Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 5. Dezember 2006 (Eingang Botschaft: 11. Dezember 2006) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Diesem Schreiben legte er eine Kopie seines Geburtsregisterauszuges bei. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an, von terroristischen Gruppen belästigt zu werden. B. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende Eingabe ("final and binding submission") bis zum 20. März 2007 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. C. Mit Eingabe vom 5. März 2007 (Eingang Botschaft: 13. März 2007) reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schreiben ein, in welchem er seine Situation genauer darlegte und betonte, dass sein Leben in Sri Lanka nicht sicher sei. So sei er in den Jahren 2004 und 2006/2007 von unbekannten Personen bedroht worden. Er habe seine Bedrohungslage der Menschenrechtskommission sowie der "Monitoring Mission" gemeldet. Aus Angst habe er sich jedoch nicht an die Polizei gewendet. Es sei für ihn unmöglich, unter diesen Bedingungen weiter in Sri Lanka zu leben, weshalb er sich entschlossen habe, ins Ausland zu gehen. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe eine Kopie seiner Identitätskarte und erneut eine Kopie seines Geburtsregisterauszuges bei. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2007 und teilte ihm mit, dass er in dieser offenbar noch immer nicht alle Details seiner Gefährdungssituation geschildert habe. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, Details zu den Personen, welche ihn bedrohen würden, sowie den Gründen dieser Bedrohung innert drei Wochen nach Erhalt des Schreibens der Botschaft schriftlich einzureichen, falls er weiterhin an seinem Gesuch festhalten wolle. E. Mit Eingabe vom 4. Juni 2007 (Eingang Botschaft: 21. Juni 2007) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft eine ausführliche Begründung seines Gesuchs um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Darin machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2000 mit drei Kollegen eng befreundet gewesen, welche Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gepflegt hätten. Im Jahre Y._______ seien zwei dieser Kollegen, nachdem der Dritte als vermisst gemeldet worden sei, nach C._______ gezogen. Im Z._______ sei er von diesen Freunden telefonisch aufgefordert worden, sich nach D._______, das von den LTTE kontrolliert worden sei, zu begeben. Dort hätten ihm seine Freunde mitgeteilt, dass sie zu den LTTE gehörten, und ihm Stellungen der LTTE und Waffen gezeigt. In der Folge habe er Angst bekommen und den Kontakt zu diesen Freunden gemieden. Nach der Spaltung der LTTE habe er realisiert, dass der als vermisst gemeldete Freund in Tat und Wahrheit ein Mitglied der Karuna-Gruppe gewesen sei. Obwohl er Kontakt zu diesem gemieden habe, sei ihm derselbe eines Tages nach einem zufälligen Aufeinandertreffen gefolgt und habe ihn aufgefordert, im LTTE-Büro zu erscheinen. Er habe den Freund auf später vertröstet und sich, ohne jemals im Büro der LTTE erschienen zu sein, in seinem Haus versteckt. Danach seien zwei Personen bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gesucht. Daraufhin habe er sich nach E._______ begeben und sich dort bei einem Freund aufgehalten. Nach (...) Monaten beziehungsweise im W._______ sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt. Von diesen habe er erfahren, dass er von unbekannten Personen gesucht worden sei und man ihn töten werde, falls er sich nicht beim LTTE-Büro melden werde. In der Folge habe er eine Meldung an die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) sowie an die Human Rights Organization (HRO) gemacht und sich wiederum nach E._______ begeben. Schliesslich habe er sich an die Schweizerische Vertretung gewendet. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, so (Auflistung Beweismittel), bei. F. Mit Schreiben vom 6. August 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Asylgesuch an das BFM. G. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung könne keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Vorliegend handle es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um kriminelle Handlungen privater Dritter. Es würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass der srilankische Staat diese Taten aus asylrelevanten Gründen gefördert oder ein Einschreiten dagegen willkürlich unterlassen hätte. Ausserdem sei der srilankische Staat schutzwillig. Zudem sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich den Behelligungen durch den Wegzug in einen anderen Landesteil, beispielsweise nach E._______, respektive in den Süden oder Westen des Landes, zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 31. Oktober 2007 zu. H. Mit in englischer Sprache verfasster und an die Botschaft (Eingang Botschaft: 13. November 2007) gerichteter Eingabe vom 7. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ferner sei (sinngemäss) die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren. Die Beschwerde wurde mit Schreiben der Botschaft vom 15. November 2007 an das BFM übermittelt, wo sie am 27. November 2007 einging und von dort an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 4. Dezember 2007) weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift unter Auflistung der erlittenen Bedrohungen durch den Karuna-Flügel der LTTE sowie eines Zwischenfalls mit der Polizei am V._______ in B._______ geltend, es sei ihm nicht länger möglich, in Sri Lanka respektive in seiner Heimatstadt B._______ zu leben. Auch seine Eltern würden sehr unter der Situation leiden und seien in grosser Sorge um seine Sicherheit. I. Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 18. April 2008 (Eingang BFM: 30. April 2008) wies der Beschwerdeführer erneut auf seine schwierige Situation in Sri Lanka hin und dass er mittlerweile nicht einmal mehr seine Verwandten aufsuchen könne. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer (Auflistung der Beilagen) bei. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. April 2008 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und unter Hinweis auf das vom Bundesverwaltungsgericht publizierte Urteil BVGE 2007/30 zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 13. Mai 2008 eingeladen. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter führte die Vorinstanz ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass das BFM seinen Entscheid ohne vorgängige Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo gefällt habe. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Einreichung seines kurz gefassten Asylgesuches mit Brief vom 20. Februar 2007 von der Schweizerischen Botschaft aufgefordert worden sei, seine Asylgründe zu substanziieren und allfällige Dokumente einzureichen. Am 5. März 2007 habe der Beschwerdeführer erneut einen Brief eingereicht, worin er seine Asylgründe summarisch aufgeführt habe. Daraufhin sei dieser am 31. Mai 2007 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo nochmals aufgefordert worden, detaillierte Angaben zu machen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer mit einem ausführlichen Schreiben vom 4. Juni 2006 und unter Einreichung verschiedener Dokumente nachgekommen. Aufgrund dieser Angaben sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht das Profil einer Person besitze, die als Folge einer exponierten politischen oder militärischen Stellung einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Daher sei die Einreise nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt worden.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die (teilweise implizit) gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Aus prozessökonomischen Gründen wird auf ein Zustellung vor Erlass des Urteils verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird eine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 13. Mai 2008 mit dem Urteil zugestellt.
E. 2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE, a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7).
E. 2.2.1 In casu führte die schweizerische Vertretung in Colombo keine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom 5. Dezember 2006 durch. Indessen wurde er mit Schreiben vom 20. Februar 2007 und 31. Mai 2007 wiederholt aufgefordert, seine Asylgründe zu konkretisieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Angesichts der schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2006, seiner Ergänzungen vom 5. März 2007 und 4. Juni 2007 sowie der eingereichten Beweismittel, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheberschaft, die zeitliche Chronologie und die Aktualität der angeführten Bedrohungen sowie die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte (Darlegung der Schritte) ergeben, erscheint jedoch der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung erübrigte; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan.
E. 2.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 16. Oktober 2007 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7203/2008 vom 17. Juli 2009, mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2.3 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nach Einreichung seines kurz gefassten Asylgesuches mit Brief vom 20. Februar 2007 von der Schweizerischen Botschaft aufgefordert worden, seine Asylgründe zu substanziieren und allfällige Dokumente einzureichen. Am 5. März 2007 habe der Beschwerdeführer erneut einen Brief eingereicht, worin er seine Asylgründe summarisch aufgeführt habe. Daraufhin sei dieser am 31. Mai 2007 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo nochmals aufgefordert worden, detaillierte Angaben zu machen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer mit einem ausführlichen Schreiben vom 4. Juni 2006 und unter Einreichung verschiedener Dokumente nachgekommen. Aufgrund dieser Angaben sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht das Profil einer Person besitze, die als Folge einer exponierten politischen oder militärischen Stellung einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
E. 2.2.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass - soweit ersichtlich - zunächst die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Erst mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 wurde das bisherige Vorgehen des Bundesamtes als nicht rechtskonform bezeichnet (vgl. E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie erwähnt - zum Schluss, die Vorinstanz sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren, falls die asylsuchende Person nicht angehört werde und sich ein negativer Entscheid abzeichne. Die Aufhebung eines BFM-Entscheides, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern.
E. 2.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfügung des BFM datiert vom 16. Oktober 2007, mithin einem Zeitpunkt eineinhalb Monate vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage - wie in E. 2.2.1 ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, seine Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, was er auch getan hat. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 3.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen.
E. 3.3 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass für den Beschwerdeführer nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Zudem verfügt der srilankische Staat grundsätzlich über ein funktionierendes Polizei- und Gerichtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die srilankische Polizei eigenen Angaben zufolge aus Angst nie über die vorgebrachte Verfolgung informiert respektive die Verfolgung nicht zur Anzeige gebracht habe, kann jedenfalls nicht den srilankischen Behörden angelastet werden und muss er sich alleine zu seinen Ungunsten anrechnen lassen, zumal es ihm offenbar problemlos möglich war, sich mit seinen Problemen an die SLMM und die HRO zu wenden. Soweit der Beschwerdeführer - erstmals - in seiner Rechtsmitteleingabe einen Übergriff der srilankischen Armee auf seine Person geltend macht, der am V._______ um (..) Uhr auf der F._______ in B._______ geschehen sei (im Rahmen der ausführlichen Begründung seines Asylgesuchs vom 4. Juni 2007 führte der Beschwerdeführer einen solchen Vorfall hingegen noch mit keinem Wort an), ist festzuhalten, dass dieses Ereignis vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen ist. So haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden und damit längerfristig eine Beendigung des Bürgerkriegs zu erwirken, womit es ihnen auch an einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungssituation mangelt. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellt der geschilderte Vorfall vom V._______ - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - noch keinen ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.
E. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 13. Mai 2008 in Kopie) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8214/2007 {T 0/2} Urteil vom 5. November 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 5. Dezember 2006 (Eingang Botschaft: 11. Dezember 2006) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Diesem Schreiben legte er eine Kopie seines Geburtsregisterauszuges bei. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an, von terroristischen Gruppen belästigt zu werden. B. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende Eingabe ("final and binding submission") bis zum 20. März 2007 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. C. Mit Eingabe vom 5. März 2007 (Eingang Botschaft: 13. März 2007) reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schreiben ein, in welchem er seine Situation genauer darlegte und betonte, dass sein Leben in Sri Lanka nicht sicher sei. So sei er in den Jahren 2004 und 2006/2007 von unbekannten Personen bedroht worden. Er habe seine Bedrohungslage der Menschenrechtskommission sowie der "Monitoring Mission" gemeldet. Aus Angst habe er sich jedoch nicht an die Polizei gewendet. Es sei für ihn unmöglich, unter diesen Bedingungen weiter in Sri Lanka zu leben, weshalb er sich entschlossen habe, ins Ausland zu gehen. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe eine Kopie seiner Identitätskarte und erneut eine Kopie seines Geburtsregisterauszuges bei. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2007 und teilte ihm mit, dass er in dieser offenbar noch immer nicht alle Details seiner Gefährdungssituation geschildert habe. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, Details zu den Personen, welche ihn bedrohen würden, sowie den Gründen dieser Bedrohung innert drei Wochen nach Erhalt des Schreibens der Botschaft schriftlich einzureichen, falls er weiterhin an seinem Gesuch festhalten wolle. E. Mit Eingabe vom 4. Juni 2007 (Eingang Botschaft: 21. Juni 2007) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft eine ausführliche Begründung seines Gesuchs um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Darin machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2000 mit drei Kollegen eng befreundet gewesen, welche Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gepflegt hätten. Im Jahre Y._______ seien zwei dieser Kollegen, nachdem der Dritte als vermisst gemeldet worden sei, nach C._______ gezogen. Im Z._______ sei er von diesen Freunden telefonisch aufgefordert worden, sich nach D._______, das von den LTTE kontrolliert worden sei, zu begeben. Dort hätten ihm seine Freunde mitgeteilt, dass sie zu den LTTE gehörten, und ihm Stellungen der LTTE und Waffen gezeigt. In der Folge habe er Angst bekommen und den Kontakt zu diesen Freunden gemieden. Nach der Spaltung der LTTE habe er realisiert, dass der als vermisst gemeldete Freund in Tat und Wahrheit ein Mitglied der Karuna-Gruppe gewesen sei. Obwohl er Kontakt zu diesem gemieden habe, sei ihm derselbe eines Tages nach einem zufälligen Aufeinandertreffen gefolgt und habe ihn aufgefordert, im LTTE-Büro zu erscheinen. Er habe den Freund auf später vertröstet und sich, ohne jemals im Büro der LTTE erschienen zu sein, in seinem Haus versteckt. Danach seien zwei Personen bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gesucht. Daraufhin habe er sich nach E._______ begeben und sich dort bei einem Freund aufgehalten. Nach (...) Monaten beziehungsweise im W._______ sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt. Von diesen habe er erfahren, dass er von unbekannten Personen gesucht worden sei und man ihn töten werde, falls er sich nicht beim LTTE-Büro melden werde. In der Folge habe er eine Meldung an die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) sowie an die Human Rights Organization (HRO) gemacht und sich wiederum nach E._______ begeben. Schliesslich habe er sich an die Schweizerische Vertretung gewendet. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, so (Auflistung Beweismittel), bei. F. Mit Schreiben vom 6. August 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Asylgesuch an das BFM. G. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung könne keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Vorliegend handle es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um kriminelle Handlungen privater Dritter. Es würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass der srilankische Staat diese Taten aus asylrelevanten Gründen gefördert oder ein Einschreiten dagegen willkürlich unterlassen hätte. Ausserdem sei der srilankische Staat schutzwillig. Zudem sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich den Behelligungen durch den Wegzug in einen anderen Landesteil, beispielsweise nach E._______, respektive in den Süden oder Westen des Landes, zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 31. Oktober 2007 zu. H. Mit in englischer Sprache verfasster und an die Botschaft (Eingang Botschaft: 13. November 2007) gerichteter Eingabe vom 7. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ferner sei (sinngemäss) die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren. Die Beschwerde wurde mit Schreiben der Botschaft vom 15. November 2007 an das BFM übermittelt, wo sie am 27. November 2007 einging und von dort an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 4. Dezember 2007) weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift unter Auflistung der erlittenen Bedrohungen durch den Karuna-Flügel der LTTE sowie eines Zwischenfalls mit der Polizei am V._______ in B._______ geltend, es sei ihm nicht länger möglich, in Sri Lanka respektive in seiner Heimatstadt B._______ zu leben. Auch seine Eltern würden sehr unter der Situation leiden und seien in grosser Sorge um seine Sicherheit. I. Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 18. April 2008 (Eingang BFM: 30. April 2008) wies der Beschwerdeführer erneut auf seine schwierige Situation in Sri Lanka hin und dass er mittlerweile nicht einmal mehr seine Verwandten aufsuchen könne. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer (Auflistung der Beilagen) bei. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. April 2008 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und unter Hinweis auf das vom Bundesverwaltungsgericht publizierte Urteil BVGE 2007/30 zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 13. Mai 2008 eingeladen. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter führte die Vorinstanz ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass das BFM seinen Entscheid ohne vorgängige Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo gefällt habe. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Einreichung seines kurz gefassten Asylgesuches mit Brief vom 20. Februar 2007 von der Schweizerischen Botschaft aufgefordert worden sei, seine Asylgründe zu substanziieren und allfällige Dokumente einzureichen. Am 5. März 2007 habe der Beschwerdeführer erneut einen Brief eingereicht, worin er seine Asylgründe summarisch aufgeführt habe. Daraufhin sei dieser am 31. Mai 2007 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo nochmals aufgefordert worden, detaillierte Angaben zu machen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer mit einem ausführlichen Schreiben vom 4. Juni 2006 und unter Einreichung verschiedener Dokumente nachgekommen. Aufgrund dieser Angaben sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht das Profil einer Person besitze, die als Folge einer exponierten politischen oder militärischen Stellung einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Daher sei die Einreise nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die (teilweise implizit) gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Aus prozessökonomischen Gründen wird auf ein Zustellung vor Erlass des Urteils verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird eine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 13. Mai 2008 mit dem Urteil zugestellt. 2. 2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE, a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7). 2.2 2.2.1 In casu führte die schweizerische Vertretung in Colombo keine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom 5. Dezember 2006 durch. Indessen wurde er mit Schreiben vom 20. Februar 2007 und 31. Mai 2007 wiederholt aufgefordert, seine Asylgründe zu konkretisieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Angesichts der schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2006, seiner Ergänzungen vom 5. März 2007 und 4. Juni 2007 sowie der eingereichten Beweismittel, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheberschaft, die zeitliche Chronologie und die Aktualität der angeführten Bedrohungen sowie die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte (Darlegung der Schritte) ergeben, erscheint jedoch der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung erübrigte; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan. 2.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 16. Oktober 2007 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7203/2008 vom 17. Juli 2009, mit weiteren Hinweisen). 2.2.3 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nach Einreichung seines kurz gefassten Asylgesuches mit Brief vom 20. Februar 2007 von der Schweizerischen Botschaft aufgefordert worden, seine Asylgründe zu substanziieren und allfällige Dokumente einzureichen. Am 5. März 2007 habe der Beschwerdeführer erneut einen Brief eingereicht, worin er seine Asylgründe summarisch aufgeführt habe. Daraufhin sei dieser am 31. Mai 2007 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo nochmals aufgefordert worden, detaillierte Angaben zu machen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer mit einem ausführlichen Schreiben vom 4. Juni 2006 und unter Einreichung verschiedener Dokumente nachgekommen. Aufgrund dieser Angaben sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht das Profil einer Person besitze, die als Folge einer exponierten politischen oder militärischen Stellung einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. 2.2.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass - soweit ersichtlich - zunächst die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Erst mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 wurde das bisherige Vorgehen des Bundesamtes als nicht rechtskonform bezeichnet (vgl. E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie erwähnt - zum Schluss, die Vorinstanz sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren, falls die asylsuchende Person nicht angehört werde und sich ein negativer Entscheid abzeichne. Die Aufhebung eines BFM-Entscheides, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 2.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfügung des BFM datiert vom 16. Oktober 2007, mithin einem Zeitpunkt eineinhalb Monate vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage - wie in E. 2.2.1 ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, seine Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, was er auch getan hat. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen. 3.3 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass für den Beschwerdeführer nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Zudem verfügt der srilankische Staat grundsätzlich über ein funktionierendes Polizei- und Gerichtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die srilankische Polizei eigenen Angaben zufolge aus Angst nie über die vorgebrachte Verfolgung informiert respektive die Verfolgung nicht zur Anzeige gebracht habe, kann jedenfalls nicht den srilankischen Behörden angelastet werden und muss er sich alleine zu seinen Ungunsten anrechnen lassen, zumal es ihm offenbar problemlos möglich war, sich mit seinen Problemen an die SLMM und die HRO zu wenden. Soweit der Beschwerdeführer - erstmals - in seiner Rechtsmitteleingabe einen Übergriff der srilankischen Armee auf seine Person geltend macht, der am V._______ um (..) Uhr auf der F._______ in B._______ geschehen sei (im Rahmen der ausführlichen Begründung seines Asylgesuchs vom 4. Juni 2007 führte der Beschwerdeführer einen solchen Vorfall hingegen noch mit keinem Wort an), ist festzuhalten, dass dieses Ereignis vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen ist. So haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden und damit längerfristig eine Beendigung des Bürgerkriegs zu erwirken, womit es ihnen auch an einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungssituation mangelt. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellt der geschilderte Vorfall vom V._______ - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - noch keinen ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 13. Mai 2008 in Kopie) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: