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E-5792/2014

E-5792/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 22. August 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, C._______, D._______, Ostprovinz. Im Jahre 2007 habe er in E._______ seine Ehefrau geheiratet, welche in der Schweiz lebe. Am 19. September 2008 habe er bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Da er keine Antwort erhalten habe, habe er am 27. Juli 2012 Sri Lanka auf dem Luftweg Richtung Schweiz verlassen, um seine Frau hier zu suchen. Sodann habe er ab 2009 für ein Jahr für die politische Abteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Ferner sei er am 5. Dezember 2011 von der Karuna Gruppe entführt und festgehalten worden. Nach drei Monaten sei ihm die Flucht gelungen. B. Mit Verfügung vom 5. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig und unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Sodann sei ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und einzureichen. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 25. November 2014 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse ein. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Dem Beschwerdeführer wurde zufolge Heirat mit einer über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Landsfrau am 13. Mai 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde, widerrief das Migrationsamt des Kantons F._______ die Aufenthaltsbewilligung. Demnach verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung mehr, noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Namentlich hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage in Sri Lanka ergeben sich keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer könnte für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder ihm persönlich eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, da der Beschwerdeführer aus B._______, C._______, D._______, Ostprovinz stammt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Die Herkunft ist unbestritten. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, leben dort die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers im eigenen Haus der Familie und hat der Vater ein gesichertes Einkommen. Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr zunächst Unterkunft gewähren und bei der Reintegration behilflich sein kann. Weiter hat er eine gute Schulbildung, berufliche Erfahrungen im (...) und hier in der Schweiz Berufserfahrungen in der (...) erworben. Es ist ihm deshalb zuzumuten, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spricht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, das Verfahren zur Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Barbara Balmelli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5792/2014 Urteil vom 21. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 22. August 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, C._______, D._______, Ostprovinz. Im Jahre 2007 habe er in E._______ seine Ehefrau geheiratet, welche in der Schweiz lebe. Am 19. September 2008 habe er bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Da er keine Antwort erhalten habe, habe er am 27. Juli 2012 Sri Lanka auf dem Luftweg Richtung Schweiz verlassen, um seine Frau hier zu suchen. Sodann habe er ab 2009 für ein Jahr für die politische Abteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Ferner sei er am 5. Dezember 2011 von der Karuna Gruppe entführt und festgehalten worden. Nach drei Monaten sei ihm die Flucht gelungen. B. Mit Verfügung vom 5. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig und unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Sodann sei ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und einzureichen. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 25. November 2014 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse ein. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Dem Beschwerdeführer wurde zufolge Heirat mit einer über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Landsfrau am 13. Mai 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde, widerrief das Migrationsamt des Kantons F._______ die Aufenthaltsbewilligung. Demnach verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung mehr, noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Namentlich hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage in Sri Lanka ergeben sich keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer könnte für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder ihm persönlich eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, da der Beschwerdeführer aus B._______, C._______, D._______, Ostprovinz stammt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Die Herkunft ist unbestritten. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, leben dort die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers im eigenen Haus der Familie und hat der Vater ein gesichertes Einkommen. Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr zunächst Unterkunft gewähren und bei der Reintegration behilflich sein kann. Weiter hat er eine gute Schulbildung, berufliche Erfahrungen im (...) und hier in der Schweiz Berufserfahrungen in der (...) erworben. Es ist ihm deshalb zuzumuten, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spricht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, das Verfahren zur Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Barbara Balmelli