opencaselaw.ch

E-6180/2009

E-6180/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM, Abteilung Aufenthalt, und das (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6180/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 17. November 2009 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. August 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus Äthiopien und sei nach dem Tod ihres Vaters zusammen mit ihrer Mutter im Jahre 1986 in den Sudan umgesiedelt, wo sie sich immer illegal aufgehalten habe, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre 1995 deren Tätigkeit als Haushälterin eines Sudanesen habe übernehmen müssen und nebst weiteren Frauen dessen Partnerin gewesen sei, dass aus dieser Beziehung zwei Söhne hervorgegangen seien, dass ihr Partner von ihr verlangt habe, dass sie sich zum Islam bekenne, was sie jedoch abgelehnt habe, worauf sie in der Haushaltsgemeinschaft nicht mehr akzeptiert worden sei, dass sie wegen häuslicher Gewalt und Drohungen seitens ihres Partners im Jahre 2005 die Lebensgemeinschaft verlassen habe und im April 2006 nach Libyen gereist sei, dass sie ihren Lebensunterhalt als Haushälterin in verschiedenen Familien bestritten habe, sich jedoch in Libyen nicht habe registrieren lassen, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 29. September 2009 mit Urteil vom 23. Oktober 2008 abwies, wobei es die Einschätzung des BFM teilte, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten seien, dass die Beschwerdeführerin zudem ausgeführt habe, mit den Behörden im Sudan keine Probleme gehabt zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zum Schluss kam, es seien keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art vorhanden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein erstes Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. November 2008 mit Urteil vom 6. Januar 2008 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin dabei vorbrachte, das Bundesverwaltungsgericht habe wesentliche Tatsachen übersehen (ihre 20-jährige Abwesenheit von Äthiopien und ihr illegaler Aufenthalt im Sudan), wobei sie neue Beweismittel beibrachte (insbesondere eine sudanesische Wohnsitzbescheinigung sie betreffend), dass die Beschwerdeführerin ein zweites - als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes, vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenes - Revisionsgesuch vom 11. Mai 2009 am 15. Juni 2009 zurückzog, da sie den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2009 beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass dieser Eingabe zwei ärztliche Berichte von B._______ vom 24. Juli 2009 sowie von C._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) und D._______ vom 8. Juli 2008 (recte: 2009) beilagen, in welchen der Beschwerdeführerin eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung als Folge jahrelanger Misshandlungen sowie weitere gesundheitliche Beschwerden diagnostiziert werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch im Wesentlichen damit begründete, sie sei seit dem 11. Juni 2008 bis Juli 2009 bei B._______ in ärztlicher Behandlung gewesen, welche sie Ende April 2009 an C._______ - Behandlung durch D._______ - überwiesen habe, dass eine Rückkehr in den Sudan ausgeschlossen sei, da sie die sudanesische Staatsangehörigkeit nicht besitze und der Gedanke an eine Rückkehr dorthin bei ihr eine Retraumatisierung auslöse, dass auch eine Wegweisung nach Äthiopien nicht in Frage komme, da sie dieses Land als kleines Kind zusammen mit ihrer Mutter verlassen habe und dort über kein Beziehungsnetz verfüge, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 26. August 2009 abwies und dabei festhielt, die Verfügung vom 10. Oktober 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass es dabei festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es seine Verfügung damit begründete, die eingereichten ärztlichen Berichte würden sich bezüglich der darin vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen auf die Darstellung der Beschwerdeführerin stützen, die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jedoch als unglaubhaft bezeichnet worden seien, dass allfällige psychische Schwierigkeiten somit andere als die von ihr geltend gemachten Ursachen hätten, dass ferner das BFM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2008 und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2008 davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin ihren letzten Wohnsitz in Äthiopien gehabt habe, dass sie zudem falsche Angaben zu ihrer Person gemacht habe, was es dem BFM verunmögliche, sich zur persönlichen Situation und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, dass überdies die angeführten psychischen Schwierigkeiten in Äthiopien grundsätzlich behandelt werden könnten und daher kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin darstellten, dass auf Antrag hin allenfalls medizinische Rückkehrhilfe gewährt werden könne, dass die Beschwerdeführerin zudem das offensichtlich vorhandene Beziehungsnetz in Äthiopien im Hinblick auf die Behandlung allfälliger psychischer Schwierigkeiten nutzen könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, wobei umgehend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen seien, dass ihr ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 30. September 2009 den Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, dass gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.Vm. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Begriff der Wiedererwägung in zweifachem Sinne verwendet wird; zum einen bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), zum anderen den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG; vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass mit der Geltendmachung der schlechten psychischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eine im heutigen Zeitpunkt notwendige Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorgebracht wird, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass das im Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2009 gestellte Begehren um Gewährung von Asyl unbegründet blieb, weshalb das BFM dieses zu Recht weder als zweites Asylgesuch entgegen nahm noch zur Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass nach dem Gesagten, ohne die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zu verkennen, klarzustellen ist, dass im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu beurteilen ist, ob sich in diesem Zusammenhang Sachverhaltsveränderungen von einer Tragweite ergeben haben, die eine andere Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigt, dass diesbezüglich in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Heimatland der Beschwerdeführerin eine entsprechende Infrastruktur zur Behandlung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin vorhanden ist, dass hinsichtlich der im Arztbericht vom 24. Juli 2009 erwähnten Bedrohungslage, der sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut aussetzen würde, darauf hinzuweisen ist, dass sie im ordentlichen Verfahren keine Bedrohung im Heimatstaat sondern im Drittstaat Sudan geltend gemacht hat, dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihren Revisionseingaben - nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens - keine psychischen Schwierigkeiten erwähnt hat, obwohl sie gemäss den zwei eingereichten Arztberichten seit dem 29. April 2009 und somit im Zeitpunkt der zweiten Revisionseingabe vom 11. Mai 2009 bereits in psychiatrischer Behandlung gewesen sein soll, dass sie in dieser Eingabe lediglich die Schwierigkeiten als christlich orthodoxe, alleinstehende Frau im Sudan erwähnt hatte, dass die eingereichten ärztlichen Berichte vom 7. Juli 2009 und vom 24. Juli 2009 überdies auf den im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdeführerin - jahrelange Misshandlungen - basieren, weshalb die tatsächlichen Ursachen der psychischen Probleme nicht bekannt sind, dass im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens (Wiedererwägung oder Revision) keine neue Würdigung damaliger Vorbringen (in casu: jahrelange Misshandlungen im Sudan) vorgenommen wird (vgl. BGE 128 V 353 E. 5b), dass in den Arztberichten zwar eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin als dringend notwendig bezeichnet wird, diesen jedoch nicht entnommen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin in einer engmaschigen und anhaltend fachärztlichen Behandlung befinde, dass aufgrund der hievor gemachten Feststellungen der Schluss gezogen werden kann, die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin seien nicht derart, dass sie nur in der Schweiz behandelt werden könnten, dass die Beschwerdeführerin überdies für die von ihr benötigten Medikamente (Eisensubstitution und Estroprogestinika) Rückkehrhilfe beantragen kann, dass ferner im ordentlichen Verfahren (vgl. Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2008 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2008) davon ausgegangen worden ist, die Beschwerdeführerin habe ihren letzten Wohnsitz in Äthiopien gehabt und verfüge dort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, dass sie somit, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2008 festgestellt hat, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht auf sich allein gestellt sein wird, dass daher die im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde-eingabe angegebenen Gründe sowie die eingereichten ärztlichen Berichte keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Gründe darstellen, weshalb trotz gesundheitlicher Probleme keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sachlage hinsichtlich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag um Anweisung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, weshalb auch der am 30. September 2009 per Telefax angeordnete vorsorgliche Vollzugstopp aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin beziehungsweise Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM, Abteilung Aufenthalt, und das (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: