Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingaben vom 14., 15., 20. und 22. Juni 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 14. Juli 2007 kam er einer schriftlichen Aufforderung der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 2. Juli 2007 nach und er-gänzte seine Asylbegründung unter gleichzeitiger Einreichung zusätz-licher Dokumente. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er haupt-sächlich Kopien von Polizeirapporten, Fotos, Zivilstandsakten und me-dizinischen Dokumenten seine erlittenen Verletzungen betreffend ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Abstammung und lebe zusammen mit seiner tamilischen, als _______ tätigen Ehefrau in A._______, wo er als _______ tätig sei. In letzter Zeit sei er wiederholt von Aktivisten tamilischer Gruppierungen, worunter auch der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), angegangen und aufgefordert wor-den, _______, was er abgelehnt habe. Am 12. Juni 2007 sei er von unbekannten Personen bedroht und angehalten worden, die Region umgehend zu verlassen. In der Folge sei er mehrmals telefonisch be-droht worden; seine diesbezüglichen Anzeigen bei der Polizei und beim IKRK hätten zu keinen Erkenntnissen geführt. Am 18. Juni 2007 sei er auf dem Heimweg von zwei unbekannten Personen tätlich angegriffen, verletzt und bedroht worden. Am 23. Juni 2007 sei die Mauer seines Gartens durch ein Fahrzeug beschädigt worden; zudem seien in seiner Abwesenheit Unbekannte in sein Grundstück eingedrungen und hätten nach ihm gesucht. Hinzu komme, dass die Lage in seiner Heimatregion äusserst angespannt sei. In seiner unmittelbaren Umgebung komme es immer wieder zu Kontrollen, Anschlägen und Ermordungen. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative falle nicht in Betracht, weil weder seine Ehefrau noch er selber der singhalesischen Sprache mächtig seien. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen. Sie merkte an, der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, weil seiner Eingabe vom 14. Juli 2007 entgegen der diesbezüglichen Aufforderung vom 2. Juli 2007 keine detaillierteren Angaben entnommen werden könnten. B. Mit Verfügung vom 14. September 2007 erteilte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ereignisse seien lokal beschränkt, weshalb es für den Beschwerdeführer und seine Frau möglich und zumutbar sei, sich den Nachstellungen durch Flucht in einen anderen Landesteil zu entziehen. Am 25. September 2007 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM mit, die Verfügung vom 14. September 2007 sei gleichentags an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit Empfangsbestätigung). Am 8. Oktober 2007 ging beim BFM die vom Beschwerdeführer am 28. September 2007 unterschriebene Empfangsbestätigung ein. C. Mit in englischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe vom 5. Ok-tober 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. Oktober 2007) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente zu den Akten. D. Am 17. Oktober 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2007 mit weiteren Schriftstücken. E. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2007 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit E-Mails vom 7. Dezember 2007, 20., 29. und 31. Januar 2008 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gestellten Rechtsbegehren und ersuchte um einen baldigen Entscheid.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Ver-ständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu nehmen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis.
E. 4 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuch-ende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-gung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-waltungsgerichts BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.).
E. 5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2007 begründet es den Verzicht auf eine Anhörung im Wesentlichen damit, vorliegend sei der Beschwerdeführer mit Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 2. Juli 2007 aufgefordert worden, sein Asylgesuch zu substanziieren. Er habe in seiner Eingabe, welche am 20. Juli 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangen sei, den Sachverhalt ausführlich ergänzt. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte und aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weswegen auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet worden sei. Mit dieser Vorgehensweise hat die Vorinstanz die oben erwähnte Rechtsprechung nicht beachtet, die verlangt, dass gestützt auf Art. 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario dem Beschwerdeführer vorgängig zu einem negativen Entscheid zumindest schriftlich das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme auch bei Entscheidreife zwingend einzuräumen. Eine Unterlassung führt daher ohne weiteres zur Kassation der angefochte-nen Verfügung. Das Bundesamt wird sich in seiner Neubeurteilung zudem mit dem Hinweis der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer trotz entspre-chender Aufforderung seine Vorbringen nicht genügend begründet ha-be, auseinandersetzen und prüfen müssen, ob die Sachlage genügend geklärt wurde; dieser Prüfung ist gemäss erwähnter Rechtsprechung ein herabgesetzter Prüfmassstab zu Grunde zu legen (a.a.O. E. 5.7). Im verneinenden Fall wird das BFM die Botschaft anweisen müssen, vorgängig zu einem neuen Entscheid eine Anhörung zu den Asylgrün-den durchzuführen. Stellt sich die Vorinstanz im Übrigen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht ver-letzt (vgl. die Ausführungen im Begleitschreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo: "they have not responded positively" [Akte BFM A7]), ist diese Beurteilung im Entscheid explizit zu begründen.
E. 5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorin-stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte und die Fra-ge nach einer Anhörung nicht angemessen prüfte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen.
E. 6 Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, ihm müsste zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Akten ergeben sich nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
E. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid auf-zuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neu-beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-sen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zu-dem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht.
E. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorin- stanzliche Verfügung vom 14. September 2007 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 14. September 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil sowie die Vernehmlassung vom 1. November 2007 durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein; Beilage: Vernehmlassung vom 1. November 2007) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6943/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. April 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien X._______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. September 2007, N_______. Sachverhalt: A. Mit Eingaben vom 14., 15., 20. und 22. Juni 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 14. Juli 2007 kam er einer schriftlichen Aufforderung der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 2. Juli 2007 nach und er-gänzte seine Asylbegründung unter gleichzeitiger Einreichung zusätz-licher Dokumente. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er haupt-sächlich Kopien von Polizeirapporten, Fotos, Zivilstandsakten und me-dizinischen Dokumenten seine erlittenen Verletzungen betreffend ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Abstammung und lebe zusammen mit seiner tamilischen, als _______ tätigen Ehefrau in A._______, wo er als _______ tätig sei. In letzter Zeit sei er wiederholt von Aktivisten tamilischer Gruppierungen, worunter auch der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), angegangen und aufgefordert wor-den, _______, was er abgelehnt habe. Am 12. Juni 2007 sei er von unbekannten Personen bedroht und angehalten worden, die Region umgehend zu verlassen. In der Folge sei er mehrmals telefonisch be-droht worden; seine diesbezüglichen Anzeigen bei der Polizei und beim IKRK hätten zu keinen Erkenntnissen geführt. Am 18. Juni 2007 sei er auf dem Heimweg von zwei unbekannten Personen tätlich angegriffen, verletzt und bedroht worden. Am 23. Juni 2007 sei die Mauer seines Gartens durch ein Fahrzeug beschädigt worden; zudem seien in seiner Abwesenheit Unbekannte in sein Grundstück eingedrungen und hätten nach ihm gesucht. Hinzu komme, dass die Lage in seiner Heimatregion äusserst angespannt sei. In seiner unmittelbaren Umgebung komme es immer wieder zu Kontrollen, Anschlägen und Ermordungen. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative falle nicht in Betracht, weil weder seine Ehefrau noch er selber der singhalesischen Sprache mächtig seien. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen. Sie merkte an, der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, weil seiner Eingabe vom 14. Juli 2007 entgegen der diesbezüglichen Aufforderung vom 2. Juli 2007 keine detaillierteren Angaben entnommen werden könnten. B. Mit Verfügung vom 14. September 2007 erteilte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ereignisse seien lokal beschränkt, weshalb es für den Beschwerdeführer und seine Frau möglich und zumutbar sei, sich den Nachstellungen durch Flucht in einen anderen Landesteil zu entziehen. Am 25. September 2007 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM mit, die Verfügung vom 14. September 2007 sei gleichentags an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit Empfangsbestätigung). Am 8. Oktober 2007 ging beim BFM die vom Beschwerdeführer am 28. September 2007 unterschriebene Empfangsbestätigung ein. C. Mit in englischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe vom 5. Ok-tober 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. Oktober 2007) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente zu den Akten. D. Am 17. Oktober 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2007 mit weiteren Schriftstücken. E. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2007 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit E-Mails vom 7. Dezember 2007, 20., 29. und 31. Januar 2008 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gestellten Rechtsbegehren und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Ver-ständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu nehmen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuch-ende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-gung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-waltungsgerichts BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.). 5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2007 begründet es den Verzicht auf eine Anhörung im Wesentlichen damit, vorliegend sei der Beschwerdeführer mit Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 2. Juli 2007 aufgefordert worden, sein Asylgesuch zu substanziieren. Er habe in seiner Eingabe, welche am 20. Juli 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangen sei, den Sachverhalt ausführlich ergänzt. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte und aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weswegen auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet worden sei. Mit dieser Vorgehensweise hat die Vorinstanz die oben erwähnte Rechtsprechung nicht beachtet, die verlangt, dass gestützt auf Art. 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario dem Beschwerdeführer vorgängig zu einem negativen Entscheid zumindest schriftlich das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme auch bei Entscheidreife zwingend einzuräumen. Eine Unterlassung führt daher ohne weiteres zur Kassation der angefochte-nen Verfügung. Das Bundesamt wird sich in seiner Neubeurteilung zudem mit dem Hinweis der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer trotz entspre-chender Aufforderung seine Vorbringen nicht genügend begründet ha-be, auseinandersetzen und prüfen müssen, ob die Sachlage genügend geklärt wurde; dieser Prüfung ist gemäss erwähnter Rechtsprechung ein herabgesetzter Prüfmassstab zu Grunde zu legen (a.a.O. E. 5.7). Im verneinenden Fall wird das BFM die Botschaft anweisen müssen, vorgängig zu einem neuen Entscheid eine Anhörung zu den Asylgrün-den durchzuführen. Stellt sich die Vorinstanz im Übrigen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht ver-letzt (vgl. die Ausführungen im Begleitschreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo: "they have not responded positively" [Akte BFM A7]), ist diese Beurteilung im Entscheid explizit zu begründen. 5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorin-stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte und die Fra-ge nach einer Anhörung nicht angemessen prüfte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. 6. Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, ihm müsste zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Akten ergeben sich nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid auf-zuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neu-beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-sen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zu-dem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorin- stanzliche Verfügung vom 14. September 2007 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 14. September 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil sowie die Vernehmlassung vom 1. November 2007 durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein; Beilage: Vernehmlassung vom 1. November 2007)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: