Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. In seinem im August 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereichten undatierten Schreiben in englischer Sprache ersuchte der Beschwerdeführer die Schweizerische Botschaft um Zuflucht für sich und seine Familie. Zur Begründung brachte er vor, er sei Informatikingenieur und Doktor der Informatik sowie ehemaliger General der irakischen Armee. Er befinde sich zusammen mit seiner Frau und der jüngeren Tochter im Sudan. Seine ältere Tochter befinde sich gemeinsam mit ihrem Mann und den zwei Kindern in Bagdad. Er und seine Familie seien in Bagdad bedroht und erniedrigt worden. Es sei unmöglich, weiterhin dort zu leben. In der Beilage reichte er ein Diplom der Universität D._______ sowie eine Kopie seines Reisepasses (sowie - gemäss Beilagenverzeichnis - Kopien der Reisepässe der übrigen Familienmitglieder, einschliesslich des Schwiegersohnes und der Enkelkinder) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. September 2007 verweigerte das BFM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte Sicherheitslage in Bagdad sei nicht als asylrelevante Verfolgungssituation einzuschätzen. Er mache zudem keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend und auch das eingereichte Universitätsdiplom sei kein Hinweis auf eine solche Bindung. Der Beschwerdeführer befinde sich zur Zeit mit einer Aufenthaltsbewilligung im Sudan, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich in erster Linie eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufdränge. Sämtliche Familienangehörige seien arabischer Muttersprache und seien im Irak sozialisiert worden, weshalb eine Integration in einem der Nachbarländer des Irak oder in einem anderen arabischsprachigen Land aus soziokulturellen Gründen weitaus einfacher und erfolgreicher erscheine. Es sei für die Beschwerdeführenden zumutbar, einen anderen Staat als die Schweiz um Schutz zu ersuchen. Gemäss Aktenlage seien schliesslich keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine solche Lösung sprechen würden. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. September 2007 eröffnet. C. Gegen diese Verfügung reichten der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum Beschwerde ein, welche zur Behandlung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang am 18. Oktober 2007). Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Zur Begründung brachte er vor, die ältere Tochter lebe mit ihrem Ehegatten und den zwei Kindern im Zentrum von Bagdad. Dieser Ort sei nicht sicher und es gebe dort viele Probleme. Von Zeit zu Zeit würden die Häuser von Bomben getroffen, wobei unschuldige Zivilisten getötet würden. Darüber hinaus würden täglich Leute getötet oder entführt und täglich würden kopflose Leichen gefunden. Die Situation in Bagdad sei katastrophal. Viele Leute seien wegen Drohungen gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen. Aus diesen Gründen sei ersichtlich, dass Bagdad ein unsicherer Ort zum Leben sei. Er habe sich dort unsicher gefühlt und sei bedroht worden, weil er Professor und ehemaliger General der irakischen Streitkräfte sei. Er habe sein Land verlassen und halte sich vorübergehend im Sudan auf. Er wünsche sich, seine Familie nachziehen zu können und hoffe für sich und seine Familie in der Schweiz Schutz zu finden. Zusätzlich findet sich in der Beschwerdeschrift eine Liste mit angeblichen Verwandten des Beschwerdeführers, welche in Bagdad getötet, verletzt oder entführt worden sein sollen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2008 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das BFM auf, bis zum 16. Oktober 2008 eine Vernehmlassung eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 teilte das BFM mit, es halte vollumfänglich an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
E. 2.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Khartoum zu ihrem Asylgesuch befragt, noch wurden sie zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Das BFM hat sodann weder in seiner Verfügung vom 6. September 2007 noch in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 seinen Verzicht auf eine Befragung begründet.
E. 2.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM die Beschwerdeführer zumindest mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe auffordern müssen, was jedoch gänzlich unterblieben ist. Darüber hinaus hätte das BFM bei gegebener Sachlage den Beschwerdeführern sowohl Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, als auch den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung vom 6. September 2007 begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.).
E. 2.2.3 Gemäss dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des BFM als nicht rechtskonform zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntwerden des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern.
E. 2.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben, da angesichts der wenig substanziierten schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers zur Begründung des Asylgesuchs der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt bezeichnet werden muss. Da eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend nicht möglich ist, wird der Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das BFM anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 4.2 Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführenden Partei ist dieser in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde-führern Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 6. September 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden, durch die Schweizerische Botschaft in Khartum die Schweizerische Botschaft in Khartum, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung, Ref. Nr. 131.41-WZH die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten N_______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7066/2007/ {T 0/2} Urteil vom 24. Oktober 2008 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren Tochter C._______, Irak, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum/Sudan Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 6. September 2007 / N_______. Sachverhalt: A. In seinem im August 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereichten undatierten Schreiben in englischer Sprache ersuchte der Beschwerdeführer die Schweizerische Botschaft um Zuflucht für sich und seine Familie. Zur Begründung brachte er vor, er sei Informatikingenieur und Doktor der Informatik sowie ehemaliger General der irakischen Armee. Er befinde sich zusammen mit seiner Frau und der jüngeren Tochter im Sudan. Seine ältere Tochter befinde sich gemeinsam mit ihrem Mann und den zwei Kindern in Bagdad. Er und seine Familie seien in Bagdad bedroht und erniedrigt worden. Es sei unmöglich, weiterhin dort zu leben. In der Beilage reichte er ein Diplom der Universität D._______ sowie eine Kopie seines Reisepasses (sowie - gemäss Beilagenverzeichnis - Kopien der Reisepässe der übrigen Familienmitglieder, einschliesslich des Schwiegersohnes und der Enkelkinder) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. September 2007 verweigerte das BFM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte Sicherheitslage in Bagdad sei nicht als asylrelevante Verfolgungssituation einzuschätzen. Er mache zudem keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend und auch das eingereichte Universitätsdiplom sei kein Hinweis auf eine solche Bindung. Der Beschwerdeführer befinde sich zur Zeit mit einer Aufenthaltsbewilligung im Sudan, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich in erster Linie eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufdränge. Sämtliche Familienangehörige seien arabischer Muttersprache und seien im Irak sozialisiert worden, weshalb eine Integration in einem der Nachbarländer des Irak oder in einem anderen arabischsprachigen Land aus soziokulturellen Gründen weitaus einfacher und erfolgreicher erscheine. Es sei für die Beschwerdeführenden zumutbar, einen anderen Staat als die Schweiz um Schutz zu ersuchen. Gemäss Aktenlage seien schliesslich keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine solche Lösung sprechen würden. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. September 2007 eröffnet. C. Gegen diese Verfügung reichten der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum Beschwerde ein, welche zur Behandlung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang am 18. Oktober 2007). Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Zur Begründung brachte er vor, die ältere Tochter lebe mit ihrem Ehegatten und den zwei Kindern im Zentrum von Bagdad. Dieser Ort sei nicht sicher und es gebe dort viele Probleme. Von Zeit zu Zeit würden die Häuser von Bomben getroffen, wobei unschuldige Zivilisten getötet würden. Darüber hinaus würden täglich Leute getötet oder entführt und täglich würden kopflose Leichen gefunden. Die Situation in Bagdad sei katastrophal. Viele Leute seien wegen Drohungen gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen. Aus diesen Gründen sei ersichtlich, dass Bagdad ein unsicherer Ort zum Leben sei. Er habe sich dort unsicher gefühlt und sei bedroht worden, weil er Professor und ehemaliger General der irakischen Streitkräfte sei. Er habe sein Land verlassen und halte sich vorübergehend im Sudan auf. Er wünsche sich, seine Familie nachziehen zu können und hoffe für sich und seine Familie in der Schweiz Schutz zu finden. Zusätzlich findet sich in der Beschwerdeschrift eine Liste mit angeblichen Verwandten des Beschwerdeführers, welche in Bagdad getötet, verletzt oder entführt worden sein sollen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2008 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das BFM auf, bis zum 16. Oktober 2008 eine Vernehmlassung eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 teilte das BFM mit, es halte vollumfänglich an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 2.2 2.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Khartoum zu ihrem Asylgesuch befragt, noch wurden sie zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Das BFM hat sodann weder in seiner Verfügung vom 6. September 2007 noch in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 seinen Verzicht auf eine Befragung begründet. 2.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM die Beschwerdeführer zumindest mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe auffordern müssen, was jedoch gänzlich unterblieben ist. Darüber hinaus hätte das BFM bei gegebener Sachlage den Beschwerdeführern sowohl Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, als auch den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung vom 6. September 2007 begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). 2.2.3 Gemäss dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des BFM als nicht rechtskonform zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntwerden des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 2.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben, da angesichts der wenig substanziierten schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers zur Begründung des Asylgesuchs der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt bezeichnet werden muss. Da eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend nicht möglich ist, wird der Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das BFM anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2 Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführenden Partei ist dieser in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde-führern Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. September 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden, durch die Schweizerische Botschaft in Khartum die Schweizerische Botschaft in Khartum, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung, Ref. Nr. 131.41-WZH die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten N_______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: