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E-4606/2010

E-4606/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. Das am 4. Februar 2008 erstmals in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie, wies das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. November 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2010 ab (E 7003/2008). II. A. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. März 2010 - die mit Eingabe vom 15. März 2010 ergänzt wurde - durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichen und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei die Wegweisung aufzuheben; eventualiter sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt, das zuständige Migrationsamt sei aufzufordern, mit Vollzugsmassnahmen bis zum Vorliegen eines Entscheids über die Anträge zuzuwarten. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, zwar sei die Geltendmachung der neuen Asylgründe seitens des Beschwerdeführers sehr spät erfolgt, jedoch könnten Wegweisungsvollzugshindernisse bis zuletzt neu vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer habe in seinem nun abgeschlossenen Asylverfahren nicht alle Asylgründe vorbringen können, da man ihm geraten habe, nicht über die enge Verbindung, welche zwischen ihm beziehungsweise seiner Familie und der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) bestanden habe, zu sprechen, weil die PKK in Europa als Terrororganisation gelte und er keine Chance auf Asyl habe, wenn er seine Beziehung zu dieser Organisation offen lege. Deshalb habe er alle Vorkommnisse und Gründe unerwähnt gelassen, die im Zusammenhang mit seiner Verfolgung und derjenigen seiner Familie wegen des langjährigen Engagements für die PKK entstanden seien. Dies ändere allerdings nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer gerade wegen der Beziehungen zur PKK höchst gefährdet sei. Er selber sei bereits als Kind für die PKK tätig gewesen, indem er seinerzeit [Tätigkeit] geleistet sowie Informationen an die Organisation weitergeleitet habe. Sodann habe der Vater des Beschwerdeführers [Länderei], welches nach dem Abzug der PKK von den syrischen Sicherheitskräften beschlagnahmt worden sei, der PKK (...) zur Verfügung gestellt. Nach der Vertreibung der PKK aus Damaskus habe die Familie des Beschwerdeführers nach B._______ fliehen müssen. Es sei wiederholt zu Hausdurchsuchungen gekommen, welche einerseits mit dem Umstand zu tun gehabt hätten, dass das Hauptquartier der PKK auf dem Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers gestanden sei, und andererseits damit, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der sich der PKK angeschlossen habe und dem Beschwerdeführer äusserlich sehr ähnlich sehe, gesucht werde. Der Aufenthaltsort des Bruders sei derzeit unbekannt. Ein weiterer Bruder habe nach C._______ flüchten müssen, um der Verfolgung zu entgehen. Der Vater des Beschwerdeführers sei wegen seiner Hilfeleistungen für die PKK acht Monate inhaftiert gewesen. Er unterliege selbst heute noch einer Meldepflicht und müsse zwei Mal pro Monat auf dem Polizeiposten seine Unterschrift abgeben. Weiter sei der Beschwerdeführer - wie sein Vater - als [Beruf] tätig gewesen und habe u.a. [mit Abdullah Öcalan zu tun gehabt]. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe sich für die PKK engagiert und sei seinerzeit bei den kurdischen Frauen der PKK aktiv gewesen. [Ein Verwandter] des Beschwerdeführers, ebenfalls ein PKK-Mitglied, sei im bewaffneten Kampf der PKK ums Leben gekommen. Im Übrigen sei nicht auszuschliessen, dass die syrischen Sicherheitskräfte davon ausgehen könnten, der Beschwerdeführer habe im Ausland Kontakt zur PKK gehabt. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Botschaftsabklärung fehlerhaft ausgefallen sein müsse, denn es sei anzunehmen, dass die Schweizer Vertretung absichtlich mit unrichtigen Informationen versehen worden sei, damit der Beschwerdeführer den syrischen Behörden ausgeliefert werde. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer an einer Demonstration [in der Schweiz] teilgenommen, welche zur Unterstützung der politischen Gefangenen, die sich in Syrien im Hungerstreik befunden hätten, stattgefunden habe. Sein Vater habe ihm daraufhin mitgeteilt, er sei dabei vom syrischen Geheimdienst erkannt und identifiziert worden. Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: diverse Fotographien inklusive Anmerkungen sowie drei undatierte Referenzschreiben von D._______, E._______ und F._______ (inklusive Kopien der Aufenthaltsausweise der betreffenden Personen). B. Mit Schreiben vom 16. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es infolge einer summarischen Prüfung der geltend gemachten Vorbringen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte und über die allfällige Auferlegung von Verfahrenskosten im Endentscheid befinde. Im Übrigen setzte das BFM den Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres aus und hielt fest, der Beschwerdeführer könne sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz aufhalten. C. Am 14. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen neuen Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörung trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens habe er sich weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Im Rahmen seines ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens habe er nicht alle Gründe seiner Flucht aus dem Heimatland genannt, weil man ihm geraten habe, die enge Verbindung zwischen ihm beziehungsweise seiner Familie und der PKK zu verschwiegen, weil die PKK in Europa als terroristische Organisation gelte. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens habe er sich seinem Anwalt anvertraut, welcher ihm geraten habe, die nachstehenden Vorbringen betreffend PKK den Asylbehörden mitzuteilen: Seine Familie werde wegen ihres seit [80er-Jahre] erfolgten Engagements für die PKK von den syrischen Behörden verfolgt und sei fichiert worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei bei der PKK-Guerilla tätig; derzeit wisse man nicht, wo er sich aufhalte. Ein anderer Bruder habe nach C._______ fliehen müssen. Ferner sei [ein Verwandter] getötet und [ein Verwandter] verletzt worden. Im Jahr [90er-Jahre] habe auch der Vater des Beschwerdeführers fliehen müssen, da in diesem Jahr das Haus der Familie ein Zentrum für PKK-Mitglieder dargestellt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in diesem Jahr [Tätigkeiten] und sich durch mündliche Propaganda für die PKK eingesetzt, weshalb es zu einer verstärkten Verfolgung seitens der syrischen Sicherheitskräfte gekommen sei. Ferner habe die PKK ihr Vermögen auf den Vater des Beschwerdeführers übertragen, weshalb der syrische Staat die Familie vertreiben wolle, um an das Vermögen zu gelangen. Im Jahr (...) hätten der Beschwerdeführer und seine Familie Damaskus verlassen müssen und seien nach B._______ gezogen, um sich der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu entziehen. Im Übrigen sei er im Jahr 2007 anlässlich einer Demonstration (...) festgenommen und [mehrere] Tage inhaftiert worden. Da er der einzige gewesen sei, welcher zusammen mit den Eltern im Elternhaus gewohnt habe, habe sein Vater ihm gesagt, der Staat töte ihn auch, wenn er nicht fliehe. Sodann habe er sich in der Schweiz für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) engagiert, indem er an Sitzungen und an Kundgebungen teilgenommen habe; namentlich hätten im März 2010 drei Demonstrationen stattgefunden. Zur Untermauerung seiner geltend gemachten Vorbringen legte der Beschwerdeführer drei Dokumente der PYD sowie eine CD mit einem Interview des Beschwerdeführers, welches auf Roj-TV ausgestrahlt worden sei, ins Recht. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 - am darauffolgenden Tag eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Im Übrigen wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, denn tatsächlich Verfolgte seien bestrebt, den Asylbehörden die Gründe für ihre Flucht aus dem Heimatland abschliessend dazulegen. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf seines ersten Asylverfahrens wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Sodann habe er sowohl in der EVZ-Befragung als auch anlässlich der Anhörung angegeben, keine weiteren Asylgründe zu haben. Die angebliche Verfolgung aufgrund der Hilfeleistung für die PKK habe er auch in seiner Beschwerde vom 4. November 2008 mit keinem Wort erwähnt. Die Erklärung, er habe sich gefürchtet, die Wahrheit zu sagen, weil die PKK in Europa als Terrororganisation angesehen werde, vermöge in Anbetracht der zentralen Bedeutung, die er diesem Vorbringen beim zweiten Asylgesuch zumesse, nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise habe die im Rahmen des ersten Asylgesuchs getätigte Botschaftsabklärung ergeben, dass bei den syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege; er werde in seinem Heimatland nicht gesucht und könne zudem einen Pass beantragen. Im Weiteren würden seine Vorbringen zur angeblichen Verfolgung auch deshalb keinen Sinn ergeben, weil die syrische Regierung im Jahr 2004 eine Generalamnestie für heimkehrende syrische PKK-Angehörige erlassen habe. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass der Beschwerdeführer weder in seiner schriftlichen Eingabe noch anlässlich der Anhörung in der Lage gewesen sei, die angebliche persönliche Verfolgung durch die syrischen Behörden zu konkretisieren. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel vermöchten nicht die vorstehenden Erwägungen umzustossen. Insbesondere würden die eingereichten Fotographien, welche Abdullah Öcalan mit Familienmitgliedern und Verwandten des Beschwerdeführers zeigen würden, aus den 80er- und 90er-Jahren stammen, weshalb sie nicht geeignet seien, eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der syrischen Behörden zu belegen, die zu seiner Flucht aus dem Heimatland im Jahr 2008 geführt haben solle. Ausserdem komme den drei eingereichten Referenzschreiben nur geringer Beweiswert zu. Folglich bestehe weder ein kausaler noch ein materieller Zusammenhang zwischen den eingereichten Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwerdeführers. Betreffend die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers gehe das Bundesamt zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten würden, sie hätten jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgehen und die Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln würden, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Exilpolitische Tätigkeiten seien nur dann erheblich, wenn die betreffenden Personen über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall, da sich der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der PYD nicht derart exponiert habe. Allein die mit Fotographien dokumentierte Teilnahme an einigen Demonstrationen und die Gewährung eines Interviews auf Roj-TV vermöchten diese Erkenntnis nicht umzustürzen. Zudem sei im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass er keine politischen Aktivitäten und daraus folgende behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Somit könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sei. Die im zweiten Asylgesuch gemachte Aussage, er habe von seinem Vater erfahren, dass der syrische Geheimdienst ihn erkannt habe, müsse aufgrund der niedrigprofiligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bezweifelt werden. Nach dem Gesagten führe seine exilpolitische Tätigkeit zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2010 (Poststempel) erhob der damalige Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie dem Asylgesuch stattzugeben; ferner sei die Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuheben; eventualiter sei bei Bestätigung der Asylverweigerung und Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht; zudem wurde beantragt, das BFM sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das neue Asylgesuch die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das Bundesamt habe in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt, ohne auf das hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG einzugehen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die bereits eine Kassation der angefochtenen Verfügung verlange. Des Weiteren wurde der Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM entgegengehalten, das Bundesamt müsse sich an die Glaubhaftigkeitsvor­aussetzungen des Art. 7 AsylG halten und dürfe auch im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs keine eigenen Regeln einführen, welche darüber hinausgehen würden. Insbesondere dürfe es keine Vermutungen darüber aufstellen, wie sich Flüchtlinge zu verhalten hätten. Die PKK gelte in mehreren europäischen Ländern als terroristische Organisation, weshalb das Risiko bestehe, dass jemand, der sein Asylgesuch nur mit seiner Tätigkeit für die PKK begründe, als asylunwürdig angesehen werde. Dieser Umstand habe sich in Asylbewerberkreisen sehr rasch herumgesprochen und der Beschwerdeführer habe bereits in Syrien davon gehört. In der Schweiz habe er erfahren, dass dem nicht so sei. Sodann habe das BFM die Fairness im Verfahren sowie das rechtliche Gehör in einem erheblichen Ausmass verletzt, indem es den Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Anhörung vom 14. Mai 2010 darauf hingewiesen habe, dass es vorliegend nur um das zweite Asylgesuch gehe und dass man nicht auf die Gründe zurückkomme, die Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen seien, jedoch die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs mit Informationen aus dem ersten Asylverfahren begründe, nämlich dass aus der getätigten Botschaftsabklärung hervorgehe, bei den syrischen Behörden liege nichts gegen ihn vor; das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit geben, hierzu Stellung zu nehmen. Aus diesem Grunde werde auf Beschwerdeebene zu der angeblichen Unrichtigkeit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung Stellung genommen: Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Person korrekt gewesen seien und er tatsächlich über keinen Reisepass verfüge. Der Umstand, dass er illegal und/oder mit auf einen anderen Namen lautenden Reisepapieren ausgereist sein müsse, spreche für das Bestehen einer Verfolgung im Heimatland. Aus der Botschaftsabklärung sei ferner nicht ersichtlich, ob er nur in B._______ oder in ganz Syrien nicht gesucht werde. Zudem führe die Schweizer Vertretung in Syrien nicht an, woher die Botschaft ihre Informationen beziehe. Auch habe das BFM keine Gewähr, dass der Vertrauensanwalt der Botschaft seine Arbeit korrekt mache, solange man nicht wisse, wie er vorgegangen sei. Weiter sei der Hinweis auf die Generalamnestie insofern unbehelflich, als der Bruder des Beschwerdeführers, der sich der PKK angeschlossen habe, immer noch nicht heimgekehrt sei. Solange der Bruder Anhänger der PKK sei und sich den syrischen Behörden nicht stelle, würden der Beschwerdeführer und seine Familie weiterhin verfolgt werden. Infolge des engen und häufigen Kontakts zu Abdullah Öcalan, aber auch aufgrund der Grundstücke, welche die Familie des Beschwerdeführers der PKK zur Verfügung gestellt habe, und angesichts der leitenden Position, welche der Vater des Beschwerdeführers in [Firma] der PKK innegehabt habe, sei es nachvollziehbar, dass er und seine Familie in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte eine Gefahr für die Sicherheit des syrischen Staates darstellen würden. Dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers der PKK angeschlossen habe, ein anderer Bruder sich in C._______ aufhalte und der Beschwerdeführer in die Schweiz geflohen sei, seien für die syrischen Behörden alles Indizien dafür, dass die politische Tätigkeit dieser Familie die vom BFM erwähnte Generalamnestie überdauert habe. In Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers greife das BFM in seiner Argumentation ebenfalls auf das erste Asylverfahren zurück, womit es den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletze und sich unfair im Verfahren verhalte. Der syrische Staat versuche die kurdische Bevölkerung - in Syrien selber wie auch im Ausland - mit allen Mitteln, namentlich mit willkürlichen Festnahmen, zu unterdrücken. Dabei melde der Geheimdienst nicht nur die führenden Köpfe der Exilbewegung, sondern jegliche identifizierbaren Teilnehmer einer Demonstration, welche namentlich mit modernsten Gesichtserkennungsprogrammen zu erkennen seien. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer auf Roj-TV regimekritisch geäussert. Schliesslich sei der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich kontaktiert und befragt worden, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz als Asylbewerber lebe; namentlich sei es möglich, dass die syrischen Behörden über den Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung vom Asylgesuch erfahren hätten. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Ausdruck von Track & Trace sowie eine Fürsorgebestätigung der Sozialberatung der Einwohnergemeinde (...) vom 9. Juni 2010 ins Recht gelegt. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde gutgeheissen, es werde kein Kostenvorschuss erhoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Zudem lud das Gericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantrage. H. Mit Schreiben vom 4. August 2011 setzte die neu mandatierte Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass sie die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau, G._______(E-5828/2011), vertrete. I. Mit Eingabe vom 5. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht führte die Rechtsvertreterin an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger sei und die beiden derzeit in einem sehr kleinen Zimmer in einem Asylheim untergebracht seien; eine Verlegung in eine für die Familie angemessenere Unterkunft sei momentan mit einem N-Ausweis nicht möglich. Zudem wurde ein undatiertes Schreiben [Verwandter] des Beschwerdeführers H._______ (inklusive Übersetzung und Kopie des Aufenthaltsausweises) zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 6. September 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung ein. K. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 die Dispositivziffern 4, 5 und 6 des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Mai 2010 wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. L. Mit Verfügung vom 27. September 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdebegehren betreffend Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) sowie Bezahlung der Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- (Dispositivziffer 6) der angefochtenen Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 gegenstandslos geworden seien und der Beschwerdeführer ersucht werde, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 25. Juni 2010 (betreffend Dispositivziffern 1 bis 3) zurückzuziehen gedenke. M. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht teilte die Rechtsvertretung dem Gericht mit, der Beschwerdeführer ziehe die Beschwerde nicht zurück, sondern halte vielmehr an der Beschwerde, den Begehren sowie der Begründung fest. N. Am (...) kam [das Kind] des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. Das Kind wird in das Asylgesuch der Mutter eingeschlossen. O. Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 reichte die Rechtsvertreterin ein Bestätigungsschreiben der "Arabischen Organisation für Menschenrechte - Syrien - Sektion Ausland" vom 20. Februar 2012 samt Übersetzung ein, welches auf die Beziehungen der Familie des Beschwerdeführers zur PKK Bezug nimmt. P. Mit Faxeingabe vom 22. August 2012 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Kostennote für die im Beschwerdeverfahren vom 18. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 angefallenen Kosten ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzugehen, ob das BFM - wie vom Beschwerdeführer gerügt wurde - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs mit Informationen aus dem ersten Asylverfahren begründete, nämlich der getätigten Botschaftsabklärung, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, hierzu Stellung zu nehmen, da der Anspruch verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Die Rechtsprechung hat allerdings aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für die Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Es besteht jedoch keine Pflicht, rechtliches Gehör zu eigenen Aussagen zu geben (vgl. den weiterhin zutreffenden Entscheid in EMARK 1994 Nr. 13). Bei der Botschaftsanfrage sowie -antwort handelt es sich um Dokumente, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Zudem wurde ihm damals die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist, welche er ungenutzt verstreichen liess, sich zum betreffenden Dokument zu äussern. Dass das BFM die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs mit Informationen aus dem ersten Asylverfahren begründete, nämlich mit der aus der getätigten Botschaftsabklärung hervorgehenden Mitteilung, bei den syrischen Behörden liege nichts gegen den Beschwerdeführer vor, stellt dabei keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, da dem Beschwerdeführer die betreffenden Aktenstücke bekannt waren und ihm im Rahmen des ersten Asylverfahrens die Gelegenheit geboten wurde, sich zu den Unterlagen zu äussern. Für eine erneute Fristansetzung zur Stellungnahme bestand demnach kein Grund, da dem Beschwerdeführer Einblick in die Akten gewährt worden war und er zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten bereits hatte Stellung nehmen können. Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu der angeblichen Unrichtigkeit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung, weshalb im Falle einer Gehörsverletzung ohnehin zu prüfen gewesen wäre, ob nicht bereits eine Heilung im Sinne der erwähnten von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien stattgefunden hätte.

E. 4.2 Ferner ist festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht befunden, berechtigterweise erfolgte (vgl. betreffend das Rechtsbegehren in Bezug auf Art. 65 Abs. 1 VwVG Bst. L). Das BFM ging in seiner Verfügung vom 25. Mai 2010 nicht auf dieses Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ein. Die diesbezügliche Beschwerde ist aus diesem Grunde als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (vgl. Art. 46a VwVG). Gemäss Rechtsprechung gelten die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren grundsätzlich auch für das Asylverfahren vor dem BFM (EMARK 2001 Nr. 11 E. 4 - 6 S. 80 ff.; Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht u.a. übernommen in: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-120/2009 vom 4. Juli 2011 E. 3.2 sowie D-7328/2006 vom 8. April 2008 E. 9.2). Dabei kann sich die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung dann ergeben, wenn sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters verlangen. Das BFM hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschieden und das Gesuch auch in den Erwägungen nicht erwähnt. Damit hat es die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt und gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen. Das Bundesamt ist deshalb anzuweisen, im Anschluss an das vorliegende Beschwerdeverfahren über das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren zu befinden.

E. 5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Frage, ob sich das geltend gemachte Engagement der Familie des Beschwerdeführers für die PKK seit [80er-Jahre] tatsächlich im behaupteten Ausmass zugetragen hat, letztlich offen bleiben kann, denn in Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass zwischen der geltend gemachten Verfolgungssituation und der Ausreise im Jahre 2008 in zeitlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang besteht, weshalb den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt.

E. 5.1 Nach ständiger Praxis setzt die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (BVGE 2010/57 E. 4.1, BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten in der Regel als zerrissen gelten müsste. Dabei ist jeweils auch allfälligen plausiblen objektiven und subjektiven Gründen Rechnung zu tragen, welche eine sofortige Ausreise verunmöglichten (BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Dass der Beschwerdeführer aktuell eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat, wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Dem BFM ist beizupflichten, wenn es festhält, dass der Beschwerdeführer weder in seinen schriftlichen Eingaben noch im Rahmen der einlässlichen Anhörung in der Lage gewesen sei, die angebliche persönliche Verfolgung seitens der syrischen Behörden zu konkretisieren. Insbesondere wird aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich, welches konkrete Ereignis zum Entschluss des Beschwerdeführers geführt hat, das Land zu verlassen, oder inwiefern der Druck im Januar 2008 seitens der syrischen Behörden dermassen zugenommen hat, dass es ihm - anders als seinen Eltern und Schwestern, welche sich zumindest im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers in Syrien befunden haben (vgl. A1/9 S. 3) - nicht möglich war, in seinem Heimatland zu verbleiben. Seinen Aussagen zufolge sind seine Familie und er besonders im Jahr 1998 bedroht worden (vgl. B7/8 S. 3, 5); weshalb eine Ausreise der Familie nicht zu diesem Zeitpunkt erfolgte, führt der Beschwerdeführer nicht an. Wie das BFM zutreffend festhielt, vermögen auch die eingereichten Fotographien, welche die Familienmitglieder mit Abdullah Öcalan zeigen würden, keine Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen, da sie vor 1998 entstanden sind - in diesem Jahr musste Abdullah Öcalan Syrien bekanntermassen verlassen - und somit weder ein kausaler noch ein materieller Zusammenhang zwischen den Beweismitteln und der erfolgten Ausreise besteht. Dies wird auch nicht aus den eingereichten Referenzschreiben ersichtlich, da sie - wie die Vorinstanz richtig festhielt - lediglich pauschale Ausführungen zur Beziehung der Familie des Beschwerdeführers zur PKK beinhalten. Der Beschwerdeführer führte ferner aus, seine Familie sei von Damaskus nach B._______ gezogen; inwiefern in der Zeit bis zu seiner Ausreise er und seine Familie asylrechtlich zu beachtenden negativen Konsequenzen durch die syrischen Behörden unterworfen wurden, kann seinen Aussagen freilich nicht entnommen werden. Dass sich der Vater angeblich zwei Mal im Monat beim Polizeiposten zu melden habe und auch das Vorbringen, jener könne seine Ländereien nicht zurückerhalten, vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten. Auch aus dem Vorbringen, sein Bruder habe sich der PKK-Guerilla angeschlossen und habe bis dato aufgrund der angeblichen Verfolgung seitens der syrischen Behörden nicht heimkehren können, lässt sich ein zeitlicher Konnex zu der im Jahr 2008 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers nicht konstruieren. Folglich führte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe auf, weshalb er bei seiner Ausreise begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt hätte. Die angeblich vorliegende Verfolgungssituation stellt sich als höchst unwahrscheinlich dar, denn das angebliche Engagement seitens der Familie des Beschwerdeführers weist zum erst im Jahr 2008 gefassten Entschluss, die Heimat zu verlassen, den erforderlichen engen Kausalzusammenhang zumindest in zeitlicher Hinsicht nicht mehr auf. Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe und die eingereichten Bestätigungsschreiben betreffend die Beziehung der Familie des Beschwerdeführers zur PKK den Einwand des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht zu entkräften. Im Übrigen ist die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Festnahme anlässlich einer Kundgebung im November 2007, welche angeblich den Grund für seine Ausreise im Jahre 2008 dargestellt habe, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010 als unglaubhaft erachtet worden; es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7003/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.3). Nach dem Gesagten führt das geltend gemachte langjährige Engagement der Familie des Beschwerdeführers als solches nicht zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten Sinne. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu verneinen.

E. 5.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er reichte hierzu folgende Beweismittel ein: drei Dokumente der PYD - wobei ein Schriftstück die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachte Kundgebung vom November 2009 betrifft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7003/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.9) - sowie eine CD mit einem Interview des Beschwerdeführers, welches auf Roj-TV ausgestrahlt worden sei.

E. 5.3.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).

E. 5.3.2 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum ersten Asylverfahren - heute die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seines exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist in Bezug auf das Vorgehen der syrischen Sicherheits- und Geheimdienste, Exilorganisation zu überwachen, und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden Auswirkungen auf das verfahrensabschliessende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7003/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.7 und 4.8 betreffend das erste Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu verweisen. Diese Erwägungen beanspruchen auch heute noch Gültigkeit.

E. 5.3.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer zwar in der Diaspora für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien einsetzt, indem er in der Schweiz für die PYD aktiv ist und an Sitzungen sowie Kundgebungen teilnimmt (vgl. B7/8 S.5). Dieses exilpolitische Engagement geht jedoch nicht über das eines einfachen PYD-Mitglieds hinaus und stellt gegenwärtig keine nach aussen hervortretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene dar. Die vorgebrachten neuen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. betreffend die anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7003/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.9 f.) vermögen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine derart schwerwiegenden Gefahrenmomente zu begründen, dass anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien erheblichen Nachteilen sowie gezielter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Vielmehr ist mit einer über die für Rückkehrende üblichen Befragung des Sicherheitsdienstes bei der Einreise hinausgehenden Unannehmlichkeit nicht zu rechnen. Wie das BFM zutreffend ausführte, vermögen auch die mit Fotographien dokumentierte Teilnahme an einigen Kundgebungen in der Schweiz sowie die Gewährung eines Kurzinterviews - der Beschwerdeführer äusserte sich im Rahmen einer Demonstration neben anderen Teilnehmern -, welches auf dem Sender Roj-TV ausgestrahlt worden sei, diese Erkenntnis nicht umzustossen. Weiter ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht anzunehmen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person derart ins Blickfeld der syrischen Behörden oder Nachrichtendienstes geraten ist, dass ein erhöhtes Interesse des heimatlichen Überwachungsapparats an ihm besteht. Im Übrigen muss angesichts der niedrigprofiligen Tätigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt werden, dass die syrischen Behörden ihn identifiziert und seinen Vater zwischenzeitlich kontaktiert hätten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in der Diaspora ist nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn in der Schweiz erkannt hätten und ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeiten droht. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Folglich hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 7 Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann im vorliegenden Fall unterbleiben, nachdem das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - mit Ausnahme der in E. 4.2 festgestellten Verletzung von Verfahrensrechten - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 9 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers abwies und ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung allerdings infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 erhob die Ehefrau - handelnd durch dieselbe Rechtsvertreterin -Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung (vgl. Verfahren E 5828/2011). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht vereint, jedoch ist für beide Beschwerdeverfahren das gleiche Spruchgremium zuständig. Für die Ehefrau ergeht mit heutigem Datum ebenfalls ein Urteil.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Dies ist im Urteilszeitpunkt zu bestätigen, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, wie aus den Akten hervorgeht, weiterhin besteht. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.

E. 10.2.1 Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 die Dispositivziffern 4, 5 und 6 des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides vom 25. Mai 2010 wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens im Wegweisungsvollzugspunkt ist somit durch den Entscheid der Vorinstanz vom 21. September 2011 bewirkt worden, weshalb dem Beschwerdeführer für die Kosten der Vertretung sowie die notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 8 und Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegeh­ren zu einem Drittel (Wegweisungsvollzug) durchgedrungen. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um zwei Drittel herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE).

E. 10.2.2 Mit Faxeingabe vom 22. August 2012 reichte die heutige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Kostennote für die im Beschwerdeverfahren vom 18. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 angefallenen Kosten ein. Gemäss Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt sieben Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 123.60 (50 Kopien, Porti, Telefonkosten) geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand ist insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten, da er aufgrund des Umfangs der Eingaben zu hoch ausgefallen ist und die Kostennote sowohl das Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (E-5828/2011) als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren umfasst. Ein um zwei Drittel gekürzter (vgl. E. 10.2.1) zeitlicher Aufwand von zwei Stunden erscheint adäquat. Was die ausgewiesenen Auslagen betrifft, sind diese insofern zu kürzen, als für Fotokopien maximal Fr. 0.50 pro Seite berechnet werden können (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE); die Auslagen sind demnach - um zwei Drittel gekürzt - in der Höhe von Fr. 25.- zu vergüten. Was den Aufwand des früheren Rechtsvertreters für die Vertretung im Beschwerdeverfahren bis zur aktuellen Mandatsübernahme betrifft, wurde keine Kostennote eingereicht. Der Verfahrensaufwand für diese Zeit wird aufgrund der Akten von Amtes wegen auf zusätzliche - um zwei Drittel gekürzte - Fr. 500.- festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und angesichts des hälftigen Obsiegens ist eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1107.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1107.- auszurichten.
  4. Das BFM wird angewiesen, über das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren zu befinden.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4606/2010 Urteil vom 17. September 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: I. Das am 4. Februar 2008 erstmals in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie, wies das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. November 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2010 ab (E 7003/2008). II. A. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. März 2010 - die mit Eingabe vom 15. März 2010 ergänzt wurde - durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichen und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei die Wegweisung aufzuheben; eventualiter sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt, das zuständige Migrationsamt sei aufzufordern, mit Vollzugsmassnahmen bis zum Vorliegen eines Entscheids über die Anträge zuzuwarten. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, zwar sei die Geltendmachung der neuen Asylgründe seitens des Beschwerdeführers sehr spät erfolgt, jedoch könnten Wegweisungsvollzugshindernisse bis zuletzt neu vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer habe in seinem nun abgeschlossenen Asylverfahren nicht alle Asylgründe vorbringen können, da man ihm geraten habe, nicht über die enge Verbindung, welche zwischen ihm beziehungsweise seiner Familie und der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) bestanden habe, zu sprechen, weil die PKK in Europa als Terrororganisation gelte und er keine Chance auf Asyl habe, wenn er seine Beziehung zu dieser Organisation offen lege. Deshalb habe er alle Vorkommnisse und Gründe unerwähnt gelassen, die im Zusammenhang mit seiner Verfolgung und derjenigen seiner Familie wegen des langjährigen Engagements für die PKK entstanden seien. Dies ändere allerdings nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer gerade wegen der Beziehungen zur PKK höchst gefährdet sei. Er selber sei bereits als Kind für die PKK tätig gewesen, indem er seinerzeit [Tätigkeit] geleistet sowie Informationen an die Organisation weitergeleitet habe. Sodann habe der Vater des Beschwerdeführers [Länderei], welches nach dem Abzug der PKK von den syrischen Sicherheitskräften beschlagnahmt worden sei, der PKK (...) zur Verfügung gestellt. Nach der Vertreibung der PKK aus Damaskus habe die Familie des Beschwerdeführers nach B._______ fliehen müssen. Es sei wiederholt zu Hausdurchsuchungen gekommen, welche einerseits mit dem Umstand zu tun gehabt hätten, dass das Hauptquartier der PKK auf dem Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers gestanden sei, und andererseits damit, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der sich der PKK angeschlossen habe und dem Beschwerdeführer äusserlich sehr ähnlich sehe, gesucht werde. Der Aufenthaltsort des Bruders sei derzeit unbekannt. Ein weiterer Bruder habe nach C._______ flüchten müssen, um der Verfolgung zu entgehen. Der Vater des Beschwerdeführers sei wegen seiner Hilfeleistungen für die PKK acht Monate inhaftiert gewesen. Er unterliege selbst heute noch einer Meldepflicht und müsse zwei Mal pro Monat auf dem Polizeiposten seine Unterschrift abgeben. Weiter sei der Beschwerdeführer - wie sein Vater - als [Beruf] tätig gewesen und habe u.a. [mit Abdullah Öcalan zu tun gehabt]. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe sich für die PKK engagiert und sei seinerzeit bei den kurdischen Frauen der PKK aktiv gewesen. [Ein Verwandter] des Beschwerdeführers, ebenfalls ein PKK-Mitglied, sei im bewaffneten Kampf der PKK ums Leben gekommen. Im Übrigen sei nicht auszuschliessen, dass die syrischen Sicherheitskräfte davon ausgehen könnten, der Beschwerdeführer habe im Ausland Kontakt zur PKK gehabt. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Botschaftsabklärung fehlerhaft ausgefallen sein müsse, denn es sei anzunehmen, dass die Schweizer Vertretung absichtlich mit unrichtigen Informationen versehen worden sei, damit der Beschwerdeführer den syrischen Behörden ausgeliefert werde. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer an einer Demonstration [in der Schweiz] teilgenommen, welche zur Unterstützung der politischen Gefangenen, die sich in Syrien im Hungerstreik befunden hätten, stattgefunden habe. Sein Vater habe ihm daraufhin mitgeteilt, er sei dabei vom syrischen Geheimdienst erkannt und identifiziert worden. Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: diverse Fotographien inklusive Anmerkungen sowie drei undatierte Referenzschreiben von D._______, E._______ und F._______ (inklusive Kopien der Aufenthaltsausweise der betreffenden Personen). B. Mit Schreiben vom 16. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es infolge einer summarischen Prüfung der geltend gemachten Vorbringen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte und über die allfällige Auferlegung von Verfahrenskosten im Endentscheid befinde. Im Übrigen setzte das BFM den Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres aus und hielt fest, der Beschwerdeführer könne sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz aufhalten. C. Am 14. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen neuen Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörung trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens habe er sich weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Im Rahmen seines ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens habe er nicht alle Gründe seiner Flucht aus dem Heimatland genannt, weil man ihm geraten habe, die enge Verbindung zwischen ihm beziehungsweise seiner Familie und der PKK zu verschwiegen, weil die PKK in Europa als terroristische Organisation gelte. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens habe er sich seinem Anwalt anvertraut, welcher ihm geraten habe, die nachstehenden Vorbringen betreffend PKK den Asylbehörden mitzuteilen: Seine Familie werde wegen ihres seit [80er-Jahre] erfolgten Engagements für die PKK von den syrischen Behörden verfolgt und sei fichiert worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei bei der PKK-Guerilla tätig; derzeit wisse man nicht, wo er sich aufhalte. Ein anderer Bruder habe nach C._______ fliehen müssen. Ferner sei [ein Verwandter] getötet und [ein Verwandter] verletzt worden. Im Jahr [90er-Jahre] habe auch der Vater des Beschwerdeführers fliehen müssen, da in diesem Jahr das Haus der Familie ein Zentrum für PKK-Mitglieder dargestellt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in diesem Jahr [Tätigkeiten] und sich durch mündliche Propaganda für die PKK eingesetzt, weshalb es zu einer verstärkten Verfolgung seitens der syrischen Sicherheitskräfte gekommen sei. Ferner habe die PKK ihr Vermögen auf den Vater des Beschwerdeführers übertragen, weshalb der syrische Staat die Familie vertreiben wolle, um an das Vermögen zu gelangen. Im Jahr (...) hätten der Beschwerdeführer und seine Familie Damaskus verlassen müssen und seien nach B._______ gezogen, um sich der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu entziehen. Im Übrigen sei er im Jahr 2007 anlässlich einer Demonstration (...) festgenommen und [mehrere] Tage inhaftiert worden. Da er der einzige gewesen sei, welcher zusammen mit den Eltern im Elternhaus gewohnt habe, habe sein Vater ihm gesagt, der Staat töte ihn auch, wenn er nicht fliehe. Sodann habe er sich in der Schweiz für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) engagiert, indem er an Sitzungen und an Kundgebungen teilgenommen habe; namentlich hätten im März 2010 drei Demonstrationen stattgefunden. Zur Untermauerung seiner geltend gemachten Vorbringen legte der Beschwerdeführer drei Dokumente der PYD sowie eine CD mit einem Interview des Beschwerdeführers, welches auf Roj-TV ausgestrahlt worden sei, ins Recht. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 - am darauffolgenden Tag eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Im Übrigen wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, denn tatsächlich Verfolgte seien bestrebt, den Asylbehörden die Gründe für ihre Flucht aus dem Heimatland abschliessend dazulegen. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf seines ersten Asylverfahrens wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Sodann habe er sowohl in der EVZ-Befragung als auch anlässlich der Anhörung angegeben, keine weiteren Asylgründe zu haben. Die angebliche Verfolgung aufgrund der Hilfeleistung für die PKK habe er auch in seiner Beschwerde vom 4. November 2008 mit keinem Wort erwähnt. Die Erklärung, er habe sich gefürchtet, die Wahrheit zu sagen, weil die PKK in Europa als Terrororganisation angesehen werde, vermöge in Anbetracht der zentralen Bedeutung, die er diesem Vorbringen beim zweiten Asylgesuch zumesse, nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise habe die im Rahmen des ersten Asylgesuchs getätigte Botschaftsabklärung ergeben, dass bei den syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege; er werde in seinem Heimatland nicht gesucht und könne zudem einen Pass beantragen. Im Weiteren würden seine Vorbringen zur angeblichen Verfolgung auch deshalb keinen Sinn ergeben, weil die syrische Regierung im Jahr 2004 eine Generalamnestie für heimkehrende syrische PKK-Angehörige erlassen habe. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass der Beschwerdeführer weder in seiner schriftlichen Eingabe noch anlässlich der Anhörung in der Lage gewesen sei, die angebliche persönliche Verfolgung durch die syrischen Behörden zu konkretisieren. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel vermöchten nicht die vorstehenden Erwägungen umzustossen. Insbesondere würden die eingereichten Fotographien, welche Abdullah Öcalan mit Familienmitgliedern und Verwandten des Beschwerdeführers zeigen würden, aus den 80er- und 90er-Jahren stammen, weshalb sie nicht geeignet seien, eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der syrischen Behörden zu belegen, die zu seiner Flucht aus dem Heimatland im Jahr 2008 geführt haben solle. Ausserdem komme den drei eingereichten Referenzschreiben nur geringer Beweiswert zu. Folglich bestehe weder ein kausaler noch ein materieller Zusammenhang zwischen den eingereichten Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwerdeführers. Betreffend die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers gehe das Bundesamt zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten würden, sie hätten jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgehen und die Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln würden, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Exilpolitische Tätigkeiten seien nur dann erheblich, wenn die betreffenden Personen über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall, da sich der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der PYD nicht derart exponiert habe. Allein die mit Fotographien dokumentierte Teilnahme an einigen Demonstrationen und die Gewährung eines Interviews auf Roj-TV vermöchten diese Erkenntnis nicht umzustürzen. Zudem sei im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass er keine politischen Aktivitäten und daraus folgende behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Somit könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sei. Die im zweiten Asylgesuch gemachte Aussage, er habe von seinem Vater erfahren, dass der syrische Geheimdienst ihn erkannt habe, müsse aufgrund der niedrigprofiligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bezweifelt werden. Nach dem Gesagten führe seine exilpolitische Tätigkeit zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2010 (Poststempel) erhob der damalige Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie dem Asylgesuch stattzugeben; ferner sei die Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuheben; eventualiter sei bei Bestätigung der Asylverweigerung und Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht; zudem wurde beantragt, das BFM sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das neue Asylgesuch die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das Bundesamt habe in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt, ohne auf das hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG einzugehen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die bereits eine Kassation der angefochtenen Verfügung verlange. Des Weiteren wurde der Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM entgegengehalten, das Bundesamt müsse sich an die Glaubhaftigkeitsvor­aussetzungen des Art. 7 AsylG halten und dürfe auch im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs keine eigenen Regeln einführen, welche darüber hinausgehen würden. Insbesondere dürfe es keine Vermutungen darüber aufstellen, wie sich Flüchtlinge zu verhalten hätten. Die PKK gelte in mehreren europäischen Ländern als terroristische Organisation, weshalb das Risiko bestehe, dass jemand, der sein Asylgesuch nur mit seiner Tätigkeit für die PKK begründe, als asylunwürdig angesehen werde. Dieser Umstand habe sich in Asylbewerberkreisen sehr rasch herumgesprochen und der Beschwerdeführer habe bereits in Syrien davon gehört. In der Schweiz habe er erfahren, dass dem nicht so sei. Sodann habe das BFM die Fairness im Verfahren sowie das rechtliche Gehör in einem erheblichen Ausmass verletzt, indem es den Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Anhörung vom 14. Mai 2010 darauf hingewiesen habe, dass es vorliegend nur um das zweite Asylgesuch gehe und dass man nicht auf die Gründe zurückkomme, die Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen seien, jedoch die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs mit Informationen aus dem ersten Asylverfahren begründe, nämlich dass aus der getätigten Botschaftsabklärung hervorgehe, bei den syrischen Behörden liege nichts gegen ihn vor; das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit geben, hierzu Stellung zu nehmen. Aus diesem Grunde werde auf Beschwerdeebene zu der angeblichen Unrichtigkeit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung Stellung genommen: Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Person korrekt gewesen seien und er tatsächlich über keinen Reisepass verfüge. Der Umstand, dass er illegal und/oder mit auf einen anderen Namen lautenden Reisepapieren ausgereist sein müsse, spreche für das Bestehen einer Verfolgung im Heimatland. Aus der Botschaftsabklärung sei ferner nicht ersichtlich, ob er nur in B._______ oder in ganz Syrien nicht gesucht werde. Zudem führe die Schweizer Vertretung in Syrien nicht an, woher die Botschaft ihre Informationen beziehe. Auch habe das BFM keine Gewähr, dass der Vertrauensanwalt der Botschaft seine Arbeit korrekt mache, solange man nicht wisse, wie er vorgegangen sei. Weiter sei der Hinweis auf die Generalamnestie insofern unbehelflich, als der Bruder des Beschwerdeführers, der sich der PKK angeschlossen habe, immer noch nicht heimgekehrt sei. Solange der Bruder Anhänger der PKK sei und sich den syrischen Behörden nicht stelle, würden der Beschwerdeführer und seine Familie weiterhin verfolgt werden. Infolge des engen und häufigen Kontakts zu Abdullah Öcalan, aber auch aufgrund der Grundstücke, welche die Familie des Beschwerdeführers der PKK zur Verfügung gestellt habe, und angesichts der leitenden Position, welche der Vater des Beschwerdeführers in [Firma] der PKK innegehabt habe, sei es nachvollziehbar, dass er und seine Familie in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte eine Gefahr für die Sicherheit des syrischen Staates darstellen würden. Dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers der PKK angeschlossen habe, ein anderer Bruder sich in C._______ aufhalte und der Beschwerdeführer in die Schweiz geflohen sei, seien für die syrischen Behörden alles Indizien dafür, dass die politische Tätigkeit dieser Familie die vom BFM erwähnte Generalamnestie überdauert habe. In Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers greife das BFM in seiner Argumentation ebenfalls auf das erste Asylverfahren zurück, womit es den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletze und sich unfair im Verfahren verhalte. Der syrische Staat versuche die kurdische Bevölkerung - in Syrien selber wie auch im Ausland - mit allen Mitteln, namentlich mit willkürlichen Festnahmen, zu unterdrücken. Dabei melde der Geheimdienst nicht nur die führenden Köpfe der Exilbewegung, sondern jegliche identifizierbaren Teilnehmer einer Demonstration, welche namentlich mit modernsten Gesichtserkennungsprogrammen zu erkennen seien. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer auf Roj-TV regimekritisch geäussert. Schliesslich sei der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich kontaktiert und befragt worden, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz als Asylbewerber lebe; namentlich sei es möglich, dass die syrischen Behörden über den Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung vom Asylgesuch erfahren hätten. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Ausdruck von Track & Trace sowie eine Fürsorgebestätigung der Sozialberatung der Einwohnergemeinde (...) vom 9. Juni 2010 ins Recht gelegt. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde gutgeheissen, es werde kein Kostenvorschuss erhoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Zudem lud das Gericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantrage. H. Mit Schreiben vom 4. August 2011 setzte die neu mandatierte Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass sie die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau, G._______(E-5828/2011), vertrete. I. Mit Eingabe vom 5. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht führte die Rechtsvertreterin an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger sei und die beiden derzeit in einem sehr kleinen Zimmer in einem Asylheim untergebracht seien; eine Verlegung in eine für die Familie angemessenere Unterkunft sei momentan mit einem N-Ausweis nicht möglich. Zudem wurde ein undatiertes Schreiben [Verwandter] des Beschwerdeführers H._______ (inklusive Übersetzung und Kopie des Aufenthaltsausweises) zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 6. September 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung ein. K. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 die Dispositivziffern 4, 5 und 6 des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Mai 2010 wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. L. Mit Verfügung vom 27. September 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdebegehren betreffend Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) sowie Bezahlung der Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- (Dispositivziffer 6) der angefochtenen Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 gegenstandslos geworden seien und der Beschwerdeführer ersucht werde, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 25. Juni 2010 (betreffend Dispositivziffern 1 bis 3) zurückzuziehen gedenke. M. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht teilte die Rechtsvertretung dem Gericht mit, der Beschwerdeführer ziehe die Beschwerde nicht zurück, sondern halte vielmehr an der Beschwerde, den Begehren sowie der Begründung fest. N. Am (...) kam [das Kind] des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. Das Kind wird in das Asylgesuch der Mutter eingeschlossen. O. Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 reichte die Rechtsvertreterin ein Bestätigungsschreiben der "Arabischen Organisation für Menschenrechte - Syrien - Sektion Ausland" vom 20. Februar 2012 samt Übersetzung ein, welches auf die Beziehungen der Familie des Beschwerdeführers zur PKK Bezug nimmt. P. Mit Faxeingabe vom 22. August 2012 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Kostennote für die im Beschwerdeverfahren vom 18. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 angefallenen Kosten ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzugehen, ob das BFM - wie vom Beschwerdeführer gerügt wurde - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs mit Informationen aus dem ersten Asylverfahren begründete, nämlich der getätigten Botschaftsabklärung, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, hierzu Stellung zu nehmen, da der Anspruch verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Die Rechtsprechung hat allerdings aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für die Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Es besteht jedoch keine Pflicht, rechtliches Gehör zu eigenen Aussagen zu geben (vgl. den weiterhin zutreffenden Entscheid in EMARK 1994 Nr. 13). Bei der Botschaftsanfrage sowie -antwort handelt es sich um Dokumente, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Zudem wurde ihm damals die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist, welche er ungenutzt verstreichen liess, sich zum betreffenden Dokument zu äussern. Dass das BFM die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs mit Informationen aus dem ersten Asylverfahren begründete, nämlich mit der aus der getätigten Botschaftsabklärung hervorgehenden Mitteilung, bei den syrischen Behörden liege nichts gegen den Beschwerdeführer vor, stellt dabei keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, da dem Beschwerdeführer die betreffenden Aktenstücke bekannt waren und ihm im Rahmen des ersten Asylverfahrens die Gelegenheit geboten wurde, sich zu den Unterlagen zu äussern. Für eine erneute Fristansetzung zur Stellungnahme bestand demnach kein Grund, da dem Beschwerdeführer Einblick in die Akten gewährt worden war und er zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten bereits hatte Stellung nehmen können. Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu der angeblichen Unrichtigkeit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung, weshalb im Falle einer Gehörsverletzung ohnehin zu prüfen gewesen wäre, ob nicht bereits eine Heilung im Sinne der erwähnten von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien stattgefunden hätte. 4.2 Ferner ist festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht befunden, berechtigterweise erfolgte (vgl. betreffend das Rechtsbegehren in Bezug auf Art. 65 Abs. 1 VwVG Bst. L). Das BFM ging in seiner Verfügung vom 25. Mai 2010 nicht auf dieses Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ein. Die diesbezügliche Beschwerde ist aus diesem Grunde als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (vgl. Art. 46a VwVG). Gemäss Rechtsprechung gelten die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren grundsätzlich auch für das Asylverfahren vor dem BFM (EMARK 2001 Nr. 11 E. 4 - 6 S. 80 ff.; Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht u.a. übernommen in: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-120/2009 vom 4. Juli 2011 E. 3.2 sowie D-7328/2006 vom 8. April 2008 E. 9.2). Dabei kann sich die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung dann ergeben, wenn sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters verlangen. Das BFM hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschieden und das Gesuch auch in den Erwägungen nicht erwähnt. Damit hat es die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt und gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen. Das Bundesamt ist deshalb anzuweisen, im Anschluss an das vorliegende Beschwerdeverfahren über das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren zu befinden.

5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Frage, ob sich das geltend gemachte Engagement der Familie des Beschwerdeführers für die PKK seit [80er-Jahre] tatsächlich im behaupteten Ausmass zugetragen hat, letztlich offen bleiben kann, denn in Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass zwischen der geltend gemachten Verfolgungssituation und der Ausreise im Jahre 2008 in zeitlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang besteht, weshalb den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. 5.1 Nach ständiger Praxis setzt die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (BVGE 2010/57 E. 4.1, BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten in der Regel als zerrissen gelten müsste. Dabei ist jeweils auch allfälligen plausiblen objektiven und subjektiven Gründen Rechnung zu tragen, welche eine sofortige Ausreise verunmöglichten (BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Dass der Beschwerdeführer aktuell eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat, wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Dem BFM ist beizupflichten, wenn es festhält, dass der Beschwerdeführer weder in seinen schriftlichen Eingaben noch im Rahmen der einlässlichen Anhörung in der Lage gewesen sei, die angebliche persönliche Verfolgung seitens der syrischen Behörden zu konkretisieren. Insbesondere wird aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich, welches konkrete Ereignis zum Entschluss des Beschwerdeführers geführt hat, das Land zu verlassen, oder inwiefern der Druck im Januar 2008 seitens der syrischen Behörden dermassen zugenommen hat, dass es ihm - anders als seinen Eltern und Schwestern, welche sich zumindest im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers in Syrien befunden haben (vgl. A1/9 S. 3) - nicht möglich war, in seinem Heimatland zu verbleiben. Seinen Aussagen zufolge sind seine Familie und er besonders im Jahr 1998 bedroht worden (vgl. B7/8 S. 3, 5); weshalb eine Ausreise der Familie nicht zu diesem Zeitpunkt erfolgte, führt der Beschwerdeführer nicht an. Wie das BFM zutreffend festhielt, vermögen auch die eingereichten Fotographien, welche die Familienmitglieder mit Abdullah Öcalan zeigen würden, keine Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen, da sie vor 1998 entstanden sind - in diesem Jahr musste Abdullah Öcalan Syrien bekanntermassen verlassen - und somit weder ein kausaler noch ein materieller Zusammenhang zwischen den Beweismitteln und der erfolgten Ausreise besteht. Dies wird auch nicht aus den eingereichten Referenzschreiben ersichtlich, da sie - wie die Vorinstanz richtig festhielt - lediglich pauschale Ausführungen zur Beziehung der Familie des Beschwerdeführers zur PKK beinhalten. Der Beschwerdeführer führte ferner aus, seine Familie sei von Damaskus nach B._______ gezogen; inwiefern in der Zeit bis zu seiner Ausreise er und seine Familie asylrechtlich zu beachtenden negativen Konsequenzen durch die syrischen Behörden unterworfen wurden, kann seinen Aussagen freilich nicht entnommen werden. Dass sich der Vater angeblich zwei Mal im Monat beim Polizeiposten zu melden habe und auch das Vorbringen, jener könne seine Ländereien nicht zurückerhalten, vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten. Auch aus dem Vorbringen, sein Bruder habe sich der PKK-Guerilla angeschlossen und habe bis dato aufgrund der angeblichen Verfolgung seitens der syrischen Behörden nicht heimkehren können, lässt sich ein zeitlicher Konnex zu der im Jahr 2008 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers nicht konstruieren. Folglich führte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe auf, weshalb er bei seiner Ausreise begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt hätte. Die angeblich vorliegende Verfolgungssituation stellt sich als höchst unwahrscheinlich dar, denn das angebliche Engagement seitens der Familie des Beschwerdeführers weist zum erst im Jahr 2008 gefassten Entschluss, die Heimat zu verlassen, den erforderlichen engen Kausalzusammenhang zumindest in zeitlicher Hinsicht nicht mehr auf. Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe und die eingereichten Bestätigungsschreiben betreffend die Beziehung der Familie des Beschwerdeführers zur PKK den Einwand des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht zu entkräften. Im Übrigen ist die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Festnahme anlässlich einer Kundgebung im November 2007, welche angeblich den Grund für seine Ausreise im Jahre 2008 dargestellt habe, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010 als unglaubhaft erachtet worden; es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7003/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.3). Nach dem Gesagten führt das geltend gemachte langjährige Engagement der Familie des Beschwerdeführers als solches nicht zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten Sinne. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu verneinen. 5.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er reichte hierzu folgende Beweismittel ein: drei Dokumente der PYD - wobei ein Schriftstück die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachte Kundgebung vom November 2009 betrifft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7003/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.9) - sowie eine CD mit einem Interview des Beschwerdeführers, welches auf Roj-TV ausgestrahlt worden sei. 5.3.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 5.3.2 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum ersten Asylverfahren - heute die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seines exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist in Bezug auf das Vorgehen der syrischen Sicherheits- und Geheimdienste, Exilorganisation zu überwachen, und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden Auswirkungen auf das verfahrensabschliessende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7003/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.7 und 4.8 betreffend das erste Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu verweisen. Diese Erwägungen beanspruchen auch heute noch Gültigkeit. 5.3.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer zwar in der Diaspora für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien einsetzt, indem er in der Schweiz für die PYD aktiv ist und an Sitzungen sowie Kundgebungen teilnimmt (vgl. B7/8 S.5). Dieses exilpolitische Engagement geht jedoch nicht über das eines einfachen PYD-Mitglieds hinaus und stellt gegenwärtig keine nach aussen hervortretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene dar. Die vorgebrachten neuen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. betreffend die anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7003/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.9 f.) vermögen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine derart schwerwiegenden Gefahrenmomente zu begründen, dass anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien erheblichen Nachteilen sowie gezielter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Vielmehr ist mit einer über die für Rückkehrende üblichen Befragung des Sicherheitsdienstes bei der Einreise hinausgehenden Unannehmlichkeit nicht zu rechnen. Wie das BFM zutreffend ausführte, vermögen auch die mit Fotographien dokumentierte Teilnahme an einigen Kundgebungen in der Schweiz sowie die Gewährung eines Kurzinterviews - der Beschwerdeführer äusserte sich im Rahmen einer Demonstration neben anderen Teilnehmern -, welches auf dem Sender Roj-TV ausgestrahlt worden sei, diese Erkenntnis nicht umzustossen. Weiter ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht anzunehmen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person derart ins Blickfeld der syrischen Behörden oder Nachrichtendienstes geraten ist, dass ein erhöhtes Interesse des heimatlichen Überwachungsapparats an ihm besteht. Im Übrigen muss angesichts der niedrigprofiligen Tätigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt werden, dass die syrischen Behörden ihn identifiziert und seinen Vater zwischenzeitlich kontaktiert hätten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in der Diaspora ist nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn in der Schweiz erkannt hätten und ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeiten droht. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Folglich hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

7. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann im vorliegenden Fall unterbleiben, nachdem das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - mit Ausnahme der in E. 4.2 festgestellten Verletzung von Verfahrensrechten - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

9. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers abwies und ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung allerdings infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 erhob die Ehefrau - handelnd durch dieselbe Rechtsvertreterin -Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung (vgl. Verfahren E 5828/2011). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht vereint, jedoch ist für beide Beschwerdeverfahren das gleiche Spruchgremium zuständig. Für die Ehefrau ergeht mit heutigem Datum ebenfalls ein Urteil. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Dies ist im Urteilszeitpunkt zu bestätigen, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, wie aus den Akten hervorgeht, weiterhin besteht. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. 10.2 10.2.1 Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 die Dispositivziffern 4, 5 und 6 des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides vom 25. Mai 2010 wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens im Wegweisungsvollzugspunkt ist somit durch den Entscheid der Vorinstanz vom 21. September 2011 bewirkt worden, weshalb dem Beschwerdeführer für die Kosten der Vertretung sowie die notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 8 und Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegeh­ren zu einem Drittel (Wegweisungsvollzug) durchgedrungen. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um zwei Drittel herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). 10.2.2 Mit Faxeingabe vom 22. August 2012 reichte die heutige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Kostennote für die im Beschwerdeverfahren vom 18. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 angefallenen Kosten ein. Gemäss Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt sieben Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 123.60 (50 Kopien, Porti, Telefonkosten) geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand ist insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten, da er aufgrund des Umfangs der Eingaben zu hoch ausgefallen ist und die Kostennote sowohl das Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (E-5828/2011) als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren umfasst. Ein um zwei Drittel gekürzter (vgl. E. 10.2.1) zeitlicher Aufwand von zwei Stunden erscheint adäquat. Was die ausgewiesenen Auslagen betrifft, sind diese insofern zu kürzen, als für Fotokopien maximal Fr. 0.50 pro Seite berechnet werden können (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE); die Auslagen sind demnach - um zwei Drittel gekürzt - in der Höhe von Fr. 25.- zu vergüten. Was den Aufwand des früheren Rechtsvertreters für die Vertretung im Beschwerdeverfahren bis zur aktuellen Mandatsübernahme betrifft, wurde keine Kostennote eingereicht. Der Verfahrensaufwand für diese Zeit wird aufgrund der Akten von Amtes wegen auf zusätzliche - um zwei Drittel gekürzte - Fr. 500.- festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und angesichts des hälftigen Obsiegens ist eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1107.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1107.- auszurichten.

4. Das BFM wird angewiesen, über das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren zu befinden.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: