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D-5875/2010

D-5875/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-18 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ in der Nordprovinz stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in C._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 25. November 2009 (Eingang Botschaft: 7. Dezember 2009) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er und seine Familie hätten sich nach ihrem Verlassen des D._______ zu einem Freund in E._______ begeben, wo sie derzeit wohnen würden. Vorher habe er in C._______ gewohnt und im dortigen Spital gearbeitet. Nach seiner Ankunft im D._______ sei er von Angehörigen des Militärs wiederholt aus dem Camp gebracht worden und hätte diesen an verschiedenen Orten Waffenverstecke der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zeigen sollen. Unter diesen Vorkommnissen hätten insbesondere seine Ehefrau und auch die Kinder gelitten. Schliesslich sei er über E._______ nach F._______ gelangt, wo man ihm wegen seiner Herkunft mit Misstrauen begegnet sei und er von der Polizei mehrfach festgenommen, überprüft und wieder freigelassen worden sei. Er habe keinerlei Aktivitäten gegen das Regime ausgeführt, aber aufgrund der herrschenden Situation in seiner Heimat würden Tamilen sowohl von der Bevölkerung als auch von den Sicherheitskräften verdächtigt. Ausserdem seien die Lebensbedingungen für sie schlecht und die Kinder würden keine angemessenen Schulungsmöglichkeiten finden. Da das Leben und die Freiheit seiner Familie in Gefahr seien, ersuche er die Schweizer Behörden um Schutz. A.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 teilte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, seine Vorbringen in verschiedenen Punkten detailliert zu schildern und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 18. Januar 2010 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle. A.c In seinem an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Schreiben vom 7. Januar 2010 (Eingang Botschaft: 12. Januar 2010) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im Schreiben vom 16. Dezember 2009 dargelegten Asylgründe und führte ergänzend aus, nachdem er das D._______ verlassen gehabt habe, sei er Drohungen sowohl von Angehörigen einer regierungsfreundlichen Organisation als auch von Sicherheitskräften ausgesetzt gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen, und ihn aufgefordert, Informationen über die Organisation zu geben. Die Aggressoren hätten ferner seiner Ehefrau gesagt, dass er erschossen würde, falls er die Verstecke der LTTE-Kader nicht verrate. Ausserdem hätten Gruppierungen Geld von ihm verlangt. Zudem mache ihm der Umstand Angst, dass in seiner Gegend viele Personen umgebracht worden seien. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte und seiner Geburtsurkunde bei. A.d Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung seine neue Adresse mit und erneuerte gleichzeitig - mit Hinweis auf seine Situation, welche sich in der Zwischenzeit nicht verbessert habe - sein Ersuchen um Schutz und um Einreisebewilligung in die Schweiz. A.e Mit Schreiben vom 24. März 2010 forderte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer auf, am 15. April 2010 zu einem Interview zu erscheinen und allfällige Beweismittel - in Englisch übersetzt - mitzubringen. Anlässlich der am 15. April 2010 in der Schweizer Vertretung in Colombo durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers führte dieser in Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen aus, er sei politisch in keiner Art und Weise aktiv gewesen. Im (...) sei er vom politischen Flügel der LTTE mehrmals aufgefordert worden, für sie zu arbeiten. Er habe sich daraufhin von einem (...) eine Bestätigung geben lassen, dass er während 24 Stunden im (...) beschäftigt sei. Trotzdem hätten die - vor allem - schriftlichen Aufforderungen der LTTE nicht aufgehört. Einmal sei er von Angehörigen der LTTE auf der Strasse angehalten und aufgefordert worden, die LTTE-Karte zu zeigen. Er habe diesen aber seine Identitätskarte des (...) gezeigt, worauf man ihn wieder habe gehen lassen. Weitere Probleme mit den LTTE habe er in der Folge keine mehr gehabt. Am (...) seien drei Anhänger der Karuna-Gruppe in Zivil zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gesagt, dass man ihn befragen wolle und er sich in deren Camp melden solle. Zwei Wochen später seien diese erneut erschienen und hätten ihn aufgefordert, Leute zu identifizieren, welche die LTTE unterstützen würden. Nachdem seine Frau zu weinen begonnen habe, seien die erwähnten Anhänger wieder gegangen. Letztmals seien Angehörige der Karuna-Gruppe am (...) zum Haus in E._______ gekommen, welche ihn gefragt hätten, ob er für die LTTE in E._______ arbeite. Anschliessend habe man Geld von ihm verlangt, ansonsten er festgehalten würde. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe, worauf die Anhänger mit dem Hinweis, sie würden später nochmals kommen, gegangen seien. Er habe diese Bedrohungen der Polizei gemeldet, welche jedoch keine Anzeige habe aufnehmen wollen, weil ihm noch kein Schaden entstanden sei. Am (...) seien (...) Männer in einem Van zu seinem Haus gekommen, welche Geld von ihm verlangt hätten; ausserdem hätten ihn diese befragen wollen. Diese hätten ihm gesagt, sie hätten Informationen, dass er die LTTE unterstützt habe. Falls er ihnen Geld gebe, würden sie das Problem für ihn aus der Welt schaffen. Da er kein Geld habe zahlen können, habe man ihn bedroht und ihm gesagt, sie würden nochmals zu ihm kommen. Er vermute, dass es sich bei diesen Männern um Angehörige der G._______ gehandelt habe. Auch andere Personen würden von dieser Gruppierung zu Geldzahlungen aufgefordert. Daraufhin sei er innerhalb von E._______ umgezogen. Die Polizei habe wiederum keine Anzeige aufnehmen wollen, dies mit der gleichen Begründung wie bei der früher gemeldeten Bedrohung. Ferner ergänzte der Beschwerdeführer, dass er letztmals im (...) vom Criminal Investigation Departement (CID) nach C._______ gebracht und aufgefordert worden sei, Waffenverstecke der LTTE offenzulegen. Dabei habe man ihn auch geschlagen. Als er im (...) in F._______ gewesen sei, sei er zwecks Kontrolle auf einen Polizeiposten geführt und dort zwei Stunden lang festgehalten und befragt worden. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarte und Geburtsscheine seiner Familienangehörigen (Ehefrau und drei Kinder) bei. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, nachdem im Jahre 2002 zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der srilankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere die Zivilbevölkerung habe leiden müssen. Die Lage sei durch das Auseinanderfallen der LTTE in zwei Fraktionen im Frühjahr 2004 verschärft worden, zumal sich diese beiden Fraktionen seither bekämpft hätten. Die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), welche die im Osten des Landes aktive Fraktion sei, habe dort um ihre Vorherrschaft gerungen, wobei ihr zur Durchsetzung ihres Machtanspruches jedes Mittel recht gewesen sei. Den damit verbundenen Machtkämpfen seien insbesondere in den Jahren 2005 bis 2008 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen. Auch der Beschwerdeführer sei Übergriffen seitens der TMVP ausgesetzt gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: So sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Zwar sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Während die Situation im Norden des Landes noch undurchsichtig sei, habe sich die Lage in der Wohnregion des Beschwerdeführers (E._______) jedoch stark beruhigt. Insbesondere sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen. Zudem habe sich die TMVP als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Seither komme es immer wieder vor, dass angebliche Mitglieder dieser Partei respektive Unbekannte Zivilisten bedrohen und Schutzgeld erpressen würden. Es handle sich dabei aber meist um kriminelle Individuen. Dies werde auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung bei der schweizerischen Botschaft vom 15. April 2010 bestätigt, zumal die ihn bedrohenden Personen letztlich einzig auf der Geldforderung beharrt und ihm keine konkreten Verbindungen mit den LTTE zur Last gelegt hätten. Dies spreche vorliegend dafür, dass es sich auch im Fall des Beschwerdeführers um eine kriminelle Splittergruppe der Karuna-Fraktion handle, die es auf Schutzgelderpressung abgesehen habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit (...) wieder regelmässig nach C._______ zur Arbeit fahre, ohne behelligt zu werden, unterstreiche diese Vermutung. Auch die Unbekannten, von denen er am (...) bedroht worden sei, hätten Geld gewollt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er aus rein finanziellen und nicht aus politischen Gründen in Bedrängnis geraten sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den srilankischen Staat um Schutz vor den genannten Belästigungen ersuchen könne. Auch der Umstand, dass seine Anzeigen von der Polizei zwei Mal mit der Begründung, er sei noch nicht zu Schaden gekommen, nicht aufgenommen worden seien, zeige dennoch, dass die Polizei grundsätzlich schutzwillig sei und keine ethnisch begründeten Motive vorlägen, ihm den Schutz zu verweigern. In Anbetracht der unbeständigen Lage der Nachkriegszeit und der hohen Kriminalitätsrate sei es verständlich, dass die Sicherheitskräfte Prioritäten setzten und prekäre Fälle vorrangig behandeln würden. Auch in casu sei zu erwarten, dass der srilankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme, zumal es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Soweit der Beschwerdeführer anführe, wegen seiner Herkunft aus C._______ in allen anderen Landesteilen beträchtliche Nachteile zu erleiden, sei festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge von den Polizisten in F._______ nicht registriert, sondern auf den Posten mitgenommen und nach seiner Befragung aufgefordert worden sei, die Stadt wieder zu verlassen. Da er sich auch nicht selber in F._______ angemeldet habe, sei davon auszugehen, dass er den dortigen Behörden nicht persönlich bekannt sei. Ausserdem habe sich die Lage für Tamilen in Colombo in letzter Zeit stark verbessert und der Umstand, dass der Beschwerdeführer im (...) nach einem Verhör frei gewesen sei zu gehen und keine weiteren Nachteile erlitten habe, sei ein Indiz für den nachlassenden Druck auf Tamilen. Es sei daher von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Hinzu komme die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit (...) wieder regelmässig nach C._______ fahre, um zu arbeiten. Dies heisse, dass er frei sei zu reisen und vor Ort über Beziehungen verfüge, die ihm eine Rückkehr erleichtern könnten, sobald die allgemeine Lage in C._______ dies zulasse. Der Beschwerdeführer sei insgesamt nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. August 2010 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. August 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie - explizit - die Gewährung von Asyl. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei früher an den Machenschaften der LTTE mitbeteiligt gewesen, was der Regierung bekannt sei. Deshalb bestehe eine Gefahr für ihn und seine Familienangehörigen. Ausserdem werde ihm sein Lohn von der Regierung entzogen und er erhalte Drohbriefe von dieser. Folglich sei er zur Flucht gezwungen und möchte in der Schweiz ein sicheres Leben führen und das Überleben seiner Familie sichern. D. Mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 19. August 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 27. August 2010) wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. August 2010 im Original an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. E. Mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 24. August 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 3. September 2010) übermittelte diese dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen schriftliche Nachfrage vom 23. August 2010 eine an die Schweizer Vertretung gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2010 sowie eine Kopie des Rückscheins betreffend die angefochtene BFM-Verfügung vom 10. Mai 2010.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die vorinstanzliche Verfügung wurde gemäss Rückschein am 1. Juni 2010 von der Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer verschickt. Mangels Leserlichkeit der Kopie des Rückscheins ist nicht erstellt, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da sich die an die Schweizer Vertretung gerichtete - erst am 3. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene - Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2010 (Eingang Botschaft [vorliegend massgeblicher Übergabeort zur Bestimmung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung; vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG]: 22. Juni 2010) inhaltlich als Beschwerde erweist, zumal darin explizit um erneute Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird. Die Eingabe vom 12. August 2010 ist daher als Beschwerdeergänzung anzusehen. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde vom 15. Juni 2010 zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Überdies werden in der in Deutsch verfassten Beschwerdeergänzung vom 12. August 2010 die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge erneuert. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend vom Beschwerdeführer weder eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend gemacht wurde noch eine solche aus den Akten ersichtlich ist. Sodann sind die vorgebrachten Probleme mit Angehörigen der Karuna-Gruppe respektive der TMVP sowie vermutungsweise mit Angehörigen der G._______ in ihrer Intensität und Ausprägung nicht asylrelevant. Zudem ist bezüglich der TMVP festzuhalten, dass sich diese nach der Niederlage der LTTE im Mai 2009 als politische Partei etabliert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert. Die heutige politische Situation in Sri Lanka lässt es überdies ohnehin grundsätzlich zu, dass allfällige Übergriffe der geschilderten Art bei der Polizei gemeldet werden könnten. Der vorliegenden Aktenlage sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, welche generell auf die Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Beschwerdeführer ist nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat. Den Akten zufolge wandte sich der Beschwerdeführer wegen der Bedrohung seitens der TMVP und der G._______ an die Polizei seines Wohnortes. Auch wenn diese die Anzeigen des Beschwerdeführers jeweils mit der Begründung, es sei ihm noch kein Schaden entstanden, nicht aufnahm, sind daraus - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - noch keine Hinweise auf eine allenfalls ethnisch begründete Schutzunwilligkeit der Behörden zu erkennen. Zudem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten mit der G._______ und der TMVP um regional beschränkte Nachteile, welchen er sich durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil seiner Heimat problemlos entziehen könnte. Insgesamt vermitteln die geltend gemachten Fluchtgründe nicht den Eindruck einer zielgerichtet und asylrelevant verfolgten Person. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung in seinem Heimatland ist daher - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM - als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vor und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 spitzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE weiter zu. Nach der Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land (vor allem im Grossraum Colombo) ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Zwar führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 12. August 2010 erstmals an, er sei früher für die LTTE aktiv gewesen, was der Regierung bekannt sei. Er erleide daher Nachteile, zumal ihm grundlos der Lohn entzogen werde und sie immer wieder Drohbriefe von der Regierung erhalten würden. Diese Vorbringen sind jedoch in casu als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft zu erachten, zumal der Beschwerdeführer einen solchen Sachverhalt im bisherigen Verlauf des Verfahrens - selbst in seiner Beschwerdeeingabe vom 15. Juni 2010 - nie geltend machte, sondern auf explizite Nachfrage anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft am 15. April 2010 anführte, nie ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und auch im weiteren Verlauf der Befragung weder eine Mitgliedschaft zu derselben noch Aktivitäten für diese geltend machte (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. April 2010, S. 4 f.). Ausserdem soll er im (...) vom CID überprüft und ohne Auflagen entlassen worden sein (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. April 2010, S. 9 oben). Weiter sei er seit Jahren in einem von der Regierung geführten (...) tätig und fahre eigenen Angaben zufolge seit (...) wieder regelmässig nach C._______, um dort zu arbeiten (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. April 2010, S. 4 oben). Diese Umstände sprechen klar gegen die nun auf Beschwerdeebene erstmals angeführte Behauptung, im Visier der Regierung zu stehen und von dieser unter Druck gesetzt zu werden, und lässt vorliegend den Schluss zu, der Beschwerdeführer versuche mit diesen Ausführungen seinem Asyl- und Einreisegesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.

E. 3.2 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo Ref. Nr. [...]; per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5875/2010 {T 0/2} Urteil vom 18. Oktober 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ in der Nordprovinz stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in C._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 25. November 2009 (Eingang Botschaft: 7. Dezember 2009) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er und seine Familie hätten sich nach ihrem Verlassen des D._______ zu einem Freund in E._______ begeben, wo sie derzeit wohnen würden. Vorher habe er in C._______ gewohnt und im dortigen Spital gearbeitet. Nach seiner Ankunft im D._______ sei er von Angehörigen des Militärs wiederholt aus dem Camp gebracht worden und hätte diesen an verschiedenen Orten Waffenverstecke der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zeigen sollen. Unter diesen Vorkommnissen hätten insbesondere seine Ehefrau und auch die Kinder gelitten. Schliesslich sei er über E._______ nach F._______ gelangt, wo man ihm wegen seiner Herkunft mit Misstrauen begegnet sei und er von der Polizei mehrfach festgenommen, überprüft und wieder freigelassen worden sei. Er habe keinerlei Aktivitäten gegen das Regime ausgeführt, aber aufgrund der herrschenden Situation in seiner Heimat würden Tamilen sowohl von der Bevölkerung als auch von den Sicherheitskräften verdächtigt. Ausserdem seien die Lebensbedingungen für sie schlecht und die Kinder würden keine angemessenen Schulungsmöglichkeiten finden. Da das Leben und die Freiheit seiner Familie in Gefahr seien, ersuche er die Schweizer Behörden um Schutz. A.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 teilte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, seine Vorbringen in verschiedenen Punkten detailliert zu schildern und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 18. Januar 2010 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle. A.c In seinem an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Schreiben vom 7. Januar 2010 (Eingang Botschaft: 12. Januar 2010) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im Schreiben vom 16. Dezember 2009 dargelegten Asylgründe und führte ergänzend aus, nachdem er das D._______ verlassen gehabt habe, sei er Drohungen sowohl von Angehörigen einer regierungsfreundlichen Organisation als auch von Sicherheitskräften ausgesetzt gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen, und ihn aufgefordert, Informationen über die Organisation zu geben. Die Aggressoren hätten ferner seiner Ehefrau gesagt, dass er erschossen würde, falls er die Verstecke der LTTE-Kader nicht verrate. Ausserdem hätten Gruppierungen Geld von ihm verlangt. Zudem mache ihm der Umstand Angst, dass in seiner Gegend viele Personen umgebracht worden seien. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte und seiner Geburtsurkunde bei. A.d Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung seine neue Adresse mit und erneuerte gleichzeitig - mit Hinweis auf seine Situation, welche sich in der Zwischenzeit nicht verbessert habe - sein Ersuchen um Schutz und um Einreisebewilligung in die Schweiz. A.e Mit Schreiben vom 24. März 2010 forderte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer auf, am 15. April 2010 zu einem Interview zu erscheinen und allfällige Beweismittel - in Englisch übersetzt - mitzubringen. Anlässlich der am 15. April 2010 in der Schweizer Vertretung in Colombo durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers führte dieser in Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen aus, er sei politisch in keiner Art und Weise aktiv gewesen. Im (...) sei er vom politischen Flügel der LTTE mehrmals aufgefordert worden, für sie zu arbeiten. Er habe sich daraufhin von einem (...) eine Bestätigung geben lassen, dass er während 24 Stunden im (...) beschäftigt sei. Trotzdem hätten die - vor allem - schriftlichen Aufforderungen der LTTE nicht aufgehört. Einmal sei er von Angehörigen der LTTE auf der Strasse angehalten und aufgefordert worden, die LTTE-Karte zu zeigen. Er habe diesen aber seine Identitätskarte des (...) gezeigt, worauf man ihn wieder habe gehen lassen. Weitere Probleme mit den LTTE habe er in der Folge keine mehr gehabt. Am (...) seien drei Anhänger der Karuna-Gruppe in Zivil zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gesagt, dass man ihn befragen wolle und er sich in deren Camp melden solle. Zwei Wochen später seien diese erneut erschienen und hätten ihn aufgefordert, Leute zu identifizieren, welche die LTTE unterstützen würden. Nachdem seine Frau zu weinen begonnen habe, seien die erwähnten Anhänger wieder gegangen. Letztmals seien Angehörige der Karuna-Gruppe am (...) zum Haus in E._______ gekommen, welche ihn gefragt hätten, ob er für die LTTE in E._______ arbeite. Anschliessend habe man Geld von ihm verlangt, ansonsten er festgehalten würde. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe, worauf die Anhänger mit dem Hinweis, sie würden später nochmals kommen, gegangen seien. Er habe diese Bedrohungen der Polizei gemeldet, welche jedoch keine Anzeige habe aufnehmen wollen, weil ihm noch kein Schaden entstanden sei. Am (...) seien (...) Männer in einem Van zu seinem Haus gekommen, welche Geld von ihm verlangt hätten; ausserdem hätten ihn diese befragen wollen. Diese hätten ihm gesagt, sie hätten Informationen, dass er die LTTE unterstützt habe. Falls er ihnen Geld gebe, würden sie das Problem für ihn aus der Welt schaffen. Da er kein Geld habe zahlen können, habe man ihn bedroht und ihm gesagt, sie würden nochmals zu ihm kommen. Er vermute, dass es sich bei diesen Männern um Angehörige der G._______ gehandelt habe. Auch andere Personen würden von dieser Gruppierung zu Geldzahlungen aufgefordert. Daraufhin sei er innerhalb von E._______ umgezogen. Die Polizei habe wiederum keine Anzeige aufnehmen wollen, dies mit der gleichen Begründung wie bei der früher gemeldeten Bedrohung. Ferner ergänzte der Beschwerdeführer, dass er letztmals im (...) vom Criminal Investigation Departement (CID) nach C._______ gebracht und aufgefordert worden sei, Waffenverstecke der LTTE offenzulegen. Dabei habe man ihn auch geschlagen. Als er im (...) in F._______ gewesen sei, sei er zwecks Kontrolle auf einen Polizeiposten geführt und dort zwei Stunden lang festgehalten und befragt worden. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarte und Geburtsscheine seiner Familienangehörigen (Ehefrau und drei Kinder) bei. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, nachdem im Jahre 2002 zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der srilankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere die Zivilbevölkerung habe leiden müssen. Die Lage sei durch das Auseinanderfallen der LTTE in zwei Fraktionen im Frühjahr 2004 verschärft worden, zumal sich diese beiden Fraktionen seither bekämpft hätten. Die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), welche die im Osten des Landes aktive Fraktion sei, habe dort um ihre Vorherrschaft gerungen, wobei ihr zur Durchsetzung ihres Machtanspruches jedes Mittel recht gewesen sei. Den damit verbundenen Machtkämpfen seien insbesondere in den Jahren 2005 bis 2008 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen. Auch der Beschwerdeführer sei Übergriffen seitens der TMVP ausgesetzt gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: So sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Zwar sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Während die Situation im Norden des Landes noch undurchsichtig sei, habe sich die Lage in der Wohnregion des Beschwerdeführers (E._______) jedoch stark beruhigt. Insbesondere sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen. Zudem habe sich die TMVP als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Seither komme es immer wieder vor, dass angebliche Mitglieder dieser Partei respektive Unbekannte Zivilisten bedrohen und Schutzgeld erpressen würden. Es handle sich dabei aber meist um kriminelle Individuen. Dies werde auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung bei der schweizerischen Botschaft vom 15. April 2010 bestätigt, zumal die ihn bedrohenden Personen letztlich einzig auf der Geldforderung beharrt und ihm keine konkreten Verbindungen mit den LTTE zur Last gelegt hätten. Dies spreche vorliegend dafür, dass es sich auch im Fall des Beschwerdeführers um eine kriminelle Splittergruppe der Karuna-Fraktion handle, die es auf Schutzgelderpressung abgesehen habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit (...) wieder regelmässig nach C._______ zur Arbeit fahre, ohne behelligt zu werden, unterstreiche diese Vermutung. Auch die Unbekannten, von denen er am (...) bedroht worden sei, hätten Geld gewollt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er aus rein finanziellen und nicht aus politischen Gründen in Bedrängnis geraten sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den srilankischen Staat um Schutz vor den genannten Belästigungen ersuchen könne. Auch der Umstand, dass seine Anzeigen von der Polizei zwei Mal mit der Begründung, er sei noch nicht zu Schaden gekommen, nicht aufgenommen worden seien, zeige dennoch, dass die Polizei grundsätzlich schutzwillig sei und keine ethnisch begründeten Motive vorlägen, ihm den Schutz zu verweigern. In Anbetracht der unbeständigen Lage der Nachkriegszeit und der hohen Kriminalitätsrate sei es verständlich, dass die Sicherheitskräfte Prioritäten setzten und prekäre Fälle vorrangig behandeln würden. Auch in casu sei zu erwarten, dass der srilankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme, zumal es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Soweit der Beschwerdeführer anführe, wegen seiner Herkunft aus C._______ in allen anderen Landesteilen beträchtliche Nachteile zu erleiden, sei festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge von den Polizisten in F._______ nicht registriert, sondern auf den Posten mitgenommen und nach seiner Befragung aufgefordert worden sei, die Stadt wieder zu verlassen. Da er sich auch nicht selber in F._______ angemeldet habe, sei davon auszugehen, dass er den dortigen Behörden nicht persönlich bekannt sei. Ausserdem habe sich die Lage für Tamilen in Colombo in letzter Zeit stark verbessert und der Umstand, dass der Beschwerdeführer im (...) nach einem Verhör frei gewesen sei zu gehen und keine weiteren Nachteile erlitten habe, sei ein Indiz für den nachlassenden Druck auf Tamilen. Es sei daher von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Hinzu komme die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit (...) wieder regelmässig nach C._______ fahre, um zu arbeiten. Dies heisse, dass er frei sei zu reisen und vor Ort über Beziehungen verfüge, die ihm eine Rückkehr erleichtern könnten, sobald die allgemeine Lage in C._______ dies zulasse. Der Beschwerdeführer sei insgesamt nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. August 2010 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. August 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie - explizit - die Gewährung von Asyl. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei früher an den Machenschaften der LTTE mitbeteiligt gewesen, was der Regierung bekannt sei. Deshalb bestehe eine Gefahr für ihn und seine Familienangehörigen. Ausserdem werde ihm sein Lohn von der Regierung entzogen und er erhalte Drohbriefe von dieser. Folglich sei er zur Flucht gezwungen und möchte in der Schweiz ein sicheres Leben führen und das Überleben seiner Familie sichern. D. Mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 19. August 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 27. August 2010) wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. August 2010 im Original an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. E. Mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 24. August 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 3. September 2010) übermittelte diese dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen schriftliche Nachfrage vom 23. August 2010 eine an die Schweizer Vertretung gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2010 sowie eine Kopie des Rückscheins betreffend die angefochtene BFM-Verfügung vom 10. Mai 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die vorinstanzliche Verfügung wurde gemäss Rückschein am 1. Juni 2010 von der Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer verschickt. Mangels Leserlichkeit der Kopie des Rückscheins ist nicht erstellt, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da sich die an die Schweizer Vertretung gerichtete - erst am 3. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene - Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2010 (Eingang Botschaft [vorliegend massgeblicher Übergabeort zur Bestimmung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung; vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG]: 22. Juni 2010) inhaltlich als Beschwerde erweist, zumal darin explizit um erneute Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird. Die Eingabe vom 12. August 2010 ist daher als Beschwerdeergänzung anzusehen. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde vom 15. Juni 2010 zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Überdies werden in der in Deutsch verfassten Beschwerdeergänzung vom 12. August 2010 die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge erneuert. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend vom Beschwerdeführer weder eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend gemacht wurde noch eine solche aus den Akten ersichtlich ist. Sodann sind die vorgebrachten Probleme mit Angehörigen der Karuna-Gruppe respektive der TMVP sowie vermutungsweise mit Angehörigen der G._______ in ihrer Intensität und Ausprägung nicht asylrelevant. Zudem ist bezüglich der TMVP festzuhalten, dass sich diese nach der Niederlage der LTTE im Mai 2009 als politische Partei etabliert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert. Die heutige politische Situation in Sri Lanka lässt es überdies ohnehin grundsätzlich zu, dass allfällige Übergriffe der geschilderten Art bei der Polizei gemeldet werden könnten. Der vorliegenden Aktenlage sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, welche generell auf die Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Beschwerdeführer ist nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat. Den Akten zufolge wandte sich der Beschwerdeführer wegen der Bedrohung seitens der TMVP und der G._______ an die Polizei seines Wohnortes. Auch wenn diese die Anzeigen des Beschwerdeführers jeweils mit der Begründung, es sei ihm noch kein Schaden entstanden, nicht aufnahm, sind daraus - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - noch keine Hinweise auf eine allenfalls ethnisch begründete Schutzunwilligkeit der Behörden zu erkennen. Zudem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten mit der G._______ und der TMVP um regional beschränkte Nachteile, welchen er sich durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil seiner Heimat problemlos entziehen könnte. Insgesamt vermitteln die geltend gemachten Fluchtgründe nicht den Eindruck einer zielgerichtet und asylrelevant verfolgten Person. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung in seinem Heimatland ist daher - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM - als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vor und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 spitzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE weiter zu. Nach der Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land (vor allem im Grossraum Colombo) ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Zwar führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 12. August 2010 erstmals an, er sei früher für die LTTE aktiv gewesen, was der Regierung bekannt sei. Er erleide daher Nachteile, zumal ihm grundlos der Lohn entzogen werde und sie immer wieder Drohbriefe von der Regierung erhalten würden. Diese Vorbringen sind jedoch in casu als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft zu erachten, zumal der Beschwerdeführer einen solchen Sachverhalt im bisherigen Verlauf des Verfahrens - selbst in seiner Beschwerdeeingabe vom 15. Juni 2010 - nie geltend machte, sondern auf explizite Nachfrage anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft am 15. April 2010 anführte, nie ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und auch im weiteren Verlauf der Befragung weder eine Mitgliedschaft zu derselben noch Aktivitäten für diese geltend machte (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. April 2010, S. 4 f.). Ausserdem soll er im (...) vom CID überprüft und ohne Auflagen entlassen worden sein (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. April 2010, S. 9 oben). Weiter sei er seit Jahren in einem von der Regierung geführten (...) tätig und fahre eigenen Angaben zufolge seit (...) wieder regelmässig nach C._______, um dort zu arbeiten (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. April 2010, S. 4 oben). Diese Umstände sprechen klar gegen die nun auf Beschwerdeebene erstmals angeführte Behauptung, im Visier der Regierung zu stehen und von dieser unter Druck gesetzt zu werden, und lässt vorliegend den Schluss zu, der Beschwerdeführer versuche mit diesen Ausführungen seinem Asyl- und Einreisegesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen. 3.2 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo Ref. Nr. [...]; per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: