Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus Batticaloa stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit damaligem Wohnsitz in Batticaloa, stellte am 14. Oktober 2000 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung des BFM vom 26. August 2004 abgelehnt wurde, wobei ihm auch die Einreisebewilligung verweigert wurde. Am 11. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer diese Verfügung mittels der Schweizer Botschaft und srilankischer Post eröffnet (vgl. Empfangsbescheinigung; BFM-Akte). B. Der Beschwerdeführer ersuchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 18. Februar 2009 an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Behandlung seines Asylgesuchs und um Hilfe für die Einreise in die Schweiz gemeinsam mit seiner Familie. Er wisse nicht, ob ihm nach dem "Interview" vom 27. September 2002 eine Antwort an seine frühere Adresse in Batticaloa zugestellt worden sei. Seine Familie und er hätten Batticaloa verlassen, nachdem sich die Situation dort zugespitzt habe, um im Distrikt Nuwara Eliya (B._______) Schutz zu finden. Sie würden nun in einem Hindu Tempel arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. C. Die Schweizerische Vertretung in Colombo nahm diese Eingabe als zweites Asylgesuch an die Hand und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2009 auf, bis zum 13. April 2009 detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen, den bisher unternommenen Schutzvorkehrungen und den möglichen innerstaatlichen Fluchtalternativen zu machen. Allfällige Beweismittel und Kopien von Identitätspapieren seien einzureichen, wobei in Tamilisch oder in Singalesisch verfasste Dokumente ins Englische zu übersetzen seien. D. Der Beschwerdeführer führte in einem Schreiben vom 13. März 2009 dazu aus, er werde sowohl von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als auch von der srilankischen Polizei behelligt. Es gebe für ihn nirgends in seinem Land Sicherheit. Er sei sowohl von der LTTE - von (...) bis (...) wegen Verdachts auf Spitzeltätigkeit für die srilankische Polizei - als auch von der srilankischen Polizei - wegen Verdachts auf Teilnahme an Trainings der LTTE und terroristischen Aktivitäten - in Haft genommen worden. Dabei sei er fast zwei Jahre, vom (...) bis (...), in C._______, D._______ und E._______ inhaftiert gewesen, bevor er vom obersten Gericht in C._______ freigesprochen worden sei. Seit seinem Wegzug von Batticaloa sei er von der Polizei in F._______ und in Nuwara Eliya festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden. E. Die Schweizerische Vertretung in Colombo forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2009 erneut auf, sich bis zum 10. Mai 2009 zu äussern, wobei er sich auf die Ereignisse seit dem Jahr 2002 zu beschränken habe. Diese seien detailliert zu beschreiben und es sei anzugeben, wo seine Eltern und seine Verwandten wohnen würden und wo er mit seiner Familie seit dem Jahr 2002 gewohnt habe. Allenfalls seien die Identitätsunterlagen der in das Asylgesuch einzuschliessenden Familienmitglieder einzureichen. F. Mit Schreiben vom 27. April 2009 führte der Beschwerdeführer dazu aus, er könne nicht nach Batticaloa zurückkehren und er werde in Nuwara Eliya in unberechenbarer Weise immer wieder von der srilankischen Polizei unter irgendeinem Vorwand festgenommen, während mehrerer Tage festgehalten und anschliessend wieder freigelassen unter der Bedingung, sich jederzeit verfügbar zu halten. Er habe keinen Frieden und könne kein unabhängiges Leben führen. Seine Eltern seien gestorben und er habe auch keine Geschwister. Gleichzeitig reichte er folgende ins Englische übersetzte Unterlagen in Kopie ein: Identitätskarte seiner Ehefrau, Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer durch die Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo mit, der entscheidrelevante Sachverhalt gelte aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten Dokumentation als erstellt und eine Anhörung bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo erweise sich daher als nicht notwendig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (Beziehungsnähe der Asyl suchenden Personen zur Schweiz, deren "Assimilationsmöglichkeiten" in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und des öffentlichen Interesses der Schweiz) werde erwogen, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig werde ihm hierzu eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 Stellung zur Zwischenverfügung und führte dabei ergänzend aus, zwar habe er keine Freunde oder Verwandte in der Schweiz, doch habe er gedacht in der Schweiz würde es als Hindu Priester am sichersten sein, so dass er religiös aktiv sein könne. Der Krieg mit der LTTE sei zu Ende und die Tamilen würden zwar nicht mehr als Bürger zweiter Klasse behandelt werden, doch seien sie der Gesellschaft vollständig ausgeliefert. Er sei nach Batticaloa zurückgekehrt, um zu überprüfen, ob er wieder dorthin zurückkehren könne. Das sei jedoch absolut unmöglich, denn über das Haus seiner Eltern sei verfügt worden; die Behörden hätten ihm die Eigentumsurkunden nicht ausgehändigt und er habe mangels Beweisen nichts machen können. Während des Aufenthalts in Batticaloa habe er in einer katholischen Kirche wohnen können und zurück in Nuwara Eliya habe er sich erfolglos an die Behörden gewendet, um ihm zu helfen in Batticaloa einen anderen Wohnsitz zu finden. Von einigen Tamilen, die in B._______ von der Mehrheitsbevölkerung angestachelt worden seien, sei er aufgefordert worden, diese Gegend zu verlassen, weil er aus Batticaloa stamme. Er werde dort nicht akzeptiert, weil er vom Osten Sri Lankas komme und nicht ein indisch-stämmiger Tamile sei. I. Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Januar 2011 machte er geltend, die Situation habe sich verschlimmert; er und seine Familie seien vermehrt mit Nachdruck aufgefordert worden, den Tempel und B._______ zu verlassen. Sie wüssten aber nicht wohin sie gehen sollten, und würden keine Hilfe von Dritten erhalten, weil diese von anderen Personen deswegen bedroht worden seien. J. Mit Verfügung vom 1. März 2011 - übermittelt durch die Schweizerische Vertretung - wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und dessen Asylgesuch abgelehnt. Auf die Ausführungen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. K. Der Beschwerdeführer erhob mit in Englisch verfasster Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2011 (Eingangsdatum Schweizerische Vertretung in Colombo: 22. März 2011) beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. März 2011 Beschwerde und beantragte dabei sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihm und seiner Familie das nachgesuchte Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auf die Ausführungen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.2 Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Vertretung in Colombo aus Kapazitätsgründen auf die Durchführung einer Befragung verzichtet und das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers direkt ans BFM überwiesen. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt zu erachten. Über diesen Schluss wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 16. November 2010 in Kenntnis gesetzt, wobei er - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - vom BFM gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladen wurde. Dabei wurde ihm vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung des Asylgesuchs in Erwägung gezogen werde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe (kein notwendiger Schutz im asylrechtlichen Sinn). Der Beschwerdeführer hat am 13. Dezember 2010 von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme vom 16. November 2010 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, E 5.6 ff.).
E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009 E.4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ereignisse von 1997 bis 2002 (Inhaftierung durch die LTTE und die srilankische Polizei) seien bereits Gegenstand des ersten Asylgesuches gewesen; diese seien als einreiseunbeachtlich erachtet worden und eine begründete Furcht vor Verfolgung sei verneint worden, weshalb es sich nicht nochmals mit diesen Gründen auseinandersetze. Die aktuell geltend gemachten Probleme (mehrmalige Befragungen bei der Polizei, sowie die Aufforderung der indisch-stämmigen Tamilen, nach Batticaloa zurückzukehren) seien sicher für den Beschwerdeführer unangenehm, doch hätten sie aufgrund der fehlenden Intensität keinen Verfolgungscharakter. Sein politisches Profil sei unzureichend, um zum jetzigen Zeitpunkt einreiserelevante Schwierigkeiten befürchten zu müssen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, er werde erneut verdächtigt, in terroristische Aktivitäten involviert zu sein, weshalb er nicht mehr an der früheren Adresse wohnen könne und sich und seine Familie in Sicherheit habe bringen müssen. Er, seine Frau und Tochter würden sich nun in einem Tempel im "Tea Estate" verstecken. Es werde von der Polizei immer im Auge behalten.
E. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse (Inhaftierungen durch die srilankische Polizei [Verdacht auf Terrorismusaktivitäten] und durch die LTTE [Verdacht auf Spionage für die Regierung]), die bereits Gegenstand des ersten rechtskräftig entschiedenen Asylgesuchs waren, nicht erneut zu überprüfen sind.
E. 5.5 Was die seither neu vorgebrachten Verfolgungsvorbringen und Benachteiligungen betrifft, werden sie im Wesentlichen weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Einzig das Vorbringen, er werde verdächtigt, in Terrorismusaktivitäten involviert gewesen zu sein, weshalb er gesucht werde, kann nicht geglaubt werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit dem Bundesamt die Auffassung, wonach der Beschwerdeführer - wäre er diesem Vorwurf tatsächlich ausgesetzt oder würde er eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen - von der srilankischen Polizei verhaftet oder gegen ihn ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden wäre; der Beschwerdeführer hat indes nicht kundgetan, er sei seit dem Jahr 2002 über eine längere Zeit verhaftet worden, oder man habe ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eröffnet. Seinen Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass er mehrere Male von der Polizei festgenommen, befragt und danach wieder freigelassen worden sei (vgl. Sachverhalt J). Auch die auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Terrorismus-Verdächtigung seitens der srilankischen Polizei überzeugt nicht, zumal die Ausführungen unsubstanziiert erscheinen, keine konkreten Anhaltspunkte enthalten und sich in einem Satz erschöpfen. Die anderen Vorbringen betreffend bleibt zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit zutreffend sind.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer begründet die Schutzbedürftigkeit seiner Familie damit, dass er von der srilankischen Polizei mehrmals in willkürlicher Weise festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden sei, wobei er immer wieder eingeschüchtert worden sei, sich jederzeit der Polizei zur Verfügung halten zu müssen. Ferner werde er im District Nuwara Eliya von den indisch-stämmigen Tamilen nicht akzeptiert und weggeschickt. Doch nach Batticaloa könne er mit seiner Familie nicht zurückkehren, da er sein Eigentum väterlicherseits nicht wieder habe zurückerlangen können. Er werde von der Polizei überwacht und könne kein freies Leben führen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in den vorgebrachten Schilderungen des Beschwerdeführers keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird. Die geltend gemachten Probleme sind zum einen sehr pauschal gehalten und zum anderen genügen die behördlichen Massnahmen, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt zu sein scheint, den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG mangels Intensität nicht. Auch die geschilderte Einschränkung seiner Freiheitsrechte durch die willkürlichen Befragungen der srilankischen Polizei vermögen nicht dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt bekommen würde. Der Beschwerdeführer weist kein ausreichend politisches Profil auf, um aufgrund seiner Schilderungen annehmen zu müssen, er sei akut gefährdet. Auch dass die indisch-stämmigen Tamilen ihn meiden würden, und er von ihnen aufgefordert werde, nach Batticaloa zurückzukehren, erfüllt die Anforderungen von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht. Auf die weiteren Vorbringen ist nicht näher einzugehen, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Auch die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen sind offensichtlich unbehelflich, um zu einem andern Ergebnis zu gelangen.
E. 6.2 Im Anschluss an die obgenannten Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Sri Lanka nicht akut gefährdet ist, und die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise deshalb nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Familie verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1920/2011 Urteil vom 28. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Batticaloa stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit damaligem Wohnsitz in Batticaloa, stellte am 14. Oktober 2000 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung des BFM vom 26. August 2004 abgelehnt wurde, wobei ihm auch die Einreisebewilligung verweigert wurde. Am 11. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer diese Verfügung mittels der Schweizer Botschaft und srilankischer Post eröffnet (vgl. Empfangsbescheinigung; BFM-Akte). B. Der Beschwerdeführer ersuchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 18. Februar 2009 an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Behandlung seines Asylgesuchs und um Hilfe für die Einreise in die Schweiz gemeinsam mit seiner Familie. Er wisse nicht, ob ihm nach dem "Interview" vom 27. September 2002 eine Antwort an seine frühere Adresse in Batticaloa zugestellt worden sei. Seine Familie und er hätten Batticaloa verlassen, nachdem sich die Situation dort zugespitzt habe, um im Distrikt Nuwara Eliya (B._______) Schutz zu finden. Sie würden nun in einem Hindu Tempel arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. C. Die Schweizerische Vertretung in Colombo nahm diese Eingabe als zweites Asylgesuch an die Hand und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2009 auf, bis zum 13. April 2009 detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen, den bisher unternommenen Schutzvorkehrungen und den möglichen innerstaatlichen Fluchtalternativen zu machen. Allfällige Beweismittel und Kopien von Identitätspapieren seien einzureichen, wobei in Tamilisch oder in Singalesisch verfasste Dokumente ins Englische zu übersetzen seien. D. Der Beschwerdeführer führte in einem Schreiben vom 13. März 2009 dazu aus, er werde sowohl von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als auch von der srilankischen Polizei behelligt. Es gebe für ihn nirgends in seinem Land Sicherheit. Er sei sowohl von der LTTE - von (...) bis (...) wegen Verdachts auf Spitzeltätigkeit für die srilankische Polizei - als auch von der srilankischen Polizei - wegen Verdachts auf Teilnahme an Trainings der LTTE und terroristischen Aktivitäten - in Haft genommen worden. Dabei sei er fast zwei Jahre, vom (...) bis (...), in C._______, D._______ und E._______ inhaftiert gewesen, bevor er vom obersten Gericht in C._______ freigesprochen worden sei. Seit seinem Wegzug von Batticaloa sei er von der Polizei in F._______ und in Nuwara Eliya festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden. E. Die Schweizerische Vertretung in Colombo forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2009 erneut auf, sich bis zum 10. Mai 2009 zu äussern, wobei er sich auf die Ereignisse seit dem Jahr 2002 zu beschränken habe. Diese seien detailliert zu beschreiben und es sei anzugeben, wo seine Eltern und seine Verwandten wohnen würden und wo er mit seiner Familie seit dem Jahr 2002 gewohnt habe. Allenfalls seien die Identitätsunterlagen der in das Asylgesuch einzuschliessenden Familienmitglieder einzureichen. F. Mit Schreiben vom 27. April 2009 führte der Beschwerdeführer dazu aus, er könne nicht nach Batticaloa zurückkehren und er werde in Nuwara Eliya in unberechenbarer Weise immer wieder von der srilankischen Polizei unter irgendeinem Vorwand festgenommen, während mehrerer Tage festgehalten und anschliessend wieder freigelassen unter der Bedingung, sich jederzeit verfügbar zu halten. Er habe keinen Frieden und könne kein unabhängiges Leben führen. Seine Eltern seien gestorben und er habe auch keine Geschwister. Gleichzeitig reichte er folgende ins Englische übersetzte Unterlagen in Kopie ein: Identitätskarte seiner Ehefrau, Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer durch die Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo mit, der entscheidrelevante Sachverhalt gelte aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten Dokumentation als erstellt und eine Anhörung bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo erweise sich daher als nicht notwendig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (Beziehungsnähe der Asyl suchenden Personen zur Schweiz, deren "Assimilationsmöglichkeiten" in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und des öffentlichen Interesses der Schweiz) werde erwogen, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig werde ihm hierzu eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 Stellung zur Zwischenverfügung und führte dabei ergänzend aus, zwar habe er keine Freunde oder Verwandte in der Schweiz, doch habe er gedacht in der Schweiz würde es als Hindu Priester am sichersten sein, so dass er religiös aktiv sein könne. Der Krieg mit der LTTE sei zu Ende und die Tamilen würden zwar nicht mehr als Bürger zweiter Klasse behandelt werden, doch seien sie der Gesellschaft vollständig ausgeliefert. Er sei nach Batticaloa zurückgekehrt, um zu überprüfen, ob er wieder dorthin zurückkehren könne. Das sei jedoch absolut unmöglich, denn über das Haus seiner Eltern sei verfügt worden; die Behörden hätten ihm die Eigentumsurkunden nicht ausgehändigt und er habe mangels Beweisen nichts machen können. Während des Aufenthalts in Batticaloa habe er in einer katholischen Kirche wohnen können und zurück in Nuwara Eliya habe er sich erfolglos an die Behörden gewendet, um ihm zu helfen in Batticaloa einen anderen Wohnsitz zu finden. Von einigen Tamilen, die in B._______ von der Mehrheitsbevölkerung angestachelt worden seien, sei er aufgefordert worden, diese Gegend zu verlassen, weil er aus Batticaloa stamme. Er werde dort nicht akzeptiert, weil er vom Osten Sri Lankas komme und nicht ein indisch-stämmiger Tamile sei. I. Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Januar 2011 machte er geltend, die Situation habe sich verschlimmert; er und seine Familie seien vermehrt mit Nachdruck aufgefordert worden, den Tempel und B._______ zu verlassen. Sie wüssten aber nicht wohin sie gehen sollten, und würden keine Hilfe von Dritten erhalten, weil diese von anderen Personen deswegen bedroht worden seien. J. Mit Verfügung vom 1. März 2011 - übermittelt durch die Schweizerische Vertretung - wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und dessen Asylgesuch abgelehnt. Auf die Ausführungen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. K. Der Beschwerdeführer erhob mit in Englisch verfasster Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2011 (Eingangsdatum Schweizerische Vertretung in Colombo: 22. März 2011) beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. März 2011 Beschwerde und beantragte dabei sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihm und seiner Familie das nachgesuchte Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auf die Ausführungen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2. Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Vertretung in Colombo aus Kapazitätsgründen auf die Durchführung einer Befragung verzichtet und das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers direkt ans BFM überwiesen. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt zu erachten. Über diesen Schluss wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 16. November 2010 in Kenntnis gesetzt, wobei er - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - vom BFM gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladen wurde. Dabei wurde ihm vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung des Asylgesuchs in Erwägung gezogen werde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe (kein notwendiger Schutz im asylrechtlichen Sinn). Der Beschwerdeführer hat am 13. Dezember 2010 von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme vom 16. November 2010 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, E 5.6 ff.). 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ereignisse von 1997 bis 2002 (Inhaftierung durch die LTTE und die srilankische Polizei) seien bereits Gegenstand des ersten Asylgesuches gewesen; diese seien als einreiseunbeachtlich erachtet worden und eine begründete Furcht vor Verfolgung sei verneint worden, weshalb es sich nicht nochmals mit diesen Gründen auseinandersetze. Die aktuell geltend gemachten Probleme (mehrmalige Befragungen bei der Polizei, sowie die Aufforderung der indisch-stämmigen Tamilen, nach Batticaloa zurückzukehren) seien sicher für den Beschwerdeführer unangenehm, doch hätten sie aufgrund der fehlenden Intensität keinen Verfolgungscharakter. Sein politisches Profil sei unzureichend, um zum jetzigen Zeitpunkt einreiserelevante Schwierigkeiten befürchten zu müssen. 5.3. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, er werde erneut verdächtigt, in terroristische Aktivitäten involviert zu sein, weshalb er nicht mehr an der früheren Adresse wohnen könne und sich und seine Familie in Sicherheit habe bringen müssen. Er, seine Frau und Tochter würden sich nun in einem Tempel im "Tea Estate" verstecken. Es werde von der Polizei immer im Auge behalten. 5.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse (Inhaftierungen durch die srilankische Polizei [Verdacht auf Terrorismusaktivitäten] und durch die LTTE [Verdacht auf Spionage für die Regierung]), die bereits Gegenstand des ersten rechtskräftig entschiedenen Asylgesuchs waren, nicht erneut zu überprüfen sind. 5.5. Was die seither neu vorgebrachten Verfolgungsvorbringen und Benachteiligungen betrifft, werden sie im Wesentlichen weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Einzig das Vorbringen, er werde verdächtigt, in Terrorismusaktivitäten involviert gewesen zu sein, weshalb er gesucht werde, kann nicht geglaubt werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit dem Bundesamt die Auffassung, wonach der Beschwerdeführer - wäre er diesem Vorwurf tatsächlich ausgesetzt oder würde er eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen - von der srilankischen Polizei verhaftet oder gegen ihn ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden wäre; der Beschwerdeführer hat indes nicht kundgetan, er sei seit dem Jahr 2002 über eine längere Zeit verhaftet worden, oder man habe ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eröffnet. Seinen Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass er mehrere Male von der Polizei festgenommen, befragt und danach wieder freigelassen worden sei (vgl. Sachverhalt J). Auch die auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Terrorismus-Verdächtigung seitens der srilankischen Polizei überzeugt nicht, zumal die Ausführungen unsubstanziiert erscheinen, keine konkreten Anhaltspunkte enthalten und sich in einem Satz erschöpfen. Die anderen Vorbringen betreffend bleibt zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit zutreffend sind. 5.6. Der Beschwerdeführer begründet die Schutzbedürftigkeit seiner Familie damit, dass er von der srilankischen Polizei mehrmals in willkürlicher Weise festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden sei, wobei er immer wieder eingeschüchtert worden sei, sich jederzeit der Polizei zur Verfügung halten zu müssen. Ferner werde er im District Nuwara Eliya von den indisch-stämmigen Tamilen nicht akzeptiert und weggeschickt. Doch nach Batticaloa könne er mit seiner Familie nicht zurückkehren, da er sein Eigentum väterlicherseits nicht wieder habe zurückerlangen können. Er werde von der Polizei überwacht und könne kein freies Leben führen. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in den vorgebrachten Schilderungen des Beschwerdeführers keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird. Die geltend gemachten Probleme sind zum einen sehr pauschal gehalten und zum anderen genügen die behördlichen Massnahmen, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt zu sein scheint, den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG mangels Intensität nicht. Auch die geschilderte Einschränkung seiner Freiheitsrechte durch die willkürlichen Befragungen der srilankischen Polizei vermögen nicht dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt bekommen würde. Der Beschwerdeführer weist kein ausreichend politisches Profil auf, um aufgrund seiner Schilderungen annehmen zu müssen, er sei akut gefährdet. Auch dass die indisch-stämmigen Tamilen ihn meiden würden, und er von ihnen aufgefordert werde, nach Batticaloa zurückzukehren, erfüllt die Anforderungen von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht. Auf die weiteren Vorbringen ist nicht näher einzugehen, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Auch die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen sind offensichtlich unbehelflich, um zu einem andern Ergebnis zu gelangen. 6.2. Im Anschluss an die obgenannten Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Sri Lanka nicht akut gefährdet ist, und die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise deshalb nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Familie verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: