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E-2626/2014

E-2626/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Januar 2010, gelangte am 31. März 2011 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 5. April 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 22. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Unter anderem führte der Beschwerdeführer aus, seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe er keine Nachrichten mehr von seinen Familienangehörigen. Eine Suche durch das IKRK sei bislang ergebnislos verlaufen. Er sei deshalb in einer schlechten psychischen Verfassung und aus diesem Grund in psychiatrischer Behandlung. B. Mit Verfügung vom 14. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Wegweisungsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Isabelle Müller Reber. Die Akten überwies er der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. April 2014 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]).

E. 5 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).

E. 6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die Urteile BVGE 2011/7 und BVGE 2011/38 des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Herat sei zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus dieser Stadt. Er habe dort einen B._______ besessen und sei mit dem von ihm erzielten Einkünften einerseits für seinen Lebensunterhalt aufgekommen, andererseits habe er damit zum Unterhalt der Familie beigetragen. Die in Kopie eingereichten Unterlagen des IKRK, wonach der Beschwerdeführer seit zwei Jahren vergeblich nach den Familienangehörigen suchen würde, seien nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass sämtliche Verwandten sich aktuell nicht mehr in Herat befinden würden. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen könne er bei einer Rückkehr ein soziales Beziehungsnetz aufbauen, welches sich für die Aufnahme und die Wiedereingliederung als tragfähig erweisen dürfte. Schliesslich sei er jung und gesund.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, um das Ausmass seiner psychischen Befindlichkeit richtig beurteilen zu können, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Damit wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Indes verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, welche verpflichtet sind, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 AsylG, BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre es demnach Sache des Beschwerdeführers gewesen, nicht bloss einen Zettel mit einem Arzttermin abzugeben. Denn allein aufgrund eines solchen lässt sich noch nichts über den Gesundheitszustand einer Person aussagen. Im Übrigen erweist sich der Sachverhalt aufgrund der Akten als genügend abgeklärt. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer erachtet den Vollzug nach Herat als unzumutbar. Er verfüge dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz und sei in einer sehr schlechten psychischen Verfassung.

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Kontakt zu seiner Familie verloren. Er habe das IKRK mit der Suche nach der Familie beauftragt, allerdings ergebnislos. Gemäss dem Antwortschreiben des IKRK ist die Familie weggezogen. Ob dem tatsächlich so ist, ist indes fraglich. Namentlich ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Familie hätte wegziehen sollen. Weder anlässlich der Befragung noch in der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dafür einen plausiblen Grund an. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass nicht allein aufgrund der beiden ergebnislosen Suchen nach ein paar wenigen Verwandten geschlossen werden kann, sämtliche Verwandten würden sich aktuell nicht mehr in Herat aufhalten. Der Beschwerdeführer liess nach seinen Eltern und Geschwister, seinem Grossvater mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits suchen. Gemäss seinen Angeben anlässlich der Erstbefragung leben aber auch zwei Tanten mütterlicherseits in Herat. Aufgrund der soziokulturellen Situation in Afghanistan ist davon auszugehen, dass diese beiden Tanten ihrerseits weitere Familienmitglieder und Verwandte haben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung des Bestehens eines Beziehungsnetzes nicht die persönliche Beziehungsnähe zu einer Person massgebend, sondern die Frage, ob eine Kontaktaufnahme grundsätzlich möglich und zuzumuten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6702/2013 vom 27. Januar 2014). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht Kontakt zu den beiden Tanten und deren Verwandten aufnehmen könnte. Im Übrigen fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Verwandten väterlicherseits genannt hat. Dass der Vater des Beschwerdeführers keinen einzigen lebenden Verwandten mehr haben soll, ist in Anbetracht des kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Alltags in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Es ist deshalb von einem bestehenden familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers auszugehen. Weiter hat der Beschwerdeführer von Geburt bis zur Ausreise in Herat gelebt und gearbeitet. Es ist anzunehmen, dass er Beziehungen zu seinen Nachbarn und auch zu anderen C._______ sowie Kunden hat. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Herat über ein tragfähiges familiäres sowie ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt und er bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend eine Wohnmöglichkeit hat. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, bei den in der Rechtsmitteleingabe genannten Personen weitere Abklärungen einzuholen. Der Antrag ist abzuweisen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren als C._______ zu arbeiten begann. Er wird demnach erneut in der Lage sein, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, um damit seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. In diesem Zusammenhang ist entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht unerheblich, ob der Beschwerdeführer ein Handy bedienen kann oder nicht und ob er Analphabet ist. Vielmehr ist festzustellen, dass er gemäss seinen eigenen Angaben vormals ein Mobiltelefon besessen hat und offensichtlich in der Lage war, dieses zu bedienen (Akten BFM A16/20 S.3). Hinzu kommt, dass ernsthaft zu bezweifeln ist, dass es sich beim Beschwerdeführer, wie in der Rechtsmittelgabe erneut vorgebracht wird, um einen Analphabeten handelt. Nachdem er anfänglich das Protokoll in der Empfangsstelle mit seinem Fingerabdruck unterzeichnete, hat er das Anhörungsprotokoll mit offensichtlich geübter, immer gleicher Unterschrift unterzeichnet, ebenso die beiden Suchaufträge, ein Schreiben an die Vorinstanz vom 17. Oktober 2013 (Akten BFM A13/1), das Gesuch um Akteneinsicht vom 18. März 2014 (Akten BFM A19/1), den Rückschein sowie die Vertretungsvollmacht. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Herat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie zumindest vorübergehend über eine Wohnmöglichkeit verfügt und in der Lage ist, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.

E. 6.4.2 Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringt der Beschwerdeführer weiter vor, er sei psychisch in einer schlechten Verfassung, weil er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis der D._______ vom 1. Mai 2014 war der Beschwerdeführer zwischen dem 26. März 2012 und dem 18. Dezember 2013 und ist erneut seit dem 24. Februar 2014 in ärztlicher Behandlung. Aktuell wurde bei ihm eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Dazu führt der behandelnde Arzt aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund einer Zustandsverschlechterung mit depressiver Symptomatik, namentlich wegen ausgeprägten Schlafstörungen, am 24. Februar 2014 erneut beim D._______ gemeldet. Anlässlich einer Befragung bezüglich seines Aufenthalts seien alle Erinnerungen und Gefühle an die Familie wieder hochgekommen, was ihm sehr weh getan und zum Weinen gebracht habe. Ohne Medikamente finde er keinen Schlaf, er leide an Niedergeschlagenheit, Gedankenkreisen, innerer Unruhe, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und vermindertem Appetit sowie Lust- und Motivationslosigkeit. Aktuell liege eine psychische Dekompensation mit akuter Suizidalität nach Ablehnung des Asylgesuchs vor. Am 25. April 2014 habe der Beschwerdeführer in die E._______ eingewiesen werden müssen, um eine bestehende Eigengefährdung abzuwenden. Es sei eine regelmässige Psychotherapie auf gesprächstherapeutischer Basis in engmaschigen Abständen indiziert. Zudem müsse die medikamentöse, antidepressive Therapie fortgeführt werden. Es sei von einer Behandlungsdauer von sechs bis zwölf Monaten auszugehen. Die Ursachen der psychischen Probleme des Beschwerdeführer liegen nach übereinstimmender Ansicht der Vorinstanz und des Gerichts einerseits in der familiären Situation des Beschwerdeführers, andererseits stehen sie im Zusammenhang mit dem Erhalt des negativen Asylentscheids. Was die familiäre Ursachen anbelangt, so wird sich das psychische Befinden wohl nur dann ändern, wenn der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie hat. Eine Gesprächstherapie und die Einnahme antidepressiver Medikamente hier in der Schweiz mag diesbezüglich zwar Linderung schaffen, das Problem als solches bleibt bestehen. Insoweit liegt keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse. Zu den Suizidabsichten des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 19. Juni 2014) festzustellen, dass diese gemäss dem ärztlichen Zeugnis offenbar in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abweisung des Asylgesuchs stehen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Der Beschwerdeführer war bereits rund eindreiviertel Jahr in einer ambulanten Behandlung bei der D._______. Was konkret der Gegenstand der Behandlung war und wie sich diese im Einzelnen gestaltete, ist weder dem Zeugnis vom 1. Mai 2014 noch anderweitig den Akten zu entnehmen. Aus dem ärztlichen Zeugnis ist jedenfalls einzig zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit Antidepressiva medikamentös behandelt wurde. Seit über vier Monaten ist der Beschwerdeführer erneut in psychiatrischer Behandlung. Diese Therapie kann nötigenfalls auch engmaschiger, bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits betreuenden Arzt gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland, namentlich nach Herat, vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Antidepressiva) zu versorgen. Schliesslich können im Hinblick auf die Rückführung seitens der Vollzugsbehörden geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten zu verhindern (beispielsweise begleitete Rückführung). Damit liegen auch insoweit keine Vollzugshindernisse vor.

E. 6.4.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Herat in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312] sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.

E. 6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.

E. 6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. An diesem Schluss vermögen die angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, zumal keine vergleichbare Situation vorliegt. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat der Instruktionsrichterin auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und lic. iur. Isabelle Müller Reber als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die amtliche Rechtsbeiständin hat eine Kostennote eingereicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von 515 Minuten (8 Stunden und 35 Minuten) und keine Auslagen aus. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'390.50. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller Reber, vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller Reber, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1'390.50 (inkl. MWSt) ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2626/2014 Urteil vom 16. Juli 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Januar 2010, gelangte am 31. März 2011 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 5. April 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 22. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Unter anderem führte der Beschwerdeführer aus, seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe er keine Nachrichten mehr von seinen Familienangehörigen. Eine Suche durch das IKRK sei bislang ergebnislos verlaufen. Er sei deshalb in einer schlechten psychischen Verfassung und aus diesem Grund in psychiatrischer Behandlung. B. Mit Verfügung vom 14. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Wegweisungsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Isabelle Müller Reber. Die Akten überwies er der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. April 2014 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]).

5. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). 6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die Urteile BVGE 2011/7 und BVGE 2011/38 des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Herat sei zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus dieser Stadt. Er habe dort einen B._______ besessen und sei mit dem von ihm erzielten Einkünften einerseits für seinen Lebensunterhalt aufgekommen, andererseits habe er damit zum Unterhalt der Familie beigetragen. Die in Kopie eingereichten Unterlagen des IKRK, wonach der Beschwerdeführer seit zwei Jahren vergeblich nach den Familienangehörigen suchen würde, seien nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass sämtliche Verwandten sich aktuell nicht mehr in Herat befinden würden. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen könne er bei einer Rückkehr ein soziales Beziehungsnetz aufbauen, welches sich für die Aufnahme und die Wiedereingliederung als tragfähig erweisen dürfte. Schliesslich sei er jung und gesund. 6.3 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, um das Ausmass seiner psychischen Befindlichkeit richtig beurteilen zu können, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Damit wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Indes verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, welche verpflichtet sind, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 AsylG, BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre es demnach Sache des Beschwerdeführers gewesen, nicht bloss einen Zettel mit einem Arzttermin abzugeben. Denn allein aufgrund eines solchen lässt sich noch nichts über den Gesundheitszustand einer Person aussagen. Im Übrigen erweist sich der Sachverhalt aufgrund der Akten als genügend abgeklärt. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 6.4 Der Beschwerdeführer erachtet den Vollzug nach Herat als unzumutbar. Er verfüge dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz und sei in einer sehr schlechten psychischen Verfassung. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Kontakt zu seiner Familie verloren. Er habe das IKRK mit der Suche nach der Familie beauftragt, allerdings ergebnislos. Gemäss dem Antwortschreiben des IKRK ist die Familie weggezogen. Ob dem tatsächlich so ist, ist indes fraglich. Namentlich ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Familie hätte wegziehen sollen. Weder anlässlich der Befragung noch in der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dafür einen plausiblen Grund an. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass nicht allein aufgrund der beiden ergebnislosen Suchen nach ein paar wenigen Verwandten geschlossen werden kann, sämtliche Verwandten würden sich aktuell nicht mehr in Herat aufhalten. Der Beschwerdeführer liess nach seinen Eltern und Geschwister, seinem Grossvater mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits suchen. Gemäss seinen Angeben anlässlich der Erstbefragung leben aber auch zwei Tanten mütterlicherseits in Herat. Aufgrund der soziokulturellen Situation in Afghanistan ist davon auszugehen, dass diese beiden Tanten ihrerseits weitere Familienmitglieder und Verwandte haben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung des Bestehens eines Beziehungsnetzes nicht die persönliche Beziehungsnähe zu einer Person massgebend, sondern die Frage, ob eine Kontaktaufnahme grundsätzlich möglich und zuzumuten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6702/2013 vom 27. Januar 2014). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht Kontakt zu den beiden Tanten und deren Verwandten aufnehmen könnte. Im Übrigen fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Verwandten väterlicherseits genannt hat. Dass der Vater des Beschwerdeführers keinen einzigen lebenden Verwandten mehr haben soll, ist in Anbetracht des kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Alltags in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Es ist deshalb von einem bestehenden familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers auszugehen. Weiter hat der Beschwerdeführer von Geburt bis zur Ausreise in Herat gelebt und gearbeitet. Es ist anzunehmen, dass er Beziehungen zu seinen Nachbarn und auch zu anderen C._______ sowie Kunden hat. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Herat über ein tragfähiges familiäres sowie ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt und er bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend eine Wohnmöglichkeit hat. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, bei den in der Rechtsmitteleingabe genannten Personen weitere Abklärungen einzuholen. Der Antrag ist abzuweisen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren als C._______ zu arbeiten begann. Er wird demnach erneut in der Lage sein, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, um damit seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. In diesem Zusammenhang ist entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht unerheblich, ob der Beschwerdeführer ein Handy bedienen kann oder nicht und ob er Analphabet ist. Vielmehr ist festzustellen, dass er gemäss seinen eigenen Angaben vormals ein Mobiltelefon besessen hat und offensichtlich in der Lage war, dieses zu bedienen (Akten BFM A16/20 S.3). Hinzu kommt, dass ernsthaft zu bezweifeln ist, dass es sich beim Beschwerdeführer, wie in der Rechtsmittelgabe erneut vorgebracht wird, um einen Analphabeten handelt. Nachdem er anfänglich das Protokoll in der Empfangsstelle mit seinem Fingerabdruck unterzeichnete, hat er das Anhörungsprotokoll mit offensichtlich geübter, immer gleicher Unterschrift unterzeichnet, ebenso die beiden Suchaufträge, ein Schreiben an die Vorinstanz vom 17. Oktober 2013 (Akten BFM A13/1), das Gesuch um Akteneinsicht vom 18. März 2014 (Akten BFM A19/1), den Rückschein sowie die Vertretungsvollmacht. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Herat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie zumindest vorübergehend über eine Wohnmöglichkeit verfügt und in der Lage ist, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 6.4.2 Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringt der Beschwerdeführer weiter vor, er sei psychisch in einer schlechten Verfassung, weil er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis der D._______ vom 1. Mai 2014 war der Beschwerdeführer zwischen dem 26. März 2012 und dem 18. Dezember 2013 und ist erneut seit dem 24. Februar 2014 in ärztlicher Behandlung. Aktuell wurde bei ihm eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Dazu führt der behandelnde Arzt aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund einer Zustandsverschlechterung mit depressiver Symptomatik, namentlich wegen ausgeprägten Schlafstörungen, am 24. Februar 2014 erneut beim D._______ gemeldet. Anlässlich einer Befragung bezüglich seines Aufenthalts seien alle Erinnerungen und Gefühle an die Familie wieder hochgekommen, was ihm sehr weh getan und zum Weinen gebracht habe. Ohne Medikamente finde er keinen Schlaf, er leide an Niedergeschlagenheit, Gedankenkreisen, innerer Unruhe, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und vermindertem Appetit sowie Lust- und Motivationslosigkeit. Aktuell liege eine psychische Dekompensation mit akuter Suizidalität nach Ablehnung des Asylgesuchs vor. Am 25. April 2014 habe der Beschwerdeführer in die E._______ eingewiesen werden müssen, um eine bestehende Eigengefährdung abzuwenden. Es sei eine regelmässige Psychotherapie auf gesprächstherapeutischer Basis in engmaschigen Abständen indiziert. Zudem müsse die medikamentöse, antidepressive Therapie fortgeführt werden. Es sei von einer Behandlungsdauer von sechs bis zwölf Monaten auszugehen. Die Ursachen der psychischen Probleme des Beschwerdeführer liegen nach übereinstimmender Ansicht der Vorinstanz und des Gerichts einerseits in der familiären Situation des Beschwerdeführers, andererseits stehen sie im Zusammenhang mit dem Erhalt des negativen Asylentscheids. Was die familiäre Ursachen anbelangt, so wird sich das psychische Befinden wohl nur dann ändern, wenn der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie hat. Eine Gesprächstherapie und die Einnahme antidepressiver Medikamente hier in der Schweiz mag diesbezüglich zwar Linderung schaffen, das Problem als solches bleibt bestehen. Insoweit liegt keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse. Zu den Suizidabsichten des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 19. Juni 2014) festzustellen, dass diese gemäss dem ärztlichen Zeugnis offenbar in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abweisung des Asylgesuchs stehen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Der Beschwerdeführer war bereits rund eindreiviertel Jahr in einer ambulanten Behandlung bei der D._______. Was konkret der Gegenstand der Behandlung war und wie sich diese im Einzelnen gestaltete, ist weder dem Zeugnis vom 1. Mai 2014 noch anderweitig den Akten zu entnehmen. Aus dem ärztlichen Zeugnis ist jedenfalls einzig zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit Antidepressiva medikamentös behandelt wurde. Seit über vier Monaten ist der Beschwerdeführer erneut in psychiatrischer Behandlung. Diese Therapie kann nötigenfalls auch engmaschiger, bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits betreuenden Arzt gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland, namentlich nach Herat, vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Antidepressiva) zu versorgen. Schliesslich können im Hinblick auf die Rückführung seitens der Vollzugsbehörden geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten zu verhindern (beispielsweise begleitete Rückführung). Damit liegen auch insoweit keine Vollzugshindernisse vor. 6.4.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Herat in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312] sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. An diesem Schluss vermögen die angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, zumal keine vergleichbare Situation vorliegt. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat der Instruktionsrichterin auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und lic. iur. Isabelle Müller Reber als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die amtliche Rechtsbeiständin hat eine Kostennote eingereicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von 515 Minuten (8 Stunden und 35 Minuten) und keine Auslagen aus. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'390.50. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller Reber, vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller Reber, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1'390.50 (inkl. MWSt) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: