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D-2346/2012

D-2346/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) suchte am 28. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 abgewiesen. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Gesuchsteller am 6. März 2012 erneut ans BFM. Der Eingabe lagen eine Kopie des N-Ausweises des Bruders des Gesuchstellers und eine Kopie des Reisepasses, des (...) Visums, des Führerausweises, der Gesundheitskarte sowie der Heiratsurkunde der Schwester des Gesuchstellers bei. Diese Eingabe überwies das BFM gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 8. März 2012 ans Bundesverwaltungsgericht. D. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Akten am 14. März 2012 ans BFM zurück, da die Eingabe von einem patentierten Rechtsanwalt ausdrücklich an das BFM gerichtet worden sei. Daraufhin trat das BFM mit Verfügung vom 20. März 2012 (Eröffnung am 29. März 2012) mangels Zuständigkeit auf die Eingabe nicht ein. Dies wurde damit begründet, dass keine nachträglich veränderte Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 vorgebracht werde, was revisionsrechtlich geltend zu machen sei. E. Mit Eingaben vom 12. und 16. April 2012 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und rügte deren Verneinung der Zuständigkeit. Mit Schreiben vom 16. und 23. April 2012 informierte das BFM den Gesuchsteller, dass es ihm freistehe, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzureichen beziehungsweise seine Revisionsgründe bei dieser Instanz geltend zu machen. F. Mit Eingabe vom 30. April 2012 erhob der Gesuchsteller gegen die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch vom 6. März 2012 zu behandeln. Sub­eventualiter sei die Eingabe vom 6. März 2012 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ver­bunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs sowie der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Belegung der Revisionsvoraussetzungen. Zudem wurden der Erlass eines provisorischen Vollzugsstopps und die Koordination des vorliegenden mit drei konkret bezeichneten Verfahren beantragt sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundes­ver­wal­tungsge­richts ersucht. Der Eingabe lag die Kostennote des Rechtsvertreters bei. G. Am 1. Mai 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per sofort aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 teilte das Gericht dem Gesuchsteller die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und eröffnete ihm, dass die Eingaben vom 6. März 2012 sowie 30. April 2012 als Revisionsgesuch entgegengenommen würden. Des Weiteren wurde der provisorische Vollzugsstopp bestätigt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und Gelegenheit zur Ergänzung des Revisionsbegehrens geboten. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisionsbegehren. J. Am 29. Juni 2012 gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren Ergänzung und drei Online-Artikeln ans Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel­chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl­ge­setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Urtei­len zustän­dig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz ge­fällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretensent­scheid des BFM vom 20. März 2012 zu beurteilen.

E. 3.1 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Än­de­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).

E. 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 6. März 2012 nicht eingetreten ist (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen die Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012 und D-2423/2012 sowie D-2347/2012 beide vom 31. Juli 2012 jeweils E. 4 bis 6).

E. 4.2 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Be­hörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin­dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be­hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei­ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Um­ständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup­ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlas­sen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.

E. 4.3 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Gesuchsteller hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und aus­führlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem As­pekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwaltungsge­richt als Revisionsinstanz für die Behandlung der Ein­gabe vom 6. März 2012 insbesondere bezüglich der vom Gesuchsteller bisher nicht genannten Vorkommnisse zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade auf­drängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vor­instanz auch materiell zu überzeugen vermögen.

E. 5.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbrin­gen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in die­sem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation - im bisheri­gen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe - und das BFM sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Er­wägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen verlei­ten.

E. 5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzes­text. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche Er­eignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol­ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre­chen, was auch aus den ebenfalls vom Gesuchsteller zitierten Urtei­len D-1541/2011 vom 15. November 2011 und E-682/2011 vom 14. Februar 2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesu­ches zu prüfen sind; im anderen geht es um die Abgrenzung zwi­schen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar her­vor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge­macht wird - zu prüfen (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010 und D-1541/2011).

E. 5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo­nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver­halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht­lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). In diesem Sinne wurde im publizierten Entscheid ausgeführt, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ur­sprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht würden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylge­such geprüft werden müssten. Daraus kann entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers aber offensichtlich gerade nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fris­ten) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylge­such gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen respektive unsorgfältig prozessieren, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschieben­der Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann.

E. 5.4 Diesen Erwägungen gemäss können Vorbringen von Er­eignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zuge­tragen haben, einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Gesuchsteller in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völ­kerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäte­ten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9).

E. 5.5 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 6. März 2012 unter anderem geltend, er habe nach Zustellung des Urteils vom 30. Januar 2012 erfahren, dass (...) 2011 ein Brandanschlag auf das (Geschäft) der Eltern verübt worden sei, der wohl von der Karuna-Gruppe ausgeführt worden sei. Die Eltern hätten nach dem Anschlag versucht, gegen die Urheber Anzeige zu erstatten. Ihnen sei bei der Polizei jedoch gesagt worden, dass gegen Mitglieder der Karuna-Gruppe keine Anzeigen entgegengenommen würden. Kurz vor dem Anschlag hätten sich Mitglieder der Karuna-Gruppe bei seinen Eltern nach ihm sowie seinem Bruder erkundigt und dabei ein Foto vorgelegt, welches ihn (den Gesuchsteller) bei der Teilnahme am Heroesday am 27. November 2011 (...) zeige. An dieser Veranstaltung sei er überdies von einem unbekannten Tamilen angesprochen worden und dieser habe ihn auszufragen versucht. Anlässlich dieses Gesprächs sei er auch fotografiert worden. Der Karuna-Gruppe sei mithin bekannt, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Überdies habe er gerüchteweise erfahren, dass sein Kontaktmann bei den LTTE nun mit der sri-lankischen Regierung kooperiere und dabei über die Aktivitäten des Gesuchstellers ausführlich berichtet habe. Sein Bruder (Bruder des Gesuchstellers) würde sich seit (...) 2009 in der Schweiz aufhalten. Allerdings sei bis anhin weder dessen Asyldossier noch der Bruder als Zeuge im Verfahren beigezogen worden. Schliesslich würde er (der Gesuchsteller) über kein Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügen, da sich sein Bruder seit (...) 2009 in der Schweiz und seine Schwester in X._______ aufhalten würden.

E. 5.6 Die neu geltend gemachten Erkundigungen durch die Karuna-Gruppe und der damit zusammenhängende Anschlag (...) hätten sich (...) 2011 respektive kurz davor ereignet, wodurch es sich um Vorkommnisse handeln würde, die sich vor Urteilszeitpunkt (30. Januar 2012) zugetragen hätten. Gleich verhält es sich mit den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Besuch des Heroesday im November 2011. Weiter wurde geltend gemacht, der Bruder befinde sich seit (...) 2009 in der Schweiz, wodurch wiederum die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 30. Januar 2012 gerügt wird, was im Übrigen auch für die geltend gemachte Kooperation des LTTE-Kontaktmannes mit den sri-lankischen Behörden zutrifft. Seit wann genau sich die Schwester nicht mehr in Sri Lanka aufhalte, ist den Eingaben des Gesuchstellers nicht zu entnehmen. Das eingereichte (...) Visum wurde (...) 2011 ausgestellt, womit anzunehmen ist, dass die Einreise nach X._______ ebenfalls noch vor dem 30. Januar 2012 erfolgte.

E. 5.7 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM vorstehend genannte Vor­bringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlich eingetretenen Ereignis­sen zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 6. März 2012 zu Recht und mit zutreffen­der Begründung nicht eingetreten.

E. 5.8 Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine (erneute) Überweisung vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe des in Asyl- und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor allem auch im Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein Revisions­gesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch Mi­chel Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7).

E. 5.9 Dem Gesuchsteller ist es demnach nicht gelungen darzutun, in­wie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemes­sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 30. April 2012 abzu­weisen ist.

E. 6.1 Die Eingabe vom 6. März 2012 ist nunmehr zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 30. April 2012 und der entspre­chenden Gesuchsverbesserung vom 25. Mai 2012 unter dem Aspekt eines Revisionsgesu­ches gegen das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 zu prüfen.

E. 6.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 6.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).

E. 7.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 7.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, allerdings mit folgender Einschränkung: Die mit Eingabe vom 29. Juni 2012 geltend gemachte Gefährdung, die sich für abgewiesene tamilische Asylbewerber ergebe, welche nach Sri Lanka zurückkehren würden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, zumal es sich dabei nicht um einen in Art. 121 bis 123 BGG genannten Revisionsgrund handelt. Auf diese Eingabe ist folglich nicht einzutreten.

E. 8.1 In casu bringt der Gesuchsteller im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor, dass er seine exilpolitische Tätigkeit bisher gegenüber den Asylbehörden nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen ist als verspätet zu qualifizieren. Der Revisi­onsgrund der neuen Tatsachen dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen, wodurch an die Unmöglichkeit der Beibringung im früheren Verfahren restriktive Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Beruft sich ein Gesuchsteller auf ihm bereits bekannte Tatsachen, so ist deren Zulassung nur in Fällen angezeigt, wo eine Einbringung im vorangehenden Verfahren subjektiv unmöglich war (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 5.47, S. 306 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Vorliegend vermag der Gesuchsteller keine subjektive Unmöglichkeit darzulegen. Seine Begründung, er hätte nicht erwartet, dass er deswegen in den Fokus der Behörden geraten könnte, wodurch er sich zur Geltendmachung erst veranlasst gesehen habe, nachdem seinen Eltern ein entsprechendes Foto gezeigt worden sei, überzeugt vor dem Hintergrund, dass ihn gemäss seinen Ausführungen ein unbekannter Tamile anlässlich der Teilnahme am Heroesday auszufragen versucht und dabei Fotos von ihm angefertigt habe, nicht. Das Vorbringen, bis anhin seien die Akten des Bruders nicht berücksichtigt worden, stellt ebenfalls einen Einwand dar, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, da aus den Eingaben des Gesuchstellers nicht ersichtlich wird, wieso dies nicht möglich gewesen sein sollte, und es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, nach etwaigen Hinderungsgründen zu forschen. Gleich verhält es sich mit dem neuen Vorbringen, der Gesuchsteller verfüge in der Heimat über kein soziales Netz, da sein Bruder und seine Schwester Sri Lanka verlassen hätten, zumal der Gesuchsteller die Rechtzeitigkeit des Vorbringens in seinen Eingaben - in Ermangelung diesbezüglicher Ausführungen - nicht darzulegen vermag. Zur neu vorgebrachten Tatsache, ein Verbindungsmann des Gesuchstellers kooperiere mit den sri-lankischen Behörden, ist zu erwähnen, dass diese lediglich in der Eingabe vom 6. März 2012 erwähnt wurde. Jedoch finden sich weder in der Eingabe vom 30. April 2012 noch der Eingabe vom 25. Mai 2012, in welcher revisionsspezifische Vorbringen zu erwarten gewesen wären, Ausführungen darüber, wieso der Gesuchsteller erst jetzt in der Lage war, diese Kooperation seiner ehemaligen Kontaktperson geltend zu machen. Daraus ist zu schliessen, dass auch dieses Vorbringen verspätet erfolgte. Ob diese verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen wird in Erwägung 9 behandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.2 Als nächstes gilt es, den geltend gemachten Anschlag auf das Geschäft der Eltern und die diesem Anschlag vorangehende Suche nach dem Gesuchsteller bei den Eltern unter Vorlage einer Fotografie des Gesuchstellers zu würdigen. Er habe erst anlässlich eines Telefongesprächs mit seinen Eltern nach Erlass des Urteils vom 30. Januar 2012 davon erfahren, wodurch dieses Vorbringen nicht verspätet erfolgte. Im nächsten Schritt gilt es nun, die Erheblichkeit der neu angerufenen Tatsache zu prüfen.

E. 8.3 Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die neue Tatsache zu einer Gutheissung der Beschwerde D-3461/2011 hätte führen können (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können"; sowie damit übereinstimmend die Literaturstimmen zum nunmehr anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Escher, a.a.O. N 7 zu Art. 123; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral - Commentaire, Bern 2008, § 4704; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, S. 307 f.). Der neu angerufenen Tatsache (Anschlag auf das Geschäft der Eltern) ist die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Zum einen wird der Anschlag und die diesem Anschlag vorangehende Suche nach dem Gesuchsteller durch Mitglieder der Karuna-Gruppe mit keinen Beweismitteln unterlegt, obwohl die Beibringung solcher Belege zumutbar und möglich erscheint. Zum anderen wurden die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorfluchtgründe für unglaubhaft befunden (vgl. Urteil D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die neu vorgebrachte Tatsache vermag an der damals festgestellten Unglaubhaftigkeit gleichwohl nichts zu ändern, zumal sie sich nicht direkt auf die im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung angesprochenen Ungereimtheiten bezieht, sondern lediglich eine (erneute) Suche nach dem Gesuchsteller als ergänzendes Element einbringt. Hier sei darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller bereits im vorangehenden Verfahren geltend machte, nach seiner Ausreise aus Sri Lanka von der Karuna-Gruppe gesucht worden zu sein. Einer nicht weiter belegten Behauptung einer nochmaligen behördlichen Suche nach der Ausreise kommt in Anbetracht der weiterhin als unglaubhaft zu erachtenden Vorfluchtgründe jedoch kein derartiges Gewicht zu, welches geeignet wäre, den Gesuchsteller einer Risikogruppe gemäss BVGE 2011/24 zuzurechnen. Sie ist daher nicht geeignet zu einer Gutheissung der Beschwerde D-3461/2011 Anlass geben zu können.

E. 9.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die (verspäteten) Vorbringen des Gesuchstellers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen).

E. 9.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).

E. 9.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 9.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. Zum exilpolitischen Engagement blieben seine Ausführungen vage und nennen konkret lediglich die Teilnahme am Heroesday am 27. November 2011 in Y._______, wobei die genaue Funktion, welche der Gesuchsteller im Rahmen dieser Kundgebung wahrgenommen habe, unklar bleibt. Da eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten jedoch eine gewisse Exponiertheit voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013 E. 6), liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die vorgebrachte Veränderung hinsichtlich seines sozialen Beziehungsnetzes vermag ebenfalls keine Misshandlungsgefahr zu begründen, zumal damit ohnehin ein Unzumutbarkeitskriterium angerufen wird, während sich die in EMARK 1995 Nr. 9 entwickelte Praxis lediglich auf im Misshandlungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK fussende Vollzugshindernisse bezieht. Schliesslich vermag auch die Verbindung zum sich in der Schweiz aufhaltenden Bruder des Gesuchstellers keine Gefährdung glaubhaft zu machen. Gemäss der Eingabe beim BFM vom 6. März 2012 hätten die beiden Brüder in der Heimat enge Kontakte gepflegt, wodurch der Bruder die Verfolgung des Gesuchstellers und insbesondere dessen Inhaftierung im Jahre 2006 mitbekommen habe. Weitere Ausführungen zu einer aus dieser Verbindung resultierenden Verfolgungsgefahr finden sich in den Eingaben des Gesuchstellers nicht. Insbesondere bleibt der Bruder in der Eingabe, welche vom Gesuchsteller auf die Aufforderung des Gerichts, sich zu den angerufenen Revisionsgründen zu äussern, eingereicht wurde, gänzlich unerwähnt. Dem Gesuchsteller ist es folglich nicht gelungen, eine der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehende Gefährdung gemäss der in EMARK 1995 Nr. 9 entwickelten Praxis nachzuweisen. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, ein ehemaliger Kontaktperson bei den LTTE habe den Gesuchsteller bei den Behörden verraten. Denn selbst nach Angaben des Gesuchstellers handelt es sich bei dieser vagen Angabe um ein blosses Gerücht, weshalb es nicht in der Lage ist, eine Gefährdung schlüssig nachzuweisen.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und sowohl für die Beschwerde als auch die Revision auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12 Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die vorinstanzlichen Akten werden daher zur wiedererwägungsweisen Prüfung ans BFM überwiesen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2346/2012 Urteil vom 7. Januar 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N (...). Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 betreffend Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) suchte am 28. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 abgewiesen. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Gesuchsteller am 6. März 2012 erneut ans BFM. Der Eingabe lagen eine Kopie des N-Ausweises des Bruders des Gesuchstellers und eine Kopie des Reisepasses, des (...) Visums, des Führerausweises, der Gesundheitskarte sowie der Heiratsurkunde der Schwester des Gesuchstellers bei. Diese Eingabe überwies das BFM gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 8. März 2012 ans Bundesverwaltungsgericht. D. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Akten am 14. März 2012 ans BFM zurück, da die Eingabe von einem patentierten Rechtsanwalt ausdrücklich an das BFM gerichtet worden sei. Daraufhin trat das BFM mit Verfügung vom 20. März 2012 (Eröffnung am 29. März 2012) mangels Zuständigkeit auf die Eingabe nicht ein. Dies wurde damit begründet, dass keine nachträglich veränderte Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 vorgebracht werde, was revisionsrechtlich geltend zu machen sei. E. Mit Eingaben vom 12. und 16. April 2012 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und rügte deren Verneinung der Zuständigkeit. Mit Schreiben vom 16. und 23. April 2012 informierte das BFM den Gesuchsteller, dass es ihm freistehe, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzureichen beziehungsweise seine Revisionsgründe bei dieser Instanz geltend zu machen. F. Mit Eingabe vom 30. April 2012 erhob der Gesuchsteller gegen die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch vom 6. März 2012 zu behandeln. Sub­eventualiter sei die Eingabe vom 6. März 2012 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ver­bunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs sowie der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Belegung der Revisionsvoraussetzungen. Zudem wurden der Erlass eines provisorischen Vollzugsstopps und die Koordination des vorliegenden mit drei konkret bezeichneten Verfahren beantragt sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundes­ver­wal­tungsge­richts ersucht. Der Eingabe lag die Kostennote des Rechtsvertreters bei. G. Am 1. Mai 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per sofort aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 teilte das Gericht dem Gesuchsteller die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und eröffnete ihm, dass die Eingaben vom 6. März 2012 sowie 30. April 2012 als Revisionsgesuch entgegengenommen würden. Des Weiteren wurde der provisorische Vollzugsstopp bestätigt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und Gelegenheit zur Ergänzung des Revisionsbegehrens geboten. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisionsbegehren. J. Am 29. Juni 2012 gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren Ergänzung und drei Online-Artikeln ans Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel­chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl­ge­setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Urtei­len zustän­dig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz ge­fällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretensent­scheid des BFM vom 20. März 2012 zu beurteilen. 3. 3.1 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Än­de­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 6. März 2012 nicht eingetreten ist (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen die Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012 und D-2423/2012 sowie D-2347/2012 beide vom 31. Juli 2012 jeweils E. 4 bis 6). 4.2 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Be­hörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin­dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be­hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei­ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Um­ständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup­ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlas­sen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt. 4.3 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Gesuchsteller hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und aus­führlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem As­pekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwaltungsge­richt als Revisionsinstanz für die Behandlung der Ein­gabe vom 6. März 2012 insbesondere bezüglich der vom Gesuchsteller bisher nicht genannten Vorkommnisse zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade auf­drängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vor­instanz auch materiell zu überzeugen vermögen. 5. 5.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbrin­gen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in die­sem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation - im bisheri­gen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe - und das BFM sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Er­wägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen verlei­ten. 5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzes­text. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche Er­eignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol­ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre­chen, was auch aus den ebenfalls vom Gesuchsteller zitierten Urtei­len D-1541/2011 vom 15. November 2011 und E-682/2011 vom 14. Februar 2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesu­ches zu prüfen sind; im anderen geht es um die Abgrenzung zwi­schen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar her­vor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge­macht wird - zu prüfen (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010 und D-1541/2011). 5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo­nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver­halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht­lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). In diesem Sinne wurde im publizierten Entscheid ausgeführt, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ur­sprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht würden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylge­such geprüft werden müssten. Daraus kann entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers aber offensichtlich gerade nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fris­ten) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylge­such gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen respektive unsorgfältig prozessieren, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschieben­der Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann. 5.4 Diesen Erwägungen gemäss können Vorbringen von Er­eignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zuge­tragen haben, einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Gesuchsteller in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völ­kerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäte­ten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9). 5.5 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 6. März 2012 unter anderem geltend, er habe nach Zustellung des Urteils vom 30. Januar 2012 erfahren, dass (...) 2011 ein Brandanschlag auf das (Geschäft) der Eltern verübt worden sei, der wohl von der Karuna-Gruppe ausgeführt worden sei. Die Eltern hätten nach dem Anschlag versucht, gegen die Urheber Anzeige zu erstatten. Ihnen sei bei der Polizei jedoch gesagt worden, dass gegen Mitglieder der Karuna-Gruppe keine Anzeigen entgegengenommen würden. Kurz vor dem Anschlag hätten sich Mitglieder der Karuna-Gruppe bei seinen Eltern nach ihm sowie seinem Bruder erkundigt und dabei ein Foto vorgelegt, welches ihn (den Gesuchsteller) bei der Teilnahme am Heroesday am 27. November 2011 (...) zeige. An dieser Veranstaltung sei er überdies von einem unbekannten Tamilen angesprochen worden und dieser habe ihn auszufragen versucht. Anlässlich dieses Gesprächs sei er auch fotografiert worden. Der Karuna-Gruppe sei mithin bekannt, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Überdies habe er gerüchteweise erfahren, dass sein Kontaktmann bei den LTTE nun mit der sri-lankischen Regierung kooperiere und dabei über die Aktivitäten des Gesuchstellers ausführlich berichtet habe. Sein Bruder (Bruder des Gesuchstellers) würde sich seit (...) 2009 in der Schweiz aufhalten. Allerdings sei bis anhin weder dessen Asyldossier noch der Bruder als Zeuge im Verfahren beigezogen worden. Schliesslich würde er (der Gesuchsteller) über kein Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügen, da sich sein Bruder seit (...) 2009 in der Schweiz und seine Schwester in X._______ aufhalten würden. 5.6 Die neu geltend gemachten Erkundigungen durch die Karuna-Gruppe und der damit zusammenhängende Anschlag (...) hätten sich (...) 2011 respektive kurz davor ereignet, wodurch es sich um Vorkommnisse handeln würde, die sich vor Urteilszeitpunkt (30. Januar 2012) zugetragen hätten. Gleich verhält es sich mit den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Besuch des Heroesday im November 2011. Weiter wurde geltend gemacht, der Bruder befinde sich seit (...) 2009 in der Schweiz, wodurch wiederum die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 30. Januar 2012 gerügt wird, was im Übrigen auch für die geltend gemachte Kooperation des LTTE-Kontaktmannes mit den sri-lankischen Behörden zutrifft. Seit wann genau sich die Schwester nicht mehr in Sri Lanka aufhalte, ist den Eingaben des Gesuchstellers nicht zu entnehmen. Das eingereichte (...) Visum wurde (...) 2011 ausgestellt, womit anzunehmen ist, dass die Einreise nach X._______ ebenfalls noch vor dem 30. Januar 2012 erfolgte. 5.7 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM vorstehend genannte Vor­bringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlich eingetretenen Ereignis­sen zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 6. März 2012 zu Recht und mit zutreffen­der Begründung nicht eingetreten. 5.8 Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine (erneute) Überweisung vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe des in Asyl- und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor allem auch im Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein Revisions­gesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch Mi­chel Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7). 5.9 Dem Gesuchsteller ist es demnach nicht gelungen darzutun, in­wie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemes­sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 30. April 2012 abzu­weisen ist. 6. 6.1 Die Eingabe vom 6. März 2012 ist nunmehr zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 30. April 2012 und der entspre­chenden Gesuchsverbesserung vom 25. Mai 2012 unter dem Aspekt eines Revisionsgesu­ches gegen das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 zu prüfen. 6.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 6.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG). 7. 7.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 7.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, allerdings mit folgender Einschränkung: Die mit Eingabe vom 29. Juni 2012 geltend gemachte Gefährdung, die sich für abgewiesene tamilische Asylbewerber ergebe, welche nach Sri Lanka zurückkehren würden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, zumal es sich dabei nicht um einen in Art. 121 bis 123 BGG genannten Revisionsgrund handelt. Auf diese Eingabe ist folglich nicht einzutreten. 8. 8.1 In casu bringt der Gesuchsteller im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor, dass er seine exilpolitische Tätigkeit bisher gegenüber den Asylbehörden nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen ist als verspätet zu qualifizieren. Der Revisi­onsgrund der neuen Tatsachen dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen, wodurch an die Unmöglichkeit der Beibringung im früheren Verfahren restriktive Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Beruft sich ein Gesuchsteller auf ihm bereits bekannte Tatsachen, so ist deren Zulassung nur in Fällen angezeigt, wo eine Einbringung im vorangehenden Verfahren subjektiv unmöglich war (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 5.47, S. 306 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Vorliegend vermag der Gesuchsteller keine subjektive Unmöglichkeit darzulegen. Seine Begründung, er hätte nicht erwartet, dass er deswegen in den Fokus der Behörden geraten könnte, wodurch er sich zur Geltendmachung erst veranlasst gesehen habe, nachdem seinen Eltern ein entsprechendes Foto gezeigt worden sei, überzeugt vor dem Hintergrund, dass ihn gemäss seinen Ausführungen ein unbekannter Tamile anlässlich der Teilnahme am Heroesday auszufragen versucht und dabei Fotos von ihm angefertigt habe, nicht. Das Vorbringen, bis anhin seien die Akten des Bruders nicht berücksichtigt worden, stellt ebenfalls einen Einwand dar, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, da aus den Eingaben des Gesuchstellers nicht ersichtlich wird, wieso dies nicht möglich gewesen sein sollte, und es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, nach etwaigen Hinderungsgründen zu forschen. Gleich verhält es sich mit dem neuen Vorbringen, der Gesuchsteller verfüge in der Heimat über kein soziales Netz, da sein Bruder und seine Schwester Sri Lanka verlassen hätten, zumal der Gesuchsteller die Rechtzeitigkeit des Vorbringens in seinen Eingaben - in Ermangelung diesbezüglicher Ausführungen - nicht darzulegen vermag. Zur neu vorgebrachten Tatsache, ein Verbindungsmann des Gesuchstellers kooperiere mit den sri-lankischen Behörden, ist zu erwähnen, dass diese lediglich in der Eingabe vom 6. März 2012 erwähnt wurde. Jedoch finden sich weder in der Eingabe vom 30. April 2012 noch der Eingabe vom 25. Mai 2012, in welcher revisionsspezifische Vorbringen zu erwarten gewesen wären, Ausführungen darüber, wieso der Gesuchsteller erst jetzt in der Lage war, diese Kooperation seiner ehemaligen Kontaktperson geltend zu machen. Daraus ist zu schliessen, dass auch dieses Vorbringen verspätet erfolgte. Ob diese verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen wird in Erwägung 9 behandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Als nächstes gilt es, den geltend gemachten Anschlag auf das Geschäft der Eltern und die diesem Anschlag vorangehende Suche nach dem Gesuchsteller bei den Eltern unter Vorlage einer Fotografie des Gesuchstellers zu würdigen. Er habe erst anlässlich eines Telefongesprächs mit seinen Eltern nach Erlass des Urteils vom 30. Januar 2012 davon erfahren, wodurch dieses Vorbringen nicht verspätet erfolgte. Im nächsten Schritt gilt es nun, die Erheblichkeit der neu angerufenen Tatsache zu prüfen. 8.3 Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die neue Tatsache zu einer Gutheissung der Beschwerde D-3461/2011 hätte führen können (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können"; sowie damit übereinstimmend die Literaturstimmen zum nunmehr anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Escher, a.a.O. N 7 zu Art. 123; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral - Commentaire, Bern 2008, § 4704; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, S. 307 f.). Der neu angerufenen Tatsache (Anschlag auf das Geschäft der Eltern) ist die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Zum einen wird der Anschlag und die diesem Anschlag vorangehende Suche nach dem Gesuchsteller durch Mitglieder der Karuna-Gruppe mit keinen Beweismitteln unterlegt, obwohl die Beibringung solcher Belege zumutbar und möglich erscheint. Zum anderen wurden die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorfluchtgründe für unglaubhaft befunden (vgl. Urteil D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die neu vorgebrachte Tatsache vermag an der damals festgestellten Unglaubhaftigkeit gleichwohl nichts zu ändern, zumal sie sich nicht direkt auf die im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung angesprochenen Ungereimtheiten bezieht, sondern lediglich eine (erneute) Suche nach dem Gesuchsteller als ergänzendes Element einbringt. Hier sei darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller bereits im vorangehenden Verfahren geltend machte, nach seiner Ausreise aus Sri Lanka von der Karuna-Gruppe gesucht worden zu sein. Einer nicht weiter belegten Behauptung einer nochmaligen behördlichen Suche nach der Ausreise kommt in Anbetracht der weiterhin als unglaubhaft zu erachtenden Vorfluchtgründe jedoch kein derartiges Gewicht zu, welches geeignet wäre, den Gesuchsteller einer Risikogruppe gemäss BVGE 2011/24 zuzurechnen. Sie ist daher nicht geeignet zu einer Gutheissung der Beschwerde D-3461/2011 Anlass geben zu können. 9. 9.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die (verspäteten) Vorbringen des Gesuchstellers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). 9.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 9.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 9.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. Zum exilpolitischen Engagement blieben seine Ausführungen vage und nennen konkret lediglich die Teilnahme am Heroesday am 27. November 2011 in Y._______, wobei die genaue Funktion, welche der Gesuchsteller im Rahmen dieser Kundgebung wahrgenommen habe, unklar bleibt. Da eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten jedoch eine gewisse Exponiertheit voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013 E. 6), liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die vorgebrachte Veränderung hinsichtlich seines sozialen Beziehungsnetzes vermag ebenfalls keine Misshandlungsgefahr zu begründen, zumal damit ohnehin ein Unzumutbarkeitskriterium angerufen wird, während sich die in EMARK 1995 Nr. 9 entwickelte Praxis lediglich auf im Misshandlungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK fussende Vollzugshindernisse bezieht. Schliesslich vermag auch die Verbindung zum sich in der Schweiz aufhaltenden Bruder des Gesuchstellers keine Gefährdung glaubhaft zu machen. Gemäss der Eingabe beim BFM vom 6. März 2012 hätten die beiden Brüder in der Heimat enge Kontakte gepflegt, wodurch der Bruder die Verfolgung des Gesuchstellers und insbesondere dessen Inhaftierung im Jahre 2006 mitbekommen habe. Weitere Ausführungen zu einer aus dieser Verbindung resultierenden Verfolgungsgefahr finden sich in den Eingaben des Gesuchstellers nicht. Insbesondere bleibt der Bruder in der Eingabe, welche vom Gesuchsteller auf die Aufforderung des Gerichts, sich zu den angerufenen Revisionsgründen zu äussern, eingereicht wurde, gänzlich unerwähnt. Dem Gesuchsteller ist es folglich nicht gelungen, eine der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehende Gefährdung gemäss der in EMARK 1995 Nr. 9 entwickelten Praxis nachzuweisen. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, ein ehemaliger Kontaktperson bei den LTTE habe den Gesuchsteller bei den Behörden verraten. Denn selbst nach Angaben des Gesuchstellers handelt es sich bei dieser vagen Angabe um ein blosses Gerücht, weshalb es nicht in der Lage ist, eine Gefährdung schlüssig nachzuweisen.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und sowohl für die Beschwerde als auch die Revision auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12. Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die vorinstanzlichen Akten werden daher zur wiedererwägungsweisen Prüfung ans BFM überwiesen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand: