Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ in der Nordprovinz stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in D._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 31. Oktober 2008 (Eingang Botschaft: 4. November 2008) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er lebe seit dem Jahre 1999 in D._______. Sein Bruder K. werde seit dem Jahre 2004 vermisst und alle Beschwerden und Nachforschungen bei den zuständigen Behörden seien erfolglos geblieben. Am 5. Juni 2007 seien vier Männer in Zivil bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn zu zwei Männern befragt, die im gleichen Haus zu Geschäftszwecken einen Raum gemietet hätten. Nachdem er diesen zur Auskunft gegeben gehabt habe, dass diese Männer das Geschäft schon vor Monaten geschlossen hätten und er deren Aufenthaltsort nicht kenne, sei er in den Van der vier Männer gebracht worden, worin man ihm die Augen verbunden habe und er an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Erst nach einer 15-tägigen Haft, während welcher er in erheblichem Masse gefoltert worden sei, habe er erfahren, dass er von der E._______ verhaftet worden sei. Anschliessend an die Haft sei er ins F._______ transferiert und dort während vier Monaten festgehalten und auf verschiedene Weise misshandelt worden. Während der Haft habe man ihn zu einer Person namens G.K. befragt, die Monate vorher in einem anderen Zusammenhang verhaftet worden sei und welche angeblich Kontakte mit den beiden Personen, die in ihrem Haus einen Raum gemietet hätten, gepflegt habe. Während seiner Haft sei er von Mitgliedern der G._______ sowie des H._______ besucht worden. In der Folge sei er ins I._______ nach D._______ überführt und dort während neun Monaten in Haft gehalten worden. Am 15. Juli 2008 habe man ihn auf Anweisung des J._______ auf freien Fuss gesetzt. Nun werde er von unbekannten Personen verfolgt. Auch habe er erfahren, dass er von Angehörigen des Sicherheitsdienstes überwacht werde. Am 31. Oktober 2008 sei ein in der Nachbarschaft wohnender Jugendlicher in einem Van entführt worden. Da sein Leben und seine Freiheit in Gefahr seien, ersuche er die Schweizer Behörden um Schutz. A.b Mit Schreiben vom 6. November 2008 teilte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, seine Vorbringen in verschiedenen Punkten detailliert zu schildern und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 20. Dezember 2008 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle. A.c In seinem an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Schreiben vom 11. November 2008 (Eingang Botschaft: 18. November 2008) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im Schreiben vom 31. Oktober 2008 dargelegten Asylgründe und führte ergänzend aus, seine einzige Möglichkeit, sein Leben zu retten, sei die Migration in die Schweiz. Er lebe in täglicher Angst vor erneuter Verhaftung und Folter, zumal er von unbekannten Personen verfolgt werde. Aufgrund seiner strafrechtlichen Vergangenheit könne er weder in D._______ noch irgendwo sonst in Sri Lanka Schutz erhalten oder in seiner Heimat leben, ohne dass er von behördlicher Seite verdächtigt würde. A.d Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 forderte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer auf, am 15. Januar 2009 zu einem Interview zu erscheinen und allfällige Beweismittel - in Englisch übersetzt - mitzubringen. Anlässlich der am 15. Januar 2009 in {.......} durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers führte dieser in Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen aus, er sei politisch in keiner Art und Weise aktiv gewesen. Seine Verhaftung im Juli 2007 sei lediglich aufgrund des Umstandes geschehen, dass die Behörden seinen damaligen Vorgesetzten nicht hätten verhaften können. Nach seiner Freilassung habe er im August 2008 zwei Drohanrufe von Unbekannten erhalten, die Singhalesisch gesprochen hätten. Weitere Telefonate hätten sie nicht mehr entgegengenommen, wenn das Telefon nach Mitternacht geklingelt habe. Ferner sei er am 10. August 2008 an einem Checkpoint von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Nach einer Befragung hätten ihn die Polizisten unbehelligt weiterfahren lassen. Ausserdem hätten unbekannte Männer am 29. Dezember 2008 in der Nachbarschaft nach ihm gefragt und er habe diverse Male weisse Vans vor seinem Haus durchfahren sehen. Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer Kopien {...Bezeichnung der Beweismittel...} bei. A.e Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 (Eingang BFM: 27. Januar 2009), vom 6. Juli 2009 (Eingang BFM: 14. Juli 2009) sowie vom 25. Februar 2010 (Eingang BFM: 5. März 2010) überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Asylgesuch, das Protokoll der Befragung und die - jeweils nachgereichten - Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2009 und 19. Februar 2010 mit weiteren Unterlagen an das BFM. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010, welche von der Schweizer Vertretung in Colombo am 15. Juni 2010 an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde, wies das BFM sein Einreise- und Asylgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei bedauerlich, dass der Beschwerdeführer während eines Jahres - vom Juni 2007 bis im Juli 2008 - von den srilankischen Sicherheitskräften festgehalten und misshandelt worden sei. Er habe dadurch massive Eingriffe in seine Bewegungsfreiheit und seine körperliche Integrität erlitten. Er sei zu keinem Zeitpunkt für eine politische Bewegung tätig gewesen und auf Verdacht hin festgenommen worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Juli 2008 ohne Auflagen freigesprochen worden sei, belege, dass die srilankische Justiz ihn keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtige. Es sei anzunehmen, dass ihn die Sicherheitskräfte längst aufgegriffen hätten, wenn ein gezieltes Interesse an seiner Ergreifung bestünde, da die Behörden über seinen Aufenthaltsort im Bilde seien. Dies lasse den Schluss zu, dass die Behörden den Beschwerdeführer aktuell nicht suchten und er demzufolge nicht gefährdet sei. Da die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, habe die erwähnte Inhaftierung keine einreiserelevante Bedeutung. Die telefonischen Drohungen hätten gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei {.......} am 15. Januar 2009 keinerlei Konsequenzen für diesen gehabt. Seiner Eingabe vom 19. Februar 2010 sei zu entnehmen, dass die Soldaten, die ihn im Januar 2010 aufgesucht hätten, im Rahmen einer Razzia die ganze Strasse kontrolliert hätten. Der Beschwerdeführer schreibe nämlich, dass Lastwagen mit etwa 30 Soldaten vorgefahren seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht gezielt gesucht worden sei, was durch die Tatsache bestätigt werde, dass ihn die Soldaten nicht mitgenommen hätten. Weil die srilankischen Sicherheitskräfte seit seiner Freilassung über seinen Aufenthaltsort in D._______ informiert gewesen seien, ohne ihn jedoch festzunehmen, sei davon auszugehen, dass seine Furcht, künftig Opfer von staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu werden, nicht genügend begründet sei, um eine Einreise in die Schweiz zu rechtfertigen. Den Eingaben des Beschwerdeführers sei zudem zu entnehmen, dass er ohne weiteres seinen Aufenthaltsort in D._______ habe wechseln können, was für eine innerstaatliche Fluchtalternative spreche. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 28. Juni 2010 (Datum Eingangsstempel Botschaft: 30. Juni 2010; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. Juli 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und die schwierige persönliche Situation respektive Angst vor erneuter Haft verbunden mit möglicher Folter im Falle einer Inhaftierung.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer weist auf die in seiner Heimat erlittenen Benachteiligungen und den noch immer bestehenden behördlichen Druck auf ihn hin. Bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers, insbesondere in Anbetracht der von behördlicher Seite angeordneten Massnahmen in den Jahren 2007 und 2008, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass angesichts seiner bedingungslosen Freilassung am 15. Juli 2008 - nachdem das Gericht seine Unschuld offensichtlich als erwiesen angesehen hatte - von behördlicher Seite nichts mehr gegen ihn vorlag. Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass er auch nach seiner Entlassung von den Sicherheitskräften beobachtet und wiederholt kontrolliert worden sei respektive Männer in Zivil, vermutlich Angehörige der Regierung, nach ihm gefragt hätten, sind diese Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen. So haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka Angehörige der tamilischen Volksgruppe nach wie vor Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstellt. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellen die geschilderten Vorfälle im Nachgang zu seiner Haftentlassung am 15. Juli 2008 - entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Ansicht - somit noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. So wurde er denn seither auch nie mehr verhaftet, obwohl sein Aufenthaltsort in D._______ den Behörden bekannt war. Sodann vermögen weder der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2004 verschollen sei, noch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach verschiedene in seiner Nachbarschaft lebende Personen von den Sicherheitskräften verhaftet worden seien, er zudem im August 2008 Drohanrufe erhalten und überdies verschiedentlich weisse Vans vor seinem Haus gesehen habe, zum heutigen Zeitpunkt zu einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. Das Gleiche gilt auch für die lediglich subjektive Befürchtung, trotz gerichtlicher Freilassung eines Tages erneut wegen eines möglichen Verdachts der Behörden verhaftet zu werden. Überdies zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers - so insbesondere am Ende seiner Rechtsmitteleingabe - dass es ihm wiederholt problemlos möglich war, seinen Wohnort innerhalb D._______ zu wechseln und so behördlichen Kontrollen zu entgehen. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl zu führen.
E. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen auch vom BFM nicht in Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo Ref. Nr. K._______; per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4945/2010 {T 0/2} Urteil vom 22. Juli 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ in der Nordprovinz stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in D._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 31. Oktober 2008 (Eingang Botschaft: 4. November 2008) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er lebe seit dem Jahre 1999 in D._______. Sein Bruder K. werde seit dem Jahre 2004 vermisst und alle Beschwerden und Nachforschungen bei den zuständigen Behörden seien erfolglos geblieben. Am 5. Juni 2007 seien vier Männer in Zivil bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn zu zwei Männern befragt, die im gleichen Haus zu Geschäftszwecken einen Raum gemietet hätten. Nachdem er diesen zur Auskunft gegeben gehabt habe, dass diese Männer das Geschäft schon vor Monaten geschlossen hätten und er deren Aufenthaltsort nicht kenne, sei er in den Van der vier Männer gebracht worden, worin man ihm die Augen verbunden habe und er an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Erst nach einer 15-tägigen Haft, während welcher er in erheblichem Masse gefoltert worden sei, habe er erfahren, dass er von der E._______ verhaftet worden sei. Anschliessend an die Haft sei er ins F._______ transferiert und dort während vier Monaten festgehalten und auf verschiedene Weise misshandelt worden. Während der Haft habe man ihn zu einer Person namens G.K. befragt, die Monate vorher in einem anderen Zusammenhang verhaftet worden sei und welche angeblich Kontakte mit den beiden Personen, die in ihrem Haus einen Raum gemietet hätten, gepflegt habe. Während seiner Haft sei er von Mitgliedern der G._______ sowie des H._______ besucht worden. In der Folge sei er ins I._______ nach D._______ überführt und dort während neun Monaten in Haft gehalten worden. Am 15. Juli 2008 habe man ihn auf Anweisung des J._______ auf freien Fuss gesetzt. Nun werde er von unbekannten Personen verfolgt. Auch habe er erfahren, dass er von Angehörigen des Sicherheitsdienstes überwacht werde. Am 31. Oktober 2008 sei ein in der Nachbarschaft wohnender Jugendlicher in einem Van entführt worden. Da sein Leben und seine Freiheit in Gefahr seien, ersuche er die Schweizer Behörden um Schutz. A.b Mit Schreiben vom 6. November 2008 teilte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, seine Vorbringen in verschiedenen Punkten detailliert zu schildern und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 20. Dezember 2008 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle. A.c In seinem an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Schreiben vom 11. November 2008 (Eingang Botschaft: 18. November 2008) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im Schreiben vom 31. Oktober 2008 dargelegten Asylgründe und führte ergänzend aus, seine einzige Möglichkeit, sein Leben zu retten, sei die Migration in die Schweiz. Er lebe in täglicher Angst vor erneuter Verhaftung und Folter, zumal er von unbekannten Personen verfolgt werde. Aufgrund seiner strafrechtlichen Vergangenheit könne er weder in D._______ noch irgendwo sonst in Sri Lanka Schutz erhalten oder in seiner Heimat leben, ohne dass er von behördlicher Seite verdächtigt würde. A.d Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 forderte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer auf, am 15. Januar 2009 zu einem Interview zu erscheinen und allfällige Beweismittel - in Englisch übersetzt - mitzubringen. Anlässlich der am 15. Januar 2009 in {.......} durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers führte dieser in Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen aus, er sei politisch in keiner Art und Weise aktiv gewesen. Seine Verhaftung im Juli 2007 sei lediglich aufgrund des Umstandes geschehen, dass die Behörden seinen damaligen Vorgesetzten nicht hätten verhaften können. Nach seiner Freilassung habe er im August 2008 zwei Drohanrufe von Unbekannten erhalten, die Singhalesisch gesprochen hätten. Weitere Telefonate hätten sie nicht mehr entgegengenommen, wenn das Telefon nach Mitternacht geklingelt habe. Ferner sei er am 10. August 2008 an einem Checkpoint von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Nach einer Befragung hätten ihn die Polizisten unbehelligt weiterfahren lassen. Ausserdem hätten unbekannte Männer am 29. Dezember 2008 in der Nachbarschaft nach ihm gefragt und er habe diverse Male weisse Vans vor seinem Haus durchfahren sehen. Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer Kopien {...Bezeichnung der Beweismittel...} bei. A.e Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 (Eingang BFM: 27. Januar 2009), vom 6. Juli 2009 (Eingang BFM: 14. Juli 2009) sowie vom 25. Februar 2010 (Eingang BFM: 5. März 2010) überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Asylgesuch, das Protokoll der Befragung und die - jeweils nachgereichten - Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2009 und 19. Februar 2010 mit weiteren Unterlagen an das BFM. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010, welche von der Schweizer Vertretung in Colombo am 15. Juni 2010 an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde, wies das BFM sein Einreise- und Asylgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei bedauerlich, dass der Beschwerdeführer während eines Jahres - vom Juni 2007 bis im Juli 2008 - von den srilankischen Sicherheitskräften festgehalten und misshandelt worden sei. Er habe dadurch massive Eingriffe in seine Bewegungsfreiheit und seine körperliche Integrität erlitten. Er sei zu keinem Zeitpunkt für eine politische Bewegung tätig gewesen und auf Verdacht hin festgenommen worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Juli 2008 ohne Auflagen freigesprochen worden sei, belege, dass die srilankische Justiz ihn keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtige. Es sei anzunehmen, dass ihn die Sicherheitskräfte längst aufgegriffen hätten, wenn ein gezieltes Interesse an seiner Ergreifung bestünde, da die Behörden über seinen Aufenthaltsort im Bilde seien. Dies lasse den Schluss zu, dass die Behörden den Beschwerdeführer aktuell nicht suchten und er demzufolge nicht gefährdet sei. Da die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, habe die erwähnte Inhaftierung keine einreiserelevante Bedeutung. Die telefonischen Drohungen hätten gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei {.......} am 15. Januar 2009 keinerlei Konsequenzen für diesen gehabt. Seiner Eingabe vom 19. Februar 2010 sei zu entnehmen, dass die Soldaten, die ihn im Januar 2010 aufgesucht hätten, im Rahmen einer Razzia die ganze Strasse kontrolliert hätten. Der Beschwerdeführer schreibe nämlich, dass Lastwagen mit etwa 30 Soldaten vorgefahren seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht gezielt gesucht worden sei, was durch die Tatsache bestätigt werde, dass ihn die Soldaten nicht mitgenommen hätten. Weil die srilankischen Sicherheitskräfte seit seiner Freilassung über seinen Aufenthaltsort in D._______ informiert gewesen seien, ohne ihn jedoch festzunehmen, sei davon auszugehen, dass seine Furcht, künftig Opfer von staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu werden, nicht genügend begründet sei, um eine Einreise in die Schweiz zu rechtfertigen. Den Eingaben des Beschwerdeführers sei zudem zu entnehmen, dass er ohne weiteres seinen Aufenthaltsort in D._______ habe wechseln können, was für eine innerstaatliche Fluchtalternative spreche. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 28. Juni 2010 (Datum Eingangsstempel Botschaft: 30. Juni 2010; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. Juli 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und die schwierige persönliche Situation respektive Angst vor erneuter Haft verbunden mit möglicher Folter im Falle einer Inhaftierung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. 3.2 Der Beschwerdeführer weist auf die in seiner Heimat erlittenen Benachteiligungen und den noch immer bestehenden behördlichen Druck auf ihn hin. Bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers, insbesondere in Anbetracht der von behördlicher Seite angeordneten Massnahmen in den Jahren 2007 und 2008, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass angesichts seiner bedingungslosen Freilassung am 15. Juli 2008 - nachdem das Gericht seine Unschuld offensichtlich als erwiesen angesehen hatte - von behördlicher Seite nichts mehr gegen ihn vorlag. Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass er auch nach seiner Entlassung von den Sicherheitskräften beobachtet und wiederholt kontrolliert worden sei respektive Männer in Zivil, vermutlich Angehörige der Regierung, nach ihm gefragt hätten, sind diese Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen. So haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka Angehörige der tamilischen Volksgruppe nach wie vor Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstellt. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellen die geschilderten Vorfälle im Nachgang zu seiner Haftentlassung am 15. Juli 2008 - entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Ansicht - somit noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. So wurde er denn seither auch nie mehr verhaftet, obwohl sein Aufenthaltsort in D._______ den Behörden bekannt war. Sodann vermögen weder der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2004 verschollen sei, noch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach verschiedene in seiner Nachbarschaft lebende Personen von den Sicherheitskräften verhaftet worden seien, er zudem im August 2008 Drohanrufe erhalten und überdies verschiedentlich weisse Vans vor seinem Haus gesehen habe, zum heutigen Zeitpunkt zu einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. Das Gleiche gilt auch für die lediglich subjektive Befürchtung, trotz gerichtlicher Freilassung eines Tages erneut wegen eines möglichen Verdachts der Behörden verhaftet zu werden. Überdies zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers - so insbesondere am Ende seiner Rechtsmitteleingabe - dass es ihm wiederholt problemlos möglich war, seinen Wohnort innerhalb D._______ zu wechseln und so behördlichen Kontrollen zu entgehen. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl zu führen. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen auch vom BFM nicht in Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo Ref. Nr. K._______; per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: