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D-3071/2009

D-3071/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 22. Oktober 2008 über den Flughafen von Istanbul und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 23. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Am 30. Okto­ber 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 8. Januar 2009 durch das BFM direkt angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei mit seinen Eltern und Geschwistern vor sechs Jahren von der Ortschaft B._______ auf einen Hof in der Nähe des Dorfes C._______ umgezogen. Dort habe er seine Eltern bei der Hof- und Feldarbeit unterstützt. Im Herbst 2007 seien Mitglieder der kurdi­schen Guerilla zum elterlichen Hof gekommen und hätten ihn um Hilfsleistungen gebeten. Er habe dazu eingewilligt und seither regelmässig in Adiyaman Lebensmittel für die Guerilla besorgt. Das Militär habe in den Nachbardörfern oft patrouilliert und Kontrollen durchgeführt und auch den etwas abseits gelegenen Hof seiner Familie regelmässig kontrolliert. Mit der Zeit habe er Sympathien für die Guerilla empfunden und sich daher im September 2008 für den Beitritt zu dieser entschieden, was er der verantwortlichen Person auch mitgeteilt habe. Ein paar Tage später habe sein Bekannter, D._______, welcher ebenfalls Mitglied dieser Guerilla sei, ihn angerufen und ihn dazu aufgefordert, sich bereit zu halten. Am 18. September 2008 sei er gemeinsam mit D._______ nach Adiyaman und von dort mit drei weiteren Aktivisten nach Diyarbakir gereist, wo er und D._______ in einem Haus untergebracht worden seien und die Nacht hätten verbringen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er seinen Entschluss, der Guerilla beizutreten, bereits bereut gehabt, was er am näch­sten Morgen den Anwesenden auch mitgeteilt habe. Als sie eingesehen hätten, dass er nicht bereit gewesen sei, sich ihnen anzuschliessen, hätten sie ihn wieder gehen lassen, dies allerdings unter der Bedingung, dass er nicht wieder in sein Elternhaus zurückkehre, da sie Angst gehabt hätten, er werde sie und das Versteck in Diyarbakir verraten. Er sei daher am 21. September 2008 zu seinem Bruder E._______ nach Istanbul gefahren. Von diesem habe er erfahren, dass die Polizei ihn im Elternhaus wegen seines Engagements für die Guerilla und seinen Beitritt zu dieser gesucht habe und den Vater in diesem Zusammenhang sogar auf die Dienststelle der Polizei geführt und verhört habe. Aufgrund dieser Vorfälle habe sein Bruder E._______ ihn bei einem Kollegen untergebracht. Die Polizei habe in der Folge auch die Wohnung des Bruders durchsucht. Aus Angst vor einer Festnahme und einer mehrjährigen Inhaftierung habe er sich daher zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen. Der Beschwerdeführer führte überdies aus, er sei Mitglied der kurdischen Partei der demokratischen Gesellschaft (Demokratik Toplum Partisi, DTP) und habe seit seiner frühen Jugend an verschiedenen Kundgebungen und Kongressen teilgenommen. Im August 2008 sei er gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern in einem Minibus unterwegs zu einem Friedenskongress nach Diyarbakir gewesen. Unterwegs seien sie von der Polizei angehalten worden. Ihn und eine weitere Person habe man festgenommen und zum Polizeiposten gebracht, wo man ihn unter Anwendung körperlicher Gewalt nach den Veranstaltern der Kundgebung befragt habe. Schliesslich seien sie beide wieder freigelassen worden und hätten ihre Fahrt zum Friedenskongress fortsetzen können. Ansonsten habe er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der DTP keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. B. Mit Verfügung vom 14. April 2009 - eröffnet am 15. April 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Der Beschwerdeführer reichte die Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2009 - welche dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 29. Juni 2009 wurde ein Referenzschreiben in Kopie samt deutscher Übersetzung eingereicht. G. Mit Eingabe vom 23. März 2011 wurde das entsprechende Original des oben erwähnten Referenzschreibens eingereicht sowie zwei Fotos, welche Angehörige der Sicherheitspolizei bei einer Durchsuchung des Elternhauses des Beschwerdeführers zeigen sollen. H. Am 18. Juli 2011 wurde ein Bericht von lic. phil. M.K. der psychologischen Gemeinschaftspraxis "Am Central", Zürich vom 14. Juli 2011 zu den Akten gereicht. I. Der Rechtsvertreter reichte sodann am 30. November 2011 das Protokopll eines Gespräches zwischen ihm und dem Dorfvorsteher von F._______ [Ort], G._______ [Name], sowie die Kopie dessen Führerausweises zu den Akten.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und würden auch der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, die Guerilla seit Herbst 2000 unterstützt zu haben, seine Angabe später jedoch auf Nachfrage hin auf den Herbst 2007 korrigiert, was den Eindruck erwecke, dass er seine Antworten den gestellten Fragen angepasst habe. Auch habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung geltend gemacht, die Guerilla habe anlässlich der Übergaben der Lebensmittel keine Vorsichtmassnahmen getroffen. Hingegen habe er die spätere Frage, ob er selbst bei der Übergabe Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, verneint und erklärt, dies sei Sache der Guerilla gewesen, wobei er jedoch nicht gewusst habe, um was für Sicherheitsvorkehrungen es sich gehandelt habe. Auf diesen Widerspruch in seinen Aussagen angesprochen, habe der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in Anbetracht der zahlreichen zum Teil mehrmals wöchentlichen Kontrollen, die bei ihm zu Hause stattgefunden haben sollen, keine persönlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Die Erklärung, dies sei Sache der Guerilla gewesen, überzeuge nicht und es widerspreche auch jeglicher Logik, dass die Guerilla selbst das Risiko auf sich genommen habe, die Warenübergabe an einem Ort zu organisieren, der regelmässig durch türkische Soldaten kontrolliert werde. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, dass sein Vater nach seiner Flucht mehrmals auf den Polizeiposten gebracht worden sei, er habe indessen nicht angeben können, in welchem Zusammenhang diese Festnahmen gestan­den hätten. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Familie auch nicht nach den Hintergründen der Durchsuchung der Wohnung seines Bruders erkundigt habe, obwohl es ihn doch interessieren müsste, was die konkreten Anschuldigungen gegen ihn selbst seien. Unverständlich sei auch, dass der Beschwerdeführer, obschon er nach eigenen Angaben seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig mit seiner Familie telefoniert habe, sich bei dieser nie danach erkundigt habe, ob sein Vater seinetwegen noch immer Probleme mit den türkischen Behörden habe. Auch würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise als realitätsfremd erweisen, insbesondere soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er habe die Flughafenkontrolle in Istanbul und Italien passiert, ohne sich jemals persönlich habe ausweisen zu müssen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien überdies in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und detailliert und würden nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer das von ihm Geschilderte persönlich erlebt habe, dies obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung eingehend befragt worden sei. Er habe oft abweichend und nur bei mehrmaliger Wiederholung auf die gestellte Frage geantwortet. So seien seine Ausführungen zu seiner ersten Kontaktaufnahme mit der PKK, seinen persönlichen Überlegungen dieser zu helfen und sich schliesslich anzuschliessen, ebenso wie die Ausführungen zu den Hauskontrollen der türkischen Soldaten insgesamt sehr unsubstantiiert ausgefallen. Die Aussagen des Be­schwerdeführers betreffend seinen Anschluss an die PKK sowie die angeblichen Hilfeleistungen an diese würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Was die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DTP anbelange, sei festzustellen, dass sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei dieser Partei nach dessen eigenen Aussagen einzig auf das Besuchen von Kongressen und Kundgebungen beschränkt hätten. Die DTP sei eine legale Partei in der Türkei und aus heutiger Sicht sei nicht damit zu rechnen, dass einfache Mitglieder allein wegen ihrer Mitgliedschaft verfolgt würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, aufgrund seiner Mitgliedschaft sei er am 24. August 2008 einmalig für kurze Zeit durch die türkische Polizei festgenommen und befragt worden, wobei man ihn ins Gesicht geschlagen, am Nacken gepackt und an den Ohren gezerrt habe, seien die geltend gemachten Nachteile nicht intensiv genug, um asylrechtlich relevant zu sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mit­gliedschaft bei der DTP würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne daher darauf verzichtet werden, diesbezüglich auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei das Asylgesuch abzulehnen und in der Folge seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Hilfsleistungen für die PKK sowie die damit verbundene Suche der türkischen Sicherheitsbehörden nach ihm anbelangt, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der gesamten Akten ebenfalls zu dem Schluss, dass diese Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht genügen.

E. 5.1.1 Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1.2 Zutreffend stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass der Beschwerdeführer bereits nicht plausibel auszuführen vermochte, welche Ereignisse oder Gründe ihn dazu bewogen haben, die PKK durch Lebensmittelbesorgungen zu unterstützen. So führte er auf die Frage nach seiner Motivation aus, er habe anfänglich gar keine persönlichen Überlegungen angestellt (act. A8 S. 7 F. 55). Auch auf die konkrete Frage, was für Ängste er denn gehabt habe, als er sich entschlossen habe, der Guerilla zu helfen und über welche Risiken er nachgedacht habe, konnte der Beschwer­deführer keine dezidierte Antwort geben, sondern er führte lediglich aus, man könne nicht nein sagen, obwohl er die Frage, ob er zum Zwecke der Hilfsleistungen unter Druck gesetzt worden sei, verneinte (act. A8 S. 8). Dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Hilfsleistungen gedanklich nicht mit der Frage seiner Motivation und den allfälligen Konsequenzen auseinandergesetzt haben will, erscheint in mehrfacher Hinsicht unplausibel. So führte er aus, zum Teil mehrmals wöchentlich mit dem Sammeltaxi nach H._______ gefahren zu sein, um die entsprechenden Lebensmittel zu besorgen und erst am Abend des jeweiligen Tages wieder nach Hause zurückgekehrt zu sein (act. A8 S. 5). Angesichts des Um­standes, dass er gemeinsam mit seinen Eltern einen grossen landwirtschaftlichen Hof führte, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich keine Gedanken zu seinen zukünftigen Hilfsleistungen gemacht und auch mit seinen Eltern über diese nicht gesprochen haben will (act. A8 S. 9), tangierten sie doch seine Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb und auch die Sicherheit der übrigen Familienmitglieder. Der Beschwerdeführer hat überdies im Laufe des Verfahrens selbst geltend gemacht, dass die türkischen Sicherheitskräfte seit jeher mehrfach wöchentlich das Gebiet und auch den elterlichen Hof durchsuchten, um Hilfsleistungen für die PKK aufzudecken oder zu unterbinden und dass er deshalb Angst und permanente Unsicherheit verspürt habe, was sich auch auf seine Psyche ausgewirkt habe (act. A8 S. 7). Es liegt daher nur nahe, dass sich die Ängste des Beschwerdeführers im Falle tatsächlicher Hilfsleistungen mit der von ihm beschriebenen Intensität akzentuiert hätten und er sich zumindest mit den möglichen Konsequenzen seines Tuns auseinandergesetzt hätte.

E. 5.1.3 Auch hinsichtlich der konkreten Unterstützungsleistungen und deren Ablauf blieb der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - in seinen Ausführungen zumeist sehr vage. So konnte er beispielsweise nicht konkret angeben, während welcher Zeitspanne er Hilfe geleistet haben will, sondern antwortete auf die entsprechende Frage, "Ich denke ich habe ein Jahr lang Hilfe geleistet, nur weiss ich nicht mehr von wann bis wann" (act. A8 S. 6 F. 41). Nachdem der Beschwerdeführer in der Befragung nochmals aufgefordert worden war, er solle versuchen, sich an das Jahr, den Monat oder die Jahreszeit des Beginns seiner Hilfeleistungen zu erinnern, erwiderte er, er habe "irgendwann im Herbst" 2000 damit angefangen und bestätigte dies zunächst auf Nachfrage hin nochmals (act. A8 S. 6 F. 43, 44). Erst auf die Frage, wie lange er diese Hilfsleistungen denn dann getätigt habe, korrigierte er die Zeitspanne seiner Hilfsleistungen auf das Jahr 2007 (act. A8 S. 6 F. 45), ohne seine vorherige widersprüchliche Aussage plausibel zu erklären oder zu entkräften. Auch auf die Aufforderung hin, die Übergabe der Ware und das Vorgehen genau zu beschreiben, blieb der Beschwerdeführer lediglich unbestimmt und führte aus: "Ich brachte die Ware zu uns nach Hause. Die Leute kamen zu uns nach Hause, um diese wieder abzuholen" (act. A8 S. 6 F. 48). Die Aussage vermittelt damit in keiner Weise den Eindruck, dass der Beschwerdeführer von einer real über einen längeren Zeitraum mehrfach wöchentlich erlebten Situation berichtet. Zutreffend führte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang überdies aus, dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach anlässlich der jeweiligen Lebensmittelübergaben keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sein sollen, jeglicher Logik widerspricht; dies insbesondere, als das Militär den elterlichen Hof nach Aussagen des Beschwerdeführers regelmässig durchsucht haben soll. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, der elterliche Bauernhof des Beschwerdeführers liege weitab und könne deshalb von den türkischen Sicherheitskräften nicht ausreichend beaufsichtigt bzw. überwacht werden, weshalb man bei der Übergabe der Lebensmittel an die Guerilla auf Sicherheitsmassnahmen habe verzichten können (act. 1 S. 7), erscheint dies nicht plausibel. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er und seine Familie auf dem elterlichen Hof regelmässig, ja sogar mehrfach in der Woche von den türkischen Soldaten aufgesucht worden seien und man den Hof jeweils durchsucht habe (act. A8 S. 5, S. 8 F. 68). Zudem widerspricht diese Darstellung auch den Aussagen des Dorfvorstehers von F._______ [Ort], G._______ [Name], der anlässlich seines protokollierten Gesprächs mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welches am 30. November 2011 zu den Akten gereicht wurde, ausführte, dass das elterliche Haus des Beschwerdeführers unmittelbar an der Strasse nach H._______ liege und sich daher in einer ziemlich exponierten Lage befinde (act. 12/2 S. 1). Ebenfalls unsubstantiiert und ausweichend antwortete der Beschwerdeführer sodann auf die Frage, wie denn der erste Kontakt mit der Guerilla zustande gekommen sei. So führte er dazu zunächst aus: "Ich kannte sie nicht so gut, aber ich hatte sie auch schon gesehen" (act. A8 S. 6 F. 52); nachdem er nochmals dazu aufgefordert worden war, die erste Kontaktaufnahme etwas genauer zu beschreiben, antwortete er: "Wie gesagt, sie wollten Brot, dann noch ein bisschen mehr und dann hat sich das ergeben" (act. A8 S. 7 F. 53).

E. 5.1.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es erscheine durchaus möglich, dass die Unstimmigkeiten und Widersprüche mindestens teilweise darauf zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer der türkischen Sprache nicht umfassend mächtig sei und er die gestellten Fragen nicht immer auf Anhieb verstanden habe (act. 1 S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen aufgrund sprachlicher Probleme nicht richtig verstanden hat, finden sich in den Befragungsprotokollen keine Anhaltspunkte. Soweit in der Beschwerde dazu beispielhaft auf Frage 22 des Befragungsprotokolls vom 8. Januar 2009 verwiesen wird, kann diesbezüglich kein sprachliches Problem beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Vielmehr stellte die die Anhörung leitende Mitarbeiterin des BFM eine Verständnisfrage zum genauen Wohnort des Beschwerdeführers (act. A8 S. 4 F 22 ff.). Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 30. Oktober 2008 angegeben, die türkische Sprache perfekt zu sprechen (act. A1 S. 2). Er gab überdies bei beiden Befragungen an, den anwesenden Dolmetscher beziehungsweise die anwesende Dolmetscherin gut zu verstehen (act. A1 S. 2, act. A8 S. 2). Am Ende der in der türkischen Sprache durchgeführten Befragungen bestätigte der Beschwerdeführer zudem jeweils nach Rückübersetzung die Korrektheit und Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich. Zudem brachte der bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter keine Bemerkungen betreffend die Sachverhaltsaufnahme oder Übersetzung der Protokollierung an (act. A8 S. 24, 26).

E. 5.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, welche im Zu­sammenhang mit seinem Entschluss stehen, sich der PKK anzuschliessen und diesen Beitritt letztlich nicht in aller Konsequenz zu vollziehen, erweisen sich auch diese Aussagen als unglaubhaft.

E. 5.2.1 Auch in diesem Falle konnte der Beschwerdeführer nicht konkret und plausibel darlegen, welches Ereignis oder welche Überlegungen ihn zu dem Entschluss geführt haben, der PKK beizutreten (act. A8 S. 12). Er führte vielmehr aus, nicht zu wissen, aus welchen Überlegungen heraus er dies getan habe (act. A8 S. 12). Dies erscheint umso weniger plausibel, als der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss einen entsprechenden Beitrittsgedanken den Verantwortlichen gegenüber ausgesprochen hat (act. A8 S. 13). Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, er sei ein paar Tage später mit PKK-Aktivisten nach Diyarbakir in ein Versteck der PKK gefahren, wo er den Entschluss gefasst habe, sein Beitrittsangebot zurückzuziehen, erscheinen auch die vom Beschwerdeführer nachfolgenden Reaktionen der PKK-Aktivisten unlogisch und realitätsfremd. So sollen diese mit Verständnis auf seine plötzlichen Skrupel reagiert haben und ihn einzig unter der Bedingung haben gehen lassen, dass er nicht nach Hause zurückkehrt, da sie Angst gehabt hätten, der Beschwerdeführer könne ihr Versteck in Diyarbakir verraten. Gleichwohl sollen sie ihm eine Fahrkarte nach Istanbul gekauft haben, damit er bei seinem Bruder unterkommen könne (act. A8 S. 13). Dies ist nicht nachvollziehbar, hätte die PKK doch auch in diesem Falle damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer in die Hände der türkischen Sicherheitsbehörden gerät und das Versteck preisgibt.

E. 5.2.2 In keiner Weise nachvollziehbar scheint das Verhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an seine Flucht aus dem Heimatort. Der Beschwerdeführer scheint zu seiner Familie ein gutes Verhältnis zu haben, flüchtete er sich doch eigenen Angaben gemäss zu seinem Bruder, welcher ihn wiederum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat bei einem Bekannten versteckt haben soll und will er vor und nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mit den Familienangehörigen in regelmässigem telefonischen Kontakt gestanden haben (act. A8 S. 16). Gleichwohl konnte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren konkrete Angaben darüber machen, welchen Behelligungen seine Familie nach seiner Flucht ausgesetzt war bzw. ist. Zwar machte er geltend, sein Vater sei nach seiner Flucht mehrfach durch die Sicherheits­behörden nach seinem Verbleib befragt worden. Zum Inhalt der Befragung, den genauen Umständen der Festnahmen konnte er jedoch keine Angaben machen (act. A8 S. 16 ff.). Dass der Beschwerdeführer sich nicht bemüht herauszufinden, welche Anschuldigungen gegen ihn vorliegen und welchen Behelligungen seine Familie konkret ausgesetzt ist, ent­spricht in keiner Weise dem Verhalten einer Person, welche eine Verfolgung befürchtet. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer allein aufgrund des Erlebten davon überzeugt sei, dass er wegen seines unangemeldeten Verschwindens und der früheren Unterstützungstätigkeit von den türkischen Sicherheitskräften gesucht werde (act. 1 S. 8), vermag dieses unplausible Verhalten nicht zu erklären. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis heute keinerlei Dokumente eingereicht, aus denen auf die Einleitung eines Verfahrens geschlossen werden kann.

E. 5.3 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann auch festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der DTP keine Flüchtlingseigenschaft begründet und mithin nicht asylrelevant ist.

E. 5.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37.).

E. 5.3.2 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die DTP beschränkten sich nach seinen eigenen Angaben darauf, verschiedentlich an Kundgebungen und Kongressen teilzunehmen. Er führte zudem selbst aus, dass er an sich kein politischer Mensch sei und bis auf einen Vorfall im Jahr 2008 wegen seiner Teilnahme an Veranstaltungen der DTP - bei welcher es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine legale Partei gehandelt hat - keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe (act. A28 S. 11 f.). Einzig am 24. August 2008 soll der Beschwerdeführer auf dem Weg zu einem Friedenskongress der DTP, zu welchem er mit mehreren Personen in zwei Sammelbussen unterwegs gewesen sei, von den Sicherheitskräften angehalten und zum Anlass und dessen Veranstaltern befragt worden sein. Dabei soll ihn ein Polizist zwei Mal ins Gesicht geschlagen, ihn am Nacken gepackt und an den Ohren gezerrt haben (act. A28 S. 11). Es scheint bereits fraglich, ob diese Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind, da der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben zum Ort und dem genaueren Inhalt oder zu den Organisatoren des Kongresses machen konnte (act. A8 S. 11). Das Ereignis ist aber auch mangels Intensität nicht asylrechtlich relevant und steht auch nicht im kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat. Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund des schwachen politischen Profils des Beschwerdeführers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er aufgrund seiner DTP-Mit­gliedschaft zukünftig flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. An dieser Schlussfolgerung ändert auch der Umstand nichts, dass die DTP im Dezember 2009 durch das Verfassungsgericht verboten wurde, da nicht davon auszugehen ist, dass ehemalige, nicht exponierte Parteimitglieder aufgrund ihrer politischen (und vor dem Verbot legalen) Betätigung für die DTP mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen Nachteilen zu rechnen haben. Mittlerweile ist zudem die gegründete Nachfolgepartei Partei des Friedens und der Demokratie (Bari ve Demokrasi Partisi, BDP) legal tätig.

E. 5.4 Im Beschwerdeverfahren reichte der Rechtsvertreter das Wortprotokoll eines zwischen ihm und dem Dorfvorsteher von F._______, G._______, am 30. November 2011 in Zürich geführten Gespräches ein. Anlässlich dieses Gesprächs führte der Dorfvorsteher aus, er sei im September 2010 vom Vater des Beschwerdeführers angerufen und darüber informiert worden, dass das Haus auf der Suche nach dem Beschwerdeführer durchsucht würde. Bei seiner Ankunft auf dem elterlichen Hof des Beschwerdeführers hätten etwa 20 Militärs das Haus nach dem Beschwerdeführer durchsucht und alle Anwesenden seien nach dessen Verbleib befragt worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe zwar erklärt, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland befinde, dies hätten die Militärs aber offensichtlich nicht geglaubt und vielmehr vermutet, dass der Beschwerdeführer sich der PKK angeschlossen habe. Der Beschwerdeführer müsse daher bei seiner Rückkehr mit einer Festnahme rechnen (act. 12/2). Es scheint an sich bereits fraglich, ob G._______, wie von ihm ausgeführt, tatsächlich in keinem näheren Verhältnis zum Beschwerdeführer und dessen Familie steht und welchem Beweiswert seine Aussagen zuzumessen sind. Festzustellen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2008 in der Schweizer Botschaft in Ankara einen Antrag auf Ausstellung eines dreimonatigen Besuchsvisums für die Schweiz stellte (act. A9) und als Garant für die Kosten des Aufenthalts und die gesicherte Wiedereinreise aus der Schweiz sein hier wohnhafter "Patenonkel" Ali Doymaz fungierte (act. A9/3). Auf den abgelehnten Visumsantrag in der Empfangsstellenbefragung angesprochen, verleugnete der Beschwerdeführer diesen zunächst (act. A1 S. 8). Anlässlich seiner direkten Anhörung vor dem BFM räumte er die gescheiterte Antragstellung hingegen ein (act. A8 S. 19) und erklärte in diesem Zusammenhang auch die Verwandtschaftsverhältnisse zu verschiedenen in der Schweiz und im Heimatort in der Türkei lebenden Personen mit dem Nachnamen I._______ (act. A8 S. 21). Zwar wurde G._______ dabei nicht erwähnt. Nach eigenen Angaben hielt sich G._______ aber zu Besuch bei seinen hier lebenden Geschwistern auf (act. 12/2). Weitere Abklärungen diesbezüglich können jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben: So lässt sich nämlich auch bei unterstelltem Wahrheitsgehalt der Aussagen von G._______ die vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjektive Furcht vor künftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte in objektiver Hinsicht nicht bekräftigen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer fragen, zumal er längere Zeit abwesend war und den Militärdienst zu absolvieren haben dürfte. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch ohne weiteres möglich, nachzuweisen, dass er sich während der vergangenen vier Jahre in der Schweiz aufgehalten hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm weitergehende schwerwiegende Behelligungen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden drohen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft machen konnte und sich seine subjektive Furcht vor einer solchen im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht ebenfalls nicht bekräftigen lässt. Dies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt und in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers auch ausgeführt. Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht (act. 1 S. 8), ist daher nicht ersichtlich. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510 sowie EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.1 Seit der Aufkündigung des - zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten - Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (H._______) im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bürger­krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.

E. 7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge und le­dige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft, hat er doch nach eigenen Angaben bis zwei Monate vor der Ausreise in einem relativ grossen landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern gearbeitet. In seinem Herkunftsort leben seine Eltern und Geschwister. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration behilflich sein wird.

E. 7.3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde am 18. Juli 2011 ein Bericht der psychiatrisch-psychologischen Praxis am Central, Zürich vom 14. Juli 2011 eingereicht. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit April 2011 mit der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und mittelgradigen depressiven Episode zur weiteren Behandlung durch das Psychiatriezentrum Männedorf überwiesen worden sei. Im Bericht wird ausgeführt, dass sich die auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützenden Befunde für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen würden (act. 11/1). Ungeachtet der Frage, welcher Beweiswert diesem Bericht beizumessen ist, der sich weder zur genauen Anamnese noch zur Behandlungsindikation äussert, ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und auch Psychopharmaka stehen zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Auch unter medizinischen Gesichtspunkten erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers daher zumutbar.

E. 7.3.4 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 7.4 Letztlich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Nach dem Gesagten ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 19. Mai 2009 das Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, werden indes keine Verfahrenskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist mangels Obsiegens nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3071/2009/wif Urteil vom 20. August 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 22. Oktober 2008 über den Flughafen von Istanbul und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 23. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Am 30. Okto­ber 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 8. Januar 2009 durch das BFM direkt angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei mit seinen Eltern und Geschwistern vor sechs Jahren von der Ortschaft B._______ auf einen Hof in der Nähe des Dorfes C._______ umgezogen. Dort habe er seine Eltern bei der Hof- und Feldarbeit unterstützt. Im Herbst 2007 seien Mitglieder der kurdi­schen Guerilla zum elterlichen Hof gekommen und hätten ihn um Hilfsleistungen gebeten. Er habe dazu eingewilligt und seither regelmässig in Adiyaman Lebensmittel für die Guerilla besorgt. Das Militär habe in den Nachbardörfern oft patrouilliert und Kontrollen durchgeführt und auch den etwas abseits gelegenen Hof seiner Familie regelmässig kontrolliert. Mit der Zeit habe er Sympathien für die Guerilla empfunden und sich daher im September 2008 für den Beitritt zu dieser entschieden, was er der verantwortlichen Person auch mitgeteilt habe. Ein paar Tage später habe sein Bekannter, D._______, welcher ebenfalls Mitglied dieser Guerilla sei, ihn angerufen und ihn dazu aufgefordert, sich bereit zu halten. Am 18. September 2008 sei er gemeinsam mit D._______ nach Adiyaman und von dort mit drei weiteren Aktivisten nach Diyarbakir gereist, wo er und D._______ in einem Haus untergebracht worden seien und die Nacht hätten verbringen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er seinen Entschluss, der Guerilla beizutreten, bereits bereut gehabt, was er am näch­sten Morgen den Anwesenden auch mitgeteilt habe. Als sie eingesehen hätten, dass er nicht bereit gewesen sei, sich ihnen anzuschliessen, hätten sie ihn wieder gehen lassen, dies allerdings unter der Bedingung, dass er nicht wieder in sein Elternhaus zurückkehre, da sie Angst gehabt hätten, er werde sie und das Versteck in Diyarbakir verraten. Er sei daher am 21. September 2008 zu seinem Bruder E._______ nach Istanbul gefahren. Von diesem habe er erfahren, dass die Polizei ihn im Elternhaus wegen seines Engagements für die Guerilla und seinen Beitritt zu dieser gesucht habe und den Vater in diesem Zusammenhang sogar auf die Dienststelle der Polizei geführt und verhört habe. Aufgrund dieser Vorfälle habe sein Bruder E._______ ihn bei einem Kollegen untergebracht. Die Polizei habe in der Folge auch die Wohnung des Bruders durchsucht. Aus Angst vor einer Festnahme und einer mehrjährigen Inhaftierung habe er sich daher zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen. Der Beschwerdeführer führte überdies aus, er sei Mitglied der kurdischen Partei der demokratischen Gesellschaft (Demokratik Toplum Partisi, DTP) und habe seit seiner frühen Jugend an verschiedenen Kundgebungen und Kongressen teilgenommen. Im August 2008 sei er gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern in einem Minibus unterwegs zu einem Friedenskongress nach Diyarbakir gewesen. Unterwegs seien sie von der Polizei angehalten worden. Ihn und eine weitere Person habe man festgenommen und zum Polizeiposten gebracht, wo man ihn unter Anwendung körperlicher Gewalt nach den Veranstaltern der Kundgebung befragt habe. Schliesslich seien sie beide wieder freigelassen worden und hätten ihre Fahrt zum Friedenskongress fortsetzen können. Ansonsten habe er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der DTP keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. B. Mit Verfügung vom 14. April 2009 - eröffnet am 15. April 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Der Beschwerdeführer reichte die Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2009 - welche dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 29. Juni 2009 wurde ein Referenzschreiben in Kopie samt deutscher Übersetzung eingereicht. G. Mit Eingabe vom 23. März 2011 wurde das entsprechende Original des oben erwähnten Referenzschreibens eingereicht sowie zwei Fotos, welche Angehörige der Sicherheitspolizei bei einer Durchsuchung des Elternhauses des Beschwerdeführers zeigen sollen. H. Am 18. Juli 2011 wurde ein Bericht von lic. phil. M.K. der psychologischen Gemeinschaftspraxis "Am Central", Zürich vom 14. Juli 2011 zu den Akten gereicht. I. Der Rechtsvertreter reichte sodann am 30. November 2011 das Protokopll eines Gespräches zwischen ihm und dem Dorfvorsteher von F._______ [Ort], G._______ [Name], sowie die Kopie dessen Führerausweises zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und würden auch der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, die Guerilla seit Herbst 2000 unterstützt zu haben, seine Angabe später jedoch auf Nachfrage hin auf den Herbst 2007 korrigiert, was den Eindruck erwecke, dass er seine Antworten den gestellten Fragen angepasst habe. Auch habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung geltend gemacht, die Guerilla habe anlässlich der Übergaben der Lebensmittel keine Vorsichtmassnahmen getroffen. Hingegen habe er die spätere Frage, ob er selbst bei der Übergabe Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, verneint und erklärt, dies sei Sache der Guerilla gewesen, wobei er jedoch nicht gewusst habe, um was für Sicherheitsvorkehrungen es sich gehandelt habe. Auf diesen Widerspruch in seinen Aussagen angesprochen, habe der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in Anbetracht der zahlreichen zum Teil mehrmals wöchentlichen Kontrollen, die bei ihm zu Hause stattgefunden haben sollen, keine persönlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Die Erklärung, dies sei Sache der Guerilla gewesen, überzeuge nicht und es widerspreche auch jeglicher Logik, dass die Guerilla selbst das Risiko auf sich genommen habe, die Warenübergabe an einem Ort zu organisieren, der regelmässig durch türkische Soldaten kontrolliert werde. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, dass sein Vater nach seiner Flucht mehrmals auf den Polizeiposten gebracht worden sei, er habe indessen nicht angeben können, in welchem Zusammenhang diese Festnahmen gestan­den hätten. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Familie auch nicht nach den Hintergründen der Durchsuchung der Wohnung seines Bruders erkundigt habe, obwohl es ihn doch interessieren müsste, was die konkreten Anschuldigungen gegen ihn selbst seien. Unverständlich sei auch, dass der Beschwerdeführer, obschon er nach eigenen Angaben seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig mit seiner Familie telefoniert habe, sich bei dieser nie danach erkundigt habe, ob sein Vater seinetwegen noch immer Probleme mit den türkischen Behörden habe. Auch würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise als realitätsfremd erweisen, insbesondere soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er habe die Flughafenkontrolle in Istanbul und Italien passiert, ohne sich jemals persönlich habe ausweisen zu müssen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien überdies in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und detailliert und würden nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer das von ihm Geschilderte persönlich erlebt habe, dies obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung eingehend befragt worden sei. Er habe oft abweichend und nur bei mehrmaliger Wiederholung auf die gestellte Frage geantwortet. So seien seine Ausführungen zu seiner ersten Kontaktaufnahme mit der PKK, seinen persönlichen Überlegungen dieser zu helfen und sich schliesslich anzuschliessen, ebenso wie die Ausführungen zu den Hauskontrollen der türkischen Soldaten insgesamt sehr unsubstantiiert ausgefallen. Die Aussagen des Be­schwerdeführers betreffend seinen Anschluss an die PKK sowie die angeblichen Hilfeleistungen an diese würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Was die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DTP anbelange, sei festzustellen, dass sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei dieser Partei nach dessen eigenen Aussagen einzig auf das Besuchen von Kongressen und Kundgebungen beschränkt hätten. Die DTP sei eine legale Partei in der Türkei und aus heutiger Sicht sei nicht damit zu rechnen, dass einfache Mitglieder allein wegen ihrer Mitgliedschaft verfolgt würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, aufgrund seiner Mitgliedschaft sei er am 24. August 2008 einmalig für kurze Zeit durch die türkische Polizei festgenommen und befragt worden, wobei man ihn ins Gesicht geschlagen, am Nacken gepackt und an den Ohren gezerrt habe, seien die geltend gemachten Nachteile nicht intensiv genug, um asylrechtlich relevant zu sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mit­gliedschaft bei der DTP würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne daher darauf verzichtet werden, diesbezüglich auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei das Asylgesuch abzulehnen und in der Folge seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. 5. 5.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Hilfsleistungen für die PKK sowie die damit verbundene Suche der türkischen Sicherheitsbehörden nach ihm anbelangt, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der gesamten Akten ebenfalls zu dem Schluss, dass diese Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht genügen. 5.1.1 Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Zutreffend stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass der Beschwerdeführer bereits nicht plausibel auszuführen vermochte, welche Ereignisse oder Gründe ihn dazu bewogen haben, die PKK durch Lebensmittelbesorgungen zu unterstützen. So führte er auf die Frage nach seiner Motivation aus, er habe anfänglich gar keine persönlichen Überlegungen angestellt (act. A8 S. 7 F. 55). Auch auf die konkrete Frage, was für Ängste er denn gehabt habe, als er sich entschlossen habe, der Guerilla zu helfen und über welche Risiken er nachgedacht habe, konnte der Beschwer­deführer keine dezidierte Antwort geben, sondern er führte lediglich aus, man könne nicht nein sagen, obwohl er die Frage, ob er zum Zwecke der Hilfsleistungen unter Druck gesetzt worden sei, verneinte (act. A8 S. 8). Dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Hilfsleistungen gedanklich nicht mit der Frage seiner Motivation und den allfälligen Konsequenzen auseinandergesetzt haben will, erscheint in mehrfacher Hinsicht unplausibel. So führte er aus, zum Teil mehrmals wöchentlich mit dem Sammeltaxi nach H._______ gefahren zu sein, um die entsprechenden Lebensmittel zu besorgen und erst am Abend des jeweiligen Tages wieder nach Hause zurückgekehrt zu sein (act. A8 S. 5). Angesichts des Um­standes, dass er gemeinsam mit seinen Eltern einen grossen landwirtschaftlichen Hof führte, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich keine Gedanken zu seinen zukünftigen Hilfsleistungen gemacht und auch mit seinen Eltern über diese nicht gesprochen haben will (act. A8 S. 9), tangierten sie doch seine Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb und auch die Sicherheit der übrigen Familienmitglieder. Der Beschwerdeführer hat überdies im Laufe des Verfahrens selbst geltend gemacht, dass die türkischen Sicherheitskräfte seit jeher mehrfach wöchentlich das Gebiet und auch den elterlichen Hof durchsuchten, um Hilfsleistungen für die PKK aufzudecken oder zu unterbinden und dass er deshalb Angst und permanente Unsicherheit verspürt habe, was sich auch auf seine Psyche ausgewirkt habe (act. A8 S. 7). Es liegt daher nur nahe, dass sich die Ängste des Beschwerdeführers im Falle tatsächlicher Hilfsleistungen mit der von ihm beschriebenen Intensität akzentuiert hätten und er sich zumindest mit den möglichen Konsequenzen seines Tuns auseinandergesetzt hätte. 5.1.3 Auch hinsichtlich der konkreten Unterstützungsleistungen und deren Ablauf blieb der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - in seinen Ausführungen zumeist sehr vage. So konnte er beispielsweise nicht konkret angeben, während welcher Zeitspanne er Hilfe geleistet haben will, sondern antwortete auf die entsprechende Frage, "Ich denke ich habe ein Jahr lang Hilfe geleistet, nur weiss ich nicht mehr von wann bis wann" (act. A8 S. 6 F. 41). Nachdem der Beschwerdeführer in der Befragung nochmals aufgefordert worden war, er solle versuchen, sich an das Jahr, den Monat oder die Jahreszeit des Beginns seiner Hilfeleistungen zu erinnern, erwiderte er, er habe "irgendwann im Herbst" 2000 damit angefangen und bestätigte dies zunächst auf Nachfrage hin nochmals (act. A8 S. 6 F. 43, 44). Erst auf die Frage, wie lange er diese Hilfsleistungen denn dann getätigt habe, korrigierte er die Zeitspanne seiner Hilfsleistungen auf das Jahr 2007 (act. A8 S. 6 F. 45), ohne seine vorherige widersprüchliche Aussage plausibel zu erklären oder zu entkräften. Auch auf die Aufforderung hin, die Übergabe der Ware und das Vorgehen genau zu beschreiben, blieb der Beschwerdeführer lediglich unbestimmt und führte aus: "Ich brachte die Ware zu uns nach Hause. Die Leute kamen zu uns nach Hause, um diese wieder abzuholen" (act. A8 S. 6 F. 48). Die Aussage vermittelt damit in keiner Weise den Eindruck, dass der Beschwerdeführer von einer real über einen längeren Zeitraum mehrfach wöchentlich erlebten Situation berichtet. Zutreffend führte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang überdies aus, dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach anlässlich der jeweiligen Lebensmittelübergaben keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sein sollen, jeglicher Logik widerspricht; dies insbesondere, als das Militär den elterlichen Hof nach Aussagen des Beschwerdeführers regelmässig durchsucht haben soll. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, der elterliche Bauernhof des Beschwerdeführers liege weitab und könne deshalb von den türkischen Sicherheitskräften nicht ausreichend beaufsichtigt bzw. überwacht werden, weshalb man bei der Übergabe der Lebensmittel an die Guerilla auf Sicherheitsmassnahmen habe verzichten können (act. 1 S. 7), erscheint dies nicht plausibel. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er und seine Familie auf dem elterlichen Hof regelmässig, ja sogar mehrfach in der Woche von den türkischen Soldaten aufgesucht worden seien und man den Hof jeweils durchsucht habe (act. A8 S. 5, S. 8 F. 68). Zudem widerspricht diese Darstellung auch den Aussagen des Dorfvorstehers von F._______ [Ort], G._______ [Name], der anlässlich seines protokollierten Gesprächs mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welches am 30. November 2011 zu den Akten gereicht wurde, ausführte, dass das elterliche Haus des Beschwerdeführers unmittelbar an der Strasse nach H._______ liege und sich daher in einer ziemlich exponierten Lage befinde (act. 12/2 S. 1). Ebenfalls unsubstantiiert und ausweichend antwortete der Beschwerdeführer sodann auf die Frage, wie denn der erste Kontakt mit der Guerilla zustande gekommen sei. So führte er dazu zunächst aus: "Ich kannte sie nicht so gut, aber ich hatte sie auch schon gesehen" (act. A8 S. 6 F. 52); nachdem er nochmals dazu aufgefordert worden war, die erste Kontaktaufnahme etwas genauer zu beschreiben, antwortete er: "Wie gesagt, sie wollten Brot, dann noch ein bisschen mehr und dann hat sich das ergeben" (act. A8 S. 7 F. 53). 5.1.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es erscheine durchaus möglich, dass die Unstimmigkeiten und Widersprüche mindestens teilweise darauf zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer der türkischen Sprache nicht umfassend mächtig sei und er die gestellten Fragen nicht immer auf Anhieb verstanden habe (act. 1 S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen aufgrund sprachlicher Probleme nicht richtig verstanden hat, finden sich in den Befragungsprotokollen keine Anhaltspunkte. Soweit in der Beschwerde dazu beispielhaft auf Frage 22 des Befragungsprotokolls vom 8. Januar 2009 verwiesen wird, kann diesbezüglich kein sprachliches Problem beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Vielmehr stellte die die Anhörung leitende Mitarbeiterin des BFM eine Verständnisfrage zum genauen Wohnort des Beschwerdeführers (act. A8 S. 4 F 22 ff.). Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 30. Oktober 2008 angegeben, die türkische Sprache perfekt zu sprechen (act. A1 S. 2). Er gab überdies bei beiden Befragungen an, den anwesenden Dolmetscher beziehungsweise die anwesende Dolmetscherin gut zu verstehen (act. A1 S. 2, act. A8 S. 2). Am Ende der in der türkischen Sprache durchgeführten Befragungen bestätigte der Beschwerdeführer zudem jeweils nach Rückübersetzung die Korrektheit und Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich. Zudem brachte der bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter keine Bemerkungen betreffend die Sachverhaltsaufnahme oder Übersetzung der Protokollierung an (act. A8 S. 24, 26). 5.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, welche im Zu­sammenhang mit seinem Entschluss stehen, sich der PKK anzuschliessen und diesen Beitritt letztlich nicht in aller Konsequenz zu vollziehen, erweisen sich auch diese Aussagen als unglaubhaft. 5.2.1 Auch in diesem Falle konnte der Beschwerdeführer nicht konkret und plausibel darlegen, welches Ereignis oder welche Überlegungen ihn zu dem Entschluss geführt haben, der PKK beizutreten (act. A8 S. 12). Er führte vielmehr aus, nicht zu wissen, aus welchen Überlegungen heraus er dies getan habe (act. A8 S. 12). Dies erscheint umso weniger plausibel, als der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss einen entsprechenden Beitrittsgedanken den Verantwortlichen gegenüber ausgesprochen hat (act. A8 S. 13). Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, er sei ein paar Tage später mit PKK-Aktivisten nach Diyarbakir in ein Versteck der PKK gefahren, wo er den Entschluss gefasst habe, sein Beitrittsangebot zurückzuziehen, erscheinen auch die vom Beschwerdeführer nachfolgenden Reaktionen der PKK-Aktivisten unlogisch und realitätsfremd. So sollen diese mit Verständnis auf seine plötzlichen Skrupel reagiert haben und ihn einzig unter der Bedingung haben gehen lassen, dass er nicht nach Hause zurückkehrt, da sie Angst gehabt hätten, der Beschwerdeführer könne ihr Versteck in Diyarbakir verraten. Gleichwohl sollen sie ihm eine Fahrkarte nach Istanbul gekauft haben, damit er bei seinem Bruder unterkommen könne (act. A8 S. 13). Dies ist nicht nachvollziehbar, hätte die PKK doch auch in diesem Falle damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer in die Hände der türkischen Sicherheitsbehörden gerät und das Versteck preisgibt. 5.2.2 In keiner Weise nachvollziehbar scheint das Verhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an seine Flucht aus dem Heimatort. Der Beschwerdeführer scheint zu seiner Familie ein gutes Verhältnis zu haben, flüchtete er sich doch eigenen Angaben gemäss zu seinem Bruder, welcher ihn wiederum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat bei einem Bekannten versteckt haben soll und will er vor und nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mit den Familienangehörigen in regelmässigem telefonischen Kontakt gestanden haben (act. A8 S. 16). Gleichwohl konnte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren konkrete Angaben darüber machen, welchen Behelligungen seine Familie nach seiner Flucht ausgesetzt war bzw. ist. Zwar machte er geltend, sein Vater sei nach seiner Flucht mehrfach durch die Sicherheits­behörden nach seinem Verbleib befragt worden. Zum Inhalt der Befragung, den genauen Umständen der Festnahmen konnte er jedoch keine Angaben machen (act. A8 S. 16 ff.). Dass der Beschwerdeführer sich nicht bemüht herauszufinden, welche Anschuldigungen gegen ihn vorliegen und welchen Behelligungen seine Familie konkret ausgesetzt ist, ent­spricht in keiner Weise dem Verhalten einer Person, welche eine Verfolgung befürchtet. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer allein aufgrund des Erlebten davon überzeugt sei, dass er wegen seines unangemeldeten Verschwindens und der früheren Unterstützungstätigkeit von den türkischen Sicherheitskräften gesucht werde (act. 1 S. 8), vermag dieses unplausible Verhalten nicht zu erklären. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis heute keinerlei Dokumente eingereicht, aus denen auf die Einleitung eines Verfahrens geschlossen werden kann. 5.3 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann auch festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der DTP keine Flüchtlingseigenschaft begründet und mithin nicht asylrelevant ist. 5.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37.). 5.3.2 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die DTP beschränkten sich nach seinen eigenen Angaben darauf, verschiedentlich an Kundgebungen und Kongressen teilzunehmen. Er führte zudem selbst aus, dass er an sich kein politischer Mensch sei und bis auf einen Vorfall im Jahr 2008 wegen seiner Teilnahme an Veranstaltungen der DTP - bei welcher es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine legale Partei gehandelt hat - keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe (act. A28 S. 11 f.). Einzig am 24. August 2008 soll der Beschwerdeführer auf dem Weg zu einem Friedenskongress der DTP, zu welchem er mit mehreren Personen in zwei Sammelbussen unterwegs gewesen sei, von den Sicherheitskräften angehalten und zum Anlass und dessen Veranstaltern befragt worden sein. Dabei soll ihn ein Polizist zwei Mal ins Gesicht geschlagen, ihn am Nacken gepackt und an den Ohren gezerrt haben (act. A28 S. 11). Es scheint bereits fraglich, ob diese Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind, da der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben zum Ort und dem genaueren Inhalt oder zu den Organisatoren des Kongresses machen konnte (act. A8 S. 11). Das Ereignis ist aber auch mangels Intensität nicht asylrechtlich relevant und steht auch nicht im kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat. Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund des schwachen politischen Profils des Beschwerdeführers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er aufgrund seiner DTP-Mit­gliedschaft zukünftig flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. An dieser Schlussfolgerung ändert auch der Umstand nichts, dass die DTP im Dezember 2009 durch das Verfassungsgericht verboten wurde, da nicht davon auszugehen ist, dass ehemalige, nicht exponierte Parteimitglieder aufgrund ihrer politischen (und vor dem Verbot legalen) Betätigung für die DTP mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen Nachteilen zu rechnen haben. Mittlerweile ist zudem die gegründete Nachfolgepartei Partei des Friedens und der Demokratie (Bari ve Demokrasi Partisi, BDP) legal tätig. 5.4 Im Beschwerdeverfahren reichte der Rechtsvertreter das Wortprotokoll eines zwischen ihm und dem Dorfvorsteher von F._______, G._______, am 30. November 2011 in Zürich geführten Gespräches ein. Anlässlich dieses Gesprächs führte der Dorfvorsteher aus, er sei im September 2010 vom Vater des Beschwerdeführers angerufen und darüber informiert worden, dass das Haus auf der Suche nach dem Beschwerdeführer durchsucht würde. Bei seiner Ankunft auf dem elterlichen Hof des Beschwerdeführers hätten etwa 20 Militärs das Haus nach dem Beschwerdeführer durchsucht und alle Anwesenden seien nach dessen Verbleib befragt worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe zwar erklärt, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland befinde, dies hätten die Militärs aber offensichtlich nicht geglaubt und vielmehr vermutet, dass der Beschwerdeführer sich der PKK angeschlossen habe. Der Beschwerdeführer müsse daher bei seiner Rückkehr mit einer Festnahme rechnen (act. 12/2). Es scheint an sich bereits fraglich, ob G._______, wie von ihm ausgeführt, tatsächlich in keinem näheren Verhältnis zum Beschwerdeführer und dessen Familie steht und welchem Beweiswert seine Aussagen zuzumessen sind. Festzustellen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2008 in der Schweizer Botschaft in Ankara einen Antrag auf Ausstellung eines dreimonatigen Besuchsvisums für die Schweiz stellte (act. A9) und als Garant für die Kosten des Aufenthalts und die gesicherte Wiedereinreise aus der Schweiz sein hier wohnhafter "Patenonkel" Ali Doymaz fungierte (act. A9/3). Auf den abgelehnten Visumsantrag in der Empfangsstellenbefragung angesprochen, verleugnete der Beschwerdeführer diesen zunächst (act. A1 S. 8). Anlässlich seiner direkten Anhörung vor dem BFM räumte er die gescheiterte Antragstellung hingegen ein (act. A8 S. 19) und erklärte in diesem Zusammenhang auch die Verwandtschaftsverhältnisse zu verschiedenen in der Schweiz und im Heimatort in der Türkei lebenden Personen mit dem Nachnamen I._______ (act. A8 S. 21). Zwar wurde G._______ dabei nicht erwähnt. Nach eigenen Angaben hielt sich G._______ aber zu Besuch bei seinen hier lebenden Geschwistern auf (act. 12/2). Weitere Abklärungen diesbezüglich können jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben: So lässt sich nämlich auch bei unterstelltem Wahrheitsgehalt der Aussagen von G._______ die vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjektive Furcht vor künftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte in objektiver Hinsicht nicht bekräftigen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer fragen, zumal er längere Zeit abwesend war und den Militärdienst zu absolvieren haben dürfte. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch ohne weiteres möglich, nachzuweisen, dass er sich während der vergangenen vier Jahre in der Schweiz aufgehalten hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm weitergehende schwerwiegende Behelligungen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden drohen. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft machen konnte und sich seine subjektive Furcht vor einer solchen im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht ebenfalls nicht bekräftigen lässt. Dies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt und in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers auch ausgeführt. Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht (act. 1 S. 8), ist daher nicht ersichtlich. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510 sowie EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 Seit der Aufkündigung des - zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten - Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (H._______) im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bürger­krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge und le­dige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft, hat er doch nach eigenen Angaben bis zwei Monate vor der Ausreise in einem relativ grossen landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern gearbeitet. In seinem Herkunftsort leben seine Eltern und Geschwister. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration behilflich sein wird. 7.3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde am 18. Juli 2011 ein Bericht der psychiatrisch-psychologischen Praxis am Central, Zürich vom 14. Juli 2011 eingereicht. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit April 2011 mit der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und mittelgradigen depressiven Episode zur weiteren Behandlung durch das Psychiatriezentrum Männedorf überwiesen worden sei. Im Bericht wird ausgeführt, dass sich die auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützenden Befunde für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen würden (act. 11/1). Ungeachtet der Frage, welcher Beweiswert diesem Bericht beizumessen ist, der sich weder zur genauen Anamnese noch zur Behandlungsindikation äussert, ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und auch Psychopharmaka stehen zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Auch unter medizinischen Gesichtspunkten erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers daher zumutbar. 7.3.4 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Letztlich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Nach dem Gesagten ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 19. Mai 2009 das Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, werden indes keine Verfahrenskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist mangels Obsiegens nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: