Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 11. Juni 2014 und gelangte am 15. Juni 2014 in die Schweiz, wo er am 17. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 7. August 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ und sei kurdischer Ethnie. Im Jahre 2005 habe er das Abitur gemacht. Bis 2009 habe er im Geschäft seines Bruders mitgearbeitet. In dieser Zeit sei er für die Quartierkommission der BDP (Partei für Frieden und Demokratie) aktiv gewesen. Er habe Jugendliche und Bekannte zur Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten oder Kundgebungen aufgerufen sowie Flugblätter und Wahlbroschüren verteilt. Im Jahre 2009 habe er die Türkei verlassen, um in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Kurz nach seiner Ankunft sei er wegen Verstosses gegen C._______ verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten verurteilt worden. Nach (...) Monaten und (...) Tagen sei er im Juli 2011 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und in die Türkei ausgeschafft worden. Er habe in Deutschland kein Asylgesuch mehr einreichen können. Von Februar 2012 bis April 2013 habe er Militärdienst geleistet. Während des Dienstes sei es wegen seiner Einstellung zur Kurdenfrage gelegentlich zu verbalen Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gekommen. Nach dem Militärdienst habe er seine Aktivitäten für die BDP wieder aufgenommen. Kurze Zeit darauf habe er festgestellt, dass er von der Polizei überwacht werde. Immer wieder sei ein Polizeiauto vor dem Haus seiner Familie gestanden. Im Dezember 2013 sei er offizielles Mitglied der BDP geworden. Im gleichen Monat hätten eines Nachts Unbekannte versucht, ihn in ein Auto zu zerren. Er habe geschrien, so dass die Unbekannten von ihm abgelassen hätten. Nach dem Vorfall sei ihm klar gewesen, dass er an seinem Wohnort an Leib und Leben gefährdet sei. Ebenfalls im Dezember 2013 sei er mit einer Gruppe eines D._______ Vereins im Besitze eines Dienstreisepasses des Vereins für sieben bis zehn Tage nach Europa gereist. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er sich bei seiner Schwester in E._______ aufgehalten und sei weiter für die BDP aktiv gewesen. Vom Familienanwalt habe er erfahren, dass wegen seiner politischen Aktivitäten Anzeige gegen ihn erhoben worden sei. Die Polizei habe bei ihm zu Hause angerufen und mitgeteilt, es liege eine Akte gegen ihn vor. Ferner habe sie ihn zu Hause mit einem Phantombild gesucht. Es werde weiter nach ihm gefahndet und ihm drohe eine langjährige Gefängnisstrafe. Er habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 12. August 2014 - eröffnet am 21. August 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Rechtsmitteleingabe bestätigt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Verfolgung sei insgesamt realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei lediglich in seinem Quartier politisch aktiv gewesen, er habe weder an einer grösseren Veranstaltung teilgenommen, noch sei er ein führendes Parteimitglied gewesen. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die türkischen Behörden gerade auf ihn aufmerksam geworden seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er in Deutschland keinen Asylantrag gestellt habe, obwohl er seit 2009 für die Partei aktiv gewesen und wegen diesbezüglichen Problemen ausgereist sei. Ebenfalls unverständlich sei, weshalb er erst Ende 2013 offizielles Parteimitglied geworden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen vermocht, dass aus politischen Gründen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Einerseits sei allgemein bekannt, dass die türkischen Behörden Anzeigen, Haftbefehle und Vorladungen schriftlich aushändigen würden. Andererseits widerspreche es dem Vorgehen der türkischen Polizei, mit einem gezeichneten Phantombild den Beschwerdeführer bei sich zu Hause zu suchen, jedoch weder eine Vorladung, eine Anzeige oder einen Haftbefehl auszuhändigen und insbesondere in der Folge auch keinen weiteren Versuch zu unternehmen, den Beschwerdeführer zu verhaften. Insoweit sei auch nicht glaubhaft, dass die Polizei ihn nur einmal zu Hause gesucht habe und er bis heute von keiner schriftlichen Vorladung Kenntnis habe. Weiter habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, sein Anwalt sei im Besitz von Dokumenten, was er anlässlich der Anhörung widerrufen habe. Dass ein Verfahren wegen politischen Aktivitäten gegen ihn eingeleitet worden sei, bleibe somit eine blosse Behauptung. Daran ändere auch der Umstand, dass er die Verfahrensnummer kenne, nichts. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer in zahlreichen Punkten widersprüchlich geäussert, namentlich bezüglich der Anzahl der polizeilichen Vorsprachen, dem Zeitpunkt der Entführung und dem Aufenthalt in E._______.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sind, der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich nur sehr untergeordnete Aktivitäten für die Partei ausgeführt, namentlich im Quartier Flugblätter verteilt und Jugendliche und Bekannte zur Teilnahme an Kundgebungen eingeladen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden gerade ihn verdächtigen sollten, Mitglied der PKK zu sein. In der Rechtsmitteleingabe unterlässt es der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nur schon ansatzweise zu substantiierten. Sodann lassen sich aus der als Beweismittel eingereichten allgemeinen Abfrage auf ACCORD vom 18. August 2014 keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer ziehen. Als Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer einen Entscheid der Staatsanwaltschaft E._______ vom 30. Mai 2014, ein Schreiben der Staatsanwalt B._______/Polizei B._______ vom 23. Juni 2014 sowie ein Schreiben von Anwalt F._______ zu den Akten gegeben. Indes unterlässt er es, in der Eingabe darzutun, wie er in den Besitz dieser Belege gelangt ist. Dies wäre von ihm jedoch ohne weiteres zu erwarten gewesen, nachdem er sich im bisherigen Verfahren unvereinbar darüber geäussert hat, ob sein Anwalt im Besitze von Dokumenten ist oder nicht. Sodann liegen die Dokumente lediglich in Kopie vor. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel. Diese Zweifel werden weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer, obwohl in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellt, bis heute keine Übersetzungen der Dokumente eingereicht hat. Nachdem die Beweismittel vom Mai und Juni 2014 und die Beschwerde vom 22. September 2014 datieren, hat dem Beschwerdeführer offensichtlich hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Dokumente im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) übersetzen zu lassen und einzureichen. Es besteht keine Veranlassung, diesbezüglich weiter zuzuwarten. Aus den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer somit im Hinblick auf das Glaubhaftmachen seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weitergehend hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe pauschal daran fest, er habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt. Mit dem blossen Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Aussagen und dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts legt er indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind weder der Rechtsmitteleingabe noch den Akten Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit wird der Antrag auf Feststellung, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gegenstandslos.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattzugeben sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5406/2014 Urteil vom 27. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 11. Juni 2014 und gelangte am 15. Juni 2014 in die Schweiz, wo er am 17. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 7. August 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ und sei kurdischer Ethnie. Im Jahre 2005 habe er das Abitur gemacht. Bis 2009 habe er im Geschäft seines Bruders mitgearbeitet. In dieser Zeit sei er für die Quartierkommission der BDP (Partei für Frieden und Demokratie) aktiv gewesen. Er habe Jugendliche und Bekannte zur Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten oder Kundgebungen aufgerufen sowie Flugblätter und Wahlbroschüren verteilt. Im Jahre 2009 habe er die Türkei verlassen, um in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Kurz nach seiner Ankunft sei er wegen Verstosses gegen C._______ verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten verurteilt worden. Nach (...) Monaten und (...) Tagen sei er im Juli 2011 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und in die Türkei ausgeschafft worden. Er habe in Deutschland kein Asylgesuch mehr einreichen können. Von Februar 2012 bis April 2013 habe er Militärdienst geleistet. Während des Dienstes sei es wegen seiner Einstellung zur Kurdenfrage gelegentlich zu verbalen Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gekommen. Nach dem Militärdienst habe er seine Aktivitäten für die BDP wieder aufgenommen. Kurze Zeit darauf habe er festgestellt, dass er von der Polizei überwacht werde. Immer wieder sei ein Polizeiauto vor dem Haus seiner Familie gestanden. Im Dezember 2013 sei er offizielles Mitglied der BDP geworden. Im gleichen Monat hätten eines Nachts Unbekannte versucht, ihn in ein Auto zu zerren. Er habe geschrien, so dass die Unbekannten von ihm abgelassen hätten. Nach dem Vorfall sei ihm klar gewesen, dass er an seinem Wohnort an Leib und Leben gefährdet sei. Ebenfalls im Dezember 2013 sei er mit einer Gruppe eines D._______ Vereins im Besitze eines Dienstreisepasses des Vereins für sieben bis zehn Tage nach Europa gereist. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er sich bei seiner Schwester in E._______ aufgehalten und sei weiter für die BDP aktiv gewesen. Vom Familienanwalt habe er erfahren, dass wegen seiner politischen Aktivitäten Anzeige gegen ihn erhoben worden sei. Die Polizei habe bei ihm zu Hause angerufen und mitgeteilt, es liege eine Akte gegen ihn vor. Ferner habe sie ihn zu Hause mit einem Phantombild gesucht. Es werde weiter nach ihm gefahndet und ihm drohe eine langjährige Gefängnisstrafe. Er habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 12. August 2014 - eröffnet am 21. August 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Rechtsmitteleingabe bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Verfolgung sei insgesamt realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei lediglich in seinem Quartier politisch aktiv gewesen, er habe weder an einer grösseren Veranstaltung teilgenommen, noch sei er ein führendes Parteimitglied gewesen. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die türkischen Behörden gerade auf ihn aufmerksam geworden seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er in Deutschland keinen Asylantrag gestellt habe, obwohl er seit 2009 für die Partei aktiv gewesen und wegen diesbezüglichen Problemen ausgereist sei. Ebenfalls unverständlich sei, weshalb er erst Ende 2013 offizielles Parteimitglied geworden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen vermocht, dass aus politischen Gründen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Einerseits sei allgemein bekannt, dass die türkischen Behörden Anzeigen, Haftbefehle und Vorladungen schriftlich aushändigen würden. Andererseits widerspreche es dem Vorgehen der türkischen Polizei, mit einem gezeichneten Phantombild den Beschwerdeführer bei sich zu Hause zu suchen, jedoch weder eine Vorladung, eine Anzeige oder einen Haftbefehl auszuhändigen und insbesondere in der Folge auch keinen weiteren Versuch zu unternehmen, den Beschwerdeführer zu verhaften. Insoweit sei auch nicht glaubhaft, dass die Polizei ihn nur einmal zu Hause gesucht habe und er bis heute von keiner schriftlichen Vorladung Kenntnis habe. Weiter habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, sein Anwalt sei im Besitz von Dokumenten, was er anlässlich der Anhörung widerrufen habe. Dass ein Verfahren wegen politischen Aktivitäten gegen ihn eingeleitet worden sei, bleibe somit eine blosse Behauptung. Daran ändere auch der Umstand, dass er die Verfahrensnummer kenne, nichts. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer in zahlreichen Punkten widersprüchlich geäussert, namentlich bezüglich der Anzahl der polizeilichen Vorsprachen, dem Zeitpunkt der Entführung und dem Aufenthalt in E._______. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sind, der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich nur sehr untergeordnete Aktivitäten für die Partei ausgeführt, namentlich im Quartier Flugblätter verteilt und Jugendliche und Bekannte zur Teilnahme an Kundgebungen eingeladen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden gerade ihn verdächtigen sollten, Mitglied der PKK zu sein. In der Rechtsmitteleingabe unterlässt es der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nur schon ansatzweise zu substantiierten. Sodann lassen sich aus der als Beweismittel eingereichten allgemeinen Abfrage auf ACCORD vom 18. August 2014 keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer ziehen. Als Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer einen Entscheid der Staatsanwaltschaft E._______ vom 30. Mai 2014, ein Schreiben der Staatsanwalt B._______/Polizei B._______ vom 23. Juni 2014 sowie ein Schreiben von Anwalt F._______ zu den Akten gegeben. Indes unterlässt er es, in der Eingabe darzutun, wie er in den Besitz dieser Belege gelangt ist. Dies wäre von ihm jedoch ohne weiteres zu erwarten gewesen, nachdem er sich im bisherigen Verfahren unvereinbar darüber geäussert hat, ob sein Anwalt im Besitze von Dokumenten ist oder nicht. Sodann liegen die Dokumente lediglich in Kopie vor. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel. Diese Zweifel werden weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer, obwohl in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellt, bis heute keine Übersetzungen der Dokumente eingereicht hat. Nachdem die Beweismittel vom Mai und Juni 2014 und die Beschwerde vom 22. September 2014 datieren, hat dem Beschwerdeführer offensichtlich hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Dokumente im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) übersetzen zu lassen und einzureichen. Es besteht keine Veranlassung, diesbezüglich weiter zuzuwarten. Aus den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer somit im Hinblick auf das Glaubhaftmachen seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weitergehend hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe pauschal daran fest, er habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt. Mit dem blossen Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Aussagen und dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts legt er indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind weder der Rechtsmitteleingabe noch den Akten Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit wird der Antrag auf Feststellung, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gegenstandslos. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattzugeben sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: