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D-8194/2010

D-8194/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-21 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin gelangte am 21. September 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 28. April 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3076/2008 vom 20. Mai 2008 abgewiesen. B. Am 18. Juni 2008 gelangte die Gesuchstellerin mit einer als "Wiedererwägungsgesuch eventuell zweites Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das Bundesamt, welches diese als zweites Asylgesuch entgegennahm. Mit Verfügung vom 1. September 2008 wies das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete erneut die Wegweisung der Gesuchstellerin sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Gesuchstellerin focht diese Verfügung mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Die damals zuständige Instruktionsrichterin trennte das Verfahren in ein Beschwerdeverfahren und in ein Revisionsverfahren auf. Das Revisionsverfahren wurde in der Folge mit Abschreibungsentscheid D-6459/2008 vom 4. November 2008 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-6287/2008 vom 16. Juni 2010 abgeschlossen, wobei die Beschwerde in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges abgewiesen wurde. Gutgeheissen wurde die Beschwerde lediglich in Bezug auf das vom Bundesamt abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Eingabe vom 9. November 2010 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. September 2008 einreichen. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Gesuchstellerin sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, Sistierung des Vollzuges der Wegweisung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise Anweisung der Vollzugsbehörden, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, sowie - im Zweifelsfall - um Durchführung eines Meinungsaustausches über die Zuständigkeit zwischen dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Überweisung der Sache zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Schreiben vom 25. November 2010 überwies das BFM das Wiedererwägungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht, wobei das Bundesamt festhielt, angesichts der von der Gesuchstellerin vorgetragenen Begründung des Wiedererwägungsgesuches werde im Ergebnis die Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gerügt. Das BFM sei in diesem Fall mangels funktionaler Zuständigkeit nicht befugt, über ein solches Gesuch zu befinden. E. Der Instruktionsrichter nahm die Eingabe vom 9. November 2010 als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2010 entgegen und wies mit Zwischenverfügung vom 29. November 2010 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, bis zum 13. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss ging am 6. Dezember 2010 bei der Gerichtskasse ein. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ersuchte die Gesuchstellerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. November 2010. Sie beantragte mit ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung, es sei die Eingabe vom 9. November 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesamt zur Behandlung zu überweisen, dem Wiedererwägungsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin sei auszusetzen, überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. H. Mit Schreiben vom 18. Oktober und 30. Dezember 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter teilte ihr mit Brief vom 17. Januar 2012 mit, das Verfahren werde aufgrund der internen Prioritätenordnung in Kürze an die Hand genommen, ein verbindlicher Zeitpunkt für die Erledigung könne jedoch nicht genannt werden.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel beziehungsweise jener Rechtsbehelf entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.). Das Bundesamt hat in seinem Überweisungsschreiben vom 25. November 2010 seine Unzuständigkeit festgestellt und das Bundesverwaltungsgericht seinerseits hat seine Zuständigkeit in der Zwischenverfügung vom 29. November 2010 festgehalten, indem es erwog, die Eingabe vom 9. November 2010 sei vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Titel der Revision zu prüfen. Auf diesen Entscheid zurückzukommen besteht kein Anlass, zumal die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. November 2010 selber beantragte, die Sache sei allenfalls dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch zu überweisen. Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 13. Dezember 2010 ist damit abzuweisen. Im Übrigen hätte es der Gesuchstellerin frei gestanden, das Revisionsgesuch zurückzuziehen.

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und behauptet (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.

E. 3 Die Gesuchstellerin lässt in ihrer Eingabe vom 9. November 2010 vortragen, seit dem Erlass der Verfügung des BFM vom 1. September 2008 habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt verändert. Die Gesuchstellerin sei nicht mehr in der Lage, die traumatische Erfahrung der Vergewaltigung zu verdrängen, was sich in Ängsten und Blockierungen äussere. In der Schweiz komme die Gesuchstellerin mit den traumatischen Erlebnissen deshalb zurecht, weil sie hier selten damit konfrontiert werde. Eine Verdrängung und Ausblendung der traumatischen Erfahrung wäre im Heimatland nicht mehr möglich, da die Gesuchstellerin Repressalien wegen der erlittenen Vergewaltigung befürchte. Die Furcht beziehe sich einerseits auf die Gefahr, dass sie von ihrer Familie verstossen würde, andererseits auf die Gefahr weiterer sexueller Übergriffe. Die Verschlechterung des psychischen Zustandes der Gesuchstellerin und ihr Entschluss, eine Therapie durchzuführen, seien vor dem Hintergrund ihrer Angst vor der Rückkehr nach Äthiopien zu sehen. In ihrem Falle handle es sich nicht bloss um temporäre, situativ bedingte Symptome eines an sich gesunden Asylsuchenden, welche nach der Rückkehr in das Heimatland allmählich wieder abklingen würden. Die Gesuchstellerin sei schon vor ihrer Einreise in die Schweiz traumatisiert gewesen, habe hier allerdings gute Bedingungen gefunden, um ihr Trauma verdrängen zu können. Gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) müsse man daran zweifeln, dass die Gesuchstellerin in Äthiopien eine wesentliche medizinische Behandlung erhalten würde. Sie sei nämlich zum einen auf eine psychotherapeutische Behandlung zur Aufarbeitung der traumatischen Geschehnisse angewiesen, eine medikamentöse Behandlung - sofern überhaupt erhältlich - könnte eine Gesprächstherapie nicht ersetzen. Zum anderen wäre die Gesuchstellerin in Äthiopien mit Umständen konfrontiert, die eine Retraumatisierung zur Folge hätten und entsprechende Spätfolgen bewirken könnten. Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei demnach infolge einer ungenügenden medizinischen Versorgung als unzumutbar zu bezeichnen. Als weiteren humanitären Aspekt sei sodann zunächst die hohe Wahrscheinlichkeit zu beachten, dass die Familie die Gesuchstellerin wegen der Vergewaltigung verstossen und ihr jede Solidarität verweigern würde. Zwar habe die Gesuchstellerin ihre Familie nicht über die Vergewaltigung informiert, doch liesse sich diese Tatsache nicht auf Dauer verheimlichen. Vor einer Eheschliessung prüften nämlich Familienangehörige, ob der Hymen intakt sei. Der Schluss auf eine Vergewaltigung der Gesuchstellerin läge sehr nahe. Dass ein nicht mehr intakter Hymen auf vorehelichen Geschlechtsverkehr zurückzuführen wäre, erschiene der Familie der Gesuchstellerin als unwahrscheinlich und würde überdies ebenso wenig akzeptiert, zumal sie aus einer sehr konservativen und religiösen Familie stamme. Im Übrigen hätten zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Familie bereits vor der Ausreise der Gesuchstellerin Spannungen aufgrund verschiedener Glaubensansichten bestanden. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin in Äthiopien wegen des nicht mehr intakten Hymens nicht mehr heiraten könnte. Die Verstossung durch die Familie entzöge ihr das soziale Beziehungsnetz wie auch finanzielle Hilfe, die ökonomische Sicherheit einer Ehe liege ausser Reichweite. Zudem habe sie auch keinen Beruf erlernt, den sie qualifiziert ausüben könnte. Demgegenüber habe sich die Gesuchstellerin während ihres bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz in finanzieller und persönlicher Hinsicht völlige Eigenverantwortung erarbeitet. Schliesslich argumentiert die Gesuchstellerin, der Wegweisungsvollzug würde die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung und Gründung einer Familie) verletzen. Beide genannten Artikel setzten zwar nach bisheriger Rechtsprechung ein Mindestmass an sozialer Konkretisierung voraus. Art. 8 EMRK schütze nur bestehende familiäre Bindungen. Art. 12 EMRK impliziere, dass zwei Personen existierten, welche die Ehe schliessen wollten. Vorliegend werde jedoch eine erweiterte Perspektive eingenommen und dafür plädiert, auch bloss potentielle Bindungen in den Schutzbereich miteinzubeziehen.

E. 4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten.

E. 4.3 Sowohl die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Gesuchstellerin als auch die vorgetragenen Bedenken in Bezug auf eine Verletzung der EMRK im Falle des Wegweisungsvollzuges gehen zurück auf die (behauptete) Vergewaltigung der Gesuchstellerin, welche ihren Angaben zufolge im Verlauf ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat - auf der Reise von B._______ nach C._______ - erfolgt sein soll (vgl. Akten BFM A14/18 S. 7 und S. 14). Entsprechend wird in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. November 2010 ausgeführt, sie sei schon vor ihrer Einreise in die Schweiz traumatisiert gewesen (S. 5). Damit steht fest, dass die Gesuchstellerin ihre Argumentation im Grundsatz bereits im Rahmen ihres ersten Asylgesuches hätte vorbringen können, womit sich diese Argumente im Hinblick auf das Revisionsverfahren wie auch ein allfälliges Wiedererwägungsverfahren als von vornherein irrelevant erwiesen. Allerdings lässt die Gesuchstellerin einwenden, sie habe das Trauma aufgrund der in der Schweiz bestehenden guten Bedingungen verdrängen können, erst seit dem Erlass der Verfügung des BFM vom 1. September 2008 habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt verändert. Diese Argumentation überzeugt jedoch aus verschiedenen Gründen nicht. Zunächst erstaunt, dass sich der psychische Zustand erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid im zweiten Asylverfahren, mithin der abweisenden Verfügung des BFM vom 1. September 2008, verschlechtert haben soll. Dazu hätte vielmehr bereits der Nichteintretensentscheid des BFM vom 28. April 2008 oder der abweisende Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2008 Anlass geboten. Bereits in den damaligen Entscheiden wurde die Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft und im Falle der Gesuchstellerin bejaht. Damit bestand für die Gesuchstellerin bereits im damaligen Zeitpunkt eine gewisse Wahrscheinlichkeit darüber, dass sie in ihr Heimatland wird zurückkehren müssen, und es scheint nicht nachvollziehbar, dass bei dieser Sachlage noch Raum für den behaupteten Verdrängungsprozess verblieben wäre. Es sind somit keine triftigen Gründe ersichtlich, die es der Gesuchstellerin verunmöglicht hätten, ihre Vorbringen nicht wenigstens im zweiten Asylverfahren vorzubringen. In Bezug auf den eingereichten ärztlichen Bericht zum Erstgespräch vom 20. September 2010 ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. November 2010 festgehalten - darauf hinzuweisen, dass dieser als revisionsrechtlich unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG). Selbst wenn man den Bericht indessen berücksichtigen wollte, vermöchte dies mangels Erheblichkeit nicht zu einem anderen Resultat zu führen. Zum einen handelt es sich dabei um den Bericht nach einem Erstgespräch, und nicht um einen solchen nach eingehender Behandlung, zum andern wird im Bericht ausdrücklich festgehalten, eine eigentliche Posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin eine weitergehende Therapie nicht belegt hat. Schliesslich ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Gesuchstellerin erwähnten "humanitären Beurteilungselemente" nicht schon in den früheren Verfahren hätten eingebracht werden können. Soweit die Gesuchstellerin Benachteiligungen aufgrund eines nicht mehr intakten Hymens zufolge einer Vergewaltigung befürchtet, bleibt immerhin anzumerken, dass jeder Beleg für eine asylrelevante Defloration der Gesuchstellerin fehlt. Zudem hätte die Gesuchstellerin auch die zwischen ihr und ihrer Familie angeblich bestehenden Spannungen bereits früher vorbringen können. Dies gilt ebenso für die allgemeine Situation von jungen, alleinstehenden Frauen in Äthiopien. Damit ist festzustellen, dass es der Gesuchstellerin bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich und zumutbar gewesen wäre, die Folgen der geltend gemachten Vergewaltigung bereits in den vorangegangenen Verfahren offen zu legen (vgl. wiederum Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), zumal die behauptete Vergewaltigung damals schon aktenkundig war. In diesem Lichte besehen ist sowohl den gesundheitlichen Problemen wie auch den weiteren "humanitären Beurteilungselementen" die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen.

E. 5 Die Gesuchstellerin beruft sich schliesslich auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 EMRK.

E. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).

E. 5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 5.3 Die diesbezügliche Argumentation der Gesuchstellerin überzeugt - selbst wenn die behauptete Vergewaltigung als tatsächlich erfolgt betrachtet würde - nicht. Wie die Rechtsvertreterin selber ausführt, setzen die angerufenen Bestimmungen der EMRK ein Mindestmass an sozialer Konkretisierung voraus. Im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze besteht insbesondere im Revisionsverfahren keinerlei Anlass, eine "erweiterte Perspektive" einzunehmen und lediglich potentielle Bindungen in den Schutzbereich miteinzubeziehen. Der Gesuchstellerin gelingt es nicht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden aktuellen und ernsthaften Gefahr einer Völkerrechtsverletzung im Sinne einer Verletzung des Refoulement-Verbotes darzutun.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2010 ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Das von der Gesuchstellerin bei Einreichung des Wiedererwägungs-/Revisionsgesuches gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 29. November 2010 abgewiesen. In der Eingabe vom 13. Dezember 2010 ersuchte die Gesuchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sowie um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin). Da die Gesuchstellerin im Revisionsverfahren den Kostenvorschuss bereits geleistet hatte und diese (erneuten) Gesuche vom 13. Dezember 2010 unbegründet blieben, ist davon auszugehen, dass sie sich einzig auf ein allfälliges erneutes Wiedererwägungsverfahren bezogen. Damit erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen (vgl. vorstehend E. 1.5).

E. 8 Angesichts des Verfahrensausganges sind die Kosten von Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1, 5 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Dezember 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. November 2010 wird abgewiesen.
  2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8194/2010 Urteil vom 21. Februar 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (..), Äthiopien, vertreten durch Antigone Schobinger, (...), Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

16. Juni 2010 / D-6287/2008. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin gelangte am 21. September 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 28. April 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3076/2008 vom 20. Mai 2008 abgewiesen. B. Am 18. Juni 2008 gelangte die Gesuchstellerin mit einer als "Wiedererwägungsgesuch eventuell zweites Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das Bundesamt, welches diese als zweites Asylgesuch entgegennahm. Mit Verfügung vom 1. September 2008 wies das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete erneut die Wegweisung der Gesuchstellerin sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Gesuchstellerin focht diese Verfügung mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Die damals zuständige Instruktionsrichterin trennte das Verfahren in ein Beschwerdeverfahren und in ein Revisionsverfahren auf. Das Revisionsverfahren wurde in der Folge mit Abschreibungsentscheid D-6459/2008 vom 4. November 2008 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-6287/2008 vom 16. Juni 2010 abgeschlossen, wobei die Beschwerde in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges abgewiesen wurde. Gutgeheissen wurde die Beschwerde lediglich in Bezug auf das vom Bundesamt abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Eingabe vom 9. November 2010 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. September 2008 einreichen. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Gesuchstellerin sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, Sistierung des Vollzuges der Wegweisung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise Anweisung der Vollzugsbehörden, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, sowie - im Zweifelsfall - um Durchführung eines Meinungsaustausches über die Zuständigkeit zwischen dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Überweisung der Sache zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Schreiben vom 25. November 2010 überwies das BFM das Wiedererwägungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht, wobei das Bundesamt festhielt, angesichts der von der Gesuchstellerin vorgetragenen Begründung des Wiedererwägungsgesuches werde im Ergebnis die Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gerügt. Das BFM sei in diesem Fall mangels funktionaler Zuständigkeit nicht befugt, über ein solches Gesuch zu befinden. E. Der Instruktionsrichter nahm die Eingabe vom 9. November 2010 als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2010 entgegen und wies mit Zwischenverfügung vom 29. November 2010 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, bis zum 13. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss ging am 6. Dezember 2010 bei der Gerichtskasse ein. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ersuchte die Gesuchstellerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. November 2010. Sie beantragte mit ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung, es sei die Eingabe vom 9. November 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesamt zur Behandlung zu überweisen, dem Wiedererwägungsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin sei auszusetzen, überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. H. Mit Schreiben vom 18. Oktober und 30. Dezember 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter teilte ihr mit Brief vom 17. Januar 2012 mit, das Verfahren werde aufgrund der internen Prioritätenordnung in Kürze an die Hand genommen, ein verbindlicher Zeitpunkt für die Erledigung könne jedoch nicht genannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5. Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel beziehungsweise jener Rechtsbehelf entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.). Das Bundesamt hat in seinem Überweisungsschreiben vom 25. November 2010 seine Unzuständigkeit festgestellt und das Bundesverwaltungsgericht seinerseits hat seine Zuständigkeit in der Zwischenverfügung vom 29. November 2010 festgehalten, indem es erwog, die Eingabe vom 9. November 2010 sei vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Titel der Revision zu prüfen. Auf diesen Entscheid zurückzukommen besteht kein Anlass, zumal die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. November 2010 selber beantragte, die Sache sei allenfalls dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch zu überweisen. Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 13. Dezember 2010 ist damit abzuweisen. Im Übrigen hätte es der Gesuchstellerin frei gestanden, das Revisionsgesuch zurückzuziehen. 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und behauptet (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.

3. Die Gesuchstellerin lässt in ihrer Eingabe vom 9. November 2010 vortragen, seit dem Erlass der Verfügung des BFM vom 1. September 2008 habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt verändert. Die Gesuchstellerin sei nicht mehr in der Lage, die traumatische Erfahrung der Vergewaltigung zu verdrängen, was sich in Ängsten und Blockierungen äussere. In der Schweiz komme die Gesuchstellerin mit den traumatischen Erlebnissen deshalb zurecht, weil sie hier selten damit konfrontiert werde. Eine Verdrängung und Ausblendung der traumatischen Erfahrung wäre im Heimatland nicht mehr möglich, da die Gesuchstellerin Repressalien wegen der erlittenen Vergewaltigung befürchte. Die Furcht beziehe sich einerseits auf die Gefahr, dass sie von ihrer Familie verstossen würde, andererseits auf die Gefahr weiterer sexueller Übergriffe. Die Verschlechterung des psychischen Zustandes der Gesuchstellerin und ihr Entschluss, eine Therapie durchzuführen, seien vor dem Hintergrund ihrer Angst vor der Rückkehr nach Äthiopien zu sehen. In ihrem Falle handle es sich nicht bloss um temporäre, situativ bedingte Symptome eines an sich gesunden Asylsuchenden, welche nach der Rückkehr in das Heimatland allmählich wieder abklingen würden. Die Gesuchstellerin sei schon vor ihrer Einreise in die Schweiz traumatisiert gewesen, habe hier allerdings gute Bedingungen gefunden, um ihr Trauma verdrängen zu können. Gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) müsse man daran zweifeln, dass die Gesuchstellerin in Äthiopien eine wesentliche medizinische Behandlung erhalten würde. Sie sei nämlich zum einen auf eine psychotherapeutische Behandlung zur Aufarbeitung der traumatischen Geschehnisse angewiesen, eine medikamentöse Behandlung - sofern überhaupt erhältlich - könnte eine Gesprächstherapie nicht ersetzen. Zum anderen wäre die Gesuchstellerin in Äthiopien mit Umständen konfrontiert, die eine Retraumatisierung zur Folge hätten und entsprechende Spätfolgen bewirken könnten. Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei demnach infolge einer ungenügenden medizinischen Versorgung als unzumutbar zu bezeichnen. Als weiteren humanitären Aspekt sei sodann zunächst die hohe Wahrscheinlichkeit zu beachten, dass die Familie die Gesuchstellerin wegen der Vergewaltigung verstossen und ihr jede Solidarität verweigern würde. Zwar habe die Gesuchstellerin ihre Familie nicht über die Vergewaltigung informiert, doch liesse sich diese Tatsache nicht auf Dauer verheimlichen. Vor einer Eheschliessung prüften nämlich Familienangehörige, ob der Hymen intakt sei. Der Schluss auf eine Vergewaltigung der Gesuchstellerin läge sehr nahe. Dass ein nicht mehr intakter Hymen auf vorehelichen Geschlechtsverkehr zurückzuführen wäre, erschiene der Familie der Gesuchstellerin als unwahrscheinlich und würde überdies ebenso wenig akzeptiert, zumal sie aus einer sehr konservativen und religiösen Familie stamme. Im Übrigen hätten zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Familie bereits vor der Ausreise der Gesuchstellerin Spannungen aufgrund verschiedener Glaubensansichten bestanden. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin in Äthiopien wegen des nicht mehr intakten Hymens nicht mehr heiraten könnte. Die Verstossung durch die Familie entzöge ihr das soziale Beziehungsnetz wie auch finanzielle Hilfe, die ökonomische Sicherheit einer Ehe liege ausser Reichweite. Zudem habe sie auch keinen Beruf erlernt, den sie qualifiziert ausüben könnte. Demgegenüber habe sich die Gesuchstellerin während ihres bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz in finanzieller und persönlicher Hinsicht völlige Eigenverantwortung erarbeitet. Schliesslich argumentiert die Gesuchstellerin, der Wegweisungsvollzug würde die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung und Gründung einer Familie) verletzen. Beide genannten Artikel setzten zwar nach bisheriger Rechtsprechung ein Mindestmass an sozialer Konkretisierung voraus. Art. 8 EMRK schütze nur bestehende familiäre Bindungen. Art. 12 EMRK impliziere, dass zwei Personen existierten, welche die Ehe schliessen wollten. Vorliegend werde jedoch eine erweiterte Perspektive eingenommen und dafür plädiert, auch bloss potentielle Bindungen in den Schutzbereich miteinzubeziehen. 4. 4.1. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2. Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. 4.3. Sowohl die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Gesuchstellerin als auch die vorgetragenen Bedenken in Bezug auf eine Verletzung der EMRK im Falle des Wegweisungsvollzuges gehen zurück auf die (behauptete) Vergewaltigung der Gesuchstellerin, welche ihren Angaben zufolge im Verlauf ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat - auf der Reise von B._______ nach C._______ - erfolgt sein soll (vgl. Akten BFM A14/18 S. 7 und S. 14). Entsprechend wird in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. November 2010 ausgeführt, sie sei schon vor ihrer Einreise in die Schweiz traumatisiert gewesen (S. 5). Damit steht fest, dass die Gesuchstellerin ihre Argumentation im Grundsatz bereits im Rahmen ihres ersten Asylgesuches hätte vorbringen können, womit sich diese Argumente im Hinblick auf das Revisionsverfahren wie auch ein allfälliges Wiedererwägungsverfahren als von vornherein irrelevant erwiesen. Allerdings lässt die Gesuchstellerin einwenden, sie habe das Trauma aufgrund der in der Schweiz bestehenden guten Bedingungen verdrängen können, erst seit dem Erlass der Verfügung des BFM vom 1. September 2008 habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt verändert. Diese Argumentation überzeugt jedoch aus verschiedenen Gründen nicht. Zunächst erstaunt, dass sich der psychische Zustand erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid im zweiten Asylverfahren, mithin der abweisenden Verfügung des BFM vom 1. September 2008, verschlechtert haben soll. Dazu hätte vielmehr bereits der Nichteintretensentscheid des BFM vom 28. April 2008 oder der abweisende Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2008 Anlass geboten. Bereits in den damaligen Entscheiden wurde die Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft und im Falle der Gesuchstellerin bejaht. Damit bestand für die Gesuchstellerin bereits im damaligen Zeitpunkt eine gewisse Wahrscheinlichkeit darüber, dass sie in ihr Heimatland wird zurückkehren müssen, und es scheint nicht nachvollziehbar, dass bei dieser Sachlage noch Raum für den behaupteten Verdrängungsprozess verblieben wäre. Es sind somit keine triftigen Gründe ersichtlich, die es der Gesuchstellerin verunmöglicht hätten, ihre Vorbringen nicht wenigstens im zweiten Asylverfahren vorzubringen. In Bezug auf den eingereichten ärztlichen Bericht zum Erstgespräch vom 20. September 2010 ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. November 2010 festgehalten - darauf hinzuweisen, dass dieser als revisionsrechtlich unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG). Selbst wenn man den Bericht indessen berücksichtigen wollte, vermöchte dies mangels Erheblichkeit nicht zu einem anderen Resultat zu führen. Zum einen handelt es sich dabei um den Bericht nach einem Erstgespräch, und nicht um einen solchen nach eingehender Behandlung, zum andern wird im Bericht ausdrücklich festgehalten, eine eigentliche Posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin eine weitergehende Therapie nicht belegt hat. Schliesslich ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Gesuchstellerin erwähnten "humanitären Beurteilungselemente" nicht schon in den früheren Verfahren hätten eingebracht werden können. Soweit die Gesuchstellerin Benachteiligungen aufgrund eines nicht mehr intakten Hymens zufolge einer Vergewaltigung befürchtet, bleibt immerhin anzumerken, dass jeder Beleg für eine asylrelevante Defloration der Gesuchstellerin fehlt. Zudem hätte die Gesuchstellerin auch die zwischen ihr und ihrer Familie angeblich bestehenden Spannungen bereits früher vorbringen können. Dies gilt ebenso für die allgemeine Situation von jungen, alleinstehenden Frauen in Äthiopien. Damit ist festzustellen, dass es der Gesuchstellerin bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich und zumutbar gewesen wäre, die Folgen der geltend gemachten Vergewaltigung bereits in den vorangegangenen Verfahren offen zu legen (vgl. wiederum Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), zumal die behauptete Vergewaltigung damals schon aktenkundig war. In diesem Lichte besehen ist sowohl den gesundheitlichen Problemen wie auch den weiteren "humanitären Beurteilungselementen" die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen.

5. Die Gesuchstellerin beruft sich schliesslich auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 EMRK. 5.1. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 5.2. So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 5.3. Die diesbezügliche Argumentation der Gesuchstellerin überzeugt - selbst wenn die behauptete Vergewaltigung als tatsächlich erfolgt betrachtet würde - nicht. Wie die Rechtsvertreterin selber ausführt, setzen die angerufenen Bestimmungen der EMRK ein Mindestmass an sozialer Konkretisierung voraus. Im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze besteht insbesondere im Revisionsverfahren keinerlei Anlass, eine "erweiterte Perspektive" einzunehmen und lediglich potentielle Bindungen in den Schutzbereich miteinzubeziehen. Der Gesuchstellerin gelingt es nicht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden aktuellen und ernsthaften Gefahr einer Völkerrechtsverletzung im Sinne einer Verletzung des Refoulement-Verbotes darzutun.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2010 ist demzufolge abzuweisen.

7. Das von der Gesuchstellerin bei Einreichung des Wiedererwägungs-/Revisionsgesuches gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 29. November 2010 abgewiesen. In der Eingabe vom 13. Dezember 2010 ersuchte die Gesuchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sowie um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin). Da die Gesuchstellerin im Revisionsverfahren den Kostenvorschuss bereits geleistet hatte und diese (erneuten) Gesuche vom 13. Dezember 2010 unbegründet blieben, ist davon auszugehen, dass sie sich einzig auf ein allfälliges erneutes Wiedererwägungsverfahren bezogen. Damit erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen (vgl. vorstehend E. 1.5).

8. Angesichts des Verfahrensausganges sind die Kosten von Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1, 5 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Dezember 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. November 2010 wird abgewiesen.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: