Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - reiste eigenen Angaben zufolge am 9. November 2007 illegal in die Schweiz ein, wo er am 13. November 2007 unter der Identität B._______, geboren am (...) um Asyl nachsuchte. Am 22. November 2007 befragte ihn das BFM summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes. In der Folge ergaben Abklärungen bei den (...) Behörden, dass der Beschwerdeführer am 23. September 1998 in C._______ einreiste und dort unter der Identität A._______, geboren (...) einen Asylantrag stellte, welcher am 28. Februar 2007 rechtskräftig abgelehnt wurde. Am 26. November 2007 räumte ihm das BFM hierzu das rechtliche Gehör ein, woraufhin der Beschwerdeführer seinen langjährigen Aufenthalt in C._______ einräumte. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach C._______ an, welche am 6. Dezember 2007 vollzogen wurde. Die (...) Behörden führten den Beschwerdeführer daraufhin am 13. Februar 2008 nach Sri Lanka zurück. B. Mit gleichentags bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingetroffener Eingabe vom 22. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Colombo anlässlich von Personenkontrollen bereits verschiedentlich Probleme mit Polizisten beziehungsweise Armeeangehörigen bekommen, weil er nur im Besitze eines srilankischen Reisepasses sei und dort als Geburtsort Jaffna eingetragen sei. Ausserdem befürchte er, von den srilankischen Behörden unter Druck gesetzt zu werden, falls diese erfahren sollten, dass er in C._______ für eine tamilische Fernsehstation einen Kurzfilm über den Krieg in Sri Lanka gedreht habe. Im Weiteren hätten zwei seiner Geschwister früher in den Reihen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewirkt, was ihm ebenfalls Schwierigkeiten mit den srilankischen Sicherheitskräften eintragen könne. Im Übrigen verfüge er in Sri Lanka über keinerlei Angehörige mehr. Sein als Flüchtling anerkannter Bruder lebe seit langem in C._______. Zufolge seiner langjährigen Assimilation in C._______ spreche er selber sehr gut D._______, könne demgegenüber nur wenig Tamilisch und gar nicht Singhalesisch. Ausserdem sei es ihm nicht möglich, in Sri Lanka selbst die Ausstellung einer persönlichen Identitätskarte zu erwirken, da er in Sri Lanka nirgends registriert sei. Diese Umstände würden ihn faktisch der Möglichkeit berauben, in Colombo eine Arbeitsstelle zu finden und damit seine Existenz zu sichern. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der (...) Botschaft in Colombo vom 9. April 2008 sowie Kopien von Auszügen seines srilankischen Reisepasses zu den Akten. Im vorgenannten Schreiben der (...) Botschaft in Colombo wird unter Angabe der Personalien des Beschwerdeführers sowie der Nummer seines persönlichen Reisepasses bestätigt, dass er seit 1996 in C._______ gelebt habe und dort gut integriert gewesen sei, indessen am 13. Februar 2008 von C._______ zwangsweise nach Sri Lanka zurückgebracht worden sei, wo er über keine näheren Verbindungen mehr verfüge. An Sprachen beherrsche er nebst D._______ nur wenig Englisch und Tamilisch. C. Mit Schreiben vom 29. September 2008 forderte die schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer mittels verschiedener konkreten Fragestellungen auf, seine Asylvorbringen - unter Beifügung allfälliger weiterer Beweismittel - bis zum 12. November 2008 in einer Weise darzulegen, welche eine abschliessende Beurteilung seines Falls ermögliche. D. In seinem - der Schweizer Botschaft am 16. Oktober 2008 zugegangenen - Schreiben vom 15. Oktober 2008 hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, er fühle sich in Colombo namentlich seitens der singhalesischen Behörden bedrängt, welche aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in C._______ immer wieder argwöhnten, er könne dort für die Belange der LTTE geschult worden sein. Zusätzlich Schwierigkeiten bereite der Umstand, dass er ursprünglich aus Jaffna stamme und nach wie vor keine srilankische Identitätskarte besitze, da seine Eltern es mutmasslich unterlassen hätten, ihn in Sri Lanka behördlich registrieren zu lassen. Etwa am 8. Oktober 2008 hätten ihn zwei Polizisten in Colombo aufgesucht, ihn auf den Posten mitgenommen und dort zwei Stunden lang verhört. Praktisch täglich würde er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) angehalten und nach seiner Identitätskarte gefragt, wobei er einmal geohrfeigt worden sei. Nach Jaffna könne er nicht reisen, da er dort Anstände mit den LTTE zu gewärtigen hätte. Im Weiteren wies er auf die Tatsache hin, dass immer wieder aus Jaffna stammende Jugendliche von unbekannter Seite entführt würden, weshalb er befürchte, ein ähnliches Schicksal zu erleiden. E. Mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2008 übermittelte die schweizerische Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM und hielt unter anderem fest, im vorliegenden Fall sei aus Mangel an personellen Ressourcen auf eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Botschaft verzichtet worden. F. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. G. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 1. April 2009 teilte die Schweizer Botschaft in Colombo mit, der Beschwerdeführer habe (zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt) am Schalter der Botschaft vorgesprochen und die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 angenommen. Bereits einen Tag später habe er der Botschaft seine Beschwerde ausgehändigt, welche nunmehr weitergeleitet werde. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner undatierten und mit keinem Eingangsstempel der Botschaft versehenen Beschwerde sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sein Asylgesuch gutzuheissen. Der Beschwerde ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Polizisten ihn am 14. Januar 2009 aufgefordert hätten, die Stadt Colombo schnellstmöglich zu verlassen. Daraufhin sei er nach Trincomalee gereist, wo er am am 16. Januar 2009 angekommen sei und beabsichtigt habe, am folgenden Tag per Schiff nach Jaffna zu gelangen. Er sei indessen noch am 16. Januar 2009 nur knapp einem Entführungsversuch entronnen, der bloss deshalb gescheitert sei, weil im fraglichen Zeitpunkt ein Polizeiauto aufgetaucht sei. Die Polizisten hätten daraufhin sowohl die vier Entführer als auch ihn selber festgenommen und während sieben Tagen inhaftiert, bis sie alle auf gerichtlichen Beschluss hin wieder freigelassen worden seien. Besagte Leute hätten ihn aufgefordert, aus Trincomalee zu verschwinden, woraufhin er wieder nach Colombo zurückgekehrt sei. In Colombo habe er auf eine Geldüberweisung einer früheren persönlichen Lehrerin aus C._______ gewartet. Am 20. Februar 2009 sei er auf die Bank gegangen, um die von seiner früheren Lehrerin übermittelten 200 Euro abzuholen. In der Folge sei er von mehreren Leuten überfallen, zusammengeschlagen und des Geldes beraubt worden.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Auch die undatierte, von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 1. April 2009 als Beschwerde bezeichnete und via das BFM an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleitete Eingabe besitzt keinen Eingangsstempel der Botschaft. Angesichts dieser Fakten ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen.
E. 2 Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE 2007/30 E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE 2007/30 E. 5.6 sowie 5.7).
E. 3.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch verzichtet. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. Januar 2009 gleichzeitig den Verzicht auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft mit mangelnden personellen Ressourcen, also einer Überlastung, begründet. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer hingegen mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe auf und signalisierte in besagtem Schreiben auch die Erwartung, dass er sich erschöpfend zu seinen Ausreisegründen äussere, damit sein Fall abschliessend beurteilt werden könne. Die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. D) enthält denn auch hinreichend konkrete Informationen zum für das Asylgesuch rechtserheblichen Sachverhalt, so dass dieser seitens des BFM als erstellt betrachtet und abschliessend beurteilt werden konnte. Vor diesem Hintergrund bestand für das BFM zudem kein Grund, dem Beschwerdeführer eine summarisch begründete Ankündigung, in Bälde einen negativen Entscheid treffen zu wollen, vorangehen zu lassen, und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die Beweiswürdigung beschlagen kann. Die Behörde ist deshalb nicht verpflichtet, der Partei mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 18). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer indessen durch die in einem individualisierten Schreiben seitens der Botschaft eröffnete Möglichkeit, seine Asylgründe abschliessend darzulegen, mithin bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalt mitzuwirken, bereits gewährt, und er hat von dieser Möglichkeit mit seinem Antwortschreiben vom 15. Oktober 2008 auch Gebrauch gemacht. Der Entscheid des BFM erfolgte zudem dreieinhalb Monate nach der abschliessenden Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, weshalb auch angesichts der relativ kurzen Zeitspanne zwischen Stellungnahme und vorinstanzlichem Entscheid nicht zwingend die Notwendigkeit bestand, dem Beschwerdeführer vor Ergehen des Entscheids in der Sache abermals das rechtliche Gehör zur allfälligen Ergänzung des Sachverhalts zu gewähren.
E. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich damit, er habe in Colombo bereits mehrere Male Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt, weil ihn diese zufolge seines langjährigen Aufenthalts in C._______ wiederholt verdächtigt hätten, für Aktivitäten im Interesse der LTTE geschult worden zu sein. Hinzu komme, dass in seinem Reisepass Jaffna als sein Geburtsort vermerkt sei, was die behördlichen Verdachtsmomente gegen ihn verstärke. Ausserdem werde er häufig von Leuten des CID belästigt, welche sich jeweils nach seiner srilankischen Identitätskarte erkundigen würden. Eine solche sei für ihn jedoch nicht erhältlich, da er allem Anschein nach in Sri Lanka nie registriert worden sei. Im Übrigen befürchte er, aufgrund der früheren Aktivität mehrerer Geschwister bei der LTTE belangt zu werden. Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zutreffend festgestellt hat, bestehen vorliegend aus objektiver Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. So lebte er von 1996 bis Februar 2008 in C._______ und kann diese Tatsache den srilankischen Behörden gegenüber auch mit einer entsprechenden Bestätigung der (...) Botschaft in Colombo vom 9. April 2008 belegen. Die Tatsache, dass er in Colombo bis heute trotz verschiedener kurzzeitiger behördlicher Befragungen immer wieder entlassen worden ist, zeigt überdies auf, dass ihn die Polizei und das CID nie nachhaltig verdächtigt haben, im Ausland für die LTTE ausgebildet worden und deshalb potentiell Anhänger derselben zu sein. Wiewohl die diversen Anhaltungen und Verhöre des Beschwerdeführers durch die srilankischen Sicherheitsbehörden von diesem als beängstigend und schikanös empfunden werden mögen, dienen solche vorab dem legitimen behördlichen Interesse, eine Infiltrierung von LTTE-Kämpfern im Raume Colombo zu unterbinden. Auch wenn der Beschwerdeführer als junger Tamile aus dem Norden Sri Lankas vermehrt Personenkontrollen über sich ergehen lassen muss, ist er von solchen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr betroffen als andere ebenfalls im Grossraum Colombo lebenden Landsleute, welche ursprünglich aus Jaffna stammen, wobei allein entscheidend ins Gesicht fällt, dass die genannten wiederholten Festnahmen und Befragungen des Beschwerdeführers durch die Polizei und Angehörige des CID von ihrer Intensität her keine derart schwerwiegende Eingriffe in die physische Integrität und persönliche Freiheit darstellen, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet werden könnten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wies im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe sodann darauf hin, dass er im Januar 2009 von Unbekannten in Trincomalee beinahe entführt worden wäre und anschliessend bis zu seiner gerichtlichen Freilassung zusammen mit den Entführern in polizeilichem Gewahrsam verbracht zu haben. Ausserdem machte er geltend, im Februar 2009 in Colombo von Unbekannten seines Geldes beraubt worden zu sein, nachdem er dieses auf der Bank abgehoben habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Herkunft der angeblichen vier Entführer des Beschwerdeführers im Dunkeln liegt, weshalb bereits aus diesem Grunde ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv nicht auszumachen ist. Darüber hinaus hat der Einsatz der srilankischen Polizei im vorliegenden Fall dazu geführt, dass der Beschwerdeführer kein weiteres Unheil erlitten hat, was im Ergebnis auch klarerweise für die Bereitschaft und Fähigkeit der srilankischen Sicherheitsbehörden spricht, ihre Staatsbürger im Rahmen des Möglichen vor Übergriffen privater Dritter zu schützen. Auch hinsichtlich des Raubüberfalls auf den Beschwerdeführer in Colombo bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass dieser einen asylrechtlichen Hintergrund haben könnte, weshalb auch diesfalls eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG mangels eines ersichtlichen asylrechtlichen Verfolgungsmotivs der Täter verneint werden muss.
E. 5.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf seine desolate wirtschaftliche und persönliche Situation in Sri Lanka hin. So verfüge er in Sri Lanka keinerlei Angehörige, sei seiner Heimat aufgrund des langjährigen Aufenthalts in C._______ sprachlich und kulturell entfremdet und besitze zufolge seiner schlechten Sprachkenntnisse im Tamilischen und seiner fehlenden srilankischen Identitätskarte auch über keinerlei Aussichten, eine Stelle zu finden und sich damit eine Existenz zu schaffen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Das Gesetz sieht demgegenüber nicht vor, dass Asylsuchenden, welche ihr Asylgesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind.
E. 5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. Aufgrund der derzeitigen Situation in Sri Lanka ist die Situation für Tamilien gewiss generell schwierig und belastend; dieser Umstand betrifft indessen letztlich einen Grossteil der tamilischen Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG und Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Colombo die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) Das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2490/2009 law/rep {T 0/2} Urteil vom 16. Juni 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - reiste eigenen Angaben zufolge am 9. November 2007 illegal in die Schweiz ein, wo er am 13. November 2007 unter der Identität B._______, geboren am (...) um Asyl nachsuchte. Am 22. November 2007 befragte ihn das BFM summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes. In der Folge ergaben Abklärungen bei den (...) Behörden, dass der Beschwerdeführer am 23. September 1998 in C._______ einreiste und dort unter der Identität A._______, geboren (...) einen Asylantrag stellte, welcher am 28. Februar 2007 rechtskräftig abgelehnt wurde. Am 26. November 2007 räumte ihm das BFM hierzu das rechtliche Gehör ein, woraufhin der Beschwerdeführer seinen langjährigen Aufenthalt in C._______ einräumte. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach C._______ an, welche am 6. Dezember 2007 vollzogen wurde. Die (...) Behörden führten den Beschwerdeführer daraufhin am 13. Februar 2008 nach Sri Lanka zurück. B. Mit gleichentags bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingetroffener Eingabe vom 22. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Colombo anlässlich von Personenkontrollen bereits verschiedentlich Probleme mit Polizisten beziehungsweise Armeeangehörigen bekommen, weil er nur im Besitze eines srilankischen Reisepasses sei und dort als Geburtsort Jaffna eingetragen sei. Ausserdem befürchte er, von den srilankischen Behörden unter Druck gesetzt zu werden, falls diese erfahren sollten, dass er in C._______ für eine tamilische Fernsehstation einen Kurzfilm über den Krieg in Sri Lanka gedreht habe. Im Weiteren hätten zwei seiner Geschwister früher in den Reihen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewirkt, was ihm ebenfalls Schwierigkeiten mit den srilankischen Sicherheitskräften eintragen könne. Im Übrigen verfüge er in Sri Lanka über keinerlei Angehörige mehr. Sein als Flüchtling anerkannter Bruder lebe seit langem in C._______. Zufolge seiner langjährigen Assimilation in C._______ spreche er selber sehr gut D._______, könne demgegenüber nur wenig Tamilisch und gar nicht Singhalesisch. Ausserdem sei es ihm nicht möglich, in Sri Lanka selbst die Ausstellung einer persönlichen Identitätskarte zu erwirken, da er in Sri Lanka nirgends registriert sei. Diese Umstände würden ihn faktisch der Möglichkeit berauben, in Colombo eine Arbeitsstelle zu finden und damit seine Existenz zu sichern. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der (...) Botschaft in Colombo vom 9. April 2008 sowie Kopien von Auszügen seines srilankischen Reisepasses zu den Akten. Im vorgenannten Schreiben der (...) Botschaft in Colombo wird unter Angabe der Personalien des Beschwerdeführers sowie der Nummer seines persönlichen Reisepasses bestätigt, dass er seit 1996 in C._______ gelebt habe und dort gut integriert gewesen sei, indessen am 13. Februar 2008 von C._______ zwangsweise nach Sri Lanka zurückgebracht worden sei, wo er über keine näheren Verbindungen mehr verfüge. An Sprachen beherrsche er nebst D._______ nur wenig Englisch und Tamilisch. C. Mit Schreiben vom 29. September 2008 forderte die schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer mittels verschiedener konkreten Fragestellungen auf, seine Asylvorbringen - unter Beifügung allfälliger weiterer Beweismittel - bis zum 12. November 2008 in einer Weise darzulegen, welche eine abschliessende Beurteilung seines Falls ermögliche. D. In seinem - der Schweizer Botschaft am 16. Oktober 2008 zugegangenen - Schreiben vom 15. Oktober 2008 hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, er fühle sich in Colombo namentlich seitens der singhalesischen Behörden bedrängt, welche aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in C._______ immer wieder argwöhnten, er könne dort für die Belange der LTTE geschult worden sein. Zusätzlich Schwierigkeiten bereite der Umstand, dass er ursprünglich aus Jaffna stamme und nach wie vor keine srilankische Identitätskarte besitze, da seine Eltern es mutmasslich unterlassen hätten, ihn in Sri Lanka behördlich registrieren zu lassen. Etwa am 8. Oktober 2008 hätten ihn zwei Polizisten in Colombo aufgesucht, ihn auf den Posten mitgenommen und dort zwei Stunden lang verhört. Praktisch täglich würde er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) angehalten und nach seiner Identitätskarte gefragt, wobei er einmal geohrfeigt worden sei. Nach Jaffna könne er nicht reisen, da er dort Anstände mit den LTTE zu gewärtigen hätte. Im Weiteren wies er auf die Tatsache hin, dass immer wieder aus Jaffna stammende Jugendliche von unbekannter Seite entführt würden, weshalb er befürchte, ein ähnliches Schicksal zu erleiden. E. Mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2008 übermittelte die schweizerische Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM und hielt unter anderem fest, im vorliegenden Fall sei aus Mangel an personellen Ressourcen auf eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Botschaft verzichtet worden. F. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. G. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 1. April 2009 teilte die Schweizer Botschaft in Colombo mit, der Beschwerdeführer habe (zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt) am Schalter der Botschaft vorgesprochen und die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 angenommen. Bereits einen Tag später habe er der Botschaft seine Beschwerde ausgehändigt, welche nunmehr weitergeleitet werde. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner undatierten und mit keinem Eingangsstempel der Botschaft versehenen Beschwerde sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sein Asylgesuch gutzuheissen. Der Beschwerde ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Polizisten ihn am 14. Januar 2009 aufgefordert hätten, die Stadt Colombo schnellstmöglich zu verlassen. Daraufhin sei er nach Trincomalee gereist, wo er am am 16. Januar 2009 angekommen sei und beabsichtigt habe, am folgenden Tag per Schiff nach Jaffna zu gelangen. Er sei indessen noch am 16. Januar 2009 nur knapp einem Entführungsversuch entronnen, der bloss deshalb gescheitert sei, weil im fraglichen Zeitpunkt ein Polizeiauto aufgetaucht sei. Die Polizisten hätten daraufhin sowohl die vier Entführer als auch ihn selber festgenommen und während sieben Tagen inhaftiert, bis sie alle auf gerichtlichen Beschluss hin wieder freigelassen worden seien. Besagte Leute hätten ihn aufgefordert, aus Trincomalee zu verschwinden, woraufhin er wieder nach Colombo zurückgekehrt sei. In Colombo habe er auf eine Geldüberweisung einer früheren persönlichen Lehrerin aus C._______ gewartet. Am 20. Februar 2009 sei er auf die Bank gegangen, um die von seiner früheren Lehrerin übermittelten 200 Euro abzuholen. In der Folge sei er von mehreren Leuten überfallen, zusammengeschlagen und des Geldes beraubt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Auch die undatierte, von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 1. April 2009 als Beschwerde bezeichnete und via das BFM an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleitete Eingabe besitzt keinen Eingangsstempel der Botschaft. Angesichts dieser Fakten ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 2. Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE 2007/30 E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE 2007/30 E. 5.6 sowie 5.7). 3.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch verzichtet. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. Januar 2009 gleichzeitig den Verzicht auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft mit mangelnden personellen Ressourcen, also einer Überlastung, begründet. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer hingegen mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe auf und signalisierte in besagtem Schreiben auch die Erwartung, dass er sich erschöpfend zu seinen Ausreisegründen äussere, damit sein Fall abschliessend beurteilt werden könne. Die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. D) enthält denn auch hinreichend konkrete Informationen zum für das Asylgesuch rechtserheblichen Sachverhalt, so dass dieser seitens des BFM als erstellt betrachtet und abschliessend beurteilt werden konnte. Vor diesem Hintergrund bestand für das BFM zudem kein Grund, dem Beschwerdeführer eine summarisch begründete Ankündigung, in Bälde einen negativen Entscheid treffen zu wollen, vorangehen zu lassen, und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die Beweiswürdigung beschlagen kann. Die Behörde ist deshalb nicht verpflichtet, der Partei mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 18). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer indessen durch die in einem individualisierten Schreiben seitens der Botschaft eröffnete Möglichkeit, seine Asylgründe abschliessend darzulegen, mithin bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalt mitzuwirken, bereits gewährt, und er hat von dieser Möglichkeit mit seinem Antwortschreiben vom 15. Oktober 2008 auch Gebrauch gemacht. Der Entscheid des BFM erfolgte zudem dreieinhalb Monate nach der abschliessenden Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, weshalb auch angesichts der relativ kurzen Zeitspanne zwischen Stellungnahme und vorinstanzlichem Entscheid nicht zwingend die Notwendigkeit bestand, dem Beschwerdeführer vor Ergehen des Entscheids in der Sache abermals das rechtliche Gehör zur allfälligen Ergänzung des Sachverhalts zu gewähren. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich damit, er habe in Colombo bereits mehrere Male Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt, weil ihn diese zufolge seines langjährigen Aufenthalts in C._______ wiederholt verdächtigt hätten, für Aktivitäten im Interesse der LTTE geschult worden zu sein. Hinzu komme, dass in seinem Reisepass Jaffna als sein Geburtsort vermerkt sei, was die behördlichen Verdachtsmomente gegen ihn verstärke. Ausserdem werde er häufig von Leuten des CID belästigt, welche sich jeweils nach seiner srilankischen Identitätskarte erkundigen würden. Eine solche sei für ihn jedoch nicht erhältlich, da er allem Anschein nach in Sri Lanka nie registriert worden sei. Im Übrigen befürchte er, aufgrund der früheren Aktivität mehrerer Geschwister bei der LTTE belangt zu werden. Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zutreffend festgestellt hat, bestehen vorliegend aus objektiver Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. So lebte er von 1996 bis Februar 2008 in C._______ und kann diese Tatsache den srilankischen Behörden gegenüber auch mit einer entsprechenden Bestätigung der (...) Botschaft in Colombo vom 9. April 2008 belegen. Die Tatsache, dass er in Colombo bis heute trotz verschiedener kurzzeitiger behördlicher Befragungen immer wieder entlassen worden ist, zeigt überdies auf, dass ihn die Polizei und das CID nie nachhaltig verdächtigt haben, im Ausland für die LTTE ausgebildet worden und deshalb potentiell Anhänger derselben zu sein. Wiewohl die diversen Anhaltungen und Verhöre des Beschwerdeführers durch die srilankischen Sicherheitsbehörden von diesem als beängstigend und schikanös empfunden werden mögen, dienen solche vorab dem legitimen behördlichen Interesse, eine Infiltrierung von LTTE-Kämpfern im Raume Colombo zu unterbinden. Auch wenn der Beschwerdeführer als junger Tamile aus dem Norden Sri Lankas vermehrt Personenkontrollen über sich ergehen lassen muss, ist er von solchen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr betroffen als andere ebenfalls im Grossraum Colombo lebenden Landsleute, welche ursprünglich aus Jaffna stammen, wobei allein entscheidend ins Gesicht fällt, dass die genannten wiederholten Festnahmen und Befragungen des Beschwerdeführers durch die Polizei und Angehörige des CID von ihrer Intensität her keine derart schwerwiegende Eingriffe in die physische Integrität und persönliche Freiheit darstellen, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet werden könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer wies im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe sodann darauf hin, dass er im Januar 2009 von Unbekannten in Trincomalee beinahe entführt worden wäre und anschliessend bis zu seiner gerichtlichen Freilassung zusammen mit den Entführern in polizeilichem Gewahrsam verbracht zu haben. Ausserdem machte er geltend, im Februar 2009 in Colombo von Unbekannten seines Geldes beraubt worden zu sein, nachdem er dieses auf der Bank abgehoben habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Herkunft der angeblichen vier Entführer des Beschwerdeführers im Dunkeln liegt, weshalb bereits aus diesem Grunde ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv nicht auszumachen ist. Darüber hinaus hat der Einsatz der srilankischen Polizei im vorliegenden Fall dazu geführt, dass der Beschwerdeführer kein weiteres Unheil erlitten hat, was im Ergebnis auch klarerweise für die Bereitschaft und Fähigkeit der srilankischen Sicherheitsbehörden spricht, ihre Staatsbürger im Rahmen des Möglichen vor Übergriffen privater Dritter zu schützen. Auch hinsichtlich des Raubüberfalls auf den Beschwerdeführer in Colombo bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass dieser einen asylrechtlichen Hintergrund haben könnte, weshalb auch diesfalls eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG mangels eines ersichtlichen asylrechtlichen Verfolgungsmotivs der Täter verneint werden muss. 5.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf seine desolate wirtschaftliche und persönliche Situation in Sri Lanka hin. So verfüge er in Sri Lanka keinerlei Angehörige, sei seiner Heimat aufgrund des langjährigen Aufenthalts in C._______ sprachlich und kulturell entfremdet und besitze zufolge seiner schlechten Sprachkenntnisse im Tamilischen und seiner fehlenden srilankischen Identitätskarte auch über keinerlei Aussichten, eine Stelle zu finden und sich damit eine Existenz zu schaffen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Das Gesetz sieht demgegenüber nicht vor, dass Asylsuchenden, welche ihr Asylgesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind. 5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. Aufgrund der derzeitigen Situation in Sri Lanka ist die Situation für Tamilien gewiss generell schwierig und belastend; dieser Umstand betrifft indessen letztlich einen Grossteil der tamilischen Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG und Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Colombo die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) Das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: