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D-4961/2008

D-4961/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-12 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit aus C._______/D._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 2. November 2007 an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Er machte in seinem Schreiben im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______, F._______. Am 23. Januar 2001 sei er auf der (...) Road in C._______ von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihn zu Boden geworfen und mit einer Pistole auf seine rechte Hüfte geschossen. Die Polizei habe ihn daraufhin ins Spital von C._______ gebracht. Nachdem er während zwölf Tagen behandelt worden sei, sei er ins Gefängnis von C._______ gebracht worden. Am 15. Oktober 2002 sei er durch den (...) Court von C._______ frei gesprochen und danach entlassen worden. Nachdem der Waffenstillstand unterbrochen worden sei, hätten ihn unbekannte Männer in Zivil bedroht. Am 6. April 2007 seien vier Männer auf Motorrädern zum Haus seiner Eltern gekommen, wo er mit seiner Frau und seinen zwei Kindern gelebt habe. Die Männer seien in das Haus eingedrungen und hätten Informationen über ihn verlangt. Sie hätten den Sohn seiner Schwester, welchen sie mit dem Beschwerdeführer verwechselt hätten, aus dem Haus gezerrt und entführt. Er selber habe den Lärm gehört, habe aus dem Haus fliehen und sich in Sicherheit bringen können. Der Sohn seiner Schwester aber sei ausgefragt, misshandelt und anschliessend wieder frei gelassen worden. Nach diesem Zwischenfall sei er (der Beschwerdeführer) nie wieder nach Hause zurückgekehrt und habe versteckt gelebt. Mit der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und des Spitals von C._______ habe er es geschafft, nach G._______ zu gelangen unter dem Vorwand, seine herzkranke Kusine ins dortige Spital zu begleiten. Nach C._______ habe er nicht zurückkehren können, da er bedroht worden sei. Er lebe nun in G._______ in einer Unterkunft; die Polizei bedränge ihn indessen, nach C._______ zurückzukehren. Da er der Polizei bekannt sei, würden ihm Verhaftung oder Entführung drohen. Er befinde sich in einer sehr heiklen Lage. Er habe erfahren, dass er, nachdem er C._______ verlassen gehabt habe, von mehreren Männern mehrmals in seinem Haus gesucht worden sei. Seine Frau und seine Eltern würden unter grossen Druck gesetzt, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe verschiedene Dokumente bei, um seine Vorbringen zu stützen. So reichte er eine Kopie eines als "Detention Attestation" bezeichneten Schreibens des IKRK vom 29. Oktober 2007 ein, gemäss welchem er zweimal von IKRK-Delegierten im Gefängnis von C._______ besucht worden sei und gemäss welchem er laut eigenen Aussagen am 15. Oktober 2002 aus dem Gefängnis entlassen worden sei ("was released according to himself"). Sodann reichte er eine Kopie eines als "Transport Form for Patients" bezeichneten und vom Direktor des Spitals von C._______ unterzeichneten Schreibens sowie die Kopie eines weiteren, vom 13. August 2007 datierenden Dokuments betreffend die Unterkunft in G._______ ein. B. Am 12. November 2007 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang des Schreibens und forderte ihn auf, seine Vorbringen bis zum 13. Dezember 2007 zu präzisieren, andernfalls werde das Verfahren eingestellt. C. Mit Schreiben vom 19. November 2007 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und machte geltend, es drohe ihm Gefahr wegen seiner früheren Festnahme, welche auch einer paramilitärischen Gruppe bekannt sei. Diese Gruppe wolle ihn umbringen. Er werde gesucht. Seine Frau, seine Kinder und seine Eltern würden bedroht, damit sie seinen Aufenthaltsort bekannt geben. Seine Familie sei unter konstanter Bewachung und könne ihn nicht in G._______ besuchen. Dort sei er überhaupt nicht sicher, zumal die Polizei ihn aufgefordert habe, G._______ unverzüglich zu verlassen. Er sei in grosser Gefahr, dass er von den paramilitärischen Kräften, welche die Sicherheitskräfte begleiten würden, entdeckt und festgenommen werde. Es sei ihm als jungem Tamilen aus dem Norden nicht möglich, an anderen Orten des Landes Zuflucht zu finden. Er kenne niemanden in den restlichen Gebieten des Landes, der ihn unterstützen und aufnehmen könne. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe Kopien verschiedener Dokumente bei, so von drei Zeitungsausschnitten vom 17., 24. und 26. Oktober 2001 mit je einer Übersetzung. D. Am 5. März 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Schweizerischen Botschaft in Colombo angehört. Er machte anlässlich dieser Anhörung im Wesentlichen geltend, die Z._______ hätten ihn und seine Familie mehrfach angefragt, sie zu unterstützen. Sein Vater und sein Bruder hätten geholfen, Bunker auszugraben. Sie hätten sich aber stets geweigert, sich der Bewegung anzuschliessen. Im Jahr 2001 sei er von zwei Männern angehalten worden. Auf Nachfrage hin gab er an, die Männer seien Mitglieder der Z._______ gewesen. Die Männer hätten ihm ein Paket übergeben und ihn gezwungen, dieses in ein nahe gelegenes Geschäft zu bringen. Er habe sich zuerst geweigert, aber sie hätten ihm gedroht, andernfalls würden sie ihn umbringen. Sie hätten auch sein Geld gestohlen. Aus Furcht, sie würden ihre Drohung wahr machen, habe er den Auftrag widerwillig ausgeführt und dem Ladeninhaber das Paket gebracht. Dieser habe es geöffnet und ihm gesagt, er solle es den Männern zurückbringen. Auf dem Rückweg habe ihn die Polizei angehalten, ihm das Paket weggenommen, ihn zu Boden geworfen und angeschossen. Er sei festgenommen und in ein Spital gebracht worden. Nach zwölf Tagen sei er auf die Polizeistation überführt worden. Es habe sich herausgestellt, dass sich in dem Paket Sprengstoff befunden habe. Er sei inhaftiert worden, im Oktober 2002 jedoch unter der Bedingung wieder frei gelassen worden, dass er sich zweimal im Monat zur Unterschrift melde. Das Verfahren sei im Jahr 2005 eingestellt worden. Am 6. April 2007 seien vier Männer in zivil mit schwarzen Masken in sein Haus eingedrungen und hätten nach ihm gesucht. Er habe sein Haus verlassen und müsse seither versteckt leben. Seit 2007 würden sich die Unbekannten regelmässig nach ihm erkundigen und seinen Familienangehörigen drohen, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie seinen Aufenthaltsort nicht verraten würden. Anlässlich der Anhörung konnte er zur Identität der Männer lediglich sagen, dass sie tamilisch gesprochen hätten. Sie hätten den Sohn seiner Schwester entführt, weil sie gedacht hätten, es handle sich um ihn. Später hätten sie den Entführten frei gelassen. Er selber habe sich seither verstecken müssen. Es handle sich um eine paramilitärische tamilische Gruppe, welche für die Armee arbeite, er wisse jedoch nicht, um welche Gruppe es sich genau handle. Nach einem Attentat am 30. November 2007 in G._______ sei er zusammen mit über hundert weiteren Personen festgenommen und auf der (...) Polizeistation festgehalten worden. Nach Bezahlung einer Kaution sei er nach fünfzehn Tagen freigelassen worden. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente, unter anderem ein Affidavit seines Vaters, zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 17. April 2008 entschied das BFM, dem Beschwerdeführer werde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Die Verfügung des BFM vom 17. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2008 per eingeschriebener Post mit Rückschein zugesandt. F. Mit einem als "An urgent appeal against refusal for Asylum" bezeichneten Schreiben vom 14. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das Schreiben ging am 16. Mai 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Mit Eingabe vom 29. September 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache verfasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Abgesehen von diesem Mangel ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 2.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM den Vorbringen des Beschwerdeführers die einreiserechtliche Relevanz zu Recht absprach.

E. 3.2 Das BFM führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Sicherheitskräfte aus, praxisgemäss sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung eines Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung - vorliegend die geltend gemachte Inhaftierung vom 23. Januar 2001 bis zum 15. Oktober 2002 - sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle denjenigen gewährt werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürften. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien demnach nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer vom 23. Januar 2001 bis zum 15. Oktober 2002 in Haft gewesen sei und diese Massnahme einen Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität darstelle. Gemäss seinen Angaben sei er zudem nach einer Bombenexplosion in G._______ am 30. November 2007 festgenommen und nach fünfzehn Tagen gegen Bezahlung freigelassen worden. Die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte seien zwar durchaus nachvollziehbar. Die geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 freigesprochen worden sei. Die Festnahme im November 2007 sei nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen. Offensichtlich sei in diesem Zusammenhang auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und man habe ihn nach fünfzehn Tagen, wenn auch gegen Bezahlung, freigelassen. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass die srilankische Justiz ihn keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit verdächtige, weshalb er grundsätzlich keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. Somit könne auf Grund der vorgebrachten Inhaftierungen nicht von begründeter Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden. Das BFM sehe sich in dieser Würdigung auch deshalb bestärkt, weil er nach seiner Freilassung am Aufenthaltsort seiner Schwester polizeilich registriert worden sei. Aus diesem Grund könne darauf verzichtet werden, den Eingang weiterer Dokumente abzuwarten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb einreiserechtlich nicht relevant. Eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege nur dann vor, wenn die asylsuchende Person aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden könne. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Beschwerdeführer mache geltend, an seinem Herkunftsort würden sich seit 2007 regelmässig bewaffnete Unbekannte nach ihm erkundigen und seine Familienangehörigen bedrohen. Bei der Beurteilung einer Gefährdung, welche eine Einreisebewilligung in die Schweiz rechtfertigen würde, seien zwei Aspekte zu berücksichtigen: sein persönliches Gefährdungsprofil und das räumliche Ausmass einer allfälligen Verfolgung. Zwar sei er durch die von ihm erwähnten Vorfälle persönlich stark betroffen und auch im Süden und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. In G._______ habe die Regierung verstärkte Sicherheitsbestimmungen erlassen; insbesondere Tamilen seien häufig von Personenkontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen betroffen. Allerdings herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Diese Einschätzung werde sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch von verschiedenen anderen europäischen Staaten geteilt. Es erscheine zwar unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten Vorfälle verständlich, wenn er sich vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht - ihr Vorhandensein einmal vorausgesetzt - genüge indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedenken würden, selbst wenn man sich auch in G._______ nach ihm erkundigt haben soll. In Anbetracht dieser Ausführungen sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asylrechtlich nicht relevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schützbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes. Daher sei sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.

E. 3.3 Diese Erwägungen des BFM sind zutreffend und zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer der entsprechenden Würdigung in der Beschwerde keine substanziellen Hinweise entgegenhält, sondern stattdessen zunächst in pauschaler und vager Weise seine früheren Angaben wiederholt. So führt er in der Beschwerde aus: "I was arrested earlier and spent one year in prison in C._______." Ferner hält er fest: "I managed to come to G._______ with the help of ICRC accompanying patient who is a relative for treatment in G._______." Für die Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers durch die srilankischen Behörden ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der Akten insgesamt nicht das Bild einer Person ergibt, an welcher die srilankischen Behörden im Rahmen ihrer Anstrengungen, die Z._______ zu bekämpfen, ein genügendes Interesse haben könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Kontakte zu den Z._______ sind äusserst unklar und vage. Es entstehen auch gewisse Zweifel, ob er in der geltend gemachten Weise von C._______ nach G._______ fliehen konnte. Anlässlich der Anhörung vom 5. März 2008 gab er zu Protokoll, er habe seine Kusine begleitet, welche eine medizinische Behandlung benötigt habe (vgl. act. A 5/27, S. 2). Als Beilage zu seinem Asylgesuch vom 2. November 2007 hatte er demgegenüber die Kopie eines Formulars ("Transport Form For Patients") eingereicht, in welchem er als Bruder der Patientin bezeichnet wird (vgl. Beilage zu act. A 1/5). Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer sodann auch das anlässlich der Anhörung von ihm versprochene Gerichtsurteil, aus welchem seine Entlassungsbedingungen hervorgehen würden (vgl. act. A 5/27, S. 8), nicht zu den Akten. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka trotz des offiziellen Endes des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schlecht sind. Der mit einer Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Trotz des offiziellen Bürgerkriegsendes wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit bekämpft, weshalb die Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter grosser Gefahr möglich ist. Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) sind noch immer in Kraft und ermöglichen es der Regierung, ungehindert gegen oppositionelle Stimmen im Land vorzugehen. Dabei ist insbesondere die Lage von Tamilen aus dem Norden und - etwas weniger - aus dem Osten in Colombo von Unsicherheit geprägt. Sie werden als potenzielle ehemalige LTTE-Anhänger oder -Mitglieder wahrgenommen und sind tendenziell bedroht. Nach der Niederlage der LTTE am 18. Mai 2009 haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, von srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Personenkontrolle unterzogen und auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Court - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten eingesetzt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und vor allem im Grossraum Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Zwar ist nach wie vor eine hohe Präsenz der Sicherheitskräfte zu vermerken. Laut der Britischen Border Agency gab es aber bereits im Sommer 2009 weniger Grossfahndungen und Durchsuchungsoperationen in Colombo (UK Border Agency, Report of information gathering visit to Colombo, Sri Lanka, Oktober 2009). Die Situation in Colombo habe sich diesbezüglich massiv verbessert: Checkpoints seien abgebaut und viele Strassen dem Verkehr wieder freigegeben worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers zu den Z._______, wie erwähnt, als sehr vage zu bezeichnen sind und er diesbezüglich nicht zum Kreis der besonders gefährdeten Personen zählt. Es kann deshalb vorliegend festgehalten werden, dass die geschilderten Behelligungen durch die Sicherheitskräfte - laut Eingabe vom 29. September 2008 sei der Beschwerdeführer seit Einreichung der Beschwerde dreimal von der Polizei festgehalten und aufgefordert worden, G._______ zu verlassen - und durch Unbekannte als ungenügend im Sinne des Asylgesetzes beurteilt werden müssen, um seine Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

E. 4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise vorliegend nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Einreise des Beschwerdeführers daher zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo [...]; per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4961/2008 {T 0/2} Urteil vom 12. November 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. April 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit aus C._______/D._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 2. November 2007 an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Er machte in seinem Schreiben im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______, F._______. Am 23. Januar 2001 sei er auf der (...) Road in C._______ von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihn zu Boden geworfen und mit einer Pistole auf seine rechte Hüfte geschossen. Die Polizei habe ihn daraufhin ins Spital von C._______ gebracht. Nachdem er während zwölf Tagen behandelt worden sei, sei er ins Gefängnis von C._______ gebracht worden. Am 15. Oktober 2002 sei er durch den (...) Court von C._______ frei gesprochen und danach entlassen worden. Nachdem der Waffenstillstand unterbrochen worden sei, hätten ihn unbekannte Männer in Zivil bedroht. Am 6. April 2007 seien vier Männer auf Motorrädern zum Haus seiner Eltern gekommen, wo er mit seiner Frau und seinen zwei Kindern gelebt habe. Die Männer seien in das Haus eingedrungen und hätten Informationen über ihn verlangt. Sie hätten den Sohn seiner Schwester, welchen sie mit dem Beschwerdeführer verwechselt hätten, aus dem Haus gezerrt und entführt. Er selber habe den Lärm gehört, habe aus dem Haus fliehen und sich in Sicherheit bringen können. Der Sohn seiner Schwester aber sei ausgefragt, misshandelt und anschliessend wieder frei gelassen worden. Nach diesem Zwischenfall sei er (der Beschwerdeführer) nie wieder nach Hause zurückgekehrt und habe versteckt gelebt. Mit der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und des Spitals von C._______ habe er es geschafft, nach G._______ zu gelangen unter dem Vorwand, seine herzkranke Kusine ins dortige Spital zu begleiten. Nach C._______ habe er nicht zurückkehren können, da er bedroht worden sei. Er lebe nun in G._______ in einer Unterkunft; die Polizei bedränge ihn indessen, nach C._______ zurückzukehren. Da er der Polizei bekannt sei, würden ihm Verhaftung oder Entführung drohen. Er befinde sich in einer sehr heiklen Lage. Er habe erfahren, dass er, nachdem er C._______ verlassen gehabt habe, von mehreren Männern mehrmals in seinem Haus gesucht worden sei. Seine Frau und seine Eltern würden unter grossen Druck gesetzt, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe verschiedene Dokumente bei, um seine Vorbringen zu stützen. So reichte er eine Kopie eines als "Detention Attestation" bezeichneten Schreibens des IKRK vom 29. Oktober 2007 ein, gemäss welchem er zweimal von IKRK-Delegierten im Gefängnis von C._______ besucht worden sei und gemäss welchem er laut eigenen Aussagen am 15. Oktober 2002 aus dem Gefängnis entlassen worden sei ("was released according to himself"). Sodann reichte er eine Kopie eines als "Transport Form for Patients" bezeichneten und vom Direktor des Spitals von C._______ unterzeichneten Schreibens sowie die Kopie eines weiteren, vom 13. August 2007 datierenden Dokuments betreffend die Unterkunft in G._______ ein. B. Am 12. November 2007 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang des Schreibens und forderte ihn auf, seine Vorbringen bis zum 13. Dezember 2007 zu präzisieren, andernfalls werde das Verfahren eingestellt. C. Mit Schreiben vom 19. November 2007 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und machte geltend, es drohe ihm Gefahr wegen seiner früheren Festnahme, welche auch einer paramilitärischen Gruppe bekannt sei. Diese Gruppe wolle ihn umbringen. Er werde gesucht. Seine Frau, seine Kinder und seine Eltern würden bedroht, damit sie seinen Aufenthaltsort bekannt geben. Seine Familie sei unter konstanter Bewachung und könne ihn nicht in G._______ besuchen. Dort sei er überhaupt nicht sicher, zumal die Polizei ihn aufgefordert habe, G._______ unverzüglich zu verlassen. Er sei in grosser Gefahr, dass er von den paramilitärischen Kräften, welche die Sicherheitskräfte begleiten würden, entdeckt und festgenommen werde. Es sei ihm als jungem Tamilen aus dem Norden nicht möglich, an anderen Orten des Landes Zuflucht zu finden. Er kenne niemanden in den restlichen Gebieten des Landes, der ihn unterstützen und aufnehmen könne. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe Kopien verschiedener Dokumente bei, so von drei Zeitungsausschnitten vom 17., 24. und 26. Oktober 2001 mit je einer Übersetzung. D. Am 5. März 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Schweizerischen Botschaft in Colombo angehört. Er machte anlässlich dieser Anhörung im Wesentlichen geltend, die Z._______ hätten ihn und seine Familie mehrfach angefragt, sie zu unterstützen. Sein Vater und sein Bruder hätten geholfen, Bunker auszugraben. Sie hätten sich aber stets geweigert, sich der Bewegung anzuschliessen. Im Jahr 2001 sei er von zwei Männern angehalten worden. Auf Nachfrage hin gab er an, die Männer seien Mitglieder der Z._______ gewesen. Die Männer hätten ihm ein Paket übergeben und ihn gezwungen, dieses in ein nahe gelegenes Geschäft zu bringen. Er habe sich zuerst geweigert, aber sie hätten ihm gedroht, andernfalls würden sie ihn umbringen. Sie hätten auch sein Geld gestohlen. Aus Furcht, sie würden ihre Drohung wahr machen, habe er den Auftrag widerwillig ausgeführt und dem Ladeninhaber das Paket gebracht. Dieser habe es geöffnet und ihm gesagt, er solle es den Männern zurückbringen. Auf dem Rückweg habe ihn die Polizei angehalten, ihm das Paket weggenommen, ihn zu Boden geworfen und angeschossen. Er sei festgenommen und in ein Spital gebracht worden. Nach zwölf Tagen sei er auf die Polizeistation überführt worden. Es habe sich herausgestellt, dass sich in dem Paket Sprengstoff befunden habe. Er sei inhaftiert worden, im Oktober 2002 jedoch unter der Bedingung wieder frei gelassen worden, dass er sich zweimal im Monat zur Unterschrift melde. Das Verfahren sei im Jahr 2005 eingestellt worden. Am 6. April 2007 seien vier Männer in zivil mit schwarzen Masken in sein Haus eingedrungen und hätten nach ihm gesucht. Er habe sein Haus verlassen und müsse seither versteckt leben. Seit 2007 würden sich die Unbekannten regelmässig nach ihm erkundigen und seinen Familienangehörigen drohen, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie seinen Aufenthaltsort nicht verraten würden. Anlässlich der Anhörung konnte er zur Identität der Männer lediglich sagen, dass sie tamilisch gesprochen hätten. Sie hätten den Sohn seiner Schwester entführt, weil sie gedacht hätten, es handle sich um ihn. Später hätten sie den Entführten frei gelassen. Er selber habe sich seither verstecken müssen. Es handle sich um eine paramilitärische tamilische Gruppe, welche für die Armee arbeite, er wisse jedoch nicht, um welche Gruppe es sich genau handle. Nach einem Attentat am 30. November 2007 in G._______ sei er zusammen mit über hundert weiteren Personen festgenommen und auf der (...) Polizeistation festgehalten worden. Nach Bezahlung einer Kaution sei er nach fünfzehn Tagen freigelassen worden. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente, unter anderem ein Affidavit seines Vaters, zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 17. April 2008 entschied das BFM, dem Beschwerdeführer werde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Die Verfügung des BFM vom 17. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2008 per eingeschriebener Post mit Rückschein zugesandt. F. Mit einem als "An urgent appeal against refusal for Asylum" bezeichneten Schreiben vom 14. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das Schreiben ging am 16. Mai 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Mit Eingabe vom 29. September 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache verfasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Abgesehen von diesem Mangel ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM den Vorbringen des Beschwerdeführers die einreiserechtliche Relevanz zu Recht absprach. 3.2 Das BFM führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Sicherheitskräfte aus, praxisgemäss sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung eines Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung - vorliegend die geltend gemachte Inhaftierung vom 23. Januar 2001 bis zum 15. Oktober 2002 - sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle denjenigen gewährt werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürften. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien demnach nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer vom 23. Januar 2001 bis zum 15. Oktober 2002 in Haft gewesen sei und diese Massnahme einen Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität darstelle. Gemäss seinen Angaben sei er zudem nach einer Bombenexplosion in G._______ am 30. November 2007 festgenommen und nach fünfzehn Tagen gegen Bezahlung freigelassen worden. Die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte seien zwar durchaus nachvollziehbar. Die geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 freigesprochen worden sei. Die Festnahme im November 2007 sei nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen. Offensichtlich sei in diesem Zusammenhang auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und man habe ihn nach fünfzehn Tagen, wenn auch gegen Bezahlung, freigelassen. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass die srilankische Justiz ihn keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit verdächtige, weshalb er grundsätzlich keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. Somit könne auf Grund der vorgebrachten Inhaftierungen nicht von begründeter Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden. Das BFM sehe sich in dieser Würdigung auch deshalb bestärkt, weil er nach seiner Freilassung am Aufenthaltsort seiner Schwester polizeilich registriert worden sei. Aus diesem Grund könne darauf verzichtet werden, den Eingang weiterer Dokumente abzuwarten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb einreiserechtlich nicht relevant. Eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege nur dann vor, wenn die asylsuchende Person aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden könne. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Beschwerdeführer mache geltend, an seinem Herkunftsort würden sich seit 2007 regelmässig bewaffnete Unbekannte nach ihm erkundigen und seine Familienangehörigen bedrohen. Bei der Beurteilung einer Gefährdung, welche eine Einreisebewilligung in die Schweiz rechtfertigen würde, seien zwei Aspekte zu berücksichtigen: sein persönliches Gefährdungsprofil und das räumliche Ausmass einer allfälligen Verfolgung. Zwar sei er durch die von ihm erwähnten Vorfälle persönlich stark betroffen und auch im Süden und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. In G._______ habe die Regierung verstärkte Sicherheitsbestimmungen erlassen; insbesondere Tamilen seien häufig von Personenkontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen betroffen. Allerdings herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Diese Einschätzung werde sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch von verschiedenen anderen europäischen Staaten geteilt. Es erscheine zwar unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten Vorfälle verständlich, wenn er sich vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht - ihr Vorhandensein einmal vorausgesetzt - genüge indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedenken würden, selbst wenn man sich auch in G._______ nach ihm erkundigt haben soll. In Anbetracht dieser Ausführungen sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asylrechtlich nicht relevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schützbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes. Daher sei sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 3.3 Diese Erwägungen des BFM sind zutreffend und zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer der entsprechenden Würdigung in der Beschwerde keine substanziellen Hinweise entgegenhält, sondern stattdessen zunächst in pauschaler und vager Weise seine früheren Angaben wiederholt. So führt er in der Beschwerde aus: "I was arrested earlier and spent one year in prison in C._______." Ferner hält er fest: "I managed to come to G._______ with the help of ICRC accompanying patient who is a relative for treatment in G._______." Für die Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers durch die srilankischen Behörden ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der Akten insgesamt nicht das Bild einer Person ergibt, an welcher die srilankischen Behörden im Rahmen ihrer Anstrengungen, die Z._______ zu bekämpfen, ein genügendes Interesse haben könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Kontakte zu den Z._______ sind äusserst unklar und vage. Es entstehen auch gewisse Zweifel, ob er in der geltend gemachten Weise von C._______ nach G._______ fliehen konnte. Anlässlich der Anhörung vom 5. März 2008 gab er zu Protokoll, er habe seine Kusine begleitet, welche eine medizinische Behandlung benötigt habe (vgl. act. A 5/27, S. 2). Als Beilage zu seinem Asylgesuch vom 2. November 2007 hatte er demgegenüber die Kopie eines Formulars ("Transport Form For Patients") eingereicht, in welchem er als Bruder der Patientin bezeichnet wird (vgl. Beilage zu act. A 1/5). Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer sodann auch das anlässlich der Anhörung von ihm versprochene Gerichtsurteil, aus welchem seine Entlassungsbedingungen hervorgehen würden (vgl. act. A 5/27, S. 8), nicht zu den Akten. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka trotz des offiziellen Endes des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schlecht sind. Der mit einer Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Trotz des offiziellen Bürgerkriegsendes wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit bekämpft, weshalb die Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter grosser Gefahr möglich ist. Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) sind noch immer in Kraft und ermöglichen es der Regierung, ungehindert gegen oppositionelle Stimmen im Land vorzugehen. Dabei ist insbesondere die Lage von Tamilen aus dem Norden und - etwas weniger - aus dem Osten in Colombo von Unsicherheit geprägt. Sie werden als potenzielle ehemalige LTTE-Anhänger oder -Mitglieder wahrgenommen und sind tendenziell bedroht. Nach der Niederlage der LTTE am 18. Mai 2009 haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, von srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Personenkontrolle unterzogen und auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Court - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten eingesetzt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und vor allem im Grossraum Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Zwar ist nach wie vor eine hohe Präsenz der Sicherheitskräfte zu vermerken. Laut der Britischen Border Agency gab es aber bereits im Sommer 2009 weniger Grossfahndungen und Durchsuchungsoperationen in Colombo (UK Border Agency, Report of information gathering visit to Colombo, Sri Lanka, Oktober 2009). Die Situation in Colombo habe sich diesbezüglich massiv verbessert: Checkpoints seien abgebaut und viele Strassen dem Verkehr wieder freigegeben worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers zu den Z._______, wie erwähnt, als sehr vage zu bezeichnen sind und er diesbezüglich nicht zum Kreis der besonders gefährdeten Personen zählt. Es kann deshalb vorliegend festgehalten werden, dass die geschilderten Behelligungen durch die Sicherheitskräfte - laut Eingabe vom 29. September 2008 sei der Beschwerdeführer seit Einreichung der Beschwerde dreimal von der Polizei festgehalten und aufgefordert worden, G._______ zu verlassen - und durch Unbekannte als ungenügend im Sinne des Asylgesetzes beurteilt werden müssen, um seine Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise vorliegend nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Einreise des Beschwerdeführers daher zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo [...]; per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: