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D-5278/2012

D-5278/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller reichte am 23. Oktober 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. April 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3071/2009 vom 20. August 2012 die vom Gesuchsteller gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab. B. Am 8. Oktober 2012 ging beim BFM eine als neues Asylgesuch betitelte Eingabe, datierend vom 5. Oktober 2012, ein. Darin liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unzumutbar erscheine, und das Migrationsamt des Kantons B._______ sei anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens Vollzugsmassnahmen zu unterlassen. C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 überwies das BFM die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht, wobei das Bundesamt festhielt, seines Erachtens würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Damit falle die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des BFM. D. Der Instruktionsrichter teilte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 mit, seine Eingabe werde unter dem Titel der Revision geprüft. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug einstweilen ausgesetzt und festgehalten, über die weiteren Revisionsanträge werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Am 12. Oktober 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein dem BFM nachgereichter Arztbericht ein.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Die Eingabe vom 5. Oktober 2012 wurde mit dem Titel "neues Asylgesuch" an das BFM gerichtet. Dabei wird jedoch im Wesentlichen geltend gemacht, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegte Sachverhalt sei nicht vollständig gewesen, so werden bisher unbekannte Gründe für eine Verfolgung vorgebracht, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben. Solche Vorbringen können - angesichts dessen, dass das ordentliche Verfahren mit einem materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen worden ist - jedoch allein im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch die Beschwerdeinstanz beurteilt werden und nicht durch das BFM als neues Asylgesuch (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2423/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und behauptet (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Der Gesuchsteller lässt in der Eingabe vom 5. Oktober 2012 vortragen, er reiche mit dem vorliegenden Gesuch neue Dokumente zu den Akten, welche seine exilpolitischen Aktivitäten im Kreis der kurdisch-türki­schen Oppositionsbewegung der Schweiz belegten. Deshalb beantrage er die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 54 AsylG. Insofern präsentiere er neue Beweismittel für bisher noch nie beurteilte Tatsachen. Des weiteren wurden ein Bericht der Klinik S. sowie ein aus der Türkei stammendes Dokument eingereicht. Konkret macht der Gesuchsteller geltend, er habe sich seit der Einreise in die Schweiz, vor allem aber in den vergangenen zwei Jahren, in der Föderation der kurdischen Vereine der Schweiz (Fekar) engagiert und an zahlreichen öffentlichen sowie internen Anlässen teilgenommen. Zudem sei er Mitglied einer informellen Gruppe von jungen kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen, die im Internet eine Informationsplattform betreibe und sich "Rojaciwan" nenne. Diese Gruppe werde in der Türkei von den Sicherheitskräften überwacht und deren Mitglieder verfolgt, weil sie als politischer Arm der PKK gelten würden und im Verdacht stünden, junge Leute für die bewaffnete Guerilla zu rekrutieren. Mit dieser Gruppe sei der Gesuchsteller regelmässig aktiv; sie zeigten sich öffentlich an vielen Kundgebungen, Demonstrationen und Informationsständen an verschiedenen Orten der deutschen Schweiz. Bei solchen Gelegenheiten besorge die Gruppe "Rojaciwan" auch den Sicherheitsdienst für die Demonstranten, indem sie diese vor Übergriffen militanter Nationalisten schütze. Zudem verteile er regelmässig die Zeitung von "Rojaciwan" und sammle Unterstützungsgelder. Aufgrund dieses kontinuierlichen Engagements liege es nahe, dass er von den in der Schweiz aktiven Agenten des türkischen Auslandgeheimdienstes MIT namentlich und persönlich identifiziert worden sei, zumal er mehrmals vor der türkischen Botschaft in Bern sowie vor dem Konsulat in Zürich an Protestkundgebungen teilgenommen habe, wobei jeweils aus den Konsulargebäuden heraus von den Protestierenden Video- und Fotoaufnahmen gemacht worden seien. Er müsse deshalb davon ausgehen, dass ihn die heimatlichen Behörden identifiziert und Kenntnis von seiner regimekritischen Haltung und den militanten Aktivitäten hätten. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat müsse er deshalb mit erheblichen asylrelevanten Behelligungen seitens der heimatlichen Sicherheitskräfte rechnen. Weiter weist der Gesuchsteller darauf hin, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe und deshalb behördlich gesucht werde. Deshalb sowie gestützt auf die eingereichten Dokumente sei von einer behördlichen Suche auf nationaler Ebene auszugehen. Der Gesuchsteller sei sehr beunruhigt über die Suche nach ihm, weil die türkischen Medien in den vergangenen Monaten mehrere Berichte über zahlreiche angebliche Selbstmorde von kurdischen Rekruten in der türkischen Armee enthalten hätten. Nach seiner Auffassung handle es sich dabei um politisch motivierte extralegale Hinrichtungen, die in erster Linie junge kurdische Armeeangehörige treffen würden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller aus dem Fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik S., den er wegen akuter Suizidalität als Folge der Ablehnung seiner Asylbeschwerde erlitten habe, in­zwischen entlassen worden sei. Er wirke jedoch auch heute noch nicht angstfrei und entspannt und müsse sich weiterhin einer medizinischen Behandlung unterziehen. 4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. 4.3 In Bezug auf das Bestätigungsschreiben der "Human Rights Association" ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses vom 13. September 2012 datiert und damit erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 entstanden ist. Damit wäre es als Beweismittel im Revisionsverfahren nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG grundsätzlich ausgeschlossen. Unabhängig davon erweist sich das Beweismittel - welches eine frühere Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der DTP (Demokratik Toplum Partisi) bestätigt - jedenfalls als unerheblich. Es kann dazu auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3071/2009 vom 20. August 2012 E. 5.3.1 und 5.3.2, wo die fehlende Asylrelevanz einer DTP-Mitgliedschaft festgestellt wurde, verwiesen werden. 4.4 Hinsichtlich der exilpolitischen Betätigung des Gesuchstellers ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller führt selber aus, er habe seine exilpolitischen Aktivitäten nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen. Allerdings unterlässt er es darzutun - und dafür sind auch keine Gründe ersichtlich -, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend machte beziehungsweise hätte geltend machen können. Gleiches gilt für die diesbezüglich eingereichten Beweis­mittel. Das Kriterium von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach die revisionsweise vorgetragenen Tatsachen beziehungsweise eingereichten Beweismittel erst nachträglich aufzufinden gewesen seien und somit im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, ist offensichtlich nicht erfüllt. Das Vorbringen exilpolitischer Betätigung sowie die diesbezüglichen Beweismittel sind demnach als verspätet zu betrachten. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können indessen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Ent­scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbes. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich sind - ausserdem auch fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Im Falle des Gesuchstellers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat politisch besonders profiliert hätte. Ebenso wenig vermögen die eingereichten Beweismittel zu belegen, dass und inwiefern er sich in der Schweiz durch ein besonderes Engagement speziell exponiert haben sollte, er mithin eine ganz aussergewöhnliche und herausragende exilpolitische Rolle spielen würde. Damit vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, dass die vorstehend umschriebenen völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 4.5 Was die Militärdienstpflicht des Gesuchstellers anbelangt, legt er ebenfalls nicht dar, aus welchem Grund er seine diesbezüglichen Vorbringen nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren vortrug beziehungsweise hätte vortragen können. Unabhängig davon sind die Ausführungen jedoch auch nicht geeignet, ein anderes Resultat herbeizuführen. Es kann dazu auf die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Rechtsprechung der ARK verwiesen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7328/2006 vom 8. April 2008 E. 6.1 f., mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 2). Die Behauptung extralegaler Hinrichtungen kurdischer Armeeangehöriger - getarnt als Selbstmorde - vermag daran nichts zu ändern. 4.6 In Bezug auf die psychische Verfassung des Gesuchstellers kann einerseits auf die Ausführungen im Urteil D-3071/2009 verwiesen werden. Bereits dort (E. 7.3.3) wurde festgehalten, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich sei. Anderseits stellt der neu geltend gemachte und belegte Klinikaufenthalt eine neue Tatsache dar, welche im Revisionsverfahren von vornherein unzulässig ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Auftreten psychischer Beschwerden bis hin zu Suizidgedanken bei Asylsuchenden nach Erhalt von negativen Asylentscheiden nachvollziehbar erscheint. Sollten sich die psychischen Probleme indessen im Falle eines zwangsweisen Vollzuges der Wegweisung akzentuieren, kann diesem Umstand mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegengewirkt werden, so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden vermieden wird. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für eine (Rück-)Überweisung des Verfahrens an das Bundesamt zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Der Gesuchsteller beantragte in seiner Eingabe vom 5. Oktober 2012 an das Bundesamt, er sei gestützt auf Art. 17b Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG von Verfahrenskosten zu befreien. Dieser Antrag ist im Revisionsverfahren als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu behandeln. Nach dem vorstehend Gesagten muss das Revisionsgesuch als aussichtslos beurteilt werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 7 Der am 12. Oktober 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5278/2012/mel Urteil vom 9. November 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 / D-3071/2009. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 23. Oktober 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. April 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3071/2009 vom 20. August 2012 die vom Gesuchsteller gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab. B. Am 8. Oktober 2012 ging beim BFM eine als neues Asylgesuch betitelte Eingabe, datierend vom 5. Oktober 2012, ein. Darin liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unzumutbar erscheine, und das Migrationsamt des Kantons B._______ sei anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens Vollzugsmassnahmen zu unterlassen. C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 überwies das BFM die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht, wobei das Bundesamt festhielt, seines Erachtens würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Damit falle die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des BFM. D. Der Instruktionsrichter teilte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 mit, seine Eingabe werde unter dem Titel der Revision geprüft. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug einstweilen ausgesetzt und festgehalten, über die weiteren Revisionsanträge werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Am 12. Oktober 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein dem BFM nachgereichter Arztbericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Die Eingabe vom 5. Oktober 2012 wurde mit dem Titel "neues Asylgesuch" an das BFM gerichtet. Dabei wird jedoch im Wesentlichen geltend gemacht, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegte Sachverhalt sei nicht vollständig gewesen, so werden bisher unbekannte Gründe für eine Verfolgung vorgebracht, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben. Solche Vorbringen können - angesichts dessen, dass das ordentliche Verfahren mit einem materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen worden ist - jedoch allein im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch die Beschwerdeinstanz beurteilt werden und nicht durch das BFM als neues Asylgesuch (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2423/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5). 1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und behauptet (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller lässt in der Eingabe vom 5. Oktober 2012 vortragen, er reiche mit dem vorliegenden Gesuch neue Dokumente zu den Akten, welche seine exilpolitischen Aktivitäten im Kreis der kurdisch-türki­schen Oppositionsbewegung der Schweiz belegten. Deshalb beantrage er die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 54 AsylG. Insofern präsentiere er neue Beweismittel für bisher noch nie beurteilte Tatsachen. Des weiteren wurden ein Bericht der Klinik S. sowie ein aus der Türkei stammendes Dokument eingereicht. Konkret macht der Gesuchsteller geltend, er habe sich seit der Einreise in die Schweiz, vor allem aber in den vergangenen zwei Jahren, in der Föderation der kurdischen Vereine der Schweiz (Fekar) engagiert und an zahlreichen öffentlichen sowie internen Anlässen teilgenommen. Zudem sei er Mitglied einer informellen Gruppe von jungen kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen, die im Internet eine Informationsplattform betreibe und sich "Rojaciwan" nenne. Diese Gruppe werde in der Türkei von den Sicherheitskräften überwacht und deren Mitglieder verfolgt, weil sie als politischer Arm der PKK gelten würden und im Verdacht stünden, junge Leute für die bewaffnete Guerilla zu rekrutieren. Mit dieser Gruppe sei der Gesuchsteller regelmässig aktiv; sie zeigten sich öffentlich an vielen Kundgebungen, Demonstrationen und Informationsständen an verschiedenen Orten der deutschen Schweiz. Bei solchen Gelegenheiten besorge die Gruppe "Rojaciwan" auch den Sicherheitsdienst für die Demonstranten, indem sie diese vor Übergriffen militanter Nationalisten schütze. Zudem verteile er regelmässig die Zeitung von "Rojaciwan" und sammle Unterstützungsgelder. Aufgrund dieses kontinuierlichen Engagements liege es nahe, dass er von den in der Schweiz aktiven Agenten des türkischen Auslandgeheimdienstes MIT namentlich und persönlich identifiziert worden sei, zumal er mehrmals vor der türkischen Botschaft in Bern sowie vor dem Konsulat in Zürich an Protestkundgebungen teilgenommen habe, wobei jeweils aus den Konsulargebäuden heraus von den Protestierenden Video- und Fotoaufnahmen gemacht worden seien. Er müsse deshalb davon ausgehen, dass ihn die heimatlichen Behörden identifiziert und Kenntnis von seiner regimekritischen Haltung und den militanten Aktivitäten hätten. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat müsse er deshalb mit erheblichen asylrelevanten Behelligungen seitens der heimatlichen Sicherheitskräfte rechnen. Weiter weist der Gesuchsteller darauf hin, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe und deshalb behördlich gesucht werde. Deshalb sowie gestützt auf die eingereichten Dokumente sei von einer behördlichen Suche auf nationaler Ebene auszugehen. Der Gesuchsteller sei sehr beunruhigt über die Suche nach ihm, weil die türkischen Medien in den vergangenen Monaten mehrere Berichte über zahlreiche angebliche Selbstmorde von kurdischen Rekruten in der türkischen Armee enthalten hätten. Nach seiner Auffassung handle es sich dabei um politisch motivierte extralegale Hinrichtungen, die in erster Linie junge kurdische Armeeangehörige treffen würden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller aus dem Fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik S., den er wegen akuter Suizidalität als Folge der Ablehnung seiner Asylbeschwerde erlitten habe, in­zwischen entlassen worden sei. Er wirke jedoch auch heute noch nicht angstfrei und entspannt und müsse sich weiterhin einer medizinischen Behandlung unterziehen. 4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. 4.3 In Bezug auf das Bestätigungsschreiben der "Human Rights Association" ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses vom 13. September 2012 datiert und damit erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 entstanden ist. Damit wäre es als Beweismittel im Revisionsverfahren nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG grundsätzlich ausgeschlossen. Unabhängig davon erweist sich das Beweismittel - welches eine frühere Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der DTP (Demokratik Toplum Partisi) bestätigt - jedenfalls als unerheblich. Es kann dazu auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3071/2009 vom 20. August 2012 E. 5.3.1 und 5.3.2, wo die fehlende Asylrelevanz einer DTP-Mitgliedschaft festgestellt wurde, verwiesen werden. 4.4 Hinsichtlich der exilpolitischen Betätigung des Gesuchstellers ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller führt selber aus, er habe seine exilpolitischen Aktivitäten nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen. Allerdings unterlässt er es darzutun - und dafür sind auch keine Gründe ersichtlich -, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend machte beziehungsweise hätte geltend machen können. Gleiches gilt für die diesbezüglich eingereichten Beweis­mittel. Das Kriterium von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach die revisionsweise vorgetragenen Tatsachen beziehungsweise eingereichten Beweismittel erst nachträglich aufzufinden gewesen seien und somit im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, ist offensichtlich nicht erfüllt. Das Vorbringen exilpolitischer Betätigung sowie die diesbezüglichen Beweismittel sind demnach als verspätet zu betrachten. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können indessen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Ent­scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbes. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich sind - ausserdem auch fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Im Falle des Gesuchstellers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat politisch besonders profiliert hätte. Ebenso wenig vermögen die eingereichten Beweismittel zu belegen, dass und inwiefern er sich in der Schweiz durch ein besonderes Engagement speziell exponiert haben sollte, er mithin eine ganz aussergewöhnliche und herausragende exilpolitische Rolle spielen würde. Damit vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, dass die vorstehend umschriebenen völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 4.5 Was die Militärdienstpflicht des Gesuchstellers anbelangt, legt er ebenfalls nicht dar, aus welchem Grund er seine diesbezüglichen Vorbringen nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren vortrug beziehungsweise hätte vortragen können. Unabhängig davon sind die Ausführungen jedoch auch nicht geeignet, ein anderes Resultat herbeizuführen. Es kann dazu auf die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Rechtsprechung der ARK verwiesen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7328/2006 vom 8. April 2008 E. 6.1 f., mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 2). Die Behauptung extralegaler Hinrichtungen kurdischer Armeeangehöriger - getarnt als Selbstmorde - vermag daran nichts zu ändern. 4.6 In Bezug auf die psychische Verfassung des Gesuchstellers kann einerseits auf die Ausführungen im Urteil D-3071/2009 verwiesen werden. Bereits dort (E. 7.3.3) wurde festgehalten, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich sei. Anderseits stellt der neu geltend gemachte und belegte Klinikaufenthalt eine neue Tatsache dar, welche im Revisionsverfahren von vornherein unzulässig ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Auftreten psychischer Beschwerden bis hin zu Suizidgedanken bei Asylsuchenden nach Erhalt von negativen Asylentscheiden nachvollziehbar erscheint. Sollten sich die psychischen Probleme indessen im Falle eines zwangsweisen Vollzuges der Wegweisung akzentuieren, kann diesem Umstand mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegengewirkt werden, so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden vermieden wird. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für eine (Rück-)Überweisung des Verfahrens an das Bundesamt zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 ist demzufolge abzuweisen.

6. Der Gesuchsteller beantragte in seiner Eingabe vom 5. Oktober 2012 an das Bundesamt, er sei gestützt auf Art. 17b Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG von Verfahrenskosten zu befreien. Dieser Antrag ist im Revisionsverfahren als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu behandeln. Nach dem vorstehend Gesagten muss das Revisionsgesuch als aussichtslos beurteilt werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

7. Der am 12. Oktober 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: