Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 28. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 27. September 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 30. April 2012 mit Urteil E-2382/2012 vom 27. Februar 2013 ab. B. B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 27. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt in materieller Hinsicht unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die sofortige Registrierung der Eingabe als neues Asylgesuch und die Ausstellung eines neuen N-Ausweises. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien darauf hinzuweisen, dass keine Vollzugshandlungen vorgenommen werden dürften. Zur Begründung wurde angeführt, nach der Zustellung des Urteils vom 27. Februar 2013 habe sich in Sri Lanka ein neuer Sachverhalt verwirklicht, welcher bisher nicht bekannt gewesen sei und aus welchem sich eine asylrelevante Gefährdung ergebe. Am (...) seien Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) und der paramilitärischen EPDP (Eelam People's Democratic Party) beim Vater des Beschwerdeführers vorstellig geworden. Sie hätten diesen sowohl über die Aktivitäten und die konkreten Adressen der in B._______ wohnhaften Geschwister (Bruder C._______ und Schwester D._______) als auch über diejenigen des Beschwerdeführers befragt, ihn dabei massiv bedrängt und auch bedroht. Des Weiteren hätten sie ihm gesagt, seine Kinder würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ihre gerechte Strafe erhalten, weil sie sich für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) engagiert hätten. Die Nachbarn hätten diesen Vorfall beobachtet. Der Vater habe aus Angst vor Repressionen darauf verzichtet, diesbezüglich an eine Menschrechtsvereinigung zu gelangen; er habe sich jedoch einem katholischen Priester anvertraut, welcher unterdessen mit den Nachbarn gesprochen habe. Es werde deshalb vorsorglich dessen Einvernahme als Zeuge im Rahmen einer Botschaftsabklärung beantragt. Es werde ein Foto eingereicht, welches vom (...) datiere und den Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung vor dem Bundeshaus zeige. Dieser gehe davon aus, dass die sri-lankischen Behörden um seine exilpolitischen Aktivitäten für die LTTE wüssten. Durch die exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders sei er in den Fokus der Sicherheitskräfte gerückt. Nachdem sich diese bei der Vorsprache vom (...) explizit auch nach ihm erkundigt hätten, sei klar, dass sein Name registriert respektive ermittelt sei und er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu gewärtigen habe. Mit diesem Ereignis liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, welcher im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens und einer entsprechenden Anhörung geprüft werden müsse. Hinzu komme, dass nach dem Urteil vom 27. Februar 2013 in Grossbritannien ein neues Urteil hinsichtlich eines generellen Ausschaffungsstopps für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller nach Sri Lanka ergangen sei, was einen weiteren neuen Sachverhalt darstelle, welcher eine Prüfung von weiteren Asylgründen respektive von Vollzugshindernissen erforderlich mache. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesenen ta-milischen Asylgesuchsteller an, welcher Umstand die Grundlage für das neue Asylgesuch sei. Als Angehöriger dieser Gruppe werde er in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt. Aus den gleichzeitig eingereichten Berichten zum Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegenüber zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellern, die keine Verbindung zur LTTE gehabt hätten, gehe hervor, dass jeder Rückkehrer in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Das einzige gemeinsame Merkmal der in den Berichten erwähnten Personen sei der Umstand, dass sich diese längere Zeit im Ausland (in Ländern wie der Schweiz oder Grossbritannien) aufgehalten hätten. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten den Betroffenen Verbindungen zu den respektive Wissen über die LTTE unterstellt, worauf sie verhaftet und gefoltert worden seien. Bei einer konkreten Würdigung der eingereichten Beweismittel ergebe sich somit, dass rückkehrende tamilische Personen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, als Angehörige dieser sozialen Gruppe einer unmenschlichen Behandlung und damit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die verschärfte Sicherheitslage im Norden Sri Lankas seit Dezember 2012 treffe nunmehr auch abgewiesene Asylbewerber bei ihrer Einreise in ihr Heimaland. Neben den ehemaligen rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für den befürchteten neuen Aufstand verantwortlich. Die Kontrollen und Verhöre würden entsprechend strenger und härter ausfallen. Auch sei in den letzten Wochen die Gefahr für Angehörige dieser sozialen Gruppe, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert oder bei einer Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, massiv gewachsen. Der jüngste Ausschaffungsstopp in Grossbritannien mache Sachverhaltsabklärungen notwendig, weshalb vor einem Entscheid in der Sache die neuesten britischen Richtlinien abzuwarten seien. Das Bundesamt habe weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu treffen oder aber dem Beschwerdeführer, der aktuell intensiv weitere Dokumente zu dieser Thematik suche, zumindest eine Frist zur Beschaffung von zusätzlichen Informationen einzuräumen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei gestützt auf den dargelegten Sachverhalt zumindest die Unzulässigkeit oder die Unzumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 14 der Eingabe) zu den Akten. Für die Ausführungen im Einzelnen und die eingereichten Dokumente wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B.b Am 18. April 2013 ersuchte das BFM den Migrationsdienst des Kantons E._______, den Wegweisungsvollzug einstweilen auszusetzen. Gleichzeitig wies es darauf hin, Vorbereitungshandlungen könnten weiterhin getroffen werden. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 qualifizierte das Bundesamt die Eingabe vom 27. März 2013 als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf nicht ein. Gleichzeitig stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 28. März 2012 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dies Anträge auf Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen, auf Ansetzen einer Frist zum Beschaffen weiterer Informationen, auf Abwarten der britischen Richtlinien betreffend Asylpraxis und auf Offenlegen der herangezogenen Länderinformationen wies es ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Behandlung der Eingabe vom 27. März 2013 als zweites Asylgesuch bedürfe einer qualitativ wesentlichen Veränderung des asylrechtlichen Sachverhaltes. Diese Voraussetzung sei mit dem Vorbringen, der Bruder des Beschwerdeführers sei am (...) bei der Beerdigung eines LTTE-Aktivisten fotografiert worden, nicht erfüllt, weil sich dieser Vorfall vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet habe. Zum weiteren Vorbringen, Angehörige des CID und der EPDP hätten im (...) den Vater bedroht, sei festzustellen, dass solche Nachstellungen bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht worden seien; eine wesentliche Veränderung liege auch hier nicht vor. Vielmehr werde die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 27. Februar 2013 gerügt, auf welches Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werde. Des Weiteren würden sich die Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente zur Gefährdung von tamilischen Rückkehrenden auf einen Zeitraum vor dem Urteil vom 27. Februar 2013 beziehen. Eine nachträglich veränderte Sachlage könne schon angesichts des Zeitpunktes der genannten Ereignisse ausgeschlossen werden. Einzig der Artikel des "The guardian" betreffend Vollzugsstopp datiere vom 28. Feb-ruar 2013; eine asylrelevante Veränderung des Sachverhaltes sei auch darin nicht zu erblicken, weil lediglich ausgeführt werde, die britische Asylpraxis werde derzeit angepasst. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgeschlossen, dass Rückkehrenden in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Eigenschaft als abgewiesene tamilische Asylbewerber asylrelevante Nachteile drohten. Nichtregierungsorganisationen machten bereits seit Anfang 2012 auf die Situation von abgewiesenen tamilischen Asylbewerbern aufmerksam, was zeige, dass sich der Sachverhalt seit dem Urteil vom 27. Feb-ruar 2013 unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht wesentlich verändert habe. Zu den exilpolitischen Aktivitäten sei anzumerken, dass das mittels Foto dokumentierte Ereignis (Teilnahme an einer Kundgebung vor dem Bundeshaus) vom (...) stamme. Auch diesbezüglich sei kein veränderter Sachverhalt auszumachen, womit die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Behandlung dieses Vorbringens nicht gegeben sei. Das Schreiben vom 27. März 2013 sei an das BFM gerichtet und als neues Asylgesuch bezeichnet, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des Bundesamtes behauptet werde, zumal es sich bei der Eingabe vom 22. Februar 2013 um eine von einem patentierten Rechtsanwalt verfasste Rechtschrift handle. Auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch werde deshalb in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mangels Zuständigkeit nicht eingetreten, und die Verfahrensanträge (weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Gefährdung von tamilischen Rückkehrern, Abwarten der Neuausrichtung der britischen Asylpraxis, Ansetzen einer Frist zur Einreichung weiterer Informationen und Zeugeneinvernahme des katholischen Priesters) würden abgewiesen. D. Mit Rechtsmitteleingaben vom 6. Juni 2013 (vorsorgliche Beschwerde) und vom 1. Juli 2013 (Ergänzung der Rechtsbegehren und ausführliche Begründung) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013; eventuell sei diese Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom 22. Mai 2013 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, eventuell sei sie aufzuheben und die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei sie im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdefrist in der vorliegenden Sache 30 Tage betrage und die Frist zur Einreichung einer vollständigen Beschwerde am 1. Juli 2013 ablaufe. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen; der Vollzug der Wegweisung sei unverzüglich zu sistieren. Zur Stützung der Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente (gemäss Verzeichnis auf Seiten 44, 45 und 46 der Eingabe vom 1. Juli 2013) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 13. Juni 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per sofort (und ohne präjudizielle Wirkung) aus.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Beschwerdegegenstand bilden nach Lehre und Praxis auch Verfügungen, mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung abgewiesen hat.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interessen an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In den Rechtsmitteleingaben wird gerügt, das BFM hätte die Eingabe vom 27. März 2013 nicht als Wiedererwägungs-, sondern als zweites Asylgesuch entgegennehmen müssen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht für die Behandlung der Eingabe vom 27. März 2013 als zuständig erachtet hat, da der durch einen auf Asylverfahren spezialisierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich die Behandlung seiner Eingabe durch das Bundesamt (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangte.
E. 4.2.1 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt "zwischenzeitliche Ereignisse". Damit sind offensichtlich nicht Ereignisse gemeint, welche sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben; solche Ereignisse sind unter dem Aspekt der Wiedererwägung (falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist) oder der Revision (falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist) zu prüfen. Nur Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs (wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird) oder der Wiedererwägung (wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird) zu prüfen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6180/2009, E-5804/2010 und D-1541/2011). Ein zweites Asylgesuch liegt somit nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20).
E. 4.2.2 Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe (also nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit) geltend gemacht werden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylgesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die geltend gemachten Gründe (etwa wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassens der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann. Eine solche Interpretation könnte unter anderem dazu führen, dass Personen, die ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was zweifelsohne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes ist.
E. 4.2.3 Diesen Erwägungen zufolge können im Falle des Vorbringens von Ereignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis völkerrechtlichen Vollzugshindernissen (selbst bei verspäteten Vorbringen) Rechnung zu tragen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9).
E. 5.1 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt haben sollte. Diese war nicht gehalten, den Beschwer-deführer betreffend das lediglich behauptete, aber nicht belegte Ereignis vom (...) anzuhören, Abklärungen im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 zu treffen oder zusätzliche Länderinformationen beizuziehen. Allgemeine Länderinformationen nehmen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil des Obersatzes (Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfeststellung). Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu können, was vorliegend nicht der Fall ist. Es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit allen für den Entscheid relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und darüber hinaus umfassend dargelegt hat, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dem Beschwer-deführer war es ohne weiteres möglich, die Verfügung vom 22. Mai 2013 sachgerecht anzufechten (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
E. 5.2 Mit dem Vorbringen, der Bruder des Beschwerdeführers sei am (...) bei der Beerdigung eines LTTE-Aktivisten fotografiert worden, und mit dem eingereichten Foto, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer im (...) stattgefundenen Kundgebung vor dem Bundeshaus belege, wird offensichtlich keine veränderte Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 27. Februar 2013 geltend gemacht. Beim weiteren Vorbringen, Angehörige des CID und der EPDP hätten im (...) den Vater des Beschwerdeführers bedroht und sich nach seinen Kindern erkundigt, handelt es sich um eine nicht belegte Behauptung, die keine veränderte Sachlage darzutun vermag, zumal diese an einen Sachverhalt anknüpft, der bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens war. Zum Vorbringen schliesslich, der Beschwerdeführer wäre als Rückkehrer in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Gefährdung als Rückkehrer bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geprüft (vgl. Urteil vom 27. Februar 2013) und verneint wurde, weil er keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile ([1.] der politischen Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen) erfüllt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beziehen sich die zur Stützung der diesbezüglichen Vorbringen eingereichten Dokumente auf einen Zeitraum vor dem Urteil vom 27. Februar 2013, so unter anderem die geltend gemachte Rückführungspraxis der britischen Behörden. Eine nachträglich veränderte Sachlage kann somit bereits angesichts des Zeitpunktes der genannten Ereignisse ausgeschlossen werden. Der Artikel des "The guardian" betreffend Vollzugsstopp datiert vom 28. Februar 2013; eine asyl- oder wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ist auch darin nicht zu erblicken, weil lediglich ausgeführt wird, die britische Asylpraxis werde derzeit angepasst. Unbesehen davon ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht, dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Allein der Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, stellt kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung dar. Es ist davon auszugehen, dass in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten ein Grossteil der Bevölkerung zwangsweise oder freiwillig mit diesen in Kontakt war. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013). Die in BVGE 2011/24 vorgenommene Lageeinschätzung ist weiterhin zutreffend und wird vom UNHCR und von anderen, auch vom Beschwerdeführer genannten, Quellen betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 und E-2625/2011 vom 22. Januar). Auch dem Bericht der SFH ist zu entnehmen, dass nicht sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gar gefoltert werden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.).
E. 5.3 Das in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2013 erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 befasst sich bei der Zumutbarkeitsprüfung mit den nach BVGE 2011/24 erfolgten Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen und gibt lediglich die unter E. 5.2 erwähnte Praxis des Gerichts wieder. Im (dort) beurteilten Fall ist es zur Erkenntnis gelangt, auch wenn derartige, willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, sei angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme die Zumutbarkeit des Vollzugs trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu bejahen. Inwiefern damit eine veränderte Sachlage vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Unterlagen einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Soweit die auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben verdeckte Anträge im Lauftext enthalten, sind diese nicht wirksam gestellt und offensichtlich unzulässig (vgl. auch Art. 52 Abs. 2 VwVG), weil nach Treu und Glauben von einer rechtskundig vertretenen Partei erwartet werden darf und muss, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Verfahrensanträge klar erkennbar und separat von der Begründung ausweist.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine nachträgliche, wesentliche Veränderung der Sachlage respektive keine relevanten zwischenzeitlichen Ereignisse geltend gemacht hat. Das BFM hat die Eingabe vom 27. März 2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist auf dieses nicht eingetreten. Auf den Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wird nicht eingetreten, weil dieser nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Der mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt somit dahin.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion (abgesehen vom Vollzugsstopp) wird der Antrag, es sei vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdefrist in der vorliegenden Sache 30 Tage betrage und die Frist zur Einreichung einer vollständigen Beschwerde am 1. Juli 2013 ablaufe, hinfällig. Das Gleiche gilt für das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruchkörpers.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons E._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3232/2013 Urteil vom 19. Juli 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 27. September 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 30. April 2012 mit Urteil E-2382/2012 vom 27. Februar 2013 ab. B. B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 27. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt in materieller Hinsicht unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die sofortige Registrierung der Eingabe als neues Asylgesuch und die Ausstellung eines neuen N-Ausweises. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien darauf hinzuweisen, dass keine Vollzugshandlungen vorgenommen werden dürften. Zur Begründung wurde angeführt, nach der Zustellung des Urteils vom 27. Februar 2013 habe sich in Sri Lanka ein neuer Sachverhalt verwirklicht, welcher bisher nicht bekannt gewesen sei und aus welchem sich eine asylrelevante Gefährdung ergebe. Am (...) seien Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) und der paramilitärischen EPDP (Eelam People's Democratic Party) beim Vater des Beschwerdeführers vorstellig geworden. Sie hätten diesen sowohl über die Aktivitäten und die konkreten Adressen der in B._______ wohnhaften Geschwister (Bruder C._______ und Schwester D._______) als auch über diejenigen des Beschwerdeführers befragt, ihn dabei massiv bedrängt und auch bedroht. Des Weiteren hätten sie ihm gesagt, seine Kinder würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ihre gerechte Strafe erhalten, weil sie sich für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) engagiert hätten. Die Nachbarn hätten diesen Vorfall beobachtet. Der Vater habe aus Angst vor Repressionen darauf verzichtet, diesbezüglich an eine Menschrechtsvereinigung zu gelangen; er habe sich jedoch einem katholischen Priester anvertraut, welcher unterdessen mit den Nachbarn gesprochen habe. Es werde deshalb vorsorglich dessen Einvernahme als Zeuge im Rahmen einer Botschaftsabklärung beantragt. Es werde ein Foto eingereicht, welches vom (...) datiere und den Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung vor dem Bundeshaus zeige. Dieser gehe davon aus, dass die sri-lankischen Behörden um seine exilpolitischen Aktivitäten für die LTTE wüssten. Durch die exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders sei er in den Fokus der Sicherheitskräfte gerückt. Nachdem sich diese bei der Vorsprache vom (...) explizit auch nach ihm erkundigt hätten, sei klar, dass sein Name registriert respektive ermittelt sei und er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu gewärtigen habe. Mit diesem Ereignis liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, welcher im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens und einer entsprechenden Anhörung geprüft werden müsse. Hinzu komme, dass nach dem Urteil vom 27. Februar 2013 in Grossbritannien ein neues Urteil hinsichtlich eines generellen Ausschaffungsstopps für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller nach Sri Lanka ergangen sei, was einen weiteren neuen Sachverhalt darstelle, welcher eine Prüfung von weiteren Asylgründen respektive von Vollzugshindernissen erforderlich mache. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesenen ta-milischen Asylgesuchsteller an, welcher Umstand die Grundlage für das neue Asylgesuch sei. Als Angehöriger dieser Gruppe werde er in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt. Aus den gleichzeitig eingereichten Berichten zum Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegenüber zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellern, die keine Verbindung zur LTTE gehabt hätten, gehe hervor, dass jeder Rückkehrer in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Das einzige gemeinsame Merkmal der in den Berichten erwähnten Personen sei der Umstand, dass sich diese längere Zeit im Ausland (in Ländern wie der Schweiz oder Grossbritannien) aufgehalten hätten. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten den Betroffenen Verbindungen zu den respektive Wissen über die LTTE unterstellt, worauf sie verhaftet und gefoltert worden seien. Bei einer konkreten Würdigung der eingereichten Beweismittel ergebe sich somit, dass rückkehrende tamilische Personen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, als Angehörige dieser sozialen Gruppe einer unmenschlichen Behandlung und damit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die verschärfte Sicherheitslage im Norden Sri Lankas seit Dezember 2012 treffe nunmehr auch abgewiesene Asylbewerber bei ihrer Einreise in ihr Heimaland. Neben den ehemaligen rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für den befürchteten neuen Aufstand verantwortlich. Die Kontrollen und Verhöre würden entsprechend strenger und härter ausfallen. Auch sei in den letzten Wochen die Gefahr für Angehörige dieser sozialen Gruppe, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert oder bei einer Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, massiv gewachsen. Der jüngste Ausschaffungsstopp in Grossbritannien mache Sachverhaltsabklärungen notwendig, weshalb vor einem Entscheid in der Sache die neuesten britischen Richtlinien abzuwarten seien. Das Bundesamt habe weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu treffen oder aber dem Beschwerdeführer, der aktuell intensiv weitere Dokumente zu dieser Thematik suche, zumindest eine Frist zur Beschaffung von zusätzlichen Informationen einzuräumen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei gestützt auf den dargelegten Sachverhalt zumindest die Unzulässigkeit oder die Unzumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 14 der Eingabe) zu den Akten. Für die Ausführungen im Einzelnen und die eingereichten Dokumente wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B.b Am 18. April 2013 ersuchte das BFM den Migrationsdienst des Kantons E._______, den Wegweisungsvollzug einstweilen auszusetzen. Gleichzeitig wies es darauf hin, Vorbereitungshandlungen könnten weiterhin getroffen werden. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 qualifizierte das Bundesamt die Eingabe vom 27. März 2013 als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf nicht ein. Gleichzeitig stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 28. März 2012 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dies Anträge auf Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen, auf Ansetzen einer Frist zum Beschaffen weiterer Informationen, auf Abwarten der britischen Richtlinien betreffend Asylpraxis und auf Offenlegen der herangezogenen Länderinformationen wies es ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Behandlung der Eingabe vom 27. März 2013 als zweites Asylgesuch bedürfe einer qualitativ wesentlichen Veränderung des asylrechtlichen Sachverhaltes. Diese Voraussetzung sei mit dem Vorbringen, der Bruder des Beschwerdeführers sei am (...) bei der Beerdigung eines LTTE-Aktivisten fotografiert worden, nicht erfüllt, weil sich dieser Vorfall vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet habe. Zum weiteren Vorbringen, Angehörige des CID und der EPDP hätten im (...) den Vater bedroht, sei festzustellen, dass solche Nachstellungen bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht worden seien; eine wesentliche Veränderung liege auch hier nicht vor. Vielmehr werde die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 27. Februar 2013 gerügt, auf welches Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werde. Des Weiteren würden sich die Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente zur Gefährdung von tamilischen Rückkehrenden auf einen Zeitraum vor dem Urteil vom 27. Februar 2013 beziehen. Eine nachträglich veränderte Sachlage könne schon angesichts des Zeitpunktes der genannten Ereignisse ausgeschlossen werden. Einzig der Artikel des "The guardian" betreffend Vollzugsstopp datiere vom 28. Feb-ruar 2013; eine asylrelevante Veränderung des Sachverhaltes sei auch darin nicht zu erblicken, weil lediglich ausgeführt werde, die britische Asylpraxis werde derzeit angepasst. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgeschlossen, dass Rückkehrenden in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Eigenschaft als abgewiesene tamilische Asylbewerber asylrelevante Nachteile drohten. Nichtregierungsorganisationen machten bereits seit Anfang 2012 auf die Situation von abgewiesenen tamilischen Asylbewerbern aufmerksam, was zeige, dass sich der Sachverhalt seit dem Urteil vom 27. Feb-ruar 2013 unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht wesentlich verändert habe. Zu den exilpolitischen Aktivitäten sei anzumerken, dass das mittels Foto dokumentierte Ereignis (Teilnahme an einer Kundgebung vor dem Bundeshaus) vom (...) stamme. Auch diesbezüglich sei kein veränderter Sachverhalt auszumachen, womit die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Behandlung dieses Vorbringens nicht gegeben sei. Das Schreiben vom 27. März 2013 sei an das BFM gerichtet und als neues Asylgesuch bezeichnet, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des Bundesamtes behauptet werde, zumal es sich bei der Eingabe vom 22. Februar 2013 um eine von einem patentierten Rechtsanwalt verfasste Rechtschrift handle. Auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch werde deshalb in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mangels Zuständigkeit nicht eingetreten, und die Verfahrensanträge (weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Gefährdung von tamilischen Rückkehrern, Abwarten der Neuausrichtung der britischen Asylpraxis, Ansetzen einer Frist zur Einreichung weiterer Informationen und Zeugeneinvernahme des katholischen Priesters) würden abgewiesen. D. Mit Rechtsmitteleingaben vom 6. Juni 2013 (vorsorgliche Beschwerde) und vom 1. Juli 2013 (Ergänzung der Rechtsbegehren und ausführliche Begründung) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013; eventuell sei diese Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom 22. Mai 2013 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, eventuell sei sie aufzuheben und die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei sie im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdefrist in der vorliegenden Sache 30 Tage betrage und die Frist zur Einreichung einer vollständigen Beschwerde am 1. Juli 2013 ablaufe. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen; der Vollzug der Wegweisung sei unverzüglich zu sistieren. Zur Stützung der Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente (gemäss Verzeichnis auf Seiten 44, 45 und 46 der Eingabe vom 1. Juli 2013) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 13. Juni 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per sofort (und ohne präjudizielle Wirkung) aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Beschwerdegegenstand bilden nach Lehre und Praxis auch Verfügungen, mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung abgewiesen hat. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interessen an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In den Rechtsmitteleingaben wird gerügt, das BFM hätte die Eingabe vom 27. März 2013 nicht als Wiedererwägungs-, sondern als zweites Asylgesuch entgegennehmen müssen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht für die Behandlung der Eingabe vom 27. März 2013 als zuständig erachtet hat, da der durch einen auf Asylverfahren spezialisierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich die Behandlung seiner Eingabe durch das Bundesamt (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangte. 4.2 4.2.1 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt "zwischenzeitliche Ereignisse". Damit sind offensichtlich nicht Ereignisse gemeint, welche sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben; solche Ereignisse sind unter dem Aspekt der Wiedererwägung (falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist) oder der Revision (falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist) zu prüfen. Nur Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs (wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird) oder der Wiedererwägung (wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird) zu prüfen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6180/2009, E-5804/2010 und D-1541/2011). Ein zweites Asylgesuch liegt somit nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20). 4.2.2 Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe (also nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit) geltend gemacht werden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylgesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die geltend gemachten Gründe (etwa wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassens der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann. Eine solche Interpretation könnte unter anderem dazu führen, dass Personen, die ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was zweifelsohne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes ist. 4.2.3 Diesen Erwägungen zufolge können im Falle des Vorbringens von Ereignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis völkerrechtlichen Vollzugshindernissen (selbst bei verspäteten Vorbringen) Rechnung zu tragen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9). 5. 5.1 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt haben sollte. Diese war nicht gehalten, den Beschwer-deführer betreffend das lediglich behauptete, aber nicht belegte Ereignis vom (...) anzuhören, Abklärungen im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 zu treffen oder zusätzliche Länderinformationen beizuziehen. Allgemeine Länderinformationen nehmen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil des Obersatzes (Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfeststellung). Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu können, was vorliegend nicht der Fall ist. Es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit allen für den Entscheid relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und darüber hinaus umfassend dargelegt hat, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dem Beschwer-deführer war es ohne weiteres möglich, die Verfügung vom 22. Mai 2013 sachgerecht anzufechten (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). 5.2 Mit dem Vorbringen, der Bruder des Beschwerdeführers sei am (...) bei der Beerdigung eines LTTE-Aktivisten fotografiert worden, und mit dem eingereichten Foto, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer im (...) stattgefundenen Kundgebung vor dem Bundeshaus belege, wird offensichtlich keine veränderte Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 27. Februar 2013 geltend gemacht. Beim weiteren Vorbringen, Angehörige des CID und der EPDP hätten im (...) den Vater des Beschwerdeführers bedroht und sich nach seinen Kindern erkundigt, handelt es sich um eine nicht belegte Behauptung, die keine veränderte Sachlage darzutun vermag, zumal diese an einen Sachverhalt anknüpft, der bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens war. Zum Vorbringen schliesslich, der Beschwerdeführer wäre als Rückkehrer in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Gefährdung als Rückkehrer bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geprüft (vgl. Urteil vom 27. Februar 2013) und verneint wurde, weil er keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile ([1.] der politischen Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen) erfüllt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beziehen sich die zur Stützung der diesbezüglichen Vorbringen eingereichten Dokumente auf einen Zeitraum vor dem Urteil vom 27. Februar 2013, so unter anderem die geltend gemachte Rückführungspraxis der britischen Behörden. Eine nachträglich veränderte Sachlage kann somit bereits angesichts des Zeitpunktes der genannten Ereignisse ausgeschlossen werden. Der Artikel des "The guardian" betreffend Vollzugsstopp datiert vom 28. Februar 2013; eine asyl- oder wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ist auch darin nicht zu erblicken, weil lediglich ausgeführt wird, die britische Asylpraxis werde derzeit angepasst. Unbesehen davon ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht, dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Allein der Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, stellt kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung dar. Es ist davon auszugehen, dass in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten ein Grossteil der Bevölkerung zwangsweise oder freiwillig mit diesen in Kontakt war. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013). Die in BVGE 2011/24 vorgenommene Lageeinschätzung ist weiterhin zutreffend und wird vom UNHCR und von anderen, auch vom Beschwerdeführer genannten, Quellen betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 und E-2625/2011 vom 22. Januar). Auch dem Bericht der SFH ist zu entnehmen, dass nicht sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gar gefoltert werden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). 5.3 Das in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2013 erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 befasst sich bei der Zumutbarkeitsprüfung mit den nach BVGE 2011/24 erfolgten Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen und gibt lediglich die unter E. 5.2 erwähnte Praxis des Gerichts wieder. Im (dort) beurteilten Fall ist es zur Erkenntnis gelangt, auch wenn derartige, willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, sei angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme die Zumutbarkeit des Vollzugs trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu bejahen. Inwiefern damit eine veränderte Sachlage vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Unterlagen einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Soweit die auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben verdeckte Anträge im Lauftext enthalten, sind diese nicht wirksam gestellt und offensichtlich unzulässig (vgl. auch Art. 52 Abs. 2 VwVG), weil nach Treu und Glauben von einer rechtskundig vertretenen Partei erwartet werden darf und muss, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Verfahrensanträge klar erkennbar und separat von der Begründung ausweist. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine nachträgliche, wesentliche Veränderung der Sachlage respektive keine relevanten zwischenzeitlichen Ereignisse geltend gemacht hat. Das BFM hat die Eingabe vom 27. März 2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist auf dieses nicht eingetreten. Auf den Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wird nicht eingetreten, weil dieser nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Der mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt somit dahin.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion (abgesehen vom Vollzugsstopp) wird der Antrag, es sei vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdefrist in der vorliegenden Sache 30 Tage betrage und die Frist zur Einreichung einer vollständigen Beschwerde am 1. Juli 2013 ablaufe, hinfällig. Das Gleiche gilt für das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruchkörpers.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons E._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: