Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Region C._______, Bezirk Jaffna stammender tamilischer Volkszugehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, Bezirk E._______ - stellte am 27. September 2008 ein Asylgesuch am Flughafen Zürich-Kloten. Am 30. September 2008 erfolgte eine erste Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich und am 8. Oktober 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zu. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe ab dem Jahr 2001 mit seinem Schwager F._______ in C._______ ein Textilgeschäft geführt. In dieser Zeit habe er an Versammlungen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen und diese gezwungenermassen mit grosszügigen finanziellen Spenden unterstützt, sei aber nicht Mitglied der Tigers gewesen. Aufgrund dieses Engagements habe er sich am 24. Dezember 2005 beim Armee-Camp melden müssen und es sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden. Am zweiten Tag an dem er dieser nachgekommen sei, hätten die Soldaten ihn einer eingehenden körperlichen Untersuchung unterzogen, zur Feststellung allfälliger Spuren der Teilnahme an Kampfhandlungen. Drei Tage darauf, am 28. Dezember 2005, sei er, um sich der Meldepflicht zu entziehen, nach G._______ (Vanni-Gebiet) gezogen, wo er bis im Juni 2006 bei einem Freund gelebt habe. Danach habe er bis zur Ausreise bei einer Verwandten seines Vaters in D._______, Bezirk E._______, gewohnt. Nach seinem Weggang aus C._______ hätten sich zwei Soldaten drei Mal bei F._______ im Geschäft nach seinem Verbleib erkundigt, das dritte Mal am 10. Januar 2006. Am gleichen Tag sei F._______ abends auf dem Heimweg von denselben zwei Personen erschossen worden. Diese hätten damit erreichen wollen, dass er für die Beerdigung nach C._______ zurückkehre. Ein Angestellter des Geschäftes sei Augenzeuge dieser Tat gewesen. Seine Familienangehörigen hätten ihn, den Beschwerdeführer, für den Tod seines Schwagers verantwortlich gemacht und deshalb den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er habe in der Folge eine Gehirnerkrankung (Hirnhautentzündung) erlitten, welche zu einem dreimonatigen Spitalaufenthalt in G._______ geführt habe. Nach der Entlassung aus dem Spital, im April oder Mai 2006, sei er von den LTTE bedrängt und aufgefordert worden, diesen beizutreten und sich an den Kampfhandlungen zu beteiligen. Er habe dies aber entschieden abgelehnt. Während seines Aufenthalts in D._______ habe er das Haus seiner Verwandten nie verlassen, weil er Verfolgungsmassnahmen sowohl seitens der Armee als auch der LTTE befürchtet habe. Im August 2008 sei er mithilfe eines Schleppers von Colombo nach Ägypten ausgereist, jedoch hätten die ägyptischen Behörden seine Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet, und er habe nach zehn Tagen nach Colombo zurückkehren müssen. Am 25. September 2008 habe er seinen Heimatstaat erneut verlassen und sei per Flugzeug mit einer Zwischenlandung an einem ihm unbekannten Ort nach Zürich gereist. Als Beweismittel für seine Identität und seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister, inklusive Übersetzung, einen Totenschein, ausgestellt am 23. Januar 2006 sowie einen Auszug aus dem Sterberegister, beide betreffend seinen Schwager, Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 15. März 2006 sowie vom Divisional Secretariat (...), C._______, vom 17. April 2006, alle in Kopie, sowie einen Führerschein im Original ein. C. Mit Verfügung vom 28. März 2012 - eröffnet am 30. März 2012 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 28. März 2012 sei - soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung betreffend - aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm das für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchgremium bekanntzugeben, und es sei ihm vor einer Gutheissung eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zahlreiche Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von Medien in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gab dem Beschwerdeführer das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium bekannt und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. F. Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen Beschwerdevorbringen und reichte weitere Beweismittel (Übersetzung des Totenscheins von F._______ vom 20. Februar 2006, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt H._______, B._______, vom 10. März 2012, vier Zeitungsartikel in Kopie inklusive Übersetzung betreffend die Erschiessung von F._______, Akten der kanadischen beziehungsweise französischen Behörden betreffend die Asylgesuche von drei Geschwistern des Beschwerdeführers, zwei Berichte betreffend die Lage in Sri Lanka, Broschüre des IKRK) ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 26. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2012 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. Zudem reichte er weitere Berichte und Artikel zur Behandlung zurückgeführter tamilischer Asylsuchender in Sri Lanka sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer die unsorgfältige Arbeitsweise des BFM. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe er die Beweismittel, zu deren Einreichung er bei der Anhörung vom 8. Oktober 2008 aufgefordert worden sei, bereits am nächsten Tag zu den Akten gereicht. Zudem sei dem Protokoll der Befragung durch die Flughafenpolizei am 20. September 2008 zu entnehmen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt den Zusammenhang zwischen dem Tod seines Schwagers und der Suche der Behörden nach ihm erwähnt habe. Der Vorhalt der Vorinstanz, er habe diese Umstände erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht, sei somit aktenwidrig. Indem das Bundesamt von ihm eingereichte Beweismittel nicht beachtet und seine protokollierten Aussagen nicht vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe, habe es seine Begründungspflicht verletzt. Die Beanstandung unrichtiger Feststellungen in der angefochtenen Verfügung trifft zu und wird auch vom BFM in seiner Vernehmlassung nicht bestritten. Jedoch rechtfertigt es sich nicht, daraus auf eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Die genannten Versehen der Vorinstanz betreffen keine wesentlichen Punkte des Sachverhalts. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung gibt insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass er in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher als unbegründet zu bezeichnen. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.3 Die Rüge, das BFM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, weil es ihn vor fast drei Jahren letztmals angehört und ihn vor dem Entscheid weder erneut nach der aktuellen individuellen Gefährdungslage befragt, noch ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt habe, ist offensichtlich unbegründet, weil der Untersuchungsgrundsatz die Asylbehörden nicht zu ergänzenden Abklärungen verpflichtet, wenn der Sachverhalt - wie vorliegend - als erstellt erscheint. Die Mitwirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine wesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entsprechende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 2; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 13). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, dadurch dass er dem BFM jederzeit für eine weitere Anhörung zur Verfügung gestanden wäre, ist unzutreffend, weil die Mitwirkungspflicht nach Lehre und Praxis auch die Pflicht umfasst, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. EMARK 1995 Nr. 18 S. 186 ff.).
E. 3.4 Auch insoweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kritisiert, weil das BFM die im Grundsatzentscheid E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 genannten Kriterien für die Beurteilung des Risikoprofils von Asylsuchenden aus Sri Lanka nicht berücksichtigt und keine länderspezifische Informationen oder Länderberichte zur Beurteilung seines Asylgesuchs beigezogen habe, obwohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen sowie seiner persönlichen Gefährdungslage nur vor diesem Hintergrund erfolgen könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 (E 6220/2006) Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 28. März 2012 aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Sri Lanka zu Verfolgungsmassnahmen führen würde, woraus erhellt, dass die Vorinstanz sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Zudem kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung auch nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Der angefochtenen Verfügung sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Jedenfalls lässt der Umstand per se, dass die vom BFM vorgenommene Einschätzung der Gefährdungssituation von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nicht den Schluss auf eine Gehörsverletzung zu. Somit ist auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.
E. 3.5 Schliesslich liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine unkorrekte Durchführung der Befragung zur Person vom 30. September 2008 vor, wurde ihm doch durchaus mit offen formulierten Fragen Gelegenheit zur Darlegung seiner Asylgründe gegeben.
E. 3.6 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/ Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt in Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit der angeblichen Ermordung seines Schwagers seien als unglaubhaft zu erachten. Das Vorbringen, sein Schwager sei umgebracht worden, weil er, der Beschwerdeführer, seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei, basiere auf blossen Vermutungen. Er habe trotz entsprechender Aufforderung den in Aussicht gestellten gerichtsmedizinischen Bericht zu diesem Vorfall nicht eingereicht und in den zu den Akten gegebenen Gefälligkeitsschreiben sei nur von einer unbekannten Täterschaft die Rede. Im Übrigen habe er diese Umstände erst anlässlich der ausführlichen Anhörung durch das BFM vorgebracht. Ferner habe der Beschwerdeführer keine künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen wegen seiner früheren finanziellen Unterstützung der LTTE und der Teilnahme an Versammlungen derselben zu befürchten. Er sei nach eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen und auch der Umstand, dass er erst zweieinhalb Jahre nachdem er sich der Meldepflicht entzogen habe, ausgereist sei, deute darauf hin, dass er keine konkrete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gehabt habe. Zudem sei es bei seiner Rückkehr aus Ägypten im August 2008 sowie bei der erneuten Ausreise nicht zu Problemen mit den Behörden gekommen. Im Weiteren würden sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem lasse auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, sei grundsätzlich zumutbar, wobei die individuelle Situation sorgfältig zu prüfen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann, welcher als selbständiger Geschäftsinhaber tätig gewesen sei. Zudem verfüge er in Sri Lanka sowie im Ausland über ein soziales Netz auf dessen Unterstützung er bei der Reintegration zählen könne.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde darauf hin, er habe von seinem in Kanada lebenden Bruder erfahren, dass die EPDP (Eelam People's Democratic Party) sich regelmässig bei seinem Vater nach seinem Verbleib erkundige. Seine Schwester die Ehefrau des getöteten Schwagers sowie zwei seiner Brüder seien nach Frankreich geflüchtet, weil sie ebenfalls von den Behörden belästigt worden seien. Aufgrund des fehlenden Länderwissens des BFM seien falsche Schlussfolgerungen gezogen worden. So sei es durchaus plausibel, dass er sich trotz der befürchteten Verfolgungsmassnahmen noch zweieinhalb Jahre in Sri Lanka aufgehalten habe, nachdem er sich der Meldepflicht entzogen habe. Er sei zunächst in das Vanni-Gebiet geflüchtet, welches zu dieser Zeit von der LTTE kontrolliert worden sei, weshalb er dort von Seiten der Regierungskräfte nichts zu befürchten gehabt habe. Es sei ihm danach ohne Weiteres möglich gewesen, sich in der Gegend von E._______ ohne Anmeldung und versteckt während längerer Zeit aufzuhalten. Im Weiteren seien die Schlepper in der Lage gewesen, mittels Bestechung eine ungehinderte Ausreise sowie in seinem Fall eine Wiedereinreise und erneute Ausreise zu ermöglichen. Im Rahmen der durchzuführenden Neubeurteilung müsse eine erneute Anhörung stattfinden, und es müssten bei der Beurteilung seines Asylgesuchs sämtliche Vorbringen, die aktuellen Länderberichte sowie die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt werden. Des weiteren müssten die verwendeten Länderinformationen offengelegt und es müsse ihm eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel eingeräumt werden. Aufgrund der vorliegenden Hinweise sei er sicher, dass sein Schwager von der sri-lankischen Armee getötet worden sei. Er sei auf offener Strasse in Gegenwart vieler Zeugen erschossen worden, welche die Täter eindeutig als Armeeangehörige identifiziert hätten. Diese würden auch in Zivilkleidung regelmässig erkannt. Im vorliegenden Fall seien die Täter insbesondere wiedererkannt worden, weil sie seinen Schwager mehrfach aufgesucht hätten. Die Einstufung der von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben sei nicht haltbar. Dass in diesen Dokumenten von einer unbekannten Täterschaft die Rede sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Verfasser, falls sie die wahre Täterschaft genannt hätten, Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Seine früheren Unterstützungsleistungen für die LTTE hätten ihn in den Augen der sri-lankischen Regierungskräfte als verdächtig erscheinen lassen. Dieser Verdacht habe sich dadurch verstärkt, dass er sich der Meldepflicht durch die Flucht ins Vanni-Gebiet entzogen habe, was dadurch dokumentiert werde, dass in der Folge sein Schwager umgebracht worden sei und seine Familienangehörigen durch die EPDP bedrängt worden seien. Er befürchte im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka entweder andauernd inhaftiert oder durch die EPDP liquidiert zu werden. Bezüglich der aktuellen Situation in Sri Lanka sei zu beachten, dass die sri-lankische Regierung am Prevention of Terrorism Act (PTA) festhalte, was den Willen, auch in Zukunft sämtliche Unterstützer der LTTE zu bekämpfen, wiederspiegle. Die im Ausland lebenden Tamilen würden von der Regierung generell als Verräter und Unterstützer der LTTE abgestempelt. Demzufolge würden die Aktivitäten der Tamilen im Ausland systematisch überwacht. Zudem würden alle Rückkehrer am Flughafen genau überprüft. Beschlagnahmte Akten der LTTE sowie Informationen aus dem Ausland würden zur Identifizierung von LTTE-Unterstützern ausgewertet. Ebenso seien Misshandlungen und Folter von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen auch von solchen, die keine tatsächliche Verbindung zur LTTE hätten breit dokumentiert. Es sei davon auszugehen, dass auch über ihn Akten angelegt worden seien, aufgrund welcher sich die Behörden im Rahmen seiner Überprüfung Kenntnis über seine Vergangenheit verschaffen könnten. Schliesslich werde seit Anfang 2011 die tamilische Bevölkerung erneut systematisch registriert, was auch dem Zweck der Identifizierung und Auffindung von Mitgliedern und Unterstützern der LTTE diene. Gemäss Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seien zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen, welche verdächtigt würden, eine Verbindung zur LTTE zu haben, dem Risiko von Misshandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Aus den genannten Gründen sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm das Asyl zu gewähren. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten. Einerseits liege eine konkrete Gefährdung nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen vor. Zudem sei zu beachten, dass er über kein tragfähiges soziales Netz verfüge, da von seinen Angehörigen nur noch sein Vater in Sri Lanka lebe und er auch von seinen im Ausland lebenden Geschwistern keine Unterstützung erwarten könne.
E. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2012 wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, aufgrund der vorliegenden Zeitungsartikel stehe fest, dass die Ermordung seines Schwagers auch in den Medien thematisiert worden sei. Es falle auf, dass nur in der Meldung der EPDP die Tat klar der LTTE zugeschrieben werde, und es erscheine seltsam, dass der EPDP das Motiv der LTTE für diese Tat angeblich bekannt sei. Es sei somit klar, dass die EPDP mit einer Falschmeldung die wahren Hintergründe der Tat zu verschleiern versuche. Damit werde die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen durch die EPDP bestätigt. Im Übrigen habe er regelmässig an Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen, beispielsweise am 27. Februar 2012 und 5. März 2012 in Genf und Personentransporte für diese Veranstaltungen organisiert. Es sei davon auszugehen, dass dieses Engagement von den sri-lankischen Regierungskräften registriert worden sei.
E. 5.4 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung namentlich auf den Standpunkt, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie eines Auszugs aus einem behördlichen Register stelle keinen aussagekräftigen gerichtsmedizinischen Bericht dar. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer die Umstände des Todes seines Schwagers bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt. Dass dies übersehen worden sei vermöge aber nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses zu ändern. Die Darlegungen des Beschwerdeführers zum Motiv für die Tötung seines Schwagers wirkten konstruiert und es sei angesichts seiner bescheidenen Unterstützungsleistungen für die LTTE nicht nachvollziehbar, dass angeblich ein derart grosse Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm bestehe. In den von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben würden in erster Linie seine Angaben wiedergegeben und es komme ihnen daher kein Beweiswert zu.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replikeingabe an seinen in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen fest. Insbesondere wies er auf einen durch einen Richter des britischen "High Court" am 31. Mai 2012 angeordneten Vollzugsstopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende hin, nachdem Menschenrechtsorganisationen über die Verhaftung und Folter tamilischer Rückkehrer berichtet hätten.
E. 6.1 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seither weitestgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung steht mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR im Einklang und entspricht auch den Darstellungen in den von ihm eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011).
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer Repressalien durch die LTTE geltend gemacht hat, kann eine Verfolgung von dieser Seite aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die Tigers im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE 2011/24 E. 9.1.1).
E. 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, aufgrund welchem gemäss den oben genannten Kriterien auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung geschlossen werden muss. Er war nach eigener Darstellung nicht Mitglied der LTTE, hat diese aber als Geschäftsmann erzwungenermassen finanziell unterstützt und an mehreren Versammlungen der Tigers teilgenommen. Es deutet nichts darauf hin, dass die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers an die LTTE diejenigen zahlreicher anderer Geschäftsleute erheblich überschritten hätten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er für die Ausreise aus dem Vanni-Gebiet nach E._______ sowie für die Reise aus dem Norden Sri Lankas nach Colombo jeweils ein Laissez-Passer beantragen und erhalten musste und er nach eigenen Angaben auf der Fahrt nach Colombo zweimal durch die Armee kontrolliert wurde (Akten BFM A9, S. 9). Ferner benötigte er für die Flugreisen im August und September 2008 einen Reisepass und hat diesen auch verlängern lassen (A13, S. 10). Aus diesen Umständen kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise von der sri-lankischen Armee nicht gesucht wurde, und er kein besonders exponiertes Profil aufweist, welches das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder diesen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen, namentlich der EPDP, auf sich gezogen haben könnte. Dass er von den Behörden nicht als prononcierter Regimegegner wahrgenommen wurde, lässt sich auch daraus ersehen, dass ihm im Jahre 2005 bloss eine Meldepflicht auferlegt und keine weitergehenden Massnahmen getroffen wurden. Die Meldepflicht ist vor dem Hintergrund des sich damals im Gange befindenden Bürgerkrieges als gängige staatliche Sicherheitsmassnahmen zu verstehen. Aus heutiger Sicht lässt sich daraus für den Beschwerdeführer keine Gefahr asylrelevanter Repressalien seitens des Staates ableiten. Ebenso ist die Behauptung Beschwerdeführers, Angehörige der EPDP hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt, nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu begründen.
E. 6.4 In Anbetracht der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ist zwar als erstellt zu erachten, dass sein Schwager F._______ am 10. Januar 2006 ermordet wurde. Indessen hat das BFM zu Recht die Darstellung, dieser sei von den Regierungskräften umgebracht worden, um des untergetauchten Beschwerdeführers habhaft zu werden, als unglaubhaft bezeichnet. Vor dem Hintergrund, dass - wie oben dargelegt - keine Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse der Behörden an ihm gegeben sind, ist nicht nachvollziehbar, dass sie eine derart drastische Massnahme angewendet haben sollen, um ihn ergreifen zu können. Dass es sich bei den Tätern um dieselben Soldaten gehandelt haben soll, welche sich mehrmals nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten, ist eine Behauptung, welche durch die zu den Akten gegebenen Dokumente nicht gestützt wird. Dasselbe gilt auch für die Darlegung, die EPDP habe in ihrem Bericht die LTTE als Urheber genannt, um ihre eigene Mittäterschaft zu verschleiern. Zwar werden im Bestätigungsschreiben des Rechtsanwalts H._______ vom 10. März 2012 Vertreter des sri-lankischen Militärs als mutmassliche Täter genannt. Es werden aber keine Angaben dazu gemacht, worauf diese Vermutung beruht und zum Hintergrund der Tat. Einen Zusammenhang derselben mit dem Untertauchen des Beschwerdeführers vermag dieses Dokument somit nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass Zweifel an der Schuldzuweisung im Bericht der EPDP angebracht sind, da unplausibel erscheint, dass diese so kurz nach der Tat Kenntnis von den Urhebern der Tötung seines Schwagers und deren Motiv hatte. Zuverlässige Rückschlüsse auf die wahren Täter und deren Beweggrund können daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht gezogen werden. Den weiteren eingereichten Zeitungsberichten und Bestätigungsschreiben sind keinerlei konkrete Angaben zu der Täterschaft zu entnehmen, wird doch in diesen vorwiegend von unbekannten Tätern beziehungsweise einer bewaffneten Gruppe gesprochen. Nach dem Gesagten lässt sich aus der Ermordung von F._______ nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen.
E. 6.5 Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass mehreren seiner Geschwister in Kanada beziehungsweise Frankreich ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. In dem zu den Akten gegebenen Entscheid betreffend den Bruder I._______ wurde ausdrücklich befunden, dieser erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht und ihm der subsidiäre Schutz zugesprochen. In den Dokumenten betreffend die beiden anderen Geschwister sind die Gründe für deren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genannt. Ein Zusammenhang der Flucht dieser Angehörigen und deren Schutzgewährung im Ausland mit den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft gemacht.
E. 6.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor landesweiter Verfolgung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
E. 6.7 Im Weiteren liegen auch keine konkreten Hinweise für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel betreffend die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Kundgebungen, organisatorische Tätigkeiten) eingereicht. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde und er daher einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine andere Einschätzung vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den von einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht zu rechtfertigen. Die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen - in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EGMR - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor (vgl. Entscheid des High Court of Justice vom 19. September 2012, abrufbar unter: www.tamilnet.com/img/publish/2012/09/TaGvSSHD09192012.pdf). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2).
E. 8.4.3 Der (...)-jährige Beschwerdeführer stammt aus B._______, Region C._______ (Bezirk Jaffna), lebte aber ab Dezember 2005 bis zu seiner Ausreise im September 2008 in G._______ im Vanni-Gebiet sowie in der Region E._______. Der Beschwerdeführer hat somit den grössten Teil seines Lebens in der Region Jaffna verbracht, und es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten gut vertraut und dort tief verwurzelt ist. Er verfügt über eine rund 10-jährige Schulausbildung und berufliche Erfahrung als Inhaber eines Textil-Geschäfts. Die von ihm geltend gemachte Lese- und Schreibschwäche als Folge einer im Jahre 2006 erlittenen Gehirnhautentzündung ist durch keine ärztlichen Zeugnisse belegt, und es lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seine kognitiven Fähigkeiten derart eingeschränkt wären, dass dadurch seine Fähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit massgeblich beeinträchtigt wäre. Im Weiteren kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug aus seinem Heimatstaat ausgereist ist, der Schluss gezogen werden, dass er über nicht unerhebliche finanzielle Mittel verfügt. Gemäss Aktenlage haben zwar alle Geschwister des Beschwerdeführers zwischenzeitlich Sri Lanka verlassen und mit dem im Herkunftsort verbliebenen Vater hat er nach eigener Darstellung keinen Kontakt. Seinen Ausführungen ist aber zu entnehmen, dass er nach seinem Untertauchen Unterstützung durch mehrere Bezugspersonen erhielt, und auch der Umstand, dass er im Verlaufe des Asylverfahrens eine Reihe ihm aus Sri Lanka zugestellter Beweismittel eingereicht hat, dokumentiert, dass er nach wie vor über Kontakte zu dort lebenden Personen verfügt, auf deren Unterstützung er zurückgreifen kann. Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2382/2012 Urteil vom 27. Februar 2013 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Region C._______, Bezirk Jaffna stammender tamilischer Volkszugehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, Bezirk E._______ - stellte am 27. September 2008 ein Asylgesuch am Flughafen Zürich-Kloten. Am 30. September 2008 erfolgte eine erste Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich und am 8. Oktober 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zu. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe ab dem Jahr 2001 mit seinem Schwager F._______ in C._______ ein Textilgeschäft geführt. In dieser Zeit habe er an Versammlungen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen und diese gezwungenermassen mit grosszügigen finanziellen Spenden unterstützt, sei aber nicht Mitglied der Tigers gewesen. Aufgrund dieses Engagements habe er sich am 24. Dezember 2005 beim Armee-Camp melden müssen und es sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden. Am zweiten Tag an dem er dieser nachgekommen sei, hätten die Soldaten ihn einer eingehenden körperlichen Untersuchung unterzogen, zur Feststellung allfälliger Spuren der Teilnahme an Kampfhandlungen. Drei Tage darauf, am 28. Dezember 2005, sei er, um sich der Meldepflicht zu entziehen, nach G._______ (Vanni-Gebiet) gezogen, wo er bis im Juni 2006 bei einem Freund gelebt habe. Danach habe er bis zur Ausreise bei einer Verwandten seines Vaters in D._______, Bezirk E._______, gewohnt. Nach seinem Weggang aus C._______ hätten sich zwei Soldaten drei Mal bei F._______ im Geschäft nach seinem Verbleib erkundigt, das dritte Mal am 10. Januar 2006. Am gleichen Tag sei F._______ abends auf dem Heimweg von denselben zwei Personen erschossen worden. Diese hätten damit erreichen wollen, dass er für die Beerdigung nach C._______ zurückkehre. Ein Angestellter des Geschäftes sei Augenzeuge dieser Tat gewesen. Seine Familienangehörigen hätten ihn, den Beschwerdeführer, für den Tod seines Schwagers verantwortlich gemacht und deshalb den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er habe in der Folge eine Gehirnerkrankung (Hirnhautentzündung) erlitten, welche zu einem dreimonatigen Spitalaufenthalt in G._______ geführt habe. Nach der Entlassung aus dem Spital, im April oder Mai 2006, sei er von den LTTE bedrängt und aufgefordert worden, diesen beizutreten und sich an den Kampfhandlungen zu beteiligen. Er habe dies aber entschieden abgelehnt. Während seines Aufenthalts in D._______ habe er das Haus seiner Verwandten nie verlassen, weil er Verfolgungsmassnahmen sowohl seitens der Armee als auch der LTTE befürchtet habe. Im August 2008 sei er mithilfe eines Schleppers von Colombo nach Ägypten ausgereist, jedoch hätten die ägyptischen Behörden seine Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet, und er habe nach zehn Tagen nach Colombo zurückkehren müssen. Am 25. September 2008 habe er seinen Heimatstaat erneut verlassen und sei per Flugzeug mit einer Zwischenlandung an einem ihm unbekannten Ort nach Zürich gereist. Als Beweismittel für seine Identität und seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister, inklusive Übersetzung, einen Totenschein, ausgestellt am 23. Januar 2006 sowie einen Auszug aus dem Sterberegister, beide betreffend seinen Schwager, Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 15. März 2006 sowie vom Divisional Secretariat (...), C._______, vom 17. April 2006, alle in Kopie, sowie einen Führerschein im Original ein. C. Mit Verfügung vom 28. März 2012 - eröffnet am 30. März 2012 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 28. März 2012 sei - soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung betreffend - aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm das für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchgremium bekanntzugeben, und es sei ihm vor einer Gutheissung eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zahlreiche Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von Medien in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gab dem Beschwerdeführer das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium bekannt und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. F. Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen Beschwerdevorbringen und reichte weitere Beweismittel (Übersetzung des Totenscheins von F._______ vom 20. Februar 2006, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt H._______, B._______, vom 10. März 2012, vier Zeitungsartikel in Kopie inklusive Übersetzung betreffend die Erschiessung von F._______, Akten der kanadischen beziehungsweise französischen Behörden betreffend die Asylgesuche von drei Geschwistern des Beschwerdeführers, zwei Berichte betreffend die Lage in Sri Lanka, Broschüre des IKRK) ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 26. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2012 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. Zudem reichte er weitere Berichte und Artikel zur Behandlung zurückgeführter tamilischer Asylsuchender in Sri Lanka sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer die unsorgfältige Arbeitsweise des BFM. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe er die Beweismittel, zu deren Einreichung er bei der Anhörung vom 8. Oktober 2008 aufgefordert worden sei, bereits am nächsten Tag zu den Akten gereicht. Zudem sei dem Protokoll der Befragung durch die Flughafenpolizei am 20. September 2008 zu entnehmen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt den Zusammenhang zwischen dem Tod seines Schwagers und der Suche der Behörden nach ihm erwähnt habe. Der Vorhalt der Vorinstanz, er habe diese Umstände erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht, sei somit aktenwidrig. Indem das Bundesamt von ihm eingereichte Beweismittel nicht beachtet und seine protokollierten Aussagen nicht vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe, habe es seine Begründungspflicht verletzt. Die Beanstandung unrichtiger Feststellungen in der angefochtenen Verfügung trifft zu und wird auch vom BFM in seiner Vernehmlassung nicht bestritten. Jedoch rechtfertigt es sich nicht, daraus auf eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Die genannten Versehen der Vorinstanz betreffen keine wesentlichen Punkte des Sachverhalts. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung gibt insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass er in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher als unbegründet zu bezeichnen. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 Die Rüge, das BFM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, weil es ihn vor fast drei Jahren letztmals angehört und ihn vor dem Entscheid weder erneut nach der aktuellen individuellen Gefährdungslage befragt, noch ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt habe, ist offensichtlich unbegründet, weil der Untersuchungsgrundsatz die Asylbehörden nicht zu ergänzenden Abklärungen verpflichtet, wenn der Sachverhalt - wie vorliegend - als erstellt erscheint. Die Mitwirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine wesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entsprechende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 2; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 13). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, dadurch dass er dem BFM jederzeit für eine weitere Anhörung zur Verfügung gestanden wäre, ist unzutreffend, weil die Mitwirkungspflicht nach Lehre und Praxis auch die Pflicht umfasst, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. EMARK 1995 Nr. 18 S. 186 ff.). 3.4 Auch insoweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kritisiert, weil das BFM die im Grundsatzentscheid E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 genannten Kriterien für die Beurteilung des Risikoprofils von Asylsuchenden aus Sri Lanka nicht berücksichtigt und keine länderspezifische Informationen oder Länderberichte zur Beurteilung seines Asylgesuchs beigezogen habe, obwohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen sowie seiner persönlichen Gefährdungslage nur vor diesem Hintergrund erfolgen könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 (E 6220/2006) Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 28. März 2012 aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Sri Lanka zu Verfolgungsmassnahmen führen würde, woraus erhellt, dass die Vorinstanz sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Zudem kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung auch nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Der angefochtenen Verfügung sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Jedenfalls lässt der Umstand per se, dass die vom BFM vorgenommene Einschätzung der Gefährdungssituation von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nicht den Schluss auf eine Gehörsverletzung zu. Somit ist auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. 3.5 Schliesslich liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine unkorrekte Durchführung der Befragung zur Person vom 30. September 2008 vor, wurde ihm doch durchaus mit offen formulierten Fragen Gelegenheit zur Darlegung seiner Asylgründe gegeben. 3.6 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/ Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt in Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit der angeblichen Ermordung seines Schwagers seien als unglaubhaft zu erachten. Das Vorbringen, sein Schwager sei umgebracht worden, weil er, der Beschwerdeführer, seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei, basiere auf blossen Vermutungen. Er habe trotz entsprechender Aufforderung den in Aussicht gestellten gerichtsmedizinischen Bericht zu diesem Vorfall nicht eingereicht und in den zu den Akten gegebenen Gefälligkeitsschreiben sei nur von einer unbekannten Täterschaft die Rede. Im Übrigen habe er diese Umstände erst anlässlich der ausführlichen Anhörung durch das BFM vorgebracht. Ferner habe der Beschwerdeführer keine künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen wegen seiner früheren finanziellen Unterstützung der LTTE und der Teilnahme an Versammlungen derselben zu befürchten. Er sei nach eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen und auch der Umstand, dass er erst zweieinhalb Jahre nachdem er sich der Meldepflicht entzogen habe, ausgereist sei, deute darauf hin, dass er keine konkrete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gehabt habe. Zudem sei es bei seiner Rückkehr aus Ägypten im August 2008 sowie bei der erneuten Ausreise nicht zu Problemen mit den Behörden gekommen. Im Weiteren würden sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem lasse auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, sei grundsätzlich zumutbar, wobei die individuelle Situation sorgfältig zu prüfen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann, welcher als selbständiger Geschäftsinhaber tätig gewesen sei. Zudem verfüge er in Sri Lanka sowie im Ausland über ein soziales Netz auf dessen Unterstützung er bei der Reintegration zählen könne. 5.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde darauf hin, er habe von seinem in Kanada lebenden Bruder erfahren, dass die EPDP (Eelam People's Democratic Party) sich regelmässig bei seinem Vater nach seinem Verbleib erkundige. Seine Schwester die Ehefrau des getöteten Schwagers sowie zwei seiner Brüder seien nach Frankreich geflüchtet, weil sie ebenfalls von den Behörden belästigt worden seien. Aufgrund des fehlenden Länderwissens des BFM seien falsche Schlussfolgerungen gezogen worden. So sei es durchaus plausibel, dass er sich trotz der befürchteten Verfolgungsmassnahmen noch zweieinhalb Jahre in Sri Lanka aufgehalten habe, nachdem er sich der Meldepflicht entzogen habe. Er sei zunächst in das Vanni-Gebiet geflüchtet, welches zu dieser Zeit von der LTTE kontrolliert worden sei, weshalb er dort von Seiten der Regierungskräfte nichts zu befürchten gehabt habe. Es sei ihm danach ohne Weiteres möglich gewesen, sich in der Gegend von E._______ ohne Anmeldung und versteckt während längerer Zeit aufzuhalten. Im Weiteren seien die Schlepper in der Lage gewesen, mittels Bestechung eine ungehinderte Ausreise sowie in seinem Fall eine Wiedereinreise und erneute Ausreise zu ermöglichen. Im Rahmen der durchzuführenden Neubeurteilung müsse eine erneute Anhörung stattfinden, und es müssten bei der Beurteilung seines Asylgesuchs sämtliche Vorbringen, die aktuellen Länderberichte sowie die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt werden. Des weiteren müssten die verwendeten Länderinformationen offengelegt und es müsse ihm eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel eingeräumt werden. Aufgrund der vorliegenden Hinweise sei er sicher, dass sein Schwager von der sri-lankischen Armee getötet worden sei. Er sei auf offener Strasse in Gegenwart vieler Zeugen erschossen worden, welche die Täter eindeutig als Armeeangehörige identifiziert hätten. Diese würden auch in Zivilkleidung regelmässig erkannt. Im vorliegenden Fall seien die Täter insbesondere wiedererkannt worden, weil sie seinen Schwager mehrfach aufgesucht hätten. Die Einstufung der von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben sei nicht haltbar. Dass in diesen Dokumenten von einer unbekannten Täterschaft die Rede sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Verfasser, falls sie die wahre Täterschaft genannt hätten, Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Seine früheren Unterstützungsleistungen für die LTTE hätten ihn in den Augen der sri-lankischen Regierungskräfte als verdächtig erscheinen lassen. Dieser Verdacht habe sich dadurch verstärkt, dass er sich der Meldepflicht durch die Flucht ins Vanni-Gebiet entzogen habe, was dadurch dokumentiert werde, dass in der Folge sein Schwager umgebracht worden sei und seine Familienangehörigen durch die EPDP bedrängt worden seien. Er befürchte im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka entweder andauernd inhaftiert oder durch die EPDP liquidiert zu werden. Bezüglich der aktuellen Situation in Sri Lanka sei zu beachten, dass die sri-lankische Regierung am Prevention of Terrorism Act (PTA) festhalte, was den Willen, auch in Zukunft sämtliche Unterstützer der LTTE zu bekämpfen, wiederspiegle. Die im Ausland lebenden Tamilen würden von der Regierung generell als Verräter und Unterstützer der LTTE abgestempelt. Demzufolge würden die Aktivitäten der Tamilen im Ausland systematisch überwacht. Zudem würden alle Rückkehrer am Flughafen genau überprüft. Beschlagnahmte Akten der LTTE sowie Informationen aus dem Ausland würden zur Identifizierung von LTTE-Unterstützern ausgewertet. Ebenso seien Misshandlungen und Folter von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen auch von solchen, die keine tatsächliche Verbindung zur LTTE hätten breit dokumentiert. Es sei davon auszugehen, dass auch über ihn Akten angelegt worden seien, aufgrund welcher sich die Behörden im Rahmen seiner Überprüfung Kenntnis über seine Vergangenheit verschaffen könnten. Schliesslich werde seit Anfang 2011 die tamilische Bevölkerung erneut systematisch registriert, was auch dem Zweck der Identifizierung und Auffindung von Mitgliedern und Unterstützern der LTTE diene. Gemäss Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seien zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen, welche verdächtigt würden, eine Verbindung zur LTTE zu haben, dem Risiko von Misshandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Aus den genannten Gründen sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm das Asyl zu gewähren. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten. Einerseits liege eine konkrete Gefährdung nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen vor. Zudem sei zu beachten, dass er über kein tragfähiges soziales Netz verfüge, da von seinen Angehörigen nur noch sein Vater in Sri Lanka lebe und er auch von seinen im Ausland lebenden Geschwistern keine Unterstützung erwarten könne. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2012 wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, aufgrund der vorliegenden Zeitungsartikel stehe fest, dass die Ermordung seines Schwagers auch in den Medien thematisiert worden sei. Es falle auf, dass nur in der Meldung der EPDP die Tat klar der LTTE zugeschrieben werde, und es erscheine seltsam, dass der EPDP das Motiv der LTTE für diese Tat angeblich bekannt sei. Es sei somit klar, dass die EPDP mit einer Falschmeldung die wahren Hintergründe der Tat zu verschleiern versuche. Damit werde die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen durch die EPDP bestätigt. Im Übrigen habe er regelmässig an Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen, beispielsweise am 27. Februar 2012 und 5. März 2012 in Genf und Personentransporte für diese Veranstaltungen organisiert. Es sei davon auszugehen, dass dieses Engagement von den sri-lankischen Regierungskräften registriert worden sei. 5.4 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung namentlich auf den Standpunkt, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie eines Auszugs aus einem behördlichen Register stelle keinen aussagekräftigen gerichtsmedizinischen Bericht dar. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer die Umstände des Todes seines Schwagers bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt. Dass dies übersehen worden sei vermöge aber nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses zu ändern. Die Darlegungen des Beschwerdeführers zum Motiv für die Tötung seines Schwagers wirkten konstruiert und es sei angesichts seiner bescheidenen Unterstützungsleistungen für die LTTE nicht nachvollziehbar, dass angeblich ein derart grosse Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm bestehe. In den von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben würden in erster Linie seine Angaben wiedergegeben und es komme ihnen daher kein Beweiswert zu. 5.5 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replikeingabe an seinen in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen fest. Insbesondere wies er auf einen durch einen Richter des britischen "High Court" am 31. Mai 2012 angeordneten Vollzugsstopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende hin, nachdem Menschenrechtsorganisationen über die Verhaftung und Folter tamilischer Rückkehrer berichtet hätten. 6. 6.1 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seither weitestgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung steht mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR im Einklang und entspricht auch den Darstellungen in den von ihm eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer Repressalien durch die LTTE geltend gemacht hat, kann eine Verfolgung von dieser Seite aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die Tigers im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE 2011/24 E. 9.1.1). 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, aufgrund welchem gemäss den oben genannten Kriterien auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung geschlossen werden muss. Er war nach eigener Darstellung nicht Mitglied der LTTE, hat diese aber als Geschäftsmann erzwungenermassen finanziell unterstützt und an mehreren Versammlungen der Tigers teilgenommen. Es deutet nichts darauf hin, dass die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers an die LTTE diejenigen zahlreicher anderer Geschäftsleute erheblich überschritten hätten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er für die Ausreise aus dem Vanni-Gebiet nach E._______ sowie für die Reise aus dem Norden Sri Lankas nach Colombo jeweils ein Laissez-Passer beantragen und erhalten musste und er nach eigenen Angaben auf der Fahrt nach Colombo zweimal durch die Armee kontrolliert wurde (Akten BFM A9, S. 9). Ferner benötigte er für die Flugreisen im August und September 2008 einen Reisepass und hat diesen auch verlängern lassen (A13, S. 10). Aus diesen Umständen kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise von der sri-lankischen Armee nicht gesucht wurde, und er kein besonders exponiertes Profil aufweist, welches das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder diesen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen, namentlich der EPDP, auf sich gezogen haben könnte. Dass er von den Behörden nicht als prononcierter Regimegegner wahrgenommen wurde, lässt sich auch daraus ersehen, dass ihm im Jahre 2005 bloss eine Meldepflicht auferlegt und keine weitergehenden Massnahmen getroffen wurden. Die Meldepflicht ist vor dem Hintergrund des sich damals im Gange befindenden Bürgerkrieges als gängige staatliche Sicherheitsmassnahmen zu verstehen. Aus heutiger Sicht lässt sich daraus für den Beschwerdeführer keine Gefahr asylrelevanter Repressalien seitens des Staates ableiten. Ebenso ist die Behauptung Beschwerdeführers, Angehörige der EPDP hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt, nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. 6.4 In Anbetracht der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ist zwar als erstellt zu erachten, dass sein Schwager F._______ am 10. Januar 2006 ermordet wurde. Indessen hat das BFM zu Recht die Darstellung, dieser sei von den Regierungskräften umgebracht worden, um des untergetauchten Beschwerdeführers habhaft zu werden, als unglaubhaft bezeichnet. Vor dem Hintergrund, dass - wie oben dargelegt - keine Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse der Behörden an ihm gegeben sind, ist nicht nachvollziehbar, dass sie eine derart drastische Massnahme angewendet haben sollen, um ihn ergreifen zu können. Dass es sich bei den Tätern um dieselben Soldaten gehandelt haben soll, welche sich mehrmals nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten, ist eine Behauptung, welche durch die zu den Akten gegebenen Dokumente nicht gestützt wird. Dasselbe gilt auch für die Darlegung, die EPDP habe in ihrem Bericht die LTTE als Urheber genannt, um ihre eigene Mittäterschaft zu verschleiern. Zwar werden im Bestätigungsschreiben des Rechtsanwalts H._______ vom 10. März 2012 Vertreter des sri-lankischen Militärs als mutmassliche Täter genannt. Es werden aber keine Angaben dazu gemacht, worauf diese Vermutung beruht und zum Hintergrund der Tat. Einen Zusammenhang derselben mit dem Untertauchen des Beschwerdeführers vermag dieses Dokument somit nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass Zweifel an der Schuldzuweisung im Bericht der EPDP angebracht sind, da unplausibel erscheint, dass diese so kurz nach der Tat Kenntnis von den Urhebern der Tötung seines Schwagers und deren Motiv hatte. Zuverlässige Rückschlüsse auf die wahren Täter und deren Beweggrund können daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht gezogen werden. Den weiteren eingereichten Zeitungsberichten und Bestätigungsschreiben sind keinerlei konkrete Angaben zu der Täterschaft zu entnehmen, wird doch in diesen vorwiegend von unbekannten Tätern beziehungsweise einer bewaffneten Gruppe gesprochen. Nach dem Gesagten lässt sich aus der Ermordung von F._______ nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. 6.5 Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass mehreren seiner Geschwister in Kanada beziehungsweise Frankreich ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. In dem zu den Akten gegebenen Entscheid betreffend den Bruder I._______ wurde ausdrücklich befunden, dieser erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht und ihm der subsidiäre Schutz zugesprochen. In den Dokumenten betreffend die beiden anderen Geschwister sind die Gründe für deren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genannt. Ein Zusammenhang der Flucht dieser Angehörigen und deren Schutzgewährung im Ausland mit den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft gemacht. 6.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor landesweiter Verfolgung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 6.7 Im Weiteren liegen auch keine konkreten Hinweise für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel betreffend die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Kundgebungen, organisatorische Tätigkeiten) eingereicht. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde und er daher einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine andere Einschätzung vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den von einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht zu rechtfertigen. Die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen - in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EGMR - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor (vgl. Entscheid des High Court of Justice vom 19. September 2012, abrufbar unter: www.tamilnet.com/img/publish/2012/09/TaGvSSHD09192012.pdf). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2). 8.4.3 Der (...)-jährige Beschwerdeführer stammt aus B._______, Region C._______ (Bezirk Jaffna), lebte aber ab Dezember 2005 bis zu seiner Ausreise im September 2008 in G._______ im Vanni-Gebiet sowie in der Region E._______. Der Beschwerdeführer hat somit den grössten Teil seines Lebens in der Region Jaffna verbracht, und es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten gut vertraut und dort tief verwurzelt ist. Er verfügt über eine rund 10-jährige Schulausbildung und berufliche Erfahrung als Inhaber eines Textil-Geschäfts. Die von ihm geltend gemachte Lese- und Schreibschwäche als Folge einer im Jahre 2006 erlittenen Gehirnhautentzündung ist durch keine ärztlichen Zeugnisse belegt, und es lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seine kognitiven Fähigkeiten derart eingeschränkt wären, dass dadurch seine Fähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit massgeblich beeinträchtigt wäre. Im Weiteren kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug aus seinem Heimatstaat ausgereist ist, der Schluss gezogen werden, dass er über nicht unerhebliche finanzielle Mittel verfügt. Gemäss Aktenlage haben zwar alle Geschwister des Beschwerdeführers zwischenzeitlich Sri Lanka verlassen und mit dem im Herkunftsort verbliebenen Vater hat er nach eigener Darstellung keinen Kontakt. Seinen Ausführungen ist aber zu entnehmen, dass er nach seinem Untertauchen Unterstützung durch mehrere Bezugspersonen erhielt, und auch der Umstand, dass er im Verlaufe des Asylverfahrens eine Reihe ihm aus Sri Lanka zugestellter Beweismittel eingereicht hat, dokumentiert, dass er nach wie vor über Kontakte zu dort lebenden Personen verfügt, auf deren Unterstützung er zurückgreifen kann. Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.4.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: