Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Kosovo im November 2007 und gelangte am 1. Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Januar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 11. Februar 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______. Im Jahre 1997 habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Ende 2003 sei er in den Kosovo zurückgekehrt. Am 7. April 1998 sei sein Bruder C._______ zu Hause von Unbekannten mitgenommen worden. Zwei Tage später sei seine Leiche wenige Kilometer vom Wohnort entfernt gefunden worden. Sein Bruder habe als D._______ für ein serbisches E._______ gearbeitet und sei deswegen von der UCK (Befreiungsarmee des Kosovo) als serbischer Kollaborateur verdächtigt worden. Nach der Rückkehr in den Kosovo habe er die Umstände der Tötung von C._______ in Erfahrung bringen wollen, weshalb er sich an die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) gewendet habe. Die folgenden Ermittlungen hätten ergeben, dass die Vorkommnisse bereits im Jahre 2003 untersucht worden seien. Damals seien zahlreiche Personen aus dem Umfeld des Bruders sowie aus dem Dorf von der UNMIK befragt worden. Eine Gruppe der UCK sei schliesslich für den Tod des Bruders verantwortlich gemacht und unter anderem sei ein Haftbefehl gegen F._______ ausgestellt worden. Zu Verhaftungen sei es nicht gekommen. Am 4. Mai 2006 oder 4. Mai 2007 sei die Leiche des Bruders exhumiert und zu Analysen nach G._______ überführt worden. Nach drei Monaten seien die sterblichen Überreste in den Kosovo zurückgebracht worden. Seit er die Umstände der Tötung seines Bruders habe in Erfahrung bringen wollen, werde er von Unbekannten mit dem Tod bedroht. Die Drohungen seien nach der Exhumierung des Bruders ernsthafter geworden. Er sei auf dem Weg nach H._______ zur UMNIK verfolgt und bedroht worden. Mehrmals hätten ihn nachts maskierte und bewaffnete Unbekannte am Fenster seines Hauses bedroht. Auch habe er anonyme Telefonanrufe erhalten, in welchen ihm mit seinem und dem Tod seines Sohnes gedroht worden sei. Bei den Unbekannten handle es sich nicht um diejenigen, die verdächtigt würden, seinen Bruder getötet zu haben, sondern vermutungsweise um Personen aus dem Umfeld der UCK. Ab 2006 habe er die Drohungen regelmässig bei der UMNIK gemeldet. Diese hätten ihm Personenschutz angeboten. Personenschutz habe er aber abgelehnt, da er der Ansicht gewesen sei, er könne ihm nicht umfassend geboten werden. Zudem habe er im Dorf nicht ständig begleitet werden wollen. Indes sei die UNMIK zwei Mal monatlich in sein Dorf gekommen und habe bei ihm vorgesprochen. Zwei Wochen vor seiner Ausreise hätten Unbekannte nachts auf das Auto des Schuldirektors von B._______ geschossen und dabei dessen Tochter verletzt. Da der Direktor dasselbe Auto fahre wie er selbst, vermute er, dass der Anschlag ihm gegolten habe, zumal er um dieselbe Zeit ebenfalls in seinem Auto unterwegs gewesen sei. Auch diesen Vorfall habe er der UNMIK gemeldet. Da sich seine Brüder nicht für die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Tod von C._______ interessiert hätten, seien sie auch nicht bedroht worden. Im Übrigen habe sich sein Bruder I._______ während des Krieges der UCK angeschlossen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Visitenkarten von Mitarbeitenden der UNMIK, welche an den Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ermordung des Bruders beteiligt waren, zu den Akten. B. Am 3. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 teilt das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsantwort vom 29. September 2009 mit und setzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21. Oktober 2009. C. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 verweis die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde. In der Folge stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-gestützt werden.
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung führt sie aus, die Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben, dass ein Verfahren zur Untersuchung der Tötung des Bruders im Gange sei. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers liessen sich in den Akten der EULEX (Nachfolgerin der UNMIK) keine Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei der UNMIK in irgend einer Form von Drohungen oder einem Anschlag berichtet hätte, geschweige denn, dass er zu solchen Vorfällen eine Anzeige eingereicht hätte. Diese Feststellung sei eindeutig und lasse keinen Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen. Beim Vorhandensein von solchen Drohungen wäre in den Akten der Sicherheitsbehörden eine Spur zu finden. Es sei daher zu schliessen, dass keine entsprechenden Anzeigen oder Meldungen bei der UNMIK eingegangen seien. Da der Beschwerdeführer in ständigem Kontakt mit der UNMIK gestanden haben wolle, sei davon auszugehen, dass er ihnen auch über die Drohungen berichtet hätte. Die knappe Äusserung, er könne sich das Fehlen von Hinweisen auf seine Anzeigen nicht erklären, lasse keinen anderen Schluss zu. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass Personen während vier Jahren Drohungen äussern würden, ohne diesen bereits früher irgendwelche konkreten Handlungen folgen zu lassen. Hätten sodann tatsächlich Personen aus dem Umfeld der UCK einen Anschlag auf den Beschwerdeführer verüben wollen, hätten sie es nicht derart ungeschickt angestellt, wie vom Beschwerdeführer dargestellt.
E. 4.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und den von der Vorinstanz getätigten Abklärungen vor Ort steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Jahre 1998 von Unbekannten ermordet wurde, diesbezüglich Ermittlungen durch die UNMIK geführt wurden und Haftbefehle ergingen. Gestützt auf diese Vorkommnisse und den von ihm neu angestrebten Ermittlungen macht der Beschwerdeführer Drohungen durch Unbekannte geltend. Diese hat die Vorinstanz als tatsachenwidrig sowie als den Erfahrungen oder der Logik des Handelns widersprechend und damit als nicht glaubhaft erachtet. In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist indes nicht zu beanstanden und sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die blosse Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe die Bedrohungen detailliert und plausibel dargelegt, ist nicht geeignet, die vor Ort bei der EULEX getätigten Abklärungen in Zweifel zu ziehen. Daran vermögen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die eingereichten Visitenkarten nichts zu ändern. Sie belegen lediglich, dass der Beschwerdeführer zu einem unbestimmten Zeitpunkt in Kontakt mit diesen Vertretern der UNMIK gestanden hat. Sodann ist angesichts der geltend gemachten jahrelangen Drohungen im Zusammenhang mit einem damals nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren und der zahlreichen Kontakte des Beschwerdeführers mit der UNMIK auszuschliessen, dass keine der zahlreichen Anzeigen des Beschwerdeführers nicht schriftlich festgehalten worden sind. Dass die Informationen der UNMIK beim Übergang auf die EULEX nicht festgehalten worden sind, ist ebenfalls eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers. Entgegen seiner Ansicht hat damit auch der Umstand, dass er den durch die UNMIK angebotenen Personenschutz abgelehnt hat, nichts zu tun. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade die Ablehnung des Personenschutzes als wesentlicher Umstand von der UNMIK in ihren Akten in jedem Fall festgehalten worden wäre. Weiter legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welche politischen Gründe dazu hätten führen können, dass die EULEX bestimmte Information nicht der Schweizer Botschaft weitergeben hat. Auch unterlässt er es, substantiiert und nachvollziehbar dazutun, inwiefern vorliegend das angesprochene Gewohnheitsrecht wesentlich von Belang sein soll. Allein die Tatsache, dass in Kosovo in gewissen Bereichen, namentlich familiären und verwandtschaftlichen, noch das Gewohnheitsrechts zur Anwendung gelangt, lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit Vergeltungsmassnahmen aus dem Umfeld der der Ermordung seines Bruders Verdächtigen zu rechnen hat. Hätten diese indes tatsächlich entsprechende Vergeltungsabsichten, ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb sie über Jahre hinweg zuwarteten. Weiter ist festzustellen, dass sich die Unbekannten, hätten sie ein effektives Interesse an der Tötung des Beschwerdeführers gehabt, wohl kaum über vier Jahre hinweg mit blossen Drohungen (insgesamt über 30 Mal) begnügt hätten. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchem Anlass die Unbekannten nach vier Jahren plötzlich einen Anschlag auf den Beschwerdeführer hätten ausüben sollen. Jedenfalls unterlässt es der Beschwerdeführer, diesbezüglich plausible Gründe anzuführen. Schliesslich vermag er mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28E. 9.3.1). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Kosovo ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von der Zeit von 1997 bis 2003 und 2008 bis heute, immer in Kosovo gelebt und ist somit mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Sodann leben seine Ehefrau, seine drei Kinder und seine fünf Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in Kosovo, teilweise an seinem bisherigen Wohnort. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Kosovo über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Weiter hat er gemäss seinen Angaben mehrjährige Berufserfahrungen J._______. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. Auch wenn die Arbeitssituation in Kosovo nicht einfach ist, und der Beschwerdeführer vor der Ausreise in die Schweiz keine Anstellung hatte, lässt sich nicht von vornherein annehmen, dass er bei einer Rückkehr keine Arbeit findet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung Kosovos die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-699/2010 Urteil vom 28. August 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Seraina Nufer, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Kosovo im November 2007 und gelangte am 1. Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Januar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 11. Februar 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______. Im Jahre 1997 habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Ende 2003 sei er in den Kosovo zurückgekehrt. Am 7. April 1998 sei sein Bruder C._______ zu Hause von Unbekannten mitgenommen worden. Zwei Tage später sei seine Leiche wenige Kilometer vom Wohnort entfernt gefunden worden. Sein Bruder habe als D._______ für ein serbisches E._______ gearbeitet und sei deswegen von der UCK (Befreiungsarmee des Kosovo) als serbischer Kollaborateur verdächtigt worden. Nach der Rückkehr in den Kosovo habe er die Umstände der Tötung von C._______ in Erfahrung bringen wollen, weshalb er sich an die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) gewendet habe. Die folgenden Ermittlungen hätten ergeben, dass die Vorkommnisse bereits im Jahre 2003 untersucht worden seien. Damals seien zahlreiche Personen aus dem Umfeld des Bruders sowie aus dem Dorf von der UNMIK befragt worden. Eine Gruppe der UCK sei schliesslich für den Tod des Bruders verantwortlich gemacht und unter anderem sei ein Haftbefehl gegen F._______ ausgestellt worden. Zu Verhaftungen sei es nicht gekommen. Am 4. Mai 2006 oder 4. Mai 2007 sei die Leiche des Bruders exhumiert und zu Analysen nach G._______ überführt worden. Nach drei Monaten seien die sterblichen Überreste in den Kosovo zurückgebracht worden. Seit er die Umstände der Tötung seines Bruders habe in Erfahrung bringen wollen, werde er von Unbekannten mit dem Tod bedroht. Die Drohungen seien nach der Exhumierung des Bruders ernsthafter geworden. Er sei auf dem Weg nach H._______ zur UMNIK verfolgt und bedroht worden. Mehrmals hätten ihn nachts maskierte und bewaffnete Unbekannte am Fenster seines Hauses bedroht. Auch habe er anonyme Telefonanrufe erhalten, in welchen ihm mit seinem und dem Tod seines Sohnes gedroht worden sei. Bei den Unbekannten handle es sich nicht um diejenigen, die verdächtigt würden, seinen Bruder getötet zu haben, sondern vermutungsweise um Personen aus dem Umfeld der UCK. Ab 2006 habe er die Drohungen regelmässig bei der UMNIK gemeldet. Diese hätten ihm Personenschutz angeboten. Personenschutz habe er aber abgelehnt, da er der Ansicht gewesen sei, er könne ihm nicht umfassend geboten werden. Zudem habe er im Dorf nicht ständig begleitet werden wollen. Indes sei die UNMIK zwei Mal monatlich in sein Dorf gekommen und habe bei ihm vorgesprochen. Zwei Wochen vor seiner Ausreise hätten Unbekannte nachts auf das Auto des Schuldirektors von B._______ geschossen und dabei dessen Tochter verletzt. Da der Direktor dasselbe Auto fahre wie er selbst, vermute er, dass der Anschlag ihm gegolten habe, zumal er um dieselbe Zeit ebenfalls in seinem Auto unterwegs gewesen sei. Auch diesen Vorfall habe er der UNMIK gemeldet. Da sich seine Brüder nicht für die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Tod von C._______ interessiert hätten, seien sie auch nicht bedroht worden. Im Übrigen habe sich sein Bruder I._______ während des Krieges der UCK angeschlossen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Visitenkarten von Mitarbeitenden der UNMIK, welche an den Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ermordung des Bruders beteiligt waren, zu den Akten. B. Am 3. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 teilt das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsantwort vom 29. September 2009 mit und setzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21. Oktober 2009. C. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 verweis die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde. In der Folge stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-gestützt werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung führt sie aus, die Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben, dass ein Verfahren zur Untersuchung der Tötung des Bruders im Gange sei. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers liessen sich in den Akten der EULEX (Nachfolgerin der UNMIK) keine Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei der UNMIK in irgend einer Form von Drohungen oder einem Anschlag berichtet hätte, geschweige denn, dass er zu solchen Vorfällen eine Anzeige eingereicht hätte. Diese Feststellung sei eindeutig und lasse keinen Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen. Beim Vorhandensein von solchen Drohungen wäre in den Akten der Sicherheitsbehörden eine Spur zu finden. Es sei daher zu schliessen, dass keine entsprechenden Anzeigen oder Meldungen bei der UNMIK eingegangen seien. Da der Beschwerdeführer in ständigem Kontakt mit der UNMIK gestanden haben wolle, sei davon auszugehen, dass er ihnen auch über die Drohungen berichtet hätte. Die knappe Äusserung, er könne sich das Fehlen von Hinweisen auf seine Anzeigen nicht erklären, lasse keinen anderen Schluss zu. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass Personen während vier Jahren Drohungen äussern würden, ohne diesen bereits früher irgendwelche konkreten Handlungen folgen zu lassen. Hätten sodann tatsächlich Personen aus dem Umfeld der UCK einen Anschlag auf den Beschwerdeführer verüben wollen, hätten sie es nicht derart ungeschickt angestellt, wie vom Beschwerdeführer dargestellt. 4.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und den von der Vorinstanz getätigten Abklärungen vor Ort steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Jahre 1998 von Unbekannten ermordet wurde, diesbezüglich Ermittlungen durch die UNMIK geführt wurden und Haftbefehle ergingen. Gestützt auf diese Vorkommnisse und den von ihm neu angestrebten Ermittlungen macht der Beschwerdeführer Drohungen durch Unbekannte geltend. Diese hat die Vorinstanz als tatsachenwidrig sowie als den Erfahrungen oder der Logik des Handelns widersprechend und damit als nicht glaubhaft erachtet. In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist indes nicht zu beanstanden und sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die blosse Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe die Bedrohungen detailliert und plausibel dargelegt, ist nicht geeignet, die vor Ort bei der EULEX getätigten Abklärungen in Zweifel zu ziehen. Daran vermögen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die eingereichten Visitenkarten nichts zu ändern. Sie belegen lediglich, dass der Beschwerdeführer zu einem unbestimmten Zeitpunkt in Kontakt mit diesen Vertretern der UNMIK gestanden hat. Sodann ist angesichts der geltend gemachten jahrelangen Drohungen im Zusammenhang mit einem damals nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren und der zahlreichen Kontakte des Beschwerdeführers mit der UNMIK auszuschliessen, dass keine der zahlreichen Anzeigen des Beschwerdeführers nicht schriftlich festgehalten worden sind. Dass die Informationen der UNMIK beim Übergang auf die EULEX nicht festgehalten worden sind, ist ebenfalls eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers. Entgegen seiner Ansicht hat damit auch der Umstand, dass er den durch die UNMIK angebotenen Personenschutz abgelehnt hat, nichts zu tun. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade die Ablehnung des Personenschutzes als wesentlicher Umstand von der UNMIK in ihren Akten in jedem Fall festgehalten worden wäre. Weiter legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welche politischen Gründe dazu hätten führen können, dass die EULEX bestimmte Information nicht der Schweizer Botschaft weitergeben hat. Auch unterlässt er es, substantiiert und nachvollziehbar dazutun, inwiefern vorliegend das angesprochene Gewohnheitsrecht wesentlich von Belang sein soll. Allein die Tatsache, dass in Kosovo in gewissen Bereichen, namentlich familiären und verwandtschaftlichen, noch das Gewohnheitsrechts zur Anwendung gelangt, lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit Vergeltungsmassnahmen aus dem Umfeld der der Ermordung seines Bruders Verdächtigen zu rechnen hat. Hätten diese indes tatsächlich entsprechende Vergeltungsabsichten, ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb sie über Jahre hinweg zuwarteten. Weiter ist festzustellen, dass sich die Unbekannten, hätten sie ein effektives Interesse an der Tötung des Beschwerdeführers gehabt, wohl kaum über vier Jahre hinweg mit blossen Drohungen (insgesamt über 30 Mal) begnügt hätten. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchem Anlass die Unbekannten nach vier Jahren plötzlich einen Anschlag auf den Beschwerdeführer hätten ausüben sollen. Jedenfalls unterlässt es der Beschwerdeführer, diesbezüglich plausible Gründe anzuführen. Schliesslich vermag er mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28E. 9.3.1). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Kosovo ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von der Zeit von 1997 bis 2003 und 2008 bis heute, immer in Kosovo gelebt und ist somit mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Sodann leben seine Ehefrau, seine drei Kinder und seine fünf Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in Kosovo, teilweise an seinem bisherigen Wohnort. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Kosovo über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Weiter hat er gemäss seinen Angaben mehrjährige Berufserfahrungen J._______. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. Auch wenn die Arbeitssituation in Kosovo nicht einfach ist, und der Beschwerdeführer vor der Ausreise in die Schweiz keine Anstellung hatte, lässt sich nicht von vornherein annehmen, dass er bei einer Rückkehr keine Arbeit findet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung Kosovos die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: