Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben Syrien am 17. Oktober 2010 und reiste per Flugzeug und Auto über ihr unbekannte Länder am 21. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo sie am 28. Oktober 2010 ein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie dem Kanton (...) zugeteilt. Am 4. November 2010 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) summarisch sowie am 18. November 2010 vom BFM eingehend zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe sich im (...) 2007 mit ihrem jetzigen Ehemann verlobt. Nachdem dieser im Dezember 2007 in Haft gewesen sei, habe er das Land verlassen müssen; er sei in die Schweiz gereist und halte sich seither als Asylbewerber hier auf (C._______, E-4606/2010). Im (...) 2010 habe sie ihn in Abwesenheit in Syrien geheiratet. Um mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können, sei sie ihm nachgereist. Die Beschwerdeführerin selber habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, jedoch sei aufgrund ihres Ehemannes ein gewisser Druck auf sie ausgeübt worden. Namentlich seien die syrischen Behörden ohne Anmeldung in ihr Haus gestürmt oder hätten sie an ihrem Arbeitsort aufgesucht, um sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu erkundigen. Zudem habe sie manchmal das Gefühl gehabt, unterwegs zur Arbeit oder im Dorf beschattet zu werden. B. Mit Eingabe vom 11. November 2010 setzte der ehemalige Rechtsvertreter das BFM insbesondere über das Mandatsverhältnis in Kenntnis. C. Mit Schreiben vom 4. August 2011 teilte die neu mandatierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes vertrete. D. Mit Eingabe vom 5. September 2011 setzte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. E. Mit Verfügung vom 21. September 2011 - gemäss den Angaben der Rechtsvertreterin derselben am darauffolgenden Tag eröffnet; in den Akten findet sich kein Rückschein - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob allerdings den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das BFM insbesondere aus, anlässlich der summarischen Befragung im EVZ habe die Beschwerdeführerin nicht den geringsten Hinweis auf Probleme mit den syrischen Behörden verlauten lassen, sondern habe zu Protokoll gegeben, ihr Heimatland ausschliesslich deshalb verlassen zu haben, weil sich ihr Ehemann in der Schweiz befinde. Selbst auf mehrfaches explizites Nachfragen hin habe sie keine weiteren Gründe für das Stellen eines Asylgesuchs geltend gemacht (vgl. B16/9 S. 5). Demgegenüber habe sie während der Anhörung vorgebracht, nach der Ausreise ihres Verlobten und jetzigen Ehegatten sei seitens der syrischen Behörden ein gewisser Druck auf sie ausgeübt worden. Syrische Beamten hätten ohne Anmeldung mehrfach ihr Haus gestürmt oder sie beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abgefangen, um sie nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu befragen. Zudem habe sie auf dem Weg zur Arbeit vereinzelt das Gefühl gehabt, beschattet zu werden (vgl. B28/6 S. 3 f.). Obwohl die Beschwerdeführerin in diesem Kontext mehrmals betont habe, sie habe mit den heimatlichen Behörden keine persönlichen Probleme gehabt, zumal diese nicht an ihr, sondern an ihrem Ehemann interessiert gewesen seien, erwecke die Tatsache, dass sie die in der einlässlichen Anhörung vorgebrachten behördlichen Befragungen nicht bereits im Erstprotokoll erwähnt habe, Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Dies umso mehr, als sie die auf allfällige Behördenkontakte abzielende Frage, ob es richtig sei, dass sie nie festgenommen, verhört oder gesucht worden sei, bejaht habe, ohne die später behaupteten behördlichen Belästigungen auch nur mit einem Wort anzusprechen (vgl. B16/9 S. 5). Auch wenn dieses Vorbringen nicht als gravierend zu bezeichnen sei, sei von einer Person, welche mehrmals von den Behörden befragt worden sein wolle, erfahrungsgemäss zu erwarten, dass sie diese Erlebnisse in der Erstbefragung zumindest summarisch erwähne. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation insbesondere dadurch gestützt werde, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Akten des sich bereits länger in der Schweiz aufhaltenden Ehemannes keine Grundlage finden würden. Da es dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens, welches derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sei, nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Syrien glaubhaft zu machen, würden der daraus abgeleiteten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin folglich die wesentlichen Voraussetzungen fehlen. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen und dem Asylgesuch sei stattzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Ferner wurde beantragt, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zusammenzulegen und zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihr das Replikrecht einzuräumen. Der Argumentation des BFM wurde entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragungen glaubhaft dargelegt, dass sie nach der Flucht ihres Ehemannes vom syrischen Geheimdienst überwacht, wiederholt aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt worden sei. Wiederholt habe sie angegeben, wegen ihres Ehemannes belästigt worden zu sein. Um in Sicherheit mit ihm zusammenleben zu können, sei sie Mitte Oktober 2010 aus Syrien geflohen und zu ihm in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin sei daher ihm Rahmen des Familienasyls in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes mit einzubeziehen. G. Mit Verfügung vom 2. November 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde gutgeheissen, hingegen werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, es werde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und über das Gesuch um Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann lud das Gericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2011, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantrage. I. Am (...) kam [das Kind] der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Welt. Das Kind wird in das Asylgesuch der Mutter eingeschlossen. J. Mit Faxeingabe vom 22. August 2012 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Kostennote für die im Beschwerdeverfahren vom 18. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 angefallenen Kosten ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht keine eigene Verfolgungsgeschichte, infolge welcher sie Nachstellungen in ihrem Heimatland zu befürchten hätte, geltend, sondern stützt ihre Asylgründe auf die angebliche Gefährdung durch Reflexverfolgung - sie sei wegen ihres Ehemannes behelligt worden - ab. Somit ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes im Fokus der syrischen Sicherheitskräfte stand und Verfolgung auf syrischem Territorium zu befürchten hatte beziehungsweise künftig zu befürchten hat.
E. 4.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Zu bewerten ist die Wahrscheinlichkeit, wegen eines politisch verfolgten Angehörigen selber ebenfalls gezielte behördliche Verfolgungsmassnahmen befürchten zu müssen. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls (sowie von länderspezifischen Gegebenheiten) ab.
E. 4.2 Wie das BFM zutreffend feststellte, gab die Beschwerdeführerin anlässlich der EVZ-Befragung nicht den geringsten Hinweis auf Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden, sondern führte aus, ihr Heimatland lediglich deshalb verlassen zu haben, weil sich ihr Ehemann in der Schweiz befinde. Auch auf Nachfrage hin, ob sie nie festgenommen, verhört oder nach ihr gesucht worden sei, brachte die Beschwerdeführerin keine weiteren Gründe für ihr Asylgesuch vor (vgl. B16/9 S. 5). Im Rahmen ihrer Anhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, die syrischen Behörden würden zwar nicht nach ihr suchen, sie habe ihr Heimatland jedoch bereits vor längerer Zeit verlassen wollen, weil ein gewisser Druck auf sie und die Familie ausgeübt worden sei. Die Behörden seien mehrmals ohne Anmeldung in ihr Haus gestürmt oder hätten sie an ihrem Arbeitsort aufgesucht, um sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu erkundigen. Zudem habe sie manchmal das Gefühl gehabt, unterwegs zur Arbeit oder im Dorf beschattet zu werden (vgl. B28/6 S. 3). Dem BFM ist beizupflichten, wenn es ausführt, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die in der einlässlichen Anhörung vorgebrachten Befragungen seitens der syrischen Behörden nicht bereits anlässlich der Erstbefragung summarisch erwähnt habe, begründe Zweifel an der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung. Weiter ist angesichts der zentralen Bedeutung für die daraus abgeleitete Reflexverfolgung nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin weder anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene konkret ausführte, weswegen sich die syrischen Behörden für ihren Ehemann interessieren würden. Da überdies im Asylverfahren des Ehemannes das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG für den Zeitpunkt seiner Ausreise verneint wurde, fehlt es an der Grundlage zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei im Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Umstand, die Beschwerdeführerin erhalte aufgrund der angeblichen Sympathien ihrer Familie für die PKK keine adäquate Arbeitsstelle, im asylrechtlichen Kontext irrelevant und mithin nicht zu berücksichtigen ist.
E. 4.3 Schliesslich ist in Bezug auf das Gesuch um Familienasyl Folgendes festzuhalten: Das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird mit heutigem Datum rechtskräftig abgewiesen und die Verfügung des BFM betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Verweigerung des Asyls vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. Verfahren E-4606/2010). Damit fehlt es vorliegend an der Grundlage für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG.
E. 4.4 Folglich hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
E. 6 Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann unterbleiben, nachdem das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeht mit heutigem Datum und im selben Spruchgremium ebenfalls ein Urteil. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung ist demnach obsolet geworden.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 2. November 2011 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5828/2011 Urteil vom 17. September 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind, B._______, geboren am (...), beide Syrien, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben Syrien am 17. Oktober 2010 und reiste per Flugzeug und Auto über ihr unbekannte Länder am 21. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo sie am 28. Oktober 2010 ein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie dem Kanton (...) zugeteilt. Am 4. November 2010 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) summarisch sowie am 18. November 2010 vom BFM eingehend zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe sich im (...) 2007 mit ihrem jetzigen Ehemann verlobt. Nachdem dieser im Dezember 2007 in Haft gewesen sei, habe er das Land verlassen müssen; er sei in die Schweiz gereist und halte sich seither als Asylbewerber hier auf (C._______, E-4606/2010). Im (...) 2010 habe sie ihn in Abwesenheit in Syrien geheiratet. Um mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können, sei sie ihm nachgereist. Die Beschwerdeführerin selber habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, jedoch sei aufgrund ihres Ehemannes ein gewisser Druck auf sie ausgeübt worden. Namentlich seien die syrischen Behörden ohne Anmeldung in ihr Haus gestürmt oder hätten sie an ihrem Arbeitsort aufgesucht, um sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu erkundigen. Zudem habe sie manchmal das Gefühl gehabt, unterwegs zur Arbeit oder im Dorf beschattet zu werden. B. Mit Eingabe vom 11. November 2010 setzte der ehemalige Rechtsvertreter das BFM insbesondere über das Mandatsverhältnis in Kenntnis. C. Mit Schreiben vom 4. August 2011 teilte die neu mandatierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes vertrete. D. Mit Eingabe vom 5. September 2011 setzte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. E. Mit Verfügung vom 21. September 2011 - gemäss den Angaben der Rechtsvertreterin derselben am darauffolgenden Tag eröffnet; in den Akten findet sich kein Rückschein - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob allerdings den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das BFM insbesondere aus, anlässlich der summarischen Befragung im EVZ habe die Beschwerdeführerin nicht den geringsten Hinweis auf Probleme mit den syrischen Behörden verlauten lassen, sondern habe zu Protokoll gegeben, ihr Heimatland ausschliesslich deshalb verlassen zu haben, weil sich ihr Ehemann in der Schweiz befinde. Selbst auf mehrfaches explizites Nachfragen hin habe sie keine weiteren Gründe für das Stellen eines Asylgesuchs geltend gemacht (vgl. B16/9 S. 5). Demgegenüber habe sie während der Anhörung vorgebracht, nach der Ausreise ihres Verlobten und jetzigen Ehegatten sei seitens der syrischen Behörden ein gewisser Druck auf sie ausgeübt worden. Syrische Beamten hätten ohne Anmeldung mehrfach ihr Haus gestürmt oder sie beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abgefangen, um sie nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu befragen. Zudem habe sie auf dem Weg zur Arbeit vereinzelt das Gefühl gehabt, beschattet zu werden (vgl. B28/6 S. 3 f.). Obwohl die Beschwerdeführerin in diesem Kontext mehrmals betont habe, sie habe mit den heimatlichen Behörden keine persönlichen Probleme gehabt, zumal diese nicht an ihr, sondern an ihrem Ehemann interessiert gewesen seien, erwecke die Tatsache, dass sie die in der einlässlichen Anhörung vorgebrachten behördlichen Befragungen nicht bereits im Erstprotokoll erwähnt habe, Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Dies umso mehr, als sie die auf allfällige Behördenkontakte abzielende Frage, ob es richtig sei, dass sie nie festgenommen, verhört oder gesucht worden sei, bejaht habe, ohne die später behaupteten behördlichen Belästigungen auch nur mit einem Wort anzusprechen (vgl. B16/9 S. 5). Auch wenn dieses Vorbringen nicht als gravierend zu bezeichnen sei, sei von einer Person, welche mehrmals von den Behörden befragt worden sein wolle, erfahrungsgemäss zu erwarten, dass sie diese Erlebnisse in der Erstbefragung zumindest summarisch erwähne. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation insbesondere dadurch gestützt werde, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Akten des sich bereits länger in der Schweiz aufhaltenden Ehemannes keine Grundlage finden würden. Da es dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens, welches derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sei, nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Syrien glaubhaft zu machen, würden der daraus abgeleiteten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin folglich die wesentlichen Voraussetzungen fehlen. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen und dem Asylgesuch sei stattzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Ferner wurde beantragt, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zusammenzulegen und zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihr das Replikrecht einzuräumen. Der Argumentation des BFM wurde entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragungen glaubhaft dargelegt, dass sie nach der Flucht ihres Ehemannes vom syrischen Geheimdienst überwacht, wiederholt aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt worden sei. Wiederholt habe sie angegeben, wegen ihres Ehemannes belästigt worden zu sein. Um in Sicherheit mit ihm zusammenleben zu können, sei sie Mitte Oktober 2010 aus Syrien geflohen und zu ihm in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin sei daher ihm Rahmen des Familienasyls in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes mit einzubeziehen. G. Mit Verfügung vom 2. November 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde gutgeheissen, hingegen werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, es werde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und über das Gesuch um Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann lud das Gericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2011, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantrage. I. Am (...) kam [das Kind] der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Welt. Das Kind wird in das Asylgesuch der Mutter eingeschlossen. J. Mit Faxeingabe vom 22. August 2012 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Kostennote für die im Beschwerdeverfahren vom 18. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 angefallenen Kosten ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Die Beschwerdeführerin macht keine eigene Verfolgungsgeschichte, infolge welcher sie Nachstellungen in ihrem Heimatland zu befürchten hätte, geltend, sondern stützt ihre Asylgründe auf die angebliche Gefährdung durch Reflexverfolgung - sie sei wegen ihres Ehemannes behelligt worden - ab. Somit ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes im Fokus der syrischen Sicherheitskräfte stand und Verfolgung auf syrischem Territorium zu befürchten hatte beziehungsweise künftig zu befürchten hat. 4.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Zu bewerten ist die Wahrscheinlichkeit, wegen eines politisch verfolgten Angehörigen selber ebenfalls gezielte behördliche Verfolgungsmassnahmen befürchten zu müssen. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls (sowie von länderspezifischen Gegebenheiten) ab. 4.2 Wie das BFM zutreffend feststellte, gab die Beschwerdeführerin anlässlich der EVZ-Befragung nicht den geringsten Hinweis auf Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden, sondern führte aus, ihr Heimatland lediglich deshalb verlassen zu haben, weil sich ihr Ehemann in der Schweiz befinde. Auch auf Nachfrage hin, ob sie nie festgenommen, verhört oder nach ihr gesucht worden sei, brachte die Beschwerdeführerin keine weiteren Gründe für ihr Asylgesuch vor (vgl. B16/9 S. 5). Im Rahmen ihrer Anhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, die syrischen Behörden würden zwar nicht nach ihr suchen, sie habe ihr Heimatland jedoch bereits vor längerer Zeit verlassen wollen, weil ein gewisser Druck auf sie und die Familie ausgeübt worden sei. Die Behörden seien mehrmals ohne Anmeldung in ihr Haus gestürmt oder hätten sie an ihrem Arbeitsort aufgesucht, um sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu erkundigen. Zudem habe sie manchmal das Gefühl gehabt, unterwegs zur Arbeit oder im Dorf beschattet zu werden (vgl. B28/6 S. 3). Dem BFM ist beizupflichten, wenn es ausführt, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die in der einlässlichen Anhörung vorgebrachten Befragungen seitens der syrischen Behörden nicht bereits anlässlich der Erstbefragung summarisch erwähnt habe, begründe Zweifel an der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung. Weiter ist angesichts der zentralen Bedeutung für die daraus abgeleitete Reflexverfolgung nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin weder anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene konkret ausführte, weswegen sich die syrischen Behörden für ihren Ehemann interessieren würden. Da überdies im Asylverfahren des Ehemannes das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG für den Zeitpunkt seiner Ausreise verneint wurde, fehlt es an der Grundlage zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei im Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Umstand, die Beschwerdeführerin erhalte aufgrund der angeblichen Sympathien ihrer Familie für die PKK keine adäquate Arbeitsstelle, im asylrechtlichen Kontext irrelevant und mithin nicht zu berücksichtigen ist. 4.3 Schliesslich ist in Bezug auf das Gesuch um Familienasyl Folgendes festzuhalten: Das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird mit heutigem Datum rechtskräftig abgewiesen und die Verfügung des BFM betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Verweigerung des Asyls vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. Verfahren E-4606/2010). Damit fehlt es vorliegend an der Grundlage für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. 4.4 Folglich hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
6. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann unterbleiben, nachdem das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeht mit heutigem Datum und im selben Spruchgremium ebenfalls ein Urteil. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung ist demnach obsolet geworden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 2. November 2011 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: