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E-5364/2013

E-5364/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten zusammen mit dem Vater des Beschwerdeführers am 30. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. September 2012 stellte das BFM fest, der Vater erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. In der Folge zogen die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche zurück. Am 26. November 2012 reisten die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern und dem Vater des Beschwerdeführers kontrolliert nach F.______ (Serbien) aus. Mit Beschluss vom 30. November 2012 schrieb das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als gegenstandslos geworden ab. B. Gemäss ihren Angaben verliessen die Beschwerdeführenden zusammen mit dem Vater des Beschwerdeführers den Heimatstaat erneut am 27. Juli 2013, reisten am folgenden Tag in die Schweiz ein und suchten am 29. Juli 2013 um Asyl nach. Am 6. August 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 20. August 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus G.______ (Provinz H.______) und gehörten der Ethnie der Roma an. Nach der Rückkehr aus der Schweiz hätten sie zunächst sieben bis acht Monate in I.______ gelebt. Zwischen dem 16. und 18. Juli 2013 seien sie alle in ihr Haus in G.______ zurückgekehrt. Sechs oder sieben Tage nach der Rückkehr - er habe gerade eine Sendung am TV geschaut - seien plötzlich zwei Unbekannte ins Haus eingedrungen, hätten ihn überfallen und zu Boden gedrückt. Der Vater habe seine Schreie gehört und sei ins Zimmer gekommen. Da der Vater gerade dabei gewesen sei, im Badezimmer den Wasserhahnen zu reparieren, habe er ein Werkzeug und den Hahnen in der Hand gehabt. Damit habe er zunächst den einen Unbekannten, dann den anderen auf den Kopf geschlagen, wobei beide zu Boden gefallen seien. Zusammen hätten sie mit dem Werkzeug und dem Hahnen auf die beiden Unbekannten eingeschlagen. Es sei viel Blut geflossen und er wisse nicht, ob die beiden noch am Leben seien. Umgehend hätten sie ihre Sachen gepackt, das Haus verlassen und sich zurück nach I.______ begeben. Er vermute, dass Nachbarn hinter dem Überfall stecken würden und dieser nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschehen sei. Auch gehe er davon aus, dass sie bei einem Verbleib in ihrem Haus von der "nächsten Bande" getötet worden wären. Schliesslich hätten die Kinder in Serbien keine Chancen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe von 1991 bis 1998 in Deutschland gelebt. Sie habe nicht mitbekommen, was an jenem Abend vorgefallen sei, da sie sich mit den Kindern in einem anderen Zimmer aufgehalten habe. Ihr Ehemann habe ihr danach erzählt, was geschehen sei. In Serbien habe sie als Albanerin und Roma keine Rechte. C. Mit Verfügung vom 9. September 2013 - eröffnet am 17. September 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die editionspflichtigen Akten händigte es gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 23. September 2012 (Poststempel: 24. September 2013) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, das Dossier sei zusammen mit dem Dossier des Vaters des Beschwerdeführers (N [...]) zu behandeln. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Dem Antrag, das Dossier der Beschwerdeführenden sei zusammen mit demjenigen des Vaters des Beschwerdeführers zu behandeln, wird insoweit entsprochen, als die Urteile zeitgleich ergehen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Beschwerdeführenden würden erhebliche Nachteile aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seitens privater Dritter geltend machen. Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, sei festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels deren Situation entspannt habe. Im am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten seien die Roma als nationale Minderheit anerkannt und es seien ihnen gewisse Rechte zugesprochen worden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Solchen Verfolgungsmassnahmen komme indes in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der serbische Staat solche Übergriffe nicht, namentlich sei der Staat bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die geltend gemachten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt würden. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel sei die Effektivität des staatlichen Schutzes gegeben. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Der Vater des Beschwerdeführers begründe sein Asylgesuch mit demselben Überfall. Seine Vorbringen seien indes nicht glaubhaft, mithin würden erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen. Auch würden Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen des Vaters bestehen. Dies betreffe den Zeitpunkt und den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Moment des Überfalls. Die Angaben zu den Tätern sowie zum Tathergang seien unsubstantiiert, vage und vor allem ohne jeglichen persönlichen Bezug. Auch habe der Beschwerdeführer nicht darzutun vermögen, weshalb sie nicht den Schutz der Polizei gesucht hätten, obschon sich die Behörden in der Vergangenheit schutzwillig und schutzfähig gezeigt hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz nicht erneut nach I.______ verlegt hätten, wo sie zuvor ohne Probleme gelebt hätten.

E. 6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen des Beschwerdeführers unvereinbar mit den Vorbringen des Vaters, in sich widersprüchlich und ohne persönlichen Bezug sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem blossen Hinweis, es sei möglich, dass es draussen hell und im Haus finster war, vermögen die Beschwerdeführen die diesbezüglich unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers und des Vaters nicht zu erklären. Auch der weitere, nicht näher substantiierte Hinweis auf die engen räumlichen Verhältnisse im Haus der Beschwerdeführenden ist nicht geeignet, die unstimmigen Angaben zum Ort des Überfalles zu entkräften. Namentlich in Anbetracht dessen, dass es sich bei diesem Überfall um ein einschneidendes Ereignis handelt, welches die Beschwerdeführenden zum Verlassen des Heimatlandes veranlasste, dürfen diesbezüglich übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Weiter ist auch der vorinstanzliche Schluss, die Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllten, nicht zu beanstanden. Das Gericht geht wie die Vorinstanz davon aus, dass ethnische Romas in Serbien zwar vereinzelt Übergriffen von Dritten ausgesetzt sein können. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht geht das Gericht von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des serbischen Staates gegenüber den Romas aus. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Behaupten, sie hätten mit Sicherheit keinen Schutz erhalten, vermögen die Beschwerdeführenden die Erkenntnisse des Gerichts nicht in Frage zu ziehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden nicht zurück nach I.______ konnten, zumal die Eltern der Beschwerdeführerin ebenfalls dort leben (Akten BFM B4, S. 5). Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auch wenn die Romas in Serbien gelegentlich mit erschwerten Lebensbedingungen konfrontiert sind, spricht dies entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Auch sind den Akten keine individuellen, in der Personen der Beschwerdeführenden Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführenden stammen aus G.______, wo sie ein eigenes Haus besitzen und eine Tante wohnt. Vor der Ausreise haben sie in über sieben Monate in I.______ bei einem Bekannten gelebt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin leben auch ihre Eltern in I.______. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Vor der Ausreise haben die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt mit dem Sammeln von (...) und (...) verdient. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers konnten sie von ihrem Verdienst Euro 700 für die Kosten der Ausreise auf die Seite legen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien in der Lage sein werden, eine neue Existenz aufbauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Was schliesslich die drei Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, so leben sie noch nicht lange in der Schweiz und haben deshalb ausserhalb der Familie noch kein eigenes soziales Umfeld aufgebaut und sich insoweit in der Schweiz integriert. Demnach steht auch das Kindeswohl (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.3 Die Beschwerdeführenden verfügen für sich und ihre Kinder über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5364/2013 Urteil vom 30. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A_______, geboren am (...), B.______, geboren am (...), C.______, geboren am (...), D.______, geboren am (...), E.______, geboren am (...), Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten zusammen mit dem Vater des Beschwerdeführers am 30. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. September 2012 stellte das BFM fest, der Vater erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. In der Folge zogen die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche zurück. Am 26. November 2012 reisten die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern und dem Vater des Beschwerdeführers kontrolliert nach F.______ (Serbien) aus. Mit Beschluss vom 30. November 2012 schrieb das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als gegenstandslos geworden ab. B. Gemäss ihren Angaben verliessen die Beschwerdeführenden zusammen mit dem Vater des Beschwerdeführers den Heimatstaat erneut am 27. Juli 2013, reisten am folgenden Tag in die Schweiz ein und suchten am 29. Juli 2013 um Asyl nach. Am 6. August 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 20. August 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus G.______ (Provinz H.______) und gehörten der Ethnie der Roma an. Nach der Rückkehr aus der Schweiz hätten sie zunächst sieben bis acht Monate in I.______ gelebt. Zwischen dem 16. und 18. Juli 2013 seien sie alle in ihr Haus in G.______ zurückgekehrt. Sechs oder sieben Tage nach der Rückkehr - er habe gerade eine Sendung am TV geschaut - seien plötzlich zwei Unbekannte ins Haus eingedrungen, hätten ihn überfallen und zu Boden gedrückt. Der Vater habe seine Schreie gehört und sei ins Zimmer gekommen. Da der Vater gerade dabei gewesen sei, im Badezimmer den Wasserhahnen zu reparieren, habe er ein Werkzeug und den Hahnen in der Hand gehabt. Damit habe er zunächst den einen Unbekannten, dann den anderen auf den Kopf geschlagen, wobei beide zu Boden gefallen seien. Zusammen hätten sie mit dem Werkzeug und dem Hahnen auf die beiden Unbekannten eingeschlagen. Es sei viel Blut geflossen und er wisse nicht, ob die beiden noch am Leben seien. Umgehend hätten sie ihre Sachen gepackt, das Haus verlassen und sich zurück nach I.______ begeben. Er vermute, dass Nachbarn hinter dem Überfall stecken würden und dieser nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschehen sei. Auch gehe er davon aus, dass sie bei einem Verbleib in ihrem Haus von der "nächsten Bande" getötet worden wären. Schliesslich hätten die Kinder in Serbien keine Chancen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe von 1991 bis 1998 in Deutschland gelebt. Sie habe nicht mitbekommen, was an jenem Abend vorgefallen sei, da sie sich mit den Kindern in einem anderen Zimmer aufgehalten habe. Ihr Ehemann habe ihr danach erzählt, was geschehen sei. In Serbien habe sie als Albanerin und Roma keine Rechte. C. Mit Verfügung vom 9. September 2013 - eröffnet am 17. September 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die editionspflichtigen Akten händigte es gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 23. September 2012 (Poststempel: 24. September 2013) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, das Dossier sei zusammen mit dem Dossier des Vaters des Beschwerdeführers (N [...]) zu behandeln. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Dem Antrag, das Dossier der Beschwerdeführenden sei zusammen mit demjenigen des Vaters des Beschwerdeführers zu behandeln, wird insoweit entsprochen, als die Urteile zeitgleich ergehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Beschwerdeführenden würden erhebliche Nachteile aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seitens privater Dritter geltend machen. Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, sei festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels deren Situation entspannt habe. Im am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten seien die Roma als nationale Minderheit anerkannt und es seien ihnen gewisse Rechte zugesprochen worden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Solchen Verfolgungsmassnahmen komme indes in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der serbische Staat solche Übergriffe nicht, namentlich sei der Staat bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die geltend gemachten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt würden. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel sei die Effektivität des staatlichen Schutzes gegeben. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Der Vater des Beschwerdeführers begründe sein Asylgesuch mit demselben Überfall. Seine Vorbringen seien indes nicht glaubhaft, mithin würden erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen. Auch würden Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen des Vaters bestehen. Dies betreffe den Zeitpunkt und den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Moment des Überfalls. Die Angaben zu den Tätern sowie zum Tathergang seien unsubstantiiert, vage und vor allem ohne jeglichen persönlichen Bezug. Auch habe der Beschwerdeführer nicht darzutun vermögen, weshalb sie nicht den Schutz der Polizei gesucht hätten, obschon sich die Behörden in der Vergangenheit schutzwillig und schutzfähig gezeigt hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz nicht erneut nach I.______ verlegt hätten, wo sie zuvor ohne Probleme gelebt hätten. 6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen des Beschwerdeführers unvereinbar mit den Vorbringen des Vaters, in sich widersprüchlich und ohne persönlichen Bezug sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem blossen Hinweis, es sei möglich, dass es draussen hell und im Haus finster war, vermögen die Beschwerdeführen die diesbezüglich unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers und des Vaters nicht zu erklären. Auch der weitere, nicht näher substantiierte Hinweis auf die engen räumlichen Verhältnisse im Haus der Beschwerdeführenden ist nicht geeignet, die unstimmigen Angaben zum Ort des Überfalles zu entkräften. Namentlich in Anbetracht dessen, dass es sich bei diesem Überfall um ein einschneidendes Ereignis handelt, welches die Beschwerdeführenden zum Verlassen des Heimatlandes veranlasste, dürfen diesbezüglich übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Weiter ist auch der vorinstanzliche Schluss, die Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllten, nicht zu beanstanden. Das Gericht geht wie die Vorinstanz davon aus, dass ethnische Romas in Serbien zwar vereinzelt Übergriffen von Dritten ausgesetzt sein können. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht geht das Gericht von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des serbischen Staates gegenüber den Romas aus. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Behaupten, sie hätten mit Sicherheit keinen Schutz erhalten, vermögen die Beschwerdeführenden die Erkenntnisse des Gerichts nicht in Frage zu ziehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden nicht zurück nach I.______ konnten, zumal die Eltern der Beschwerdeführerin ebenfalls dort leben (Akten BFM B4, S. 5). Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auch wenn die Romas in Serbien gelegentlich mit erschwerten Lebensbedingungen konfrontiert sind, spricht dies entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Auch sind den Akten keine individuellen, in der Personen der Beschwerdeführenden Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführenden stammen aus G.______, wo sie ein eigenes Haus besitzen und eine Tante wohnt. Vor der Ausreise haben sie in über sieben Monate in I.______ bei einem Bekannten gelebt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin leben auch ihre Eltern in I.______. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Vor der Ausreise haben die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt mit dem Sammeln von (...) und (...) verdient. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers konnten sie von ihrem Verdienst Euro 700 für die Kosten der Ausreise auf die Seite legen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien in der Lage sein werden, eine neue Existenz aufbauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Was schliesslich die drei Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, so leben sie noch nicht lange in der Schweiz und haben deshalb ausserhalb der Familie noch kein eigenes soziales Umfeld aufgebaut und sich insoweit in der Schweiz integriert. Demnach steht auch das Kindeswohl (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.3 Die Beschwerdeführenden verfügen für sich und ihre Kinder über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: