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E-1842/2013

E-1842/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 17. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 1. Dezember 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2011 mit Urteil E-6817/2011 vom 3. Oktober 2012 ab. B. B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 6. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt in materieller Hinsicht unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die sofortige Registrierung der Eingabe als neues Asylgesuch und die Ausstellung eines neuen N-Ausweises. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien darauf hinzuweisen, dass keine Vollzugshandlungen mehr vorgenommen werden dürften. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller an. Als Angehöriger dieser Gruppe werde er in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt. Aus den gleichzeitig eingereichten Berichten zur Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden gegenüber zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellern, die keine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt hätten, gehe hervor, dass jeder Rückkehrer in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Das einzige gemeinsame Merkmal der in den Berichten erwähnten Personen sei der Umstand, dass sich diese längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten den Betroffenen Verbindungen zur respektive Wissen über die LTTE unterstellt, worauf sie verhaftet und gefoltert worden seien. Bei einer konkreten Würdigung der eingereichten Beweismittel ergebe sich somit, dass rückkehrende tamilische Personen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, als Angehörige dieser sozialen Gruppe einer unmenschlichen Behandlung und damit auch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die verschärfte Sicherheitslage im Norden Sri Lankas seit Dezember 2012 treffe nunmehr auch abgewiesene Asylbewerber bei ihrer Einreise in ihr Heimatland. Neben den ehemaligen rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für den befürchteten neuen Aufstand verantwortlich. Die Kontrollen und Verhöre würden entsprechend strenger und härter ausfallen. Ebenso sei in den letzten Wochen die Gefahr für die Angehörigen dieser sozialen Gruppe, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert oder bei einer Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, massiv gewachsen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei gestützt auf diesen Sachverhalt zumindest die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Berichte zur Situation in Sri Lanka (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 35 ff. der Eingabe) zu den Akten. Für die Ausführungen im Einzelnen und die eingereichten Dokumente wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.b Am 21. Februar 2013 informierte der Rechtsvertreter das Bundesamt dahingehend, das Migrationsamt des Kantons B._______ habe ihm mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mitgeteilt, dass das neue Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch registriert worden sei. Er halte fest, dass es sich klar um eine neues Asylgesuch handle, weil ein neuer Sachverhalt dargelegt werde. Er verlange deshalb, dass dem (...) mitgeteilt werde, dass seine Eingabe vom 6. Februar 2013 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als neues Asylgesuch behandelt werde. B.c Am 27. Februar 2013 verfügte das BFM, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. Zur Begründung führte es aus, mit der als zweites Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 6. Februar 2013 würden ausschliesslich Vorbringen geltend gemacht, welche auf allfällig vorliegende Wegweisungshindernisse zu prüfen seien; eine asylrechtlich veränderte Sachlage liege nicht vor, weshalb sie nicht als neues Asylgesuch, sondern unter revisionsrechtlichen Aspekten zu behandeln sei. Seit dem Urteil vom 3. Oktober 2012 seien keine Ereignisse eingetreten, welche eine veränderte Sachlage zu begründen vermöchten. C. Mit Verfügung vom 20. März 2013 qualifizierte das Bundesamt die Eingabe vom 6. Februar 2013 als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. November 2011 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde angeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits wiederholt ausgeschlossen, dass Rückkehrenden in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Eigenschaft als abgewiesene tamilische Asylbewerber asylrelevante Nachteile drohten. Aufgrund dieser Praxis sei es entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 6. Februar 2013 zu keinem veränderten Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht gekommen, womit auch die bisherige Praxis des Bundesamtes, entsprechende Gesuche unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu prüfen, nicht mehr gerechtfertigt sei. Zudem sei das weitere Asylgesuch lediglich vier Monate nach dem Urteil vom3. Oktober 2012 eingereicht worden; eine qualitativ wesentliche Veränderung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes sei vorliegend weder ersichtlich noch werde eine solche geltend gemacht. Bereits aus diesen Gründen sei die Eingabe vom 6. Februar 2013 als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Hinzu komme, dass sich die Vorbringen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente im Wesentlichen auf einen Zeitraum vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens beziehen würden, weshalb eine veränderte Sachlage ausgeschlossen werden könne. Die ursprüngliche Fehler-haftigkeit des Urteils vom 3. Oktober 2012 könne nur mit einem Revisionsgesuch gerügt werden. In der Eingabe werde nicht dargetan, inwieweit sich die Lage für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller geändert habe. Hinsichtlich der behaupteten veränderten Sachlage sei festzustellen, dass aufgrund der nach dem Urteil entstandenen Dokumente nicht abgeleitet werden könne, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar geworden. Die erwähnten Vorfälle würden sich weitgehend auf einen Zeitraum vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens beziehen oder es handle sich um lokal begrenzte Vorfälle, welche keine Auswirkungen auf die allgemeine Lage hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den Vollzug der Wegweisung in seiner jüngsten Rechtsprechung als zumutbar. D. Mit Rechtsmitteleingaben vom 8. April 2013 (vorsorgliche Beschwerde) und vom 29. April 2013 (Beschwerdeergänzung mit korrigierten Rechtsbegehren) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht, es sei die Nichtigkeit der Verfügungen des BFM vom 27. Februar 2013 und vom 20. März 2013 festzustellen; eventuell seien diese Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom 20. März 2013 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei sie aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell seien die Verfügungen des Bundesamtes vom 17. November 2011 und vom 20. März 2013 im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde komme aufschie-bende Wirkung zu, eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Zur Stützung der Vorbringen legte er mehrere Dokumente (gemäss Verzeichnissen auf Seite 7 der Eingabe vom 8. April 2013 und auf Seite 20 der Eingabe vom 29. April 2013) ins Recht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 10. April 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) per sofort bis nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten aus. F. F.a Am 30. April 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Rechtsmitteleingaben vom 8. April 2013 (vorsorgliche Beschwerde) und vom 29. April 2013 (Beschwerdeergänzung mit korrigierten Rechtsbegehren). F.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 qualifizierte der Instruktionsrichter die Beschwerde nach einer summarischen Prüfung der Akten als nicht aussichtslos und setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG aus. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. Juni 2013 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er unter Verweis auf die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben geltend, die Verwaltungsbeschwerde könne nicht (von vornherein) als aussichtslos bezeichnet werden, zudem könne sein Mandant keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Als Beleg für dessen prozessuale Bedürftigkeit reichte er eine Bestätigung eines Landsmannes vom (...) ein, wonach dieser die Grundbedarfskosten des Beschwerdeführers übernehme. Des Weiteren hielt er unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte weitere Berichte (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 8 der Eingabe) fest, die Situation habe sich seit seiner letzten Eingabe vom 29. April 2013 weiter verändert, womit ein weiter entwickelter rechtserheblicher länderspezifischer Sachverhalt vorliege als zum damaligen Zeitpunkt. Es rechtfertige sich deshalb, diese neue Sachlage im Rahmen einer Eingabe zur Situation in Sri Lanka darzulegen. Aufgrund der gemachten Ausführungen zu dieser neuen Sachlage stehe fest, dass das Risiko für den Beschwerdeführer, Opfer einer asylrelevanten Verfolgung oder einer menschenrechts-widrigen Behandlung zu werden, als hoch einzuschätzen sei. So liege zum einen eine grosse Verwirklichungswahrscheinlichkeit und zum anderen ein hohes Schadenspotenzial vor, was bei der Anwendung der Formel "Verwirklichungswahrscheinlichkeit x Schadenspotential = Risiko" klar werde. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM hätte die Eingabe vom 6. Februar 2013 nicht als Wiedererwägungs-, sondern als zweites Asylgesuch entgegennehmen müssen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht für die Behandlung der Eingabe vom 27. Dezember 2012 als zuständig erachtet hat, da der durch einen erfahrenen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich die Behandlung seiner Eingabe durch das BFM (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangte.

E. 4.2 Wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, hat das Bundesamt die Eingabe vom 6. Februar 2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Des Weiteren ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt haben sollte. Insbesondere war sie nicht gehalten, sich zu den beantragten Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Deportationsstopp in Grossbritannien zu äussern. Die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, sondern prüfen das allfällige Vorhandensein von Vollzugshindernissen gleich wie das Bundesverwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einzelfallweise. Angesichts dieser Sachlage drängten sich für das BFM keine weitergehenden Abklärungen auf und besteht auch für das Gericht keine Notwendigkeit, die diesbezügliche weitere Entwicklung abzuwarten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine veränderte Sachlage in Bezug auf seine Person geltend macht und nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern sich seine individuelle Situation verändert haben soll. Allgemeine Länderinformationen nehmen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil des Obersatzes (Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfeststellung). Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu können, was vorliegend nicht der Fall ist. Es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit allen für den Entscheid relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und darüber hinaus umfassend dargelegt hat, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, soweit darauf ein-zutreten sei. Angesichts dieser Sachlage werden die Anträge, es sei die Nichtigkeit der Verfügungen des BFM vom 27. Februar 2013 und vom 20. März 2013 festzustellen, eventuell seien besagte Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an das Bundesamt zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung vom 20. März 2013 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abgewiesen.

E. 5.1 Festzuhalten ist, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse" erwähnt. Damit sind offensichtlich nicht Ereignisse gemeint, welche sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, sind vielmehr unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6180/2009 vom 17. November 2009, E-5804/2010 vom 3. Februar 2011 und D-1541/20111 vom 5. November 2011). Ein zweites Asylgesuch liegt somit nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20).

E. 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass in der Beschwerdeschrift vom 29. April 2013 ausgeführt wird, mit dem neuen Asylgesuch und den Beschwerdevorbringen werde auf verschiedene asylrelevante Ereignisse in Sri Lanka betreffend tamilische Asylsuchende im Ausland hingewiesen, die sich vor und nach dem Urteil vom 3. Oktober 2012 zugetragen hätten. Das BFM hat denn auch zu Recht ausgeführt, die Ereignisse, die sich vor dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen hätten, könnten nicht Gegenstand eines zweiten Asylgesuchs sein, weil damit nicht eine veränderte Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 3. Oktober 2012 geltend gemacht werde. Auf diese Vorbringen werde deshalb nicht eingetreten.

E. 5.2.2 Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre als Rückkehrer in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet, ist darauf hinzuweisen, dass seine Gefährdung als Rückkehrer bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geprüft (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2012) und verneint wurde, weil er keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile ([1.] der politischen Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regi-mekritische NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen) erfülle. Diesbezüglich wird im vorliegenden Verfahren kein veränderter Sachverhalt geltend gemacht.

E. 5.2.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht, dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Allein der Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, stellt kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung dar. Es ist davon auszugehen, dass in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten ein Grossteil der Bevölkerung zwangsweise oder freiwillig mit diesen in Kontakt war. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013). Die in BVGE 2011/24 vorgenommene Lageeinschätzung ist weiterhin zutreffend und wird vom UNHCR und von weiteren, auch vom Beschwerdeführer genannten Quellen betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 und E-2625/2011 vom 22. Januar). Auch im Bericht der SFH wird zum Ausdruck gebracht, es gäbe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff.).

E. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer anführt, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil vom 3. Oktober 2012 verschlechtert, macht er eine veränderte Sachlage geltend. Diese Veränderung beschlägt indessen lediglich die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb dieses Vorbringen nicht in einem zweiten Asylverfahren, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen ist. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-schwerdeführers keine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs rechtfertigen. Das BFM hat die Eingabe vom 6. Februar 2013 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert, weshalb auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten ist.

E. 6.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Der EGMR hat sich unter dem Aspekt der menschenrechtswidrigen Behandlung wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, befasst. (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Er hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von (Körper-)Narben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als Zentrum für die Beschaffung von LTTE-Geldern gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder ein besonderes Profil noch gehäufte Risikofaktoren aufweist, aus denen sich insgesamt schliessen liesse, er habe ernsthafte Gründe für die Befürchtung, die sri-lankischen Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 3. Oktober 2012 festgestellt, er erfülle keines der in BVGE 2011/24 erwähnten Risikoprofile.

E. 6.3 Bezüglich der geltend gemachten zwischenzeitlichen Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ist festzustellen, dass aufgrund der nach dem Urteil entstandenen Dokumente keine Vollzugshindernisse abgeleitet werden können. Die erwähnten Vorfälle beziehen sich weitgehend auf einen Zeitraum vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens, oder es werden lokal begrenzte Vorfälle erwähnt, die in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht geeignet sind, eine allgemeine und wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka darzutun. Die geltend gemachten Ereignisse sind offensichtlich nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar oder gar unzulässig erscheinen zu lassen. Dem Wegweisungsvollzug stehen keine Hindernisse entgegen, weshalb der mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist.

E. 6.4 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Aus demselben Grunde werden die Anträge, es seien die neuesten britischen Richtlinien abzuwarten und weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu tätigen, zumindest sei dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, innert welcher er zusätzliche diesbezügliche Informationen einreichen könne, abgewiesen. Soweit die auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben verdeckte Anträge im Lauftext enthalten, sind diese nicht wirksam gestellt und offensichtlich unzulässig (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG), weil nach Treu und Glauben von einer rechtskundig vertretenen Partei erwartet werden darf und muss, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Verfahrensanträge klar erkennbar und separat von der Begründung ausweist.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesentliche Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 17. November 2011 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil die Beschwerdebegehren insgesamt nicht aussichtslos erschienen und in Berücksichtigung der eingereichten Erklärung eines Landsmannes vom (...) von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1842/2013 Urteil vom 15. Juli 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügungen des BFM vom 27. Februar 2013 und vom 20. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 1. Dezember 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2011 mit Urteil E-6817/2011 vom 3. Oktober 2012 ab. B. B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 6. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt in materieller Hinsicht unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die sofortige Registrierung der Eingabe als neues Asylgesuch und die Ausstellung eines neuen N-Ausweises. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien darauf hinzuweisen, dass keine Vollzugshandlungen mehr vorgenommen werden dürften. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller an. Als Angehöriger dieser Gruppe werde er in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt. Aus den gleichzeitig eingereichten Berichten zur Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden gegenüber zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellern, die keine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt hätten, gehe hervor, dass jeder Rückkehrer in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Das einzige gemeinsame Merkmal der in den Berichten erwähnten Personen sei der Umstand, dass sich diese längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten den Betroffenen Verbindungen zur respektive Wissen über die LTTE unterstellt, worauf sie verhaftet und gefoltert worden seien. Bei einer konkreten Würdigung der eingereichten Beweismittel ergebe sich somit, dass rückkehrende tamilische Personen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, als Angehörige dieser sozialen Gruppe einer unmenschlichen Behandlung und damit auch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die verschärfte Sicherheitslage im Norden Sri Lankas seit Dezember 2012 treffe nunmehr auch abgewiesene Asylbewerber bei ihrer Einreise in ihr Heimatland. Neben den ehemaligen rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für den befürchteten neuen Aufstand verantwortlich. Die Kontrollen und Verhöre würden entsprechend strenger und härter ausfallen. Ebenso sei in den letzten Wochen die Gefahr für die Angehörigen dieser sozialen Gruppe, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert oder bei einer Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, massiv gewachsen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei gestützt auf diesen Sachverhalt zumindest die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Berichte zur Situation in Sri Lanka (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 35 ff. der Eingabe) zu den Akten. Für die Ausführungen im Einzelnen und die eingereichten Dokumente wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.b Am 21. Februar 2013 informierte der Rechtsvertreter das Bundesamt dahingehend, das Migrationsamt des Kantons B._______ habe ihm mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mitgeteilt, dass das neue Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch registriert worden sei. Er halte fest, dass es sich klar um eine neues Asylgesuch handle, weil ein neuer Sachverhalt dargelegt werde. Er verlange deshalb, dass dem (...) mitgeteilt werde, dass seine Eingabe vom 6. Februar 2013 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als neues Asylgesuch behandelt werde. B.c Am 27. Februar 2013 verfügte das BFM, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. Zur Begründung führte es aus, mit der als zweites Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 6. Februar 2013 würden ausschliesslich Vorbringen geltend gemacht, welche auf allfällig vorliegende Wegweisungshindernisse zu prüfen seien; eine asylrechtlich veränderte Sachlage liege nicht vor, weshalb sie nicht als neues Asylgesuch, sondern unter revisionsrechtlichen Aspekten zu behandeln sei. Seit dem Urteil vom 3. Oktober 2012 seien keine Ereignisse eingetreten, welche eine veränderte Sachlage zu begründen vermöchten. C. Mit Verfügung vom 20. März 2013 qualifizierte das Bundesamt die Eingabe vom 6. Februar 2013 als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. November 2011 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde angeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits wiederholt ausgeschlossen, dass Rückkehrenden in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Eigenschaft als abgewiesene tamilische Asylbewerber asylrelevante Nachteile drohten. Aufgrund dieser Praxis sei es entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 6. Februar 2013 zu keinem veränderten Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht gekommen, womit auch die bisherige Praxis des Bundesamtes, entsprechende Gesuche unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu prüfen, nicht mehr gerechtfertigt sei. Zudem sei das weitere Asylgesuch lediglich vier Monate nach dem Urteil vom3. Oktober 2012 eingereicht worden; eine qualitativ wesentliche Veränderung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes sei vorliegend weder ersichtlich noch werde eine solche geltend gemacht. Bereits aus diesen Gründen sei die Eingabe vom 6. Februar 2013 als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Hinzu komme, dass sich die Vorbringen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente im Wesentlichen auf einen Zeitraum vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens beziehen würden, weshalb eine veränderte Sachlage ausgeschlossen werden könne. Die ursprüngliche Fehler-haftigkeit des Urteils vom 3. Oktober 2012 könne nur mit einem Revisionsgesuch gerügt werden. In der Eingabe werde nicht dargetan, inwieweit sich die Lage für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller geändert habe. Hinsichtlich der behaupteten veränderten Sachlage sei festzustellen, dass aufgrund der nach dem Urteil entstandenen Dokumente nicht abgeleitet werden könne, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar geworden. Die erwähnten Vorfälle würden sich weitgehend auf einen Zeitraum vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens beziehen oder es handle sich um lokal begrenzte Vorfälle, welche keine Auswirkungen auf die allgemeine Lage hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den Vollzug der Wegweisung in seiner jüngsten Rechtsprechung als zumutbar. D. Mit Rechtsmitteleingaben vom 8. April 2013 (vorsorgliche Beschwerde) und vom 29. April 2013 (Beschwerdeergänzung mit korrigierten Rechtsbegehren) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht, es sei die Nichtigkeit der Verfügungen des BFM vom 27. Februar 2013 und vom 20. März 2013 festzustellen; eventuell seien diese Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom 20. März 2013 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei sie aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell seien die Verfügungen des Bundesamtes vom 17. November 2011 und vom 20. März 2013 im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde komme aufschie-bende Wirkung zu, eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Zur Stützung der Vorbringen legte er mehrere Dokumente (gemäss Verzeichnissen auf Seite 7 der Eingabe vom 8. April 2013 und auf Seite 20 der Eingabe vom 29. April 2013) ins Recht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 10. April 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) per sofort bis nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten aus. F. F.a Am 30. April 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Rechtsmitteleingaben vom 8. April 2013 (vorsorgliche Beschwerde) und vom 29. April 2013 (Beschwerdeergänzung mit korrigierten Rechtsbegehren). F.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 qualifizierte der Instruktionsrichter die Beschwerde nach einer summarischen Prüfung der Akten als nicht aussichtslos und setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG aus. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. Juni 2013 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er unter Verweis auf die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben geltend, die Verwaltungsbeschwerde könne nicht (von vornherein) als aussichtslos bezeichnet werden, zudem könne sein Mandant keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Als Beleg für dessen prozessuale Bedürftigkeit reichte er eine Bestätigung eines Landsmannes vom (...) ein, wonach dieser die Grundbedarfskosten des Beschwerdeführers übernehme. Des Weiteren hielt er unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte weitere Berichte (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 8 der Eingabe) fest, die Situation habe sich seit seiner letzten Eingabe vom 29. April 2013 weiter verändert, womit ein weiter entwickelter rechtserheblicher länderspezifischer Sachverhalt vorliege als zum damaligen Zeitpunkt. Es rechtfertige sich deshalb, diese neue Sachlage im Rahmen einer Eingabe zur Situation in Sri Lanka darzulegen. Aufgrund der gemachten Ausführungen zu dieser neuen Sachlage stehe fest, dass das Risiko für den Beschwerdeführer, Opfer einer asylrelevanten Verfolgung oder einer menschenrechts-widrigen Behandlung zu werden, als hoch einzuschätzen sei. So liege zum einen eine grosse Verwirklichungswahrscheinlichkeit und zum anderen ein hohes Schadenspotenzial vor, was bei der Anwendung der Formel "Verwirklichungswahrscheinlichkeit x Schadenspotential = Risiko" klar werde. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM hätte die Eingabe vom 6. Februar 2013 nicht als Wiedererwägungs-, sondern als zweites Asylgesuch entgegennehmen müssen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht für die Behandlung der Eingabe vom 27. Dezember 2012 als zuständig erachtet hat, da der durch einen erfahrenen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich die Behandlung seiner Eingabe durch das BFM (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangte. 4.2 Wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, hat das Bundesamt die Eingabe vom 6. Februar 2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Des Weiteren ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt haben sollte. Insbesondere war sie nicht gehalten, sich zu den beantragten Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Deportationsstopp in Grossbritannien zu äussern. Die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, sondern prüfen das allfällige Vorhandensein von Vollzugshindernissen gleich wie das Bundesverwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einzelfallweise. Angesichts dieser Sachlage drängten sich für das BFM keine weitergehenden Abklärungen auf und besteht auch für das Gericht keine Notwendigkeit, die diesbezügliche weitere Entwicklung abzuwarten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine veränderte Sachlage in Bezug auf seine Person geltend macht und nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern sich seine individuelle Situation verändert haben soll. Allgemeine Länderinformationen nehmen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil des Obersatzes (Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfeststellung). Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu können, was vorliegend nicht der Fall ist. Es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit allen für den Entscheid relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und darüber hinaus umfassend dargelegt hat, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, soweit darauf ein-zutreten sei. Angesichts dieser Sachlage werden die Anträge, es sei die Nichtigkeit der Verfügungen des BFM vom 27. Februar 2013 und vom 20. März 2013 festzustellen, eventuell seien besagte Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an das Bundesamt zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung vom 20. März 2013 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abgewiesen. 5. 5.1 Festzuhalten ist, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse" erwähnt. Damit sind offensichtlich nicht Ereignisse gemeint, welche sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, sind vielmehr unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6180/2009 vom 17. November 2009, E-5804/2010 vom 3. Februar 2011 und D-1541/20111 vom 5. November 2011). Ein zweites Asylgesuch liegt somit nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20). 5.2 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass in der Beschwerdeschrift vom 29. April 2013 ausgeführt wird, mit dem neuen Asylgesuch und den Beschwerdevorbringen werde auf verschiedene asylrelevante Ereignisse in Sri Lanka betreffend tamilische Asylsuchende im Ausland hingewiesen, die sich vor und nach dem Urteil vom 3. Oktober 2012 zugetragen hätten. Das BFM hat denn auch zu Recht ausgeführt, die Ereignisse, die sich vor dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen hätten, könnten nicht Gegenstand eines zweiten Asylgesuchs sein, weil damit nicht eine veränderte Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 3. Oktober 2012 geltend gemacht werde. Auf diese Vorbringen werde deshalb nicht eingetreten. 5.2.2 Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre als Rückkehrer in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet, ist darauf hinzuweisen, dass seine Gefährdung als Rückkehrer bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geprüft (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2012) und verneint wurde, weil er keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile ([1.] der politischen Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regi-mekritische NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen) erfülle. Diesbezüglich wird im vorliegenden Verfahren kein veränderter Sachverhalt geltend gemacht. 5.2.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht, dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Allein der Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, stellt kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung dar. Es ist davon auszugehen, dass in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten ein Grossteil der Bevölkerung zwangsweise oder freiwillig mit diesen in Kontakt war. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013). Die in BVGE 2011/24 vorgenommene Lageeinschätzung ist weiterhin zutreffend und wird vom UNHCR und von weiteren, auch vom Beschwerdeführer genannten Quellen betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 und E-2625/2011 vom 22. Januar). Auch im Bericht der SFH wird zum Ausdruck gebracht, es gäbe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff.). 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer anführt, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil vom 3. Oktober 2012 verschlechtert, macht er eine veränderte Sachlage geltend. Diese Veränderung beschlägt indessen lediglich die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb dieses Vorbringen nicht in einem zweiten Asylverfahren, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen ist. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-schwerdeführers keine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs rechtfertigen. Das BFM hat die Eingabe vom 6. Februar 2013 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert, weshalb auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten ist. 6. 6.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). 6.2 Der EGMR hat sich unter dem Aspekt der menschenrechtswidrigen Behandlung wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, befasst. (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Er hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von (Körper-)Narben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als Zentrum für die Beschaffung von LTTE-Geldern gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder ein besonderes Profil noch gehäufte Risikofaktoren aufweist, aus denen sich insgesamt schliessen liesse, er habe ernsthafte Gründe für die Befürchtung, die sri-lankischen Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 3. Oktober 2012 festgestellt, er erfülle keines der in BVGE 2011/24 erwähnten Risikoprofile. 6.3 Bezüglich der geltend gemachten zwischenzeitlichen Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ist festzustellen, dass aufgrund der nach dem Urteil entstandenen Dokumente keine Vollzugshindernisse abgeleitet werden können. Die erwähnten Vorfälle beziehen sich weitgehend auf einen Zeitraum vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens, oder es werden lokal begrenzte Vorfälle erwähnt, die in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht geeignet sind, eine allgemeine und wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka darzutun. Die geltend gemachten Ereignisse sind offensichtlich nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar oder gar unzulässig erscheinen zu lassen. Dem Wegweisungsvollzug stehen keine Hindernisse entgegen, weshalb der mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist. 6.4 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Aus demselben Grunde werden die Anträge, es seien die neuesten britischen Richtlinien abzuwarten und weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu tätigen, zumindest sei dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, innert welcher er zusätzliche diesbezügliche Informationen einreichen könne, abgewiesen. Soweit die auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben verdeckte Anträge im Lauftext enthalten, sind diese nicht wirksam gestellt und offensichtlich unzulässig (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG), weil nach Treu und Glauben von einer rechtskundig vertretenen Partei erwartet werden darf und muss, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Verfahrensanträge klar erkennbar und separat von der Begründung ausweist. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesentliche Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 17. November 2011 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil die Beschwerdebegehren insgesamt nicht aussichtslos erschienen und in Berücksichtigung der eingereichten Erklärung eines Landsmannes vom (...) von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: