Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus Y._______ suchte am 21. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, seit dem Jahre 2005 mit einem Fahrzeug Personentransporte ausgeführt zu haben. Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten ihn ab 2006 wiederholt aufgefordert, ihnen sein Fahrzeug - mit oder ohne Chauffeur - zur Verfügung zu stellen. Schliesslich habe er das Fahrzeug verkauft, worauf er von Unbekannten telefonisch um Geldzahlungen angehalten worden sei. Nachdem er auf die Anrufe nicht reagiert habe, hätten Unbekannte zuhause vorgesprochen. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen habe er fortan nicht mehr zuhause gewohnt. Einer seiner Onkel sei durch Männer auf Motorrädern entführt und später tot aufgefunden worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er Anfang Oktober 2008 nach X._______ gereist, wo er bei einer Tante Unterschlupf gefunden habe. Am (...) Oktober 2008 sei er von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Einem anderen Onkel sei es gelungen, ihn mittels eines Anwalts nach drei Tagen freizubekommen. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er sein Heimatland am (...) Oktober 2008 verlassen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Juli 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung samt Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid am 24. Juli 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4750/2009 vom 20. Januar 2012 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich ab. Die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Darlegungen nicht hinreichend zu belegen. Ausserdem sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu bejahen. D. Der Beschwerdeführer machte beim BFM durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung am 7. Februar 2012 eine in Sri-Lanka aktuell andauernde Verfolgung geltend und ersuchte um Zusendung der bisherigen Verfahrensakten. Das BFM veranlasste am 13. Februar 2012 die Aktenedition. E. E.a Der Beschwerdeführer gelangte durch seine Vertretung am 1. März 2012 ans BFM und stellte ein "neues Asylgesuch". In der Eingabe legte er dar, seine effektive Tätigkeit für die LTTE im abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorgebracht zu haben. Er habe auf Anweisung eines Gebietsverantwortlichen der LTTE Waffen, Sprengstoff und Munition transportiert. Bei den Transporten, welche er in den Jahren 2005 und 2006 durchgeführt habe, sei er von den LTTE-Aktivisten A., B. und C. begleitet worden. C. sei am 2. August 2007 durch Paramilitärs getötet worden. A. sei wenig später festgenommen und inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung sei A. nach England geflohen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. B. sei nach (...) geflüchtet; seinem dort gestellten Asylgesuch sei offenbar entsprochen worden. Gemäss Angaben von B. werde er - der Beschwerdeführer - in einem Dokument der Strafverfolgungs- respektive Geheimdienstbehörden im Zusammenhang mit den geltend gemachten Waffentransporten ebenfalls erwähnt. Dieses Dokument befinde sich bei den (...) Behörden. B. bemühe sich um die Beschaffung des Dokuments und sei bereit, nach der Regelung seines Status in (...) in der Schweiz als Zeuge auszusagen. E.b Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, sich regelmässig - besonders intensiv im Frühjahr 2009 und auch in den letzten Wochen - exilpolitisch betätigt zu haben. In diesem Zusammenhang habe er in der Schweiz bereits Drohungen von regimetreuen Aktivisten erhalten. In Anbetracht der geschilderten Situation sei im Rahmen des neuen Asylverfahrens eine Anhörung unerlässlich. E.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine A. betreffende IKRK-Haftbestätigung vom 22. April 2008, ein Dokument der Human Rights Commission of Sri Lanka (A. respektive dessen Vater betreffend), einen C. betreffenden Todesschein samt Übersetzung, ein weiteres Dokument der Human Rights Commission of Sri Lanka (C. betreffend) sowie ihn betreffende Fotos einer Kundgebung in W._______ zu den Akten (vgl. die Auflistung auf S. 5 der Rechtsschrift). F. Das BFM überwies die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 14. März 2012 samt Begleitschreiben mit Kopie an den Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses überwies die Akten am 16. März 2012 wieder dem BFM und hielt fest, bei der Eingabe vom 1. März 2012 handle es sich um eine von einem patentierten Rechtsanwalt ausdrücklich an das BFM gerichtete Rechtsschrift und mithin nicht um ein Revisionsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht habe unter diesen Umständen keine Veranlassung, sich damit zu befassen. Das Schreiben vom 16. März 2012 (mit Kopie an den Beschwerdeführer) kreuzte sich mit einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2012, worin er das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Behandlung der Eingabe vom 1. März 2012 als Revisionsgesuch um Fristansetzung zwecks präzisierender Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen ersucht hatte. G. Das BFM trat mit Verfügung vom 21. März 2012 - eröffnet am 29. März 2012 - auf die Eingabe vom 1. März 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Es erwog dabei, dass der Beschwerdeführer keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht habe, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 20. Januar 2012 geltend mache. Dies wäre revisionsmässig beim Bundesverwaltungsgericht zu rügen. Da der Rechtsvertreter indes die Zuständigkeit des BFM behaupte, komme Art. 9 Abs. 2 VwVG zur Anwendung. H. Mit zwei Eingaben vom 16. April 2012 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und rügte die Vorgehensweise des BFM. Dabei hielt er fest, das BFM habe seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Das Bundesamt beantwortete die Eingaben am 18. respektive 23. April 2012. I. I.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. April 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 21. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. März 2012, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung ans BFM, sein Asylgesuch vom 1. März 2012 zu behandeln, eventualiter die Entgegennahme der Eingabe vom 1. März 2012 als Revisionsgesuch verbunden mit der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Belegung der Revisionsvoraussetzungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Koordination des vorliegenden mit drei weiteren Beschwerdeverfahren und um Bekanntgabe des Spruchgremiums. I.b Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beruhe auf der Verletzung unzähliger formeller und materieller Rechtsvorschriften durch das BFM. Die Vorgehensweise des BFM sei weiter gestützt auf ein Übermittlungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt, was grundsätzliche Fragen zu dessen Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde respektive zu den für diesen Vorschlag verantwortlichen Richtern aufwerfe. Die Asylbehörden seien ihrer Pflicht zur Prüfung von Asylgesuchen in Missachtung der relevanten Rechtsnormen und geltenden Rechtsprechung nicht nachgekommen. In unhaltbarer Weise sei das BFM davon ausgegangen, bei der Eingabe vom 1. März 2012 handle es sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. I.c Ferner wies der Beschwerdeführer auf seine Eingabe an das BFM vom 30. April 2012 hin. Mit dieser Eingabe habe er bei der Vorinstanz ein zusätzliches Asylgesuch eingereicht, weil ihm als LTTE-Aktivisten Ende März 2012 ein Drohschreiben zugegangen sei. I.d Der Eingabe lagen die an das BFM gerichtete Eingabe vom 30. April 2012, das erwähnte Drohschreiben samt Übersetzung und Briefumschlag sowie eine Kostennote bei. J. Am 1. Mai 2012 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisorischen Vollzugsstopp. Am 2. Mai 2012 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2012. Im Begleitschreiben hielt es fest, dessen exilpolitische Tätigkeit verbunden mit der geltend gemachten Gefährdung bestehe bereits seit 2009 und mithin schon vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 20. Januar 2012. Mit dem am 30. April 2012 eingereichten Beweismittel werde versucht, die bereits am 1. März geltend gemachte Gefährdungslage (Revisionsgründe) zu belegen. Entsprechend sei die erneute Eingabe im Rahmen des nun hängigen Beschwerdeverfahrens beziehungsweise als erneutes Revisionsgesuch zu beurteilen. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller antragsgemäss Frist ein zur Ergänzung der Eingabe unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches. Ferner wurde ihm das mutmassliche Spruchgremium kommuniziert. L. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller an seinen Rügen grundsätzlich fest. Das am 30. April 2012 beim BFM eingereichte zusätzliche Asylgesuch betreffe klarerweise einen Sachverhalt, welcher sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 zugetragen habe. Der entsprechende Drohbrief wegen exilpolitischer Tätigkeiten sei ihm erst Ende März 2012 zugestellt worden. Diesbezüglich könne kein Revisionsverfahren vorliegen, weshalb die Sache, das heisst das Asylgesuch vom 30. April 2012, an das BFM zur Behandlung als Asylgesuch zurückzuweisen sei. Im Weiteren habe er seine wahre Tätigkeit für die LTTE auch wegen der mutmasslich negativen Wirkung auf den Ausgang des Asylverfahrens bisher bewusst verschwiegen. Zwar handle es sich dabei um unechte Noven, welche aus formellen Gründen eigentlich nicht der Revision unterlägen. Neu vorgebrachte Asylgründe müssten indes - wie in der Verwaltungsbeschwerde vom 30. April 2012 ausführlich dargelegt - zwingend auch dann geprüft werden, wenn sie bisher verschwiegen worden seien. Solche Gründe seien sodann aufgrund des gesetzlichen Anspruchs auf die Zweistufigkeit des Asylverfahrens nicht von der Beschwerdeinstanz, sondern grundsätzlich vom BFM zu prüfen. Die verspätete Geltendmachung von Asylgründen sei zwar zu sanktionieren, aber nicht in der vom BFM gewählten Form (generelle Verweigerung einer Prüfung der neu geltend gemachten Vorbringen). Jedenfalls sei die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer Praxis gehalten, einen angeordneten und offenkundig völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzug aufzuheben, sollte sie die Eingabe dennoch als Revisionsgesuch behandeln. Zudem stelle sich gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 17 die Frage, ob er bereits früher objektiv überhaupt in der Lage gewesen wäre, das tatsächliche LTTE-Engagement preiszugeben. M. Der Beschwerdeführer machte in einer ergänzenden Eingabe vom 25. Mai 2012 Ausführungen zum Prozessgegenstand als solchem und beantragte die Koordination mit zwei weiteren von ihm in Aussicht gestellten Beschwerdeverfahren. N. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 legte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Quellen dar, Menschenrechtsorganisationen hätten bereits im Jahr 2011 immer wieder ernsthafte Bedenken gegen die Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka geäussert. Es seien wiederholt Fälle von verhafteten und gefolterten Rückkehrern bekannt geworden. Davon seien nicht nur LTTE-Kader, sondern auch Personen, die Verbindungen irgendwelcher Art zu den LTTE gehabt und/oder sich im Ausland politisch engagiert hätten, betroffen. Aufgrund dieser Sachlage habe nun das oberste Gericht von Grossbritannien reagiert und am 31. Mai 2012 den Rückführungsstopp von 40 abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden angeordnet. Dieses Umdenken müsse zwingend in der schweizerischen Praxis berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; vor Fällung eines Urteils seien die aktuellen Entwicklungen im genannten Zusammenhang abzuwarten und abzuklären. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers sei durchzuführen. Der Eingabe lagen drei Internetausdrucke zur geschilderten Entwicklung bei.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. März 2012 zu beurteilen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
E. 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 1. März 2012 nicht eingetreten ist.
E. 4.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhindern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Behörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaupten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.
E. 4.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und ausführlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz für die Behandlung der Eingabe vom 1. März 2012 insbesondere bezüglich der bisher bewusst verschwiegenen Ausreisegründe zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade aufdrängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch materiell zu überzeugen vermögen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbringen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation - im bisherigen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe - und das BFM sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Erwägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen verleiten.
E. 5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzestext. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Solches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entsprechen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen sind; im anderen geht es um die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011).
E. 5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wonach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht werden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylgesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein kann.
E. 5.4 Diesen Erwägungen gemäss können im Falle des Vorbringens von Ereignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Beschwerdeführer in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäteten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht nun in seiner Eingabe vom 1. März 2012 unter anderem geltend, er sei zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund der Tätigkeiten für die LTTE und dem Dokument des Geheimdienstes, wo er erwähnt werde, sei seine Flüchtlingseigenschaft nunmehr offensichtlich. Diese Sachverhaltselemente seien bisher unbeurteilt geblieben, da er einerseits mangels Kenntnis und andererseits aus Furcht vor negativen Folgen für sein Asylverfahren diese bisher nicht geltend gemacht habe.
E. 5.6.1 Die neu geltend gemachten Waffentransporte für die LTTE haben - bei angenommener Glaubhaftigkeit - offensichtlich schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Zeitpunkt der Erstellung eines entsprechenden Dokuments der Strafverfolgungs- respektive Geheimdienstbehörden steht zwar nicht genau fest. Es soll indes im Zusammenhang mit den geltend gemachten Waffentransporten stehen und sich bei den (...) Behörden befinden. Naheliegenderweise ist demnach auch hier von einem Zeitpunkt der Fichierung respektive einer Datierung des Dokuments vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens auszugehen. Mit den genannten Vorbringen werden mithin offensichtlich allein Revisionsgründe beziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheides geltend gemacht, was die Behandlung als zweites Asylgesuch durch das BFM ausschliesst. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, er mache keine Revisionsgründe geltend, da der neue Sachverhalt bisher verheimlicht worden sei und es sich deshalb um einen neuen Prozessgegenstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann geltend gemacht, wenn vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Beurteilung im ursprünglichen Asylentscheid - aus welchen Gründen auch immer - auf einen unrichtigen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob der "richtige Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuches vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal er bereits ein Asylverfahren mit zwei Instanzen durchlief und entgegen den Beschwerdevorbringen kein genereller Anspruch auf ein erneutes zweiinstanzliches Verfahren nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren besteht. Das BFM war unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, ein zweites Asylverfahren formell an die Hand zu nehmen und darauf nicht einzutreten, was zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorteilen für den Beschwerdeführer geführt hätte.
E. 5.6.2 Im Weiteren wird in der Eingabe vom 1. März 2012 auch eine Fortführung des exilpolitischen Engagements geltend gemacht. So brachte der Beschwerdeführer vor, sich regelmässig - besonders intensiv im Frühjahr 2009 und auch in den letzten Wochen - exilpolitisch betätigt zu haben. In diesem Zusammenhang habe er in der Schweiz bereits Drohungen von regimetreuen Aktivisten erhalten. Das exilpolitische Engagement war seinen Vorbringen zufolge indes bereits im Jahre 2009 intensiv, weshalb mit diesen Sachverhaltselementen primär wiederum die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 20. Januar 2012 angeführt wurde.
E. 5.7 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM vorstehend genannten Vorbringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlichen Ereignissen zurecht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 1. März 2012 zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
E. 6 Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine (erneute) Überweisung vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe des in Asyl- und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor allem auch im Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch Michel Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7).
E. 7 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 30. April 2012 abzuweisen ist.
E. 8 Die Eingabe vom 1. März 2012 ist nunmehr, nach Eingang einer entsprechenden Gesuchsverbesserung, unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4750/2009 vom 20. Januar 2012 zu prüfen.
E. 9.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches finden die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung, wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 9.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, wobei Beweismittel, die neu entstanden sind, und Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 45 VGG).
E. 10 Der Gesuchsteller macht das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 1. März 2012 bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 20. Januar 2012 ist ohne Weiteres auszugehen. Auf das nach entsprechender Verbesserung auch im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
E. 11.1 In casu wird im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht, der Gesuchsteller habe seine wahre Tätigkeit für die LTTE verheimlicht und werde in diesem Zusammenhang in einem Dokument der Strafverfolgungs- respektive Geheimdienstbehörden erwähnt. Ferner habe er sich exilpolitisch betätigt und einen Drohbrief erhalten. Ausserdem verweist er auf die aktuelle Situation von Landsleuten im englischen Asylverfahren. Für seine Vorbringen reicht er Beweismittel ein.
E. 11.2 Betreffend die in der Eingabe vom 1. März 2012 vorgebrachte Exilpolitik mit Schwerpunkt auf das Frühjahr 2009 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese grundsätzlich bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. vorstehend Ziff. 5.6.2). Dieses Vorbringen ist mithin als revisionsrechtlich verspätet einzustufen.
E. 11.3 Die unter Bst. E.c erwähnten Beweismittel für die nachträglich geltend gemachte LTTE-Tätigkeit verbunden mit der Kenntnisnahme durch den Geheimdienst datieren - soweit erkennbar - aus den Jahren 2007 und 2008. Auch diese müssen offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, entsprechende Abklärungen im Heimatstaat im Hinblick auf eine allfällige Kenntnisnahme seiner LTTE-Tätigkeit durch die Behörden bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorzunehmen. Die Gefahr einer Involvierung in behördliche Ermittlungen gegen den Gesuchsteller wegen seiner angeblichen LTTE-Tätigkeit bestand offensichtlich bereits seit dem Zeitpunkt der Einreise, weshalb er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht entsprechende Abklärungen hätte vornehmen müssen. Dass der Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entsprechende Kontakte nutzt, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden.
E. 11.4 Dies muss offensichtlich auch für das Vorbringen der LTTE-Tätigkeit an sich gelten. Der Gesuchsteller räumte diesbezüglich selber ein, die Unterstützung der LTTE in der jetzt geltend gemachten Form wegen allfällig negativer Wirkung auf den Ausgang des Asylverfahrens bisher bewusst verschwiegen zu haben. Dabei kann es sich aber offensichtlich nicht um entschuldbare Gründe für ein verspätetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis handeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17). Der entsprechende Hinweis des Gesuchstellers muss dabei offensichtlich ins Leere stossen, zumal es sich im zitierten Verfahren um eine Verhinderung des rechtzeitigen Vorbringens einer Vergewaltigung aus psychischen Gründen und aufgrund einer Traumatisierung handelte. Der Gesuchsteller habe seine angebliche Tätigkeit für die LTTE jedoch insbesondere auch deshalb verschwiegen, weil er sich dadurch eine günstigere Einschätzung seiner Situation erhoffte. Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist jedoch als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen.
E. 12 Bei dieser Sachlage bleibt praxisgemäss zu prüfen, ob mit Bezug auf die verspäteten Vorbringen beziehungsweise die verspätet eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen).
E. 12.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
E. 12.2 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorliegend jedoch insgesamt keine solchen klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Die allfällige Fichierung des Gesuchstellers im Rahmen der erwähnten geheimdienstlichen Erkenntnisse in einem Dokument beruht offenbar lediglich auf Hörensagen (Kontakt zu B); zudem bleibt offen, mit welchem Status (Zeuge, Auskunftsperson oder Angeklagter) er in einem allfälligen Verfahren zu rechnen hätte beziehungsweise ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet wurde oder wird. Seine Ausführungen zu dieser angeblichen Gefährdungslage sind demnach auch mangels Substanz nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im oben erwähnten Sinne darzutun. Eine Stellungnahme von B. würde an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal eine solche angesichts der aktuellen Aktenlage als Gefälligkeitsaussage qualifiziert werden müsste, weshalb davon abgesehen werden kann, ihn als Zeugen aufzubieten. Ausserdem geht aus den Akten in keiner Weise hervor, in welchem Verhältnis er zu A., B. und C. gestanden ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller offensichtlich bereits im ordentlichen Verfahren versuchte, mit unglaubhaften Fluchtgründen und untauglichen Beweismitteln einen Aufenthalt in der Schweiz zu erlangen, was seine Glaubwürdigkeit generell beeinträchtigt.
E. 12.3 Schliesslich ist eine Gefährdung im hier relevanten Sinne auch insofern nicht zu erkennen, als sich der Gesuchsteller bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens exilpolitisch betätigt habe. Bereits der Umstand, dass es der Gesuchsteller unterlassen hat, diese Aktivitäten im ordentlichen Verfahren vorzubringen, weist darauf hin, dass diese dannzumal keine Gefährdungssituation auszulösen vermochten. Selbst wenn er an einigen regierungskritischen Kundgebungen teilgenommen haben sollte, ist entsprechend nicht von einem exponierten politischen Profil auszugehen.
E. 12.4 Demzufolge vermochte der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft zu machen.
E. 13 Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Eingaben erübrigt sich. Die Eingabe vom 1. März 2012 ist demzufolge als Revisionsgesuch abzuweisen.
E. 14 Mit neuer Eingabe vom 30. April 2012 an die Vorinstanz machte der Gesuchsteller schliesslich geltend, ihm sei Ende März 2012 ein Drohschreiben zugegangen. Dieses Schreiben befindet sich bei den Akten. Die Vorinstanz überwies die Eingabe am 2. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht und legte dar, mit dem Beweismittel werde versucht, die in der Eingabe vom 1. März 2012 dargelegten Revisionsgründe zu belegen. Diese Sichtweise vermag nicht vollumfänglich zu überzeugen, wird doch mit dem erwähnten Drohbrief ein neu entstandenes Beweismittel eingereicht beziehungsweise wird ein neues, Verfolgung auslösendes Ereignis geltend gemacht, was sich einer revisionsrechtlichen Prüfung entzieht. Dies ist ebenfalls der Fall, insofern als eine Fortführung der exilpolitischen Tätigkeiten seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht wird. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass nicht geltend gemacht wird, die Tätigkeiten hätten sich wesentlich intensiviert, weshalb eine Rücküberweisung ans BFM sich alleine diesbezüglich kaum rechtfertigen würde. Immerhin weist der Beschwerdeführer aber in seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 auch auf neue Berichte betreffend Gefährdung von Landsleuten bei der Rückkehr in Colombo hin und legt entsprechende neu entstandene Beweismittel bei. Auch diese Vorbringen sind nicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln, weshalb die beiden Rechtsschriften samt Beweismitteln gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das BFM zur Prüfung unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches zu überweisen sind.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 30. April 2012 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Die Eingabe vom 1. März 2012 und die Ergänzung vom 23. Mai 2012 werden als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 entgegengenommen und abgewiesen.
- Die Eingaben vom 30. April 2012 an die Vorinstanz und vom 29. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht werden zur Behandlung an das BFM rücküberwiesen.
- Der einstweilige Vollzugsstopp bleibt bis zu einer anderslautenden Anordnung des BFM in Kraft.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2423/2012 /wif D-2347/2012 Urteil vom 31. Juli 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien Z._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. März 2012 / N (...). Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 / D-4750/2009. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus Y._______ suchte am 21. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, seit dem Jahre 2005 mit einem Fahrzeug Personentransporte ausgeführt zu haben. Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten ihn ab 2006 wiederholt aufgefordert, ihnen sein Fahrzeug - mit oder ohne Chauffeur - zur Verfügung zu stellen. Schliesslich habe er das Fahrzeug verkauft, worauf er von Unbekannten telefonisch um Geldzahlungen angehalten worden sei. Nachdem er auf die Anrufe nicht reagiert habe, hätten Unbekannte zuhause vorgesprochen. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen habe er fortan nicht mehr zuhause gewohnt. Einer seiner Onkel sei durch Männer auf Motorrädern entführt und später tot aufgefunden worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er Anfang Oktober 2008 nach X._______ gereist, wo er bei einer Tante Unterschlupf gefunden habe. Am (...) Oktober 2008 sei er von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Einem anderen Onkel sei es gelungen, ihn mittels eines Anwalts nach drei Tagen freizubekommen. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er sein Heimatland am (...) Oktober 2008 verlassen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Juli 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung samt Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid am 24. Juli 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4750/2009 vom 20. Januar 2012 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich ab. Die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Darlegungen nicht hinreichend zu belegen. Ausserdem sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu bejahen. D. Der Beschwerdeführer machte beim BFM durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung am 7. Februar 2012 eine in Sri-Lanka aktuell andauernde Verfolgung geltend und ersuchte um Zusendung der bisherigen Verfahrensakten. Das BFM veranlasste am 13. Februar 2012 die Aktenedition. E. E.a Der Beschwerdeführer gelangte durch seine Vertretung am 1. März 2012 ans BFM und stellte ein "neues Asylgesuch". In der Eingabe legte er dar, seine effektive Tätigkeit für die LTTE im abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorgebracht zu haben. Er habe auf Anweisung eines Gebietsverantwortlichen der LTTE Waffen, Sprengstoff und Munition transportiert. Bei den Transporten, welche er in den Jahren 2005 und 2006 durchgeführt habe, sei er von den LTTE-Aktivisten A., B. und C. begleitet worden. C. sei am 2. August 2007 durch Paramilitärs getötet worden. A. sei wenig später festgenommen und inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung sei A. nach England geflohen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. B. sei nach (...) geflüchtet; seinem dort gestellten Asylgesuch sei offenbar entsprochen worden. Gemäss Angaben von B. werde er - der Beschwerdeführer - in einem Dokument der Strafverfolgungs- respektive Geheimdienstbehörden im Zusammenhang mit den geltend gemachten Waffentransporten ebenfalls erwähnt. Dieses Dokument befinde sich bei den (...) Behörden. B. bemühe sich um die Beschaffung des Dokuments und sei bereit, nach der Regelung seines Status in (...) in der Schweiz als Zeuge auszusagen. E.b Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, sich regelmässig - besonders intensiv im Frühjahr 2009 und auch in den letzten Wochen - exilpolitisch betätigt zu haben. In diesem Zusammenhang habe er in der Schweiz bereits Drohungen von regimetreuen Aktivisten erhalten. In Anbetracht der geschilderten Situation sei im Rahmen des neuen Asylverfahrens eine Anhörung unerlässlich. E.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine A. betreffende IKRK-Haftbestätigung vom 22. April 2008, ein Dokument der Human Rights Commission of Sri Lanka (A. respektive dessen Vater betreffend), einen C. betreffenden Todesschein samt Übersetzung, ein weiteres Dokument der Human Rights Commission of Sri Lanka (C. betreffend) sowie ihn betreffende Fotos einer Kundgebung in W._______ zu den Akten (vgl. die Auflistung auf S. 5 der Rechtsschrift). F. Das BFM überwies die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 14. März 2012 samt Begleitschreiben mit Kopie an den Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses überwies die Akten am 16. März 2012 wieder dem BFM und hielt fest, bei der Eingabe vom 1. März 2012 handle es sich um eine von einem patentierten Rechtsanwalt ausdrücklich an das BFM gerichtete Rechtsschrift und mithin nicht um ein Revisionsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht habe unter diesen Umständen keine Veranlassung, sich damit zu befassen. Das Schreiben vom 16. März 2012 (mit Kopie an den Beschwerdeführer) kreuzte sich mit einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2012, worin er das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Behandlung der Eingabe vom 1. März 2012 als Revisionsgesuch um Fristansetzung zwecks präzisierender Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen ersucht hatte. G. Das BFM trat mit Verfügung vom 21. März 2012 - eröffnet am 29. März 2012 - auf die Eingabe vom 1. März 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Es erwog dabei, dass der Beschwerdeführer keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht habe, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 20. Januar 2012 geltend mache. Dies wäre revisionsmässig beim Bundesverwaltungsgericht zu rügen. Da der Rechtsvertreter indes die Zuständigkeit des BFM behaupte, komme Art. 9 Abs. 2 VwVG zur Anwendung. H. Mit zwei Eingaben vom 16. April 2012 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und rügte die Vorgehensweise des BFM. Dabei hielt er fest, das BFM habe seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Das Bundesamt beantwortete die Eingaben am 18. respektive 23. April 2012. I. I.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. April 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 21. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. März 2012, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung ans BFM, sein Asylgesuch vom 1. März 2012 zu behandeln, eventualiter die Entgegennahme der Eingabe vom 1. März 2012 als Revisionsgesuch verbunden mit der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Belegung der Revisionsvoraussetzungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Koordination des vorliegenden mit drei weiteren Beschwerdeverfahren und um Bekanntgabe des Spruchgremiums. I.b Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beruhe auf der Verletzung unzähliger formeller und materieller Rechtsvorschriften durch das BFM. Die Vorgehensweise des BFM sei weiter gestützt auf ein Übermittlungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt, was grundsätzliche Fragen zu dessen Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde respektive zu den für diesen Vorschlag verantwortlichen Richtern aufwerfe. Die Asylbehörden seien ihrer Pflicht zur Prüfung von Asylgesuchen in Missachtung der relevanten Rechtsnormen und geltenden Rechtsprechung nicht nachgekommen. In unhaltbarer Weise sei das BFM davon ausgegangen, bei der Eingabe vom 1. März 2012 handle es sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. I.c Ferner wies der Beschwerdeführer auf seine Eingabe an das BFM vom 30. April 2012 hin. Mit dieser Eingabe habe er bei der Vorinstanz ein zusätzliches Asylgesuch eingereicht, weil ihm als LTTE-Aktivisten Ende März 2012 ein Drohschreiben zugegangen sei. I.d Der Eingabe lagen die an das BFM gerichtete Eingabe vom 30. April 2012, das erwähnte Drohschreiben samt Übersetzung und Briefumschlag sowie eine Kostennote bei. J. Am 1. Mai 2012 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisorischen Vollzugsstopp. Am 2. Mai 2012 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2012. Im Begleitschreiben hielt es fest, dessen exilpolitische Tätigkeit verbunden mit der geltend gemachten Gefährdung bestehe bereits seit 2009 und mithin schon vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 20. Januar 2012. Mit dem am 30. April 2012 eingereichten Beweismittel werde versucht, die bereits am 1. März geltend gemachte Gefährdungslage (Revisionsgründe) zu belegen. Entsprechend sei die erneute Eingabe im Rahmen des nun hängigen Beschwerdeverfahrens beziehungsweise als erneutes Revisionsgesuch zu beurteilen. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller antragsgemäss Frist ein zur Ergänzung der Eingabe unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches. Ferner wurde ihm das mutmassliche Spruchgremium kommuniziert. L. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller an seinen Rügen grundsätzlich fest. Das am 30. April 2012 beim BFM eingereichte zusätzliche Asylgesuch betreffe klarerweise einen Sachverhalt, welcher sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 zugetragen habe. Der entsprechende Drohbrief wegen exilpolitischer Tätigkeiten sei ihm erst Ende März 2012 zugestellt worden. Diesbezüglich könne kein Revisionsverfahren vorliegen, weshalb die Sache, das heisst das Asylgesuch vom 30. April 2012, an das BFM zur Behandlung als Asylgesuch zurückzuweisen sei. Im Weiteren habe er seine wahre Tätigkeit für die LTTE auch wegen der mutmasslich negativen Wirkung auf den Ausgang des Asylverfahrens bisher bewusst verschwiegen. Zwar handle es sich dabei um unechte Noven, welche aus formellen Gründen eigentlich nicht der Revision unterlägen. Neu vorgebrachte Asylgründe müssten indes - wie in der Verwaltungsbeschwerde vom 30. April 2012 ausführlich dargelegt - zwingend auch dann geprüft werden, wenn sie bisher verschwiegen worden seien. Solche Gründe seien sodann aufgrund des gesetzlichen Anspruchs auf die Zweistufigkeit des Asylverfahrens nicht von der Beschwerdeinstanz, sondern grundsätzlich vom BFM zu prüfen. Die verspätete Geltendmachung von Asylgründen sei zwar zu sanktionieren, aber nicht in der vom BFM gewählten Form (generelle Verweigerung einer Prüfung der neu geltend gemachten Vorbringen). Jedenfalls sei die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer Praxis gehalten, einen angeordneten und offenkundig völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzug aufzuheben, sollte sie die Eingabe dennoch als Revisionsgesuch behandeln. Zudem stelle sich gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 17 die Frage, ob er bereits früher objektiv überhaupt in der Lage gewesen wäre, das tatsächliche LTTE-Engagement preiszugeben. M. Der Beschwerdeführer machte in einer ergänzenden Eingabe vom 25. Mai 2012 Ausführungen zum Prozessgegenstand als solchem und beantragte die Koordination mit zwei weiteren von ihm in Aussicht gestellten Beschwerdeverfahren. N. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 legte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Quellen dar, Menschenrechtsorganisationen hätten bereits im Jahr 2011 immer wieder ernsthafte Bedenken gegen die Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka geäussert. Es seien wiederholt Fälle von verhafteten und gefolterten Rückkehrern bekannt geworden. Davon seien nicht nur LTTE-Kader, sondern auch Personen, die Verbindungen irgendwelcher Art zu den LTTE gehabt und/oder sich im Ausland politisch engagiert hätten, betroffen. Aufgrund dieser Sachlage habe nun das oberste Gericht von Grossbritannien reagiert und am 31. Mai 2012 den Rückführungsstopp von 40 abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden angeordnet. Dieses Umdenken müsse zwingend in der schweizerischen Praxis berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; vor Fällung eines Urteils seien die aktuellen Entwicklungen im genannten Zusammenhang abzuwarten und abzuklären. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers sei durchzuführen. Der Eingabe lagen drei Internetausdrucke zur geschilderten Entwicklung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. März 2012 zu beurteilen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 1. März 2012 nicht eingetreten ist. 4.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhindern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Behörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaupten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt. 4.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und ausführlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz für die Behandlung der Eingabe vom 1. März 2012 insbesondere bezüglich der bisher bewusst verschwiegenen Ausreisegründe zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade aufdrängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch materiell zu überzeugen vermögen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbringen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation - im bisherigen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe - und das BFM sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Erwägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen verleiten. 5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzestext. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Solches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entsprechen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen sind; im anderen geht es um die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011). 5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wonach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht werden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylgesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein kann. 5.4 Diesen Erwägungen gemäss können im Falle des Vorbringens von Ereignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Beschwerdeführer in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäteten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9). 5.5 Der Beschwerdeführer macht nun in seiner Eingabe vom 1. März 2012 unter anderem geltend, er sei zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund der Tätigkeiten für die LTTE und dem Dokument des Geheimdienstes, wo er erwähnt werde, sei seine Flüchtlingseigenschaft nunmehr offensichtlich. Diese Sachverhaltselemente seien bisher unbeurteilt geblieben, da er einerseits mangels Kenntnis und andererseits aus Furcht vor negativen Folgen für sein Asylverfahren diese bisher nicht geltend gemacht habe. 5.6 5.6.1 Die neu geltend gemachten Waffentransporte für die LTTE haben - bei angenommener Glaubhaftigkeit - offensichtlich schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Zeitpunkt der Erstellung eines entsprechenden Dokuments der Strafverfolgungs- respektive Geheimdienstbehörden steht zwar nicht genau fest. Es soll indes im Zusammenhang mit den geltend gemachten Waffentransporten stehen und sich bei den (...) Behörden befinden. Naheliegenderweise ist demnach auch hier von einem Zeitpunkt der Fichierung respektive einer Datierung des Dokuments vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens auszugehen. Mit den genannten Vorbringen werden mithin offensichtlich allein Revisionsgründe beziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheides geltend gemacht, was die Behandlung als zweites Asylgesuch durch das BFM ausschliesst. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, er mache keine Revisionsgründe geltend, da der neue Sachverhalt bisher verheimlicht worden sei und es sich deshalb um einen neuen Prozessgegenstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann geltend gemacht, wenn vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Beurteilung im ursprünglichen Asylentscheid - aus welchen Gründen auch immer - auf einen unrichtigen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob der "richtige Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuches vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal er bereits ein Asylverfahren mit zwei Instanzen durchlief und entgegen den Beschwerdevorbringen kein genereller Anspruch auf ein erneutes zweiinstanzliches Verfahren nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren besteht. Das BFM war unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, ein zweites Asylverfahren formell an die Hand zu nehmen und darauf nicht einzutreten, was zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorteilen für den Beschwerdeführer geführt hätte. 5.6.2 Im Weiteren wird in der Eingabe vom 1. März 2012 auch eine Fortführung des exilpolitischen Engagements geltend gemacht. So brachte der Beschwerdeführer vor, sich regelmässig - besonders intensiv im Frühjahr 2009 und auch in den letzten Wochen - exilpolitisch betätigt zu haben. In diesem Zusammenhang habe er in der Schweiz bereits Drohungen von regimetreuen Aktivisten erhalten. Das exilpolitische Engagement war seinen Vorbringen zufolge indes bereits im Jahre 2009 intensiv, weshalb mit diesen Sachverhaltselementen primär wiederum die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 20. Januar 2012 angeführt wurde. 5.7 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM vorstehend genannten Vorbringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlichen Ereignissen zurecht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 1. März 2012 zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
6. Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine (erneute) Überweisung vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe des in Asyl- und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor allem auch im Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch Michel Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7).
7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 30. April 2012 abzuweisen ist.
8. Die Eingabe vom 1. März 2012 ist nunmehr, nach Eingang einer entsprechenden Gesuchsverbesserung, unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4750/2009 vom 20. Januar 2012 zu prüfen. 9. 9.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches finden die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung, wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 9.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, wobei Beweismittel, die neu entstanden sind, und Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 45 VGG).
10. Der Gesuchsteller macht das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 1. März 2012 bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 20. Januar 2012 ist ohne Weiteres auszugehen. Auf das nach entsprechender Verbesserung auch im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 11. 11.1 In casu wird im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht, der Gesuchsteller habe seine wahre Tätigkeit für die LTTE verheimlicht und werde in diesem Zusammenhang in einem Dokument der Strafverfolgungs- respektive Geheimdienstbehörden erwähnt. Ferner habe er sich exilpolitisch betätigt und einen Drohbrief erhalten. Ausserdem verweist er auf die aktuelle Situation von Landsleuten im englischen Asylverfahren. Für seine Vorbringen reicht er Beweismittel ein. 11.2 Betreffend die in der Eingabe vom 1. März 2012 vorgebrachte Exilpolitik mit Schwerpunkt auf das Frühjahr 2009 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese grundsätzlich bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. vorstehend Ziff. 5.6.2). Dieses Vorbringen ist mithin als revisionsrechtlich verspätet einzustufen. 11.3 Die unter Bst. E.c erwähnten Beweismittel für die nachträglich geltend gemachte LTTE-Tätigkeit verbunden mit der Kenntnisnahme durch den Geheimdienst datieren - soweit erkennbar - aus den Jahren 2007 und 2008. Auch diese müssen offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, entsprechende Abklärungen im Heimatstaat im Hinblick auf eine allfällige Kenntnisnahme seiner LTTE-Tätigkeit durch die Behörden bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorzunehmen. Die Gefahr einer Involvierung in behördliche Ermittlungen gegen den Gesuchsteller wegen seiner angeblichen LTTE-Tätigkeit bestand offensichtlich bereits seit dem Zeitpunkt der Einreise, weshalb er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht entsprechende Abklärungen hätte vornehmen müssen. Dass der Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entsprechende Kontakte nutzt, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden. 11.4 Dies muss offensichtlich auch für das Vorbringen der LTTE-Tätigkeit an sich gelten. Der Gesuchsteller räumte diesbezüglich selber ein, die Unterstützung der LTTE in der jetzt geltend gemachten Form wegen allfällig negativer Wirkung auf den Ausgang des Asylverfahrens bisher bewusst verschwiegen zu haben. Dabei kann es sich aber offensichtlich nicht um entschuldbare Gründe für ein verspätetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis handeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17). Der entsprechende Hinweis des Gesuchstellers muss dabei offensichtlich ins Leere stossen, zumal es sich im zitierten Verfahren um eine Verhinderung des rechtzeitigen Vorbringens einer Vergewaltigung aus psychischen Gründen und aufgrund einer Traumatisierung handelte. Der Gesuchsteller habe seine angebliche Tätigkeit für die LTTE jedoch insbesondere auch deshalb verschwiegen, weil er sich dadurch eine günstigere Einschätzung seiner Situation erhoffte. Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist jedoch als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen.
12. Bei dieser Sachlage bleibt praxisgemäss zu prüfen, ob mit Bezug auf die verspäteten Vorbringen beziehungsweise die verspätet eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). 12.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 12.2 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorliegend jedoch insgesamt keine solchen klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Die allfällige Fichierung des Gesuchstellers im Rahmen der erwähnten geheimdienstlichen Erkenntnisse in einem Dokument beruht offenbar lediglich auf Hörensagen (Kontakt zu B); zudem bleibt offen, mit welchem Status (Zeuge, Auskunftsperson oder Angeklagter) er in einem allfälligen Verfahren zu rechnen hätte beziehungsweise ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet wurde oder wird. Seine Ausführungen zu dieser angeblichen Gefährdungslage sind demnach auch mangels Substanz nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im oben erwähnten Sinne darzutun. Eine Stellungnahme von B. würde an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal eine solche angesichts der aktuellen Aktenlage als Gefälligkeitsaussage qualifiziert werden müsste, weshalb davon abgesehen werden kann, ihn als Zeugen aufzubieten. Ausserdem geht aus den Akten in keiner Weise hervor, in welchem Verhältnis er zu A., B. und C. gestanden ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller offensichtlich bereits im ordentlichen Verfahren versuchte, mit unglaubhaften Fluchtgründen und untauglichen Beweismitteln einen Aufenthalt in der Schweiz zu erlangen, was seine Glaubwürdigkeit generell beeinträchtigt. 12.3 Schliesslich ist eine Gefährdung im hier relevanten Sinne auch insofern nicht zu erkennen, als sich der Gesuchsteller bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens exilpolitisch betätigt habe. Bereits der Umstand, dass es der Gesuchsteller unterlassen hat, diese Aktivitäten im ordentlichen Verfahren vorzubringen, weist darauf hin, dass diese dannzumal keine Gefährdungssituation auszulösen vermochten. Selbst wenn er an einigen regierungskritischen Kundgebungen teilgenommen haben sollte, ist entsprechend nicht von einem exponierten politischen Profil auszugehen. 12.4 Demzufolge vermochte der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft zu machen.
13. Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Eingaben erübrigt sich. Die Eingabe vom 1. März 2012 ist demzufolge als Revisionsgesuch abzuweisen.
14. Mit neuer Eingabe vom 30. April 2012 an die Vorinstanz machte der Gesuchsteller schliesslich geltend, ihm sei Ende März 2012 ein Drohschreiben zugegangen. Dieses Schreiben befindet sich bei den Akten. Die Vorinstanz überwies die Eingabe am 2. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht und legte dar, mit dem Beweismittel werde versucht, die in der Eingabe vom 1. März 2012 dargelegten Revisionsgründe zu belegen. Diese Sichtweise vermag nicht vollumfänglich zu überzeugen, wird doch mit dem erwähnten Drohbrief ein neu entstandenes Beweismittel eingereicht beziehungsweise wird ein neues, Verfolgung auslösendes Ereignis geltend gemacht, was sich einer revisionsrechtlichen Prüfung entzieht. Dies ist ebenfalls der Fall, insofern als eine Fortführung der exilpolitischen Tätigkeiten seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht wird. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass nicht geltend gemacht wird, die Tätigkeiten hätten sich wesentlich intensiviert, weshalb eine Rücküberweisung ans BFM sich alleine diesbezüglich kaum rechtfertigen würde. Immerhin weist der Beschwerdeführer aber in seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 auch auf neue Berichte betreffend Gefährdung von Landsleuten bei der Rückkehr in Colombo hin und legt entsprechende neu entstandene Beweismittel bei. Auch diese Vorbringen sind nicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln, weshalb die beiden Rechtsschriften samt Beweismitteln gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das BFM zur Prüfung unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches zu überweisen sind.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 30. April 2012 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Eingabe vom 1. März 2012 und die Ergänzung vom 23. Mai 2012 werden als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 entgegengenommen und abgewiesen.
3. Die Eingaben vom 30. April 2012 an die Vorinstanz und vom 29. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht werden zur Behandlung an das BFM rücküberwiesen.
4. Der einstweilige Vollzugsstopp bleibt bis zu einer anderslautenden Anordnung des BFM in Kraft.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an den den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: