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E-7482/2008

E-7482/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-11 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit einem bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich eingereich­ten Schrei­ben vom 9. November 2007 sowie gleichentags ausgefülltem Gesuch um Erteilung eines Visums ersuchte der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna), um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Den Visumsantrag begründete der damals in C._______ (Colombo District) gemeldete Beschwerdeführer damit, dass er von der Kriegssituation betroffen sei, von Unbekannten sehr oft gesucht und überdies auch schon verhaftet worden sei. Aufgrund dieser Probleme könne er keiner Arbeit mehr nachgehen. Er wolle in Ruhe und Freiheit in einem Land leben, welches die Menschenrechte respektiere. Dem erwähnten Schreiben vom 9. November 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2007 von der Polizei und der srilankischen Armee in D._______ (Colombo District) verhaftet worden sei. Er sei auf dem E._______ Posten (Colombo District) festgehalten, schwer gefoltert und schliesslich wieder freigelassen worden. Der Grund für die Festnahme sei gewesen, dass er unter Verdacht gestanden habe, ein Terrorist zu sein und Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben. Er sei zuerst während zweier Tage auf der Toilette festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, dass er freigelassen würde, wenn er die LTTE-Mitgliedschaft zugebe. Während der Haft sei er vom Internationalen Roten Kreuz (IKRK) besucht worden. Nach diesem Besuch sei er gefragt worden, was er den IKRK-Leuten erzählt habe. Er sei auf den Rücken geschlagen und mit Elektroschock gefoltert worden. Nach 24 Tagen sei er - möglicherweise wegen seiner Schwäche und Erkrankung - provisorisch freigelassen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie seine täglichen Aktivitäten fortan überwachen würden. Nach der Inhaftierung sei er an seinen Wohnort C._______ zurückgekehrt. Dort habe ihm der Besitzer verkündet, dass zweimal Polizeioffiziere vorbeigekommen seien, um ihn zu befragen, und es besser sei, wenn er sich an einen anderen Ort begebe. Er sei nun sehr verängstigt. Er habe deshalb beabsichtigt gehabt, nach Jaffna zu seinen Eltern zu gehen. Sein Vater habe ihm jedoch aufs Handy telefoniert und ihm mitgeteilt, dass zwei Tage nach seiner Freilassung in Jaffna bewaffnete Gruppen nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt hätten. Sie hätten dem Vater gedroht, niemandem von ihrem Besuch zu erzählen. Sein Vater habe Angst bekommen und ihn deshalb kontaktiert. Er habe daraufhin versucht, zur Schwester nach F._______ (Nordprovinz) zu gehen. Seine Schwester habe ihn jedoch mittels Anruf auf das Handy davor gewarnt, dorthin zu kommen. Die Situation sei gegenwärtig sehr schlecht; ihr Sohn sei von Unbekannten entführt worden und sie sei völlig im Ungewissen über sein Schicksal. Aus diesem Grunde sei er dann auch nicht nach F._______ gegangen. Da er an andern Orten keine Verwandte habe, könne er nicht in Sri Lanka bleiben. Den Eingaben lagen eine Haftbestätigung (Dentention Attestation) des IKRK vom 22. Oktober 2007, ein Schreiben des Family Rehabilitation Centre vom 29. Oktober 2007, eine Bestätigung der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka vom 29. Oktober 2007 betreffend Registrierung seiner Beschwerde, eine Haftbestätigung der Polizeistation E._______ vom 15. September 2007, ein Geburtsregisterauszug aus Jaffna sowie Kopien der Identitätskarte und eines Teils seines Passes bei. B. Mit Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 16. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Eingabe bestätigt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine detail­lierte Zusammenstellung seiner Vor­bringen einzureichen. C. Mit Eingabe vom 22. November 2007 wiederholte der Beschwerdeführer wörtlich den unter Bst. A geltend gemachten Sachverhalt. Ergänzend führte er aus, sein Geburtsort sei G._______ und seine Heimatstadt H._______ (beides Jaffna). Im Jahr 1990 hätten sie wegen des Krieges nach B._______ (Jaffna) ziehen müssen, wo sie jedoch ebenfalls kriegsbedingte und weitere Probleme gehabt hätten. Er sei dann nach Colombo gegangen, wo er anfänglich ohne Probleme gelebt habe. Wegen seiner tamilischen Ethnie und des Verdachts, ein Terrorist zu sein, sei er dort jedoch bald verhaftet worden. Einmal, im Jahre 2004, sei er auch von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) verhaftet und der Polizei übergeben worden, welche ihn aber wieder freigelassen habe. Anlass für die Verhaftungen sei jeweils gewesen, dass er Tamile sei und kein Singhalesisch spreche. Er sei deswegen von der srilankischen Armee und der Polizei häufig festgenommen worden. Nun führe er ein Leben im Versteck. Er habe mittels seines Vermieters um Auszüge der Gerichtsakten ersucht, diese jedoch bisher nicht erhalten. Es sei für ihn nicht möglich, anderswo in Sri Lanka zu leben, da er auch von den LTTE bedroht sei. Der Raum Jaffna sei in den Jahren 1993 bis 1996 nämlich von den LTTE kontrolliert worden. Er habe sich damals unter anderem für [Umfang des Engagements für die LTTE]. Als die Armee die LTTE aus Jaffna vertrieben habe, hätten ihn die LTTE gezwungen, mit ihnen nach I._______ (Nordprovinz) zu flüchten. Mit Hilfe seines Vater sei es ihm später gelungen, wieder nach Jaffna zurückzukehren. Nach einigen Monaten sei er dann von der srilankischen Armee verhaftet, geschlagen und der Kontakte zu den LTTE bezichtigt worden. In der Folge sei er nach Colombo gegangen, wo er von kleinen Geschäften gelebt und vorerst ein normales Leben geführt habe. Während seines Aufenthaltes in Colombo sei er jedoch noch im Jahre 2007 von der Polizei verhaftet worden. Trotz der Freilassung lebe er weiterhin in Angst um sein Leben, da er vom Hauseigentümer erfahren habe, dass er von Unbekannten gesucht worden sei. Der Eingabe lagen erneut ein Geburtsregisterauszug und Kopien seines Passes bei. D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 ersuchte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer um ergänzende Angaben, insbesondere zu seinen Reisen von und nach Jaffna, zur Gruppe, die ihn im Elternhaus gesucht habe, und zu seinem Beruf. E. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, am 18. Dezember 2007 hätten Unbekannte versucht, ihn zu entführen. Sie hätten gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er nicht in ihren Van einsteige. Er sei massiv geschlagen worden, dennoch sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich in der Folge in ein Spital begeben. Der Eingabe lagen ein Rapport des Spitals sowie Fotografien der Verletzungen bei. F. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 ersuchte die Schweizerische Botschaft um Beantwortung der im Schreiben vom 5. Dezember 2007 gestellten Fragen. Sodann ersuchte sie den Beschwerdeführer um Angabe seiner Aktivitäten seit 1996 und Bekanntgabe der Anzahl Verhaftungen insgesamt, unter Angabe der Daten und Örtlichkeiten. Allfällige Beweismittel seien dem Antwortschreiben beizulegen. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf den Fragenkatalog der Schweizerischen Botschaft vom 5. Dezember 2007. Dem Antwortschreiben ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 1999 nicht nur in Sri Lanka, sondern auch im [Ausland] und in [Ausland] aufgehalten hat. Seit September 2006 sei er in Colombo wohnhaft gewesen. Bis zum 7. August 2007 sei er dort seinem "business" nachgegangen. Danach habe er nicht mehr gearbeitet. Nach der Schliessung der A9 sei er nicht mehr nach Jaffna zurückgekehrt. Hinsichtlich der bewaffneten Gruppe, welche das Elternhaus besucht habe, führt er aus, diese habe nicht identifiziert werden können. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe den Brief der Botschaft erst am Vortag erhalten. Im Übrigen sei er im Ungewissen, ob die Botschaft seinen Brief betreffend Überfall vom 18. Dezember 2007 sowie die Unterlagen des Spitals erhalten habe. Weiter gab er bekannt, dass er zwischenzeitlich sowohl seinen Wohnort (neu C._______) als auch seine Handynummer gewechselt habe. H. Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 13. Februar 2008. Er führte aus, er habe im Jahre [X] [Schule] besucht, [Grund des Schulbesuchs]. Damals sei Jaffna von der LTTE kontrolliert worden. Die LTTE habe die Schulen besucht und dort Propaganda gemacht. Er sei von ihr aufgefordert worden, an Meetings [Art der Tätigkeit]. Er habe sich zwar geweigert, schliesslich sei er aber dazu gezwungen worden. Als die LTTE nach I._______ gezogen sei, sei er gezwungen worden mitzugehen. Mit Hilfe seines Vaters habe er jedoch von dort fliehen und nach J._______ (Jaffna) gehen können. Als dieser Ort von der Armee eingenommen worden sei, sei er wieder nach Jaffna-Stadt zurückgekehrt. Die Armee habe ihm Verbindungen zur LTTE nachgesagt und ihn verhaftet. Auch diesmal sei er mit Hilfe seines Vaters freigekommen. Auf dessen Rat habe er fortan auf Jaffna an verschiedenen Orten gelebt. Im Jahre [X] sei er nach [Ausland] gegangen, wo er bis 2001 geblieben sei. Dann sei er nach Jaffna zurückgekehrt und habe dort bis ins Jahr 2004 gelebt. Danach habe er sich in K._______ im [Art der Berufstätigkeit] betätigt. Im Jahre 2006 sei er wiederum nach Jaffna zurückgekehrt. Nachdem dort jedoch eine unbekannte Gruppe versucht habe, ihn festzunehmen, sei er wieder nach Colombo gegangen, doch sei auch dort sein Leben in Gefahr gewesen. Er vermöge sich nicht mehr an alle Daten der Reisen zwischen Jaffna und Colombo zu erinnern. Bis anhin sei er viermal verhaftet worden: Erstmals im Jahr 1996 in Jaffna durch die LTTE, das zweite Mal 1997 durch die Armee, das dritte Mal im Jahre 2005 durch den EPDP in Colombo und das vierte Mal am 7. August 2007 gemeinsam durch Armee und Polizei in D._______. Hinsichtlich der drei ersten Inhaftierungen führte der Beschwerdeführer aus, diese könne er nicht beweisen. Hingegen verfüge er hinsichtlich der letzten Festnahme im Jahre 2007 über ein Beweismittel. Der Beschwerdeführer reichte nochmals die unter Bst. A angeführten Beweismittel sowie eine Bestätigung der HRC of Sri Lanka vom 15. November 2007 zu den Akten. I. Am 4. März 2008 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seiner Person und seinem Asylgesuch angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe zuletzt als [Art der Berufstätigkeit] gearbeitet. Er habe die Waren jeweils in K._______ eingekauft und eigenhändig nach L._______ gebracht, wo er dann eine Woche geblieben sei, bevor er zurückgekehrt sei. Seit Februar 2007 gehe er jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, da die Strasse A9 gesperrt worden sei, beziehungsweise - auf Vorhalt der bereits länger zurückliegenden Strassensperrung hin - aus wirtschaftlichen Gründen. Er werde nun finanziell durch seinen in L._______ wohnhaften, ein [Geschäft] betreibenden Bruder unterstützt. In den Jahren 1994 bis 1996 sei er von den LTTE angefragt worden, [Art der Tätigkeit; Motivation der Anfrage]. Die LTTE hätten ihm gedroht, dass er als Kämpfer mitgenommen würde, falls er sich weigern sollte. Deshalb habe er nach anfänglicher Absage dennoch zugesagt. Im Jahr 1996 sei sein Vater ins Camp gekommen und habe die LTTE gebeten, den Beschwerdeführer freizulassen. Diese seien damit einverstanden gewesen unter der Bedingung, dass er zurückkomme, wenn sie ihn wieder bräuchten. Danach habe er keine Probleme mehr mit den LTTE gehabt. Im Dezember 1996 hätten dann die Probleme mit den Sri Lanka Security Forces (SLSF) begonnen. [Anlass der Mitnahme] seien er und zwei weitere Jugendliche von 35 Armeeangehörigen ins Armeecamp M._______ mitgenommen worden. Unter dem Vorwurf, die LTTE zu unterstützen, sei er gefoltert worden. Alle drei Jugendlichen seien während dreier Monate festgehalten worden. Als dann der "Grama Sekara" gekommen sei und bestätigt habe, dass er keine Verbindungen zu den LTTE unterhalte, sei er freigelassen worden. Danach habe er mit der Armee bis ins Jahr 2007 keine Probleme mehr gehabt. Im Jahre 1999 habe er Sri Lanka in Richtung [Ausland] verlassen, da ihm eine Agentur dort eine Stelle als [berufliche Tätigkeit] habe vermitteln können. Im Jahr 2001 sei er wieder zurückgekehrt. Nach weiteren Problemen in Sri Lanka gefragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Jahre 2005 von sechs Männern der EPDP in einem Van entführt worden. Er habe auf Vorhalt hin dementiert, mit der LTTE zu tun zu haben. Nach einer Woche sei er wieder freigelassen worden. Im August 2007 sei er das zweite Mal von der Armee verhaftet und auf den E._______ Polizeiposten gebracht worden. Dort sei er während eines Monats festgehalten und gefoltert worden. Nachdem sie mittels Nachfragen bei den Behörden in Jaffna herausgefunden hätten, dass er keine Verbindungen zu den LTTE habe, sei er freigelassen worden. Leute des Criminal Investigation Departement (CID) hätten dem Hauseigentümer zwei Tage vorher seine Rückkehr angekündigt. Im Dezember 2007 sei er von acht gebrochen tamilisch sprechenden Männern zu Hause nach seiner Identitätskarte gefragt worden. Er habe diese erst nicht herausgegeben und sei deshalb geschlagen worden. Er habe bemerkt, dass diese Männer der Armee angehörten. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu erschiessen, und seien dann gegangen. Nach diesem Vorfall habe er diesen Ort verlassen. Seither wechsle er regelmässig innerhalb Colombos seinen Aufenthaltsort. Zwei Tage nach der Freilassung in Colombo seien im Elternhaus in Jaffna vier Personen erschienen, wovon einer gut tamilisch gesprochen habe. Dieser habe nach ihm gefragt. Seinem Vater hätten sie gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) sich nach der Rückkehr auf der Polizeistation melden müsse, ansonsten die gesamte Familie entführt würde. Bis heute (4. März 2008) sei die Armee jedoch nicht mehr gekommen und es habe seither auch keinen Zwischenfall mehr mit der Polizei gegeben. J. Mit Begleitschreiben vom 4. März 2008 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM die Akten des Beschwerdeführers zum Entscheid. Dem Begleitschreiben der Botschaft ist als Kommentar zu entnehmen, der Fall spiegle wider, was junge Tamilen aus dem Osten und Westen des Landes gemeinhin zu erdulden hätten. Sie seien ständig willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt, meist würden sie kurz darauf wieder entlassen, wobei man sie während der Haft oft Folter aussetze. Diese Umstände hinderten sie an einem normalen Leben und einer stabilen Erwerbsmöglichkeit. Trotz einiger Unstimmigkeiten, insbesondere zur familiären Situation und der Datierung der Ereignisse, erschienen die Erlebnisse plausibel. Gleichzeitig gehe aus der Vorgehensweise der Behörden jedoch auch hervor, dass der Beschwerdeführer keine wichtige Zielscheibe, sondern eines von vielen Opfern der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka sei. K. Mit Schreiben vom 21. März 2008 (Eingang bei der Botschaft am 28. April 2008) beschwerte sich der Beschwerdeführer vorab darüber, dass er noch keinen Entscheid aus der Schweiz erhalten habe. Er bat darum, dass so bald als möglich positiv über sein Asylgesuch entschieden werde. Er wies darauf hin, dass sich seine Situation in letzter Zeit verschlechtert habe. Die Familie, die ihm bislang Schutz gewährt habe, habe ihn informiert, dass verdächtige Personen nach ihm gefragt hätten. Offenbar habe nun die Gruppe, welche ihn töten wolle, seine Spur aufgenommen. Er habe deshalb seinen Wohnsitz verlegt. Weil die Beherbergung ohne polizeiliche Bewilligung ein Delikt darstelle, könne er nie lange am selben Ort wohnen bleiben. Es sei jedoch einerlei, ob man in die Hände der Polizei oder diejenigen bewaffneter Gruppen gelange. Der Beschwerdeführer verwies sodann auf Zeitungsberichte über das Verschwinden von Tamilen. Er fürchte nach wie vor, getötet zu werden. L. Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft am 5. Juni 2008) beschwerte sich der Beschwerdeführer erneut darüber, dass er trotz des Interviews mit der Schweizerischen Botschaft bisher noch keinen Entscheid erhalten habe. Er lebe in ständiger Angst, da Unbekannte nach ihm fragen würden. Die Polizei erlaube ihm sodann nicht, ein Haus zu mieten. M. Mit Schreiben vom 9. und 11. Juni 2008 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass sein in B._______ lebender Vater am 10. Juni 2008 von bewaffneten Männern zu Hause aufgesucht und beschimpft worden sei. Neun bewaffnete Männer seien in einem Van vorbeigekommen und hätten den Vater nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Dieser sei geschlagen und ernsthaft verletzt worden, habe aber nicht verraten, dass er sich in Colombo aufhalte. Er fürchte, dass diese Leute ihn in Colombo ausfindig machen könnten. N. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde nach wie vor von Unbekannten bedroht, die ihn entführen wollten. Er könne sich deshalb nirgends länger als ein paar Tage aufhalten. Er stehe unter psychischem Druck und vermöge diese Situation nicht länger zu ertragen. Nebst der Entführung befürchte er psychisch zu erkranken, sollte er noch länger im Land ausharren müssen. Er könne die Situation, in der er sich befinde, nicht beschreiben. Die letzten Monate habe er nur dank Gottes Hilfe überlebt. Das Interview liege nun schon fünf Monate zurück und er warte immer noch auf einen Entscheid des BFM. Gleichzeitig entschuldigte sich der Beschwerdeführer für die vielen Aufrufe, bald einen Entscheid zu fällen. O. Am 1. September 2008 übersandte die Schweizerische Botschaft dem BFM einen weiteren Appell des Beschwerdeführers (Extremely urgent reminder), datierend vom 19. Juni 2008, sowie ein Schreiben ("To whom it may concern") der Church (...) vom 20. Juli 2008, in welchem diese dem Beschwerdeführer eine Verhaftung von 2007 samt Folter sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen attestiert. Dem Begleitschreiben der Schweizerischen Botschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erneut auf der Botschaft vorgesprochen habe. Er habe dabei deponiert, dass die Polizei fünf- bis sechsmal vorbeigekommen sei, wobei er jedes Mal abwesend gewesen sei. Teilweise habe es sich dabei um generelle Kontrollen gehandelt. Er lebe nun in N._______ (Westprovinz) bei Freunden, bleibe aber in C._______ (Westprovinz) registriert. Der Beschwerdeführer habe auch geltend gemacht, dass die Sicherheitskräfte das Elternhaus in Jaffna aufgesucht und sich gegenüber dem Vater grob verhalten hätten, sowie, dass es ihm finanziell sehr schlecht gehe. Dem Schreiben des Beschwerdeführers ist weiter zu entnehmen, dass auch dessen Schwester in F._______ von Unbekannten bedroht und nach ihm gefragt worden sei. Deren Sohn gelte übrigens bereits seit zweieinhalb Jahren als vermisst. Die gegenwärtige Situation in Colombo sei extrem gefährlich für den Beschwerdeführer. Das Warten auf den Entscheid sei unerträglich. Ein Entscheid nach seiner Verhaftung, Entführung oder Ermordung werde ihm nicht mehr von Nutzen sein. P. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge­such ab. Zur Begründung führte es aus, die drei bisherigen Mitnahmen und Misshandlungen des Beschwerdeführers durch staatliche Organe oder Milizen lägen mindestens 14 Monate zurück und würden deshalb keine Asylrelevanz mehr entfalten. Weiter verneinte das BFM auch das Vorliegen begründeter Furcht vor weiterer Verfolgung. Die konkrete Situation des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund des Wiederaufflammens des innerstaatlichen Konfliktes in Sri Lanka im Sommer 2006 zu sehen, was zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Lande geführt habe. Auch wenn der Ausreisewunsch des Beschwerdeführers darob verständlich sei, müsse bei objektiver Betrachtungsweise festgestellt werden, dass er derzeit nicht akut gefährdet sei und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Anstehen eines ernsthaften Nachteils im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden könne. Zwar könnten weitere behördliche Massnahmen - beispielsweise Routinekontrollen - nicht ausgeschlossen werden. Ein einreiserelevantes Ausmass einer solchen behördlichen Massnahme erscheine jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich, nachdem die Polizei nach umfassenden Abklärungen schriftlich bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer nicht in terroristische Aktivitäten verwickelt sei. Dies lasse erwarten, dass er bei einer erneuten Kontrolle nach vergleichsweise kurzer Zeit auf freien Fuss gesetzt würde. Massnahmen solcher Art stellten indessen gemäss gefestigter Praxis keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Somit sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er im Dezember 2007 von Männern in Zivil aufgesucht und verprügelt worden sei. Angesichts der wenige Monate zuvor erfolgten Freilassung erscheine es nämlich wenig wahrscheinlich, dass es sich dabei um einen Übergriff gehandelt habe, welcher den Behörden anzulasten sei. Ohnehin sei zweifelhaft, dass sich der Vorfall vom Dezember 2007 in der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Art und Weise zugetragen habe. Einerseits habe er die Täterschaft im Verlaufe des Verfahrens unterschiedlich angegeben. Andererseits erscheine die geschilderte Flucht vor acht Männern wenig wahrscheinlich. Schliesslich führte die Vorinstanz an, dass sich auch aus den eingereichten Dokumenten keine begründete Furcht vor einreiserelevanter Verfolgung ableiten lasse. Q. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit ans BFM adressierter Eingabe vom 11. November 2008 (Eingang bei der Botschaft am 17. November 2008) Beschwerde. Diese wurde am 25. November 2008 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Zu deren Begrün­dung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in seinem Gesuch geschil­derte Situation. Ergänzend machte er weitere Verhaftungen im Dezember 2007 und im September 2008 geltend und wies darauf hin, dass er sich zwar vierzehn Monate in Colombo aufgehalten habe, jedoch auch während vierzehn Tagen inhaftiert gewesen sei. Aufgrund der erlittenen Folter sei er psychisch angeschlagen und stehe ständig unter Druck. Der Beschwerdeführer reichte diverse (teils bereits bei der Vorinstanz eingereichte) Beweismittel zu den Akten, darunter Fotos von Misshandlungsspuren an seinem Körper, ein Zeugnis eines Spitals in K._______ bestätigend den Aufenthalt vom 19. bis 21. Dezember 2007 als Folge einer Kopfverletzung, eine Haftbestätigung des [Name des Gefängnisses] für die Zeit vom 10. bis 23. September 2008, eine Bestätigung des IKRK, dass der Beschwerdeführer vom IKRK am 30. August 2007 auf dem E._______ Polizeiposten in Haft angetroffen worden sei, eine Bestätigung des Family Rehabilitation Centre betreffend medizinische Behandlung in diesem Center (als Folge der Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 7. bis 30. August 2007) und erlittene Folter auf dem E._______ Polizeiposten, zwei Bestätigungen der HRC Sri Lanka vom 20. Oktober 2007 und 15. November 2007 bezüglich des Umstandes, dass dieser sich über die Haft vom August 2007 beschwert habe, eine Bestätigung der Church (...) vom 20. Juli 2008 betreffend Inhaftierung und Folterung im Dezember 2007, eine Bestätigung des Officers in Charge (OIC) der E._______ Polizeistation vom 15. September 2007 betreffend Inhaftierung vom 8. August 2007 bis am 30. August 2007 und Vorlage des Falles beim Magistrate Court unter der Nr. X. R. Am 4. Dezember 2008 ging bei der Botschaft ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein. In diesem machte er geltend, dass er am 26. November 2008 um 20.15 Uhr zu Hause von der Special Task Force (STF) und der Polizei verhaftet worden sei. Er sei erst auf den C._______ Polizeiposten, danach [Beschreibung des Ortes] zum Büro des Crimnial Investigation Departement (CID) zur Befragung und schliesslich wieder auf den Posten gebracht worden, wo er gegen Kaution wieder freigelassen worden sei. Er fürchte sich nun vor einer weiteren Verhaftung und dem Verweilen an der gegenwärtigen Adresse. Der Eingabe lagen das frühere Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 an die Botschaft sowie ein Melderegisterauszug bei. S. Mit Instruktionsverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008 wurde die Rechtzeitigkeit der Beschwerde festgestellt und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. T. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Colombo mit einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers. Anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit dem 30. November 2008 in N._______ bei einem Priester wohnhaft, jedoch immer noch in C._______ gemeldet sei. Er sei bereits in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 jeweils vier- oder fünfmal monatlich nach N._______ gereist. Er sei auf seinen Reisen nie kontrolliert worden beziehungsweise, er sei zwar kontrolliert, nicht jedoch festgenommen worden. Vor zwei bis drei Monaten habe die Armee auch seinen Bruder behelligt, indem sie diesen nach ihm gefragt und ihm ebenfalls Kontakte zu den LTTE vorgehalten habe. Dieser habe etwas unterschreiben müssen. Am 1. November 2008 seien die Polizei und das CID zu seinem Haus gekommen. Er habe sich damals gerade beim Priester aufgehalten. Abends seien sie nochmals gekommen und hätten ihn unter anderem nach der Dauer des Aufenthalts und der Höhe der Miete, nach allfälligen Verhaftungen und Haftgründen sowie nach seinem Job gefragt. Schliesslich hätten sie ihm angedroht, wiederzukommen. Am 24. November 2008, als er sich gerade in N._______ aufgehalten habe, seien Unbekannte zum Vermieter nach C._______ gegangen, hätten diesen nach dem Beschwerdeführer gefragt und bedroht. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 24. oder 25. November 2008 seien um 19.20 Uhr sechs oder sieben Männer in Zivil - laut Hauseigentümer CID-Leute - in einem Jeep erschienen und hätten versucht, den Beschwerdeführer in einen Van zu drängen. Er sei auf den Hals geschlagen und trotz Intervention des Hauseigentümers mitgenommen worden. Er sei an einen unbekannten, eineinhalb Stunden entfernten Ort gebracht worden. Dort sei er unter Todesdrohung aufgefordert worden, ein Geständnis zu unterschreiben, wonach er den LTTE zugehöre und geplant habe, eine Bombe zu legen. Er habe sich geweigert und ihnen gesagt, dass sie ihn erschiessen sollten. Nach drei Stunden sei er freigelassen worden. Am 26. November 2008 sei er vom STF und der Polizei um 19.45 Uhr auf den Polizeiposten in C._______ geholt worden. Er sei erneut nach seinen Personalien, der Telefonnummer und seiner Tätigkeit gefragt worden. Er sei mit anderen Personen in einer Zelle festgehalten und nacheinander von der Polizei, dem CID, der Terrorist Investigation Division (TID) und dem National Investigation Bureau (NIB) befragt worden. Er sei erneut der LTTE-Zugehörigkeit beschuldigt worden, habe diese jedoch bestritten. Nach vier bis fünf Stunden hätten sie ihn freigelassen. Der Beschwerdeführer wurde sodann nochmals zur Inhaftierung des Jahres 2007 befragt. Weiter schilderte er, wie er im September oder Oktober 2008 von acht CID-Leuten angegriffen worden sei. Diese hätten versucht, ihn zu packen; sie seien jedoch weggegangen, nachdem er sie angeschrien habe und die Nachbarn eingeschritten seien. Im Jahre 2008 sei er insgesamt dreimal festgenommen worden, erstmals im Juni 2008. Er sei vom Gericht gegen Kaution freigelassen worden. Die Gerichtsdokumente habe er nicht verlangt, da darin Unwesentliches gestanden habe. Das nächste Mal sei er am 10. September 2008 von der E._______ Polizei festgenommen worden. Er sei ins [Name des Gefängnisses] überführt und nach 13 Tagen freigelassen worden. Die vorhandenen Dokumente habe er bereits abgegeben. Auf Aufforderung hin, weitere Gerichtsdokumente einzureichen, äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er kein Vertrauen in die Gerichte habe, da er bereits so viele Male inhaftiert gewesen sei. Zudem enthielten die Gerichtsdokumente falsche Anklagen wegen Kreditkartenbetrugs, Vergewaltigung und Erpressung. Er befürchte, dass er deswegen von den Schweizer Behörden kein Asyl erhalten würde. Er sei nämlich im August 2007 auch wegen des Vorwurfes des Kreditkartenbetrugs festgenommen worden, wobei diese Anklage mit der Beschuldigung verbunden worden sei, er habe das Geld zur Unterstützung der LTTE genutzt. Im November 2008 sei er schliesslich nochmals, diesmal wegen angeblicher Bombenlegung, verhaftet und geschlagen worden. Das Interview wurde dem BFM am 19. Dezember 2008 zusammen mit einem Begleitschreiben der Befragerin übermittelt. U. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 (Eingang bei der Botschaft am 31. Dezember 2008) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 21. Dezember 2008 um 10.00 Uhr morgens erneut von der Polizei gesucht worden sei. Er habe sich jedoch nicht zu Hause befunden. Dem Hauseigentümer hätten sie gesagt, dass er sich umgehend melden müsse. Auch hätten sie diesem vorgehalten, dass er den Beschwerdeführer beherberge. Am folgenden Tag habe er sich unter grossem Risiko zum IKRK begeben und dort eine Klage deponiert. Der Eingabe lag ein Dokument des [Gerichts von E._______] in Singhalesisch (Kopie) samt englischer Übersetzung betreffend Verdacht auf Kreditkartenbetrug bei. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer anlässlich des Interviews vom 18. Dezember 2008 ebenfalls verlangten, amtlichen Dokuments betreffend der ihm fälschlicherweise zur Last gelegten Vergewaltigung und Erpressung teilte der Beschwerdeführer mit, er fürchte sich, dieses auf dem E._______ Polizeiposten herauszuverlangen. Der Eingabe lag eine Visitenkarte eines IKRK-Delegierten bei. V. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei wies es darauf hin, dass es aufgrund der neuen Vorbringen Abklärungen beim IKRK vorgenommen sowie ein zweites Interview in Auftrag gegeben habe. Gemäss Stellungnahme des IKRK sei der Beschwerdeführer diesem nicht bekannt, obwohl dieses an jenem Tag, als der Beschwerdeführer dort gewesen sei (26. November 2008), die Polizeistation von C._______ besucht habe. Weiter würdigte das BFM die seit Entscheidfällung neu hinzugetretenen Ereignisse. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe erstmals im Rahmen des zweiten Interviews geltend gemacht, auch im Juni 2008 verhaftet worden zu sein. Sodann sei das behauptete Verfolgungsmuster nicht vereinbar mit der gewöhnlichen Vorgehensweise der srilankischen Behörden gegenüber Tamilen, welche sie der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigten. Der Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, im Zeitraum von ungefähr sechs Monaten achtmal gesucht beziehungsweise festgenommen und jeweils nach wenigen Stunden oder Tagen wieder freigelassen worden zu sein. Hätte tatsächlich ein dringender Verdacht auf Verbindungen zur LTTE bestanden, hätten die Behörden den Beschwerdeführer gestützt auf die Prevention of Terrorism Act (PTA) festgenommen und für längere Zeit inhaftiert. Die zahlreichen Festnahmen und Fahndungsbemühungen seien sodann unvereinbar mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er oft mit dem Bus unterwegs gewesen und kontrolliert worden sei, wobei nichts passiert sei. Auch sei fern der Realität, dass er zu Hause von CID-Männern gesucht worden sei und diese aufgrund seiner Schreie von ihm abgelassen hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht sagen könne, ob er am 8. September 2008 oder am 8. Oktober 2008 vom CID aufgesucht worden sei, zumal er gleichzeitig vorgebracht habe, auch am 10. September 2008 festgenommen worden zu sein. Es sei somit offensichtlich, dass er versuche, mit massiv übertriebenen und nachgeschobenen Vorbringen eine Einreisebewilligung für die Schweiz zu erwirken. Der Umstand, wonach er gemäss eigenen Angaben nie gestützt auf die PTA festgenommen worden sei, lasse vermuten, dass er aus asylfremden Motiven in Haft gewesen sei. Entsprechend habe er angegeben, er sei im August 2007 wegen Kreditkartenbetrugs und im September 2008 wegen Vergewaltigung und Erpressung festgenommen worden. Die Festnahme wegen Kreditkartenbetrugs bei gleichzeitigem Vorwurf der finanziellen Unterstützung der LTTE habe der Beschwerdeführer mittels eines Gerichtsdokumentes bestätigt. Aus dem Dokument gehe jedoch hervor, dass dieser Verdacht nicht habe erhärtet werden können und er schliesslich wieder freigelassen worden sei. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Sachverhalte ebenfalls nicht geeignet seien, die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. W. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 (Eingang bei der Botschaft am 29. Januar 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, er sei vom Hausbesitzer in N._______ aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, nachdem die Polizei dort nach ihm gefragt habe. Er könne nirgends Schutz bekommen. Das IKRK sei über seine Situation informiert, verfüge über Beweise und sei im Zweifelsfalle zu konsultieren. Sollte ihm die Schweiz keinen Schutz gewähren, werde er Selbstmord begehen. X. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 (Eingang bei der Botschaft am 4. März 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich seine Situation stetig verschlechtere. Er sei mit dem Priester zum Polizeiposten in C._______ gegangen und habe Klage erhoben gegen Unbekannt wegen der Drohungen, denen er ausgesetzt sei. Nach wie vor werde er von Unbekannten auf Motorrädern und in Vans mit dem Tode bedroht. Die Polizei habe ihn gefragt, weshalb er nicht früher Anzeige erstattet habe. Er fürchte sich nun auch vor der Polizei. Der Eingabe lagen Kopien der Klageerhebung (wegen der erwähnten Drohungen) samt englischer Übersetzung sowie der Bestätigung der E._______ Polizei Station vom 16. Januar 2007 darüber bei, dass dieser an jenem Tag wegen Beschimpfung inhaftiert worden sei. Y. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2009 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zugestellt. Z. Mit Schreiben vom 1. April 2009 (Eingang bei der Botschaft am 7. April 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von der Polizei in C._______ am 27. März 2009 verhaftet worden sei. Zwei Männer in Zivil und ein Polizist seien in einem Dreirad erschienen, hätten das Haus durchsucht und alle Dokumente zerrissen. Er sei auf die C._______-Polizeistation gebracht und dort bis am Morgen des 29. März 2009 festgehalten worden. Es sei beschuldigt worden, zum Zwecke der Bombenlegung nach K._______ gereist zu sein. Sie hätten ihm angedroht wiederzukommen und ihm verboten, irgendwohin zu gehen. Eine Bestätigung für die Haft habe er keine erhalten. Er habe sich deswegen am 30. April 2009 beim IKRK beschwert. Er sei nun zurück in N._______, fürchte sich jedoch auch dort. AA. Mit Schreiben vom 9. April 2009 stellte die Botschaft dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zu. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Haftbestätigung hinsichtlich der Inhaftierung vom 27. März 2009 beizubringen. BB. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 sandte der Beschwerdeführer der Botschaft erneut ein als "urgent reminder" betiteltes Schreiben. Er erinnerte an seine persönlich Vorsprache bei der Botschaft am Vortag. Erneut tat er seinen Unmut über die lange Verfahrensdauer kund und liess die Botschaft wissen, dass ihn das Warten auf den Entscheid in den Suizid treibe. CC. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 teilte die Schweizerische Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer habe erneut am Schalter vorgesprochen und mit Selbstverbrennung gedroht. Er bedränge die Botschaft seit einiger Zeit und sein Verhalten lasse auf psychische Probleme schliessen. Gegenüber der Botschaft habe er geltend gemacht, aus Angst den befreundeten Priester zur Erlangung einer Haftbescheinigung auf den Posten geschickt zu haben. Die Botschaft wertete die Angst des Beschwerdeführers als unrealistisch, da die srilankische Polizei recht grosszügig sei beim Ausstellen von Haftbescheinigungen. Weiter teilte die Botschaft mit, dass sie beim IKRK Abklärungen hinsichtlich der Inhaftierung vom Dezember 2008 vorgenommen habe. Das IKRK habe mündlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2007 in der E._______ Polizeistation registriert und am Folgetag wieder freigelassen worden sei. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2007 schriftlich bestätigt worden. DD. Mit zwei Schreiben vom 13. Juli 2009 (Eingang bei der Botschaft am 15. Juli beziehungsweise 21. August 2009) teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit: Er sei bestürzt und enttäuscht darüber, dass er noch keinen Entscheid erhalten habe. Das zweite Interview liege bereits Wochen zurück. Wie er mündlich wie auch schriftlich gegenüber der Botschaft kundgetan habe, sei er seither zweimal verhaftet worden. Für die Verhaftungen habe er keine Bestätigungen erhalten, obwohl er einen Priester auf den Polizeiposten geschickt habe. Die Verhaftungen könnten aber telefonisch über das IKRK verifiziert werden, wo er eine Klage deponiert habe. Auch das IKRK sei nicht bereit, ein Schreiben zu verfassen. Er halte sich erneut an einem anderen Ort (immer noch innerhalb Colombos) auf, sei jedoch nicht in der Lage, weiterhin in diesem Ausmass den Wohnort zu wechseln. Er könne nie länger als ein paar Tage am selben Ort bleiben. Es sei deshalb ohne Verzug ein Entscheid zu fällen. EE. Mit Schreiben vom 13. August 2009 (Eingang bei der Botschaft am 17. August 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Adresse innerhalb Colombos erneut habe wechseln müssen. Er sei aufgrund seiner Situation und der bisherigen Verfahrensdauer von zwei Jahren verwirrt und deprimiert. FF. Mit Schreiben vom 23. September 2009 (Eingang bei der Botschaft am 30. September 2009) übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Polizeipostens C._______ vom 14. September 2009 gegenüber der Human Rights Commission of Sri Lanka betreffend die Haft vom März 2009. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten vom 27. März 2009 bis 28. März 2009 inhaftiert gewesen sei. Die Angelegenheit sei unter Nr. [X] dem [Gericht von E.______] übergeben worden. GG. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 an die Botschaft (Eingang am 8. Oktober 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, die im Polizeischreiben ans HRC erwähnte Referenz Nr. [X] betreffe nicht seinen Fall. Offenbar habe die Polizei dem HCR absichtlich einen falschen Bericht abgegeben. Der Eingabe lag der betreffende Polizeirapport zu Handen des Gerichts im Fall Nr. A.R. [X] bei. Ebenso lag dem Schreiben eine Bestätigung der HRC betreffend Erhebung einer Klage am 21. August 2009 (durch den Beschwerdeführer) bei. HH. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft am 21. Oktober 2009) gab der Beschwerdeführer erneut seiner Enttäuschung darüber Ausdruck, dass immer noch kein Beschwerdeentscheid gefällt worden sei. II. Mit Schreiben vom 30. November 2009 (Eingang bei der Botschaft am 4. Dezember 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Schwierigkeiten zugenommen hätten. Die HRC habe sich auf seine Klage bezüglich unrichtiger Stellungnahme des Polizeipostens hin schriftlich an den OIC der Polizeistation C._______ gewandt. Dieses Schreiben, welches am 19. November 2009 ergangen sei, sei ihm durch die HRC ausgehändigt worden. Bereits zwei Tage später hätten die Polizei und die STF einer anderen Gegend an seinem offiziellen Wohnort nach ihm gesucht. Er habe sich jedoch nicht dort befunden. Seither lebe er in Angst, dass sie sich für die Klageerhebung bei der HRC revanchieren könnten. Der Beschwerdeführer reichte das Schreiben der HRC zuhanden des OIC der Polizeistation C._______ zu den Akten. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass der OIC von der HRC zu einer "Investigation" betreffend Falschaussage per 6. November 2009 eingeladen worden war, diesem Treffen jedoch unentschuldigt fernblieb. Dem OIC wurde im besagten Schreiben ein neuer Termin (3.12. 2009) gesetzt, um sich vor der HRC zu erklären. JJ. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 (Eingang bei der Botschaft am 25. Januar 2010) teilte der Beschwerdeführer mit, er sei von der Polizei und dem CID gesucht worden. Da er jedoch ständig den Aufenthaltsort wechsle, habe er diesen entkommen können. Durch das Intervenieren der HRC bei der Polizei habe sich seine Situation verschlechtert. Die Polizei wolle sich offenbar rächen. Er sei eine der am schlimmsten betroffenen Personen. Er verstehe nicht, weshalb das BFM nach all seinen Eingaben und Interviews noch keinen Entscheid zu seinen Gunsten gefällt habe. Der Beschwerdeführer bat die Botschaft abschliessend darum, das BFM über die Ernsthaftigkeit seiner Lage zu informieren und zu bewirken, dass dieses bald einen positiven Entscheid fälle. KK. Mit Schreiben vom 19. April 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, die HRC sei nicht in der Lage, ihn vor der Polizei schützen. Auch sonst könne er nirgends Schutz erhalten. Die Polizei suche ihn nach wie vor, da er sich bei der HRC über sie beschwert habe. Der einfachste Weg der Polizei zur Vermeidung weiterer Probleme mit dem HCR sei, ihn hinter Gitter zu bringen oder verschwinden zu lassen. LL. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 (Eingang bei der Botschaft am 2. Juni 2010) informierte der Beschwerdeführer darüber, dass die HRC wegen der unrichtigen polizeilichen Haftbestätigung einen weiteren Schriftenwechsel angestrengt habe. Laut Stellungnahme der Polizei habe es sich beim ersten Antwortschreiben um ein Versehen gehandelt. Der Beschwerdeführer reichte die betreffende Korrespondenz zwischen HRC und Polizei zu den Akten und machte geltend, die Polizei habe erneut falsch angegeben, dass er vor Gericht gekommen und dann freigelassen worden sei. In Wahrheit sei er jedoch vom Polizeiposten aus freigelassen worden. Die Intervention des HRC habe nun zu einer Verwarnung des Officer in Charge geführt. Kürzlich sei er zudem erneut von Unbekannten an seiner früheren Adresse gesucht worden. Man habe ihm gesagt, die Leute hätten wie Polizisten in Zivil ausgesehen. Insgesamt hätten sie dreimal nach ihm gesucht. Sein Leben sei in Gefahr und ihm sei ohne Verzug Schutz zu gewähren. Der Eingabe lag die Korrespondenz zwischen dem HRC und der Polizei in C._______ (samt englischer Übersetzung) bei. MM. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 wandte sich der Beschwerdeführer mit der Bitte um prioritäre Behandlung seines Falles ans BFM. Er verwies auf die bisherige Korrespondenz mit der Botschaft und machte geltend, die innere Ruhe nicht mehr zu finden. NN. Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 (Eingang bei der Botschaft am 29. Juli 2010) teilte der Beschwerdeführer mit, der Streit zwischen der HCR und dem Polizeiposten C._______ sei bisher ohne Resultat geblieben. Sein Fall zeige, dass es fragwürdig sei, wenn humanitäre Entscheidungen von solchen polizeilichen Bescheinigungen abhängen würden. Die gegenwärtige Bedrohung durch die Polizei sei gross. Er müsse sich ständig vor ihr verstecken. Der Eingabe lagen zwei Bestätigungen der Polizeistation C._______ über die Inhaftierung des Beschwerdeführers am 7. und am 27. März 2009 wegen Verdachts auf aufständische Aktivitäten bei. Laut Beschwerdeführer habe die HRC diese nun endlich doch noch erhältlich machen können. OO. Mit Schreiben vom 26. August 2010 (Eingang am 30. August 2010) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 17. August 2010 frühmorgens festgenommen und während eineinhalb Tagen auf der O._______-Polizeistation festgehalten worden. Er sei gefragt worden, ob er Verbindungen zur Bewegung habe. Jemand habe die Polizei nämlich in diesem Sinne informiert. Die Polizei habe ihm angekündigt, dass er immer wieder festgenommen würde, da er als Verdächtiger gelte. Er könne nicht mehr warten und ersuche um Schutzgewährung ohne weiteren Verzug. PP. Mit Eingabe vom 16. November 2010 (Eingang bei der Botschaft am 22. November 2010) informierte der Beschwerdeführer über eine erneute Festnahme am 29. Oktober 2010. Am folgenden Tag sei er wieder freigelassen worden. Er verstehe nicht, weshalb trotz der vielen geltend gemachten Verhaftungen noch nicht über seine Beschwerde entschieden worden sei. Seine Beschwerde sei nun mit höchster Priorität zu behandeln.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent­scheidet im Bereich des Asyls und der damit zusammenhängenden Einreisebewilligung endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei­lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Oktober 2008. Ein Empfangsschein liegt nicht bei den Akten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers, datierend vom 11. November 2008, ging bei der Botschaft jedoch bereits am 17. November 2008 und somit innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist ein. Der Beschwerde sind sodann sinngemässe Begehren zu entnehmen. Insgesamt ist sie demnach als frist- und formgerecht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 AsylG und Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist mithin einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in zahlreichen schriftlichen Eingaben an die Schweizerische Vertretung sowie in zwei Interviews geltend, während Jahren wegen vermuteten Engagements für die LTTE und des Verdachts terroristischer Absichten Verfolgung (Drohung, Entführung, Inhaftierung, Misshandlung) ausgesetzt gewesen zu sein und weiterhin solche zu befürchten.

E. 3.2 Die Vorinstanz erliess am 24. Oktober 2008 ihre abweisende Verfü­gung, welche sie damit begründete, die drei Festnahmen zwischen 1997 und 2007 lägen zu weit zurück, als dass auf ein aktuelles Schutzbedürfnis geschlossen werden könnte. So erfolge die Bewilligung der Einreise nämlich nicht zum Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern dann, wenn der Betroffene aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, als Folge des Wiederaufflammens des innerstaatlichen Konfliktes ab Sommer 2006 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation gekommen, unter welcher auch die Zivilbevölkerung zu leiden habe. In diesem Zusammenhang habe sich die Situation vorab im Osten und Norden des Landes, schliesslich jedoch auch im Süden Sri Lankas, verschlechtert. Insbesondere Tamilen seien im Rahmen des behördlichen Vorgehens gegen die LTTE von Übergriffen verschiedenster Art betroffen. Angesichts dieser schwierigen Lage sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen wolle, zumal er bereits mehrmals in Haft gewesen sei und auch Misshandlungen habe erleiden müssen. Dennoch könne dem Einreisegesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden. Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden könne die Einreise nämlich nur dann bewilligt werden, wenn von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer erscheine jedoch bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht gefährdet und es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes betroffen wäre. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Colombo von weiteren behördlichen Massnahmen betroffen sei und er im Rahmen von Routinekontrollen festgenommen werde.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe und seinen zahlreichen Beschwerdeergänzungen sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe seine Gefährdungssituation falsch eingeschätzt und offenbar übersehen, dass er auch in Colombo Probleme gehabt habe und inhaftiert worden sei. Zu Unrecht sei ihm auch entgegengehalten worden, seine Lage und seine Ängste seien vergleichbar mit denjenigen der übrigen tamilischen Bevölkerung. Er sei derjenige, der Folter erlitten habe und seither mental krank sei und in ständiger Angst lebe. Zum Beweis der erlittenen Haft und Folter reichte der Beschwerdeführer nochmals die bereits zu Handen der Vorinstanz eingereichten medizinischen Atteste und Haftbestätigungen zu den Akten. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen weitere Inhaftnahmen, Bedrohungen sowohl von staatlicher als auch von unbekannter Seite, Behelligungen seiner Vermieter und seiner Familie und eine Gefährdung als Folge eines durch ihn ausgelösten Streitverfahrens zwischen der HRC und der Polizei in C._______ wegen falschen Zeugnisses geltend.

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Gefährdungssituation, wie sie sich dem Beschwerdeführer heute präsentiert, seine Einreise in die Schweiz zu rechtfertigen vermag oder ob an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung festzuhalten ist. Vorab sei bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz aufgrund der zahlreich eingereichten Beweismittel wie der Bestätigungsschreiben unterschiedlichster Verfasser, Polizei-korrespondenzen, Arztberichte und Fotografien keinerlei Veranlassung hat, am Bestehen eines sich über Jahre erstreckenden überdurchschnittlichen behördlichen Interesses am Beschwerdeführer zu zweifeln. Mit dem BFM ist zwar festzustellen, dass dieses Interesse mitunter mit dem Begehen gemeinrechtlicher Delikte begründet wurde. Diese gemeinrechtlichen Tatbestände werden vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vehement bestritten. Immerhin liegt hinsichtlich der Anklage des Kreditkartenbetrugs zugunsten der LTTE ein den Beschwerdeführer entlastendes Gerichtsdokument vor. Wie es sich hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung und Erpressung verhält, welcher angeblich mit einem "agreement" zwischen Klägerin und Beschwerdeführer geendet habe, ist zwar ebenfalls von Relevanz, kann jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt aus folgenden Gründen offenbleiben: Nebst den möglicherweise gemeinrechtlich motivierten Inhaftierungen liegen dem Einreise- und Asylgesuch nämlich eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit stehenden Verhaftungen, Mitnahmen, Angriffe und Überfälle, Entführungen und Entführungsversuche, Behelligungen seiner Vermieter sowie Nachstellungen/Angriffe gegenüber der Familie zugrunde, welche im Jahre 2004 ihren Anfang genommen haben und bis heute fortdauern. Der Beschwerdeführer wurde bereits in den Jahren 2004 und 2005 von der regierungsfreundlichen EPDP wegen Verdachts auf LTTE-Zugehörigkeit verhaftet und der Polizei übergeben. Seit 2007 ist er in regelmässigen Abständen von wenigen Monaten von den Behörden oder diesen nahestehenden Organisationen gesucht (September 2007, März, Juni September und Dezember 2008, November 2009, Januar und Mai 2010) oder - bei Antreffen - auch mitgenommen worden (Januar und August 2007, Juni, September und November 2008, März 2009, August und Oktober 2010). Daneben erfolgten im Dezember 2007, Oktober und November 2008 laut Beschwerdeführer teils gewalttätige Übergriffe seitens des CID sowie durch Unbekannte. Nebst der beträchtlichen Anzahl an Behelligungen ist weiter deren Intensität Beachtung zu schenken. Von zentraler Bedeutung für die heutigen Verfolgungsängste des Beschwerdeführers dürften die Misshandlungen des Jahres 2007 gewesen sein. Hinsichtlich der damals erlittenen Misshandlungen liegen diverse Beweismittel vor, darunter Fotografien der Verletzungen an Kopf, Beinen und Rücken sowie eine Bestätigung der den Beschwerdeführer behandelnden Klinik (Family Rehabilitation Centre), welche diesem schwere Folter attestiert. Auch der Pastor der Church (...) attestierte dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 (wohl versehentlich für den Monat Dezember) eine Inhaftierung mit Folter, welche sich auch auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Das Gericht hat auch hier aufgrund des Vorliegens zahlreicher Beweismittel keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser ersten Misshandlung zu zweifeln. Angesichts der Vorlage eines weiteren ärztlichen Zeugnisses des [Name des Spitals] über einen Spitalaufenthalt vom 19. bis am 21. Dezember 2007 wegen einer Kopfwunde (Riss von 5 cm) erachtet das Gericht auch den gewaltsamen Überfall durch Unbekannte am 18. Dezember 2007 als glaubhaft. Die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welcher mehrfach angibt, den Druck und die Ängste nicht mehr ertragen zu können und an Suizid zu denken, erscheinen dem Gericht angesichts des Erlebten und den immer wiederkehrenden Suchen, Verhaftungen und Nachstellungen unterschiedlicher Urheberschaft ebenfalls verständlich. Den Eingaben seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Intensität des polizeilichen Interesses am Beschwerdeführer im Jahre 2009 zwar etwas abgenommen, im Jahr 2010 jedoch wieder zugenommen hat. So machte der Beschwerdeführer im Januar und Mai 2010 geltend, er sei an seiner früheren Adresse gesucht worden. Für die Monate August und Oktober 2010 machte er schliesslich zwei kurzfristige Inhaftierungen in der Nähe seines neuen Wohnortes wegen vermuteter Verbindungen zu den LTTE geltend. Auf dem Posten sei ihm sodann in Aussicht gestellt worden, dass er wieder verhaftet würde. Die letzte Anhörung des Beschwerdeführers, in welcher dieser Gelegenheit zur ausführlichen mündlichen Darlegung der Entwicklung seiner Lage seit Stellen des Asylgesuches hatte, liegt - ebenso wie die Vernehmlassung des BFM - zwei Jahre zurück. Seither ist der Beschwerdeführer an seinen früheren Aufenthaltsorten wiederholt (vergeblich) gesucht, daneben aber am neuen Aufenthaltsort auch verschiedentlich festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sah sich aufgrund der steten Verdächtigungen terroristischer Aktivitäten in den letzten Jahren immer wieder gezwungen, den Wohnort zu wechseln, so letztmals im Jahre 2009. Mit der mittels Beweismitteln untermauerten Intervention des HCR bei der Polizei zugunsten des Beschwerdeführers, und der damit verbundenen Schelte des Polizeioffiziers von C._______, ist zu den bisherigen Gefahrenmomenten zwischenzeitlich noch ein neues hinzugetreten.Aufgrund der erwähnten Misshandlungen des Beschwerdeführers mit nachhaltigen psychischen Folgen, der offensichtlich fortbestehenden Verdachtsmomente mit der Konsequenz immer wiederkehrender Inhaftierungen sowie des neu hinzugetretenen Verfolgungsinteresses seitens der Polizei in C._______ stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholenden (wenn auch nur kurzfristigen) Inhaftierungen weiterhin zugemutet werden können. Hinsichtlich dieser Frage des weiter Zumutbaren dürfte eine nähere Betrachtung der geltend gemachten psychischen Erkrankung unumgänglich sein. Auch dürfte noch abzuklären sein, ob dem Beschwerdeführer heute aufgrund der veränderten Verhältnisse in den ehemaligen Kriegsregionen allenfalls eine Aufenthaltsalternative bei seiner Familie in Jaffna offenstünde. Sodann wäre im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gegebenenfalls auch (mittels Einverlangen von Beweismitteln) dem Ausgang des Vergewaltigungs- und Erpressungsverfahrens aus dem Jahre 2007 nachzugehen. Nachdem die zur Beantwortung dieser Fragen notwendige Entscheidgrundlage derzeit nicht ausreichend erscheint, von weiteren Verhaftungen des Beschwerdeführers auszugehen und eine Gefährdung aufgrund der Aktenlage dabei nicht auszuschliessen ist, sowie aufgrund des Umstandes, dass eine Beurteilung des weiter Zumutbaren nicht ohne Einbezug der noch ärztlich abzuklärenden psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers erfolgen kann, erscheinen die Einreisevoraus­setzungen von Art. 20 Abs. 2 AsylG zur weiteren Sachver­haltsabklärung und Durchführung des Asylverfahrens erfüllt. Auf Grund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, der Be­schwerdeführer verfüge, vorrangig der Schweiz, zu irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung, respektive er verfüge tatsächlich über die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. zu den Voraussetzungen der Einreisebewilligung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben auf die in der Schweiz lebende Cousine mütterlicherseits verwiesen hat.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten, da dem Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer umgehend die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewil­ligen und die dazu erforderlichen Massnahmen sofort einzuleiten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7482/2008 Urteil vom 11. Februar 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N XXX XXX. Sachverhalt: A. Mit einem bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich eingereich­ten Schrei­ben vom 9. November 2007 sowie gleichentags ausgefülltem Gesuch um Erteilung eines Visums ersuchte der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna), um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Den Visumsantrag begründete der damals in C._______ (Colombo District) gemeldete Beschwerdeführer damit, dass er von der Kriegssituation betroffen sei, von Unbekannten sehr oft gesucht und überdies auch schon verhaftet worden sei. Aufgrund dieser Probleme könne er keiner Arbeit mehr nachgehen. Er wolle in Ruhe und Freiheit in einem Land leben, welches die Menschenrechte respektiere. Dem erwähnten Schreiben vom 9. November 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2007 von der Polizei und der srilankischen Armee in D._______ (Colombo District) verhaftet worden sei. Er sei auf dem E._______ Posten (Colombo District) festgehalten, schwer gefoltert und schliesslich wieder freigelassen worden. Der Grund für die Festnahme sei gewesen, dass er unter Verdacht gestanden habe, ein Terrorist zu sein und Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben. Er sei zuerst während zweier Tage auf der Toilette festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, dass er freigelassen würde, wenn er die LTTE-Mitgliedschaft zugebe. Während der Haft sei er vom Internationalen Roten Kreuz (IKRK) besucht worden. Nach diesem Besuch sei er gefragt worden, was er den IKRK-Leuten erzählt habe. Er sei auf den Rücken geschlagen und mit Elektroschock gefoltert worden. Nach 24 Tagen sei er - möglicherweise wegen seiner Schwäche und Erkrankung - provisorisch freigelassen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie seine täglichen Aktivitäten fortan überwachen würden. Nach der Inhaftierung sei er an seinen Wohnort C._______ zurückgekehrt. Dort habe ihm der Besitzer verkündet, dass zweimal Polizeioffiziere vorbeigekommen seien, um ihn zu befragen, und es besser sei, wenn er sich an einen anderen Ort begebe. Er sei nun sehr verängstigt. Er habe deshalb beabsichtigt gehabt, nach Jaffna zu seinen Eltern zu gehen. Sein Vater habe ihm jedoch aufs Handy telefoniert und ihm mitgeteilt, dass zwei Tage nach seiner Freilassung in Jaffna bewaffnete Gruppen nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt hätten. Sie hätten dem Vater gedroht, niemandem von ihrem Besuch zu erzählen. Sein Vater habe Angst bekommen und ihn deshalb kontaktiert. Er habe daraufhin versucht, zur Schwester nach F._______ (Nordprovinz) zu gehen. Seine Schwester habe ihn jedoch mittels Anruf auf das Handy davor gewarnt, dorthin zu kommen. Die Situation sei gegenwärtig sehr schlecht; ihr Sohn sei von Unbekannten entführt worden und sie sei völlig im Ungewissen über sein Schicksal. Aus diesem Grunde sei er dann auch nicht nach F._______ gegangen. Da er an andern Orten keine Verwandte habe, könne er nicht in Sri Lanka bleiben. Den Eingaben lagen eine Haftbestätigung (Dentention Attestation) des IKRK vom 22. Oktober 2007, ein Schreiben des Family Rehabilitation Centre vom 29. Oktober 2007, eine Bestätigung der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka vom 29. Oktober 2007 betreffend Registrierung seiner Beschwerde, eine Haftbestätigung der Polizeistation E._______ vom 15. September 2007, ein Geburtsregisterauszug aus Jaffna sowie Kopien der Identitätskarte und eines Teils seines Passes bei. B. Mit Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 16. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Eingabe bestätigt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine detail­lierte Zusammenstellung seiner Vor­bringen einzureichen. C. Mit Eingabe vom 22. November 2007 wiederholte der Beschwerdeführer wörtlich den unter Bst. A geltend gemachten Sachverhalt. Ergänzend führte er aus, sein Geburtsort sei G._______ und seine Heimatstadt H._______ (beides Jaffna). Im Jahr 1990 hätten sie wegen des Krieges nach B._______ (Jaffna) ziehen müssen, wo sie jedoch ebenfalls kriegsbedingte und weitere Probleme gehabt hätten. Er sei dann nach Colombo gegangen, wo er anfänglich ohne Probleme gelebt habe. Wegen seiner tamilischen Ethnie und des Verdachts, ein Terrorist zu sein, sei er dort jedoch bald verhaftet worden. Einmal, im Jahre 2004, sei er auch von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) verhaftet und der Polizei übergeben worden, welche ihn aber wieder freigelassen habe. Anlass für die Verhaftungen sei jeweils gewesen, dass er Tamile sei und kein Singhalesisch spreche. Er sei deswegen von der srilankischen Armee und der Polizei häufig festgenommen worden. Nun führe er ein Leben im Versteck. Er habe mittels seines Vermieters um Auszüge der Gerichtsakten ersucht, diese jedoch bisher nicht erhalten. Es sei für ihn nicht möglich, anderswo in Sri Lanka zu leben, da er auch von den LTTE bedroht sei. Der Raum Jaffna sei in den Jahren 1993 bis 1996 nämlich von den LTTE kontrolliert worden. Er habe sich damals unter anderem für [Umfang des Engagements für die LTTE]. Als die Armee die LTTE aus Jaffna vertrieben habe, hätten ihn die LTTE gezwungen, mit ihnen nach I._______ (Nordprovinz) zu flüchten. Mit Hilfe seines Vater sei es ihm später gelungen, wieder nach Jaffna zurückzukehren. Nach einigen Monaten sei er dann von der srilankischen Armee verhaftet, geschlagen und der Kontakte zu den LTTE bezichtigt worden. In der Folge sei er nach Colombo gegangen, wo er von kleinen Geschäften gelebt und vorerst ein normales Leben geführt habe. Während seines Aufenthaltes in Colombo sei er jedoch noch im Jahre 2007 von der Polizei verhaftet worden. Trotz der Freilassung lebe er weiterhin in Angst um sein Leben, da er vom Hauseigentümer erfahren habe, dass er von Unbekannten gesucht worden sei. Der Eingabe lagen erneut ein Geburtsregisterauszug und Kopien seines Passes bei. D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 ersuchte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer um ergänzende Angaben, insbesondere zu seinen Reisen von und nach Jaffna, zur Gruppe, die ihn im Elternhaus gesucht habe, und zu seinem Beruf. E. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, am 18. Dezember 2007 hätten Unbekannte versucht, ihn zu entführen. Sie hätten gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er nicht in ihren Van einsteige. Er sei massiv geschlagen worden, dennoch sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich in der Folge in ein Spital begeben. Der Eingabe lagen ein Rapport des Spitals sowie Fotografien der Verletzungen bei. F. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 ersuchte die Schweizerische Botschaft um Beantwortung der im Schreiben vom 5. Dezember 2007 gestellten Fragen. Sodann ersuchte sie den Beschwerdeführer um Angabe seiner Aktivitäten seit 1996 und Bekanntgabe der Anzahl Verhaftungen insgesamt, unter Angabe der Daten und Örtlichkeiten. Allfällige Beweismittel seien dem Antwortschreiben beizulegen. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf den Fragenkatalog der Schweizerischen Botschaft vom 5. Dezember 2007. Dem Antwortschreiben ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 1999 nicht nur in Sri Lanka, sondern auch im [Ausland] und in [Ausland] aufgehalten hat. Seit September 2006 sei er in Colombo wohnhaft gewesen. Bis zum 7. August 2007 sei er dort seinem "business" nachgegangen. Danach habe er nicht mehr gearbeitet. Nach der Schliessung der A9 sei er nicht mehr nach Jaffna zurückgekehrt. Hinsichtlich der bewaffneten Gruppe, welche das Elternhaus besucht habe, führt er aus, diese habe nicht identifiziert werden können. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe den Brief der Botschaft erst am Vortag erhalten. Im Übrigen sei er im Ungewissen, ob die Botschaft seinen Brief betreffend Überfall vom 18. Dezember 2007 sowie die Unterlagen des Spitals erhalten habe. Weiter gab er bekannt, dass er zwischenzeitlich sowohl seinen Wohnort (neu C._______) als auch seine Handynummer gewechselt habe. H. Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 13. Februar 2008. Er führte aus, er habe im Jahre [X] [Schule] besucht, [Grund des Schulbesuchs]. Damals sei Jaffna von der LTTE kontrolliert worden. Die LTTE habe die Schulen besucht und dort Propaganda gemacht. Er sei von ihr aufgefordert worden, an Meetings [Art der Tätigkeit]. Er habe sich zwar geweigert, schliesslich sei er aber dazu gezwungen worden. Als die LTTE nach I._______ gezogen sei, sei er gezwungen worden mitzugehen. Mit Hilfe seines Vaters habe er jedoch von dort fliehen und nach J._______ (Jaffna) gehen können. Als dieser Ort von der Armee eingenommen worden sei, sei er wieder nach Jaffna-Stadt zurückgekehrt. Die Armee habe ihm Verbindungen zur LTTE nachgesagt und ihn verhaftet. Auch diesmal sei er mit Hilfe seines Vaters freigekommen. Auf dessen Rat habe er fortan auf Jaffna an verschiedenen Orten gelebt. Im Jahre [X] sei er nach [Ausland] gegangen, wo er bis 2001 geblieben sei. Dann sei er nach Jaffna zurückgekehrt und habe dort bis ins Jahr 2004 gelebt. Danach habe er sich in K._______ im [Art der Berufstätigkeit] betätigt. Im Jahre 2006 sei er wiederum nach Jaffna zurückgekehrt. Nachdem dort jedoch eine unbekannte Gruppe versucht habe, ihn festzunehmen, sei er wieder nach Colombo gegangen, doch sei auch dort sein Leben in Gefahr gewesen. Er vermöge sich nicht mehr an alle Daten der Reisen zwischen Jaffna und Colombo zu erinnern. Bis anhin sei er viermal verhaftet worden: Erstmals im Jahr 1996 in Jaffna durch die LTTE, das zweite Mal 1997 durch die Armee, das dritte Mal im Jahre 2005 durch den EPDP in Colombo und das vierte Mal am 7. August 2007 gemeinsam durch Armee und Polizei in D._______. Hinsichtlich der drei ersten Inhaftierungen führte der Beschwerdeführer aus, diese könne er nicht beweisen. Hingegen verfüge er hinsichtlich der letzten Festnahme im Jahre 2007 über ein Beweismittel. Der Beschwerdeführer reichte nochmals die unter Bst. A angeführten Beweismittel sowie eine Bestätigung der HRC of Sri Lanka vom 15. November 2007 zu den Akten. I. Am 4. März 2008 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seiner Person und seinem Asylgesuch angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe zuletzt als [Art der Berufstätigkeit] gearbeitet. Er habe die Waren jeweils in K._______ eingekauft und eigenhändig nach L._______ gebracht, wo er dann eine Woche geblieben sei, bevor er zurückgekehrt sei. Seit Februar 2007 gehe er jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, da die Strasse A9 gesperrt worden sei, beziehungsweise - auf Vorhalt der bereits länger zurückliegenden Strassensperrung hin - aus wirtschaftlichen Gründen. Er werde nun finanziell durch seinen in L._______ wohnhaften, ein [Geschäft] betreibenden Bruder unterstützt. In den Jahren 1994 bis 1996 sei er von den LTTE angefragt worden, [Art der Tätigkeit; Motivation der Anfrage]. Die LTTE hätten ihm gedroht, dass er als Kämpfer mitgenommen würde, falls er sich weigern sollte. Deshalb habe er nach anfänglicher Absage dennoch zugesagt. Im Jahr 1996 sei sein Vater ins Camp gekommen und habe die LTTE gebeten, den Beschwerdeführer freizulassen. Diese seien damit einverstanden gewesen unter der Bedingung, dass er zurückkomme, wenn sie ihn wieder bräuchten. Danach habe er keine Probleme mehr mit den LTTE gehabt. Im Dezember 1996 hätten dann die Probleme mit den Sri Lanka Security Forces (SLSF) begonnen. [Anlass der Mitnahme] seien er und zwei weitere Jugendliche von 35 Armeeangehörigen ins Armeecamp M._______ mitgenommen worden. Unter dem Vorwurf, die LTTE zu unterstützen, sei er gefoltert worden. Alle drei Jugendlichen seien während dreier Monate festgehalten worden. Als dann der "Grama Sekara" gekommen sei und bestätigt habe, dass er keine Verbindungen zu den LTTE unterhalte, sei er freigelassen worden. Danach habe er mit der Armee bis ins Jahr 2007 keine Probleme mehr gehabt. Im Jahre 1999 habe er Sri Lanka in Richtung [Ausland] verlassen, da ihm eine Agentur dort eine Stelle als [berufliche Tätigkeit] habe vermitteln können. Im Jahr 2001 sei er wieder zurückgekehrt. Nach weiteren Problemen in Sri Lanka gefragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Jahre 2005 von sechs Männern der EPDP in einem Van entführt worden. Er habe auf Vorhalt hin dementiert, mit der LTTE zu tun zu haben. Nach einer Woche sei er wieder freigelassen worden. Im August 2007 sei er das zweite Mal von der Armee verhaftet und auf den E._______ Polizeiposten gebracht worden. Dort sei er während eines Monats festgehalten und gefoltert worden. Nachdem sie mittels Nachfragen bei den Behörden in Jaffna herausgefunden hätten, dass er keine Verbindungen zu den LTTE habe, sei er freigelassen worden. Leute des Criminal Investigation Departement (CID) hätten dem Hauseigentümer zwei Tage vorher seine Rückkehr angekündigt. Im Dezember 2007 sei er von acht gebrochen tamilisch sprechenden Männern zu Hause nach seiner Identitätskarte gefragt worden. Er habe diese erst nicht herausgegeben und sei deshalb geschlagen worden. Er habe bemerkt, dass diese Männer der Armee angehörten. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu erschiessen, und seien dann gegangen. Nach diesem Vorfall habe er diesen Ort verlassen. Seither wechsle er regelmässig innerhalb Colombos seinen Aufenthaltsort. Zwei Tage nach der Freilassung in Colombo seien im Elternhaus in Jaffna vier Personen erschienen, wovon einer gut tamilisch gesprochen habe. Dieser habe nach ihm gefragt. Seinem Vater hätten sie gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) sich nach der Rückkehr auf der Polizeistation melden müsse, ansonsten die gesamte Familie entführt würde. Bis heute (4. März 2008) sei die Armee jedoch nicht mehr gekommen und es habe seither auch keinen Zwischenfall mehr mit der Polizei gegeben. J. Mit Begleitschreiben vom 4. März 2008 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM die Akten des Beschwerdeführers zum Entscheid. Dem Begleitschreiben der Botschaft ist als Kommentar zu entnehmen, der Fall spiegle wider, was junge Tamilen aus dem Osten und Westen des Landes gemeinhin zu erdulden hätten. Sie seien ständig willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt, meist würden sie kurz darauf wieder entlassen, wobei man sie während der Haft oft Folter aussetze. Diese Umstände hinderten sie an einem normalen Leben und einer stabilen Erwerbsmöglichkeit. Trotz einiger Unstimmigkeiten, insbesondere zur familiären Situation und der Datierung der Ereignisse, erschienen die Erlebnisse plausibel. Gleichzeitig gehe aus der Vorgehensweise der Behörden jedoch auch hervor, dass der Beschwerdeführer keine wichtige Zielscheibe, sondern eines von vielen Opfern der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka sei. K. Mit Schreiben vom 21. März 2008 (Eingang bei der Botschaft am 28. April 2008) beschwerte sich der Beschwerdeführer vorab darüber, dass er noch keinen Entscheid aus der Schweiz erhalten habe. Er bat darum, dass so bald als möglich positiv über sein Asylgesuch entschieden werde. Er wies darauf hin, dass sich seine Situation in letzter Zeit verschlechtert habe. Die Familie, die ihm bislang Schutz gewährt habe, habe ihn informiert, dass verdächtige Personen nach ihm gefragt hätten. Offenbar habe nun die Gruppe, welche ihn töten wolle, seine Spur aufgenommen. Er habe deshalb seinen Wohnsitz verlegt. Weil die Beherbergung ohne polizeiliche Bewilligung ein Delikt darstelle, könne er nie lange am selben Ort wohnen bleiben. Es sei jedoch einerlei, ob man in die Hände der Polizei oder diejenigen bewaffneter Gruppen gelange. Der Beschwerdeführer verwies sodann auf Zeitungsberichte über das Verschwinden von Tamilen. Er fürchte nach wie vor, getötet zu werden. L. Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft am 5. Juni 2008) beschwerte sich der Beschwerdeführer erneut darüber, dass er trotz des Interviews mit der Schweizerischen Botschaft bisher noch keinen Entscheid erhalten habe. Er lebe in ständiger Angst, da Unbekannte nach ihm fragen würden. Die Polizei erlaube ihm sodann nicht, ein Haus zu mieten. M. Mit Schreiben vom 9. und 11. Juni 2008 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass sein in B._______ lebender Vater am 10. Juni 2008 von bewaffneten Männern zu Hause aufgesucht und beschimpft worden sei. Neun bewaffnete Männer seien in einem Van vorbeigekommen und hätten den Vater nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Dieser sei geschlagen und ernsthaft verletzt worden, habe aber nicht verraten, dass er sich in Colombo aufhalte. Er fürchte, dass diese Leute ihn in Colombo ausfindig machen könnten. N. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde nach wie vor von Unbekannten bedroht, die ihn entführen wollten. Er könne sich deshalb nirgends länger als ein paar Tage aufhalten. Er stehe unter psychischem Druck und vermöge diese Situation nicht länger zu ertragen. Nebst der Entführung befürchte er psychisch zu erkranken, sollte er noch länger im Land ausharren müssen. Er könne die Situation, in der er sich befinde, nicht beschreiben. Die letzten Monate habe er nur dank Gottes Hilfe überlebt. Das Interview liege nun schon fünf Monate zurück und er warte immer noch auf einen Entscheid des BFM. Gleichzeitig entschuldigte sich der Beschwerdeführer für die vielen Aufrufe, bald einen Entscheid zu fällen. O. Am 1. September 2008 übersandte die Schweizerische Botschaft dem BFM einen weiteren Appell des Beschwerdeführers (Extremely urgent reminder), datierend vom 19. Juni 2008, sowie ein Schreiben ("To whom it may concern") der Church (...) vom 20. Juli 2008, in welchem diese dem Beschwerdeführer eine Verhaftung von 2007 samt Folter sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen attestiert. Dem Begleitschreiben der Schweizerischen Botschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erneut auf der Botschaft vorgesprochen habe. Er habe dabei deponiert, dass die Polizei fünf- bis sechsmal vorbeigekommen sei, wobei er jedes Mal abwesend gewesen sei. Teilweise habe es sich dabei um generelle Kontrollen gehandelt. Er lebe nun in N._______ (Westprovinz) bei Freunden, bleibe aber in C._______ (Westprovinz) registriert. Der Beschwerdeführer habe auch geltend gemacht, dass die Sicherheitskräfte das Elternhaus in Jaffna aufgesucht und sich gegenüber dem Vater grob verhalten hätten, sowie, dass es ihm finanziell sehr schlecht gehe. Dem Schreiben des Beschwerdeführers ist weiter zu entnehmen, dass auch dessen Schwester in F._______ von Unbekannten bedroht und nach ihm gefragt worden sei. Deren Sohn gelte übrigens bereits seit zweieinhalb Jahren als vermisst. Die gegenwärtige Situation in Colombo sei extrem gefährlich für den Beschwerdeführer. Das Warten auf den Entscheid sei unerträglich. Ein Entscheid nach seiner Verhaftung, Entführung oder Ermordung werde ihm nicht mehr von Nutzen sein. P. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge­such ab. Zur Begründung führte es aus, die drei bisherigen Mitnahmen und Misshandlungen des Beschwerdeführers durch staatliche Organe oder Milizen lägen mindestens 14 Monate zurück und würden deshalb keine Asylrelevanz mehr entfalten. Weiter verneinte das BFM auch das Vorliegen begründeter Furcht vor weiterer Verfolgung. Die konkrete Situation des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund des Wiederaufflammens des innerstaatlichen Konfliktes in Sri Lanka im Sommer 2006 zu sehen, was zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Lande geführt habe. Auch wenn der Ausreisewunsch des Beschwerdeführers darob verständlich sei, müsse bei objektiver Betrachtungsweise festgestellt werden, dass er derzeit nicht akut gefährdet sei und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Anstehen eines ernsthaften Nachteils im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden könne. Zwar könnten weitere behördliche Massnahmen - beispielsweise Routinekontrollen - nicht ausgeschlossen werden. Ein einreiserelevantes Ausmass einer solchen behördlichen Massnahme erscheine jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich, nachdem die Polizei nach umfassenden Abklärungen schriftlich bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer nicht in terroristische Aktivitäten verwickelt sei. Dies lasse erwarten, dass er bei einer erneuten Kontrolle nach vergleichsweise kurzer Zeit auf freien Fuss gesetzt würde. Massnahmen solcher Art stellten indessen gemäss gefestigter Praxis keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Somit sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er im Dezember 2007 von Männern in Zivil aufgesucht und verprügelt worden sei. Angesichts der wenige Monate zuvor erfolgten Freilassung erscheine es nämlich wenig wahrscheinlich, dass es sich dabei um einen Übergriff gehandelt habe, welcher den Behörden anzulasten sei. Ohnehin sei zweifelhaft, dass sich der Vorfall vom Dezember 2007 in der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Art und Weise zugetragen habe. Einerseits habe er die Täterschaft im Verlaufe des Verfahrens unterschiedlich angegeben. Andererseits erscheine die geschilderte Flucht vor acht Männern wenig wahrscheinlich. Schliesslich führte die Vorinstanz an, dass sich auch aus den eingereichten Dokumenten keine begründete Furcht vor einreiserelevanter Verfolgung ableiten lasse. Q. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit ans BFM adressierter Eingabe vom 11. November 2008 (Eingang bei der Botschaft am 17. November 2008) Beschwerde. Diese wurde am 25. November 2008 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Zu deren Begrün­dung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in seinem Gesuch geschil­derte Situation. Ergänzend machte er weitere Verhaftungen im Dezember 2007 und im September 2008 geltend und wies darauf hin, dass er sich zwar vierzehn Monate in Colombo aufgehalten habe, jedoch auch während vierzehn Tagen inhaftiert gewesen sei. Aufgrund der erlittenen Folter sei er psychisch angeschlagen und stehe ständig unter Druck. Der Beschwerdeführer reichte diverse (teils bereits bei der Vorinstanz eingereichte) Beweismittel zu den Akten, darunter Fotos von Misshandlungsspuren an seinem Körper, ein Zeugnis eines Spitals in K._______ bestätigend den Aufenthalt vom 19. bis 21. Dezember 2007 als Folge einer Kopfverletzung, eine Haftbestätigung des [Name des Gefängnisses] für die Zeit vom 10. bis 23. September 2008, eine Bestätigung des IKRK, dass der Beschwerdeführer vom IKRK am 30. August 2007 auf dem E._______ Polizeiposten in Haft angetroffen worden sei, eine Bestätigung des Family Rehabilitation Centre betreffend medizinische Behandlung in diesem Center (als Folge der Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 7. bis 30. August 2007) und erlittene Folter auf dem E._______ Polizeiposten, zwei Bestätigungen der HRC Sri Lanka vom 20. Oktober 2007 und 15. November 2007 bezüglich des Umstandes, dass dieser sich über die Haft vom August 2007 beschwert habe, eine Bestätigung der Church (...) vom 20. Juli 2008 betreffend Inhaftierung und Folterung im Dezember 2007, eine Bestätigung des Officers in Charge (OIC) der E._______ Polizeistation vom 15. September 2007 betreffend Inhaftierung vom 8. August 2007 bis am 30. August 2007 und Vorlage des Falles beim Magistrate Court unter der Nr. X. R. Am 4. Dezember 2008 ging bei der Botschaft ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein. In diesem machte er geltend, dass er am 26. November 2008 um 20.15 Uhr zu Hause von der Special Task Force (STF) und der Polizei verhaftet worden sei. Er sei erst auf den C._______ Polizeiposten, danach [Beschreibung des Ortes] zum Büro des Crimnial Investigation Departement (CID) zur Befragung und schliesslich wieder auf den Posten gebracht worden, wo er gegen Kaution wieder freigelassen worden sei. Er fürchte sich nun vor einer weiteren Verhaftung und dem Verweilen an der gegenwärtigen Adresse. Der Eingabe lagen das frühere Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 an die Botschaft sowie ein Melderegisterauszug bei. S. Mit Instruktionsverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008 wurde die Rechtzeitigkeit der Beschwerde festgestellt und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. T. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Colombo mit einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers. Anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit dem 30. November 2008 in N._______ bei einem Priester wohnhaft, jedoch immer noch in C._______ gemeldet sei. Er sei bereits in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 jeweils vier- oder fünfmal monatlich nach N._______ gereist. Er sei auf seinen Reisen nie kontrolliert worden beziehungsweise, er sei zwar kontrolliert, nicht jedoch festgenommen worden. Vor zwei bis drei Monaten habe die Armee auch seinen Bruder behelligt, indem sie diesen nach ihm gefragt und ihm ebenfalls Kontakte zu den LTTE vorgehalten habe. Dieser habe etwas unterschreiben müssen. Am 1. November 2008 seien die Polizei und das CID zu seinem Haus gekommen. Er habe sich damals gerade beim Priester aufgehalten. Abends seien sie nochmals gekommen und hätten ihn unter anderem nach der Dauer des Aufenthalts und der Höhe der Miete, nach allfälligen Verhaftungen und Haftgründen sowie nach seinem Job gefragt. Schliesslich hätten sie ihm angedroht, wiederzukommen. Am 24. November 2008, als er sich gerade in N._______ aufgehalten habe, seien Unbekannte zum Vermieter nach C._______ gegangen, hätten diesen nach dem Beschwerdeführer gefragt und bedroht. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 24. oder 25. November 2008 seien um 19.20 Uhr sechs oder sieben Männer in Zivil - laut Hauseigentümer CID-Leute - in einem Jeep erschienen und hätten versucht, den Beschwerdeführer in einen Van zu drängen. Er sei auf den Hals geschlagen und trotz Intervention des Hauseigentümers mitgenommen worden. Er sei an einen unbekannten, eineinhalb Stunden entfernten Ort gebracht worden. Dort sei er unter Todesdrohung aufgefordert worden, ein Geständnis zu unterschreiben, wonach er den LTTE zugehöre und geplant habe, eine Bombe zu legen. Er habe sich geweigert und ihnen gesagt, dass sie ihn erschiessen sollten. Nach drei Stunden sei er freigelassen worden. Am 26. November 2008 sei er vom STF und der Polizei um 19.45 Uhr auf den Polizeiposten in C._______ geholt worden. Er sei erneut nach seinen Personalien, der Telefonnummer und seiner Tätigkeit gefragt worden. Er sei mit anderen Personen in einer Zelle festgehalten und nacheinander von der Polizei, dem CID, der Terrorist Investigation Division (TID) und dem National Investigation Bureau (NIB) befragt worden. Er sei erneut der LTTE-Zugehörigkeit beschuldigt worden, habe diese jedoch bestritten. Nach vier bis fünf Stunden hätten sie ihn freigelassen. Der Beschwerdeführer wurde sodann nochmals zur Inhaftierung des Jahres 2007 befragt. Weiter schilderte er, wie er im September oder Oktober 2008 von acht CID-Leuten angegriffen worden sei. Diese hätten versucht, ihn zu packen; sie seien jedoch weggegangen, nachdem er sie angeschrien habe und die Nachbarn eingeschritten seien. Im Jahre 2008 sei er insgesamt dreimal festgenommen worden, erstmals im Juni 2008. Er sei vom Gericht gegen Kaution freigelassen worden. Die Gerichtsdokumente habe er nicht verlangt, da darin Unwesentliches gestanden habe. Das nächste Mal sei er am 10. September 2008 von der E._______ Polizei festgenommen worden. Er sei ins [Name des Gefängnisses] überführt und nach 13 Tagen freigelassen worden. Die vorhandenen Dokumente habe er bereits abgegeben. Auf Aufforderung hin, weitere Gerichtsdokumente einzureichen, äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er kein Vertrauen in die Gerichte habe, da er bereits so viele Male inhaftiert gewesen sei. Zudem enthielten die Gerichtsdokumente falsche Anklagen wegen Kreditkartenbetrugs, Vergewaltigung und Erpressung. Er befürchte, dass er deswegen von den Schweizer Behörden kein Asyl erhalten würde. Er sei nämlich im August 2007 auch wegen des Vorwurfes des Kreditkartenbetrugs festgenommen worden, wobei diese Anklage mit der Beschuldigung verbunden worden sei, er habe das Geld zur Unterstützung der LTTE genutzt. Im November 2008 sei er schliesslich nochmals, diesmal wegen angeblicher Bombenlegung, verhaftet und geschlagen worden. Das Interview wurde dem BFM am 19. Dezember 2008 zusammen mit einem Begleitschreiben der Befragerin übermittelt. U. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 (Eingang bei der Botschaft am 31. Dezember 2008) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 21. Dezember 2008 um 10.00 Uhr morgens erneut von der Polizei gesucht worden sei. Er habe sich jedoch nicht zu Hause befunden. Dem Hauseigentümer hätten sie gesagt, dass er sich umgehend melden müsse. Auch hätten sie diesem vorgehalten, dass er den Beschwerdeführer beherberge. Am folgenden Tag habe er sich unter grossem Risiko zum IKRK begeben und dort eine Klage deponiert. Der Eingabe lag ein Dokument des [Gerichts von E._______] in Singhalesisch (Kopie) samt englischer Übersetzung betreffend Verdacht auf Kreditkartenbetrug bei. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer anlässlich des Interviews vom 18. Dezember 2008 ebenfalls verlangten, amtlichen Dokuments betreffend der ihm fälschlicherweise zur Last gelegten Vergewaltigung und Erpressung teilte der Beschwerdeführer mit, er fürchte sich, dieses auf dem E._______ Polizeiposten herauszuverlangen. Der Eingabe lag eine Visitenkarte eines IKRK-Delegierten bei. V. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei wies es darauf hin, dass es aufgrund der neuen Vorbringen Abklärungen beim IKRK vorgenommen sowie ein zweites Interview in Auftrag gegeben habe. Gemäss Stellungnahme des IKRK sei der Beschwerdeführer diesem nicht bekannt, obwohl dieses an jenem Tag, als der Beschwerdeführer dort gewesen sei (26. November 2008), die Polizeistation von C._______ besucht habe. Weiter würdigte das BFM die seit Entscheidfällung neu hinzugetretenen Ereignisse. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe erstmals im Rahmen des zweiten Interviews geltend gemacht, auch im Juni 2008 verhaftet worden zu sein. Sodann sei das behauptete Verfolgungsmuster nicht vereinbar mit der gewöhnlichen Vorgehensweise der srilankischen Behörden gegenüber Tamilen, welche sie der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigten. Der Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, im Zeitraum von ungefähr sechs Monaten achtmal gesucht beziehungsweise festgenommen und jeweils nach wenigen Stunden oder Tagen wieder freigelassen worden zu sein. Hätte tatsächlich ein dringender Verdacht auf Verbindungen zur LTTE bestanden, hätten die Behörden den Beschwerdeführer gestützt auf die Prevention of Terrorism Act (PTA) festgenommen und für längere Zeit inhaftiert. Die zahlreichen Festnahmen und Fahndungsbemühungen seien sodann unvereinbar mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er oft mit dem Bus unterwegs gewesen und kontrolliert worden sei, wobei nichts passiert sei. Auch sei fern der Realität, dass er zu Hause von CID-Männern gesucht worden sei und diese aufgrund seiner Schreie von ihm abgelassen hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht sagen könne, ob er am 8. September 2008 oder am 8. Oktober 2008 vom CID aufgesucht worden sei, zumal er gleichzeitig vorgebracht habe, auch am 10. September 2008 festgenommen worden zu sein. Es sei somit offensichtlich, dass er versuche, mit massiv übertriebenen und nachgeschobenen Vorbringen eine Einreisebewilligung für die Schweiz zu erwirken. Der Umstand, wonach er gemäss eigenen Angaben nie gestützt auf die PTA festgenommen worden sei, lasse vermuten, dass er aus asylfremden Motiven in Haft gewesen sei. Entsprechend habe er angegeben, er sei im August 2007 wegen Kreditkartenbetrugs und im September 2008 wegen Vergewaltigung und Erpressung festgenommen worden. Die Festnahme wegen Kreditkartenbetrugs bei gleichzeitigem Vorwurf der finanziellen Unterstützung der LTTE habe der Beschwerdeführer mittels eines Gerichtsdokumentes bestätigt. Aus dem Dokument gehe jedoch hervor, dass dieser Verdacht nicht habe erhärtet werden können und er schliesslich wieder freigelassen worden sei. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Sachverhalte ebenfalls nicht geeignet seien, die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. W. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 (Eingang bei der Botschaft am 29. Januar 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, er sei vom Hausbesitzer in N._______ aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, nachdem die Polizei dort nach ihm gefragt habe. Er könne nirgends Schutz bekommen. Das IKRK sei über seine Situation informiert, verfüge über Beweise und sei im Zweifelsfalle zu konsultieren. Sollte ihm die Schweiz keinen Schutz gewähren, werde er Selbstmord begehen. X. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 (Eingang bei der Botschaft am 4. März 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich seine Situation stetig verschlechtere. Er sei mit dem Priester zum Polizeiposten in C._______ gegangen und habe Klage erhoben gegen Unbekannt wegen der Drohungen, denen er ausgesetzt sei. Nach wie vor werde er von Unbekannten auf Motorrädern und in Vans mit dem Tode bedroht. Die Polizei habe ihn gefragt, weshalb er nicht früher Anzeige erstattet habe. Er fürchte sich nun auch vor der Polizei. Der Eingabe lagen Kopien der Klageerhebung (wegen der erwähnten Drohungen) samt englischer Übersetzung sowie der Bestätigung der E._______ Polizei Station vom 16. Januar 2007 darüber bei, dass dieser an jenem Tag wegen Beschimpfung inhaftiert worden sei. Y. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2009 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zugestellt. Z. Mit Schreiben vom 1. April 2009 (Eingang bei der Botschaft am 7. April 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von der Polizei in C._______ am 27. März 2009 verhaftet worden sei. Zwei Männer in Zivil und ein Polizist seien in einem Dreirad erschienen, hätten das Haus durchsucht und alle Dokumente zerrissen. Er sei auf die C._______-Polizeistation gebracht und dort bis am Morgen des 29. März 2009 festgehalten worden. Es sei beschuldigt worden, zum Zwecke der Bombenlegung nach K._______ gereist zu sein. Sie hätten ihm angedroht wiederzukommen und ihm verboten, irgendwohin zu gehen. Eine Bestätigung für die Haft habe er keine erhalten. Er habe sich deswegen am 30. April 2009 beim IKRK beschwert. Er sei nun zurück in N._______, fürchte sich jedoch auch dort. AA. Mit Schreiben vom 9. April 2009 stellte die Botschaft dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zu. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Haftbestätigung hinsichtlich der Inhaftierung vom 27. März 2009 beizubringen. BB. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 sandte der Beschwerdeführer der Botschaft erneut ein als "urgent reminder" betiteltes Schreiben. Er erinnerte an seine persönlich Vorsprache bei der Botschaft am Vortag. Erneut tat er seinen Unmut über die lange Verfahrensdauer kund und liess die Botschaft wissen, dass ihn das Warten auf den Entscheid in den Suizid treibe. CC. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 teilte die Schweizerische Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer habe erneut am Schalter vorgesprochen und mit Selbstverbrennung gedroht. Er bedränge die Botschaft seit einiger Zeit und sein Verhalten lasse auf psychische Probleme schliessen. Gegenüber der Botschaft habe er geltend gemacht, aus Angst den befreundeten Priester zur Erlangung einer Haftbescheinigung auf den Posten geschickt zu haben. Die Botschaft wertete die Angst des Beschwerdeführers als unrealistisch, da die srilankische Polizei recht grosszügig sei beim Ausstellen von Haftbescheinigungen. Weiter teilte die Botschaft mit, dass sie beim IKRK Abklärungen hinsichtlich der Inhaftierung vom Dezember 2008 vorgenommen habe. Das IKRK habe mündlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2007 in der E._______ Polizeistation registriert und am Folgetag wieder freigelassen worden sei. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2007 schriftlich bestätigt worden. DD. Mit zwei Schreiben vom 13. Juli 2009 (Eingang bei der Botschaft am 15. Juli beziehungsweise 21. August 2009) teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit: Er sei bestürzt und enttäuscht darüber, dass er noch keinen Entscheid erhalten habe. Das zweite Interview liege bereits Wochen zurück. Wie er mündlich wie auch schriftlich gegenüber der Botschaft kundgetan habe, sei er seither zweimal verhaftet worden. Für die Verhaftungen habe er keine Bestätigungen erhalten, obwohl er einen Priester auf den Polizeiposten geschickt habe. Die Verhaftungen könnten aber telefonisch über das IKRK verifiziert werden, wo er eine Klage deponiert habe. Auch das IKRK sei nicht bereit, ein Schreiben zu verfassen. Er halte sich erneut an einem anderen Ort (immer noch innerhalb Colombos) auf, sei jedoch nicht in der Lage, weiterhin in diesem Ausmass den Wohnort zu wechseln. Er könne nie länger als ein paar Tage am selben Ort bleiben. Es sei deshalb ohne Verzug ein Entscheid zu fällen. EE. Mit Schreiben vom 13. August 2009 (Eingang bei der Botschaft am 17. August 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Adresse innerhalb Colombos erneut habe wechseln müssen. Er sei aufgrund seiner Situation und der bisherigen Verfahrensdauer von zwei Jahren verwirrt und deprimiert. FF. Mit Schreiben vom 23. September 2009 (Eingang bei der Botschaft am 30. September 2009) übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Polizeipostens C._______ vom 14. September 2009 gegenüber der Human Rights Commission of Sri Lanka betreffend die Haft vom März 2009. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten vom 27. März 2009 bis 28. März 2009 inhaftiert gewesen sei. Die Angelegenheit sei unter Nr. [X] dem [Gericht von E.______] übergeben worden. GG. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 an die Botschaft (Eingang am 8. Oktober 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, die im Polizeischreiben ans HRC erwähnte Referenz Nr. [X] betreffe nicht seinen Fall. Offenbar habe die Polizei dem HCR absichtlich einen falschen Bericht abgegeben. Der Eingabe lag der betreffende Polizeirapport zu Handen des Gerichts im Fall Nr. A.R. [X] bei. Ebenso lag dem Schreiben eine Bestätigung der HRC betreffend Erhebung einer Klage am 21. August 2009 (durch den Beschwerdeführer) bei. HH. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft am 21. Oktober 2009) gab der Beschwerdeführer erneut seiner Enttäuschung darüber Ausdruck, dass immer noch kein Beschwerdeentscheid gefällt worden sei. II. Mit Schreiben vom 30. November 2009 (Eingang bei der Botschaft am 4. Dezember 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Schwierigkeiten zugenommen hätten. Die HRC habe sich auf seine Klage bezüglich unrichtiger Stellungnahme des Polizeipostens hin schriftlich an den OIC der Polizeistation C._______ gewandt. Dieses Schreiben, welches am 19. November 2009 ergangen sei, sei ihm durch die HRC ausgehändigt worden. Bereits zwei Tage später hätten die Polizei und die STF einer anderen Gegend an seinem offiziellen Wohnort nach ihm gesucht. Er habe sich jedoch nicht dort befunden. Seither lebe er in Angst, dass sie sich für die Klageerhebung bei der HRC revanchieren könnten. Der Beschwerdeführer reichte das Schreiben der HRC zuhanden des OIC der Polizeistation C._______ zu den Akten. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass der OIC von der HRC zu einer "Investigation" betreffend Falschaussage per 6. November 2009 eingeladen worden war, diesem Treffen jedoch unentschuldigt fernblieb. Dem OIC wurde im besagten Schreiben ein neuer Termin (3.12. 2009) gesetzt, um sich vor der HRC zu erklären. JJ. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 (Eingang bei der Botschaft am 25. Januar 2010) teilte der Beschwerdeführer mit, er sei von der Polizei und dem CID gesucht worden. Da er jedoch ständig den Aufenthaltsort wechsle, habe er diesen entkommen können. Durch das Intervenieren der HRC bei der Polizei habe sich seine Situation verschlechtert. Die Polizei wolle sich offenbar rächen. Er sei eine der am schlimmsten betroffenen Personen. Er verstehe nicht, weshalb das BFM nach all seinen Eingaben und Interviews noch keinen Entscheid zu seinen Gunsten gefällt habe. Der Beschwerdeführer bat die Botschaft abschliessend darum, das BFM über die Ernsthaftigkeit seiner Lage zu informieren und zu bewirken, dass dieses bald einen positiven Entscheid fälle. KK. Mit Schreiben vom 19. April 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, die HRC sei nicht in der Lage, ihn vor der Polizei schützen. Auch sonst könne er nirgends Schutz erhalten. Die Polizei suche ihn nach wie vor, da er sich bei der HRC über sie beschwert habe. Der einfachste Weg der Polizei zur Vermeidung weiterer Probleme mit dem HCR sei, ihn hinter Gitter zu bringen oder verschwinden zu lassen. LL. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 (Eingang bei der Botschaft am 2. Juni 2010) informierte der Beschwerdeführer darüber, dass die HRC wegen der unrichtigen polizeilichen Haftbestätigung einen weiteren Schriftenwechsel angestrengt habe. Laut Stellungnahme der Polizei habe es sich beim ersten Antwortschreiben um ein Versehen gehandelt. Der Beschwerdeführer reichte die betreffende Korrespondenz zwischen HRC und Polizei zu den Akten und machte geltend, die Polizei habe erneut falsch angegeben, dass er vor Gericht gekommen und dann freigelassen worden sei. In Wahrheit sei er jedoch vom Polizeiposten aus freigelassen worden. Die Intervention des HRC habe nun zu einer Verwarnung des Officer in Charge geführt. Kürzlich sei er zudem erneut von Unbekannten an seiner früheren Adresse gesucht worden. Man habe ihm gesagt, die Leute hätten wie Polizisten in Zivil ausgesehen. Insgesamt hätten sie dreimal nach ihm gesucht. Sein Leben sei in Gefahr und ihm sei ohne Verzug Schutz zu gewähren. Der Eingabe lag die Korrespondenz zwischen dem HRC und der Polizei in C._______ (samt englischer Übersetzung) bei. MM. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 wandte sich der Beschwerdeführer mit der Bitte um prioritäre Behandlung seines Falles ans BFM. Er verwies auf die bisherige Korrespondenz mit der Botschaft und machte geltend, die innere Ruhe nicht mehr zu finden. NN. Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 (Eingang bei der Botschaft am 29. Juli 2010) teilte der Beschwerdeführer mit, der Streit zwischen der HCR und dem Polizeiposten C._______ sei bisher ohne Resultat geblieben. Sein Fall zeige, dass es fragwürdig sei, wenn humanitäre Entscheidungen von solchen polizeilichen Bescheinigungen abhängen würden. Die gegenwärtige Bedrohung durch die Polizei sei gross. Er müsse sich ständig vor ihr verstecken. Der Eingabe lagen zwei Bestätigungen der Polizeistation C._______ über die Inhaftierung des Beschwerdeführers am 7. und am 27. März 2009 wegen Verdachts auf aufständische Aktivitäten bei. Laut Beschwerdeführer habe die HRC diese nun endlich doch noch erhältlich machen können. OO. Mit Schreiben vom 26. August 2010 (Eingang am 30. August 2010) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 17. August 2010 frühmorgens festgenommen und während eineinhalb Tagen auf der O._______-Polizeistation festgehalten worden. Er sei gefragt worden, ob er Verbindungen zur Bewegung habe. Jemand habe die Polizei nämlich in diesem Sinne informiert. Die Polizei habe ihm angekündigt, dass er immer wieder festgenommen würde, da er als Verdächtiger gelte. Er könne nicht mehr warten und ersuche um Schutzgewährung ohne weiteren Verzug. PP. Mit Eingabe vom 16. November 2010 (Eingang bei der Botschaft am 22. November 2010) informierte der Beschwerdeführer über eine erneute Festnahme am 29. Oktober 2010. Am folgenden Tag sei er wieder freigelassen worden. Er verstehe nicht, weshalb trotz der vielen geltend gemachten Verhaftungen noch nicht über seine Beschwerde entschieden worden sei. Seine Beschwerde sei nun mit höchster Priorität zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent­scheidet im Bereich des Asyls und der damit zusammenhängenden Einreisebewilligung endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei­lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Oktober 2008. Ein Empfangsschein liegt nicht bei den Akten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers, datierend vom 11. November 2008, ging bei der Botschaft jedoch bereits am 17. November 2008 und somit innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist ein. Der Beschwerde sind sodann sinngemässe Begehren zu entnehmen. Insgesamt ist sie demnach als frist- und formgerecht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 AsylG und Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in zahlreichen schriftlichen Eingaben an die Schweizerische Vertretung sowie in zwei Interviews geltend, während Jahren wegen vermuteten Engagements für die LTTE und des Verdachts terroristischer Absichten Verfolgung (Drohung, Entführung, Inhaftierung, Misshandlung) ausgesetzt gewesen zu sein und weiterhin solche zu befürchten. 3.2. Die Vorinstanz erliess am 24. Oktober 2008 ihre abweisende Verfü­gung, welche sie damit begründete, die drei Festnahmen zwischen 1997 und 2007 lägen zu weit zurück, als dass auf ein aktuelles Schutzbedürfnis geschlossen werden könnte. So erfolge die Bewilligung der Einreise nämlich nicht zum Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern dann, wenn der Betroffene aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, als Folge des Wiederaufflammens des innerstaatlichen Konfliktes ab Sommer 2006 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation gekommen, unter welcher auch die Zivilbevölkerung zu leiden habe. In diesem Zusammenhang habe sich die Situation vorab im Osten und Norden des Landes, schliesslich jedoch auch im Süden Sri Lankas, verschlechtert. Insbesondere Tamilen seien im Rahmen des behördlichen Vorgehens gegen die LTTE von Übergriffen verschiedenster Art betroffen. Angesichts dieser schwierigen Lage sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen wolle, zumal er bereits mehrmals in Haft gewesen sei und auch Misshandlungen habe erleiden müssen. Dennoch könne dem Einreisegesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden. Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden könne die Einreise nämlich nur dann bewilligt werden, wenn von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer erscheine jedoch bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht gefährdet und es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes betroffen wäre. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Colombo von weiteren behördlichen Massnahmen betroffen sei und er im Rahmen von Routinekontrollen festgenommen werde. 3.3. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe und seinen zahlreichen Beschwerdeergänzungen sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe seine Gefährdungssituation falsch eingeschätzt und offenbar übersehen, dass er auch in Colombo Probleme gehabt habe und inhaftiert worden sei. Zu Unrecht sei ihm auch entgegengehalten worden, seine Lage und seine Ängste seien vergleichbar mit denjenigen der übrigen tamilischen Bevölkerung. Er sei derjenige, der Folter erlitten habe und seither mental krank sei und in ständiger Angst lebe. Zum Beweis der erlittenen Haft und Folter reichte der Beschwerdeführer nochmals die bereits zu Handen der Vorinstanz eingereichten medizinischen Atteste und Haftbestätigungen zu den Akten. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen weitere Inhaftnahmen, Bedrohungen sowohl von staatlicher als auch von unbekannter Seite, Behelligungen seiner Vermieter und seiner Familie und eine Gefährdung als Folge eines durch ihn ausgelösten Streitverfahrens zwischen der HRC und der Polizei in C._______ wegen falschen Zeugnisses geltend. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Gefährdungssituation, wie sie sich dem Beschwerdeführer heute präsentiert, seine Einreise in die Schweiz zu rechtfertigen vermag oder ob an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung festzuhalten ist. Vorab sei bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz aufgrund der zahlreich eingereichten Beweismittel wie der Bestätigungsschreiben unterschiedlichster Verfasser, Polizei-korrespondenzen, Arztberichte und Fotografien keinerlei Veranlassung hat, am Bestehen eines sich über Jahre erstreckenden überdurchschnittlichen behördlichen Interesses am Beschwerdeführer zu zweifeln. Mit dem BFM ist zwar festzustellen, dass dieses Interesse mitunter mit dem Begehen gemeinrechtlicher Delikte begründet wurde. Diese gemeinrechtlichen Tatbestände werden vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vehement bestritten. Immerhin liegt hinsichtlich der Anklage des Kreditkartenbetrugs zugunsten der LTTE ein den Beschwerdeführer entlastendes Gerichtsdokument vor. Wie es sich hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung und Erpressung verhält, welcher angeblich mit einem "agreement" zwischen Klägerin und Beschwerdeführer geendet habe, ist zwar ebenfalls von Relevanz, kann jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt aus folgenden Gründen offenbleiben: Nebst den möglicherweise gemeinrechtlich motivierten Inhaftierungen liegen dem Einreise- und Asylgesuch nämlich eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit stehenden Verhaftungen, Mitnahmen, Angriffe und Überfälle, Entführungen und Entführungsversuche, Behelligungen seiner Vermieter sowie Nachstellungen/Angriffe gegenüber der Familie zugrunde, welche im Jahre 2004 ihren Anfang genommen haben und bis heute fortdauern. Der Beschwerdeführer wurde bereits in den Jahren 2004 und 2005 von der regierungsfreundlichen EPDP wegen Verdachts auf LTTE-Zugehörigkeit verhaftet und der Polizei übergeben. Seit 2007 ist er in regelmässigen Abständen von wenigen Monaten von den Behörden oder diesen nahestehenden Organisationen gesucht (September 2007, März, Juni September und Dezember 2008, November 2009, Januar und Mai 2010) oder - bei Antreffen - auch mitgenommen worden (Januar und August 2007, Juni, September und November 2008, März 2009, August und Oktober 2010). Daneben erfolgten im Dezember 2007, Oktober und November 2008 laut Beschwerdeführer teils gewalttätige Übergriffe seitens des CID sowie durch Unbekannte. Nebst der beträchtlichen Anzahl an Behelligungen ist weiter deren Intensität Beachtung zu schenken. Von zentraler Bedeutung für die heutigen Verfolgungsängste des Beschwerdeführers dürften die Misshandlungen des Jahres 2007 gewesen sein. Hinsichtlich der damals erlittenen Misshandlungen liegen diverse Beweismittel vor, darunter Fotografien der Verletzungen an Kopf, Beinen und Rücken sowie eine Bestätigung der den Beschwerdeführer behandelnden Klinik (Family Rehabilitation Centre), welche diesem schwere Folter attestiert. Auch der Pastor der Church (...) attestierte dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 (wohl versehentlich für den Monat Dezember) eine Inhaftierung mit Folter, welche sich auch auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Das Gericht hat auch hier aufgrund des Vorliegens zahlreicher Beweismittel keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser ersten Misshandlung zu zweifeln. Angesichts der Vorlage eines weiteren ärztlichen Zeugnisses des [Name des Spitals] über einen Spitalaufenthalt vom 19. bis am 21. Dezember 2007 wegen einer Kopfwunde (Riss von 5 cm) erachtet das Gericht auch den gewaltsamen Überfall durch Unbekannte am 18. Dezember 2007 als glaubhaft. Die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welcher mehrfach angibt, den Druck und die Ängste nicht mehr ertragen zu können und an Suizid zu denken, erscheinen dem Gericht angesichts des Erlebten und den immer wiederkehrenden Suchen, Verhaftungen und Nachstellungen unterschiedlicher Urheberschaft ebenfalls verständlich. Den Eingaben seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Intensität des polizeilichen Interesses am Beschwerdeführer im Jahre 2009 zwar etwas abgenommen, im Jahr 2010 jedoch wieder zugenommen hat. So machte der Beschwerdeführer im Januar und Mai 2010 geltend, er sei an seiner früheren Adresse gesucht worden. Für die Monate August und Oktober 2010 machte er schliesslich zwei kurzfristige Inhaftierungen in der Nähe seines neuen Wohnortes wegen vermuteter Verbindungen zu den LTTE geltend. Auf dem Posten sei ihm sodann in Aussicht gestellt worden, dass er wieder verhaftet würde. Die letzte Anhörung des Beschwerdeführers, in welcher dieser Gelegenheit zur ausführlichen mündlichen Darlegung der Entwicklung seiner Lage seit Stellen des Asylgesuches hatte, liegt - ebenso wie die Vernehmlassung des BFM - zwei Jahre zurück. Seither ist der Beschwerdeführer an seinen früheren Aufenthaltsorten wiederholt (vergeblich) gesucht, daneben aber am neuen Aufenthaltsort auch verschiedentlich festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sah sich aufgrund der steten Verdächtigungen terroristischer Aktivitäten in den letzten Jahren immer wieder gezwungen, den Wohnort zu wechseln, so letztmals im Jahre 2009. Mit der mittels Beweismitteln untermauerten Intervention des HCR bei der Polizei zugunsten des Beschwerdeführers, und der damit verbundenen Schelte des Polizeioffiziers von C._______, ist zu den bisherigen Gefahrenmomenten zwischenzeitlich noch ein neues hinzugetreten.Aufgrund der erwähnten Misshandlungen des Beschwerdeführers mit nachhaltigen psychischen Folgen, der offensichtlich fortbestehenden Verdachtsmomente mit der Konsequenz immer wiederkehrender Inhaftierungen sowie des neu hinzugetretenen Verfolgungsinteresses seitens der Polizei in C._______ stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholenden (wenn auch nur kurzfristigen) Inhaftierungen weiterhin zugemutet werden können. Hinsichtlich dieser Frage des weiter Zumutbaren dürfte eine nähere Betrachtung der geltend gemachten psychischen Erkrankung unumgänglich sein. Auch dürfte noch abzuklären sein, ob dem Beschwerdeführer heute aufgrund der veränderten Verhältnisse in den ehemaligen Kriegsregionen allenfalls eine Aufenthaltsalternative bei seiner Familie in Jaffna offenstünde. Sodann wäre im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gegebenenfalls auch (mittels Einverlangen von Beweismitteln) dem Ausgang des Vergewaltigungs- und Erpressungsverfahrens aus dem Jahre 2007 nachzugehen. Nachdem die zur Beantwortung dieser Fragen notwendige Entscheidgrundlage derzeit nicht ausreichend erscheint, von weiteren Verhaftungen des Beschwerdeführers auszugehen und eine Gefährdung aufgrund der Aktenlage dabei nicht auszuschliessen ist, sowie aufgrund des Umstandes, dass eine Beurteilung des weiter Zumutbaren nicht ohne Einbezug der noch ärztlich abzuklärenden psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers erfolgen kann, erscheinen die Einreisevoraus­setzungen von Art. 20 Abs. 2 AsylG zur weiteren Sachver­haltsabklärung und Durchführung des Asylverfahrens erfüllt. Auf Grund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, der Be­schwerdeführer verfüge, vorrangig der Schweiz, zu irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung, respektive er verfüge tatsächlich über die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. zu den Voraussetzungen der Einreisebewilligung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben auf die in der Schweiz lebende Cousine mütterlicherseits verwiesen hat.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten, da dem Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer umgehend die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewil­ligen und die dazu erforderlichen Massnahmen sofort einzuleiten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: