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D-4750/2009

D-4750/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 3. November 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Am 6. November 2008 wurde er vom BFM - ebenfalls noch in B._______ - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er im Jahre 2000 die Schule mit der Matura abgeschlossen habe. Im selben Jahr sei er mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern zunächst nach D._______ (Distrikt Jaffna) und im Jahre 2002 dann nach E._______ (ebenfalls Distrikt Jaffna) gezogen. Sein Vater sei nicht mitgekommen, da er in F._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) arbeite. Seit dem Jahre 2005 habe er in E._______ mit einem "Gas-Van" Personentransporte ausgeführt. Angehörige der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) und der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) hätten ihn ab 2006 wiederholt darum gebeten, ihnen sein Fahrzeug - mit oder ohne Chauffeur - zur Verfügung zu stellen, welcher Aufforderung er einige Male nachgekommen sei. Da das Ausleihen des "Vans" Probleme mit sich gebracht habe und er dafür auch nicht finanziell entschädigt worden sei, habe er das Fahrzeug am 23. Juni 2008 verkauft. In der Folge habe er mehrere Anrufe von Unbekannten erhalten, die offenbar vom Verkauf des "Vans" erfahren und ihn um Geld ersucht hätten. Er habe jedoch nicht auf diese Anrufe reagiert und schliesslich sein Telefon ausgeschaltet. Danach seien aber Leute auf Motorrädern zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen sei er von zu Hause weggegangen und habe bei verschiedenen Verwandten in der Umgebung gewohnt. Am 8. September 2008 habe er gegen Abend vor dem Haus eines Onkels dessen "Van" gewaschen, als mehrere Männer auf Motorrädern vorgefahren seien. Sein Onkel habe ihm befohlen, ins Haus zu gehen, um selber nachzusehen, was die Männer wollten. Die Männer hätten seinen Onkel jedoch sogleich mitgenommen. Als sein Onkel einige Tage später tot aufgefunden worden sei, habe er sich zum Verlassen seiner Heimatregion entschlossen. Anfangs Oktober 2008 sei er in einem Flugzeug nach Colombo gereist und habe bei einer Tante in G._______ (Distrikt Colombo, Westprovinz) Unterschlupf gefunden. Bereits am 12. Oktober 2008 sei er dort von Angehörigen des "Criminal Investigation Department" (CID) mitgenommen und befragt worden. Einem weiteren Onkel sei es dann gelungen, ihn mittels eines Anwaltes nach drei Tagen unter der Auflage, Colombo umgehend zu verlassen, freizubekommen. Er habe eine Woche Frist verlangt, um sich im Spital behandeln zu lassen. Innert dieser Woche habe ein Verwandter für ihn einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe er am 20. Oktober 2008 Colombo mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe und via Dubai nach Mailand gereist sei. Am 21. Oktober 2008 sei er von Italien her in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Geburtsschein, verschiedene Zeitungsartikel sowie - jeweils in Kopie - zwei Anzeigen bei der Polizei und bei der "Human Rights Commission" und zwei Schreiben seiner Tante an das "Internationale Komitee vom Roten Kreuz" (IKRK) und an das "District Secretary, Jaffna" (samt Eingangsbestätigung durch den "Government Agent" des "District Secretary") betreffend die am 8. September 2008 erfolgte Verschleppung und Tötung ihres Ehemannes zu den Akten. A.d Das BFM wies den Beschwerdeführer am 24. November 2008 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 - eröffnet am 2. Juli 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juli 2009 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid". Eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem - jeweils als Faxkopien - zwei ärztliche Bestätigungen sowie ein am 15. Juli 2009 verfasstes Schreiben eines Anwaltes in Colombo zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 14. August 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 8. August 2009 bezahlt. D.b Am 30. Oktober 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Originale der am 24. Juli 2009 als Faxkopien eingereichten Schreiben und Bestätigungen zu den Akten. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 28. November 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit verfüge der Beschwerdeführer über kein politisches Profil, welches mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwarten liesse, dass er in seiner Heimat heute asylrelevante Nachteile befürchten müsste. Sodann stelle sich die Situation in Sri Lanka heute anders dar als zu jener Zeit, als sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Heimat entschlossen habe. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage letzterer zu Ende gegangen; seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Auch wenn die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen drastisch zurückgegangen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden von den zuständigen Behörden geahndet; auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keine Hinweise mehr. Angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Distrikt Jaffna, dem Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes, seiner guten Schulbildung und seiner Berufserfahrung sei der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So behauptete der Beschwerdeführer etwa in der direkten Bundesanhörung vom 6. November 2008, er sei beim CID "ständig geschlagen" worden, weshalb er sich nach der Entlassung aus der Haft zuerst im Spital habe behandeln lassen müssen; aufgrund der Notwendigkeit des Spitalaufenthaltes sei ihm zum Verlassen von Colombo eine Woche Zeit gegeben worden (vgl. Vorakten A9, Antwort auf die Fragen 74 ff.). Demgegenüber gab er anlässlich der Erstbefragung drei Tage zuvor nicht zu Protokoll, in der Haft von Leuten des CID schlecht behandelt worden zu sein; vielmehr erklärte er, er habe gegenüber dem CID angegeben, er sei krank und müsse ins Spital, um nicht innert 24 Stunden aus Colombo weggewiesen zu werden (vgl. Vorakten A1 S. 5). In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4 f.) wird gerügt, das BFM habe "in diesem Punkt dem Empfangsstellenprotokoll einen Beweiswert zugebilligt, welcher ihm nicht zukommen" könne; der Beschwerdeführer hätte dem CID gegenüber "ja wohl kaum angeben" können, dass die erlittenen Misshandlungen eine Spitalpflege erfordert hätten. Mit dieser Darstellung lassen sich indessen die festgestellten Unstimmigkeiten nicht beseitigen, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden die für den Entscheid zur Ausreise erheblichen Vorfälle - wie insbesondere die angeblich in der Haft erlittenen Misshandlungen - bereits anlässlich der Erstbefragung vorgebracht hätte, falls diese tatsächlich stattgefunden hätten. Die beiden sehr knapp gehaltenen, sich insbesondere nicht detailliert zu den angeblich erlittenen Verletzungen äussernden ärztlichen Bestätigungen (es ist lediglich von einem Trauma durch Quetschungen und Schürfungen an nicht genannten Körperteilen die Rede) sind ebenfalls nicht geeignet, die genannten Ungereimtheiten zu beseitigen, zumal auch nicht einsehbar ist, wieso der Beschwerdeführer die beiden Dokumente - von denen zumindest das eine auf den 16. Oktober 2008 datiert ist - erst auf Beschwerdeebene und ohne entsprechende Zustellcouverts zu den Akten reichte.

E. 4.2 Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung bemerkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten auch zu wenig substanziiert ausgefallen und vermittelten daher nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diese selber erlebt habe. Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Zurverfügungstellung seines "Vans" an die LTTE und die EPDP - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht derart unpräzise und pauschal ausgefallen sind, dass gestützt darauf gewichtige Zweifel an deren Glaubhaftigkeit angebracht werden könnten. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer in der direkten Bundesanhörung ausreichend konkret und differenziert, wie oft und unter welchen Umständen er den beiden Organisationen sein Fahrzeug ausgehändigt habe (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 67 und 90 ff.). Erstaunlich erscheint hingegen, dass zwei Bewegungen mit derart unterschiedlichen politischen Zielen (die 1987 gegründete EPDP kämpfte anfänglich an der Seite der LTTE, verbündete sich jedoch bald mit den sri-lankischen Regierungstruppen und kämpfte ihrerseits als paramilitärische Organisation gegen die LTTE) mit demselben Anliegen an den Beschwerdeführer gelangt sein sollen, ohne dass es offenbar deswegen zu Konflikten zwischen den beiden Gruppierungen gekommen sein soll.

E. 4.3 Sodann widersprechen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Wie in der angefochtenen Verfügung etwa zu Recht festgestellt wurde, erscheinen etwa die folgenden Aussagen nicht nachvollziehbar beziehungsweise nicht in sich stimmig: So habe der Beschwerdeführer einerseits nach dem Verkauf seines "Vans" im Juni 2008 nicht vom Norden zu seinen Verwandten im Süden reisen können, weil er sich aufgrund der massiven Drohungen habe verstecken müssen und weil ihm die Reise aufgrund eines fehlenden Passierscheins nicht möglich gewesen wäre (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 107-110); demgegenüber habe er sich dann aber anderseits nach der Ermordung seines Onkels anfangs September 2008 noch einen Monat lang ohne Schwierigkeiten im Norden aufhalten können, bevor er sich beim Dorfvorsteher einen Brief besorgt habe, gestützt auf welchen ihm bei der Polizei und in einem Armeecamp offizielle "Clearances" ausgestellt worden seien, die ihm die problemlose Reise per Bus und Flugzeug nach Colombo ermöglicht hätten (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 50-60 und 129).

E. 4.4 Die Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdungssituation werden dadurch erhärtet, dass er anlässlich der direkten Bundesanhörung geltend machte, er habe schon zu Hause in Jaffna gedacht, er würde ins Ausland reisen, falls er in Colombo keine Arbeit in einem Restaurant oder in einem Laden finde (vgl. A9, Antwort auf die Frage 81).

E. 4.5 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.

E. 4.5.1 Was die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben von R. J., der Witwe des ermordeten Onkels J. P., an das IKRK und an das "District Secretary" betrifft, wies das BFM zu Recht darauf hin, die Ereignisse vom 8. September 2008 würden darin anders als vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen geschildert, überdies werde der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, welcher Umstand umso mehr erstaunt, als er in den Befragungen die Vermutung geäussert hatte, sein Onkel sei nur mitgenommen und getötet worden, weil die Entführer diesen mit ihm verwechselt hätten (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 126 ff.). Die verschiedenen Zeitungsartikel handeln offenbar - wie die beiden Anzeigen bei der Polizei und bei der "Human Rights Commission" - vom gewaltsamen Tod von J. P., ohne aber einen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erkennen zu lassen oder einen Hinweis auf eine Gefährdung desselben zu geben.

E. 4.5.2 In Bezug auf das auf Beschwerde zu den Akten gegebene, am 15. Juli 2009 ausgestellte Bestätigungsschreiben des Anwaltes und Politikers R. M. I. aus Jaffna bleibt festzuhalten, dass dieses inhaltlich in krassem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen ausdrücklich erklärte, nie Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Bewegung gewesen zu sein (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 137-139), wird im besagten Schreiben ausgeführt, er sei ein politischer Aktivist der "Tamil National Alliance" (TNA) gewesen und habe - nachdem er aus seiner Heimatregion nach Colombo gezogen sei - dort seine Arbeit für die TNA fortgesetzt.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere Hinweise auf zusätzlich festgestellte Ungereimtheiten und auf nicht nachvollziehbare Aussagen des Beschwerdeführers - und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift - etwa auf die nicht näher begründete Rüge, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien "nicht objektiv", sondern "offenbar im Bestreben, Widersprüche und Ungereimtheiten zu konstruieren", geprüft worden (vgl. Beschwerde S. 6) oder auf die nachgeschobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei Mitglied der TNA und auch der "Tamil United Liberation Front, TULF" (vgl. Beschwerde S. 7 sowie oben Ziff. 4.5.2. der Erwägungen) - näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Nachdem der entscheidwesentliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende "Hauptantrag" (vgl. Beschwerde S. 2 und 6) ist - wie der "Eventualantrag" auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls (vgl. Beschwerde S. 2 und 7) - abzuweisen.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.

E. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).

E. 6.2.2 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.2.3. und 13.3.).

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 6.2.2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar ist. Er ist noch jung und alleinstehend und verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung (Abschluss mit der Matura) sowie über mehrjährige Berufserfahrung als Chauffeur in E._______ und im Gastgewerbe in der Schweiz; somit besitzt er gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fassen. Des Weiteren hat er mit seinen nach wie vor in E._______ wohnhaften nächsten Angehörigen (Mutter und vier Geschwister) ein enges Beziehungsnetzt im Heimatstaat; die in der Bestätigung von R. M. I. vom 15. Juli 2009 enthaltene Behauptung, zwei Verwandte (ein Onkel namens T. V. und eine Tante namens M. M.) hätten Sri Lanka am 12. Januar 2009 in Richtung Australien verlassen, so dass der Beschwerdeführer in der Region Colombo keine Verwandte mehr habe, vermag daran - insbesondere auch angesichts der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - nichts zu ändern. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. In den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen wird lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich wegen Quetschungen und Schürfungen ärztlich behandeln lassen müssen, ohne aber irgendwelche Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Probleme zu geben. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4750/2009 Urteil vom 20. Januar 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 3. November 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Am 6. November 2008 wurde er vom BFM - ebenfalls noch in B._______ - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er im Jahre 2000 die Schule mit der Matura abgeschlossen habe. Im selben Jahr sei er mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern zunächst nach D._______ (Distrikt Jaffna) und im Jahre 2002 dann nach E._______ (ebenfalls Distrikt Jaffna) gezogen. Sein Vater sei nicht mitgekommen, da er in F._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) arbeite. Seit dem Jahre 2005 habe er in E._______ mit einem "Gas-Van" Personentransporte ausgeführt. Angehörige der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) und der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) hätten ihn ab 2006 wiederholt darum gebeten, ihnen sein Fahrzeug - mit oder ohne Chauffeur - zur Verfügung zu stellen, welcher Aufforderung er einige Male nachgekommen sei. Da das Ausleihen des "Vans" Probleme mit sich gebracht habe und er dafür auch nicht finanziell entschädigt worden sei, habe er das Fahrzeug am 23. Juni 2008 verkauft. In der Folge habe er mehrere Anrufe von Unbekannten erhalten, die offenbar vom Verkauf des "Vans" erfahren und ihn um Geld ersucht hätten. Er habe jedoch nicht auf diese Anrufe reagiert und schliesslich sein Telefon ausgeschaltet. Danach seien aber Leute auf Motorrädern zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen sei er von zu Hause weggegangen und habe bei verschiedenen Verwandten in der Umgebung gewohnt. Am 8. September 2008 habe er gegen Abend vor dem Haus eines Onkels dessen "Van" gewaschen, als mehrere Männer auf Motorrädern vorgefahren seien. Sein Onkel habe ihm befohlen, ins Haus zu gehen, um selber nachzusehen, was die Männer wollten. Die Männer hätten seinen Onkel jedoch sogleich mitgenommen. Als sein Onkel einige Tage später tot aufgefunden worden sei, habe er sich zum Verlassen seiner Heimatregion entschlossen. Anfangs Oktober 2008 sei er in einem Flugzeug nach Colombo gereist und habe bei einer Tante in G._______ (Distrikt Colombo, Westprovinz) Unterschlupf gefunden. Bereits am 12. Oktober 2008 sei er dort von Angehörigen des "Criminal Investigation Department" (CID) mitgenommen und befragt worden. Einem weiteren Onkel sei es dann gelungen, ihn mittels eines Anwaltes nach drei Tagen unter der Auflage, Colombo umgehend zu verlassen, freizubekommen. Er habe eine Woche Frist verlangt, um sich im Spital behandeln zu lassen. Innert dieser Woche habe ein Verwandter für ihn einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe er am 20. Oktober 2008 Colombo mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe und via Dubai nach Mailand gereist sei. Am 21. Oktober 2008 sei er von Italien her in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Geburtsschein, verschiedene Zeitungsartikel sowie - jeweils in Kopie - zwei Anzeigen bei der Polizei und bei der "Human Rights Commission" und zwei Schreiben seiner Tante an das "Internationale Komitee vom Roten Kreuz" (IKRK) und an das "District Secretary, Jaffna" (samt Eingangsbestätigung durch den "Government Agent" des "District Secretary") betreffend die am 8. September 2008 erfolgte Verschleppung und Tötung ihres Ehemannes zu den Akten. A.d Das BFM wies den Beschwerdeführer am 24. November 2008 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 - eröffnet am 2. Juli 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juli 2009 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid". Eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem - jeweils als Faxkopien - zwei ärztliche Bestätigungen sowie ein am 15. Juli 2009 verfasstes Schreiben eines Anwaltes in Colombo zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 14. August 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 8. August 2009 bezahlt. D.b Am 30. Oktober 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Originale der am 24. Juli 2009 als Faxkopien eingereichten Schreiben und Bestätigungen zu den Akten. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 28. November 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit verfüge der Beschwerdeführer über kein politisches Profil, welches mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwarten liesse, dass er in seiner Heimat heute asylrelevante Nachteile befürchten müsste. Sodann stelle sich die Situation in Sri Lanka heute anders dar als zu jener Zeit, als sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Heimat entschlossen habe. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage letzterer zu Ende gegangen; seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Auch wenn die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen drastisch zurückgegangen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden von den zuständigen Behörden geahndet; auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keine Hinweise mehr. Angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Distrikt Jaffna, dem Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes, seiner guten Schulbildung und seiner Berufserfahrung sei der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So behauptete der Beschwerdeführer etwa in der direkten Bundesanhörung vom 6. November 2008, er sei beim CID "ständig geschlagen" worden, weshalb er sich nach der Entlassung aus der Haft zuerst im Spital habe behandeln lassen müssen; aufgrund der Notwendigkeit des Spitalaufenthaltes sei ihm zum Verlassen von Colombo eine Woche Zeit gegeben worden (vgl. Vorakten A9, Antwort auf die Fragen 74 ff.). Demgegenüber gab er anlässlich der Erstbefragung drei Tage zuvor nicht zu Protokoll, in der Haft von Leuten des CID schlecht behandelt worden zu sein; vielmehr erklärte er, er habe gegenüber dem CID angegeben, er sei krank und müsse ins Spital, um nicht innert 24 Stunden aus Colombo weggewiesen zu werden (vgl. Vorakten A1 S. 5). In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4 f.) wird gerügt, das BFM habe "in diesem Punkt dem Empfangsstellenprotokoll einen Beweiswert zugebilligt, welcher ihm nicht zukommen" könne; der Beschwerdeführer hätte dem CID gegenüber "ja wohl kaum angeben" können, dass die erlittenen Misshandlungen eine Spitalpflege erfordert hätten. Mit dieser Darstellung lassen sich indessen die festgestellten Unstimmigkeiten nicht beseitigen, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden die für den Entscheid zur Ausreise erheblichen Vorfälle - wie insbesondere die angeblich in der Haft erlittenen Misshandlungen - bereits anlässlich der Erstbefragung vorgebracht hätte, falls diese tatsächlich stattgefunden hätten. Die beiden sehr knapp gehaltenen, sich insbesondere nicht detailliert zu den angeblich erlittenen Verletzungen äussernden ärztlichen Bestätigungen (es ist lediglich von einem Trauma durch Quetschungen und Schürfungen an nicht genannten Körperteilen die Rede) sind ebenfalls nicht geeignet, die genannten Ungereimtheiten zu beseitigen, zumal auch nicht einsehbar ist, wieso der Beschwerdeführer die beiden Dokumente - von denen zumindest das eine auf den 16. Oktober 2008 datiert ist - erst auf Beschwerdeebene und ohne entsprechende Zustellcouverts zu den Akten reichte. 4.2. Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung bemerkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten auch zu wenig substanziiert ausgefallen und vermittelten daher nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diese selber erlebt habe. Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Zurverfügungstellung seines "Vans" an die LTTE und die EPDP - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht derart unpräzise und pauschal ausgefallen sind, dass gestützt darauf gewichtige Zweifel an deren Glaubhaftigkeit angebracht werden könnten. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer in der direkten Bundesanhörung ausreichend konkret und differenziert, wie oft und unter welchen Umständen er den beiden Organisationen sein Fahrzeug ausgehändigt habe (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 67 und 90 ff.). Erstaunlich erscheint hingegen, dass zwei Bewegungen mit derart unterschiedlichen politischen Zielen (die 1987 gegründete EPDP kämpfte anfänglich an der Seite der LTTE, verbündete sich jedoch bald mit den sri-lankischen Regierungstruppen und kämpfte ihrerseits als paramilitärische Organisation gegen die LTTE) mit demselben Anliegen an den Beschwerdeführer gelangt sein sollen, ohne dass es offenbar deswegen zu Konflikten zwischen den beiden Gruppierungen gekommen sein soll. 4.3. Sodann widersprechen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Wie in der angefochtenen Verfügung etwa zu Recht festgestellt wurde, erscheinen etwa die folgenden Aussagen nicht nachvollziehbar beziehungsweise nicht in sich stimmig: So habe der Beschwerdeführer einerseits nach dem Verkauf seines "Vans" im Juni 2008 nicht vom Norden zu seinen Verwandten im Süden reisen können, weil er sich aufgrund der massiven Drohungen habe verstecken müssen und weil ihm die Reise aufgrund eines fehlenden Passierscheins nicht möglich gewesen wäre (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 107-110); demgegenüber habe er sich dann aber anderseits nach der Ermordung seines Onkels anfangs September 2008 noch einen Monat lang ohne Schwierigkeiten im Norden aufhalten können, bevor er sich beim Dorfvorsteher einen Brief besorgt habe, gestützt auf welchen ihm bei der Polizei und in einem Armeecamp offizielle "Clearances" ausgestellt worden seien, die ihm die problemlose Reise per Bus und Flugzeug nach Colombo ermöglicht hätten (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 50-60 und 129). 4.4. Die Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdungssituation werden dadurch erhärtet, dass er anlässlich der direkten Bundesanhörung geltend machte, er habe schon zu Hause in Jaffna gedacht, er würde ins Ausland reisen, falls er in Colombo keine Arbeit in einem Restaurant oder in einem Laden finde (vgl. A9, Antwort auf die Frage 81). 4.5. Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 4.5.1. Was die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben von R. J., der Witwe des ermordeten Onkels J. P., an das IKRK und an das "District Secretary" betrifft, wies das BFM zu Recht darauf hin, die Ereignisse vom 8. September 2008 würden darin anders als vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen geschildert, überdies werde der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, welcher Umstand umso mehr erstaunt, als er in den Befragungen die Vermutung geäussert hatte, sein Onkel sei nur mitgenommen und getötet worden, weil die Entführer diesen mit ihm verwechselt hätten (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 126 ff.). Die verschiedenen Zeitungsartikel handeln offenbar - wie die beiden Anzeigen bei der Polizei und bei der "Human Rights Commission" - vom gewaltsamen Tod von J. P., ohne aber einen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erkennen zu lassen oder einen Hinweis auf eine Gefährdung desselben zu geben. 4.5.2. In Bezug auf das auf Beschwerde zu den Akten gegebene, am 15. Juli 2009 ausgestellte Bestätigungsschreiben des Anwaltes und Politikers R. M. I. aus Jaffna bleibt festzuhalten, dass dieses inhaltlich in krassem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen ausdrücklich erklärte, nie Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Bewegung gewesen zu sein (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 137-139), wird im besagten Schreiben ausgeführt, er sei ein politischer Aktivist der "Tamil National Alliance" (TNA) gewesen und habe - nachdem er aus seiner Heimatregion nach Colombo gezogen sei - dort seine Arbeit für die TNA fortgesetzt. 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere Hinweise auf zusätzlich festgestellte Ungereimtheiten und auf nicht nachvollziehbare Aussagen des Beschwerdeführers - und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift - etwa auf die nicht näher begründete Rüge, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien "nicht objektiv", sondern "offenbar im Bestreben, Widersprüche und Ungereimtheiten zu konstruieren", geprüft worden (vgl. Beschwerde S. 6) oder auf die nachgeschobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei Mitglied der TNA und auch der "Tamil United Liberation Front, TULF" (vgl. Beschwerde S. 7 sowie oben Ziff. 4.5.2. der Erwägungen) - näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Nachdem der entscheidwesentliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende "Hauptantrag" (vgl. Beschwerde S. 2 und 6) ist - wie der "Eventualantrag" auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls (vgl. Beschwerde S. 2 und 7) - abzuweisen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. 6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 6.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.2.3. und 13.3.). 6.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 6.2.2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar ist. Er ist noch jung und alleinstehend und verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung (Abschluss mit der Matura) sowie über mehrjährige Berufserfahrung als Chauffeur in E._______ und im Gastgewerbe in der Schweiz; somit besitzt er gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fassen. Des Weiteren hat er mit seinen nach wie vor in E._______ wohnhaften nächsten Angehörigen (Mutter und vier Geschwister) ein enges Beziehungsnetzt im Heimatstaat; die in der Bestätigung von R. M. I. vom 15. Juli 2009 enthaltene Behauptung, zwei Verwandte (ein Onkel namens T. V. und eine Tante namens M. M.) hätten Sri Lanka am 12. Januar 2009 in Richtung Australien verlassen, so dass der Beschwerdeführer in der Region Colombo keine Verwandte mehr habe, vermag daran - insbesondere auch angesichts der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - nichts zu ändern. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. In den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen wird lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich wegen Quetschungen und Schürfungen ärztlich behandeln lassen müssen, ohne aber irgendwelche Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Probleme zu geben. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird. 6.2.4. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: