 S. 3) und verfügt über mindestens zweijährige Berufserfahrungen in einem F._______. Sie wird daher in der Lage sein, für sich und ihre Kinder eine neue Existenz aufzubauen. Eine allfällige zeitweise Betreuung ihrer Kinder während ihrer Arbeitszeit kann die Beschwerdeführerin durch ihr Beziehungsumfeld gewährleisten. Jedenfalls stellen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Um allfällige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, steht es der Beschwerdeführerin schliesslich frei, vor ihrer Rückkehr beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe).
E. 5.3.7 Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht spricht auch das Kindeswohl nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Die beiden [Kinder] der Beschwerdeführerin sind (...) und (...) Jahre alt. Ihre wesentliche Bezugsperson ist ihre Mutter. Soweit sie hier in der Schweiz wöchentlich einige Stunden durch Vertreterinnen des J._______ betreut werden, stellt diese Massnahme eine Entlastung für die hier in der Schweiz alleine lebende Beschwerdeführerin dar, namentlich um ihr den Besuch der Psychotherapie zu ermöglichen. Daraus kann indes mit Blick auf eine Integration der Kinder in der Schweiz nichts abgeleitet werden. (...).
E. 5.3.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt zumutbar ist.
E. 6 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der Bescheinigung der Stadt K._______ vom 21. November 2013 ist die Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig. Sodann ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass ihr Begehren nicht als aussichtslos zu gelten hat. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben, weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an [Beschwerdeführenden], das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6702/2013 Urteil vom 27. Januar 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Laura Rossi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Nigeria im Jahre 2008 und erreichte am 16. Oktober 2008 Lampedusa. In der Folge hielt sie sich während zwei Jahren an verschiedenen Orten in Italien auf. Am 8. Dezember 2010 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Dezember 2010 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Im März 2011 verliess die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Schweiz. Am 29. Januar 2012 meldete sie sich erneut im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso. Am 6. Februar 2012 gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur erneuten Einreise in die Schweiz. Dieses erneute Ersuchen bewertete das BFM als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 26. Januar 2011, welches es mit Verfügung vom 29. Februar 2012 abwies. D. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien ungenutzt abgelaufen war, hob das BFM mit Verfügung vom 22. August 2012 die Verfügung vom 26. Januar 2011 auf und leitete das nationale Asylverfahren ein. E. Am 15. April 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus D._______. Nach der Schule habe sie bis 2005 einen zweijährigen Diplomkurs in E._______ besucht. Ab 2006 bis 2007 habe sie bei einem F._______ in G._______ gearbeitet. Ihr Vater sei Politiker (Vorsitzender der "H._______") gewesen und am 26. August 2007 getötet worden. In der Folge sei sie von den Gegnern ihres Vaters bedroht worden, weshalb sie 2008 Nigeria verlassen habe. In Italien habe sie eine Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) erhalten. Da sie dort keine geeignete Unterkunft und keine Arbeit gehabt habe, sei sie ihrem Konkubinatspartner in die Schweiz gefolgt. Hier in der Schweiz hätten sie sich stets gestritten, so dass die Polizei habe einschreiten müssen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zum Vater ihres ersten Kindes. Das zweite Kind sei die Folge einer Vergewaltigung hier in der Schweiz. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 28. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositionsziffern seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2013 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies er ab. I. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 20. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerdeführerin komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 5. 5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). 5.2 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Mädchen als zumutbar. In Nigeria herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die in der Schweiz begonnene psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung betreffend die geltend gemachten Konzentrationsstörungen, Denkstörungen, Angstzustände, Schlafstörungen und die bedrückte Stimmung der Beschwerdeführerin sei in Nigeria gewährleistet, insbesondere in D._______ und G._______. Weiter gebe es für die geltend gemachte Vergewaltigung keine Belege. Sodann habe die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in Nigeria verbracht. Sie verfüge über eine überdurchschnittliche Ausbildung sowie berufliche Erfahrungen. Was ihr persönliches Umfeld anbelange, sei sie nicht bereit gewesen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Nigeria über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge. Gemäss ihren Angaben würden die Mutter und weitere Angehörige in D._______ leben. Schliesslich stelle der Vollzug der Wegweisung für die beiden Mädchen aufgrund ihres jungen Alters (ein- und vierjährig) keine Entwurzelung dar. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt sie die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Demnach hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, substantiiert darzutun, inwiefern die hier in der Schweiz eingeleiteten Kindesschutzmassnahmen weiterhin erforderlich und in Nigeria selbst analoge Einrichtungen nicht vorhanden sind. Solches hat sie namentlich auch in der Rechtsmitteleingabe nicht getan. Die Rüge erweist sich somit als unzutreffend. Auch die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung genügend dargelegt, aus welchen Gründen sie den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Insbesondere hat sie festgestellt, dass auch in Bezug auf die beiden Kinder der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 5.3.2 Die allgemeine Lage im Nigeria ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 5.3.3 Der angefochtenen Verfügung sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Vorinstanz die Tatsache, dass es bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern handelt, nicht berücksichtigt hätte. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die häusliche Gewalt durch ihren Ex-Konkubinatspartner und die behauptete Vergewaltigung beruft, vermag sie daraus im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Desgleichen gilt hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur patriarchalischen Gesellschaft und der häuslichen Gewalt in Nigeria. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Dr. med. I._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im ärztlichen Zeugnis vom 1. Mai 2013 und im Schreiben vom 20. November 2013 eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F-43.1) sowie dissoziative Zustände. Die Beschwerdeführerin leide an Denkstörungen, amnestischen oder dissoziativen Episoden (sie habe die Kinder in der Post vergessen), bedrückter Stimmung, Angstzuständen, Überforderung und Überlastung sowie Schlafstörungen. Seit dem 12. Februar 2013 sei sie in fachärztlicher Behandlung. Es würden vorzugsweise alle 14 Tage Sitzungen in englischer Sprache abgehalten und die Beschwerdeführerin erhalte Antidepressiva. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, kann die in der Schweiz begonnene psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung in Nigeria weitergeführt werden. In Nigeria existieren acht staatliche Federal Neuro-Psychiatric Hospitals, die auf die Behandlung psychiatrischer Krankheiten spezialisiert sind. Namentlich auch D._______, woher die Beschwerdeführerin stammt, verfügt über ein solches Spital. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wegen ihres mangelnden Beziehungsnetzes sei ihr als Mutter zweier Kinder unmöglich, Zugang zur notwendigen Behandlung zu haben, ist auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen. Aus medizinischer Sicht liegen somit keine Wegweisungshindernisse vor. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in Nigeria kein tragfähiges Beziehungsnetz. Zu ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt und die Schwester lebe im Ausland. Ihr Vater sei von seinen politischen Gegnern getötet worden. Über den Vorfall würden Polizeiberichte bestehen und es sei in den Medien darüber berichtet worden. Sie könne eine Freundin anrufen, bei welcher sie die Dokumente betreffend ihren Vater zurückgelassen habe (Akten BFM D15/14 S. 11). Entsprechende Belege hat die Beschwerdeführerin indes bis heute nicht eingereicht. Insoweit bestehen Zweifel am angeführten Tod des Vaters. Auch bezüglich des weiteren, geltend gemachten familiären Umfelds der Beschwerdeführerin bestehen aufgrund von Unstimmigkeiten Zweifel. Anlässlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, in D._______ würden ihre Mutter sowie ihre Cousins leben (Akten BFM D3/9 S. 3). Letzteres würde bedeuten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin Geschwister und die Beschwerdeführerin daher auch Tanten und Onkel hat. Demgegenüber erklärte sie anlässlich der Anhörung, sie habe in Nigeria weder Tanten, Onkel noch Cousins oder Cousinen (Akten BFM D15/14 S. 4). Aufgrund dieser unvereinbaren Angaben und in Anbetracht der soziokulturellen Verhältnisse in Nigeria erscheint wenig glaubhaft, dass sie keine Verwandten hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Weiter hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihre Dokumente bei einer Freundin zurückgelassen, welche sie telefonisch erreichen kann (vgl. vorstehend). Sodann hat sie ihre Schul- und Diplomausbildung in D._______ absolviert. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht Kontakt zu ihren Verwandten und ihrem ehemaligen Freundes- und Bekanntenkreis aufnehmen könnte. Für die Beurteilung im Rahmen der Zumutbarkeit ist nicht die persönliche Beziehungsnähe zu einer Person massgebend, sondern die Frage, ob eine Kontaktaufnahme grundsätzlich möglich und zuzumuten ist. Es ist daher von einem tragfähigen familiären und ausserfamiliären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin auszugehen, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen und welches ihr bei der Reintegration behilflich sein kann. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sie und ihre Kinder bei einer Rückkehr zumindest eine vorübergehende Wohnmöglichkeit haben. Ebenso kann angenommen werden, dass die Kinder während einer allfälligen Abwesenheit der Mutter zum Besuch einer psychotherapeutischen Behandlung von Verwandten, Freunden oder Bekannten betreut werden. 5.3.6 Was das angeführte fehlende Existenzminimum anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zunächst auf die finanzielle Unterstützung ihres sozialen Beziehungsnetzes zurückgreifen kann. Sodann hat die Beschwerdeführerin eine sehr gute Ausbildung (zuletzt zweijähriger Diplomkurs in E._______; Akten BFM D15/14 S. 3) und verfügt über mindestens zweijährige Berufserfahrungen in einem F._______. Sie wird daher in der Lage sein, für sich und ihre Kinder eine neue Existenz aufzubauen. Eine allfällige zeitweise Betreuung ihrer Kinder während ihrer Arbeitszeit kann die Beschwerdeführerin durch ihr Beziehungsumfeld gewährleisten. Jedenfalls stellen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Um allfällige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, steht es der Beschwerdeführerin schliesslich frei, vor ihrer Rückkehr beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). 5.3.7 Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht spricht auch das Kindeswohl nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Die beiden [Kinder] der Beschwerdeführerin sind (...) und (...) Jahre alt. Ihre wesentliche Bezugsperson ist ihre Mutter. Soweit sie hier in der Schweiz wöchentlich einige Stunden durch Vertreterinnen des J._______ betreut werden, stellt diese Massnahme eine Entlastung für die hier in der Schweiz alleine lebende Beschwerdeführerin dar, namentlich um ihr den Besuch der Psychotherapie zu ermöglichen. Daraus kann indes mit Blick auf eine Integration der Kinder in der Schweiz nichts abgeleitet werden. (...). 5.3.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt zumutbar ist.
6. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der Bescheinigung der Stadt K._______ vom 21. November 2013 ist die Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig. Sodann ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass ihr Begehren nicht als aussichtslos zu gelten hat. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben, weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an [Beschwerdeführenden], das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: