Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3076/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 20. Mai 2008 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, wohnhaft (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben Mitte Dezember 2005 verliess und über (Land 2), wo sie sich längere Zeit aufhielt, schliesslich am 21. September 2006 in die Schweiz gelangte, dass die Beschwerdeführerin gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie keine Ausweispapiere vorlegte, worauf sie mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass sie am 4. Oktober 2006 im EVZ B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass sie für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass die zuständige Behörde am 21. Mai 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie habe im "Walta Information Mahakel", einem Nachrichten verarbeitenden Informationsbüro, in Adis Abeba gearbeitet, dass sie am 29. November 2005 zu Hause von etwa zehn Bundespolizisten wegen des Verdachts der Verbreitung von Nachrichten festgenommen und während 13 Tagen im Kerchele-Gefängnis in Adis Abeba inhaftiert worden sei, dass sie am Tag nach ihrer Freilassung (12. Dezember 2005) an ihrem Arbeitsplatz von der Entlassung erfahren habe, dass am gleichen Abend die Polizei sie zu Hause erneut habe festnehmen wollen, dass sie durch ein Fenster ins Nachbarhaus habe fliehen können, wo sie die Nacht verbracht habe, dass sie vor diesem Hintergrund Äthiopien verlassen habe, dass sie unterwegs, bereits in (Land 1), vergewaltigt worden sei, dass sie zur Untermauerung einen an das "Walta Information Mahakel" adressierten Beschwerdebrief zu den Akten reichte, in welchem sie sich gegen die ohne Vorwarnung ausgesprochene Entlassung zur Wehr setzt und eine Entschädigung fordert, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2008 - eröffnet am 2. Mai 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2008 (Poststempel: 9. Mai 2008) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [(VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, in Anbetracht des mehr als eineinhalbjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachgekommen ist, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der Asylgesuche namhaft zu machen vermag, dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 2 und 3) verwiesen werden kann, dass diesen ergänzend hinzuzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin während des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt dazu aufgefordert wurde, möglichst rasch Identitätspapiere zu beschaffen (EVZ, Kanton), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung beim Kanton (21. Mai 2007) unter anderem auch zu Protokoll gab, telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter und den Halbschwestern im Heimatland gehabt zu haben, woraus sich mithin ergibt, der Beschwerdeführerin wäre es nicht nur zumutbar sondern wohl auch möglich gewesen, innert der ihr zur Verfügung gestandenen Zeit (über 11 Monate bis zum Entscheid des BFM) rechtsgenügliche Identitätsdokumente zu beschaffen, dass diese Sichtweise ihre Bestätigung nicht zuletzt dadurch erfährt, dass die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu der sich zu Hause befindlichen Identitätskarte - anlässlich derselben Anhörung den Beschwerdebrief gegen ihre ungerechtfertigte Entlassung von "Walta Information Center" im Original zu den Akten reichen konnte, welchen die Mutter ihr über eine Drittperson zukommen liess (vgl. kant. Protokoll S. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen (EVZ; Kanton) sodann ausführlich darlegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin offenkundig unglaubhaft sind (Fehlen grundlegendster Kenntnisse zur Institution, für die sie gearbeitet haben will; widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Befragungen zur Zeit der Inhaftierung; Umstände der Freilassung und erneute Suche nach ihr am folgenden Tag; realitätsfremde Schilderungen zur Flucht in diesem Zusammenhang) bzw. Flüchtlingsrechtlich irrelevant sind (Zuständigkeit eines Drittstaates hinsichtlich allfälliger Strafmassnahmen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Übergriff durch private Dritte), und vor diesem Hintergrund feststellt, sie erfülle weder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG noch würden zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich sein, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, ebenfalls auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz aufgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt und sich die diesbezüglich anderen Einwendungen entweder in nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Darlegungen (aktuelle Situation in Äthiopien) oder in unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpfen (Nichtbesitz von Dokumenten, welche ihre Schilderungen und Erinnerungen bestätigen würden), dass zum anderen die nicht näher belegte Behauptung, Mitglied der Kinjit gewesen und für Veränderungen eingestanden zu sein, in den Akten keine Stütze findet und als nachgeschobenes Begründungselement zu qualifizieren ist (vgl. kant. Protokoll S. 8 und 9), dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die junge, ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin aus Adis Abeba stammt, über eine 12-jährige Schulbildung verfügt und eine Ausbildung zur Coiffeuse absolviert hat, dass die vor der Ausreise während fast zweieinhalb Jahren gesammelten Erfahrungen im Erwerbsleben sowie das am Herkunftsort der Beschwerdeführerin vorhandene familiäre Beziehungsnetz ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien von Nutzen sein beziehungsweise eine Reintegration zweifelsohne erleichtern werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten deshalb als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: