Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der tamilische Gesuchsteller ersuchte am 21. September 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen dieses Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, seine ganze Familie habe mit der Tamil National Alliance (TNA) sympathisiert. Er habe für diese (...) ausgeführt. (...) 2015 sei er von den Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) aufgefordert worden, (...) für sie zu erledigen. Am (...) 2015 habe er dies gemacht, sei dafür aber nicht bezahlt worden. Nachdem er sich geweigert habe, weitere Aufträge zu erledigen, sei er am (...) 2015 telefonisch bedroht und am (...) 2015 angehalten, geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Dies habe er der Polizei berichtet, doch diese sei untätig geblieben. Am (...) 2015 sei er in seiner Abwesenheit von Personen der TMVP zu Hause gesucht worden. Er habe sich deshalb versteckt und sei am (...) 2015 aus Sri Lanka ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die geltend gemachte politische Verfolgung sei wegen zahlreicher Widersprüche, unsubstantiierter Ausführungen und erstmaligen Erwähnens an der Anhörung als unglaubhaft einzustufen. Aus der Sympathie für die TNA könne er keine individuelle Verfolgung ableiten (vgl. E-1874/2017 E.7.3, S. 10). Seine exilpolitische Tätigkeit, eine Demonstrationsteilnahme (...) und (...), auf dem er abgebildet sei, genügten nicht für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. Der Gesuchsteller sei zwar (...), aber inmitten hunderter anderer Demonstranten und ohne Namensnennung. B. B.a Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Einige Zeit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 sei (...) aufgesucht worden. Sie hätten ihm eine Fotografie (...) gezeigt und ihm mitgeteilt, die TMVP sei von einem Spitzel in der Schweiz über die exilpolitische Tätigkeit seines Sohnes informiert worden. (...) habe durch (...), erfahren, dass eine Person namens (...) am Flughaften in Colombo arbeite. Dieser würde den Gesuchsteller bei der Einreise erkennen und an die Behörden verraten. Bei einer Rückkehr würde er daher sofort verhaftet. Das (...) für die sri-lankischen Behörden einsehbar. Er sei somit exilpolitisch exponiert. Das Tamil Coordination Committee (TCC) stehe auf einer schwarzen Liste der sri-lankischen Regierung, (...). Zudem liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, da Ende Juli 2017 ein früheres Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wegen seiner Zugehörigkeit zur Propagandaabteilung der LTTE trotz erfolgter Rehabilitation vom High Court Vavuniya zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden sei. B.b Mit Verfügung vom 6. November 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-7173/2018 vom 23. Januar 2019 ab. Diese Abweisung begründete es mit der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise mit der Asylirrelevanz der Vorbringen des Gesuchstellers. C. C.a Am 1. März 2019 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Rechtsschrift ein. Dieses Mehrfachgesuch begründete er unter anderem damit, dass (...) von der Polizei eine den Gesuchsteller betreffende Vorladung abgegeben und diesem mitgeteilt worden sei, er würde von der Terrorist Investigation Division (TID) gesucht. Ausserdem habe er bisher verschwiegen, dass er im Jahr 2004 geholfen habe, für die LTTE (...). Die polizeiliche Vorladung würde bestimmt in diesem Zusammenhang stehen. Die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten in letzter Zeit (...) und diesbezüglich umfangreiche Ermittlungen vorgenommen. Er gehe davon aus, dass er von einem früheren Mitstreiter verraten worden sei und deshalb heute in Sri Lanka gesucht werde. Sollte das SEM ihn nicht erneut zu seinen Asylgründen anhören, wäre ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend seine ehemaligen LTTE Mitstreiter anzusetzen. Weiter hätten sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht ihm im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zu Unrecht vorgeworfen, seine Behauptung betreffend (...) nicht mit Beweismitteln untermauert zu haben. Diese habe er jedoch bereits im Beschwerdeverfahren im Rahmen des ersten Asylgesuchs zu den Akten gereicht, weshalb sie hätten berücksichtigt werden müssen. Er reiche sie daher erneut ein. Er sei (...), welche auch an (...) beteiligt sei. Er sei daran eine entsprechende Bestätigung zu beschaffen, um sein anhaltendes und exponiertes exilpolitisches Engagement zu belegen. Es sei ihm diesbezüglich eine angemessene Frist zur Beibringung dieser Beweismittel zu gewähren. Ferner leide er, wie bereits dargelegt, an (...) und habe sich diesbezüglich am (...) behandeln lassen müssen. Die Untersuchungen seien noch im Gange, weshalb noch keine abschliessende Diagnose gestellt werden könne. In der gegenwärtigen Verfassung sei er aber nicht reisefähig. Es werde daher um Ansetzung einer angemessen Frist zur Einreichung ärztlicher Gutachten betreffend seinen Gesundheitszustand ersucht. Überdies moniert der Gesuchsteller, das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Auch die separatistische tamilische Gemeinschaft im Exil habe sich gespalten. Eine Gruppe sehe in der aktuellen chaotischen Situation die ideale Ausgangslage für den Beginn von neuen Anschlägen, die andere Gruppe wolle unter keinen Umständen eine erneute militärische Konfrontation in Sri Lanka. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrende zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller das Original der polizeilichen Vorladung vom (...), den Track and Trace Nachweis der Post sowie den dazugehörigen Briefumschlag im Original, einen Google Maps Auszug seiner Wohngegend, das (...) sowie ärztliche Unterlagen des (...) ein. Des Weiteren reichte er eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und stellte weitere Beweismittel in Aussicht. C.b Ergänzend reichte der Gesuchsteller am 28. März 2019 Fotografien ein, welche ihn bei der Teilnahme an einer exilpolitischen Demonstration in (...) (Beweisbeilagen 100 113) zeigen würden. Über diese Demonstration sei auf sozialen Medien und tamilischen Newsseiten berichtet worden. In einem dieser Videos sei er prominent in hervorragender Stellung mit Mitgliedern (...) zu sehen, (...). Die (...) stelle in den Augen der sri-lankischen Behörden eine aktive Bedrohung dar. Es sei klar, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als ein überzeugter Aktivist für den tamilischen Separatismus gelte. Im Übrigen reichte er ein weiteres Beweismittel (Beweisbeilage 114) im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE im Jahr 2004 (...) ein. Er versuche diesbezüglich noch weitere Beweismittel erhältlich zu machen, weshalb er um Ansetzung einer angemessenen Frist zu deren Beibringung ersuche. Bezüglich der polizeilichen Vorladung (...) brachte der Gesuchsteller präzisierend vor, dass diese von der Polizei an den Dorfvorsteher und von diesem an seine Eltern übergeben worden sei. C.c Mit Schreiben vom 12. April 2019 überweist das SEM die beiden Eingaben des Gesuchstellers vom 1. und 28. März 2019 mit Kopie an den rubrizierten Rechtsvertreter des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, dass die Vorbringen des Gesuchstellers und die endsprechenden Beweismittel betreffend die polizeiliche Vorladung, das (...) und seine LTTE-Tätigkeit im Jahr 2004 zum Zeitpunkt des letzten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestanden hätten. Diese seien daher nicht als qualifizierte Wiedererwägung oder neues Asylgesuch entgegenzunehmen, sondern im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen. Die mit dem ergänzenden Schreiben vom 28. März 2019 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und die Teilnahme des Gesuchstellers an der Demonstration in (...) seien hingegen vom SEM als Mehrfachgesuch entgegen genommen worden. Aus verfahrensökonomischen Gründen beabsichtige das SEM die entsprechende Prüfung aber erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens durchzuführen. D. Mit elektronischer Mitteilung vom 16. April 2019 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 126 BGG an. E. In seinem Schreiben vom 17. April 2019 bezog sich der Rechtsvertreter auf den Vollzugsstopp vom 16. April 2019 und ersuchte um die Zustellung aller Akten, welche beim Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang angelegt worden seien, respektive des vollständigen Aktenverzeichnisses und auch des Schreibens des SEM, mit welchem die Sache überwiesen worden sei. Überdies bat er um Ansetzung einer angemessenen Frist, um entweder darzulegen, weshalb vorliegend die Sache nicht als Revisionsgesuch sondern als neues Asylgesuch zu behandeln sei, respektive weshalb die Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch gegeben sein sollen. Ausgehend vom neu dargelegten Sachverhalt, insbesondere der Entwicklungen seit dem letzten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Sri Lanka und der damit veränderten Gefährdungssituation für seinen Mandanten, erscheine es vielmehr, dass die Sache als Mehrfachgesuch und nicht als Revisionsgesuch zu prüfen sei, selbst wenn verschiedene revisionsrechtliche Elemente vorhanden wären.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des Auffindens entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beinhaltet zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind somit als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheids zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., S. 306 f. Rz. 5.47). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6).
E. 2.2 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbringen seien als drittes Asylgesuch entgegenzunehmen. Das SEM nahm die Eingabe teilweise als Mehrfachgesuch entgegen und überwies die übrigen Begehren und Beweismittel mit Schreiben vom 12. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Aus dem Überweisungsschreiben, welches in Kopie an den im vorliegenden Verfahren befassten Rechtsvertreter ging, geht klar hervor, aus welchem Grund es sich für einen Teil der neuen Rechtsbegehren nicht für zuständig erachtet. Es unterscheidet darin, welche Beweismittel und Vorbringen vor dem am 23. Januar 2019 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind beziehungsweise sich vor diesem Urteil zugetragen haben und somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen würden von jenen, für welche es sich selbst für zuständig erachtet. Damit folgt das SEM auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 2.3 Die Vorbringen der angeblich erhaltenen polizeilichen Vorladung sowie der unberücksichtigten Verbreitung des (...) betreffen Ereignisse und Beweismittel, welche sich bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 23. Januar 2019 zugetragen haben beziehungsweise vorher entstanden sind. Die bisher verschwiegene (...) stellt für sich alleine keine "nachträglich erfahrene" Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Hingegen wird im Zusammenhang mit der angeblich im (...) 2018 ausgestellten polizeilichen Vorladung vorgebracht, weshalb sie im Rahmen dieses Revisionsbegehrens zu berücksichtigen ist, zumal sie bereits vor dem letzten rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden ist.
E. 2.3.1 Mit den genannten Vorbringen werden mithin Revisionsgründe beziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheides und Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 geltend gemacht, was die Behandlung als drittes Asylgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch durch das SEM ausschliesst.
E. 2.3.2 Die Vorbringen betreffend die Gesundheit des Gesuchstellers und die exilpolitische Tätigkeit nach Ergehen des eben genannten Urteils sind demgegenüber echte Noven, weshalb das SEM diese zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat.
E. 2.3.3 Die teilweise Überweisung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte folglich zu Recht, weshalb das Gericht den überwiesenen Teil der Eingaben vom 1. und 28. März 2019 als Revisionsgesuch entgegennimmt und im Nachfolgenden unter revisionsrechtlichen Aspekten prüft.
E. 2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Für die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Entdeckung der erheblichen Tatsache oder des entscheidenden Beweismittels gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG ist die prozessuale Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ("aus anderen Gründen") massgebend. Demnach ist das Revisionsgesuch innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG umschriebenen Tatsachen und Beweismittel, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, einzureichen.
E. 2.4.1 Aus der als neues Asylgesuch bezeichneten Rechtsschrift (nachfolgend Revisionsgesuch) geht hervor, dass der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 geltend macht. Er hat gemäss eigenen Angaben Mitte Januar von der angeblichen polizeilichen Vorladung erfahren, weshalb die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG mit Eingabe an das SEM vom 1. März 2019 gewahrt wurde. Da er erst kurz vor Ergehen des Urteils am 23. Januar 2019 von der Vorladung erfahren habe, ist es entschuldbar, dass er diese nicht bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat.
E. 2.4.2 Auf das fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist daher einzutreten.
E. 2.5 Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass dazu, eine Frist anzusetzen, um darzutun weshalb vorliegend die Sache nicht als Revisionsgesuch, sondern als neues Asylgesuch zu behandeln gewesen wäre, respektive weshalb die Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch gegeben sein sollten, da wie dargelegt die Begehren gesondert behandelt werden. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Dem Schreiben des SEM vom 12. April 2019 welches in Kopie an den Rechtsvertreter gesandt wurde geht hervor, dass dem Bundesverwaltungsgericht die beiden Eingaben des Gesuchstellers vom 1. und 28. März 2019 samt Beilagen übermittelt wurden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen darüber hinaus in diesem Zusammenhang keine weiteren Akten vor. Dem Rechtsvertreter sollten daher sämtliche beim Bundesverwaltungsgericht liegenden Akten bekannt sein, weshalb der entsprechende Antrag auf Akteneinsicht, der Übermittlung des vollständigen Aktenverzeichnisses und des Schreibens des SEM abzuweisen ist.
E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Dies muss insbesondere für Revisionsverfahren gelten. Der Gesuchsteller hat seine Vorbringen in seinen beiden Eingaben, welche insgesamt 57 Seiten umfassen, ausführlich darlegen und Beweismittel einreichen können. Der entsprechende Antrag der erneuten Anhörung ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.2 Der Gesuchsteller hatte angesichts der weit zurückliegenden, geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE und der langen Verfahrensdauer genügend Zeit, um entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen. Der entsprechende Antrag um Ansetzung einer Frist wird folglich ebenfalls abgewiesen.
E. 5.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht ihm zu Unrecht vorgeworfen hätten, seine Behauptung betreffend die (...) nicht mit Beweismitteln untermauert zu haben.
E. 5.2 Hierbei ist daraufhin zuweisen, dass sich lediglich das SEM derart geäussert hat. Die zitierte Erwägung 9.1 des erwähnten Urteils E-7137/2018 fasst dann auch nur die Begründung des SEM zusammen. Ausserdem wurde (...) sowohl im Urteil E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 E.7.4 also auch im Urteil E-7173/2018 vom 23. Januar 2019 E.9.3 berücksichtigt, wobei das Gericht wie auch das SEM zum Schluss kam, dass der Gesuchsteller (...) zwar ersichtlich ist, jedoch in Mitten hunderter anderer Demonstranten und ohne Namensnennung (...). Daran vermag auch die (...) nichts zu ändern, zumal der Gesuchsteller nicht geltend macht, dort anderweitig abgebildet oder namentlich erwähnt worden zu sein (vgl. Beweisbeilagen 5 7). Dementsprechend wurde dem Gesuchsteller auch nicht geglaubt, dass Spitzel (...) aufmerksam wurden und in der Folge sri-lankische Behörden dieses (...) vorgehalten hätten.
E. 5.3 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens wird damit diesbezüglich kein neues Beweismittel eingereicht, welches revisionsrechtlich zu prüfen wäre.
E. 6.1 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 1. März 2019 erstmals geltend, im Jahr 2004 für die LTTE tätig gewesen zu sein.
E. 6.2.1 Das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen sowie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Die asylsuchende Person trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 6.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 6.2.3 Einleitend bleibt festzustellen, dass der Gesuchsteller sowohl an der BzP vom 30. September 2015 (vgl. A3) als auch an der Anhörung vom 9. Februar 2017 auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. A12). Zusätzlich wurde er bei der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Verbindungen zu den LTTE vollumfänglich offenlegen müsse (act. A3 Bst. h). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller wegen der lang zurückliegenden Zeit (Jahr 2004) nicht daran gedacht hat, seine LTTE-Tätigkeit zu erwähnen. Ausserdem hätte er zwischen der Einreichung des Asylgesuches am 21. September 2015 und den Urteilen E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 und E-7173/2018 vom 23. Januar 2019 des Bundesverwaltungsgerichts genügend Zeit gehabt, um seine angeblichen Verbindungen zur LTTE darzulegen. In den Rechtsschriften vom 1. und 28. März 2019 wird im Übrigen lediglich erwähnt, dass er die LTTE-Tätigkeit bisher verschwiegen habe. Es wird jedoch nicht näher ausgeführt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Aktivität in den vorangehenden, ordentlichen Asylverfahren vorzubringen. Es handelt sich daher um unbegründet nachgeschobene Angaben. Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen. Abgesehen von konkreten Ausführungen zum verspäteten Vorbringen, wäre insbesondere auch zu erwarten gewesen, dass er nach zweifacher Ablehnung seiner Asylgesuche von sich aus sofern er tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hatte detailliertere und erlebnisgeprägte Angaben zum (...) hätte machen können. Die entsprechenden Ausführungen im Revisionsgesuch beinhalten zwar einige Details zum angeblichen Vorgehen, allerdings sind sie insgesamt eher knapp ausgefallen und beinhalten keinerlei persönlich geprägte Realkennzeichen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht. Ausserdem sollte es dem Gesuchsteller bereits länger bekannt gewesen sein, dass eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zur LTTE als wichtiger Risikofaktor für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gilt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), zumal ihm seit dem 1. März 2017 der rubrizierte Rechtsvertreter beiseite steht, welcher das Referenzurteil in der Eingabe vom 1. März 2019 zitiert (S. 9) und sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert hat. Die LTTE-Tätigkeit hätte daher spätestens in der Beschwerdeschrift im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht werden müssen. Es ist zudem nicht ersichtlich beziehungsweise dargetan, in welchem Zusammenhang die Todes- beziehungsweise Märtyreranzeige seines angeblichen Mitstreiters (Beweisbeilage 114) eine tatsächliche Zusammenarbeit mit der LTTE glaubhaft machen soll. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Gesuchsteller weder schlüssige Gründe darzutun vermag, weshalb er die angeblichen Aktivitäten zugunsten der LTTE erst nach Abschluss der beiden vorangehenden Asylverfahren vorgebracht hat, noch diese substanziiert darlegen oder mit relevanten Beweismitteln belegen kann. Aus diesem Grund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben beziehungsweise unglaubhaft zu qualifizieren sind. Aufgrund einer antizipierenden Beweiswürdigung kann folglich auch auf die Ansetzung einer Frist zur Eingabe weiterer Beweismittel verzichtet werden.
E. 6.2.4 An dieser Auffassung vermag auch die eingebrachte Vorladung nichts zu ändern. Der Gesuchsteller beschreibt lediglich, wie er in deren Besitz gelangt sei, doch äussert er sich in keinster Weise zu deren Inhalt und reicht auch keine Übersetzung ein. Sowohl im Rahmen eines dritten Asylgesuchs als auch eines Revisionsgesuchs wäre es allerdings zu erwarten gewesen, dass zumindest der Inhalt der beigebrachten Vorladung wiedergegeben und nicht lediglich darauf verwiesen wird, der Gesuchsteller sei sich sicher, dass diese mit seiner LTTE-Tätigkeit im Jahr 2004 zusammenhänge. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Mitwirkungspflicht in diesem Stadium des Verfahrens beziehungsweise bei ausserordentlichen Rechtsmitteln noch mehr Gewicht zukommt. Warum die TID ihn in B._______ und nicht in seinem Herkunftsgebiet suche, wurde ebenfalls nicht dargetan. Darüber hinaus weist die Vorladung keinerlei Sicherheitsmerkmale (weder Stempel noch Unterschrift) auf. Die Beweiskraft der zu den Akten gereichten Vorladung ist folglich äusserst gering, weshalb auf eine Nachreichung einer Übersetzung verzichtet werden kann. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung dazu, die Echtheit der eingereichten polizeilichen Vorladung durch die Schweizer Botschaft in Colombo überprüfen zu lassen.
E. 7 Die aktuelle Lage in Sri Lanka wurde im Urteil E-7173/2018 vom 23. Januar 2019 unter E. 12 geprüft, allfällige nachträgliche Veränderungen sind im Rahmen des neuen Asylgesuchs, welches beim SEM hängig ist, zu berücksichtigen.
E. 8 Bei dieser Sachlage bliebe grundsätzlich praxisgemäss zu prüfen, ob mit Bezug auf die verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). Da allerdings beim SEM ein weiteres Asylverfahren betreffend den Gesuchsteller hängig ist, kann auch diesbezüglich darauf verwiesen und vorliegend auf diese Prüfung verzichtet werden.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegend eingereichten Beweismittel und neu vorgebrachten Tatsachen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Januar 2019 nicht umzustossen vermögen und keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Der einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1817/2019 Urteil vom 31. Mai 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 Sachverhalt: A. A.a Der tamilische Gesuchsteller ersuchte am 21. September 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen dieses Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, seine ganze Familie habe mit der Tamil National Alliance (TNA) sympathisiert. Er habe für diese (...) ausgeführt. (...) 2015 sei er von den Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) aufgefordert worden, (...) für sie zu erledigen. Am (...) 2015 habe er dies gemacht, sei dafür aber nicht bezahlt worden. Nachdem er sich geweigert habe, weitere Aufträge zu erledigen, sei er am (...) 2015 telefonisch bedroht und am (...) 2015 angehalten, geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Dies habe er der Polizei berichtet, doch diese sei untätig geblieben. Am (...) 2015 sei er in seiner Abwesenheit von Personen der TMVP zu Hause gesucht worden. Er habe sich deshalb versteckt und sei am (...) 2015 aus Sri Lanka ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die geltend gemachte politische Verfolgung sei wegen zahlreicher Widersprüche, unsubstantiierter Ausführungen und erstmaligen Erwähnens an der Anhörung als unglaubhaft einzustufen. Aus der Sympathie für die TNA könne er keine individuelle Verfolgung ableiten (vgl. E-1874/2017 E.7.3, S. 10). Seine exilpolitische Tätigkeit, eine Demonstrationsteilnahme (...) und (...), auf dem er abgebildet sei, genügten nicht für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. Der Gesuchsteller sei zwar (...), aber inmitten hunderter anderer Demonstranten und ohne Namensnennung. B. B.a Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Einige Zeit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 sei (...) aufgesucht worden. Sie hätten ihm eine Fotografie (...) gezeigt und ihm mitgeteilt, die TMVP sei von einem Spitzel in der Schweiz über die exilpolitische Tätigkeit seines Sohnes informiert worden. (...) habe durch (...), erfahren, dass eine Person namens (...) am Flughaften in Colombo arbeite. Dieser würde den Gesuchsteller bei der Einreise erkennen und an die Behörden verraten. Bei einer Rückkehr würde er daher sofort verhaftet. Das (...) für die sri-lankischen Behörden einsehbar. Er sei somit exilpolitisch exponiert. Das Tamil Coordination Committee (TCC) stehe auf einer schwarzen Liste der sri-lankischen Regierung, (...). Zudem liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, da Ende Juli 2017 ein früheres Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wegen seiner Zugehörigkeit zur Propagandaabteilung der LTTE trotz erfolgter Rehabilitation vom High Court Vavuniya zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden sei. B.b Mit Verfügung vom 6. November 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-7173/2018 vom 23. Januar 2019 ab. Diese Abweisung begründete es mit der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise mit der Asylirrelevanz der Vorbringen des Gesuchstellers. C. C.a Am 1. März 2019 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Rechtsschrift ein. Dieses Mehrfachgesuch begründete er unter anderem damit, dass (...) von der Polizei eine den Gesuchsteller betreffende Vorladung abgegeben und diesem mitgeteilt worden sei, er würde von der Terrorist Investigation Division (TID) gesucht. Ausserdem habe er bisher verschwiegen, dass er im Jahr 2004 geholfen habe, für die LTTE (...). Die polizeiliche Vorladung würde bestimmt in diesem Zusammenhang stehen. Die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten in letzter Zeit (...) und diesbezüglich umfangreiche Ermittlungen vorgenommen. Er gehe davon aus, dass er von einem früheren Mitstreiter verraten worden sei und deshalb heute in Sri Lanka gesucht werde. Sollte das SEM ihn nicht erneut zu seinen Asylgründen anhören, wäre ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend seine ehemaligen LTTE Mitstreiter anzusetzen. Weiter hätten sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht ihm im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zu Unrecht vorgeworfen, seine Behauptung betreffend (...) nicht mit Beweismitteln untermauert zu haben. Diese habe er jedoch bereits im Beschwerdeverfahren im Rahmen des ersten Asylgesuchs zu den Akten gereicht, weshalb sie hätten berücksichtigt werden müssen. Er reiche sie daher erneut ein. Er sei (...), welche auch an (...) beteiligt sei. Er sei daran eine entsprechende Bestätigung zu beschaffen, um sein anhaltendes und exponiertes exilpolitisches Engagement zu belegen. Es sei ihm diesbezüglich eine angemessene Frist zur Beibringung dieser Beweismittel zu gewähren. Ferner leide er, wie bereits dargelegt, an (...) und habe sich diesbezüglich am (...) behandeln lassen müssen. Die Untersuchungen seien noch im Gange, weshalb noch keine abschliessende Diagnose gestellt werden könne. In der gegenwärtigen Verfassung sei er aber nicht reisefähig. Es werde daher um Ansetzung einer angemessen Frist zur Einreichung ärztlicher Gutachten betreffend seinen Gesundheitszustand ersucht. Überdies moniert der Gesuchsteller, das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Auch die separatistische tamilische Gemeinschaft im Exil habe sich gespalten. Eine Gruppe sehe in der aktuellen chaotischen Situation die ideale Ausgangslage für den Beginn von neuen Anschlägen, die andere Gruppe wolle unter keinen Umständen eine erneute militärische Konfrontation in Sri Lanka. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrende zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller das Original der polizeilichen Vorladung vom (...), den Track and Trace Nachweis der Post sowie den dazugehörigen Briefumschlag im Original, einen Google Maps Auszug seiner Wohngegend, das (...) sowie ärztliche Unterlagen des (...) ein. Des Weiteren reichte er eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und stellte weitere Beweismittel in Aussicht. C.b Ergänzend reichte der Gesuchsteller am 28. März 2019 Fotografien ein, welche ihn bei der Teilnahme an einer exilpolitischen Demonstration in (...) (Beweisbeilagen 100 113) zeigen würden. Über diese Demonstration sei auf sozialen Medien und tamilischen Newsseiten berichtet worden. In einem dieser Videos sei er prominent in hervorragender Stellung mit Mitgliedern (...) zu sehen, (...). Die (...) stelle in den Augen der sri-lankischen Behörden eine aktive Bedrohung dar. Es sei klar, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als ein überzeugter Aktivist für den tamilischen Separatismus gelte. Im Übrigen reichte er ein weiteres Beweismittel (Beweisbeilage 114) im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE im Jahr 2004 (...) ein. Er versuche diesbezüglich noch weitere Beweismittel erhältlich zu machen, weshalb er um Ansetzung einer angemessenen Frist zu deren Beibringung ersuche. Bezüglich der polizeilichen Vorladung (...) brachte der Gesuchsteller präzisierend vor, dass diese von der Polizei an den Dorfvorsteher und von diesem an seine Eltern übergeben worden sei. C.c Mit Schreiben vom 12. April 2019 überweist das SEM die beiden Eingaben des Gesuchstellers vom 1. und 28. März 2019 mit Kopie an den rubrizierten Rechtsvertreter des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, dass die Vorbringen des Gesuchstellers und die endsprechenden Beweismittel betreffend die polizeiliche Vorladung, das (...) und seine LTTE-Tätigkeit im Jahr 2004 zum Zeitpunkt des letzten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestanden hätten. Diese seien daher nicht als qualifizierte Wiedererwägung oder neues Asylgesuch entgegenzunehmen, sondern im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen. Die mit dem ergänzenden Schreiben vom 28. März 2019 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und die Teilnahme des Gesuchstellers an der Demonstration in (...) seien hingegen vom SEM als Mehrfachgesuch entgegen genommen worden. Aus verfahrensökonomischen Gründen beabsichtige das SEM die entsprechende Prüfung aber erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens durchzuführen. D. Mit elektronischer Mitteilung vom 16. April 2019 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 126 BGG an. E. In seinem Schreiben vom 17. April 2019 bezog sich der Rechtsvertreter auf den Vollzugsstopp vom 16. April 2019 und ersuchte um die Zustellung aller Akten, welche beim Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang angelegt worden seien, respektive des vollständigen Aktenverzeichnisses und auch des Schreibens des SEM, mit welchem die Sache überwiesen worden sei. Überdies bat er um Ansetzung einer angemessenen Frist, um entweder darzulegen, weshalb vorliegend die Sache nicht als Revisionsgesuch sondern als neues Asylgesuch zu behandeln sei, respektive weshalb die Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch gegeben sein sollen. Ausgehend vom neu dargelegten Sachverhalt, insbesondere der Entwicklungen seit dem letzten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Sri Lanka und der damit veränderten Gefährdungssituation für seinen Mandanten, erscheine es vielmehr, dass die Sache als Mehrfachgesuch und nicht als Revisionsgesuch zu prüfen sei, selbst wenn verschiedene revisionsrechtliche Elemente vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des Auffindens entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beinhaltet zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind somit als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheids zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., S. 306 f. Rz. 5.47). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6). 2.2 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbringen seien als drittes Asylgesuch entgegenzunehmen. Das SEM nahm die Eingabe teilweise als Mehrfachgesuch entgegen und überwies die übrigen Begehren und Beweismittel mit Schreiben vom 12. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Aus dem Überweisungsschreiben, welches in Kopie an den im vorliegenden Verfahren befassten Rechtsvertreter ging, geht klar hervor, aus welchem Grund es sich für einen Teil der neuen Rechtsbegehren nicht für zuständig erachtet. Es unterscheidet darin, welche Beweismittel und Vorbringen vor dem am 23. Januar 2019 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind beziehungsweise sich vor diesem Urteil zugetragen haben und somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen würden von jenen, für welche es sich selbst für zuständig erachtet. Damit folgt das SEM auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 2.3 Die Vorbringen der angeblich erhaltenen polizeilichen Vorladung sowie der unberücksichtigten Verbreitung des (...) betreffen Ereignisse und Beweismittel, welche sich bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 23. Januar 2019 zugetragen haben beziehungsweise vorher entstanden sind. Die bisher verschwiegene (...) stellt für sich alleine keine "nachträglich erfahrene" Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Hingegen wird im Zusammenhang mit der angeblich im (...) 2018 ausgestellten polizeilichen Vorladung vorgebracht, weshalb sie im Rahmen dieses Revisionsbegehrens zu berücksichtigen ist, zumal sie bereits vor dem letzten rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden ist. 2.3.1 Mit den genannten Vorbringen werden mithin Revisionsgründe beziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheides und Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 geltend gemacht, was die Behandlung als drittes Asylgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch durch das SEM ausschliesst. 2.3.2 Die Vorbringen betreffend die Gesundheit des Gesuchstellers und die exilpolitische Tätigkeit nach Ergehen des eben genannten Urteils sind demgegenüber echte Noven, weshalb das SEM diese zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat. 2.3.3 Die teilweise Überweisung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte folglich zu Recht, weshalb das Gericht den überwiesenen Teil der Eingaben vom 1. und 28. März 2019 als Revisionsgesuch entgegennimmt und im Nachfolgenden unter revisionsrechtlichen Aspekten prüft. 2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Für die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Entdeckung der erheblichen Tatsache oder des entscheidenden Beweismittels gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG ist die prozessuale Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ("aus anderen Gründen") massgebend. Demnach ist das Revisionsgesuch innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG umschriebenen Tatsachen und Beweismittel, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, einzureichen. 2.4.1 Aus der als neues Asylgesuch bezeichneten Rechtsschrift (nachfolgend Revisionsgesuch) geht hervor, dass der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 geltend macht. Er hat gemäss eigenen Angaben Mitte Januar von der angeblichen polizeilichen Vorladung erfahren, weshalb die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG mit Eingabe an das SEM vom 1. März 2019 gewahrt wurde. Da er erst kurz vor Ergehen des Urteils am 23. Januar 2019 von der Vorladung erfahren habe, ist es entschuldbar, dass er diese nicht bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat. 2.4.2 Auf das fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist daher einzutreten. 2.5 Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass dazu, eine Frist anzusetzen, um darzutun weshalb vorliegend die Sache nicht als Revisionsgesuch, sondern als neues Asylgesuch zu behandeln gewesen wäre, respektive weshalb die Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch gegeben sein sollten, da wie dargelegt die Begehren gesondert behandelt werden. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
3. Dem Schreiben des SEM vom 12. April 2019 welches in Kopie an den Rechtsvertreter gesandt wurde geht hervor, dass dem Bundesverwaltungsgericht die beiden Eingaben des Gesuchstellers vom 1. und 28. März 2019 samt Beilagen übermittelt wurden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen darüber hinaus in diesem Zusammenhang keine weiteren Akten vor. Dem Rechtsvertreter sollten daher sämtliche beim Bundesverwaltungsgericht liegenden Akten bekannt sein, weshalb der entsprechende Antrag auf Akteneinsicht, der Übermittlung des vollständigen Aktenverzeichnisses und des Schreibens des SEM abzuweisen ist. 4. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Dies muss insbesondere für Revisionsverfahren gelten. Der Gesuchsteller hat seine Vorbringen in seinen beiden Eingaben, welche insgesamt 57 Seiten umfassen, ausführlich darlegen und Beweismittel einreichen können. Der entsprechende Antrag der erneuten Anhörung ist demzufolge abzuweisen. 4.2 Der Gesuchsteller hatte angesichts der weit zurückliegenden, geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE und der langen Verfahrensdauer genügend Zeit, um entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen. Der entsprechende Antrag um Ansetzung einer Frist wird folglich ebenfalls abgewiesen. 5. 5.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht ihm zu Unrecht vorgeworfen hätten, seine Behauptung betreffend die (...) nicht mit Beweismitteln untermauert zu haben. 5.2 Hierbei ist daraufhin zuweisen, dass sich lediglich das SEM derart geäussert hat. Die zitierte Erwägung 9.1 des erwähnten Urteils E-7137/2018 fasst dann auch nur die Begründung des SEM zusammen. Ausserdem wurde (...) sowohl im Urteil E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 E.7.4 also auch im Urteil E-7173/2018 vom 23. Januar 2019 E.9.3 berücksichtigt, wobei das Gericht wie auch das SEM zum Schluss kam, dass der Gesuchsteller (...) zwar ersichtlich ist, jedoch in Mitten hunderter anderer Demonstranten und ohne Namensnennung (...). Daran vermag auch die (...) nichts zu ändern, zumal der Gesuchsteller nicht geltend macht, dort anderweitig abgebildet oder namentlich erwähnt worden zu sein (vgl. Beweisbeilagen 5 7). Dementsprechend wurde dem Gesuchsteller auch nicht geglaubt, dass Spitzel (...) aufmerksam wurden und in der Folge sri-lankische Behörden dieses (...) vorgehalten hätten. 5.3 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens wird damit diesbezüglich kein neues Beweismittel eingereicht, welches revisionsrechtlich zu prüfen wäre. 6. 6.1 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 1. März 2019 erstmals geltend, im Jahr 2004 für die LTTE tätig gewesen zu sein. 6.2 6.2.1 Das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen sowie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Die asylsuchende Person trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 6.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2.3 Einleitend bleibt festzustellen, dass der Gesuchsteller sowohl an der BzP vom 30. September 2015 (vgl. A3) als auch an der Anhörung vom 9. Februar 2017 auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. A12). Zusätzlich wurde er bei der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Verbindungen zu den LTTE vollumfänglich offenlegen müsse (act. A3 Bst. h). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller wegen der lang zurückliegenden Zeit (Jahr 2004) nicht daran gedacht hat, seine LTTE-Tätigkeit zu erwähnen. Ausserdem hätte er zwischen der Einreichung des Asylgesuches am 21. September 2015 und den Urteilen E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 und E-7173/2018 vom 23. Januar 2019 des Bundesverwaltungsgerichts genügend Zeit gehabt, um seine angeblichen Verbindungen zur LTTE darzulegen. In den Rechtsschriften vom 1. und 28. März 2019 wird im Übrigen lediglich erwähnt, dass er die LTTE-Tätigkeit bisher verschwiegen habe. Es wird jedoch nicht näher ausgeführt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Aktivität in den vorangehenden, ordentlichen Asylverfahren vorzubringen. Es handelt sich daher um unbegründet nachgeschobene Angaben. Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen. Abgesehen von konkreten Ausführungen zum verspäteten Vorbringen, wäre insbesondere auch zu erwarten gewesen, dass er nach zweifacher Ablehnung seiner Asylgesuche von sich aus sofern er tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hatte detailliertere und erlebnisgeprägte Angaben zum (...) hätte machen können. Die entsprechenden Ausführungen im Revisionsgesuch beinhalten zwar einige Details zum angeblichen Vorgehen, allerdings sind sie insgesamt eher knapp ausgefallen und beinhalten keinerlei persönlich geprägte Realkennzeichen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht. Ausserdem sollte es dem Gesuchsteller bereits länger bekannt gewesen sein, dass eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zur LTTE als wichtiger Risikofaktor für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gilt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), zumal ihm seit dem 1. März 2017 der rubrizierte Rechtsvertreter beiseite steht, welcher das Referenzurteil in der Eingabe vom 1. März 2019 zitiert (S. 9) und sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert hat. Die LTTE-Tätigkeit hätte daher spätestens in der Beschwerdeschrift im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht werden müssen. Es ist zudem nicht ersichtlich beziehungsweise dargetan, in welchem Zusammenhang die Todes- beziehungsweise Märtyreranzeige seines angeblichen Mitstreiters (Beweisbeilage 114) eine tatsächliche Zusammenarbeit mit der LTTE glaubhaft machen soll. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Gesuchsteller weder schlüssige Gründe darzutun vermag, weshalb er die angeblichen Aktivitäten zugunsten der LTTE erst nach Abschluss der beiden vorangehenden Asylverfahren vorgebracht hat, noch diese substanziiert darlegen oder mit relevanten Beweismitteln belegen kann. Aus diesem Grund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben beziehungsweise unglaubhaft zu qualifizieren sind. Aufgrund einer antizipierenden Beweiswürdigung kann folglich auch auf die Ansetzung einer Frist zur Eingabe weiterer Beweismittel verzichtet werden. 6.2.4 An dieser Auffassung vermag auch die eingebrachte Vorladung nichts zu ändern. Der Gesuchsteller beschreibt lediglich, wie er in deren Besitz gelangt sei, doch äussert er sich in keinster Weise zu deren Inhalt und reicht auch keine Übersetzung ein. Sowohl im Rahmen eines dritten Asylgesuchs als auch eines Revisionsgesuchs wäre es allerdings zu erwarten gewesen, dass zumindest der Inhalt der beigebrachten Vorladung wiedergegeben und nicht lediglich darauf verwiesen wird, der Gesuchsteller sei sich sicher, dass diese mit seiner LTTE-Tätigkeit im Jahr 2004 zusammenhänge. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Mitwirkungspflicht in diesem Stadium des Verfahrens beziehungsweise bei ausserordentlichen Rechtsmitteln noch mehr Gewicht zukommt. Warum die TID ihn in B._______ und nicht in seinem Herkunftsgebiet suche, wurde ebenfalls nicht dargetan. Darüber hinaus weist die Vorladung keinerlei Sicherheitsmerkmale (weder Stempel noch Unterschrift) auf. Die Beweiskraft der zu den Akten gereichten Vorladung ist folglich äusserst gering, weshalb auf eine Nachreichung einer Übersetzung verzichtet werden kann. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung dazu, die Echtheit der eingereichten polizeilichen Vorladung durch die Schweizer Botschaft in Colombo überprüfen zu lassen.
7. Die aktuelle Lage in Sri Lanka wurde im Urteil E-7173/2018 vom 23. Januar 2019 unter E. 12 geprüft, allfällige nachträgliche Veränderungen sind im Rahmen des neuen Asylgesuchs, welches beim SEM hängig ist, zu berücksichtigen.
8. Bei dieser Sachlage bliebe grundsätzlich praxisgemäss zu prüfen, ob mit Bezug auf die verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). Da allerdings beim SEM ein weiteres Asylverfahren betreffend den Gesuchsteller hängig ist, kann auch diesbezüglich darauf verwiesen und vorliegend auf diese Prüfung verzichtet werden.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegend eingereichten Beweismittel und neu vorgebrachten Tatsachen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Januar 2019 nicht umzustossen vermögen und keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 ist demzufolge abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Der einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll Versand: