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E-6817/2011

E-6817/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 14. November 2008 und gelangte am 30. November 2008 in die Schweiz, wo er am 1. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2008 wurde er zur Person befragt und am 18. August 2009 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, von 2002 bis 2006 sei er monatlich vier Mal nach Colombo gefahren, um verschiedene Läden mit B._______ zu beliefern. Ab 2003 habe er als C._______ gearbeitet. Bis 2004 habe er als Fahrer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Aufträge ausgeführt (Werbung für Anlässe gemacht, Leute transportiert, Waffen versteckt). Danach bis 2006 hätten die LTTE jeweils nur noch sein Fahrzeug mitgenommen. Ende 2005 habe er an einem dreitägigen Training der LTTE teilnehmen müssen. Dabei hätten sie den Umgang mit Stöcken als Waffen gelernt. Zwischen Dezember 2006 und März 2007 sei er vier bis fünf Mal von der Armee abgeführt und befragt worden. Danach habe er für zwei Wochen täglich zur Unterschrift erscheinen müssen, wobei er mehrmals geschlagen worden sei. Wegen seiner Herzprobleme habe er sich im April 2007 mit einem von den sri-lankischen Behörden ausgestellten Passierschein nach Colombo begeben, wo er bis zu seiner Ausreise im November 2008 geblieben sei. B. Mit Verfügung vom 17. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts­erheb­lichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf die es seinen Entscheid stütze, offenzulegen und ihm sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Zudem sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift aufgeführten Belege 1 bis 19 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Einsicht in die Länderinformationen des BFM ab. Gleichzeitig erhob das Gericht einen Kostenvorschuss, den der Beschwerdeführer fristgerecht einzahlte. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2012 die in der Eingabe aufgeführten Belege 20 bis 38 ein und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter in Aussicht. Am 17. Februar 2012 gab er die deutsche Übersetzung des Beleges 20 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM um Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 21. März 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Am 22. März 2012 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach Treu und Glauben darf und muss von einer rechtskundig vertretenen Partei erwartet werden, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Verfahrensanträge klar erkennbar und separat von der Begründung ausweist. Soweit die Beschwerde verdeckte Anträge im Lauftext enthält (z.B. Beschwerde S. 7 Bst. d), sind diese nicht wirksam gestellt und offensichtlich unzulässig (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Darauf ist nicht einzutreten.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe 10. Februar 2012 mitgeteilt, innert zehn Tagen ein Ausstandsbegehren einzureichen, was er in vorliegender Sache bis heute nicht getan hat. Ein wirksamer Antrag fehlt. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht einzugehen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung formellen Rechts geltend und bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E. 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz ignoriere das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zur Lageanalyse in Sri Lanka (Beschwerde, S. 4), übt er rein appellatorische Kritik, was unzulässig ist (Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 52 N. 86 Fn. 118). Im Übrigen zielt die Kritik auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und verkennt, dass der Gehörsanspruch grundsätzlich nur den rechtserheblichen Sachverhalt, nicht aber Rechtsnormen oder von den Behörden vorgesehenen rechtlichen Begründungen betrifft (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494).

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer nimmt eine Gehörsverletzung an, weil die letzte Anhörungen über zwei Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden habe, die Vorinstanz die neueste Entwicklung unberücksichtigt lasse und zu zahlreichen Elementen keine Fragen gestellt habe (Beschwerde, S. 4/5 und 7). Die Vorbringen enthalten indessen nichts, was über gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht hinausginge (dazu E. 4). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers steht aufgrund der Akten fest, dass ihm das Recht auf vorgängige Stellungnahme an den Anhörungen gewährt wurde. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

E. 3.2.3 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, geht fehl. Die Vorinstanz war nicht gehalten, eine "vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen" offenzulegen, zu "validieren" und sie "analog zu einem Sachverständigengutachten" verständlich darzustellen und schlüssig zu interpretieren (Beschwerde, S. 8/10). Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation heute einschätze. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Richtlinien des UNHCR. Dass sie darüber hinaus keine weiteren Länderinformationen zitiert, die aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlich sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan.

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt sodann zum Sachverhalt vor, einige Elemente seien nicht abschliessend oder überhaupt nicht abgeklärt ("offen gebliebene Sachverhaltselemente"), andere wiederum unrichtig festgestellt worden ("falsche Sachverhaltsfeststellung").

E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet offen gebliebene Sachverhaltselemente, ohne sich mit den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Statt dessen stellt er ihnen eigene Fragen gegenüber, die seiner Ansicht nach hätten gestellt werden können (Beschwerde, S. 5/6). Damit zeigt er nicht auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich. Eine Unvollständigkeit erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass er zu den aktuellen Ereignissen der vergangenen zwei Jahre nicht angehört worden sei. Die Beschwerde konkretisiert nicht ansatzweise, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der Anhörung verändert haben soll. Die Anhörung fand im August 2009, mithin nach dem militärischen Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka, statt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu seiner persönlichen Situation (und jener seiner Familie) nach dem Kriegsende hätte äusseren können. Die Beschwerde übersieht, dass die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verlangt, dass Asylsuchende bei der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Dem Beschwerdeführer wäre es jederzeit möglich und zumutbar gewesen, die Behörden über allfällige Veränderungen, die er als rechtserheblich erachtet, in Kenntnis zu setzen, wozu offenbar kein Anlass bestand.

E. 4.3 Beschwerdeführer rügt eine "komplett falsche Sachverhaltsfeststellung" (Beschwerde, S. 6/7).

E. 4.3.1 Die Rüge wird im Zusammenhang mit Länderinformationen erhoben. Allgemeine Länderinformationen nehmen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil des Obersatzes (Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfeststellung). Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese selbst muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtseherblichen Sachverhaltes erfüllen zu können. Beanstandet wird konkret die Erwägung, wonach der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen habe, auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keinerlei Hinweise bestünden und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung vonseiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet würden (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Erwägung der Vorinstanz ist allgemeiner Natur. An deren separaten Überprüfung besteht kein schutzwürdiges Interesse, weil die Beschwerde nicht zur Klärung allgemeiner Fragen (Sach- oder Rechtsfragen) zur Verfügung steht.

E. 4.3.2 Unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil wird sodann vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht unterscheide nicht zwischen LTTE Kader und blossen Hilfspersonen der LTTE. Das trifft zu (BVGE 2011/24 E. 8.1 S. 493 f.). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, ein aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewesen zu, ist deshalb aber nicht tatsachenwidrig und die Tatsachenfeststellung selbst wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Das Vorbringen ist unbehelflich.

E. 4.3.3 Bezüglich der Sicherheitslage im Norden und Osten wird wiederum bloss die allgemeine Einschätzungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beanstandet. Der Beschwerdeführer will einen Widerspruch zum Grundsatzurteil ausmachen, zeigt aber auch hier nicht auf, inwiefern eine für die konkrete Entscheidung erforderliche Tatsache aktwidrig oder sonst wie fehlehrhaft zustande gekommen sein soll. Die Beanstandungen zum vorinstanzlichen Sachverhalt erweisen sich als unbegründet.

E. 5 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.) Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert.

E. 5.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen nicht asylrelevant seien. Die LTTE stelle nach ihrer militärischen Niederlage im Mai 2009 keine konkrete Gefahr mehr dar für den Beschwerdeführer, der nie geltend gemacht habe, ein aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe lediglich bis 2004 Transporte für die LTTE durchgeführt, an Heldentagen ausgeholfen und 2005 an einem dreitägigen Training teilgenommen. Zudem habe er angegeben, nach seinen Festnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sei er jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden und habe einen Passierschein nach Colombo ausgestellt erhalten, wo er über ein Jahr registriert gewohnt habe. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, ihn zu verfolgen, da er nur ein geringes politisches Profil habe.

E. 5.4 Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Der Beschwerdeführer erfüllt keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile ([1.] der politischen Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen). Namentlich gehört er entgegen seiner Auffassung weder der ersten noch der vierten Gruppe an. Betreffend die erste Risikogruppe ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer für die LTTE durchgeführten Fahrten und das dreitägigen Trainingslager offensichtlich nicht darauf schliessen lassen, er sei ein aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen, welches heute noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 seitens der sri-lankischen Behörden einen Passierschein ausgestellt erhielt, wobei diesbezüglich unerheblich ist, dass er Herzprobleme hatte. Wäre er tatsächlich unter Verdacht gestanden, hätte er auch unter diesem Umstand keinen solchen Schein erhalten. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang etwas aus den Tötungen von Berufskollegen für sich abzuleiten. Die Todesscheine belegen nicht, dass die Tötungen mit der Tätigkeit als C._______ kausal waren. Zudem geschahen diese in einer Zeit, als der Bürgerkrieg noch andauerte und zahlreiche Menschen ihr Leben deshalb verloren. Zum vierten Risikoprofil ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allein aus der Tatsache, dass sich ehemalige Kader der LTTE in der Schweiz aufhalten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Sodann ist aufgrund seiner Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass ihm während seines Aufenthalts in der Schweiz nahe Kontakte zu LTTE-Kadern im Sinne von BVGE 2011/24 unterstellt werden können. Zwar macht er in der Rechtsmitteleingabe erstmals ein exilpolitisches Engagement geltend. Die blosse und durch nichts belegte Teilnahme an wenigen Demonstrationen vor rund einem Jahr genügt jedoch nicht, um auf entsprechende Kontakte und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen zu können. Schliesslich erschöpfen sich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in einer blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Asylvorbringen oder allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und die dazu eingereichten Beweismittel sind unerheblich. Der Beschwerdeführer vermag damit eine Verletzung von Bundesrecht nicht dartun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wird wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde nicht beanstandet wird.

E. 7 Der Beschwerdeführer wendet sich indessen gegen den Wegweisungsvollzug und macht eine Verletzung von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geltend.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colomb, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, District Jaffna, Nordprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zu seiner Reise nach Colomob mit seiner Familie zusammen und besuchte während zehn Jahren die Schule. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter, seine Schwester sowie weitere Verwandte nach wie vor am angegebenen Ort. Damit verfügt er an seinem Herkunftsort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Zwar hat der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung. Indes hat er über mehrere Jahre Arbeitserfahrungen als Transporteur und C._______. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse sozi­ale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer sri-lankischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6817/2011 Urteil vom 3. Oktober 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 14. November 2008 und gelangte am 30. November 2008 in die Schweiz, wo er am 1. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2008 wurde er zur Person befragt und am 18. August 2009 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, von 2002 bis 2006 sei er monatlich vier Mal nach Colombo gefahren, um verschiedene Läden mit B._______ zu beliefern. Ab 2003 habe er als C._______ gearbeitet. Bis 2004 habe er als Fahrer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Aufträge ausgeführt (Werbung für Anlässe gemacht, Leute transportiert, Waffen versteckt). Danach bis 2006 hätten die LTTE jeweils nur noch sein Fahrzeug mitgenommen. Ende 2005 habe er an einem dreitägigen Training der LTTE teilnehmen müssen. Dabei hätten sie den Umgang mit Stöcken als Waffen gelernt. Zwischen Dezember 2006 und März 2007 sei er vier bis fünf Mal von der Armee abgeführt und befragt worden. Danach habe er für zwei Wochen täglich zur Unterschrift erscheinen müssen, wobei er mehrmals geschlagen worden sei. Wegen seiner Herzprobleme habe er sich im April 2007 mit einem von den sri-lankischen Behörden ausgestellten Passierschein nach Colombo begeben, wo er bis zu seiner Ausreise im November 2008 geblieben sei. B. Mit Verfügung vom 17. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts­erheb­lichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf die es seinen Entscheid stütze, offenzulegen und ihm sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Zudem sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift aufgeführten Belege 1 bis 19 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Einsicht in die Länderinformationen des BFM ab. Gleichzeitig erhob das Gericht einen Kostenvorschuss, den der Beschwerdeführer fristgerecht einzahlte. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2012 die in der Eingabe aufgeführten Belege 20 bis 38 ein und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter in Aussicht. Am 17. Februar 2012 gab er die deutsche Übersetzung des Beleges 20 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM um Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 21. März 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Am 22. März 2012 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach Treu und Glauben darf und muss von einer rechtskundig vertretenen Partei erwartet werden, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Verfahrensanträge klar erkennbar und separat von der Begründung ausweist. Soweit die Beschwerde verdeckte Anträge im Lauftext enthält (z.B. Beschwerde S. 7 Bst. d), sind diese nicht wirksam gestellt und offensichtlich unzulässig (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Darauf ist nicht einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe 10. Februar 2012 mitgeteilt, innert zehn Tagen ein Ausstandsbegehren einzureichen, was er in vorliegender Sache bis heute nicht getan hat. Ein wirksamer Antrag fehlt. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht einzugehen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung formellen Rechts geltend und bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 3.2 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz ignoriere das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zur Lageanalyse in Sri Lanka (Beschwerde, S. 4), übt er rein appellatorische Kritik, was unzulässig ist (Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 52 N. 86 Fn. 118). Im Übrigen zielt die Kritik auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und verkennt, dass der Gehörsanspruch grundsätzlich nur den rechtserheblichen Sachverhalt, nicht aber Rechtsnormen oder von den Behörden vorgesehenen rechtlichen Begründungen betrifft (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494). 3.2.2 Der Beschwerdeführer nimmt eine Gehörsverletzung an, weil die letzte Anhörungen über zwei Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden habe, die Vorinstanz die neueste Entwicklung unberücksichtigt lasse und zu zahlreichen Elementen keine Fragen gestellt habe (Beschwerde, S. 4/5 und 7). Die Vorbringen enthalten indessen nichts, was über gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht hinausginge (dazu E. 4). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers steht aufgrund der Akten fest, dass ihm das Recht auf vorgängige Stellungnahme an den Anhörungen gewährt wurde. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 3.2.3 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, geht fehl. Die Vorinstanz war nicht gehalten, eine "vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen" offenzulegen, zu "validieren" und sie "analog zu einem Sachverständigengutachten" verständlich darzustellen und schlüssig zu interpretieren (Beschwerde, S. 8/10). Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation heute einschätze. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Richtlinien des UNHCR. Dass sie darüber hinaus keine weiteren Länderinformationen zitiert, die aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlich sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan.

4. Der Beschwerdeführer bringt sodann zum Sachverhalt vor, einige Elemente seien nicht abschliessend oder überhaupt nicht abgeklärt ("offen gebliebene Sachverhaltselemente"), andere wiederum unrichtig festgestellt worden ("falsche Sachverhaltsfeststellung"). 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). 4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet offen gebliebene Sachverhaltselemente, ohne sich mit den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Statt dessen stellt er ihnen eigene Fragen gegenüber, die seiner Ansicht nach hätten gestellt werden können (Beschwerde, S. 5/6). Damit zeigt er nicht auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich. Eine Unvollständigkeit erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass er zu den aktuellen Ereignissen der vergangenen zwei Jahre nicht angehört worden sei. Die Beschwerde konkretisiert nicht ansatzweise, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der Anhörung verändert haben soll. Die Anhörung fand im August 2009, mithin nach dem militärischen Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka, statt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu seiner persönlichen Situation (und jener seiner Familie) nach dem Kriegsende hätte äusseren können. Die Beschwerde übersieht, dass die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verlangt, dass Asylsuchende bei der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Dem Beschwerdeführer wäre es jederzeit möglich und zumutbar gewesen, die Behörden über allfällige Veränderungen, die er als rechtserheblich erachtet, in Kenntnis zu setzen, wozu offenbar kein Anlass bestand. 4.3 Beschwerdeführer rügt eine "komplett falsche Sachverhaltsfeststellung" (Beschwerde, S. 6/7). 4.3.1 Die Rüge wird im Zusammenhang mit Länderinformationen erhoben. Allgemeine Länderinformationen nehmen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil des Obersatzes (Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfeststellung). Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese selbst muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtseherblichen Sachverhaltes erfüllen zu können. Beanstandet wird konkret die Erwägung, wonach der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen habe, auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keinerlei Hinweise bestünden und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung vonseiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet würden (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Erwägung der Vorinstanz ist allgemeiner Natur. An deren separaten Überprüfung besteht kein schutzwürdiges Interesse, weil die Beschwerde nicht zur Klärung allgemeiner Fragen (Sach- oder Rechtsfragen) zur Verfügung steht. 4.3.2 Unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil wird sodann vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht unterscheide nicht zwischen LTTE Kader und blossen Hilfspersonen der LTTE. Das trifft zu (BVGE 2011/24 E. 8.1 S. 493 f.). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, ein aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewesen zu, ist deshalb aber nicht tatsachenwidrig und die Tatsachenfeststellung selbst wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Das Vorbringen ist unbehelflich. 4.3.3 Bezüglich der Sicherheitslage im Norden und Osten wird wiederum bloss die allgemeine Einschätzungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beanstandet. Der Beschwerdeführer will einen Widerspruch zum Grundsatzurteil ausmachen, zeigt aber auch hier nicht auf, inwiefern eine für die konkrete Entscheidung erforderliche Tatsache aktwidrig oder sonst wie fehlehrhaft zustande gekommen sein soll. Die Beanstandungen zum vorinstanzlichen Sachverhalt erweisen sich als unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.) Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. 5.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen nicht asylrelevant seien. Die LTTE stelle nach ihrer militärischen Niederlage im Mai 2009 keine konkrete Gefahr mehr dar für den Beschwerdeführer, der nie geltend gemacht habe, ein aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe lediglich bis 2004 Transporte für die LTTE durchgeführt, an Heldentagen ausgeholfen und 2005 an einem dreitägigen Training teilgenommen. Zudem habe er angegeben, nach seinen Festnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sei er jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden und habe einen Passierschein nach Colombo ausgestellt erhalten, wo er über ein Jahr registriert gewohnt habe. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, ihn zu verfolgen, da er nur ein geringes politisches Profil habe. 5.4 Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Der Beschwerdeführer erfüllt keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile ([1.] der politischen Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen). Namentlich gehört er entgegen seiner Auffassung weder der ersten noch der vierten Gruppe an. Betreffend die erste Risikogruppe ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer für die LTTE durchgeführten Fahrten und das dreitägigen Trainingslager offensichtlich nicht darauf schliessen lassen, er sei ein aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen, welches heute noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 seitens der sri-lankischen Behörden einen Passierschein ausgestellt erhielt, wobei diesbezüglich unerheblich ist, dass er Herzprobleme hatte. Wäre er tatsächlich unter Verdacht gestanden, hätte er auch unter diesem Umstand keinen solchen Schein erhalten. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang etwas aus den Tötungen von Berufskollegen für sich abzuleiten. Die Todesscheine belegen nicht, dass die Tötungen mit der Tätigkeit als C._______ kausal waren. Zudem geschahen diese in einer Zeit, als der Bürgerkrieg noch andauerte und zahlreiche Menschen ihr Leben deshalb verloren. Zum vierten Risikoprofil ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allein aus der Tatsache, dass sich ehemalige Kader der LTTE in der Schweiz aufhalten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Sodann ist aufgrund seiner Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass ihm während seines Aufenthalts in der Schweiz nahe Kontakte zu LTTE-Kadern im Sinne von BVGE 2011/24 unterstellt werden können. Zwar macht er in der Rechtsmitteleingabe erstmals ein exilpolitisches Engagement geltend. Die blosse und durch nichts belegte Teilnahme an wenigen Demonstrationen vor rund einem Jahr genügt jedoch nicht, um auf entsprechende Kontakte und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen zu können. Schliesslich erschöpfen sich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in einer blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Asylvorbringen oder allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und die dazu eingereichten Beweismittel sind unerheblich. Der Beschwerdeführer vermag damit eine Verletzung von Bundesrecht nicht dartun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wird wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde nicht beanstandet wird.

7. Der Beschwerdeführer wendet sich indessen gegen den Wegweisungsvollzug und macht eine Verletzung von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geltend. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colomb, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. 7.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, District Jaffna, Nordprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zu seiner Reise nach Colomob mit seiner Familie zusammen und besuchte während zehn Jahren die Schule. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter, seine Schwester sowie weitere Verwandte nach wie vor am angegebenen Ort. Damit verfügt er an seinem Herkunftsort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Zwar hat der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung. Indes hat er über mehrere Jahre Arbeitserfahrungen als Transporteur und C._______. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse sozi­ale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer sri-lankischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand: