Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der B._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Wohnsitz in C._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 3. April 2007 (Eingang Botschaft: 15. Mai 2007) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende Eingabe ("final and binding submission") bis zum 25. August 2007 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. A.c Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 (Eingang Botschaft: 13. Juli 2007) reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schreiben ein, in welchem er sein Asyl- und Einreisegesuch erneuerte und detaillierter ausführte. A.d Mit neuerlichem Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 8. August 2007 forderte diese den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende Eingabe ("final and binding submission") bis zum 14. September 2007 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. A.e Mit Eingabe vom 23. August 2007 (Eingang Botschaft: 28. August 2007) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, in welchem er seine aktuelle Situation darlegte und dem er diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) beilegte. A.f Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in den letzten zwanzig Jahren vor allem in D._______ als E._______ unterwegs gewesen zu sein. Am Y._______ sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Departement (CID) unter Verdacht festgenommen, eingeschüchtert und wiederholt geschlagen worden. Die Polizei habe in den Printmedien veröffentlichen lassen, dass sie einen Angehörigen der F._______ festgenommen habe. Nach (...) Haft sei er vom G._______ am Z._______ bedingungslos freigelassen worden, da seine Unschuld erwiesen worden sei. Die Polizei habe ihn aber auch nach seiner Entlassung noch immer sporadisch kontrolliert. Aufgrund der veränderten Situation in seiner Heimat habe er am W._______ auf der Polizeistation erscheinen müssen, wo er befragt worden sei. Nach der Befragung sei er aufgefordert worden, eine Kopie seiner Identitätskarte abzugeben, dies auf Veranlassung des CID-Hauptquartiers in Colombo. In der Folge sei er immer wieder und bis heute polizeilich kontrolliert und befragt worden. Ausserdem befürchte er von unbekannter Seite Übergriffe auf seine Person, habe er doch Todesdrohungen erhalten. Diesen Umstand habe er den zuständigen Polizeibehörden, dem Präsidenten von Sri Lanka, der Menschenrechtskommission von Sri Lanka (HRC) sowie dem Internationalen Roten Kreuz (ICRC) gemeldet, ohne dass jedoch irgendwelche Schritte zu seinem Schutz eingeleitet worden wären. A.g Mit Eingabe vom 5. September 2007 (Eingang Botschaft: 13. September 2007) reichte der Beschwerdeführer nochmals sein Schreiben vom 23. August 2007 und die mit diesem eingereichten Beweismittel ein. Als zusätzliche Beweismittel wurden mit dieser Eingabe (Auflistung Beweismittel) ins Recht gelegt. A.h Mit Schreiben vom 17. September 2007 sowie vom 16. Oktober 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben - das Asylgesuch und die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers an das BFM. A.i Mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. Januar 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der dargelegten Gefährdungslage, der eingereichten Dokumente und weiterer Schreiben und Unterlagen die Sachlage als erstellt und eine Befragung durch die Botschaft als nicht nötig erachtet werde. In Berücksichtigung sämtlicher Fakten und Umstände ziehe das BFM eine Ablehnung des eingereichten Asyl- und Einreisebewilligungsgesuches in Betracht, zumal er nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werde. Zu dieser Einschätzung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Darlegung allfällig weiterer Asylgründe, die sich seit der Einreichung des Gesuches ergeben haben könnten, innert angesetzter Frist eingeräumt. A.j Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2010 ging am 4. März 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. A.k Mit Schreiben vom 8. März 2010 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo die Stellungnahme des Beschwerdeführers an das BFM. B. B.a Mit Verfügung vom 8. April 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bezüglich des Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass Gesuchsteller von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei. Sei der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt, könne sich eine Anhörung ebenfalls erübrigen. Bei Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (BVGE 2007/30), was vorliegend geschehen sei. Unter Einbezug des Antwortschreibens vom 27. Februar 2010 erachte das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Weiter sei bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer im Jahre V._______ während (...) festgehalten worden sei und diese Massnahme einen Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität darstelle. Gemäss seinen Angaben sei er zudem nach seiner Freilassung mehrmals von Angehörigen der srilankischen Sicherheitskräfte befragt worden. Das BFM könne deshalb die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte durchaus nachvollziehen. Seine geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Die Inhaftierung im Jahre V._______ sei im Zusammenhang mit den "Emergency Regulations", welche den srilankischen Sicherheitskräften erlaubten, verdächtige Personen ohne Anklage für längere Zeit in Haft zu nehmen, geschehen. Da jedoch die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern demjenigen gewährt werden solle, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe, komme der Inhaftierung des Beschwerdeführers keine einreiserelevante Bedeutung zu. Ausserdem sei den Akten zu entnehmen, dass dieser aufgrund einer richterlichen Verfügung bedingungslos freigelassen worden sei. Dies belege zweifelsfrei, dass die srilankische Justiz den Beschwerdeführer keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtige, womit er grundsätzlich keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befragungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte an dessen Wohnort sei festzuhalten, dass es sich hierbei um örtlich beschränkte Übergriffe lokal stationierter Sicherheitskräfte handle. Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus den erwähnten Übergriffen asylrelevante Nachteile erwachsen wären. Soweit der Beschwerdeführer anführe, in jüngster Zeit immer wieder kontrolliert und befragt worden zu sein, sei anzuführen, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zwischen den LTTE und der srilankischen Regierung viele Opfer gefordert habe und zahlreiche Personen tamilischer Ethnie unter dem Verdacht von Verbindungen zur LTTE festgenommen und in der Haft oft misshandelt worden seien. Auch der Beschwerdeführer selber sei ein Opfer dieses Konfliktes geworden, weshalb das BFM viel Verständnis für dessen Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen und seinen Wunsch, in die Schweiz auszureisen, habe. Jedoch seien die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz hoch und diese werde nur erteilt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht als akut gefährdet anzusehen: So befinde sich das gesamte Land nach Beendigung des Krieges erstmals seit dem Jahre 1983 wieder unter Regierungskontrolle und die Anzahl von Gewaltereignissen habe sich vermindert, auch wenn die generelle Sicherheits- und Menschenrechtssituation noch nicht befriedigend sei. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass sich der Beschwerdeführer politisch engagiert hätte, sei kein Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an ihm ersichtlich. Zwar werde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch noch von Unbekannten bedroht und dieser habe sich vergeblich an die Polizei und an weitere Behörden gewendet. Jedoch könne kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall garantieren. Vom srilankischen Staat könne nicht erwartet werden, dass er jeder Person mit einem gewissen Gefährdungsgrad einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Einen derartigen Schutz würden nur einige wenige besonders gefährdete Personen, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehöre, erhalten. Ausserdem sei es offensichtlich zu keinen konkreten Übergriffen gekommen. Wenn eine unbekannte Gruppierung tatsächlich die Absicht hätte, den Beschwerdeführer ernsthaft zu verfolgen, wäre dies erwartungsgemäss längstens geschehen, zumal er offensichtlich seit Jahren an der gleichen Adresse in C._______ wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer sei daher insgesamt nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, zumal keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dieser in absehbarer Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung betroffen würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Seinen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfällig negativen Entscheid ohne vorgängige Anhörung könnten keine Hinweise entnommen werden, dass ihm durch das Ausbleiben einer Anhörung Nachteile erwachsen wären. Daher könne im vorliegenden Gesuch auf eine persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft verzichtet werden. B.b Die Verfügung wurde am 8. April 2010 via EDA-Kurier an die Schweizerische Vertretung in Colombo geschickt und diese aufgefordert, den Entscheid dem Beschwerdeführer zuzustellen. C. Mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter Eingabe vom 13. Mai 2010 (Eingang Botschaft: 18. Mai 2010; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 4. Juni 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und führte ergänzend aus, zwischen dem (...) und (...) seien täglich Angehörige der Polizei und des CID zum Teil in seiner Abwesenheit zu Hause erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt und ihn teilweise stundenlang befragt. Darauf habe er sich am U._______ auf der Polizeistation nach dem Grund dieser Überwachung seiner Person erkundigt; der zuständige Polizeioffizier habe aber solche Erkundigungen seiner Untergebenen verneint. In der Folge habe er sich mit seiner Familie zu einem Verwandten begeben. Am T._______ hätten sich bewaffnete Unbekannte, die in einem (...) vorgefahren seien, beim Eigentümer des Grundstücks nach ihm erkundigt. Glücklicherweise sei er nicht dort gewesen und habe danach seinen Wohnsitz nach H._______ verlegt. Nach dem Sieg der Regierung über die LTTE würden Tamilen generell und noch mehr solche, die Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten, von den Behörden gesucht. Aus diesen Gründen seien er und seine Familie gezwungen, sich immer wieder bei anderen (...) - die sie aber nur kurz beherbergen könnten - aufzuhalten.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die vorinstanzliche Verfügung wurde am 8. April 2010 vie EDA-Kurier an die Schweizer Vertretung in Colombo übermittelt und von dieser an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Wann die Verfügung des BFM vom 8. April 2010 dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, ist nicht aktenkundig. Die Beschwerde vom 13. Mai 2010 ging am 18. Mai 2010 bei der Botschaft ein. In Ermangelung eines Zustellnachweises der Schweizer Vertretung wird vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, er habe seine Beschwerde rechtzeitig der Botschaft übergeben respektive zugestellt. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Das BFM hat in Nachachtung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/30 in casu dem Beschwerdeführer in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt und dessen Stellungnahme vom 27. Februar 2010 im angefochtenen Entscheid vom 8. April 2010 entsprechend gewürdigt.
E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 3.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend vom Beschwerdeführer weder eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend gemacht wurde noch eine solche aus den Akten ersichtlich ist. Weiter hat das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung hinsichtlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre V._______ ausgeführt, dass dieser Haft keine einreiserelevante Bedeutung zukommt, zumal es sich dabei nicht um eine aktuell andauernde Verfolgung handelt und dem Beschwerdeführer der Verbleib in seiner Heimat weiterhin zugemutet werden kann. Soweit der Beschwerdeführer auf seit seiner Entlassung im Jahre V._______ weiter- und bis heute andauernde Kontrollen und Befragungen durch die örtliche Polizei hinweist, ist festzuhalten, dass diese Ereignisse vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen sind. So haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka Männer tamilischer Herkunft Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellen die geschilderten Vorfälle, auch wenn diese schon während längerer Zeit andauern sollen, - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar, zumal der Beschwerdeführer sich weder politisch betätigte noch irgendwelche Verbindungen zu den LTTE pflegte respektive ein entsprechender behördlicher Verdacht im Jahre V._______ gerichtlich aus dem Weg geräumt wurde. Dass er gegenüber andern srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie allenfalls vermehrt Kontrollen der Sicherheitskräfte ausgesetzt war, kann auch dadurch erklärt werden, dass er sich gemäss eigenen Angaben als E._______ während der letzten (...) Jahre vor allem in der I._______ von Ort zu Ort begeben habe. Der Beschwerdeführer weist ferner auf verbale Bedrohungen seitens Unbekannter hin. Auch hätten bewaffnete Gruppierungen an seinem Wohnort nach ihm gefragt. Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen diversen Eingaben keine konkreten Details zu den erwähnten Bedrohungen, deren Urheberschaft und deren möglichen Gründe anzugeben vermag, bleibt festzuhalten, dass die von ihm geschilderten diesbezüglichen Schwierigkeiten - bei allem Verständnis für seine schwierige Situation - keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. So vermögen die angeführten Ereignisse zum heutigen Zeitpunkt weder zu einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen noch vermag der Beschwerdeführer daraus einen einreiserelevanten Sachverhalt für sich abzuleiten. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Beschwerdeführer ist nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat. Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer wegen des auf ihn ausgeübten behördlichen Drucks seitens der Polizei seines Wohnortes bei derselben und an anderen Stellen beschwert. Es wird vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass er dies explizit wegen der Bedrohung von unbekannter Seite auch getan hätte. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer nichts geltend, das auf entsprechende Schritte in dieser Richtung hinweisen würde, was angesichts der Schwere der Drohungen - er bringt in seinen Eingaben vom 23. August 2007 und vom 5. September 2007 vor, Morddrohungen zu erhalten - erstaunt. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund obiger Ausführungen offen und ist ihm zuzumuten, sich im Bedarfsfall bei den srilankischen Behörden um Schutz zu bemühen. Schliesslich hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, dass es diesbezüglich - trotz der offenbar bereits während längerer Zeit andauernden Bedrohung - noch nie zu einem konkreten Übergriff auf den Beschwerdeführer gekommen ist, obwohl dieser seit Jahren an der gleichen Adresse in C._______ wohnhaft ist. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.
E. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo Ref. Nr. (...); per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4023/2010 {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. April 2010 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der B._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Wohnsitz in C._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 3. April 2007 (Eingang Botschaft: 15. Mai 2007) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende Eingabe ("final and binding submission") bis zum 25. August 2007 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. A.c Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 (Eingang Botschaft: 13. Juli 2007) reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schreiben ein, in welchem er sein Asyl- und Einreisegesuch erneuerte und detaillierter ausführte. A.d Mit neuerlichem Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 8. August 2007 forderte diese den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende Eingabe ("final and binding submission") bis zum 14. September 2007 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. A.e Mit Eingabe vom 23. August 2007 (Eingang Botschaft: 28. August 2007) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, in welchem er seine aktuelle Situation darlegte und dem er diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) beilegte. A.f Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in den letzten zwanzig Jahren vor allem in D._______ als E._______ unterwegs gewesen zu sein. Am Y._______ sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Departement (CID) unter Verdacht festgenommen, eingeschüchtert und wiederholt geschlagen worden. Die Polizei habe in den Printmedien veröffentlichen lassen, dass sie einen Angehörigen der F._______ festgenommen habe. Nach (...) Haft sei er vom G._______ am Z._______ bedingungslos freigelassen worden, da seine Unschuld erwiesen worden sei. Die Polizei habe ihn aber auch nach seiner Entlassung noch immer sporadisch kontrolliert. Aufgrund der veränderten Situation in seiner Heimat habe er am W._______ auf der Polizeistation erscheinen müssen, wo er befragt worden sei. Nach der Befragung sei er aufgefordert worden, eine Kopie seiner Identitätskarte abzugeben, dies auf Veranlassung des CID-Hauptquartiers in Colombo. In der Folge sei er immer wieder und bis heute polizeilich kontrolliert und befragt worden. Ausserdem befürchte er von unbekannter Seite Übergriffe auf seine Person, habe er doch Todesdrohungen erhalten. Diesen Umstand habe er den zuständigen Polizeibehörden, dem Präsidenten von Sri Lanka, der Menschenrechtskommission von Sri Lanka (HRC) sowie dem Internationalen Roten Kreuz (ICRC) gemeldet, ohne dass jedoch irgendwelche Schritte zu seinem Schutz eingeleitet worden wären. A.g Mit Eingabe vom 5. September 2007 (Eingang Botschaft: 13. September 2007) reichte der Beschwerdeführer nochmals sein Schreiben vom 23. August 2007 und die mit diesem eingereichten Beweismittel ein. Als zusätzliche Beweismittel wurden mit dieser Eingabe (Auflistung Beweismittel) ins Recht gelegt. A.h Mit Schreiben vom 17. September 2007 sowie vom 16. Oktober 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben - das Asylgesuch und die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers an das BFM. A.i Mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. Januar 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der dargelegten Gefährdungslage, der eingereichten Dokumente und weiterer Schreiben und Unterlagen die Sachlage als erstellt und eine Befragung durch die Botschaft als nicht nötig erachtet werde. In Berücksichtigung sämtlicher Fakten und Umstände ziehe das BFM eine Ablehnung des eingereichten Asyl- und Einreisebewilligungsgesuches in Betracht, zumal er nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werde. Zu dieser Einschätzung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Darlegung allfällig weiterer Asylgründe, die sich seit der Einreichung des Gesuches ergeben haben könnten, innert angesetzter Frist eingeräumt. A.j Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2010 ging am 4. März 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. A.k Mit Schreiben vom 8. März 2010 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo die Stellungnahme des Beschwerdeführers an das BFM. B. B.a Mit Verfügung vom 8. April 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bezüglich des Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass Gesuchsteller von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei. Sei der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt, könne sich eine Anhörung ebenfalls erübrigen. Bei Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (BVGE 2007/30), was vorliegend geschehen sei. Unter Einbezug des Antwortschreibens vom 27. Februar 2010 erachte das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Weiter sei bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer im Jahre V._______ während (...) festgehalten worden sei und diese Massnahme einen Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität darstelle. Gemäss seinen Angaben sei er zudem nach seiner Freilassung mehrmals von Angehörigen der srilankischen Sicherheitskräfte befragt worden. Das BFM könne deshalb die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte durchaus nachvollziehen. Seine geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Die Inhaftierung im Jahre V._______ sei im Zusammenhang mit den "Emergency Regulations", welche den srilankischen Sicherheitskräften erlaubten, verdächtige Personen ohne Anklage für längere Zeit in Haft zu nehmen, geschehen. Da jedoch die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern demjenigen gewährt werden solle, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe, komme der Inhaftierung des Beschwerdeführers keine einreiserelevante Bedeutung zu. Ausserdem sei den Akten zu entnehmen, dass dieser aufgrund einer richterlichen Verfügung bedingungslos freigelassen worden sei. Dies belege zweifelsfrei, dass die srilankische Justiz den Beschwerdeführer keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtige, womit er grundsätzlich keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befragungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte an dessen Wohnort sei festzuhalten, dass es sich hierbei um örtlich beschränkte Übergriffe lokal stationierter Sicherheitskräfte handle. Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus den erwähnten Übergriffen asylrelevante Nachteile erwachsen wären. Soweit der Beschwerdeführer anführe, in jüngster Zeit immer wieder kontrolliert und befragt worden zu sein, sei anzuführen, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zwischen den LTTE und der srilankischen Regierung viele Opfer gefordert habe und zahlreiche Personen tamilischer Ethnie unter dem Verdacht von Verbindungen zur LTTE festgenommen und in der Haft oft misshandelt worden seien. Auch der Beschwerdeführer selber sei ein Opfer dieses Konfliktes geworden, weshalb das BFM viel Verständnis für dessen Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen und seinen Wunsch, in die Schweiz auszureisen, habe. Jedoch seien die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz hoch und diese werde nur erteilt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht als akut gefährdet anzusehen: So befinde sich das gesamte Land nach Beendigung des Krieges erstmals seit dem Jahre 1983 wieder unter Regierungskontrolle und die Anzahl von Gewaltereignissen habe sich vermindert, auch wenn die generelle Sicherheits- und Menschenrechtssituation noch nicht befriedigend sei. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass sich der Beschwerdeführer politisch engagiert hätte, sei kein Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an ihm ersichtlich. Zwar werde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch noch von Unbekannten bedroht und dieser habe sich vergeblich an die Polizei und an weitere Behörden gewendet. Jedoch könne kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall garantieren. Vom srilankischen Staat könne nicht erwartet werden, dass er jeder Person mit einem gewissen Gefährdungsgrad einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Einen derartigen Schutz würden nur einige wenige besonders gefährdete Personen, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehöre, erhalten. Ausserdem sei es offensichtlich zu keinen konkreten Übergriffen gekommen. Wenn eine unbekannte Gruppierung tatsächlich die Absicht hätte, den Beschwerdeführer ernsthaft zu verfolgen, wäre dies erwartungsgemäss längstens geschehen, zumal er offensichtlich seit Jahren an der gleichen Adresse in C._______ wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer sei daher insgesamt nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, zumal keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dieser in absehbarer Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung betroffen würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Seinen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfällig negativen Entscheid ohne vorgängige Anhörung könnten keine Hinweise entnommen werden, dass ihm durch das Ausbleiben einer Anhörung Nachteile erwachsen wären. Daher könne im vorliegenden Gesuch auf eine persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft verzichtet werden. B.b Die Verfügung wurde am 8. April 2010 via EDA-Kurier an die Schweizerische Vertretung in Colombo geschickt und diese aufgefordert, den Entscheid dem Beschwerdeführer zuzustellen. C. Mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter Eingabe vom 13. Mai 2010 (Eingang Botschaft: 18. Mai 2010; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 4. Juni 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und führte ergänzend aus, zwischen dem (...) und (...) seien täglich Angehörige der Polizei und des CID zum Teil in seiner Abwesenheit zu Hause erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt und ihn teilweise stundenlang befragt. Darauf habe er sich am U._______ auf der Polizeistation nach dem Grund dieser Überwachung seiner Person erkundigt; der zuständige Polizeioffizier habe aber solche Erkundigungen seiner Untergebenen verneint. In der Folge habe er sich mit seiner Familie zu einem Verwandten begeben. Am T._______ hätten sich bewaffnete Unbekannte, die in einem (...) vorgefahren seien, beim Eigentümer des Grundstücks nach ihm erkundigt. Glücklicherweise sei er nicht dort gewesen und habe danach seinen Wohnsitz nach H._______ verlegt. Nach dem Sieg der Regierung über die LTTE würden Tamilen generell und noch mehr solche, die Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten, von den Behörden gesucht. Aus diesen Gründen seien er und seine Familie gezwungen, sich immer wieder bei anderen (...) - die sie aber nur kurz beherbergen könnten - aufzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die vorinstanzliche Verfügung wurde am 8. April 2010 vie EDA-Kurier an die Schweizer Vertretung in Colombo übermittelt und von dieser an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Wann die Verfügung des BFM vom 8. April 2010 dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, ist nicht aktenkundig. Die Beschwerde vom 13. Mai 2010 ging am 18. Mai 2010 bei der Botschaft ein. In Ermangelung eines Zustellnachweises der Schweizer Vertretung wird vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, er habe seine Beschwerde rechtzeitig der Botschaft übergeben respektive zugestellt. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Das BFM hat in Nachachtung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/30 in casu dem Beschwerdeführer in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt und dessen Stellungnahme vom 27. Februar 2010 im angefochtenen Entscheid vom 8. April 2010 entsprechend gewürdigt. 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend vom Beschwerdeführer weder eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend gemacht wurde noch eine solche aus den Akten ersichtlich ist. Weiter hat das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung hinsichtlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre V._______ ausgeführt, dass dieser Haft keine einreiserelevante Bedeutung zukommt, zumal es sich dabei nicht um eine aktuell andauernde Verfolgung handelt und dem Beschwerdeführer der Verbleib in seiner Heimat weiterhin zugemutet werden kann. Soweit der Beschwerdeführer auf seit seiner Entlassung im Jahre V._______ weiter- und bis heute andauernde Kontrollen und Befragungen durch die örtliche Polizei hinweist, ist festzuhalten, dass diese Ereignisse vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen sind. So haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka Männer tamilischer Herkunft Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellen die geschilderten Vorfälle, auch wenn diese schon während längerer Zeit andauern sollen, - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar, zumal der Beschwerdeführer sich weder politisch betätigte noch irgendwelche Verbindungen zu den LTTE pflegte respektive ein entsprechender behördlicher Verdacht im Jahre V._______ gerichtlich aus dem Weg geräumt wurde. Dass er gegenüber andern srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie allenfalls vermehrt Kontrollen der Sicherheitskräfte ausgesetzt war, kann auch dadurch erklärt werden, dass er sich gemäss eigenen Angaben als E._______ während der letzten (...) Jahre vor allem in der I._______ von Ort zu Ort begeben habe. Der Beschwerdeführer weist ferner auf verbale Bedrohungen seitens Unbekannter hin. Auch hätten bewaffnete Gruppierungen an seinem Wohnort nach ihm gefragt. Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen diversen Eingaben keine konkreten Details zu den erwähnten Bedrohungen, deren Urheberschaft und deren möglichen Gründe anzugeben vermag, bleibt festzuhalten, dass die von ihm geschilderten diesbezüglichen Schwierigkeiten - bei allem Verständnis für seine schwierige Situation - keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. So vermögen die angeführten Ereignisse zum heutigen Zeitpunkt weder zu einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen noch vermag der Beschwerdeführer daraus einen einreiserelevanten Sachverhalt für sich abzuleiten. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Beschwerdeführer ist nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat. Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer wegen des auf ihn ausgeübten behördlichen Drucks seitens der Polizei seines Wohnortes bei derselben und an anderen Stellen beschwert. Es wird vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass er dies explizit wegen der Bedrohung von unbekannter Seite auch getan hätte. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer nichts geltend, das auf entsprechende Schritte in dieser Richtung hinweisen würde, was angesichts der Schwere der Drohungen - er bringt in seinen Eingaben vom 23. August 2007 und vom 5. September 2007 vor, Morddrohungen zu erhalten - erstaunt. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund obiger Ausführungen offen und ist ihm zuzumuten, sich im Bedarfsfall bei den srilankischen Behörden um Schutz zu bemühen. Schliesslich hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, dass es diesbezüglich - trotz der offenbar bereits während längerer Zeit andauernden Bedrohung - noch nie zu einem konkreten Übergriff auf den Beschwerdeführer gekommen ist, obwohl dieser seit Jahren an der gleichen Adresse in C._______ wohnhaft ist. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo Ref. Nr. (...); per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: