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E-5589/2010

E-5589/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-09 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______/Provinz D._______ stammende srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, ersuchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 13. Februar 2008 (vorab per Telefax) an die Schweizerische Vertretung in Colombo für sich und ihren Sohn, ihre Mutter und ihren einzigen Bruder um Asyl in der Schweiz. Nach schriftlicher Aufforderung der Schweizer Botschaft ergänzte sie ihr Asylgesuch mit Schreiben vom März 2008. Am 29. April 2008 wurde sie von der Schweizer Botschaft persönlich befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 1988 sei ihr Vater erschossen worden, worauf sie und ihre Familienangehörigen während mehreren Jahren bei Freunden versteckt gelebt hätten, bevor sie nach C._______ zurückgekehrt seien. Im Juni 2007 hätten höchstwahrscheinlich Angehörige der Karuna-Gruppe ihre Nachbarn über sie und ihren Ehemann, ein Singhalese, in ihrer Abwesenheit befragt, nachdem dieser ein Angebot der Zusammenarbeit mit der Karuna-Gruppe ausgeschlagen habe. Ihr Ehemann sei sodann in der Nacht vom 26. November 2007 von einer Bande Unbekannter umgebracht worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin aus Angst ihre Arbeit bei der IOM (International Organization for Migration) in D._______ aufgegeben und halte sich mit ihren Familienangehörigen über Nacht bei einer Tante in einem muslimischen Viertel auf, wo sie sich sicherer fühle. Trotzdem befürchte sie jederzeit ebenso unverhofft, wie ihr Ehegatte, getötet zu werden. Letztmals sei sie im Dezember 2007 telefonisch belästigt worden. Anderweitigen Schutz in Sri Lanka könne sie aufgrund von ethnischer Diskriminierung gegen Tamilen und ihrer Herkunft aus dem Osten nicht finden. Zur Stütze ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen in Kopie samt englischer Übersetzung ein: Polizeibericht vom (...) betreffend ihren Vater und dessen Todesurkunde, Untersuchungsbericht der Polizei vom (...) betreffend ihren Ehemann, Ehescheine ihrer Eltern und von ihr und ihrem Ehemann, Geburtsurkunden ihrer Mutter, ihres Bruders, ihres Sohnes und von ihr selbst, sowie Arbeitsbescheinigung der IOM sie betreffend. B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 (Eingang BFM: 14. Mai 2008), vom 25. September 2008 (Eingang BFM: 6. Oktober 2008) sowie vom 19. Januar 2009 (Eingang BFM: 28. Januar 2009) überwies die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM das Protokoll der Befragung vom 29. April 2008 und die - jeweils nachgereichten - Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2008, 15. September 2008, 21. Januar 2009, 6. Februar 2009 und 6. April 2009 mit weiteren Unterlagen. Dabei brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, sie und ihr Sohn würden weiterhin belästigt und eingeschüchtert. Sie könne die Polizei nicht informieren, weil sie um ihre Sicherheit und jene ihres Sohnes fürchte. Ihre Mutter sei zwischenzeitlich nach Kanada ausgereist, um die Schwester der Beschwerdeführerin zu unterstützen, welche ein Kind erwarte. Nun seien sie und ihr Sohn den Gefahren noch mehr ausgesetzt als vorher. C. Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung der konstanten Praxis hinsichtlich von Asylgesuchen aus dem Ausland und in Berücksichtigung sämtlicher Umstände das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, das Asylgesuch abzuweisen und der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Gestützt auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 werde ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt angesetzt, innert der sie dazu Stellung nehmen könne. Am 1. April 2010 überwies die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. März 2010. D. Mit Verfügung vom 21. April 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sowie ihrem Bruder die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, nach ständiger Praxis der Schweizerischen Asylbehörden könne Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz nur dann bewilligt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei einem Verbleib im Heimatland akut gefährdet seien. Die Beschwerdeführerin begründe ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann im November 2007 von Unbekannten ermordet worden sei. Sie vermute, dass es sich bei den Mördern um die Leute von Karuna handle. Deshalb fürchte sie sich um die Sicherheit ihrer Familie. Bei der Karuna-Gruppe beziehungsweise TMVP (Thamil Makkal Viduthalai Pulikal) handle es sich seit der Niederlage der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 nicht mehr um eine militante Gruppierung. Die TMVP habe sich als politische Partei etabliert. Folglich sei ihre Furcht, sie könne seitens der TMVP zukünftig asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, als objektiv unbegründet einzustufen. Das BFM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin längst von konkreten Massnahmen seitens dieser Organisation betroffen gewesen wäre, wenn tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestanden hätte. Der Entscheid des BFM wurde der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelt. E. Mit einer auf den 9. Juni 2010 datierten Eingabe (Poststempel: 6. Juli 2010; Eingang bei der Schweizer Botschaft am 9. Juli 2010), aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid mit einem auf den 8. Mai 2010 datierten Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo erhalten habe, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Diese wurde mit Schreiben vom 27. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dabei beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. April 2010 und für sich und ihren Sohn die Bewilligung der Einreise sowie die Gewährung von Asyl. Ansonsten wiederholte sie im Wesentlichen ihre Asylvorbringen (Verlust ihres Vaters und Ehegatten) und teilte mit, dass sie sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. April 2010 wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo mit am 8. Mai 2010 datiertem Schreiben (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin) an die Beschwerdeführenden weitergeleitet. Weder das vorgenannte Schreiben der Botschaft (vom 8. Mai 2010) noch der Empfangsschein der eröffneten Verfügung des BFM befinden sich in den Akten. Eine per elektronischer Post versandte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2010, die entsprechenden Dokumente nachzuliefern, blieb bis zum heutigen Zeitpunkt unbeantwortet. Mangels entsprechender Eröffnungsbelege ist anzunehmen, dass die Verfügung spätestens am Tag, an dem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde verfasste und datierte, mithin am 9. Juni 2010, eröffnet wurde. Die mit diesem Datum versehene Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist, am 6. Juli 2010, bei der srilankischen Post aufgegeben und ging am 5. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf die somit fristgerechte und vorbehältlich nachfolgender Erwägung auch formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 1.4.1 Die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und geltend gemachten Vorbringen umfassen nur die Beschwerdeführerin und ihren Sohn. Der Entscheid des BFM vom 21. April 2010 ist somit bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin, E._______ in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.4.2 Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin und ihr Sohn) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden kann auch in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden werden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung des Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Diese Beschwerdeentscheide werden nur summarisch begründet (Art. 111 AsylG).

E. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden vorliegend in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Somit bleibt zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen, weshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird.

E. 4 Die Beschwerdeführerin begründet die Schutzbedürftigkeit ihrer Familie (sie und ihr Sohn) damit, dass ihr singhalesischer Ehemann im November 2007 vermutlich von Mitgliedern der Karuna-Gruppe ermordet worden sei. Seither würden sie von Mitgliedern der Karuna-Gruppe beziehungweise unbekannten Gruppen belästigt werden. Die Familie halte sich deshalb versteckt bei ihrer Tante auf. Aufgrund ethnischer Diskriminierung gegen Tamilen würde sie Schwierigkeiten haben, eine Unterkunft zu finden. Die Belästigungen habe sie aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen bei der Polizei nicht gemeldet. Die Vermutung, es seien Karuna-Mitglieder, welche den Ehemann der Beschwerdeführerin getötet hätten und ihre Familie bedrohen würden, lässt sich weder anhand des eingereichten Untersuchungsberichts der Polizei vom (...) noch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 29. April 2008 erhärten. Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Angaben zu angeblichen Personen machen und verneinte die Frage, ob sie mehrmals von Mitgliedern der Karuna-Gruppe bedroht worden sei indem sie zu Protokoll gab "there were no real threats against me personally but I feel afraid". Der einzig konkret geschilderte Zwischenfall, bei dem eine tamilisch sprechende Person angerufen und sie nach ihrem Ehemann gefragt habe, habe im Dezember 2007 stattgefunden. Weitere Belästigungen durch Mitglieder der Karuna-Gruppe und durch Unbekannte hätten keine stattgefunden (vgl. Anhörungsprotokoll F. 6.3.2, S. 5f.). In den später eingereichten Eingaben blieb die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen vage und machte lediglich pauschal Belästigungen durch illegale Banden geltend, ohne jedoch konkrete Ereignisse nennen zu können. Diese Vorfälle habe sie jedoch aus Angst um das Leben ihres Sohnes nicht gemeldet. Mit der Beschwerde setzte die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Entscheid vom 21. April 2010 keine stichhaltigen Argumente entgegen und wiederholte im Wesentlichen die geltend gemachten Asylgründe. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in den vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdeführerin offensichtlich keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegt knapp drei Jahre zurück. Die letzte konkrete telefonische Bedrohung hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Dezember 2007 stattgefunden (vgl. obgenannter Absatz), welche offensichtlich weder in der Dauer noch in der Intensität asylrelevanten Verfolgungscharakter aufweist. Auf weitere konkrete Ereignisse wird von der Beschwerdeführerin nicht hingewiesen. Die geltend gemachte Angst ist vorwiegend subjektiver Natur, wie die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll gab (vgl. Anhörungsprotokoll a.a.O) und die Belästigungen, welche die Beschwerdeführerin angibt, erleben zu müssen, vermögen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl zu führen. Auch die in der Eingabe vom März 2008 geltend gemachte Diskriminierung gegen Tamilen erschöpft sich in einer allgemein gehaltenen Aussage, weshalb auf diesen unsubstanziierten Einwand nicht näher einzugehen ist. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie und ihr Sohn in Sri Lanka nicht akut gefährdet sind und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen auch vom BFM nicht in Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz hat daher die Einreise der Beschwerdeführenden zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5589/2010 {T 0/2} Urteil vom 9. September 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, B._______, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. April 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______/Provinz D._______ stammende srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, ersuchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 13. Februar 2008 (vorab per Telefax) an die Schweizerische Vertretung in Colombo für sich und ihren Sohn, ihre Mutter und ihren einzigen Bruder um Asyl in der Schweiz. Nach schriftlicher Aufforderung der Schweizer Botschaft ergänzte sie ihr Asylgesuch mit Schreiben vom März 2008. Am 29. April 2008 wurde sie von der Schweizer Botschaft persönlich befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 1988 sei ihr Vater erschossen worden, worauf sie und ihre Familienangehörigen während mehreren Jahren bei Freunden versteckt gelebt hätten, bevor sie nach C._______ zurückgekehrt seien. Im Juni 2007 hätten höchstwahrscheinlich Angehörige der Karuna-Gruppe ihre Nachbarn über sie und ihren Ehemann, ein Singhalese, in ihrer Abwesenheit befragt, nachdem dieser ein Angebot der Zusammenarbeit mit der Karuna-Gruppe ausgeschlagen habe. Ihr Ehemann sei sodann in der Nacht vom 26. November 2007 von einer Bande Unbekannter umgebracht worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin aus Angst ihre Arbeit bei der IOM (International Organization for Migration) in D._______ aufgegeben und halte sich mit ihren Familienangehörigen über Nacht bei einer Tante in einem muslimischen Viertel auf, wo sie sich sicherer fühle. Trotzdem befürchte sie jederzeit ebenso unverhofft, wie ihr Ehegatte, getötet zu werden. Letztmals sei sie im Dezember 2007 telefonisch belästigt worden. Anderweitigen Schutz in Sri Lanka könne sie aufgrund von ethnischer Diskriminierung gegen Tamilen und ihrer Herkunft aus dem Osten nicht finden. Zur Stütze ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen in Kopie samt englischer Übersetzung ein: Polizeibericht vom (...) betreffend ihren Vater und dessen Todesurkunde, Untersuchungsbericht der Polizei vom (...) betreffend ihren Ehemann, Ehescheine ihrer Eltern und von ihr und ihrem Ehemann, Geburtsurkunden ihrer Mutter, ihres Bruders, ihres Sohnes und von ihr selbst, sowie Arbeitsbescheinigung der IOM sie betreffend. B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 (Eingang BFM: 14. Mai 2008), vom 25. September 2008 (Eingang BFM: 6. Oktober 2008) sowie vom 19. Januar 2009 (Eingang BFM: 28. Januar 2009) überwies die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM das Protokoll der Befragung vom 29. April 2008 und die - jeweils nachgereichten - Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2008, 15. September 2008, 21. Januar 2009, 6. Februar 2009 und 6. April 2009 mit weiteren Unterlagen. Dabei brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, sie und ihr Sohn würden weiterhin belästigt und eingeschüchtert. Sie könne die Polizei nicht informieren, weil sie um ihre Sicherheit und jene ihres Sohnes fürchte. Ihre Mutter sei zwischenzeitlich nach Kanada ausgereist, um die Schwester der Beschwerdeführerin zu unterstützen, welche ein Kind erwarte. Nun seien sie und ihr Sohn den Gefahren noch mehr ausgesetzt als vorher. C. Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung der konstanten Praxis hinsichtlich von Asylgesuchen aus dem Ausland und in Berücksichtigung sämtlicher Umstände das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, das Asylgesuch abzuweisen und der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Gestützt auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 werde ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt angesetzt, innert der sie dazu Stellung nehmen könne. Am 1. April 2010 überwies die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. März 2010. D. Mit Verfügung vom 21. April 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sowie ihrem Bruder die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, nach ständiger Praxis der Schweizerischen Asylbehörden könne Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz nur dann bewilligt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei einem Verbleib im Heimatland akut gefährdet seien. Die Beschwerdeführerin begründe ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann im November 2007 von Unbekannten ermordet worden sei. Sie vermute, dass es sich bei den Mördern um die Leute von Karuna handle. Deshalb fürchte sie sich um die Sicherheit ihrer Familie. Bei der Karuna-Gruppe beziehungsweise TMVP (Thamil Makkal Viduthalai Pulikal) handle es sich seit der Niederlage der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 nicht mehr um eine militante Gruppierung. Die TMVP habe sich als politische Partei etabliert. Folglich sei ihre Furcht, sie könne seitens der TMVP zukünftig asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, als objektiv unbegründet einzustufen. Das BFM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin längst von konkreten Massnahmen seitens dieser Organisation betroffen gewesen wäre, wenn tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestanden hätte. Der Entscheid des BFM wurde der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelt. E. Mit einer auf den 9. Juni 2010 datierten Eingabe (Poststempel: 6. Juli 2010; Eingang bei der Schweizer Botschaft am 9. Juli 2010), aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid mit einem auf den 8. Mai 2010 datierten Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo erhalten habe, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Diese wurde mit Schreiben vom 27. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dabei beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. April 2010 und für sich und ihren Sohn die Bewilligung der Einreise sowie die Gewährung von Asyl. Ansonsten wiederholte sie im Wesentlichen ihre Asylvorbringen (Verlust ihres Vaters und Ehegatten) und teilte mit, dass sie sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. April 2010 wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo mit am 8. Mai 2010 datiertem Schreiben (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin) an die Beschwerdeführenden weitergeleitet. Weder das vorgenannte Schreiben der Botschaft (vom 8. Mai 2010) noch der Empfangsschein der eröffneten Verfügung des BFM befinden sich in den Akten. Eine per elektronischer Post versandte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2010, die entsprechenden Dokumente nachzuliefern, blieb bis zum heutigen Zeitpunkt unbeantwortet. Mangels entsprechender Eröffnungsbelege ist anzunehmen, dass die Verfügung spätestens am Tag, an dem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde verfasste und datierte, mithin am 9. Juni 2010, eröffnet wurde. Die mit diesem Datum versehene Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist, am 6. Juli 2010, bei der srilankischen Post aufgegeben und ging am 5. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf die somit fristgerechte und vorbehältlich nachfolgender Erwägung auch formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 1.4.1 Die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und geltend gemachten Vorbringen umfassen nur die Beschwerdeführerin und ihren Sohn. Der Entscheid des BFM vom 21. April 2010 ist somit bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin, E._______ in Rechtskraft erwachsen. 1.4.2 Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin und ihr Sohn) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden kann auch in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden werden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung des Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Diese Beschwerdeentscheide werden nur summarisch begründet (Art. 111 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden vorliegend in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Somit bleibt zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen, weshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird. 4. Die Beschwerdeführerin begründet die Schutzbedürftigkeit ihrer Familie (sie und ihr Sohn) damit, dass ihr singhalesischer Ehemann im November 2007 vermutlich von Mitgliedern der Karuna-Gruppe ermordet worden sei. Seither würden sie von Mitgliedern der Karuna-Gruppe beziehungweise unbekannten Gruppen belästigt werden. Die Familie halte sich deshalb versteckt bei ihrer Tante auf. Aufgrund ethnischer Diskriminierung gegen Tamilen würde sie Schwierigkeiten haben, eine Unterkunft zu finden. Die Belästigungen habe sie aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen bei der Polizei nicht gemeldet. Die Vermutung, es seien Karuna-Mitglieder, welche den Ehemann der Beschwerdeführerin getötet hätten und ihre Familie bedrohen würden, lässt sich weder anhand des eingereichten Untersuchungsberichts der Polizei vom (...) noch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 29. April 2008 erhärten. Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Angaben zu angeblichen Personen machen und verneinte die Frage, ob sie mehrmals von Mitgliedern der Karuna-Gruppe bedroht worden sei indem sie zu Protokoll gab "there were no real threats against me personally but I feel afraid". Der einzig konkret geschilderte Zwischenfall, bei dem eine tamilisch sprechende Person angerufen und sie nach ihrem Ehemann gefragt habe, habe im Dezember 2007 stattgefunden. Weitere Belästigungen durch Mitglieder der Karuna-Gruppe und durch Unbekannte hätten keine stattgefunden (vgl. Anhörungsprotokoll F. 6.3.2, S. 5f.). In den später eingereichten Eingaben blieb die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen vage und machte lediglich pauschal Belästigungen durch illegale Banden geltend, ohne jedoch konkrete Ereignisse nennen zu können. Diese Vorfälle habe sie jedoch aus Angst um das Leben ihres Sohnes nicht gemeldet. Mit der Beschwerde setzte die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Entscheid vom 21. April 2010 keine stichhaltigen Argumente entgegen und wiederholte im Wesentlichen die geltend gemachten Asylgründe. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in den vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdeführerin offensichtlich keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegt knapp drei Jahre zurück. Die letzte konkrete telefonische Bedrohung hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Dezember 2007 stattgefunden (vgl. obgenannter Absatz), welche offensichtlich weder in der Dauer noch in der Intensität asylrelevanten Verfolgungscharakter aufweist. Auf weitere konkrete Ereignisse wird von der Beschwerdeführerin nicht hingewiesen. Die geltend gemachte Angst ist vorwiegend subjektiver Natur, wie die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll gab (vgl. Anhörungsprotokoll a.a.O) und die Belästigungen, welche die Beschwerdeführerin angibt, erleben zu müssen, vermögen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl zu führen. Auch die in der Eingabe vom März 2008 geltend gemachte Diskriminierung gegen Tamilen erschöpft sich in einer allgemein gehaltenen Aussage, weshalb auf diesen unsubstanziierten Einwand nicht näher einzugehen ist. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie und ihr Sohn in Sri Lanka nicht akut gefährdet sind und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen auch vom BFM nicht in Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz hat daher die Einreise der Beschwerdeführenden zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: