opencaselaw.ch

D-2685/2008

D-2685/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-17 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 31. Oktober 2006 (Eingang Botschaft: 6. November 2006) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 20. November 2006 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende Eingabe ("final and binding submission") bis zum 20. Dezember 2006 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. C. Mit Eingabe vom 25. November 2006 (Eingang Botschaft: 28. November 2006) reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schreiben ein, in welchem er sein Asyl- und Einreisegesuch erneuerte und welchem er Kopien der Todesscheine betreffend C._______ und D._______ beilegte. D. Mit einem an die Botschaft gerichteten Schreiben vom 17. Januar 2007 (Eingang Botschaft: 22. Januar 2007) ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Behandlung seines Asylgesuchs. E. In seiner Eingabe vom 18. Mai 2007 (Eingang Botschaft: 22. Mai 2007) brachte der Beschwerdeführer einen erneuten kurzen Abriss seiner Asylvorbringen vor und reichte mit dieser Kopien eines Schreibens der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM), Kopien ausgestellter Karten der SLMM, des International Committee of the Red Cross (ICRC), des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), Kopien der bereits eingereichten Todesscheine sowie Kopien seines Geburtsregisterauszuges und seiner Identitätskarte ein. F. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben - das Asylgesuch an das BFM. G. Mit Schreiben vom 14. und 27. November 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo weitere Ergänzungsschreiben des Beschwerdeführers vom 22. August, 18. September, 4. Oktober, 6. und 21. November 2007 an das BFM. H. Mit E-Mail-Schreiben vom 10. Dezember 2007 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Colombo um Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers. I. Am 11. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft in Colombo angehört. Dabei führte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe als (...) und als (...) gearbeitet. Im Jahre Y._______ sei sein Vater von der srilankischen Armee getötet worden. Während der Jahre (...) habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise mit Lebensmitteln unterstützt. Im Jahre 1988 sei ihr ganzes Dorf von der Indian Peace Keeping Force (IPKF) zwangsgeräumt worden und man habe ihn und seine Familie vorübergehend umgesiedelt. Nach dem Abzug der IPKF seien sie dann wieder in ihr Dorf zurückgekehrt. Zwischen (...) respektive im Jahre Z._______ seien zwei Angehörige des Criminal Investigation Departement (CID) in seinem Haus von den LTTE aufgespürt und festgenommen worden, wobei einer die Flucht habe ergreifen können. An der Festnahme des anderen CID-Beamten sei ihm in der Folge seitens der srilankischen Sicherheitskräfte ein Mitverschulden angelastet worden. Im Jahre W._______ sei eine Granate auf ihr Haus niedergegangen, welche C._______ getötet und in der Folge einen Wechsel ihres Wohnortes nach E._______ zur Folge gehabt habe. Im V._______ habe ihn die srilankische Armee während drei beziehungsweise vier Monaten ohne Anklage festgehalten und gefoltert, wobei er zum Vorfall mit der Verhaftung des CID-Angehörigen befragt worden sei. Auf Ersuchen eines Armeeangehörigen, der sich für sie eingesetzt habe, sei er schliesslich wieder freigelassen worden. Im Jahre U._______ sei D._______ im Rahmen der Armee-Operation "Ranagosa" umgekommen, worauf sie nach B._______ umgezogen seien. Ab dem Jahre T._______ hätten ihn Angehörige der srilankischen Armee wiederholt gesucht; er habe sich aber versteckt gehalten und dies der SLMM gemeldet. Die Belästigungen der Armee hätten jedoch angedauert, weshalb er in ein neues Haus in F._______ in der Nähe von B._______ gezogen sei. Am S._______ sei er in Begleitung von zwei weiteren Personen auf dem Weg nach B._______ gewesen, als zwei unbekannte Personen seinen Namen gerufen und anschliessend geschossen hätten. An seiner Stelle sei jedoch einer der beiden ihn begleitenden Männer tödlich getroffen worden. Schliesslich seien am R._______ zehn bis fünfzehn bewaffnete und schwarz gekleidete Männer bei ihm zu Hause erschienen und hätten seine Ehefrau nach seinem Verbleib gefragt. Man habe ihr ausgerichtet, dass er bei einer Rückkehr im Haus bleiben und nicht flüchten solle. J. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - nebst Kopien der Beilagen zum Asylgesuch - das Befragungsprotokoll der Botschaft gleichen Datums an das BFM. K. Mit Verfügung vom 25. März 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers müssten aufgrund ihrer realitätsfremden Schilderungen als unglaubhaft beurteilt werden. Die tragischen Ereignisse bezüglich (...) stellten Folgen der damaligen Kriegssituation in seiner Herkunftsregion dar. Dabei handle es sich nicht um Nachteile, welche als zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden könnten. Die Verfügung wurde am 3. April 2008 durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer geschickt. L. Mit in englischer Sprache verfasster und an das BFM gerichteter Eingabe vom 12. April 2008, welche - jeweils mit der Bitte um Prüfung, ob es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde handle - mit Schreiben der Vorinstanz vom 25. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 28. April 2008) respektive mit Schreiben der Botschaft vom 21. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 29. April 2008) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2008 und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie sinngemäss um Gewährung von Asyl. Ausserdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er - um eine vollständige Antwort auf den BFM-Entscheid geben zu können - eine englische Übersetzung desselben benötige. M. Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - nebst einem Schreiben der Botschaft an den Beschwerdeführer, in welchem ihm das Dispositiv des angefochtenen Entscheides auf Englisch übersetzt, jedoch auf die Unmöglichkeit einer weitergehenden Übersetzung hingewiesen wurde, Kopien bereits eingereichter Beilagen zum Asylgesuch, dem angefochtenen Entscheid des BFM sowie Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben Dritter - eine mit "An Appeal to the decision made bei the BFM" betitelte Eingabe vom 1. Mai 2008 an das BFM. In dieser beantragte der Beschwerdeführer (erneut) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2008. Die gleiche Eingabe vom 1. Mai 2008 wurde von der Botschaft in Colombo am 13. Mai 2008 direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Auf die Begründungen der Eingaben des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Colombo schriftlich nach einer Antwort auf seine Beschwerde. Mit an die Vorinstanz und die Botschaft gerichteten und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingaben vom 25. Dezember 2008 (Eingang BFM: 5. Januar 2009; Eingang Botschaft und Bundesverwaltungsgericht: 6. und 12. Januar 2009) und jeweils identischer und unter vier Malen eingereichter Eingabe vom 1. Mai beziehungsweise 1. August 2009 (Eingang BFM: 19. Mai 2009, 1. Juli 2009, 1. September 2009 und 6. November 2009; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. Mai 2009, 2. Juli 2009, 10. September 2009 und 10. November 2009), wies der Beschwerdeführer erneut auf seine schwierige Situation in Sri Lanka hin und dass auf seine Beschwerde bis dato noch nicht geantwortet worden sei. Bei drei von den vier Mal eingereichten gleichen Schreiben legte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung seiner Rechtsmitteleingabe bei.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde vom 12. April 2008 ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeeingabe zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die (teilweise sinngemäss) gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. Zudem wurde zur zunächst nur in englischer Sprache eingereichten Beschwerdeergänzung vom 1. Mai 2008 mit der nachfolgenden, beim BFM am 1. Juli 2009 eingegangenen Eingabe eine deutsche Übersetzung eingereicht. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen.

E. 3 Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind.

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, es müsse als realitätsfremd bezeichnet werden, dass die srilankischen Sicherheitskräfte nicht unmittelbar nach dem Vorfall im Jahre Z._______, bei welchem zwei Angehörige einer Spezialeinheit derselben im Haus des Beschwerdeführers von den LTTE aufgespürt und festgenommen worden seien, gegen den Beschwerdeführer vorgegangen seien, sondern erst im Jahre Q._______. Daneben erscheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre Q._______ trotz des gravierenden Verdachts, für die Festnahme eines Angehörigen der srilankischen Sicherheitskräfte durch die LTTE verantwortlich gewesen zu sein, allein aufgrund eines einzelnen mitleidigen Armeeangehörigen, der auch noch seine Wunden gepflegt haben soll, wieder auf freien Fuss gesetzt worden wäre. Hinsichtlich des Vorfalls vom S._______ in B._______, wo auf den Beschwerdeführer geschossen, dabei jedoch versehentlich sein ihn begleitender Freund getötet worden sei, falle auf, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen dieses getöteten Freundes habe nennen können. Weiter habe der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund dafür geliefert, aus welchem Motiv die Männer auf ihn hätten schiessen sollen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass diese Männer, die sich offenbar auf Hörweite zum Beschwerdeführer befunden haben sollen, aus dieser kurzen Distanz nicht ihn, sondern versehentlich seinen Freund getroffen hätten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass zehn bis fünfzehn Männer in schwarzer Kleidung am R._______ in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen seien und seine Ehefrau unter Drohungen nach ihm gefragt hätten. Diesbezüglich erstaune es, dass diese Männer ausgerechnet in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen sein sollen, müsse man doch bei dem geschilderten Verfolgungsinteresse eine vorherige Beobachtung der Lage voraussetzen. Schliesslich sei es als lebensfremd zu erachten, dass Armeeangehörige mehrfach vor dem Haus des Beschwerdeführers gestanden seien, ohne etwas zu unternehmen. Wäre tatsächlich ein Verfolgungsinteresse vorhanden gewesen, dann hätte man sich nicht mit diesem Vorgehen begnügt, sondern sofort weitergreifendere Massnahmen unternommen. Die Asylvorbringen müssten daher aufgrund ihrer realitätsfremden Schilderungen als unglaubhaft beurteilt werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da es sich bei diesen Bestätigungen in erster Linie um auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellte Schreiben handle und sich diese zudem im Wesentlichen auf dessen eigene Angaben und nicht auf objektivierte Erkenntnisse stützen würden. Ferner stellten die tragischen Ereignisse bezüglich (...) Folgen der damaligen Kriegssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers dar. Dabei handle es sich nicht um Nachteile, welche als zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden könnten. Diese belastenden Ereignisse vermöchten daher keine Schutzbedürftigkeit zu begründen.

E. 3.2 Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG nicht glaubhaft zu machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; d. h. sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss ein Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). Diesen Voraussetzungen vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise die zu Recht erwogenen Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers aufgelistet, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene noch mit den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln, seine Vorbringen in einem anderen, mithin glaubhafteren Licht darzustellen, zumal er den vorinstanzlichen Erwägungen keine stichhaltigen Argumente entgegenzuhalten vermag. Insbesondere führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 1. Mai 2008 im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo zum angeblich entscheidenden und die behördliche Verfolgung auslösenden Vorfall des Jahres Z._______ - den der Beschwerdeführer notabene in seinem Asylgesuch vom 31. Oktober 2006 noch in den Zeitraum (...) legte - an, nicht Angehörige des CID seien durch die LTTE festgenommen, sondern einer von zwei Angehörigen des LTTE-Kaders sei von Armeeangehörigen verhaftet worden, wobei der andere habe fliehen können. Auch bezüglich des Attentatsversuchs im S._______, das vom Beschwerdeführer einmal auf den 25. dann wieder auf den 26. des erwähnten Monats datiert wurde, bleiben die Aussagen uneinheitlich. So will der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in seiner Beschwerdeergänzung nun einen der in den bisherigen Eingaben für ihn noch unbekannten Attentäter erkannt haben. Auch habe ihm dieser Attentäter in der Folge ins Gesicht gesagt, er werde ihm nicht erlauben zu leben. In diesem Zusammenhang bleibt aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Attentäter seine Drohung nicht bereits anlässlich des Aussprechens dieser Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer wahrgemacht hat. Überdies bleibt unerklärlich, weshalb die Attentäter - die sich offenbar auf Hörweite zum Beschwerdeführer befunden haben sollen - nach der Schussabgabe nicht sicherstellten, dass er auch tatsächlich getroffen wurde. Zudem erstaunt, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung in der Botschaft nicht gelang, den Namen seines getöteten Freundes zu benennen, zumal er dessen Namen nun in seiner Beschwerdeschrift problemlos wiederzugeben imstande war. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand der nachträglichen Angabe des Namens seines getöteten Freundes mit Blick auf die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselementes unter den geschilderten Umständen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, zumal der Name dieses Freundes G._______ sein soll, laut dem anlässlich der Anhörung vom 11. Januar 2008 vom Beschwerdeführer gezeigten Zeitungsartikel hingegen auf H._______ lauten soll (vgl. A6/19, S. 12). Die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Bestätigungen vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, erweisen sich diese doch - soweit sie sich nicht bloss auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen - in einzelnen Sachverhaltselementen als im Widerspruch zu seinen Ausführungen stehend oder widersprechen sich untereinander, so beispielsweise hinsichtlich der Umstände der Verhaftung eines Armeeangehörigen beziehungsweise eines Kadermitglieds der LTTE im Jahre Z._______, der Anzahl Attentäter und der genauen Örtlichkeiten des Vorfalls im S._______. Ferner hat das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Tötung (...) unmittelbar eine Folge der damaligen Kriegsereignisse in Sri Lanka gewesen sind. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Todesumstände von D._______ im Jahre U._______. Diese Ereignisse vermögen zum heutigen Zeitpunkt zu keiner objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.

E. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich angesichts obiger Erwägungen, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2685/2008 {T 0/2} Urteil vom 17. November 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 31. Oktober 2006 (Eingang Botschaft: 6. November 2006) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 20. November 2006 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende Eingabe ("final and binding submission") bis zum 20. Dezember 2006 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. C. Mit Eingabe vom 25. November 2006 (Eingang Botschaft: 28. November 2006) reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schreiben ein, in welchem er sein Asyl- und Einreisegesuch erneuerte und welchem er Kopien der Todesscheine betreffend C._______ und D._______ beilegte. D. Mit einem an die Botschaft gerichteten Schreiben vom 17. Januar 2007 (Eingang Botschaft: 22. Januar 2007) ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Behandlung seines Asylgesuchs. E. In seiner Eingabe vom 18. Mai 2007 (Eingang Botschaft: 22. Mai 2007) brachte der Beschwerdeführer einen erneuten kurzen Abriss seiner Asylvorbringen vor und reichte mit dieser Kopien eines Schreibens der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM), Kopien ausgestellter Karten der SLMM, des International Committee of the Red Cross (ICRC), des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), Kopien der bereits eingereichten Todesscheine sowie Kopien seines Geburtsregisterauszuges und seiner Identitätskarte ein. F. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben - das Asylgesuch an das BFM. G. Mit Schreiben vom 14. und 27. November 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo weitere Ergänzungsschreiben des Beschwerdeführers vom 22. August, 18. September, 4. Oktober, 6. und 21. November 2007 an das BFM. H. Mit E-Mail-Schreiben vom 10. Dezember 2007 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Colombo um Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers. I. Am 11. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft in Colombo angehört. Dabei führte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe als (...) und als (...) gearbeitet. Im Jahre Y._______ sei sein Vater von der srilankischen Armee getötet worden. Während der Jahre (...) habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise mit Lebensmitteln unterstützt. Im Jahre 1988 sei ihr ganzes Dorf von der Indian Peace Keeping Force (IPKF) zwangsgeräumt worden und man habe ihn und seine Familie vorübergehend umgesiedelt. Nach dem Abzug der IPKF seien sie dann wieder in ihr Dorf zurückgekehrt. Zwischen (...) respektive im Jahre Z._______ seien zwei Angehörige des Criminal Investigation Departement (CID) in seinem Haus von den LTTE aufgespürt und festgenommen worden, wobei einer die Flucht habe ergreifen können. An der Festnahme des anderen CID-Beamten sei ihm in der Folge seitens der srilankischen Sicherheitskräfte ein Mitverschulden angelastet worden. Im Jahre W._______ sei eine Granate auf ihr Haus niedergegangen, welche C._______ getötet und in der Folge einen Wechsel ihres Wohnortes nach E._______ zur Folge gehabt habe. Im V._______ habe ihn die srilankische Armee während drei beziehungsweise vier Monaten ohne Anklage festgehalten und gefoltert, wobei er zum Vorfall mit der Verhaftung des CID-Angehörigen befragt worden sei. Auf Ersuchen eines Armeeangehörigen, der sich für sie eingesetzt habe, sei er schliesslich wieder freigelassen worden. Im Jahre U._______ sei D._______ im Rahmen der Armee-Operation "Ranagosa" umgekommen, worauf sie nach B._______ umgezogen seien. Ab dem Jahre T._______ hätten ihn Angehörige der srilankischen Armee wiederholt gesucht; er habe sich aber versteckt gehalten und dies der SLMM gemeldet. Die Belästigungen der Armee hätten jedoch angedauert, weshalb er in ein neues Haus in F._______ in der Nähe von B._______ gezogen sei. Am S._______ sei er in Begleitung von zwei weiteren Personen auf dem Weg nach B._______ gewesen, als zwei unbekannte Personen seinen Namen gerufen und anschliessend geschossen hätten. An seiner Stelle sei jedoch einer der beiden ihn begleitenden Männer tödlich getroffen worden. Schliesslich seien am R._______ zehn bis fünfzehn bewaffnete und schwarz gekleidete Männer bei ihm zu Hause erschienen und hätten seine Ehefrau nach seinem Verbleib gefragt. Man habe ihr ausgerichtet, dass er bei einer Rückkehr im Haus bleiben und nicht flüchten solle. J. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - nebst Kopien der Beilagen zum Asylgesuch - das Befragungsprotokoll der Botschaft gleichen Datums an das BFM. K. Mit Verfügung vom 25. März 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers müssten aufgrund ihrer realitätsfremden Schilderungen als unglaubhaft beurteilt werden. Die tragischen Ereignisse bezüglich (...) stellten Folgen der damaligen Kriegssituation in seiner Herkunftsregion dar. Dabei handle es sich nicht um Nachteile, welche als zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden könnten. Die Verfügung wurde am 3. April 2008 durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer geschickt. L. Mit in englischer Sprache verfasster und an das BFM gerichteter Eingabe vom 12. April 2008, welche - jeweils mit der Bitte um Prüfung, ob es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde handle - mit Schreiben der Vorinstanz vom 25. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 28. April 2008) respektive mit Schreiben der Botschaft vom 21. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 29. April 2008) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2008 und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie sinngemäss um Gewährung von Asyl. Ausserdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er - um eine vollständige Antwort auf den BFM-Entscheid geben zu können - eine englische Übersetzung desselben benötige. M. Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - nebst einem Schreiben der Botschaft an den Beschwerdeführer, in welchem ihm das Dispositiv des angefochtenen Entscheides auf Englisch übersetzt, jedoch auf die Unmöglichkeit einer weitergehenden Übersetzung hingewiesen wurde, Kopien bereits eingereichter Beilagen zum Asylgesuch, dem angefochtenen Entscheid des BFM sowie Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben Dritter - eine mit "An Appeal to the decision made bei the BFM" betitelte Eingabe vom 1. Mai 2008 an das BFM. In dieser beantragte der Beschwerdeführer (erneut) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2008. Die gleiche Eingabe vom 1. Mai 2008 wurde von der Botschaft in Colombo am 13. Mai 2008 direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Auf die Begründungen der Eingaben des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Colombo schriftlich nach einer Antwort auf seine Beschwerde. Mit an die Vorinstanz und die Botschaft gerichteten und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingaben vom 25. Dezember 2008 (Eingang BFM: 5. Januar 2009; Eingang Botschaft und Bundesverwaltungsgericht: 6. und 12. Januar 2009) und jeweils identischer und unter vier Malen eingereichter Eingabe vom 1. Mai beziehungsweise 1. August 2009 (Eingang BFM: 19. Mai 2009, 1. Juli 2009, 1. September 2009 und 6. November 2009; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. Mai 2009, 2. Juli 2009, 10. September 2009 und 10. November 2009), wies der Beschwerdeführer erneut auf seine schwierige Situation in Sri Lanka hin und dass auf seine Beschwerde bis dato noch nicht geantwortet worden sei. Bei drei von den vier Mal eingereichten gleichen Schreiben legte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung seiner Rechtsmitteleingabe bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde vom 12. April 2008 ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeeingabe zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die (teilweise sinngemäss) gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. Zudem wurde zur zunächst nur in englischer Sprache eingereichten Beschwerdeergänzung vom 1. Mai 2008 mit der nachfolgenden, beim BFM am 1. Juli 2009 eingegangenen Eingabe eine deutsche Übersetzung eingereicht. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen.

3. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, es müsse als realitätsfremd bezeichnet werden, dass die srilankischen Sicherheitskräfte nicht unmittelbar nach dem Vorfall im Jahre Z._______, bei welchem zwei Angehörige einer Spezialeinheit derselben im Haus des Beschwerdeführers von den LTTE aufgespürt und festgenommen worden seien, gegen den Beschwerdeführer vorgegangen seien, sondern erst im Jahre Q._______. Daneben erscheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre Q._______ trotz des gravierenden Verdachts, für die Festnahme eines Angehörigen der srilankischen Sicherheitskräfte durch die LTTE verantwortlich gewesen zu sein, allein aufgrund eines einzelnen mitleidigen Armeeangehörigen, der auch noch seine Wunden gepflegt haben soll, wieder auf freien Fuss gesetzt worden wäre. Hinsichtlich des Vorfalls vom S._______ in B._______, wo auf den Beschwerdeführer geschossen, dabei jedoch versehentlich sein ihn begleitender Freund getötet worden sei, falle auf, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen dieses getöteten Freundes habe nennen können. Weiter habe der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund dafür geliefert, aus welchem Motiv die Männer auf ihn hätten schiessen sollen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass diese Männer, die sich offenbar auf Hörweite zum Beschwerdeführer befunden haben sollen, aus dieser kurzen Distanz nicht ihn, sondern versehentlich seinen Freund getroffen hätten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass zehn bis fünfzehn Männer in schwarzer Kleidung am R._______ in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen seien und seine Ehefrau unter Drohungen nach ihm gefragt hätten. Diesbezüglich erstaune es, dass diese Männer ausgerechnet in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen sein sollen, müsse man doch bei dem geschilderten Verfolgungsinteresse eine vorherige Beobachtung der Lage voraussetzen. Schliesslich sei es als lebensfremd zu erachten, dass Armeeangehörige mehrfach vor dem Haus des Beschwerdeführers gestanden seien, ohne etwas zu unternehmen. Wäre tatsächlich ein Verfolgungsinteresse vorhanden gewesen, dann hätte man sich nicht mit diesem Vorgehen begnügt, sondern sofort weitergreifendere Massnahmen unternommen. Die Asylvorbringen müssten daher aufgrund ihrer realitätsfremden Schilderungen als unglaubhaft beurteilt werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da es sich bei diesen Bestätigungen in erster Linie um auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellte Schreiben handle und sich diese zudem im Wesentlichen auf dessen eigene Angaben und nicht auf objektivierte Erkenntnisse stützen würden. Ferner stellten die tragischen Ereignisse bezüglich (...) Folgen der damaligen Kriegssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers dar. Dabei handle es sich nicht um Nachteile, welche als zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden könnten. Diese belastenden Ereignisse vermöchten daher keine Schutzbedürftigkeit zu begründen. 3.2 Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG nicht glaubhaft zu machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; d. h. sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss ein Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). Diesen Voraussetzungen vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise die zu Recht erwogenen Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers aufgelistet, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene noch mit den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln, seine Vorbringen in einem anderen, mithin glaubhafteren Licht darzustellen, zumal er den vorinstanzlichen Erwägungen keine stichhaltigen Argumente entgegenzuhalten vermag. Insbesondere führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 1. Mai 2008 im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo zum angeblich entscheidenden und die behördliche Verfolgung auslösenden Vorfall des Jahres Z._______ - den der Beschwerdeführer notabene in seinem Asylgesuch vom 31. Oktober 2006 noch in den Zeitraum (...) legte - an, nicht Angehörige des CID seien durch die LTTE festgenommen, sondern einer von zwei Angehörigen des LTTE-Kaders sei von Armeeangehörigen verhaftet worden, wobei der andere habe fliehen können. Auch bezüglich des Attentatsversuchs im S._______, das vom Beschwerdeführer einmal auf den 25. dann wieder auf den 26. des erwähnten Monats datiert wurde, bleiben die Aussagen uneinheitlich. So will der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in seiner Beschwerdeergänzung nun einen der in den bisherigen Eingaben für ihn noch unbekannten Attentäter erkannt haben. Auch habe ihm dieser Attentäter in der Folge ins Gesicht gesagt, er werde ihm nicht erlauben zu leben. In diesem Zusammenhang bleibt aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Attentäter seine Drohung nicht bereits anlässlich des Aussprechens dieser Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer wahrgemacht hat. Überdies bleibt unerklärlich, weshalb die Attentäter - die sich offenbar auf Hörweite zum Beschwerdeführer befunden haben sollen - nach der Schussabgabe nicht sicherstellten, dass er auch tatsächlich getroffen wurde. Zudem erstaunt, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung in der Botschaft nicht gelang, den Namen seines getöteten Freundes zu benennen, zumal er dessen Namen nun in seiner Beschwerdeschrift problemlos wiederzugeben imstande war. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand der nachträglichen Angabe des Namens seines getöteten Freundes mit Blick auf die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselementes unter den geschilderten Umständen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, zumal der Name dieses Freundes G._______ sein soll, laut dem anlässlich der Anhörung vom 11. Januar 2008 vom Beschwerdeführer gezeigten Zeitungsartikel hingegen auf H._______ lauten soll (vgl. A6/19, S. 12). Die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Bestätigungen vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, erweisen sich diese doch - soweit sie sich nicht bloss auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen - in einzelnen Sachverhaltselementen als im Widerspruch zu seinen Ausführungen stehend oder widersprechen sich untereinander, so beispielsweise hinsichtlich der Umstände der Verhaftung eines Armeeangehörigen beziehungsweise eines Kadermitglieds der LTTE im Jahre Z._______, der Anzahl Attentäter und der genauen Örtlichkeiten des Vorfalls im S._______. Ferner hat das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Tötung (...) unmittelbar eine Folge der damaligen Kriegsereignisse in Sri Lanka gewesen sind. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Todesumstände von D._______ im Jahre U._______. Diese Ereignisse vermögen zum heutigen Zeitpunkt zu keiner objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich angesichts obiger Erwägungen, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: