Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. August 1995 und gelangte am 30. August 1995 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 11. September 1995 in der Empfangsstelle und vom 25. September 1995 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er wegen seines Militärdienstes gesucht werde. Er habe am 25. November 1994 zur Grundausbildung als Infanterist einrücken müssen. Nach einigen Monaten in D._______, E._______ und F._______ seien sie im Frühling 1995 in die Provinz Bingöl verlegt worden. Dort sei ihnen gesagt worden, sie müssten gegen Armenier kämpfen; in Wahrheit seien sie jedoch gegen Kurden eingesetzt worden. Zwischen dem 15. und dem 20. Mai 1995 sei er gezwungen worden, an Kampfhandlungen gegen die PKK (Partiya Karkaren Kurdistan) teilzunehmen. Er habe dabei zwar niemanden umgebracht und sei auch selber nicht verletzt worden, habe aber einen Schock erlitten und starke Magenschmerzen bekommen. Aus diesem Grund sei er am 29. Mai 1995 in ein Militärspital in G._______ verbracht worden, wo man ihn operiert habe. Anschliessend habe man ihm einen Genesungsurlaub von 45 Tagen gewährt, den er zu Hause verbracht habe; auf sein Gesuch hin sei der Urlaub um weitere zwanzig Tage verlängert worden. Anschliessend hätte er sich am 7. August 1995 zur Ableistung der restlichen Grundausbildung wieder in H._______ melden sollen. Er habe jedoch nicht mehr gegen sein eigenes Volk kämpfen wollen und sich entschlossen, zu desertieren und das Land zu verlassen. Aus diesem Grund habe er sich kurz bei einem Bruder versteckt und sei dann am 10. August 1995 unter Verwendung des Reisepasses eines anderen Bruders aus der Türkei ausgereist. Am Tage seiner Ausreise habe er nach Hause telefoniert und erfahren, dass er in der Zwischenzeit von den Militärbehörden dort gesucht worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ins Recht, darunter ein Arztzeugnis vom 18. Juli 1995, eine militärische Urlaubsbescheinigung und ein Zuweisungsschreiben vom 7. August 1995, gemäss welchem er den Militärdienst wieder hätte aufnehmen sollen. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 1996 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 1996 erhob der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. E. Mit Urteil vom 27. August 1996 hiess die ARK die Beschwerde insoweit gut, als sie die Verfügung des BFF vom 9. Februar 1996 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. F. Am 3. September 1996 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes für das wieder aufgenommene erstinstanzliche Asylverfahren; gleichzeitig reichte er mehrere Beweismittel zu den Akten, darunter eine polizeiliche Vorladung und eine Ausgabe der Zeitung Özgür Politika. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erneuerte er mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 23. Oktober 1996, 4. und 20. März 1997, nachdem das Bundesamt bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über sein Begehren entschieden hatte. G. Mit Schreiben vom 21. März 1997 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, dass im erstinstanzlichen, nichtstreitigen Asylverfahren - im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren - kein gesetzlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. H. Am 16. Oktober 1997 hörte das BFF den Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Befragung an. Der Beschwerdeführer bestätigte und präzisierte dabei im Wesentlichen die in den vorangehenden Anhörungen gemachten Aussagen; auf Einzelheiten seiner Angaben wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Am 24. März 1998 unterzog das BFF eine vom Beschwerdeführer eingereichte polizeiliche Vorladung einer amtsinternen Dokumentenanalyse. Im Weiteren gelangte es am 27. März 1998 mit der Bitte um Abklärungen vor Ort an die Schweizerische Vertretung in Ankara; die Antwort der Botschaft erfolgte mit Schreiben vom 4. Juni 1998. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 1999 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den von ihm vorgenommenen Abklärungen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegenheit mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 1999 Gebrauch. K. Mit Verfügung vom 6. April 1999 - eröffnet am 8. April 1999 - wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers abermals ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Auf die Einzelheiten der Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 1999 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen die ihm von der Vorinstanz am 21. März 1997 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Ferner ersuchte er - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes für das Beschwerdeverfahren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK hiess mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 1999 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seinen bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. N. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 1999 hielt das BFF an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 1999 replizierte der Beschwerdeführer innert der ihm gewährten Frist. P. Am 19. April 2000 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte. Der Rechtsvertreter teilte dem Instruktionsrichter in der Folge am 31. Juli 2000 mit, dass sein Mandant an der Beschwerde, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend, festhalte. Q. Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der ARK seine Honorarnote zukommen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Zwischenverfügungen des Bundesamtes betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sind nach der Rechtsprechung der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 21, welche vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführt wird, nicht selbstständig, sondern nur mit dem Endentscheid über das Asylgesuch anfechtbar. Im vorliegenden Fall ist das Schreiben des BFF vom 21. März 1997, mit welchem das Bundesamt einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Asylverfahren verneint, als negative Zwischenverfügung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu erachten, wiewohl es weder als solche bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 10. Mai 1999 ist demnach zulässig und rechtzeitig erfolgt.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 - mithin am 1. Oktober 1999 - hängig waren, gilt sodann das neue Recht.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3 Das Bundesamt erachtet in seiner Verfügung vom 6. April 1999 die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise als nicht glaubhaft und teilweise als asylrechtlich nicht relevant.
E. 3.1 Als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst an sich, da es sich bei allfälligen aus diesem Grund gegen ihn gerichteten Sanktionen der türkischen Behörden um legitime Massnahmen zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht handle. Eine vom Beschwerdeführer befürchtete Bestrafung wegen Desertion weise - trotz der drohenden Schwere der Sanktion - rein militärstrafrechtlichen Charakter auf. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Hinweise darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers eine mögliche Bestrafung auf asylrechtlich bedeutsamen Motiven beruhen würde (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 f.).
E. 3.2 Soweit die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seine Desertion anbelangend, erachtet das Bundesamt die Vorbringen sodann als nicht glaubhaft. Es führt dazu im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Stationierung in der Provinz Bingöl - insbesondere zu dem von ihm angegebenen Gefechtseinsatz gegen die PKK und zu den Gründen für die Operation im Militärspital - seien widersprüchlich, wenig substanziiert und realitätsfremd ausgefallen; es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei den Kämpfen gegen die PKK oder zur Unterdrückung der kurdischen Zivilbevölkerung eingesetzt worden sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I, S. 3 ff.).
E. 4 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in der Beschwerdeschrift vom 10. Mai 1999 und in seinen weiteren Eingaben auf den Standpunkt, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft. Er verweist diesbezüglich vorab auf die Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Ankara vom 4. August 1998, wonach er von der Polizei und der Gendarmerie gesucht werde, weil er am 7. August 1995 aus dem Militärdienst desertiert sei; angesichts dieser Bestätigung sei von seiner Gefährdung auszugehen. Im Weiteren bringt er vor, die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten wirkten angesichts seiner detaillierten Aussagen konstruiert; zudem habe die ARK einige der nunmehr vom Bundesamt in Zweifel gezogenen Tatsachen in ihrem Beschwerdeentscheid vom 27. August 1996 bereits als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht erachtet. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe während seines Militärdienstes an Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung teilnehmen müssen und sei dabei gewesen, als Wälder mit Nutzholz vernichtet und Häuser zerstört worden seien. Er habe auch mit ansehen müssen, wie Leichen von in der Haft umgebrachten Personen weggebracht worden seien. Mit seiner Flucht habe er die einzige Möglichkeit ergriffen, sich aus der Zwangslage zu befreien, in welche ihn der türkische Staat gebracht habe; hätte er nämlich weiterhin seinen Dienst geleistet und an Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung teilgenommen, hätte er sich eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig machen müssen.
E. 5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft eine zeitweise Stationierung als Armeeangehöriger im Südosten der Türkei darzulegen vermochte, nicht aber die von ihm geltend gemachte Zwangslage, welche ihn zur Desertion bewogen habe.
E. 5.1.1 Soweit den Einsatz des Beschwerdeführers im Südosten der Türkei anbelangend, ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar eine Unterscheidung zwischen der Frage der Stationierung des Beschwerdeführers in dieser Region und seiner angeblichen Beteiligung an Armeeeinsätzen gegen die PKK vorzunehmen scheint und sich lediglich zu letzteren explizit äussert; sie scheint indessen auch daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer überhaupt seinen Militärdienst teilweise in der Provinz Bingöl abgeleistet hat. Auch wenn sie nicht mehr - wie noch in ihrer ersten, mit Urteil der ARK vom 27. August 1996 aufgehobenen Verfügung vom 9. Februar 1996 - 'erhebliche Zweifel' an diesem Vorbringen äussert (vgl. BFF-Verfügung vom 9. Februar 1996, S. 3 unten), so führt sie nämlich auch in ihrer Verfügung vom 6. April 1999 aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er als Kurde gegen die PKK beziehungsweise die kurdische Bevölkerung im Südosten des Landes eingesetzt worden sei, erweise sich angesichts ihrer gesicherten Erkenntnisse als tatsachenwidrig; diese Kampfeinsätze würden vielmehr von speziell ausgebildeten und ausgewählten Verbänden der Armee und Gendarmerie wie auch von Spezialeinheiten der Polizei zur Terrorbekämpfung durchgeführt. Die Kommandoeinheiten der Armee würden sodann aus geeigneten Rekruten zusammengestellt, wobei angesichts des Ansturms von Freiwilligen nicht einmal all jene berücksichtigt werden könnten, die gerne in solche Truppenkörper eingeteilt werden möchten. Diese Spezialeinheiten würden sodann durchwegs aus nationalistisch eingestellten türkischen Staatsangehörigen gebildet (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 4, S. 6 f.). Schliesslich hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Ausbildung für die Terroristenbekämpfung in vagen Allgemeinplätzen und ständigen Wiederholungen erschöpft und er habe nicht einmal angeben können, bei welcher Einheit er im Osten der Türkei gedient habe.
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es treffe zwar zu, dass Kampfeinsätze zur Hauptsache von Kommandoeinheiten der Armee ausgeführt würden, die aus hochmotivierten Freiwilligen bestünden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Kaserneninfrastruktur aus gewöhnlichen Soldaten bestehen könne. Er habe nie behauptet, für den Kampf gegen die PKK ausgebildet worden zu sein. Seine Aufgabe sei es gewesen, an Strassensperren zu stehen und Leute zu kontrollieren sowie Zivilisten zu verhaften und auf den Posten zu verbringen. Zudem habe er wiederholt an Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung teilnehmen müssen, bei welchen Häuser zerstört und Wälder mit Nutzholz vernichtet worden seien. Er sei auch dabei gewesen, als die Leichen von in der Haft umgebrachten Personen weggebracht worden seien; er habe zwar nie aktiv an Folterungen teilgenommen, jedoch mithelfen müssen, die Leichen von zu Tode gefolterten Personen abzutransportieren (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 1999, insbesondere S. 9 - 12).
E. 5.1.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel besteht in der Tat kein vernünftiger Zweifel an seiner zumindest zeitweisen Stationierung in der Provinz Bingöl. So geht zunächst aus dem Überweisungsschreiben der Aushebungsbehörde I._______ vom 7. August 1995 - dessen Echtheit auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird und welches durch die Auskunft der Schweizerischen Botschaft vom 4. Juni 1998, wonach der Beschwerdeführer seit dem 7. August 1995 von der Polizei und der Gendarmerie wegen Desertion aus dem Militärdienst gesucht werde, bestätigt wird - hervor, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des ihm gewährten Urlaubes zur Ableistung seiner restlichen Dienstzeit wieder seiner Division zugeteilt wurde. Diese Einheit - beziehungsweise jedenfalls deren Kommandostelle - mit der Bezeichnung "J._______" war zu jenem Zeitpunkt gemäss diesem Dokument im Kreis K._______ (Provinz Bingöl) stationiert. Diese Ortsangabe deckt sich mit dem Poststempel auf dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 1996 eingereichten Umschlag eines von ihm an seinen Bruder gerichteten Briefes, welchen er im April 1995 an seinem damaligen Stationierungsort L._______ (einem Nachbarkreis von K._______ in der Provinz Bingöl) verfasst hatte. Schliesslich wird in dem Schreiben der Aushebungsbehörde I._______ an den Garnisons-Oberarzt von C._______ vom 17. Juli 1995 auf einen den Beschwerdeführer betreffenden Rapport des Oberarztes des Militärspitals G._______ vom Juni 1995 Bezug genommen; dieses Spital liegt lediglich rund 120 Kilometer von L._______ entfernt, weshalb es naheliegend ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Südosten der Türkei stationiert war. Hinzu kommt, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den Jahren 1994 und 1995 - als die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK einen Höhepunkt erreichten - grosse Truppenverbände in den Südosten des Landes verlegt wurden. Neben Eliteeinheiten der Armee (darunter Gebirgs- und Luftwaffenkommandos in unbekannter Stärke), regulären Gendarmerieeinheiten (ca. 20 - 30'000 Personen) und eigens gebildeten Spezialeinheiten der Gendarmerie (sogenannte 'Özel Tim'; ca. 15 - 20'000 Personen) sowie der Polizei (ca. 40'000 Personen) und vor Ort rekrutierten Dorfschützern (ca. 67'000 Personen) standen bis zu 150'000 Soldaten der regulären Armee im Einsatz (vgl. dazu und zum Folgenden exemplarisch Human Rights Watch, Weapons transfers and violations of the laws of war in Turkey, o.O., November 1995; Andreas Berger/Rudi Friedrich/Kathrin Schneider, Der Krieg in Türkei-Kurdistan, Göttingen 1998, S. 47 ff.; Stichting Nederland-Koerdistan [SNK], Forced evacuations and destructions of villages in Dersim [Tunceli] and western Bingöl, Turkish Kurdistan September-November 1994, Amsterdam 1995). Zur Hauptsache handelte es sich dabei um Infanterieeinheiten, in welchen gewöhnliche Wehrpflichtige - darunter auch Kurden (vgl. Berger/Friedrich/Schneider, a.a.O., S. 158 ff.; Stellungnahme von Amnesty International vom 23. Mai 1996 im vorliegenden Verfahren) - dienten. Sie waren über sämtliche damals unter Ausnahmezustand stehenden und die übrigen daran angrenzenden, hauptsächlich von Kurden besiedelten Provinzen (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 2; die Provinz Bingöl stand von 1987 bis zum Oktober 1997 formell unter Ausnahmezustand) verteilt.
E. 5.1.4 Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die eingereichten Beweismittel erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers über seine Stationierung im Südosten der Türkei somit durchaus plausibel.
E. 5.2.1 Was den konkreten Ablauf der vom Beschwerdeführer in der Provinz Bingöl verbrachten Dienstzeit anbelangt, ist der Vorinstanz indessen darin zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Tat nicht präzise und substanziiert wirken. Die Angaben des Beschwerdeführers vermögen insgesamt kein plastisches Bild von seinen Aktivitäten zu vermitteln; insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, eine Teilnahme an konkreten militärischen Einsätzen in nachvollziehbarer und plausibler Weise darzulegen. Dies gilt - wie das Bundesamt zutreffend festgestellt hat - namentlich hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zusammenstosses seiner Einheit mit der PKK im Mai 1995 und des Grundes für die Operation im Militärspital von G._______. So brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich einmal vor, er sei nach einem Gefecht mit der PKK erkrankt und in der Folge ins Spital verbracht worden, wo man ihn operiert habe (vgl. kant. Prot., S. 6), währenddem er ein andermal angab, er sei während des Gefechtes nach einer Explosion ohnmächtig geworden und erst nach seiner Operation im Militärspital Elazig wieder aufgewacht (vgl. BFF-Prot., S. 12). Ferner erstaunt es, dass er über keine genaueren Kenntnisse zur Ursache seiner angeblichen Verwundung verfügt (vgl. kant. Prot. S. 9; BFF-Prot., S. 12), so dass die Vermutung des Bundesamtes, er wolle die tatsächlichen Gründe für diese Operation nicht offenlegen, nicht von der Hand zu weisen ist. Über den vage geschilderten Gefechtseinsatz hinaus vermochte der Beschwerdeführer auch keine nachvollziehbare, konzise Schilderung seiner übrigen Aufgaben zu geben; seine Angaben über Kontroll- und Patrouillenaufgaben, seine angebliche Beteiligung an Abbrennaktionen in Wäldern, in welchen PKK-Aktivisten vermutet worden seien, sowie seine Mitwirkung bei Festnahmen von verdächtigen Personen erscheinen farblos und oberflächlich.
E. 5.2.2 Der in der ersten Hälfte der 1990-er Jahre im Südosten der Türkei herrschende Bürgerkrieg, in welchem sich die kurdische PKK und die türkischen Sicherheitskräfte gegenüber standen, wurde zwar - wie unabhängige Beobachter und Menschenrechtsorganisationen unter Berufung auf zahlreiche Quellen darlegten - von beiden Seiten oftmals nicht unter Beachtung der Regeln des Kriegsvölkerrechts geführt und liess insbesondere auch die - hauptsächlich kurdische - Zivilbevölkerung buchstäblich zwischen die Fronten geraten; bis Ende 1998 verloren nach offiziellen Angaben über 30'000 Menschen ihr Leben (vgl. Neue Zürcherzeitung vom 24. Dezember 1998; Jahresberichte 1991 - 1996 von Amnesty International; Human Rights Watch, Weapons transfers and violations of the laws of war in Turkey, November 1995; U.S. Department of State, Turkey Human Rights Practices 1994, Februar 1995; Berger/Friedrich/Schneider, a.a.O.; Stichting Nederland-Koerdistan [SNK], Forced evacuations and destructions of villages in Dersim [Tunceli] and western Bingöl, Turkish Kurdistan September-November 1994, Amsterdam 1995; EMARK 1993 Nr. 37 E. 7a und b S. 265 f.). Dies würde an sich die Annahme nahelegen, dass der Beschwerdeführer mit derartigen menschenrechtswidrigen Aktionen konfrontiert gewesen sein könnte. Indessen ist das Gericht aus den obenstehend ausgeführten Gründen und nach Abwägung sämtlicher Elemente zur Auffassung gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er an völkerrechtlich verpönten Handlungen teilgenommen oder diese unterstützt hätte. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer während seiner Stationierung in der Provinz Bingöl ausgeübten Tätigkeiten um solche gehandelt hat, die in einem Aktivdiensteinsatz zu den normalen und legitimen Aufgaben eines Soldaten gehören; es erscheint daher nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Militärdienstes in einer psychischen Zwangslage - und mithin in einer Gewissenskonfliktsituation - befunden hat, in welcher er sich zwischen der Beteiligung an völkerrechtlich verpönten Kriegshandlungen und deren Verweigerung - unter Inkaufnahme entsprechender Konsequenzen - hätte entscheiden müssen.
E. 6 Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die vom Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls auch im heutigen Zeitpunkt noch zu gewärtigende strafrechtliche Sanktion wegen seiner Desertion aus dem Militärdienst - die entsprechenden Straftatbestände des türkischen Militärstrafgesetzbuches (TACK) unterstehen laut Art. 49 TACK keiner Verjährungsfrist - als asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten wäre.
E. 6.1 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu auch Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, 2003 [amtliche Erstausgabe: Genf 1979], Ziff. 167) darstellt. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten jeden Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Dieser Grundsatz erfährt indessen in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen. Zunächst gilt eine Bestrafung dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen Hintergrund (sog. Politmalus). Ferner liegt eine asylrechtlich massgebliche Verfolgung vor, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden 'kriminellen Unrecht' in keiner Weise entsprechend eingestuft werden muss (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 102 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.). Ungeachtet des konkreten Masses der für Refraktion oder Desertion vorgesehenen Sanktionen liegt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sodann vor, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen im Verlaufe ihrer Dienstleistung aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 115 ff., Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 104 f.). Gleiches gilt schliesslich, wenn eine Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einen Wehrpflichtigen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. S. 32); der Wehrpflichtige, welcher sich solchen illegitimen militärischen Aktionen zu entziehen sucht, erfüllt als sogenannt selektiver Dienstverweigerer aus Gewissensgründen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (vgl. dazu Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion [Diss. Universität Bern 2003], Basel u.a. 2004, S. 173 ff.).
E. 6.2.1 Desertion aus dem Militärdienst wird in der Türkei nach Art. 66 TACK bestraft, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht; bei einer Flucht ins Ausland erhöht sich dieser Strafrahmen gemäss Art. 67 Abs. 1 TACK auf drei bis fünf Jahre Gefängnis. Neben diesen strafrechtlichen Sanktionen droht türkischen Refraktären und Deserteuren, die sich ins Ausland abgesetzt haben und der im türkischen Amtsblatt veröffentlichten Aufforderung zur Rückkehr zwecks Leistung des Militärdienstes keine Folge leisten, gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sodann die Zwangsausbürgerung.
E. 6.2.2 Diesen Sanktionen liegt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in genereller Hinsicht kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde; dies gilt namentlich auch für die angedrohte Zwangsausbürgerung, zumal die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung unter der Voraussetzung der Leistung des Militärdienstes besteht (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.cc und dd S. 17 ff.). Ferner hat das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass die türkischen Militärgerichte Deserteure ungeachtet ihres ethnischen Hintergrundes beurteilen (vgl. BFF-Verfügung vom 6. April 1999, S. 8), kurdische Militärdienstverweigerer mithin nicht per se einen Politmalus zu gewärtigen haben. Im Falle des Beschwerdeführers ergeben sich ferner aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass er aus einem anderen, in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund eine ungerechtfertigt höhere Bestrafung befürchten müsste; insbesondere hat er in seinem Heimatstaat kein politisches Engagement entfaltet, welches ihn bei den Behörden als regimekritisch erscheinen lassen könnte. Die laut den türkischen Gesetzen bei Refraktion oder Desertion drohenden Sanktionen sind sodann auch nicht in einem absoluten Sinne unverhältnismässig schwerwiegend, und schliesslich ist es dem Beschwerdeführer - wie oben stehend ausgeführt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gelungen, die Gefahr einer allfälligen Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Kriegshandlungen glaubhaft darzutun.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seiner Desertion aus dem Militärdienst keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde. Da der Beschwerdeführer keine weiteren Sachverhalte geltend macht, welche eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als objektiv begründet erscheinen lassen würden, vermögen seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.
E. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
E. 7.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.3 Im Zeitpunkt der Ausfällung der BFF-Verfügung vom 6. April 1999 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen; die Wegweisung wurde demnach damals zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens heiratete der Beschwerdeführer indessen am 19. April 2000 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte; bei dieser Sachlage sind die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie auf Beschwerdeebene zu beurteilen war - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 1999 im Weiteren die Aufhebung der Zwischenverfügung des BFF vom 21. März 1997, mit welcher sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden war.
E. 9.2 Nach der Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, gelten die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren grundsätzlich auch für das Asylverfahren vor dem BFM (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 4-6 S. 80 ff.). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung kann sich dabei ergeben, wenn sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters verlangen.
E. 9.3 Im vorliegenden Fall hiess die ARK mit Urteil vom 27. August 1996 eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob die ursprüngliche Verfügung des BFF vom 9. Februar 1996 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Für dieses Beschwerdeverfahren war dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. März 1996 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm sein heutiger Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beigeordnet worden. Damit ist gesagt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers ohne weiteres als komplex bezeichnet werden kann. Im wieder aufgenommenen erstinstanzlichen Verfahren nahm die Vorinstanz weisungsgemäss weitere Abklärungen vor - insbesondere eine Dokumentenanalyse, eine Botschaftsanfrage und eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers - bevor sie mit Verfügung vom 6. April 1999 erneut über das Asylgesuch befand. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte in dieser Zeitspanne mehrfach weitere Beweismittel zu den Akten und nahm mit Eingabe vom 3. März 1999 im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten rechtlichen Gehörs ausführlich zu den Abklärungsergebnissen des Bundesamts Stellung. Angesichts der bereits im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens bestehenden Komplexität und der umfangreichen weiteren Beweiserhebungen durch die Vorinstanz erschien eine professionelle Verbeiständung des Beschwerdeführers somit auch in diesem Verfahrensstadium als notwendig im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG; es ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer selber seine Rechtsposition in adäquater Weise hätte vertreten können.
E. 9.4 Bei dieser Sachlage waren somit die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegeben, zumal das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und er angesichts seiner Fürsorgeabhängigkeit nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte, um einen professionellen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, die Zwischenverfügung des BFF vom 21. März 1997 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 6. April 1999 nachträglich Fürsprech und Notar Jürg Walker, Olten, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen; dementsprechend ist schliesslich das BFM anzuweisen, dem Rechtsbeistand gestützt auf dessen am 2. Juli 1999 eingereichte und als angemessen zu beizeichnende Honorarnote ein amtliches Honorar von Fr. 1'950.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten nach Massgabe seines Unterliegens teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 1999 auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich in der Zwischenzeit gemäss Aktenlage an seinen finanziellen Verhältnissen nichts geändert hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren, welches zwei Anfechtungsobjekte betraf, hälftig obsiegt, weshalb ihm in diesem Umfang in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine durch das BFM zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist; im Umfang des Unterliegens ist sodann dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar auszurichten. Hinsichtlich seiner Aufwendungen hat der Rechtsvertreter seine Kostennote vom 1. Februar 2006 zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand von 14 Stunden erscheint indessen nicht in vollem Umfange als notwendig; er ist auf als angemessen erscheinende zehn Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 f. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2] ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 2'300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Davon hat das BFM die Hälfte, ausmachend Fr. 1'150.--, als Parteientschädigung auszurichten. Ebenfalls Fr. 1'150.-- sind dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter sodann vom Bundesverwaltungsgericht als amtliches Honorar zu entrichten; im Umfang der Parteientschädigung wird der Anspruch auf das amtliche Honorar gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 6. April 1999 wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als sie die Zwischenverfügung des BFF vom 21. April 1997 betrifft. Diese Zwischenverfügung wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird nachträglich für den Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 6. April 1999 im erstinstanzlichen Asylverfahren Fürsprech und Notar Jürg Walker, Olten, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Das BFM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'950.50 auszurichten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'150.-- auszurichten. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'150.-- entrichtet; im Umfang der Parteientschädigung wird der Anspruch auf das amtliche Honorar gegenstandslos.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: BFF-Verfügung vom 6. April 1999 im Original, Formular "Zahladresse") - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7328/2006 teb/huj {T 0/2} Urteil vom 8. April 2008 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, Türkei, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 6. April 1999 / Unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Zwischenverfügung des BFF vom 21. März 1997. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. August 1995 und gelangte am 30. August 1995 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 11. September 1995 in der Empfangsstelle und vom 25. September 1995 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er wegen seines Militärdienstes gesucht werde. Er habe am 25. November 1994 zur Grundausbildung als Infanterist einrücken müssen. Nach einigen Monaten in D._______, E._______ und F._______ seien sie im Frühling 1995 in die Provinz Bingöl verlegt worden. Dort sei ihnen gesagt worden, sie müssten gegen Armenier kämpfen; in Wahrheit seien sie jedoch gegen Kurden eingesetzt worden. Zwischen dem 15. und dem 20. Mai 1995 sei er gezwungen worden, an Kampfhandlungen gegen die PKK (Partiya Karkaren Kurdistan) teilzunehmen. Er habe dabei zwar niemanden umgebracht und sei auch selber nicht verletzt worden, habe aber einen Schock erlitten und starke Magenschmerzen bekommen. Aus diesem Grund sei er am 29. Mai 1995 in ein Militärspital in G._______ verbracht worden, wo man ihn operiert habe. Anschliessend habe man ihm einen Genesungsurlaub von 45 Tagen gewährt, den er zu Hause verbracht habe; auf sein Gesuch hin sei der Urlaub um weitere zwanzig Tage verlängert worden. Anschliessend hätte er sich am 7. August 1995 zur Ableistung der restlichen Grundausbildung wieder in H._______ melden sollen. Er habe jedoch nicht mehr gegen sein eigenes Volk kämpfen wollen und sich entschlossen, zu desertieren und das Land zu verlassen. Aus diesem Grund habe er sich kurz bei einem Bruder versteckt und sei dann am 10. August 1995 unter Verwendung des Reisepasses eines anderen Bruders aus der Türkei ausgereist. Am Tage seiner Ausreise habe er nach Hause telefoniert und erfahren, dass er in der Zwischenzeit von den Militärbehörden dort gesucht worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ins Recht, darunter ein Arztzeugnis vom 18. Juli 1995, eine militärische Urlaubsbescheinigung und ein Zuweisungsschreiben vom 7. August 1995, gemäss welchem er den Militärdienst wieder hätte aufnehmen sollen. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 1996 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 1996 erhob der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. E. Mit Urteil vom 27. August 1996 hiess die ARK die Beschwerde insoweit gut, als sie die Verfügung des BFF vom 9. Februar 1996 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. F. Am 3. September 1996 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes für das wieder aufgenommene erstinstanzliche Asylverfahren; gleichzeitig reichte er mehrere Beweismittel zu den Akten, darunter eine polizeiliche Vorladung und eine Ausgabe der Zeitung Özgür Politika. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erneuerte er mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 23. Oktober 1996, 4. und 20. März 1997, nachdem das Bundesamt bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über sein Begehren entschieden hatte. G. Mit Schreiben vom 21. März 1997 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, dass im erstinstanzlichen, nichtstreitigen Asylverfahren - im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren - kein gesetzlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. H. Am 16. Oktober 1997 hörte das BFF den Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Befragung an. Der Beschwerdeführer bestätigte und präzisierte dabei im Wesentlichen die in den vorangehenden Anhörungen gemachten Aussagen; auf Einzelheiten seiner Angaben wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Am 24. März 1998 unterzog das BFF eine vom Beschwerdeführer eingereichte polizeiliche Vorladung einer amtsinternen Dokumentenanalyse. Im Weiteren gelangte es am 27. März 1998 mit der Bitte um Abklärungen vor Ort an die Schweizerische Vertretung in Ankara; die Antwort der Botschaft erfolgte mit Schreiben vom 4. Juni 1998. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 1999 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den von ihm vorgenommenen Abklärungen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegenheit mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 1999 Gebrauch. K. Mit Verfügung vom 6. April 1999 - eröffnet am 8. April 1999 - wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers abermals ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Auf die Einzelheiten der Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 1999 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen die ihm von der Vorinstanz am 21. März 1997 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Ferner ersuchte er - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes für das Beschwerdeverfahren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK hiess mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 1999 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seinen bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. N. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 1999 hielt das BFF an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 1999 replizierte der Beschwerdeführer innert der ihm gewährten Frist. P. Am 19. April 2000 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte. Der Rechtsvertreter teilte dem Instruktionsrichter in der Folge am 31. Juli 2000 mit, dass sein Mandant an der Beschwerde, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend, festhalte. Q. Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der ARK seine Honorarnote zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Zwischenverfügungen des Bundesamtes betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sind nach der Rechtsprechung der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 21, welche vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführt wird, nicht selbstständig, sondern nur mit dem Endentscheid über das Asylgesuch anfechtbar. Im vorliegenden Fall ist das Schreiben des BFF vom 21. März 1997, mit welchem das Bundesamt einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Asylverfahren verneint, als negative Zwischenverfügung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu erachten, wiewohl es weder als solche bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 10. Mai 1999 ist demnach zulässig und rechtzeitig erfolgt. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 - mithin am 1. Oktober 1999 - hängig waren, gilt sodann das neue Recht. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. Das Bundesamt erachtet in seiner Verfügung vom 6. April 1999 die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise als nicht glaubhaft und teilweise als asylrechtlich nicht relevant. 3.1 Als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst an sich, da es sich bei allfälligen aus diesem Grund gegen ihn gerichteten Sanktionen der türkischen Behörden um legitime Massnahmen zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht handle. Eine vom Beschwerdeführer befürchtete Bestrafung wegen Desertion weise - trotz der drohenden Schwere der Sanktion - rein militärstrafrechtlichen Charakter auf. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Hinweise darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers eine mögliche Bestrafung auf asylrechtlich bedeutsamen Motiven beruhen würde (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 f.). 3.2 Soweit die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seine Desertion anbelangend, erachtet das Bundesamt die Vorbringen sodann als nicht glaubhaft. Es führt dazu im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Stationierung in der Provinz Bingöl - insbesondere zu dem von ihm angegebenen Gefechtseinsatz gegen die PKK und zu den Gründen für die Operation im Militärspital - seien widersprüchlich, wenig substanziiert und realitätsfremd ausgefallen; es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei den Kämpfen gegen die PKK oder zur Unterdrückung der kurdischen Zivilbevölkerung eingesetzt worden sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I, S. 3 ff.). 4. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in der Beschwerdeschrift vom 10. Mai 1999 und in seinen weiteren Eingaben auf den Standpunkt, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft. Er verweist diesbezüglich vorab auf die Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Ankara vom 4. August 1998, wonach er von der Polizei und der Gendarmerie gesucht werde, weil er am 7. August 1995 aus dem Militärdienst desertiert sei; angesichts dieser Bestätigung sei von seiner Gefährdung auszugehen. Im Weiteren bringt er vor, die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten wirkten angesichts seiner detaillierten Aussagen konstruiert; zudem habe die ARK einige der nunmehr vom Bundesamt in Zweifel gezogenen Tatsachen in ihrem Beschwerdeentscheid vom 27. August 1996 bereits als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht erachtet. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe während seines Militärdienstes an Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung teilnehmen müssen und sei dabei gewesen, als Wälder mit Nutzholz vernichtet und Häuser zerstört worden seien. Er habe auch mit ansehen müssen, wie Leichen von in der Haft umgebrachten Personen weggebracht worden seien. Mit seiner Flucht habe er die einzige Möglichkeit ergriffen, sich aus der Zwangslage zu befreien, in welche ihn der türkische Staat gebracht habe; hätte er nämlich weiterhin seinen Dienst geleistet und an Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung teilgenommen, hätte er sich eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig machen müssen. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft eine zeitweise Stationierung als Armeeangehöriger im Südosten der Türkei darzulegen vermochte, nicht aber die von ihm geltend gemachte Zwangslage, welche ihn zur Desertion bewogen habe. 5.1 5.1.1 Soweit den Einsatz des Beschwerdeführers im Südosten der Türkei anbelangend, ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar eine Unterscheidung zwischen der Frage der Stationierung des Beschwerdeführers in dieser Region und seiner angeblichen Beteiligung an Armeeeinsätzen gegen die PKK vorzunehmen scheint und sich lediglich zu letzteren explizit äussert; sie scheint indessen auch daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer überhaupt seinen Militärdienst teilweise in der Provinz Bingöl abgeleistet hat. Auch wenn sie nicht mehr - wie noch in ihrer ersten, mit Urteil der ARK vom 27. August 1996 aufgehobenen Verfügung vom 9. Februar 1996 - 'erhebliche Zweifel' an diesem Vorbringen äussert (vgl. BFF-Verfügung vom 9. Februar 1996, S. 3 unten), so führt sie nämlich auch in ihrer Verfügung vom 6. April 1999 aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er als Kurde gegen die PKK beziehungsweise die kurdische Bevölkerung im Südosten des Landes eingesetzt worden sei, erweise sich angesichts ihrer gesicherten Erkenntnisse als tatsachenwidrig; diese Kampfeinsätze würden vielmehr von speziell ausgebildeten und ausgewählten Verbänden der Armee und Gendarmerie wie auch von Spezialeinheiten der Polizei zur Terrorbekämpfung durchgeführt. Die Kommandoeinheiten der Armee würden sodann aus geeigneten Rekruten zusammengestellt, wobei angesichts des Ansturms von Freiwilligen nicht einmal all jene berücksichtigt werden könnten, die gerne in solche Truppenkörper eingeteilt werden möchten. Diese Spezialeinheiten würden sodann durchwegs aus nationalistisch eingestellten türkischen Staatsangehörigen gebildet (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 4, S. 6 f.). Schliesslich hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Ausbildung für die Terroristenbekämpfung in vagen Allgemeinplätzen und ständigen Wiederholungen erschöpft und er habe nicht einmal angeben können, bei welcher Einheit er im Osten der Türkei gedient habe. 5.1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es treffe zwar zu, dass Kampfeinsätze zur Hauptsache von Kommandoeinheiten der Armee ausgeführt würden, die aus hochmotivierten Freiwilligen bestünden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Kaserneninfrastruktur aus gewöhnlichen Soldaten bestehen könne. Er habe nie behauptet, für den Kampf gegen die PKK ausgebildet worden zu sein. Seine Aufgabe sei es gewesen, an Strassensperren zu stehen und Leute zu kontrollieren sowie Zivilisten zu verhaften und auf den Posten zu verbringen. Zudem habe er wiederholt an Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung teilnehmen müssen, bei welchen Häuser zerstört und Wälder mit Nutzholz vernichtet worden seien. Er sei auch dabei gewesen, als die Leichen von in der Haft umgebrachten Personen weggebracht worden seien; er habe zwar nie aktiv an Folterungen teilgenommen, jedoch mithelfen müssen, die Leichen von zu Tode gefolterten Personen abzutransportieren (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 1999, insbesondere S. 9 - 12). 5.1.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel besteht in der Tat kein vernünftiger Zweifel an seiner zumindest zeitweisen Stationierung in der Provinz Bingöl. So geht zunächst aus dem Überweisungsschreiben der Aushebungsbehörde I._______ vom 7. August 1995 - dessen Echtheit auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird und welches durch die Auskunft der Schweizerischen Botschaft vom 4. Juni 1998, wonach der Beschwerdeführer seit dem 7. August 1995 von der Polizei und der Gendarmerie wegen Desertion aus dem Militärdienst gesucht werde, bestätigt wird - hervor, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des ihm gewährten Urlaubes zur Ableistung seiner restlichen Dienstzeit wieder seiner Division zugeteilt wurde. Diese Einheit - beziehungsweise jedenfalls deren Kommandostelle - mit der Bezeichnung "J._______" war zu jenem Zeitpunkt gemäss diesem Dokument im Kreis K._______ (Provinz Bingöl) stationiert. Diese Ortsangabe deckt sich mit dem Poststempel auf dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 1996 eingereichten Umschlag eines von ihm an seinen Bruder gerichteten Briefes, welchen er im April 1995 an seinem damaligen Stationierungsort L._______ (einem Nachbarkreis von K._______ in der Provinz Bingöl) verfasst hatte. Schliesslich wird in dem Schreiben der Aushebungsbehörde I._______ an den Garnisons-Oberarzt von C._______ vom 17. Juli 1995 auf einen den Beschwerdeführer betreffenden Rapport des Oberarztes des Militärspitals G._______ vom Juni 1995 Bezug genommen; dieses Spital liegt lediglich rund 120 Kilometer von L._______ entfernt, weshalb es naheliegend ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Südosten der Türkei stationiert war. Hinzu kommt, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den Jahren 1994 und 1995 - als die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK einen Höhepunkt erreichten - grosse Truppenverbände in den Südosten des Landes verlegt wurden. Neben Eliteeinheiten der Armee (darunter Gebirgs- und Luftwaffenkommandos in unbekannter Stärke), regulären Gendarmerieeinheiten (ca. 20 - 30'000 Personen) und eigens gebildeten Spezialeinheiten der Gendarmerie (sogenannte 'Özel Tim'; ca. 15 - 20'000 Personen) sowie der Polizei (ca. 40'000 Personen) und vor Ort rekrutierten Dorfschützern (ca. 67'000 Personen) standen bis zu 150'000 Soldaten der regulären Armee im Einsatz (vgl. dazu und zum Folgenden exemplarisch Human Rights Watch, Weapons transfers and violations of the laws of war in Turkey, o.O., November 1995; Andreas Berger/Rudi Friedrich/Kathrin Schneider, Der Krieg in Türkei-Kurdistan, Göttingen 1998, S. 47 ff.; Stichting Nederland-Koerdistan [SNK], Forced evacuations and destructions of villages in Dersim [Tunceli] and western Bingöl, Turkish Kurdistan September-November 1994, Amsterdam 1995). Zur Hauptsache handelte es sich dabei um Infanterieeinheiten, in welchen gewöhnliche Wehrpflichtige - darunter auch Kurden (vgl. Berger/Friedrich/Schneider, a.a.O., S. 158 ff.; Stellungnahme von Amnesty International vom 23. Mai 1996 im vorliegenden Verfahren) - dienten. Sie waren über sämtliche damals unter Ausnahmezustand stehenden und die übrigen daran angrenzenden, hauptsächlich von Kurden besiedelten Provinzen (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 2; die Provinz Bingöl stand von 1987 bis zum Oktober 1997 formell unter Ausnahmezustand) verteilt. 5.1.4 Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die eingereichten Beweismittel erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers über seine Stationierung im Südosten der Türkei somit durchaus plausibel. 5.2 5.2.1 Was den konkreten Ablauf der vom Beschwerdeführer in der Provinz Bingöl verbrachten Dienstzeit anbelangt, ist der Vorinstanz indessen darin zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Tat nicht präzise und substanziiert wirken. Die Angaben des Beschwerdeführers vermögen insgesamt kein plastisches Bild von seinen Aktivitäten zu vermitteln; insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, eine Teilnahme an konkreten militärischen Einsätzen in nachvollziehbarer und plausibler Weise darzulegen. Dies gilt - wie das Bundesamt zutreffend festgestellt hat - namentlich hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zusammenstosses seiner Einheit mit der PKK im Mai 1995 und des Grundes für die Operation im Militärspital von G._______. So brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich einmal vor, er sei nach einem Gefecht mit der PKK erkrankt und in der Folge ins Spital verbracht worden, wo man ihn operiert habe (vgl. kant. Prot., S. 6), währenddem er ein andermal angab, er sei während des Gefechtes nach einer Explosion ohnmächtig geworden und erst nach seiner Operation im Militärspital Elazig wieder aufgewacht (vgl. BFF-Prot., S. 12). Ferner erstaunt es, dass er über keine genaueren Kenntnisse zur Ursache seiner angeblichen Verwundung verfügt (vgl. kant. Prot. S. 9; BFF-Prot., S. 12), so dass die Vermutung des Bundesamtes, er wolle die tatsächlichen Gründe für diese Operation nicht offenlegen, nicht von der Hand zu weisen ist. Über den vage geschilderten Gefechtseinsatz hinaus vermochte der Beschwerdeführer auch keine nachvollziehbare, konzise Schilderung seiner übrigen Aufgaben zu geben; seine Angaben über Kontroll- und Patrouillenaufgaben, seine angebliche Beteiligung an Abbrennaktionen in Wäldern, in welchen PKK-Aktivisten vermutet worden seien, sowie seine Mitwirkung bei Festnahmen von verdächtigen Personen erscheinen farblos und oberflächlich. 5.2.2 Der in der ersten Hälfte der 1990-er Jahre im Südosten der Türkei herrschende Bürgerkrieg, in welchem sich die kurdische PKK und die türkischen Sicherheitskräfte gegenüber standen, wurde zwar - wie unabhängige Beobachter und Menschenrechtsorganisationen unter Berufung auf zahlreiche Quellen darlegten - von beiden Seiten oftmals nicht unter Beachtung der Regeln des Kriegsvölkerrechts geführt und liess insbesondere auch die - hauptsächlich kurdische - Zivilbevölkerung buchstäblich zwischen die Fronten geraten; bis Ende 1998 verloren nach offiziellen Angaben über 30'000 Menschen ihr Leben (vgl. Neue Zürcherzeitung vom 24. Dezember 1998; Jahresberichte 1991 - 1996 von Amnesty International; Human Rights Watch, Weapons transfers and violations of the laws of war in Turkey, November 1995; U.S. Department of State, Turkey Human Rights Practices 1994, Februar 1995; Berger/Friedrich/Schneider, a.a.O.; Stichting Nederland-Koerdistan [SNK], Forced evacuations and destructions of villages in Dersim [Tunceli] and western Bingöl, Turkish Kurdistan September-November 1994, Amsterdam 1995; EMARK 1993 Nr. 37 E. 7a und b S. 265 f.). Dies würde an sich die Annahme nahelegen, dass der Beschwerdeführer mit derartigen menschenrechtswidrigen Aktionen konfrontiert gewesen sein könnte. Indessen ist das Gericht aus den obenstehend ausgeführten Gründen und nach Abwägung sämtlicher Elemente zur Auffassung gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er an völkerrechtlich verpönten Handlungen teilgenommen oder diese unterstützt hätte. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer während seiner Stationierung in der Provinz Bingöl ausgeübten Tätigkeiten um solche gehandelt hat, die in einem Aktivdiensteinsatz zu den normalen und legitimen Aufgaben eines Soldaten gehören; es erscheint daher nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Militärdienstes in einer psychischen Zwangslage - und mithin in einer Gewissenskonfliktsituation - befunden hat, in welcher er sich zwischen der Beteiligung an völkerrechtlich verpönten Kriegshandlungen und deren Verweigerung - unter Inkaufnahme entsprechender Konsequenzen - hätte entscheiden müssen. 6. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die vom Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls auch im heutigen Zeitpunkt noch zu gewärtigende strafrechtliche Sanktion wegen seiner Desertion aus dem Militärdienst - die entsprechenden Straftatbestände des türkischen Militärstrafgesetzbuches (TACK) unterstehen laut Art. 49 TACK keiner Verjährungsfrist - als asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten wäre. 6.1 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu auch Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, 2003 [amtliche Erstausgabe: Genf 1979], Ziff. 167) darstellt. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten jeden Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Dieser Grundsatz erfährt indessen in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen. Zunächst gilt eine Bestrafung dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen Hintergrund (sog. Politmalus). Ferner liegt eine asylrechtlich massgebliche Verfolgung vor, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden 'kriminellen Unrecht' in keiner Weise entsprechend eingestuft werden muss (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 102 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.). Ungeachtet des konkreten Masses der für Refraktion oder Desertion vorgesehenen Sanktionen liegt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sodann vor, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen im Verlaufe ihrer Dienstleistung aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 115 ff., Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 104 f.). Gleiches gilt schliesslich, wenn eine Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einen Wehrpflichtigen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. S. 32); der Wehrpflichtige, welcher sich solchen illegitimen militärischen Aktionen zu entziehen sucht, erfüllt als sogenannt selektiver Dienstverweigerer aus Gewissensgründen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (vgl. dazu Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion [Diss. Universität Bern 2003], Basel u.a. 2004, S. 173 ff.). 6.2 6.2.1 Desertion aus dem Militärdienst wird in der Türkei nach Art. 66 TACK bestraft, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht; bei einer Flucht ins Ausland erhöht sich dieser Strafrahmen gemäss Art. 67 Abs. 1 TACK auf drei bis fünf Jahre Gefängnis. Neben diesen strafrechtlichen Sanktionen droht türkischen Refraktären und Deserteuren, die sich ins Ausland abgesetzt haben und der im türkischen Amtsblatt veröffentlichten Aufforderung zur Rückkehr zwecks Leistung des Militärdienstes keine Folge leisten, gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sodann die Zwangsausbürgerung. 6.2.2 Diesen Sanktionen liegt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in genereller Hinsicht kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde; dies gilt namentlich auch für die angedrohte Zwangsausbürgerung, zumal die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung unter der Voraussetzung der Leistung des Militärdienstes besteht (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.cc und dd S. 17 ff.). Ferner hat das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass die türkischen Militärgerichte Deserteure ungeachtet ihres ethnischen Hintergrundes beurteilen (vgl. BFF-Verfügung vom 6. April 1999, S. 8), kurdische Militärdienstverweigerer mithin nicht per se einen Politmalus zu gewärtigen haben. Im Falle des Beschwerdeführers ergeben sich ferner aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass er aus einem anderen, in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund eine ungerechtfertigt höhere Bestrafung befürchten müsste; insbesondere hat er in seinem Heimatstaat kein politisches Engagement entfaltet, welches ihn bei den Behörden als regimekritisch erscheinen lassen könnte. Die laut den türkischen Gesetzen bei Refraktion oder Desertion drohenden Sanktionen sind sodann auch nicht in einem absoluten Sinne unverhältnismässig schwerwiegend, und schliesslich ist es dem Beschwerdeführer - wie oben stehend ausgeführt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gelungen, die Gefahr einer allfälligen Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Kriegshandlungen glaubhaft darzutun. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seiner Desertion aus dem Militärdienst keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde. Da der Beschwerdeführer keine weiteren Sachverhalte geltend macht, welche eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als objektiv begründet erscheinen lassen würden, vermögen seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 7.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.3 Im Zeitpunkt der Ausfällung der BFF-Verfügung vom 6. April 1999 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen; die Wegweisung wurde demnach damals zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens heiratete der Beschwerdeführer indessen am 19. April 2000 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte; bei dieser Sachlage sind die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie auf Beschwerdeebene zu beurteilen war - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 1999 im Weiteren die Aufhebung der Zwischenverfügung des BFF vom 21. März 1997, mit welcher sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden war. 9.2 Nach der Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, gelten die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren grundsätzlich auch für das Asylverfahren vor dem BFM (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 4-6 S. 80 ff.). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung kann sich dabei ergeben, wenn sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters verlangen. 9.3 Im vorliegenden Fall hiess die ARK mit Urteil vom 27. August 1996 eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob die ursprüngliche Verfügung des BFF vom 9. Februar 1996 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Für dieses Beschwerdeverfahren war dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. März 1996 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm sein heutiger Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beigeordnet worden. Damit ist gesagt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers ohne weiteres als komplex bezeichnet werden kann. Im wieder aufgenommenen erstinstanzlichen Verfahren nahm die Vorinstanz weisungsgemäss weitere Abklärungen vor - insbesondere eine Dokumentenanalyse, eine Botschaftsanfrage und eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers - bevor sie mit Verfügung vom 6. April 1999 erneut über das Asylgesuch befand. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte in dieser Zeitspanne mehrfach weitere Beweismittel zu den Akten und nahm mit Eingabe vom 3. März 1999 im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten rechtlichen Gehörs ausführlich zu den Abklärungsergebnissen des Bundesamts Stellung. Angesichts der bereits im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens bestehenden Komplexität und der umfangreichen weiteren Beweiserhebungen durch die Vorinstanz erschien eine professionelle Verbeiständung des Beschwerdeführers somit auch in diesem Verfahrensstadium als notwendig im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG; es ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer selber seine Rechtsposition in adäquater Weise hätte vertreten können. 9.4 Bei dieser Sachlage waren somit die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegeben, zumal das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und er angesichts seiner Fürsorgeabhängigkeit nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte, um einen professionellen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, die Zwischenverfügung des BFF vom 21. März 1997 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 6. April 1999 nachträglich Fürsprech und Notar Jürg Walker, Olten, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen; dementsprechend ist schliesslich das BFM anzuweisen, dem Rechtsbeistand gestützt auf dessen am 2. Juli 1999 eingereichte und als angemessen zu beizeichnende Honorarnote ein amtliches Honorar von Fr. 1'950.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten nach Massgabe seines Unterliegens teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 1999 auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich in der Zwischenzeit gemäss Aktenlage an seinen finanziellen Verhältnissen nichts geändert hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren, welches zwei Anfechtungsobjekte betraf, hälftig obsiegt, weshalb ihm in diesem Umfang in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine durch das BFM zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist; im Umfang des Unterliegens ist sodann dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar auszurichten. Hinsichtlich seiner Aufwendungen hat der Rechtsvertreter seine Kostennote vom 1. Februar 2006 zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand von 14 Stunden erscheint indessen nicht in vollem Umfange als notwendig; er ist auf als angemessen erscheinende zehn Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 f. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2] ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 2'300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Davon hat das BFM die Hälfte, ausmachend Fr. 1'150.--, als Parteientschädigung auszurichten. Ebenfalls Fr. 1'150.-- sind dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter sodann vom Bundesverwaltungsgericht als amtliches Honorar zu entrichten; im Umfang der Parteientschädigung wird der Anspruch auf das amtliche Honorar gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 6. April 1999 wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als sie die Zwischenverfügung des BFF vom 21. April 1997 betrifft. Diese Zwischenverfügung wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird nachträglich für den Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 6. April 1999 im erstinstanzlichen Asylverfahren Fürsprech und Notar Jürg Walker, Olten, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Das BFM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'950.50 auszurichten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'150.-- auszurichten. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'150.-- entrichtet; im Umfang der Parteientschädigung wird der Anspruch auf das amtliche Honorar gegenstandslos. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: BFF-Verfügung vom 6. April 1999 im Original, Formular "Zahladresse")
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: