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D-4631/2012

D-4631/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus dem B._______-Distrikt (Nordprovinz), reichte am 21. Oktober 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 abgewiesen und es wurde die Wegweisung samt Vollzug angeordnet. Die gegen diesen Entscheid am 24. Juli 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4750/2009 vom 20. Januar 2012 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die eingereichten Beweismittel die Darlegungen nicht hinreichend zu belegen vermöchten. Zudem sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Sri Lanka zu bejahen. A.b Mit Eingabe vom 1. März 2012 stellte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM - unter Beilage diverser Beweismittel (so insbesondere von Fotos, die ihn an einer Kundgebung in C._______ zeigten) - ein "neues Asylgesuch" und legte darin dar, seine effektive Tätigkeit für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und die daraus resultierende Gefährdung im abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorgebracht zu haben (Nennung Tätigkeit). Ferner habe er sich regelmässig - besonders intensiv in den Frühjahren 2009 und 2012 - exilpolitisch betätigt. In diesem Zusammenhang habe er in der Schweiz bereits Drohungen von regimetreuen Aktivisten erhalten. In Anbetracht der geschilderten Situation sei im Rahmen des neuen Asylverfahrens eine Anhörung unerlässlich. A.c Das BFM überwies die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwal­tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 14. März 2012 samt Begleitschreiben (mit Kopie an den Beschwerdeführer) dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses überwies die Akten am 16. März 2012 dem BFM und hielt fest, bei der Eingabe vom 1. März 2012 handle es sich um eine von einem patentierten Rechtsanwalt ausdrücklich an das BFM gerichtete Rechtsschrift und mithin nicht um ein Revisionsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht habe unter diesen Umständen keine Veranlassung, sich damit zu befassen. Das Schreiben vom 16. März 2012 (mit Kopie an den Beschwerdeführer) kreuzte sich mit einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2012, worin er das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Behandlung der Eingabe vom 1. März 2012 als Revisionsgesuch um Fristansetzung zwecks präzisierender Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen ersucht hatte. Mit Verfügung vom 21. März 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG in Verneinung seiner Zuständigkeit auf die Eingabe vom 1. März 2012 nicht ein. Mit zwei Eingaben vom 16. April 2012 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und rügte die Vorgehensweise des BFM. Dabei hielt er fest, das BFM habe seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Das Bundesamt beantwortete die Eingaben am 18. respektive 23. April 2012. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. April 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 21. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist ein zur Ergänzung der Eingabe unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht seine Stellungnahme am 23. Mai 2012 zukommen. A.d Mit Urteil D-2423/2012 / D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. April 2012 im Sinne der Erwägungen ab, nahm die Eingabe vom 1. März 2012 und die Ergänzung vom 23. Mai 2012 als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 entgegen und wies es ab. Die Eingaben vom 30. April 2012 an die Vorinstanz und vom 29. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht wurden zur Behandlung an das BFM rücküberwiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der einstweilige Vollzugsstopp bis zu einer anderslautenden Anordnung des BFM in Kraft bleibe. B. Mit Verfügung vom 20. August 2012 - eröffnet am 29. August 2012 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2012 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug für den Tag nach Eintritt der Rechtskraft an und händigte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten seien, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant wären. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. September 2012 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 20. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das neue Asylgesuch vom 30. April 2012 einzutreten. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung vom 20. August 2012 betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz ersuchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen in Ziffer 2.2 - einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 2.2 Demgegenüber bildet die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf die Eventualanträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist.

E. 2.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 2.4 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) erfuhr der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 3 Das BFM fällte vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 20. Au­gust 2012 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.

E. 3.1 Den Akten zufolge reichte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 1. Juli 2009 abgelehnt und erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 in Rechtskraft. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat.

E. 3.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides vom 20. August 2012 im Wesentlichen aus, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt werden, wenn der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar sei. In diesem Sinne sei entgegen der in der Eingabe vom 30. April 2012 gestellten Forderung des Beschwerdeführers keine Anhörung erforderlich, da der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Ende März 2012 ein anonymes Drohschreiben erhalten zu haben, weshalb er entgegen den Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre. Dazu sei festzuhalten, dass anonyme Drohbriefe wahllos an in der Schweiz lebende Tamilen verschickt worden seien und es sich bei den vermuteten Absendern um reine Spekulationen handle. Dabei hätten auch apolitische Personen solche Briefe erhalten. Diese Briefe seien in der Woche (...) des Jahres (...) auf einer Poststelle in der (Nennung Gemeinde) aufgegeben worden. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Drohbrief sei jedoch in der Woche (...) des Jahres (...) in der Stadt C._______ aufgegeben worden. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass es sich beim eingereichten Drohbrief um eine Fälschung handle. Zudem erstaune die Tatsache, dass dieser Drohbrief in den beiden Eingaben des Rechtsvertreters vom 16. April 2012 mit keinem Wort erwähnt worden sei. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt und den Ausführungen des Beschwerdeführers somit keine Hinweise entnommen werden könnten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bezüglich der eingereichten Berichte, wonach abgewiesene Asylbewerber, die zwangsweise von D._______ nach Sri Lanka zurückgeführt worden seien, asylrelevante Verfolgung hätten erdulden müssen, sei festzuhalten, dass die Schweiz jedes Asylgesuch einzelfallspezifisch prüfe. Es würden keine Flüchtlinge nach Sri Lanka zurückgeschickt, sondern nur Personen, deren Asylgesuch abgelehnt und bei denen die Wegweisung als zulässig und zumutbar erachtet worden sei. Zudem sei es bei der Rückkehr von abgewiesenen Asylbewerbern aus der Schweiz in Sri Lanka zu keinen Zwischenfällen gekommen. Aus den eingereichten Berichten könnten somit keine Hinweise entnommen werden, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.

E. 3.3 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt. Vorliegend sei nur belegt und abgeklärt, dass er den Drohbrief am (...) erhalten habe, wobei ihm dieser persönlich zugestellt worden sei, was aus dem eingereichten Zustellkuvert erhelle. Alle übrigen Fragestellungen, so insbesondere die Frage, warum der ihn betreffende Drohbrief zu einem späteren Zeitpunkt als die in den Medien erwähnten Drohbriefe versandt worden sei, die Frage nach dem Aufgabeort des Schreibens und wie die Absender an seine Adresse gekommen seien, seien nicht abgeklärt worden. Auch die Frage, ob diese Drohbriefe tatsächlich wahllos an in der Schweiz lebende Tamilen verschickt worden seien, die Ermittlung deren Absender sowie den Umstand, dass im Anschluss an die Zustellung dieser Schreiben polizeiliche Ermittlungen eingeleitet worden seien, habe das BFM nicht näher abgeklärt. Bekannt sei weiter, dass nicht nur die in den Medien erwähnte Serie von Drohbriefen versandt worden sei (Nennung Online-Artikel), sondern dass man danach im grösseren Umfang weitere solche Drohbriefe in der folgenden Woche versandt habe. Da das BFM seine im angefochtenen Entscheid aufgeführten Argumente ausschliesslich aus den beiden erwähnten Internetartikeln beziehe, weitergehende Erkenntnisse der Vorinstanz nicht vorliegen würden und solche auch nicht eingeholt worden seien, sei sein Anspruch auf eine Anhörung, in welcher er die Umstände des Erhalts des Schreibens sowie diejenigen seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz für die LTTE und die Hintergründe der Entdeckung dieses Engagements hätte darlegen können, verletzt worden. Weiter seien vorliegend die Originale des Drohbriefs und des Zustellkuverts eingereicht worden, und es sei klar, dass der Versand dieser Briefe polizeiliche Ermittlungen ausgelöst habe. Es liege auf der Hand, dass das BFM bei einer korrekten Sachverhaltsabklärung mittels der ihm zustehenden Möglichkeiten bei den entsprechenden Polizeistellen der Kantone, wo besonders viele Drohbriefe aufgetaucht seien (Auflistung Kantone), die Echtheit der eingereichten Beweismittel ohne weiteres hätte überprüfen können. So hätte auch die Behauptung der Vorinstanz, dass solche Drohbriefe wahllos - auch an apolitische Personen - versandt worden seien, widerlegt werden können. Nicht nur die Führungsriege der in der Schweiz aktiven LTTE-Unterstützer, sondern auch Tamilen, welche sich ohne besondere Funktion regelmässig an exilpolitischen Aktivitäten der LTTE beteiligten, so beispielsweise durch Teilnahme an Kundgebungen, hätten solche Drohbriefe erhalten. Da er Mitglied des Clubs E._______ sei, der jährlich ein Fest für die dort lebenden Tamilen organisiere, sein Name dabei auf einer öffentlichen Spenderliste gestanden habe und zwei weitere Mitglieder dieses Clubs solche Drohbriefe erhalten hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass seine politischen Aktivitäten und seine Adresse dadurch bekannt geworden seien. Zudem sei in seiner Wohngegend in der Schweiz die regierungstreue, paramilitärische Gruppierung der F._______, welche bekanntlich mit dem sri-lankischen Generalkonsulat und mit ihren paramilitärischen Gruppen im Heimatland in engem Kontakt stehe, besonders aktiv, und die politischen Tätigkeiten der dort lebenden Tamilen zugunsten der LTTE würden bekanntermassen ständig beobachtet. Er versuche in diesem Zusammenhang eine Spenderliste der E._______ beizubringen, wozu ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen anzusetzen sei. Das Bundesamt habe es sodann unterlassen, für seinen Entscheid Länderinformationen beizuziehen, so auch nicht Informationen betreffend die Überwachung von Exiltamilen in der Schweiz durch die sri-lankischen Behörden und durch die hier mit diesen verbundenen aktiven paramilitärischen Gruppen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher in keiner Weise vollständig und richtig abgeklärt worden. 4.1. Vorweg sind die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt respektive eines Gehörsverletzung eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Unterlagen und Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in ihren Feststellungen den geltend gemachten Erhalt eines Drohschreibens sowie die Befürchtung des Beschwerdeführers, deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat einer Gefährdung ausgesetzt zu werden, sowie den Umstand, dass allen tamilischen Asylsuchenden bei einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohe, anführte und anschliessend die in Frage stehenden Vorbringen im Lichte von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG prüfte. Allein eine andere rechtliche Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers und die von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlussfolgerungen stellen noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Das in Art. 36 Abs. 2 AsylG statuierte rechtliche Gehör wird in der Regel mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuches wahrgenommen (vgl. betreffend die einzelnen Voraussetzungen BVGE 2009/53 E. 5 S. 769 ff.). Hinsichtlich des schriftlich eingereichten und zwei Seiten umfassenden neuen Asylgesuchs vom 30. April 2012 ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer darin relativ einlässlich zu den neuen Asylgründen äusserte und es mit verschiedenen Beilagen versah (Drohbrief inkl. Zustellkuvert und Übersetzung). Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 machte er einen weiteren, mit verschiedenen Beweismitteln dokumentierten Sachverhalt geltend (Gefährdung von sri-lankischen Staatsangehörigen bei der Rückkehr in ihr Heimatland), der gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2423/2012 / D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 E. 14 im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen war. Diesbezüglich musste sich die Vorinstanz - da das neue, schriftlich eingereichte Asylgesuch keine Lücken oder Unklarheiten aufwies und auch nicht vom Fehlen von Beweismitteln ausgegangen werden musste - zu Recht nicht veranlasst sehen, das rechtliche Gehör (nochmals) zu gewähren oder eine Anhörung durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772). Mit Blick auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der oben dargelegten eingeschränkten Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die in der Rechtsmitteleingabe angeführten diversen Untersuchungsmassnahmen und Nachforschungen bei schweizerischen Polizeistellen oder der Bundesanwaltschaft vorzunehmen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Drohbrief um eine anonymes Schreiben handelt, das an unbestimmt viele in der Schweiz lebende tamilische Personen verschickt wurde, wäre der mit einer allfälligen Abklärung verbundene Aufwand als unverhältnismässig hoch einzustufen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt weitere Abklärungen (z.B. durch schweizerische Amts- oder Polizeistellen) vorzunehmen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Anträge auf Rückweisung der Sache an das BFM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz sind daher abzuweisen. Unter diesen Umständen - ebenso in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - ist auch dem Antrag, die vom Beschwerdeführer als notwendig erachteten Sachverhaltsabklärungen (Anhörung, Abklärungen bei der Bundesanwaltschaft und kantonalen Polizeibehörden, kriminaltechnische Untersuchung des Drohbriefes und des Zustellcouverts, Einvernahme von Zeugen, Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln) seien durch das Bundesverwaltungsgericht selber vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen, nicht stattzugeben. 4.2. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Hinweisen auf nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Vorweg ist anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung in der angefochtenen Verfügung und an diejenige in der Beschwerdeschrift nicht gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 1.3; EMARK 2002 Nr. 1 E. 1a), weshalb insbesondere auf die diesbezüglichen Einwände zur vorinstanzlichen Argumentation, wonach es sich beim eingereichten Drohbrief um eine Fälschung handle, nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Es ergeben sich, selbst in der Annahme, es handle sich bei der Kopie des fraglichen Warnschreibens um ein "Original", daraus noch keine schlüssigen Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse. Bereits in E. 4.1 wurde festgehalten, dass es sich beim eingereichten Drohbrief um ein anonymes Schreiben handelt, das an unbestimmt viele in der Schweiz lebende tamilische Personen verschickt wurde. Ein Vergleich der in den in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls erwähnten Medienberichten (Nennung Internet-Artikel) enthaltenen Fotos des Drohbriefs mit dem vom Beschwerdeführer als Original zu den Akten gereichten Schreiben erhellt, dass es sich beim eingereichten Dokument um einen Drohbrief handeln dürfte, wie er in den erwähnten Medienberichten dargestellt wurde. Jedoch lassen sich weder zur unten auf dem Drohbrief angeführten Urheberschaft noch zu den vermuteten Absendern irgendwelche verlässliche Angaben machen. So wird einerseits aus diesem Warnschreiben nicht ersichtlich, ob eine solche Gruppe effektiv existiert und das Schreiben tatsächlich durch Angehörige der darin aufgeführten Gruppe verfasst wurde. Andererseits bleiben auch die möglichen Absender dieses Schreibens vollständig im Dunkeln, und auch bei den vom Beschwerdeführer vermuteten Absendern (Regierungsvertreter oder regierungsnahe Personen) handelt es sich in Ermangelung von irgendwelchen substanziellen Hinweisen um blosse Mutmassungen. Selbst wenn die Urheberschaft respektive der oder die Absender des Drohbriefs ermittelt werden könnten und man zur Erkenntnis gelangen würde, dass es sich dabei um Regierungsvertreter Sri Lankas oder dieser Regierung nahestehende in der Schweiz wohnhafte Personen handelt, würde dadurch nicht verunmöglicht, dass solche Briefe von Nachahmern erhältlich gemacht und zu unlauteren Zwecken verwendet werden könnten, indem jene solche Briefe entweder sich selber oder Bekannten zustellten. Betreffend die zahlreichen eingereichten Berichte über die aktuelle Situation in Sri Lanka und die damit verbundene Befürchtung, bei einer zwangsweisen Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden, ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Informationen gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 10 unten) "für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sachverhaltsmässig beigezogen werden müssen". Gemäss E. 2.2 ist die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft indessen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. In Berücksichtigung dieser Ausführungen und der Aktenlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein Profil aufweist, das darauf schliessen liesse, er würde seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die einzelfallspezifische Prüfung jedes einzelnen Asylgesuchs hingewiesen. Diese Prüfung sowie die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers beruhen auf einer laufenden Überprüfung der aktuell dort herrschenden Verhältnisse und Sicherheitslage. Insgesamt liegen somit keine Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG vor, die sich nicht als haltlos erweisen. 4.3. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft besitzen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise vorzubringen, dass seit dem rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann und sich mithin keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. E. 4.). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Insoweit der Beschwerdeführer bezweckt, dass das mit der Beschwerde eingereichte Informationsmaterial bei der Würdigung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass seine vorgebrachten Asylgründe sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4750/2009 vom 20. Januar 2012 beurteilt wurden. Überdies wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2423/2012 / D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 die nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens angeführten Tätigkeiten für die LTTE als verspätet erachtet und festgehalten, dass mit Blick auf die angebliche Gefährdungslage - inklusive der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 bestehen würden. Soweit bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf einen Entscheid des Obersten Gerichts von D._______ verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses Urteil für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen.

E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Nonrefoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

E. 6.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/24 verwiesen werden. In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4750/2009 vom 20. Januar 2012 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist.

E. 6.3.3 In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher der Wegweisungsvollzug (weiterhin) als zumutbar zu erachten.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag, es sei vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4631/2012 Urteil vom 23. November 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2012 / N_______. Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus dem B._______-Distrikt (Nordprovinz), reichte am 21. Oktober 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 abgewiesen und es wurde die Wegweisung samt Vollzug angeordnet. Die gegen diesen Entscheid am 24. Juli 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4750/2009 vom 20. Januar 2012 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die eingereichten Beweismittel die Darlegungen nicht hinreichend zu belegen vermöchten. Zudem sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Sri Lanka zu bejahen. A.b Mit Eingabe vom 1. März 2012 stellte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM - unter Beilage diverser Beweismittel (so insbesondere von Fotos, die ihn an einer Kundgebung in C._______ zeigten) - ein "neues Asylgesuch" und legte darin dar, seine effektive Tätigkeit für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und die daraus resultierende Gefährdung im abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorgebracht zu haben (Nennung Tätigkeit). Ferner habe er sich regelmässig - besonders intensiv in den Frühjahren 2009 und 2012 - exilpolitisch betätigt. In diesem Zusammenhang habe er in der Schweiz bereits Drohungen von regimetreuen Aktivisten erhalten. In Anbetracht der geschilderten Situation sei im Rahmen des neuen Asylverfahrens eine Anhörung unerlässlich. A.c Das BFM überwies die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwal­tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 14. März 2012 samt Begleitschreiben (mit Kopie an den Beschwerdeführer) dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses überwies die Akten am 16. März 2012 dem BFM und hielt fest, bei der Eingabe vom 1. März 2012 handle es sich um eine von einem patentierten Rechtsanwalt ausdrücklich an das BFM gerichtete Rechtsschrift und mithin nicht um ein Revisionsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht habe unter diesen Umständen keine Veranlassung, sich damit zu befassen. Das Schreiben vom 16. März 2012 (mit Kopie an den Beschwerdeführer) kreuzte sich mit einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2012, worin er das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Behandlung der Eingabe vom 1. März 2012 als Revisionsgesuch um Fristansetzung zwecks präzisierender Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen ersucht hatte. Mit Verfügung vom 21. März 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG in Verneinung seiner Zuständigkeit auf die Eingabe vom 1. März 2012 nicht ein. Mit zwei Eingaben vom 16. April 2012 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und rügte die Vorgehensweise des BFM. Dabei hielt er fest, das BFM habe seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Das Bundesamt beantwortete die Eingaben am 18. respektive 23. April 2012. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. April 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 21. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist ein zur Ergänzung der Eingabe unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht seine Stellungnahme am 23. Mai 2012 zukommen. A.d Mit Urteil D-2423/2012 / D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. April 2012 im Sinne der Erwägungen ab, nahm die Eingabe vom 1. März 2012 und die Ergänzung vom 23. Mai 2012 als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 entgegen und wies es ab. Die Eingaben vom 30. April 2012 an die Vorinstanz und vom 29. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht wurden zur Behandlung an das BFM rücküberwiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der einstweilige Vollzugsstopp bis zu einer anderslautenden Anordnung des BFM in Kraft bleibe. B. Mit Verfügung vom 20. August 2012 - eröffnet am 29. August 2012 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2012 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug für den Tag nach Eintritt der Rechtskraft an und händigte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten seien, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant wären. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. September 2012 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 20. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das neue Asylgesuch vom 30. April 2012 einzutreten. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung vom 20. August 2012 betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz ersuchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen in Ziffer 2.2 - einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2.2. Demgegenüber bildet die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf die Eventualanträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist. 2.3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 2.4. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) erfuhr der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

3. Das BFM fällte vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 20. Au­gust 2012 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 3.1. Den Akten zufolge reichte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 1. Juli 2009 abgelehnt und erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 in Rechtskraft. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. 3.2. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides vom 20. August 2012 im Wesentlichen aus, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt werden, wenn der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar sei. In diesem Sinne sei entgegen der in der Eingabe vom 30. April 2012 gestellten Forderung des Beschwerdeführers keine Anhörung erforderlich, da der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Ende März 2012 ein anonymes Drohschreiben erhalten zu haben, weshalb er entgegen den Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre. Dazu sei festzuhalten, dass anonyme Drohbriefe wahllos an in der Schweiz lebende Tamilen verschickt worden seien und es sich bei den vermuteten Absendern um reine Spekulationen handle. Dabei hätten auch apolitische Personen solche Briefe erhalten. Diese Briefe seien in der Woche (...) des Jahres (...) auf einer Poststelle in der (Nennung Gemeinde) aufgegeben worden. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Drohbrief sei jedoch in der Woche (...) des Jahres (...) in der Stadt C._______ aufgegeben worden. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass es sich beim eingereichten Drohbrief um eine Fälschung handle. Zudem erstaune die Tatsache, dass dieser Drohbrief in den beiden Eingaben des Rechtsvertreters vom 16. April 2012 mit keinem Wort erwähnt worden sei. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt und den Ausführungen des Beschwerdeführers somit keine Hinweise entnommen werden könnten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bezüglich der eingereichten Berichte, wonach abgewiesene Asylbewerber, die zwangsweise von D._______ nach Sri Lanka zurückgeführt worden seien, asylrelevante Verfolgung hätten erdulden müssen, sei festzuhalten, dass die Schweiz jedes Asylgesuch einzelfallspezifisch prüfe. Es würden keine Flüchtlinge nach Sri Lanka zurückgeschickt, sondern nur Personen, deren Asylgesuch abgelehnt und bei denen die Wegweisung als zulässig und zumutbar erachtet worden sei. Zudem sei es bei der Rückkehr von abgewiesenen Asylbewerbern aus der Schweiz in Sri Lanka zu keinen Zwischenfällen gekommen. Aus den eingereichten Berichten könnten somit keine Hinweise entnommen werden, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. 3.3. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt. Vorliegend sei nur belegt und abgeklärt, dass er den Drohbrief am (...) erhalten habe, wobei ihm dieser persönlich zugestellt worden sei, was aus dem eingereichten Zustellkuvert erhelle. Alle übrigen Fragestellungen, so insbesondere die Frage, warum der ihn betreffende Drohbrief zu einem späteren Zeitpunkt als die in den Medien erwähnten Drohbriefe versandt worden sei, die Frage nach dem Aufgabeort des Schreibens und wie die Absender an seine Adresse gekommen seien, seien nicht abgeklärt worden. Auch die Frage, ob diese Drohbriefe tatsächlich wahllos an in der Schweiz lebende Tamilen verschickt worden seien, die Ermittlung deren Absender sowie den Umstand, dass im Anschluss an die Zustellung dieser Schreiben polizeiliche Ermittlungen eingeleitet worden seien, habe das BFM nicht näher abgeklärt. Bekannt sei weiter, dass nicht nur die in den Medien erwähnte Serie von Drohbriefen versandt worden sei (Nennung Online-Artikel), sondern dass man danach im grösseren Umfang weitere solche Drohbriefe in der folgenden Woche versandt habe. Da das BFM seine im angefochtenen Entscheid aufgeführten Argumente ausschliesslich aus den beiden erwähnten Internetartikeln beziehe, weitergehende Erkenntnisse der Vorinstanz nicht vorliegen würden und solche auch nicht eingeholt worden seien, sei sein Anspruch auf eine Anhörung, in welcher er die Umstände des Erhalts des Schreibens sowie diejenigen seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz für die LTTE und die Hintergründe der Entdeckung dieses Engagements hätte darlegen können, verletzt worden. Weiter seien vorliegend die Originale des Drohbriefs und des Zustellkuverts eingereicht worden, und es sei klar, dass der Versand dieser Briefe polizeiliche Ermittlungen ausgelöst habe. Es liege auf der Hand, dass das BFM bei einer korrekten Sachverhaltsabklärung mittels der ihm zustehenden Möglichkeiten bei den entsprechenden Polizeistellen der Kantone, wo besonders viele Drohbriefe aufgetaucht seien (Auflistung Kantone), die Echtheit der eingereichten Beweismittel ohne weiteres hätte überprüfen können. So hätte auch die Behauptung der Vorinstanz, dass solche Drohbriefe wahllos - auch an apolitische Personen - versandt worden seien, widerlegt werden können. Nicht nur die Führungsriege der in der Schweiz aktiven LTTE-Unterstützer, sondern auch Tamilen, welche sich ohne besondere Funktion regelmässig an exilpolitischen Aktivitäten der LTTE beteiligten, so beispielsweise durch Teilnahme an Kundgebungen, hätten solche Drohbriefe erhalten. Da er Mitglied des Clubs E._______ sei, der jährlich ein Fest für die dort lebenden Tamilen organisiere, sein Name dabei auf einer öffentlichen Spenderliste gestanden habe und zwei weitere Mitglieder dieses Clubs solche Drohbriefe erhalten hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass seine politischen Aktivitäten und seine Adresse dadurch bekannt geworden seien. Zudem sei in seiner Wohngegend in der Schweiz die regierungstreue, paramilitärische Gruppierung der F._______, welche bekanntlich mit dem sri-lankischen Generalkonsulat und mit ihren paramilitärischen Gruppen im Heimatland in engem Kontakt stehe, besonders aktiv, und die politischen Tätigkeiten der dort lebenden Tamilen zugunsten der LTTE würden bekanntermassen ständig beobachtet. Er versuche in diesem Zusammenhang eine Spenderliste der E._______ beizubringen, wozu ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen anzusetzen sei. Das Bundesamt habe es sodann unterlassen, für seinen Entscheid Länderinformationen beizuziehen, so auch nicht Informationen betreffend die Überwachung von Exiltamilen in der Schweiz durch die sri-lankischen Behörden und durch die hier mit diesen verbundenen aktiven paramilitärischen Gruppen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher in keiner Weise vollständig und richtig abgeklärt worden. 4.1. Vorweg sind die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt respektive eines Gehörsverletzung eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Unterlagen und Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in ihren Feststellungen den geltend gemachten Erhalt eines Drohschreibens sowie die Befürchtung des Beschwerdeführers, deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat einer Gefährdung ausgesetzt zu werden, sowie den Umstand, dass allen tamilischen Asylsuchenden bei einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohe, anführte und anschliessend die in Frage stehenden Vorbringen im Lichte von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG prüfte. Allein eine andere rechtliche Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers und die von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlussfolgerungen stellen noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Das in Art. 36 Abs. 2 AsylG statuierte rechtliche Gehör wird in der Regel mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuches wahrgenommen (vgl. betreffend die einzelnen Voraussetzungen BVGE 2009/53 E. 5 S. 769 ff.). Hinsichtlich des schriftlich eingereichten und zwei Seiten umfassenden neuen Asylgesuchs vom 30. April 2012 ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer darin relativ einlässlich zu den neuen Asylgründen äusserte und es mit verschiedenen Beilagen versah (Drohbrief inkl. Zustellkuvert und Übersetzung). Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 machte er einen weiteren, mit verschiedenen Beweismitteln dokumentierten Sachverhalt geltend (Gefährdung von sri-lankischen Staatsangehörigen bei der Rückkehr in ihr Heimatland), der gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2423/2012 / D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 E. 14 im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen war. Diesbezüglich musste sich die Vorinstanz - da das neue, schriftlich eingereichte Asylgesuch keine Lücken oder Unklarheiten aufwies und auch nicht vom Fehlen von Beweismitteln ausgegangen werden musste - zu Recht nicht veranlasst sehen, das rechtliche Gehör (nochmals) zu gewähren oder eine Anhörung durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772). Mit Blick auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der oben dargelegten eingeschränkten Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die in der Rechtsmitteleingabe angeführten diversen Untersuchungsmassnahmen und Nachforschungen bei schweizerischen Polizeistellen oder der Bundesanwaltschaft vorzunehmen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Drohbrief um eine anonymes Schreiben handelt, das an unbestimmt viele in der Schweiz lebende tamilische Personen verschickt wurde, wäre der mit einer allfälligen Abklärung verbundene Aufwand als unverhältnismässig hoch einzustufen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt weitere Abklärungen (z.B. durch schweizerische Amts- oder Polizeistellen) vorzunehmen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Anträge auf Rückweisung der Sache an das BFM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz sind daher abzuweisen. Unter diesen Umständen - ebenso in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - ist auch dem Antrag, die vom Beschwerdeführer als notwendig erachteten Sachverhaltsabklärungen (Anhörung, Abklärungen bei der Bundesanwaltschaft und kantonalen Polizeibehörden, kriminaltechnische Untersuchung des Drohbriefes und des Zustellcouverts, Einvernahme von Zeugen, Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln) seien durch das Bundesverwaltungsgericht selber vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen, nicht stattzugeben. 4.2. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Hinweisen auf nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Vorweg ist anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung in der angefochtenen Verfügung und an diejenige in der Beschwerdeschrift nicht gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 1.3; EMARK 2002 Nr. 1 E. 1a), weshalb insbesondere auf die diesbezüglichen Einwände zur vorinstanzlichen Argumentation, wonach es sich beim eingereichten Drohbrief um eine Fälschung handle, nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Es ergeben sich, selbst in der Annahme, es handle sich bei der Kopie des fraglichen Warnschreibens um ein "Original", daraus noch keine schlüssigen Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse. Bereits in E. 4.1 wurde festgehalten, dass es sich beim eingereichten Drohbrief um ein anonymes Schreiben handelt, das an unbestimmt viele in der Schweiz lebende tamilische Personen verschickt wurde. Ein Vergleich der in den in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls erwähnten Medienberichten (Nennung Internet-Artikel) enthaltenen Fotos des Drohbriefs mit dem vom Beschwerdeführer als Original zu den Akten gereichten Schreiben erhellt, dass es sich beim eingereichten Dokument um einen Drohbrief handeln dürfte, wie er in den erwähnten Medienberichten dargestellt wurde. Jedoch lassen sich weder zur unten auf dem Drohbrief angeführten Urheberschaft noch zu den vermuteten Absendern irgendwelche verlässliche Angaben machen. So wird einerseits aus diesem Warnschreiben nicht ersichtlich, ob eine solche Gruppe effektiv existiert und das Schreiben tatsächlich durch Angehörige der darin aufgeführten Gruppe verfasst wurde. Andererseits bleiben auch die möglichen Absender dieses Schreibens vollständig im Dunkeln, und auch bei den vom Beschwerdeführer vermuteten Absendern (Regierungsvertreter oder regierungsnahe Personen) handelt es sich in Ermangelung von irgendwelchen substanziellen Hinweisen um blosse Mutmassungen. Selbst wenn die Urheberschaft respektive der oder die Absender des Drohbriefs ermittelt werden könnten und man zur Erkenntnis gelangen würde, dass es sich dabei um Regierungsvertreter Sri Lankas oder dieser Regierung nahestehende in der Schweiz wohnhafte Personen handelt, würde dadurch nicht verunmöglicht, dass solche Briefe von Nachahmern erhältlich gemacht und zu unlauteren Zwecken verwendet werden könnten, indem jene solche Briefe entweder sich selber oder Bekannten zustellten. Betreffend die zahlreichen eingereichten Berichte über die aktuelle Situation in Sri Lanka und die damit verbundene Befürchtung, bei einer zwangsweisen Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden, ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Informationen gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 10 unten) "für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sachverhaltsmässig beigezogen werden müssen". Gemäss E. 2.2 ist die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft indessen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. In Berücksichtigung dieser Ausführungen und der Aktenlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein Profil aufweist, das darauf schliessen liesse, er würde seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die einzelfallspezifische Prüfung jedes einzelnen Asylgesuchs hingewiesen. Diese Prüfung sowie die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers beruhen auf einer laufenden Überprüfung der aktuell dort herrschenden Verhältnisse und Sicherheitslage. Insgesamt liegen somit keine Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG vor, die sich nicht als haltlos erweisen. 4.3. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft besitzen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise vorzubringen, dass seit dem rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann und sich mithin keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. E. 4.). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Insoweit der Beschwerdeführer bezweckt, dass das mit der Beschwerde eingereichte Informationsmaterial bei der Würdigung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass seine vorgebrachten Asylgründe sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4750/2009 vom 20. Januar 2012 beurteilt wurden. Überdies wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2423/2012 / D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 die nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens angeführten Tätigkeiten für die LTTE als verspätet erachtet und festgehalten, dass mit Blick auf die angebliche Gefährdungslage - inklusive der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 bestehen würden. Soweit bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf einen Entscheid des Obersten Gerichts von D._______ verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses Urteil für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen. 6.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Nonrefoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2. Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/24 verwiesen werden. In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4750/2009 vom 20. Januar 2012 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist. 6.3.3. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher der Wegweisungsvollzug (weiterhin) als zumutbar zu erachten. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag, es sei vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: