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D-120/2009

D-120/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit derzeitigem Aufenthalt im Irak, liess mit Schreiben seines in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreters vom 20. November 2007 beim BFM (Eingang BFM: 5. Dezember 2007) um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl ersuchen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er gehöre der kurdischen Ethnie an und stamme ursprünglich aus B._______ (C._______, Türkei). Nach Abschluss seines Studiums an der Universität D._______ in F._______ sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bis im September 1988 in einem Kleidergeschäft gearbeitet. Danach habe er sich nach G._______ begeben und dort die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK, Partia Karkeren Kurdistan) kennengelernt. Anfang 1991 sei er der PKK beigetreten und habe innerhalb der Organisation YCK (Yekitiya Civana Welatparez Kurdistan, Vereinigung der patriotischen Jugend Kurdistans) für die kurdische Jugend in G._______ Aktivitäten organisiert. Im September desselben Jahres habe er in Europa die sogenannte "Merkezi Egitim", eine Zentralausbildung, absolviert und sei anschliessend mit politischen Aufgaben in H._______ betraut worden. Im Juni 1992 habe er die Schweiz verlassen und sei in das Ausbildungszentrum der PKK "I.______" im (...) K._______ gelangt, wo er eine militärische und politische Ausbildung erhalten habe. Ende September 1992 sei er im türkischen Kurdistan, in der Region L._______ eingesetzt worden. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die kurdische Bevölkerung in L._______ über die Geschichte und Rechte der Kurden aufzuklären. In den Dörfern habe er kurdische und türkische Geschichte, Geografie und Menschenrechte unterrichtet sowie die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Befreiungskampfes aufgeklärt. Er habe sich bei den Guerillas in L._______ aufgehalten und eine Waffe zur Selbstverteidigung getragen. Bei einem Hinterhalt der türkischen Soldaten sei er am Bein verletzt worden. Danach habe er sich über längere Zeit bei einer Familie im Dorf verstecken können, bevor er wieder zur PKK gelangt sei. Während dieser Abwesenheit hätten ihn seine Parteigenossen für tot erklärt, was zur Folge gehabt habe, dass die Parteizeitung "Serxwebun" in ihrer (...)ausgabe vom (...) ebenfalls seinen Tod verkündet habe. Infolge seiner Verletzung habe er nicht mehr in der Türkei eingesetzt werden können, sondern sich von 1995 bis 1996 im M._______ und von 1997 bis 2003 im N._______ aufgehalten. Dort habe er insbesondere die Guerillas, die neu in die PKK eingetreten waren, unterrichtet. Seine Eltern seien nach seinem Beitritt zur PKK durch türkische Sicherheitsbehörden mehrmals festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihnen mitgeteilt, dass ihr Sohn ein kurdischer Terrorist sei, der die Türkei spalten wolle. Sein Bruder O._______ sei mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts (...) von P._______ vom (...) unter anderem wegen Mitgliedschaft in der PKK zum Tode verurteilt worden. Erst nach Jahren habe man diesen aus dem Gefängnis entlassen. Der derzeitige Aufenthaltsort seines Bruders sei ihm nicht bekannt. Nach der Meldung von seinem angeblichen Tod in der Zeitung "Serxwebun" hätten die Repressalien der Sicherheitskräfte einige Jahre lang aufgehört. Vermutlich gestützt auf Aussagen von festgenommenen PKK-Mitgliedern hätten die Behörden aber in Erfahrung bringen können, dass er noch am Leben sei. Danach seien seine Eltern und sein Onkel väterlicherseits behelligt und unter Druck gesetzt worden mit dem Ziel, dass er aufgeben würde. Die Sicherheitskräfte hätten erklärt, unter der Voraussetzung, dass er sich freiwillig stelle, hätte er lediglich seinen Militärdienst zu leisten und könnte mit Straffreiheit rechnen, da er nicht an Verbrechen beteiligt gewesen sei. Diesen behördlichen Zusicherungen habe er jedoch keinen Glauben schenken können. Vielmehr sei er der Ansicht gewesen, dass er bei einer freiwilligen Rückkehr in die Türkei gegen "kurdische Patrioten" eingesetzt werden würde. Es sei bekannt, dass die Türkei in der Vergangenheit ehemalige geständige Mitglieder der PKK (sogenannte "Itirafci") für eine Vielzahl von politischen Morden an Kurden eingesetzt habe. Seine Eltern hätten, damit sie nicht als Eltern eines PKK-Mitgliedes erachtet worden seien und um Verfolgungsmassnahmen zu vermeiden, bei den jeweiligen folgenden Festnahmen ausgesagt, dass er sich in Europa beziehungsweise in G._______ aufhalten würde. Aufgrund von Differenzen mit der PKK-Führung habe er sich allmählich von der Partei gelöst. Am 7. März 2004 sei er in das von der kurdischen Autonomiebehörde kontrollierte Gebiet im Nordirak geflüchtet. Derzeit halte er sich im Nordirak auf, wo er allerdings stets seinen Aufenthaltsort wechseln müsse, da er Racheakte seitens der PKK befürchte und auch Angst vor einer Festnahme durch den türkischen Geheimdienst habe. Vermehrt halte er sich in den Provinzen Q._______ und R._______ auf. Die kurdische Autonomiebehörde habe ihn jedoch aufgefordert, den Nordirak zu verlassen, da sie für seine Sicherheit nicht garantieren könne. Seine Anwesenheit stelle zudem ein Sicherheitsrisiko dar. In die Türkei könne er nicht zurückkehren, da er wegen seiner Vergangenheit als Mitglied der PKK mit Folter und Bestrafung zu rechnen habe. Selbst ausgehend davon, die türkischen Sicherheitsbehörden hätten keine Kenntnis von seinen früheren Aktivitäten für die Partei, wäre eine Rückkehr nicht zumutbar, denn er werde in der Türkei wegen Desertion gesucht, da er den Militärdienst nicht geleistet habe. Bereits aufgrund dieser Tatsache und des Umstandes, dass sein Bruder wegen der Zugehörigkeit zur PKK verurteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass die türkische Grenzpolizei ihn bei der Einreise einer eingehenden Befragung unterziehen und ihn dabei auch nach seinen Aktivitäten und dem Grund seiner Abwesenheit fragen und unter Druck setzen würde, um Informationen zu erhalten. Er habe daher begründete Furcht, von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt zu werden. Aus diesen Gründen und weil er in der Schweiz über einen Onkel und einen Cousin verfüge, die beide im Besitze einer Niederlassungsbewilligung seien, sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Auszug aus der Zeitung "Serxwebun" vom (...) , eine Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts (...) von P._______ vom (...), eine Vorladung zum Militärdienst vom (...) im Original, ein Festnahmebeschluss der Musterungsbehörde vom (...) im Original, sowie Kopien der Niederlassungsbewilligungen seiner in der Schweiz wohnhaften Verwandten einreichen. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2008 lehnte das BFM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Im Weiteren forderte es den Beschwerdeführer auf, Beweismittel für seinen aktuellen Aufenthalt im Nordirak sowie Dokumente zum Nachweis seiner Identität einzureichen. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Eingang BFM: 5. Februar 2008) liess der Beschwerdeführer dem BFM eine DVD mit vier Fotos, auf denen er am 17. Januar 2008 in der Stadt Q._______, seinem Aufenthaltsort im kurdischen Nordirak, zu sehen sei, zukommen. Ausserdem lag dem Schreiben ein türkischer Reisepass des Beschwerdeführers, gültig bis am (...), bei. D.Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2008 mit, dass auf eine Befragung verzichtet werde. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich bis zum 6. Dezember 2008 ergänzend zu seinem Asylgesuch zu äussern. E.Mit Eingabe vom 15. November 2008 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, es sei dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung des bis anhin nicht vollständig erstellten Sachverhaltes die Einreise zu bewilligen. Es bedürfe einer Befragung des Beschwerdeführers, da nur er detaillierte Angaben über seine politischen Aktivitäten innerhalb der PKK machen könne. F.Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch vom 20. November 2007 ab. G. Mit Eingabe seines Rechtsanwaltes vom 8. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer sowohl gegen die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 als auch gegen dessen Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei wurde beantragt, die Verfügung vom 9. Dezember 2008 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer zwecks Sachverhaltsabklärung und Asylgewährung die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Verfügung vom 9. Dezember 2008 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 sowie darum ersuchen, es sei ihm nachträglich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren und das BFM anzuweisen, ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'906.- auszurichten. Im Weiteren sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde lagen - nebst den angefochtenen Verfügungen und einer Kostennote vom 29. Dezember 2008 betreffend das erstinstanzliche Verfahren - ein Internetbericht des "Spiegel Online" vom 5. November 2002 betreffend den Wahlsieg von Tayyip Erdogan, eine Studienarbeit von Daniel Golasch vom Juli 2005 mit dem Titel "Der Kampf der PKK in der Türkei", ein Internetauszug des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan mit einem Bericht von Susanne Güsten vom 13. November 2008, zwei türkischsprachige Internetartikel der Zeitung "Milliyet" vom 30. März 2008 und vom 17. April 2007, drei türkischsprachige Internetartikel der Zeitung "Hürriyet" vom 30. März 2008, 27. Mai 2008 und vom 15. Juni 2007 und ein türkischsprachiger Bericht der Zeitung "Kenthaber" vom 19. Mai 2007 bei. H.Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er demgegenüber ab. I.Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer einen Ausschnitt aus der türkischen Tageszeitung "Zaman" vom 8. Februar 2009, der über die Ermordung von elf Zivilisten durch den JITEM (Jandarma Istihbarat Terörle Mücadele; Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) im Jahre 1996 berichtet, zu den Akten reichen. J.Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2009 beantragte das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de vom 8. Januar 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Zwischenverfügungen in Asylverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sind nicht selbstständig, sondern nur mit dem Endentscheid über das Asylgesuch anfechtbar (vgl. Martin Kayser in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 VwVG Rz.15, BVGE 2007/18 E. 4.4. S. 217 f., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7328/2006 vom 8. April 2008 E. 1.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2006 Nr. 21 E. 1.5 - 1.7 S. 219 f.). Die zusammen mit der vorliegenden Rechtsmittelschrift erhobene Beschwerde gegen die negative Zwischenverfügung des BFM vom 4. Januar 2008, mit dem das BFM einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Asylverfahren verneint, ist demnach ebenfalls zulässig sowie im Übrigen rechtzeitig und formgerecht erfolgt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde wird die Aufhebung der Zwischenverfügung des BFM vom 4. Mai 2008 beantragt, mit welcher das BFM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen hatte. Dazu wird ausgeführt, es hätten sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen gestellt und es gelte zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Amtssprache verstehe und sich im Irak aufhalte, wo sich keine schweizerische Vertretung befinde, bei der er mündlich hätte ein Asylgesuch stellen können. Der Versand eines schriftlichen Gesuches auf dem Postweg in die Schweiz wäre zudem aufgrund der fehlenden Infrastruktur wahrscheinlich nicht möglich gewesen.

E. 3.2 Gemäss Rechtsprechung gelten die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren grundsätzlich auch für das Asylverfahren vor dem BFM (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 4-6 S. 80 ff., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7328/2006 vom 8. April 2008 E. 9.2). Dabei kann sich die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung dann ergeben, wenn sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters verlangen. Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. Das vorinstanzliche Verfahren ist - ebenso wie das Beschwerdeverfahren - vom Untersuchungsgrundsatz sowie vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen geprägt. Damit bestanden genügend Garantien zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers, dessen Mitwirken sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf beschränkte, dem BFM gegenüber seine Erlebnisse zu schildern und Beweismittel zu beschaffen. Besondere Rechtskenntnisse waren daher zur Stellung seines Asylgesuches nicht erforderlich. Dass sich der Beschwerdeführer im Nordirak aufgehalten hat beziehungsweise nach wie vor aufhält, wo sich keine schweizerische Vertretung befindet, macht die Vertretung durch einen Anwalt ebenso wenig erforderlich, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Amtssprache der Schweiz beherrscht. Einerseits setzte - wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 4.7) - die Asylgesuchstellung nicht zwingend eine mündliche Anhörung durch eine schweizerische Vertretung voraus. Andererseits hätte er seine Asylvorbringen direkt mittels der hier in der Schweiz ansässigen Verwandten formulieren und schriftlich an das BFM übermitteln lassen oder sich durch deren Vermittlung an eine der teils unentgeltlich tätigen und fachkundigen Beratungsstellen für Asylsuchende wenden können.

E. 3.3 Bei dieser Sachlage hat das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 4. Mai 2008 zu Recht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG als nicht gegeben erachtet. Der Antrag, es sei die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 aufzuheben, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren und das BFM anzuweisen, ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'906.- auszurichten, ist demnach abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV1). Die schweizerische Vertretung überweist dem BFM das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuches enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV1).

E. 4.2 Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. November 2008 mit, aufgrund der bisherigen Eingaben könne auf eine Anhörung verzichtet werden. Gleichzeitig erteilte es dem Beschwerdefürer die Gelegenheit, sich innert Frist zu seinem Asylgesuch zu äussern und allenfalls Ergänzungen anzubringen (vgl. act. A6/3 S. 1).

E. 4.3 Mit Eingabe vom 15. November 2008 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vorliegend durch das BFM nicht erstellt worden. Die Ausführungen im Gesuch vom 20. November 2007 seien gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Verwandten ergangen. Diese seien nicht vollständig. Es bedürfe einer Befragung des Beschwerdeführers, da nur er detaillierte Angaben über seine politischen Aktivitäten innerhalb der PKK machen könne. Die Einreise sei ihm daher zwecks Abklärung des wesentlichen Sachverhaltes zu bewilligen (vgl. act. A8/1).

E. 4.4 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM sodann unter Hinweis auf BVGE 2007/30 im Wesentlichen fest, der in der Schweiz domizilierte Rechtsvertreter habe namens des Beschwerdeführers eine ausführliche Begründung seines Asylgesuches eingereicht. Der Sachverhalt sei daher als entscheidreif erachtet und auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet worden. Angesichts seines derzeitigen Aufenthaltes im Irak wäre eine Befragung zudem faktisch nicht möglich gewesen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die ihm erteilte Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zu machen, nicht genutzt (vgl. act. A10/7 S. 3).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgehen des BFM eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei macht er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7066/2007 vom 24. Oktober 2008 E. 2.1 und E-6943/2007 vom 7. April 2008 E. 5 geltend, falls bei einer Asylgesuchstellung im Ausland auf eine Befragung verzichtet werde und sich ein negativer Entscheid abzeichne, so sei der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das BFM habe zwar vor Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2008 mitgeteilt, dass es auf eine Befragung verzichte und ihm zudem Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen anzubringen. Demgegenüber habe es mit keinem Wort erwähnt, dass es das Einreise- und Asylgesuch abweisen würde. Auf diesen Umstand hätte es ihn jedoch aufmerksam machen und die Gründe für die Ablehnung nennen müssen, denn nur so hätte er von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam Gebrauch machen können. Das BFM habe damit eine Gehörsverletzung begangen.

E. 4.6 Von der in Art. 10 AsylV 1 vorgesehenen Regel, im Auslandverfahren die asylsuchende Person zu befragen, kann nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).

E. 4.7 Entgegen der Ansicht in der Beschwerde, hat das BFM allein durch die Tatsache, dass es den sich abzeichnenden negativen Entscheid nicht ausdrücklich ankündigte, das rechtliche Gehör nicht verletzt. In diesem Zusammenhang ist die in BVGE 2007/30 entwickelte Praxis dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die Beweiswürdigung beschlagen kann. Die Behörde ist deshalb nicht verpflichtet, der Partei mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009 E. 3.2 und D-4614/2009 vom 29. September 2010 E. 5.3, Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 18 f.). Mit Bezug auf die vorliegend interessierende und im Folgenden zu bejahende Frage (vgl. dazu insbesondere nachstehende Ziffer 5.7), ob der Beschwerdeführer im Nordirak Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch die türkischen Behörden finden kann, ist dem BFM sodann beizupflichten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf die schriftlichen Darlegungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 20. November 2007 (vgl. act. A1/6, vgl. vorstehend Bst. A) als genügend erstellt erachtet werden konnte. Auch unterliess es der Beschwerdeführer, die ihm erteilte Gelegenheit, schriftliche Ergänzungen anzubringen, zu nutzen. Dies obwohl es für ihn möglich gewesen wäre, weitere Ausführungen via telefonische Mitteilungen an seinen Rechtsanwalt oder seinen Verwandten dem BFM zukommen zu lassen, zumal er bereits vorher diese Art der Übermittlung genutzt hatte. Bezeichnenderweise folgten denn auch bis dato keine weiteren Konkretisierungen seitens des Beschwerdeführers. Der Argumentation, der Sachverhalt sei vorliegend nicht vollständig erstellt, kann demnach nicht gefolgt werden.

E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Asylbehörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E.3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).

E. 5.2 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a, S. 139, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 3.6, D-4614/2009 vom 29. September 2010 E. 3.3 und E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1).

E. 5.3 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung zunächst, gestützt auf die Aktenlage könne eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Allerdings würden keine Dokumente vorliegen, die eine behördliche Suche oder Untersuchungsmassnahmen in Zusammenhang mit einer PKK-Mitgliedschaft belegen würden. Die eingereichten Unterlagen würden sich auf eine Refraktion des Beschwerdeführers beziehen und deshalb gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden noch keine einreiserelevante Verfolgung darstellen. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass der Beschwerdeführer während dreizehn Jahren aktives Mitglied der PKK gewesen sei und sich von 1992 bis 2004 bei den PKK-Guerillas in den Bergen aufgehalten habe. Damit habe er in qualifizierter Art und Weise während Jahren eine immer wieder mit gewalttätigen Mitteln operierende Organisation unterstützt. Er mache zwar geltend, lediglich für die politische Bildung zuständig gewesen zu sein und sich nie an bewaffneten Aktivitäten beteiligt zu haben. Diese Erklärung wirke jedoch vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthaltes im türkisch-irakisch-iranischen Länderdreiecks als nicht glaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der angeblich keine militärischen Aktivitäten für die PKK ausgeübt habe, in einen Hinterhalt der türkischen Sicherheitskräfte habe geraten können und dabei verletzt worden sei. Mit seinem langjährigen Einsatz für die Guerilla der PKK habe er eine grosse Gewaltbereitschaft demonstriert. Daher müsste er mit einiger Wahrscheinlichkeit als asylunwürdig eingeschätzt werden, weshalb er in der Schweiz kein Asyl erhalten würde, selbst wenn er die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. In der Schweiz seien in letzter Zeit immer wieder Anschläge auf türkische Einrichtungen, wahrscheinlich begangen durch Personen aus dem Umfeld der PKK, verübt worden. Es liege demnach nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus diesem Umfeld eine Einreisebewilligung zu erteilen.

E. 5.4 In der Beschwerde wird diesen Ausführungen entgegengehalten, aufgrund des eingereichten Auszuges aus der Zeitung Serxwebun vom (...) wüssten die türkischen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer der PKK angeschlossen habe und sich im Ausland aufhalte. Der türkische Geheimdienst beobachte die Publikationen der PKK genau und Ermittlungen gegen PKK-Aktivisten und Abtrünnige, die sich im Ausland aufhielten, würden durch die türkischen Behörden geheim geführt. Gemäss einem Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2007 betreffend die aktuelle Situation in der Türkei stelle die Türkei einzig für jene Personen, die sich in Europa aufhalten würden, Auslieferungsgesuche. Es sei demzufolge nicht möglich, Unterlagen, die die behördliche Suche des Beschwerdeführers oder Untersuchungsmassnahmen belegen würden, einzureichen. Durch die jahrelange Tätigkeit bei der PKK habe der Beschwerdeführer mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Auch dem Bundesverwaltungsgericht sei - wie aus dem Urteil E-3593/2008 vom 3. November 2008 E. 6.4.2 resultiere - bekannt, dass der türkische Staat mit grosser Härte gegen PKK-Angehörige vorgehe. Das BFM bezeichne den Beschwerdeführer zudem gestützt auf blosse Vermutungen als asylunwürdig. Der grösste Teil der PKK-Mitglieder sei jedoch nicht bei den Guerillas, sondern wie der Beschwerdeführer in den Bereichen Logistik, Propaganda und Ausbildung tätig. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Region L._______ (Region S._______ und T._______) und danach in der Region U._______ beziehungsweise V._______ unterrichtet habe, könne daher nicht auf dessen Asylunwürdigkeit geschlossen werden. Da er sich zwischen den Ortschaften in L._______ über die Berge und Täler habe bewegen müssen, wo grössere Kontingente an türkischen Truppen stationiert seien, sei es im Weiteren nicht ungewöhnlich, dass er eines Tages in einen Hinterhalt türkischer Soldaten geraten sei, die unmittelbar das Feuer eröffnet hätten. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Tätigkeit in der PKK und seiner Verletzung nicht detailliert befragt worden. Das BFM habe es somit unterlassen, den Sachverhalt mit Blick auf die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit, die es willkürlich mit "einiger Wahrscheinlichkeit" annehme, zu klären. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass die PKK-Mitgliedschaft für sich allein keine verwerfliche Handlung darstelle.

E. 5.5 Zur Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, Hinweise auf das Vorhandensein einer begründeten Furcht vor staatlicher Verfolgung vorliegen, ist festzuhalten, dass die schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die (allerdings teilweise nur in Form von Fotokopien) eingereichten Beweismittel Hinweise erkennen lassen, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage bezüglich des Heimatlands Türkei schliessen liessen. Ob aber vorliegend der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten bei der PKK einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt wäre respektive seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen würden, kann offen bleiben, da mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe im Nordirak bereits anderweitig Schutz gefunden (vgl. dazu nachstehende Ziffer 5.7). Vor diesem Hintergrund kann auf eine Prüfung der Frage nach einer allfälligen Asylunwürdigkeit (vgl. Art. 53 AsylG) des Beschwerdeführers ebenfalls verzichtet werden. In dieser Hinsicht sei lediglich bemerkt, dass - wie vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene zu Recht eingewendet - die PKK-Mitgliedschaft für sich allein (noch) keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG darstellen würde. Auch könnte aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, sich seit dem Jahre 1992 bis 2004 bei den Guerillas in den Bergen aufgehalten und diesen unter anderem in politischer Hinsicht Unterricht erteilt zu haben, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er am bewaffneten Kampf der PKK teilgenommen oder diesen massgeblich unterstützt hätte. Zudem bedürfte es einer eingehenden Prüfung der Frage nach einem individuellen Tatbeitrag des Beschwerdeführers (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 6).

E. 5.6 Das BFM stellte sich im Weiteren auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Nordirak Schutz gefunden, weshalb das Asylgesuch in Anwendung von Art. 52 AsylG abzulehnen sei. Eine wie von ihm geltend gemachte nahe Beziehung zur Schweiz sei trotz seines zweijährigen Europaaufenthaltes, während dem er auch in der Schweiz geweilt habe, zu verneinen. Die Türkei und der Irak hätten zwar im September 2007 ein Abkommen zur Terrorismusbekämpfung unterzeichnet, wonach die PKK und ihre Untergruppen als Terrororganisation bezeichnet würden und im Irak gefasste PKK-Kommandanten entweder an die türkische Justiz ausgeliefert werden sollten oder sich vor der irakischen Justiz hätten verantworten müssen. Es sei jedoch bekannt, dass die nordirakischen Behörden schon früher solche Zusagen gemacht hätten, ohne die entsprechenden Massnahmen tatsächlich umzusetzen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen seien sodann aus der jüngsten Zeit keine Zwangsauslieferungen von PKK-Abtrünnigen durch die Behörden des Nordirak in die Türkei bekannt. Einen Gegenbeweis habe der Beschwerdeführer bisher nicht erbringen können. Er führe zwar an, dass die kurdische Autonomiebehörde ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen, weil er ein Risiko für die innere Sicherheit des Landes darstelle. Dabei handle es sich aber zunächst um eine unbewiesene Behauptung, die auch deshalb grundsätzlich bezweifelt werden müsse, da sich gemäss gesicherten Informationen des BFM türkische Kurden im Nordirak aufhalten und auch auf Dauer niederlassen könnten. Aufgrund der Aktenlage sei ebenfalls nicht plausibel, weshalb gerade der Beschwerdeführer unter den zahlreichen im Nordirak lebenden PKK-Abtrünnigen ein ausserordentliches Sicherheitsrisiko für das Land darstellen könne. Eine begründete Furcht vor einer zwangsweisen Abschiebung in die Türkei sei daher zu verneinen. Auch könne nicht von künftigen Racheakten seitens der PKK ausgegangen werden, da sich der Beschwerdeführer seit 2004 im Nordirak aufhalte, ohne konkreten Bedrohungen oder Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Anforderungen an eine Aufnahme durch die Schweiz seien daher nicht erfüllt, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne.

E. 5.7 In der Beschwerde wird hingegen die Ansicht vertreten, gemäss Rechtsprechung sei aufgrund der Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b/aa). Der Beschwerdeführer unterhalte enge Beziehungen zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel beziehungsweise Cousin. In den anderen europäischen Ländern habe er keine nahen Verwandten. Ausserdem habe er sich bereits vor seinem Beitritt zur PKK in der Schweiz aufgehalten. Der Ansicht der Vorinstanz, dass es in jüngerer Zeit keine zwangsweisen Abschiebungen von PKK-Abtrünnigen durch die Behörden des Nordiraks in die Türkei gegeben habe, könne zudem nicht gefolgt werden. So habe der türkische Innenminister wie den beigelegten Berichten der Tageszeitungen "Milliyet" und "Hürriyet" vom 30. März 2008 zu entnehmen sei, im März 2008 angegeben, dass die Behörden des Nordiraks zwischen 2000 und 2007 der Türkei mehr PKK-Angehörige ausgeliefert habe als Syrien und Iran. Ausserdem hätten die türkischen Medien stets von Auslieferungen von PKK-Abtrünnigen durch die kurdische Autonomiebehörde an die Türkei berichtet, wie den weiteren beigelegten Zeitungsberichten entnommen werden könne. Nicht jede Auslieferung an die türkischen Behörden werde indes durch die Medien erwähnt und Auslieferungen durch die irakische Autonomiebehörde erfolgten völlig willkürlich und ohne Durchführung eines Verfahrens. Entweder werde aus Beschwichtigungsgründen gegenüber der Türkei oder aber aufgrund von Bestechungsgeldern des türkischen Geheimdienstes an kurdische Beamte ausgeliefert. PKK-Abtrünnige, die sich als Kämpfer den bewaffneten Einheiten (Peschmerga) der KDP oder der PUK anschliessen würden, würden demgegenüber von einer Auslieferung verschont bleiben. Würde der Beschwerdeführer, der sich im Nordirak verstecke und ständig seinen Aufenthaltsort wechseln müsse, identifiziert werden, so würde der türkische Geheimdienst Druck auf die kurdischen Behörden ausüben. Die Türkei beschuldige die kurdischen Autonomiebehörden immer wieder der Beherbergung von PKK-Angehörigen. Da die Türkei deren Aufenthalt für einen Einmarsch in den Nordirak missbrauche, würden diese ein Sicherheitsrisiko für das Land darstellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne sich der Beschwerdeführer als ehemaliger Angehöriger der PKK auch nicht im Nordirak niederlassen. Dies könne nur für türkische Kurden zutreffen, die nicht der PKK zugehört hätten und über gültige türkische Identitätspapiere verfügen würden. Um die zwischenstaatlichen Beziehungen nicht zu belasten und der Türkei keinen Grund für einen Einmarsch im Nordirak zu liefern, würden die Autonomiebehörden - ehemaligen - Angehörigen der PKK kein Niederlassungsrecht im Nordirak gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seinem Urteil E-3593/2008 vom 3. November 2008 E. 7.6 festgehalten, dass selbst wenn - ehemalige - Mitglieder der PKK von der kurdischen Bevölkerung im Nordirak toleriert oder gar unterstützt würden, dies noch keinen gesicherten Aufenthalt im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde.

E. 5.8 Zur Frage einer allfälligen Gefährdung von Seiten der PKK ist erstellt, dass in der Regel insbesondere Abtrünnige der PKK, die eine hohe Funktion innehatten oder Geheimnisträger waren, mit Konsequenzen durch die PKK rechnen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3593/2008 vom 3. November 2008 E. 7.6, wo die Frage, ob im Nordirak Schutz vor Racheakten der PKK gefunden werden kann, offen gelassen wurde). Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch vom 20. November 2007 nicht geltend, er habe innerhalb der Hierarchie der PKK eine hohe Position innegehabt. Auch scheint der Beschwerdeführer weder vor noch nach seinem Austritt aus der PKK durch diese behelligt worden zu sein. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die PKK seine Loslösung im März 2004 (vgl. act. A1/6 S. 3) nicht als Verrat ansieht. Ausserdem scheint er seit dem Austritt aus der PKK keinen Kontakt zur Organisation oder Mitgliedern mehr gehabt zu haben. Daraus kann geschlossen werden, dass er im Nordirak keiner von der PKK ausgehenden, real drohenden Gefährdung ausgesetzt ist. Die von ihm behauptete Befürchtung vor Racheakten durch die PKK (vgl. act. A1/6 S. 3) wird zudem vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert und letztlich auf Beschwerdeebene auch nicht mehr thematisiert.

E. 5.9.1 Gemäss aktuellen Informationen des Bundesverwaltungsgerichts besteht zwischen dem Irak und der Türkei weiterhin keine generelle Vereinbarung zur Auslieferung aktueller oder ehemaliger PKK-Mitglieder. Individuelle Abmachungen wurden, wie vom BFM richtig dargelegt, seitens der nordirakischen Behörden oft oder sogar in der Regel nicht eingehalten. Obwohl türkische Medien - wie durch die eingereichten Zeitungs- respektive Internetartikel dokumentiert - offenbar zeitweise über Fälle von unfreiwilliger Überstellung von ehemaligen PKK-Mitgliedern aus dem Nordirak in die Türkei berichtet haben, sind dem Gericht keine solchen Fälle bekannt. Allerdings lässt sich nicht mit Sicherheit bestimmen, wie sich die Behörden im Nordirak gegenüber Mitgliedern der PKK im Einzelfall verhalten (vgl. zu diesen Angaben Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4814/2009 vom 29. September 2008 E. 7.2). Ehemalige PKK-Mitglieder erhalten im Nordirak zwar - wie vom Beschwerdeführer erwähnt - keine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Sie werden jedoch von der lokalen Bevölkerung und den kurdischen Behörden geduldet. Dies scheint trotz der vom Beschwerdeführer erwähnten Aufforderung, den Irak zu verlassen, der Fall zu sein. Auch kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer lebe im Geheimen respektive halte sich ständig versteckt, zumal die eingereichten Fotos ihn am 1. Januar 2008 unter anderem vor einem öffentlichen Museum in Q._______, seinem Aufenthaltsort, zeigen (vgl. act. A2 Nr. 8, vgl. act. A5/1). Es mag zwar - wie bereits erwähnt - zutreffen, dass die Sicherheitskräfte einen gewissen Druck auf ihn ausgeübt haben, den Nordirak zu verlassen und er etwa in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, da er keine offiziell gültigen Papiere besitzt. Trotz dieser nicht geringen Probleme ist aber festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit März 2004 und damit seit etwas mehr als sieben Jahren im Nordirak aufhält. Auch wenn unfreiwillige Überstellungen an die türkischen Behörden nicht mit Sicherheit und für alle Zeit ausgeschlossen werden können, ist aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nicht davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden den Beschwerdeführer nun plötzlich nicht mehr im Nordirak dulden würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in naher Zukunft ins Visier der nordirakischen Behörden geraten und Gefahr laufen, in die Türkei abgeschoben oder sonst behelligt zu werden. Der Beschwerdeführer vermag somit die Vermutung, dass er im Nordirak bereits Schutz vor einer (allfälligen) Verfolgung gefunden hat, nicht umzustossen.

E. 5.9.2 An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz über einen Onkel und einen Cousin verfügt. Das Kriterium der Beziehungsnähe zur Schweiz tritt angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Nordirak, wo er bislang geduldet wird und weder durch die dortigen Sicherheitsbehörden noch durch Angehörige der PKK behelligt wurde, in den Hintergrund. Inwiefern der Beschwerdeführer zu seinen hier lebenden Verwandten zudem enge Beziehungen unterhalten soll, wird im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht substantiiert. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten intensive Kontakte gepflegt hat. Der geltend gemachte Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von September 1991 bis Juni 1992 liegt zudem schon bald 20 Jahre zurück. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich ausserdem von derjenigen der Person, welche die ARK in EMARK 2004 Nr. 21 zu beurteilen hatte. Dem publizierten Urteil vom 19. April 2004 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nur über zahlreiche Verwandte verfügte und sich ausserdem dessen Mutter vor ihrem Tod in der Schweiz aufgehalten hatte, sondern dass als massgebendes Kriterium für die Bejahung einer Schutzbedürftigkeit durch die Schweiz der Umstand sprach, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich schwer angeschlagen war. In Anbetracht seiner individuellen Vergangenheit sowie seiner damit unmittelbar zusammenhängenden psychischen und sonstigen gesundheitlichen Probleme befand sich dieser nach Ansicht der ARK mithin in einer ausserordentlichen Situation, in der er auf das in der Schweiz vorhandene soziale Netz angewiesen war.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom die 30. Januar 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3.Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Ort(Einschreiben; Beilagen: Verfügung vom 9. Dezember 2008, Verfügung vom 4. Januar 2008) - das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-120/2009 law/joc Urteil vom 4. Juli 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz) Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A.______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 H._______, Vorinstanz . Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl (Asylgesuch aus dem Ausland); Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Zwischenverfügung des BFM vom

4. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit derzeitigem Aufenthalt im Irak, liess mit Schreiben seines in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreters vom 20. November 2007 beim BFM (Eingang BFM: 5. Dezember 2007) um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl ersuchen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er gehöre der kurdischen Ethnie an und stamme ursprünglich aus B._______ (C._______, Türkei). Nach Abschluss seines Studiums an der Universität D._______ in F._______ sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bis im September 1988 in einem Kleidergeschäft gearbeitet. Danach habe er sich nach G._______ begeben und dort die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK, Partia Karkeren Kurdistan) kennengelernt. Anfang 1991 sei er der PKK beigetreten und habe innerhalb der Organisation YCK (Yekitiya Civana Welatparez Kurdistan, Vereinigung der patriotischen Jugend Kurdistans) für die kurdische Jugend in G._______ Aktivitäten organisiert. Im September desselben Jahres habe er in Europa die sogenannte "Merkezi Egitim", eine Zentralausbildung, absolviert und sei anschliessend mit politischen Aufgaben in H._______ betraut worden. Im Juni 1992 habe er die Schweiz verlassen und sei in das Ausbildungszentrum der PKK "I.______" im (...) K._______ gelangt, wo er eine militärische und politische Ausbildung erhalten habe. Ende September 1992 sei er im türkischen Kurdistan, in der Region L._______ eingesetzt worden. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die kurdische Bevölkerung in L._______ über die Geschichte und Rechte der Kurden aufzuklären. In den Dörfern habe er kurdische und türkische Geschichte, Geografie und Menschenrechte unterrichtet sowie die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Befreiungskampfes aufgeklärt. Er habe sich bei den Guerillas in L._______ aufgehalten und eine Waffe zur Selbstverteidigung getragen. Bei einem Hinterhalt der türkischen Soldaten sei er am Bein verletzt worden. Danach habe er sich über längere Zeit bei einer Familie im Dorf verstecken können, bevor er wieder zur PKK gelangt sei. Während dieser Abwesenheit hätten ihn seine Parteigenossen für tot erklärt, was zur Folge gehabt habe, dass die Parteizeitung "Serxwebun" in ihrer (...)ausgabe vom (...) ebenfalls seinen Tod verkündet habe. Infolge seiner Verletzung habe er nicht mehr in der Türkei eingesetzt werden können, sondern sich von 1995 bis 1996 im M._______ und von 1997 bis 2003 im N._______ aufgehalten. Dort habe er insbesondere die Guerillas, die neu in die PKK eingetreten waren, unterrichtet. Seine Eltern seien nach seinem Beitritt zur PKK durch türkische Sicherheitsbehörden mehrmals festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihnen mitgeteilt, dass ihr Sohn ein kurdischer Terrorist sei, der die Türkei spalten wolle. Sein Bruder O._______ sei mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts (...) von P._______ vom (...) unter anderem wegen Mitgliedschaft in der PKK zum Tode verurteilt worden. Erst nach Jahren habe man diesen aus dem Gefängnis entlassen. Der derzeitige Aufenthaltsort seines Bruders sei ihm nicht bekannt. Nach der Meldung von seinem angeblichen Tod in der Zeitung "Serxwebun" hätten die Repressalien der Sicherheitskräfte einige Jahre lang aufgehört. Vermutlich gestützt auf Aussagen von festgenommenen PKK-Mitgliedern hätten die Behörden aber in Erfahrung bringen können, dass er noch am Leben sei. Danach seien seine Eltern und sein Onkel väterlicherseits behelligt und unter Druck gesetzt worden mit dem Ziel, dass er aufgeben würde. Die Sicherheitskräfte hätten erklärt, unter der Voraussetzung, dass er sich freiwillig stelle, hätte er lediglich seinen Militärdienst zu leisten und könnte mit Straffreiheit rechnen, da er nicht an Verbrechen beteiligt gewesen sei. Diesen behördlichen Zusicherungen habe er jedoch keinen Glauben schenken können. Vielmehr sei er der Ansicht gewesen, dass er bei einer freiwilligen Rückkehr in die Türkei gegen "kurdische Patrioten" eingesetzt werden würde. Es sei bekannt, dass die Türkei in der Vergangenheit ehemalige geständige Mitglieder der PKK (sogenannte "Itirafci") für eine Vielzahl von politischen Morden an Kurden eingesetzt habe. Seine Eltern hätten, damit sie nicht als Eltern eines PKK-Mitgliedes erachtet worden seien und um Verfolgungsmassnahmen zu vermeiden, bei den jeweiligen folgenden Festnahmen ausgesagt, dass er sich in Europa beziehungsweise in G._______ aufhalten würde. Aufgrund von Differenzen mit der PKK-Führung habe er sich allmählich von der Partei gelöst. Am 7. März 2004 sei er in das von der kurdischen Autonomiebehörde kontrollierte Gebiet im Nordirak geflüchtet. Derzeit halte er sich im Nordirak auf, wo er allerdings stets seinen Aufenthaltsort wechseln müsse, da er Racheakte seitens der PKK befürchte und auch Angst vor einer Festnahme durch den türkischen Geheimdienst habe. Vermehrt halte er sich in den Provinzen Q._______ und R._______ auf. Die kurdische Autonomiebehörde habe ihn jedoch aufgefordert, den Nordirak zu verlassen, da sie für seine Sicherheit nicht garantieren könne. Seine Anwesenheit stelle zudem ein Sicherheitsrisiko dar. In die Türkei könne er nicht zurückkehren, da er wegen seiner Vergangenheit als Mitglied der PKK mit Folter und Bestrafung zu rechnen habe. Selbst ausgehend davon, die türkischen Sicherheitsbehörden hätten keine Kenntnis von seinen früheren Aktivitäten für die Partei, wäre eine Rückkehr nicht zumutbar, denn er werde in der Türkei wegen Desertion gesucht, da er den Militärdienst nicht geleistet habe. Bereits aufgrund dieser Tatsache und des Umstandes, dass sein Bruder wegen der Zugehörigkeit zur PKK verurteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass die türkische Grenzpolizei ihn bei der Einreise einer eingehenden Befragung unterziehen und ihn dabei auch nach seinen Aktivitäten und dem Grund seiner Abwesenheit fragen und unter Druck setzen würde, um Informationen zu erhalten. Er habe daher begründete Furcht, von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt zu werden. Aus diesen Gründen und weil er in der Schweiz über einen Onkel und einen Cousin verfüge, die beide im Besitze einer Niederlassungsbewilligung seien, sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Auszug aus der Zeitung "Serxwebun" vom (...) , eine Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts (...) von P._______ vom (...), eine Vorladung zum Militärdienst vom (...) im Original, ein Festnahmebeschluss der Musterungsbehörde vom (...) im Original, sowie Kopien der Niederlassungsbewilligungen seiner in der Schweiz wohnhaften Verwandten einreichen. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2008 lehnte das BFM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Im Weiteren forderte es den Beschwerdeführer auf, Beweismittel für seinen aktuellen Aufenthalt im Nordirak sowie Dokumente zum Nachweis seiner Identität einzureichen. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Eingang BFM: 5. Februar 2008) liess der Beschwerdeführer dem BFM eine DVD mit vier Fotos, auf denen er am 17. Januar 2008 in der Stadt Q._______, seinem Aufenthaltsort im kurdischen Nordirak, zu sehen sei, zukommen. Ausserdem lag dem Schreiben ein türkischer Reisepass des Beschwerdeführers, gültig bis am (...), bei. D.Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2008 mit, dass auf eine Befragung verzichtet werde. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich bis zum 6. Dezember 2008 ergänzend zu seinem Asylgesuch zu äussern. E.Mit Eingabe vom 15. November 2008 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, es sei dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung des bis anhin nicht vollständig erstellten Sachverhaltes die Einreise zu bewilligen. Es bedürfe einer Befragung des Beschwerdeführers, da nur er detaillierte Angaben über seine politischen Aktivitäten innerhalb der PKK machen könne. F.Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch vom 20. November 2007 ab. G. Mit Eingabe seines Rechtsanwaltes vom 8. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer sowohl gegen die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 als auch gegen dessen Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei wurde beantragt, die Verfügung vom 9. Dezember 2008 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer zwecks Sachverhaltsabklärung und Asylgewährung die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Verfügung vom 9. Dezember 2008 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 sowie darum ersuchen, es sei ihm nachträglich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren und das BFM anzuweisen, ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'906.- auszurichten. Im Weiteren sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde lagen - nebst den angefochtenen Verfügungen und einer Kostennote vom 29. Dezember 2008 betreffend das erstinstanzliche Verfahren - ein Internetbericht des "Spiegel Online" vom 5. November 2002 betreffend den Wahlsieg von Tayyip Erdogan, eine Studienarbeit von Daniel Golasch vom Juli 2005 mit dem Titel "Der Kampf der PKK in der Türkei", ein Internetauszug des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan mit einem Bericht von Susanne Güsten vom 13. November 2008, zwei türkischsprachige Internetartikel der Zeitung "Milliyet" vom 30. März 2008 und vom 17. April 2007, drei türkischsprachige Internetartikel der Zeitung "Hürriyet" vom 30. März 2008, 27. Mai 2008 und vom 15. Juni 2007 und ein türkischsprachiger Bericht der Zeitung "Kenthaber" vom 19. Mai 2007 bei. H.Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er demgegenüber ab. I.Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer einen Ausschnitt aus der türkischen Tageszeitung "Zaman" vom 8. Februar 2009, der über die Ermordung von elf Zivilisten durch den JITEM (Jandarma Istihbarat Terörle Mücadele; Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) im Jahre 1996 berichtet, zu den Akten reichen. J.Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2009 beantragte das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de vom 8. Januar 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Zwischenverfügungen in Asylverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sind nicht selbstständig, sondern nur mit dem Endentscheid über das Asylgesuch anfechtbar (vgl. Martin Kayser in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 VwVG Rz.15, BVGE 2007/18 E. 4.4. S. 217 f., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7328/2006 vom 8. April 2008 E. 1.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2006 Nr. 21 E. 1.5 - 1.7 S. 219 f.). Die zusammen mit der vorliegenden Rechtsmittelschrift erhobene Beschwerde gegen die negative Zwischenverfügung des BFM vom 4. Januar 2008, mit dem das BFM einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Asylverfahren verneint, ist demnach ebenfalls zulässig sowie im Übrigen rechtzeitig und formgerecht erfolgt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In der Beschwerde wird die Aufhebung der Zwischenverfügung des BFM vom 4. Mai 2008 beantragt, mit welcher das BFM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen hatte. Dazu wird ausgeführt, es hätten sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen gestellt und es gelte zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Amtssprache verstehe und sich im Irak aufhalte, wo sich keine schweizerische Vertretung befinde, bei der er mündlich hätte ein Asylgesuch stellen können. Der Versand eines schriftlichen Gesuches auf dem Postweg in die Schweiz wäre zudem aufgrund der fehlenden Infrastruktur wahrscheinlich nicht möglich gewesen. 3.2. Gemäss Rechtsprechung gelten die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren grundsätzlich auch für das Asylverfahren vor dem BFM (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 4-6 S. 80 ff., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7328/2006 vom 8. April 2008 E. 9.2). Dabei kann sich die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung dann ergeben, wenn sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters verlangen. Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. Das vorinstanzliche Verfahren ist - ebenso wie das Beschwerdeverfahren - vom Untersuchungsgrundsatz sowie vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen geprägt. Damit bestanden genügend Garantien zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers, dessen Mitwirken sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf beschränkte, dem BFM gegenüber seine Erlebnisse zu schildern und Beweismittel zu beschaffen. Besondere Rechtskenntnisse waren daher zur Stellung seines Asylgesuches nicht erforderlich. Dass sich der Beschwerdeführer im Nordirak aufgehalten hat beziehungsweise nach wie vor aufhält, wo sich keine schweizerische Vertretung befindet, macht die Vertretung durch einen Anwalt ebenso wenig erforderlich, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Amtssprache der Schweiz beherrscht. Einerseits setzte - wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 4.7) - die Asylgesuchstellung nicht zwingend eine mündliche Anhörung durch eine schweizerische Vertretung voraus. Andererseits hätte er seine Asylvorbringen direkt mittels der hier in der Schweiz ansässigen Verwandten formulieren und schriftlich an das BFM übermitteln lassen oder sich durch deren Vermittlung an eine der teils unentgeltlich tätigen und fachkundigen Beratungsstellen für Asylsuchende wenden können. 3.3. Bei dieser Sachlage hat das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 4. Mai 2008 zu Recht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG als nicht gegeben erachtet. Der Antrag, es sei die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 aufzuheben, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren und das BFM anzuweisen, ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'906.- auszurichten, ist demnach abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV1). Die schweizerische Vertretung überweist dem BFM das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuches enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV1). 4.2. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. November 2008 mit, aufgrund der bisherigen Eingaben könne auf eine Anhörung verzichtet werden. Gleichzeitig erteilte es dem Beschwerdefürer die Gelegenheit, sich innert Frist zu seinem Asylgesuch zu äussern und allenfalls Ergänzungen anzubringen (vgl. act. A6/3 S. 1). 4.3. Mit Eingabe vom 15. November 2008 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vorliegend durch das BFM nicht erstellt worden. Die Ausführungen im Gesuch vom 20. November 2007 seien gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Verwandten ergangen. Diese seien nicht vollständig. Es bedürfe einer Befragung des Beschwerdeführers, da nur er detaillierte Angaben über seine politischen Aktivitäten innerhalb der PKK machen könne. Die Einreise sei ihm daher zwecks Abklärung des wesentlichen Sachverhaltes zu bewilligen (vgl. act. A8/1). 4.4. In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM sodann unter Hinweis auf BVGE 2007/30 im Wesentlichen fest, der in der Schweiz domizilierte Rechtsvertreter habe namens des Beschwerdeführers eine ausführliche Begründung seines Asylgesuches eingereicht. Der Sachverhalt sei daher als entscheidreif erachtet und auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet worden. Angesichts seines derzeitigen Aufenthaltes im Irak wäre eine Befragung zudem faktisch nicht möglich gewesen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die ihm erteilte Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zu machen, nicht genutzt (vgl. act. A10/7 S. 3). 4.5. Der Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgehen des BFM eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei macht er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7066/2007 vom 24. Oktober 2008 E. 2.1 und E-6943/2007 vom 7. April 2008 E. 5 geltend, falls bei einer Asylgesuchstellung im Ausland auf eine Befragung verzichtet werde und sich ein negativer Entscheid abzeichne, so sei der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das BFM habe zwar vor Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2008 mitgeteilt, dass es auf eine Befragung verzichte und ihm zudem Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen anzubringen. Demgegenüber habe es mit keinem Wort erwähnt, dass es das Einreise- und Asylgesuch abweisen würde. Auf diesen Umstand hätte es ihn jedoch aufmerksam machen und die Gründe für die Ablehnung nennen müssen, denn nur so hätte er von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam Gebrauch machen können. Das BFM habe damit eine Gehörsverletzung begangen. 4.6. Von der in Art. 10 AsylV 1 vorgesehenen Regel, im Auslandverfahren die asylsuchende Person zu befragen, kann nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). 4.7. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde, hat das BFM allein durch die Tatsache, dass es den sich abzeichnenden negativen Entscheid nicht ausdrücklich ankündigte, das rechtliche Gehör nicht verletzt. In diesem Zusammenhang ist die in BVGE 2007/30 entwickelte Praxis dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die Beweiswürdigung beschlagen kann. Die Behörde ist deshalb nicht verpflichtet, der Partei mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009 E. 3.2 und D-4614/2009 vom 29. September 2010 E. 5.3, Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 18 f.). Mit Bezug auf die vorliegend interessierende und im Folgenden zu bejahende Frage (vgl. dazu insbesondere nachstehende Ziffer 5.7), ob der Beschwerdeführer im Nordirak Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch die türkischen Behörden finden kann, ist dem BFM sodann beizupflichten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf die schriftlichen Darlegungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 20. November 2007 (vgl. act. A1/6, vgl. vorstehend Bst. A) als genügend erstellt erachtet werden konnte. Auch unterliess es der Beschwerdeführer, die ihm erteilte Gelegenheit, schriftliche Ergänzungen anzubringen, zu nutzen. Dies obwohl es für ihn möglich gewesen wäre, weitere Ausführungen via telefonische Mitteilungen an seinen Rechtsanwalt oder seinen Verwandten dem BFM zukommen zu lassen, zumal er bereits vorher diese Art der Übermittlung genutzt hatte. Bezeichnenderweise folgten denn auch bis dato keine weiteren Konkretisierungen seitens des Beschwerdeführers. Der Argumentation, der Sachverhalt sei vorliegend nicht vollständig erstellt, kann demnach nicht gefolgt werden. 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Asylbehörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E.3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 5.2. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a, S. 139, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 3.6, D-4614/2009 vom 29. September 2010 E. 3.3 und E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1). 5.3. Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung zunächst, gestützt auf die Aktenlage könne eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Allerdings würden keine Dokumente vorliegen, die eine behördliche Suche oder Untersuchungsmassnahmen in Zusammenhang mit einer PKK-Mitgliedschaft belegen würden. Die eingereichten Unterlagen würden sich auf eine Refraktion des Beschwerdeführers beziehen und deshalb gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden noch keine einreiserelevante Verfolgung darstellen. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass der Beschwerdeführer während dreizehn Jahren aktives Mitglied der PKK gewesen sei und sich von 1992 bis 2004 bei den PKK-Guerillas in den Bergen aufgehalten habe. Damit habe er in qualifizierter Art und Weise während Jahren eine immer wieder mit gewalttätigen Mitteln operierende Organisation unterstützt. Er mache zwar geltend, lediglich für die politische Bildung zuständig gewesen zu sein und sich nie an bewaffneten Aktivitäten beteiligt zu haben. Diese Erklärung wirke jedoch vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthaltes im türkisch-irakisch-iranischen Länderdreiecks als nicht glaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der angeblich keine militärischen Aktivitäten für die PKK ausgeübt habe, in einen Hinterhalt der türkischen Sicherheitskräfte habe geraten können und dabei verletzt worden sei. Mit seinem langjährigen Einsatz für die Guerilla der PKK habe er eine grosse Gewaltbereitschaft demonstriert. Daher müsste er mit einiger Wahrscheinlichkeit als asylunwürdig eingeschätzt werden, weshalb er in der Schweiz kein Asyl erhalten würde, selbst wenn er die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. In der Schweiz seien in letzter Zeit immer wieder Anschläge auf türkische Einrichtungen, wahrscheinlich begangen durch Personen aus dem Umfeld der PKK, verübt worden. Es liege demnach nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus diesem Umfeld eine Einreisebewilligung zu erteilen. 5.4. In der Beschwerde wird diesen Ausführungen entgegengehalten, aufgrund des eingereichten Auszuges aus der Zeitung Serxwebun vom (...) wüssten die türkischen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer der PKK angeschlossen habe und sich im Ausland aufhalte. Der türkische Geheimdienst beobachte die Publikationen der PKK genau und Ermittlungen gegen PKK-Aktivisten und Abtrünnige, die sich im Ausland aufhielten, würden durch die türkischen Behörden geheim geführt. Gemäss einem Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2007 betreffend die aktuelle Situation in der Türkei stelle die Türkei einzig für jene Personen, die sich in Europa aufhalten würden, Auslieferungsgesuche. Es sei demzufolge nicht möglich, Unterlagen, die die behördliche Suche des Beschwerdeführers oder Untersuchungsmassnahmen belegen würden, einzureichen. Durch die jahrelange Tätigkeit bei der PKK habe der Beschwerdeführer mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Auch dem Bundesverwaltungsgericht sei - wie aus dem Urteil E-3593/2008 vom 3. November 2008 E. 6.4.2 resultiere - bekannt, dass der türkische Staat mit grosser Härte gegen PKK-Angehörige vorgehe. Das BFM bezeichne den Beschwerdeführer zudem gestützt auf blosse Vermutungen als asylunwürdig. Der grösste Teil der PKK-Mitglieder sei jedoch nicht bei den Guerillas, sondern wie der Beschwerdeführer in den Bereichen Logistik, Propaganda und Ausbildung tätig. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Region L._______ (Region S._______ und T._______) und danach in der Region U._______ beziehungsweise V._______ unterrichtet habe, könne daher nicht auf dessen Asylunwürdigkeit geschlossen werden. Da er sich zwischen den Ortschaften in L._______ über die Berge und Täler habe bewegen müssen, wo grössere Kontingente an türkischen Truppen stationiert seien, sei es im Weiteren nicht ungewöhnlich, dass er eines Tages in einen Hinterhalt türkischer Soldaten geraten sei, die unmittelbar das Feuer eröffnet hätten. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Tätigkeit in der PKK und seiner Verletzung nicht detailliert befragt worden. Das BFM habe es somit unterlassen, den Sachverhalt mit Blick auf die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit, die es willkürlich mit "einiger Wahrscheinlichkeit" annehme, zu klären. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass die PKK-Mitgliedschaft für sich allein keine verwerfliche Handlung darstelle. 5.5. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, Hinweise auf das Vorhandensein einer begründeten Furcht vor staatlicher Verfolgung vorliegen, ist festzuhalten, dass die schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die (allerdings teilweise nur in Form von Fotokopien) eingereichten Beweismittel Hinweise erkennen lassen, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage bezüglich des Heimatlands Türkei schliessen liessen. Ob aber vorliegend der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten bei der PKK einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt wäre respektive seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen würden, kann offen bleiben, da mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe im Nordirak bereits anderweitig Schutz gefunden (vgl. dazu nachstehende Ziffer 5.7). Vor diesem Hintergrund kann auf eine Prüfung der Frage nach einer allfälligen Asylunwürdigkeit (vgl. Art. 53 AsylG) des Beschwerdeführers ebenfalls verzichtet werden. In dieser Hinsicht sei lediglich bemerkt, dass - wie vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene zu Recht eingewendet - die PKK-Mitgliedschaft für sich allein (noch) keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG darstellen würde. Auch könnte aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, sich seit dem Jahre 1992 bis 2004 bei den Guerillas in den Bergen aufgehalten und diesen unter anderem in politischer Hinsicht Unterricht erteilt zu haben, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er am bewaffneten Kampf der PKK teilgenommen oder diesen massgeblich unterstützt hätte. Zudem bedürfte es einer eingehenden Prüfung der Frage nach einem individuellen Tatbeitrag des Beschwerdeführers (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 6). 5.6. Das BFM stellte sich im Weiteren auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Nordirak Schutz gefunden, weshalb das Asylgesuch in Anwendung von Art. 52 AsylG abzulehnen sei. Eine wie von ihm geltend gemachte nahe Beziehung zur Schweiz sei trotz seines zweijährigen Europaaufenthaltes, während dem er auch in der Schweiz geweilt habe, zu verneinen. Die Türkei und der Irak hätten zwar im September 2007 ein Abkommen zur Terrorismusbekämpfung unterzeichnet, wonach die PKK und ihre Untergruppen als Terrororganisation bezeichnet würden und im Irak gefasste PKK-Kommandanten entweder an die türkische Justiz ausgeliefert werden sollten oder sich vor der irakischen Justiz hätten verantworten müssen. Es sei jedoch bekannt, dass die nordirakischen Behörden schon früher solche Zusagen gemacht hätten, ohne die entsprechenden Massnahmen tatsächlich umzusetzen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen seien sodann aus der jüngsten Zeit keine Zwangsauslieferungen von PKK-Abtrünnigen durch die Behörden des Nordirak in die Türkei bekannt. Einen Gegenbeweis habe der Beschwerdeführer bisher nicht erbringen können. Er führe zwar an, dass die kurdische Autonomiebehörde ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen, weil er ein Risiko für die innere Sicherheit des Landes darstelle. Dabei handle es sich aber zunächst um eine unbewiesene Behauptung, die auch deshalb grundsätzlich bezweifelt werden müsse, da sich gemäss gesicherten Informationen des BFM türkische Kurden im Nordirak aufhalten und auch auf Dauer niederlassen könnten. Aufgrund der Aktenlage sei ebenfalls nicht plausibel, weshalb gerade der Beschwerdeführer unter den zahlreichen im Nordirak lebenden PKK-Abtrünnigen ein ausserordentliches Sicherheitsrisiko für das Land darstellen könne. Eine begründete Furcht vor einer zwangsweisen Abschiebung in die Türkei sei daher zu verneinen. Auch könne nicht von künftigen Racheakten seitens der PKK ausgegangen werden, da sich der Beschwerdeführer seit 2004 im Nordirak aufhalte, ohne konkreten Bedrohungen oder Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Anforderungen an eine Aufnahme durch die Schweiz seien daher nicht erfüllt, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. 5.7. In der Beschwerde wird hingegen die Ansicht vertreten, gemäss Rechtsprechung sei aufgrund der Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b/aa). Der Beschwerdeführer unterhalte enge Beziehungen zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel beziehungsweise Cousin. In den anderen europäischen Ländern habe er keine nahen Verwandten. Ausserdem habe er sich bereits vor seinem Beitritt zur PKK in der Schweiz aufgehalten. Der Ansicht der Vorinstanz, dass es in jüngerer Zeit keine zwangsweisen Abschiebungen von PKK-Abtrünnigen durch die Behörden des Nordiraks in die Türkei gegeben habe, könne zudem nicht gefolgt werden. So habe der türkische Innenminister wie den beigelegten Berichten der Tageszeitungen "Milliyet" und "Hürriyet" vom 30. März 2008 zu entnehmen sei, im März 2008 angegeben, dass die Behörden des Nordiraks zwischen 2000 und 2007 der Türkei mehr PKK-Angehörige ausgeliefert habe als Syrien und Iran. Ausserdem hätten die türkischen Medien stets von Auslieferungen von PKK-Abtrünnigen durch die kurdische Autonomiebehörde an die Türkei berichtet, wie den weiteren beigelegten Zeitungsberichten entnommen werden könne. Nicht jede Auslieferung an die türkischen Behörden werde indes durch die Medien erwähnt und Auslieferungen durch die irakische Autonomiebehörde erfolgten völlig willkürlich und ohne Durchführung eines Verfahrens. Entweder werde aus Beschwichtigungsgründen gegenüber der Türkei oder aber aufgrund von Bestechungsgeldern des türkischen Geheimdienstes an kurdische Beamte ausgeliefert. PKK-Abtrünnige, die sich als Kämpfer den bewaffneten Einheiten (Peschmerga) der KDP oder der PUK anschliessen würden, würden demgegenüber von einer Auslieferung verschont bleiben. Würde der Beschwerdeführer, der sich im Nordirak verstecke und ständig seinen Aufenthaltsort wechseln müsse, identifiziert werden, so würde der türkische Geheimdienst Druck auf die kurdischen Behörden ausüben. Die Türkei beschuldige die kurdischen Autonomiebehörden immer wieder der Beherbergung von PKK-Angehörigen. Da die Türkei deren Aufenthalt für einen Einmarsch in den Nordirak missbrauche, würden diese ein Sicherheitsrisiko für das Land darstellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne sich der Beschwerdeführer als ehemaliger Angehöriger der PKK auch nicht im Nordirak niederlassen. Dies könne nur für türkische Kurden zutreffen, die nicht der PKK zugehört hätten und über gültige türkische Identitätspapiere verfügen würden. Um die zwischenstaatlichen Beziehungen nicht zu belasten und der Türkei keinen Grund für einen Einmarsch im Nordirak zu liefern, würden die Autonomiebehörden - ehemaligen - Angehörigen der PKK kein Niederlassungsrecht im Nordirak gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seinem Urteil E-3593/2008 vom 3. November 2008 E. 7.6 festgehalten, dass selbst wenn - ehemalige - Mitglieder der PKK von der kurdischen Bevölkerung im Nordirak toleriert oder gar unterstützt würden, dies noch keinen gesicherten Aufenthalt im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde. 5.8. Zur Frage einer allfälligen Gefährdung von Seiten der PKK ist erstellt, dass in der Regel insbesondere Abtrünnige der PKK, die eine hohe Funktion innehatten oder Geheimnisträger waren, mit Konsequenzen durch die PKK rechnen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3593/2008 vom 3. November 2008 E. 7.6, wo die Frage, ob im Nordirak Schutz vor Racheakten der PKK gefunden werden kann, offen gelassen wurde). Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch vom 20. November 2007 nicht geltend, er habe innerhalb der Hierarchie der PKK eine hohe Position innegehabt. Auch scheint der Beschwerdeführer weder vor noch nach seinem Austritt aus der PKK durch diese behelligt worden zu sein. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die PKK seine Loslösung im März 2004 (vgl. act. A1/6 S. 3) nicht als Verrat ansieht. Ausserdem scheint er seit dem Austritt aus der PKK keinen Kontakt zur Organisation oder Mitgliedern mehr gehabt zu haben. Daraus kann geschlossen werden, dass er im Nordirak keiner von der PKK ausgehenden, real drohenden Gefährdung ausgesetzt ist. Die von ihm behauptete Befürchtung vor Racheakten durch die PKK (vgl. act. A1/6 S. 3) wird zudem vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert und letztlich auf Beschwerdeebene auch nicht mehr thematisiert. 5.9. 5.9.1. Gemäss aktuellen Informationen des Bundesverwaltungsgerichts besteht zwischen dem Irak und der Türkei weiterhin keine generelle Vereinbarung zur Auslieferung aktueller oder ehemaliger PKK-Mitglieder. Individuelle Abmachungen wurden, wie vom BFM richtig dargelegt, seitens der nordirakischen Behörden oft oder sogar in der Regel nicht eingehalten. Obwohl türkische Medien - wie durch die eingereichten Zeitungs- respektive Internetartikel dokumentiert - offenbar zeitweise über Fälle von unfreiwilliger Überstellung von ehemaligen PKK-Mitgliedern aus dem Nordirak in die Türkei berichtet haben, sind dem Gericht keine solchen Fälle bekannt. Allerdings lässt sich nicht mit Sicherheit bestimmen, wie sich die Behörden im Nordirak gegenüber Mitgliedern der PKK im Einzelfall verhalten (vgl. zu diesen Angaben Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4814/2009 vom 29. September 2008 E. 7.2). Ehemalige PKK-Mitglieder erhalten im Nordirak zwar - wie vom Beschwerdeführer erwähnt - keine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Sie werden jedoch von der lokalen Bevölkerung und den kurdischen Behörden geduldet. Dies scheint trotz der vom Beschwerdeführer erwähnten Aufforderung, den Irak zu verlassen, der Fall zu sein. Auch kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer lebe im Geheimen respektive halte sich ständig versteckt, zumal die eingereichten Fotos ihn am 1. Januar 2008 unter anderem vor einem öffentlichen Museum in Q._______, seinem Aufenthaltsort, zeigen (vgl. act. A2 Nr. 8, vgl. act. A5/1). Es mag zwar - wie bereits erwähnt - zutreffen, dass die Sicherheitskräfte einen gewissen Druck auf ihn ausgeübt haben, den Nordirak zu verlassen und er etwa in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, da er keine offiziell gültigen Papiere besitzt. Trotz dieser nicht geringen Probleme ist aber festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit März 2004 und damit seit etwas mehr als sieben Jahren im Nordirak aufhält. Auch wenn unfreiwillige Überstellungen an die türkischen Behörden nicht mit Sicherheit und für alle Zeit ausgeschlossen werden können, ist aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nicht davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden den Beschwerdeführer nun plötzlich nicht mehr im Nordirak dulden würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in naher Zukunft ins Visier der nordirakischen Behörden geraten und Gefahr laufen, in die Türkei abgeschoben oder sonst behelligt zu werden. Der Beschwerdeführer vermag somit die Vermutung, dass er im Nordirak bereits Schutz vor einer (allfälligen) Verfolgung gefunden hat, nicht umzustossen. 5.9.2. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz über einen Onkel und einen Cousin verfügt. Das Kriterium der Beziehungsnähe zur Schweiz tritt angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Nordirak, wo er bislang geduldet wird und weder durch die dortigen Sicherheitsbehörden noch durch Angehörige der PKK behelligt wurde, in den Hintergrund. Inwiefern der Beschwerdeführer zu seinen hier lebenden Verwandten zudem enge Beziehungen unterhalten soll, wird im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht substantiiert. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten intensive Kontakte gepflegt hat. Der geltend gemachte Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von September 1991 bis Juni 1992 liegt zudem schon bald 20 Jahre zurück. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich ausserdem von derjenigen der Person, welche die ARK in EMARK 2004 Nr. 21 zu beurteilen hatte. Dem publizierten Urteil vom 19. April 2004 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nur über zahlreiche Verwandte verfügte und sich ausserdem dessen Mutter vor ihrem Tod in der Schweiz aufgehalten hatte, sondern dass als massgebendes Kriterium für die Bejahung einer Schutzbedürftigkeit durch die Schweiz der Umstand sprach, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich schwer angeschlagen war. In Anbetracht seiner individuellen Vergangenheit sowie seiner damit unmittelbar zusammenhängenden psychischen und sonstigen gesundheitlichen Probleme befand sich dieser nach Ansicht der ARK mithin in einer ausserordentlichen Situation, in der er auf das in der Schweiz vorhandene soziale Netz angewiesen war.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom die 30. Januar 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3.Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Ort(Einschreiben; Beilagen: Verfügung vom 9. Dezember 2008, Verfügung vom 4. Januar 2008)

- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie)