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D-5686/2007

D-5686/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss im Jahr 1996 und gelangte am 10. Februar 2004 in die Schweiz, wo sie am 16. Februar 2004 um Asyl nachsuchte. Bei der Kurzbefragung vom 23. Februar 2004, die in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen stattfand, und der Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde vom 27. April 2004 sagte sie aus, sie habe sich bereits von 1999 bis zum 26. Dezember 2003 als Hausangestellte eines Diplomaten in der Schweiz aufgehalten. Sie habe von ihm ein Kind bekommen, das in der Schweiz geboren worden sei. Sie sei halb eritreischer und halb äthiopischer Abstammung. Sie wisse nicht, wo sich ihre im Jahr 1995 geborene Tochter aufhalte. Ihre Mutter, die eritreischer Abstammung sei, habe Äthiopien verlassen müssen und lebe nun in Eritrea. Ihr Vater habe für das frühere Regime als Soldat gedient und sei vom Regime der EHADIG inhaftiert worden; er sei in der Haft verstorben. A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. November 2004 fest, die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung und den Vollzug derselben. Die damals zuständige ARK wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 24. Dezember 2004 mit Urteil vom 16. Dezember 2005 ab. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 3. März 2006 ersuchte die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin zum ersten Mal um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. November 2004. Sie machte im Wesentlichen geltend, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden. Zudem habe sich die allgemeine Situation in Äthiopien verschlechtert und es sei im Urteil der ARK vom 16. Dezember 2005 übersehen worden, dass sie sich seit zehn Jahren nicht mehr dort aufgehalten habe. Es sei ihr und ihrer Tochter die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. B.b Mit Verfügung vom 17. März 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 25. November 2004 rechtskräftig und vollziehbar sei. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. April 2006 wurde von der ARK mit Urteil vom 24. Juli 2006 abgewiesen. C. C.a Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter wandten sich über ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Juni 2007 an das BFM und stellten ein zweites Asylgesuch bzw. ein zweites Wiedererwägungsgesuch, in dem beantragt wurde, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Eingabe wurde vorgebracht, die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin mache neue Gründe geltend, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss Praxis sei das Gesuch als zweites Asylgesuch zu behandeln. Sie könne ferner neue Beweismittel vorlegen und veränderte Umstände geltend machen, die geeignet seien, bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Asylgründe glaubhaft zu machen bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen. Die Beweismittel seien im ordentlichen Verfahren nicht erhältlich gewesen; es bestehe ein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Die Mutter der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin habe ihre Identitätskarte und ihren Flüchtlingsausweis in die Schweiz geschickt, um ihre Deportation nach Eritrea zu belegen. Dies sei für die Beurteilung der Gefährdungssituation der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin erheblich. Ihre Tochter sei mittlerweile sieben Jahre alt und bisher unbeschnitten. Die Tochter sei in einem Alter, in dem die Genitalverstümmelung vollzogen werde und sie könnte sie davor nicht schützen. Die weibliche Genitalverstümmelung stelle einen asylrelevanten Nachteil dar. Ihre Tochter erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Sie halte sich seit 1996 nicht mehr in Äthiopien auf und werde bei ihrer Rückkehr das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen. Die veränderte Tatsache liege darin, dass seit dem Zeitpunkt des Verlassens von Äthiopien noch mehr Zeit vergangen sei. Personen eritreischer Herkunft drohe immer noch die Deportation nach Eritrea. Zumindest würde ihr aber der Zugang zu gemeinnützigen Einrichtungen erschwert. Als alleinerziehende Mutter sei sie zumindest in der ersten Zeit nicht in der Lage, sich die Existenz zu sichern. C.b Das BFM stellte in seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 fest, die Vorbringen der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin seien aussichtslos und erhob einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- (Frist: 13. Juli 2007). Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherigen Vorbringen der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin hätten sich als nicht asylrelevant bzw. unglaubhaft erwiesen. Insbesondere die geltend gemachte Gefährdung aufgrund der gemischt-ethnischen Herkunft habe sich als unglaubhaft erwiesen. Auch die nachgereichte Kopie einer Arbeitsbestätigung für ihre Mutter von der (...) in Addis Abeba und die eritreische Identitäts- und Vertriebenenkarte derselben, könnten die Einschätzung des BFM, dass sie von den äthiopischen Behörden als äthiopische Staatsangehörige betrachtet werde und bei einer Rückkehr nicht mit Deportationsmassnahmen zu rechnen habe, nicht ändern. Die geltend gemachte Beschneidung der Tochter sei aufgrund der ablehnenden Haltung der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin sowie der Massnahmen der äthiopischen Regierung im Kampf gegen die weibliche Genitalbeschneidung als kaum wahrscheinlich anzusehen. C.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juni 2007 zufolge nicht geleisteten Gebührenvorschusses nicht ein. Es stellte fest, die Verfügung vom 25. November 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2007 liessen die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Aufhebung der Verfügungen vom 29. Juni und 23. Juli 2007 beantragen. Die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Statistik über die Beschneidung von Frauen in Äthiopien bei. In der Beschwerde wird geltend gemacht, bisher habe man der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin ihre Verfolgungssituation aufgrund ihrer eritreischen Abstammung sowie die Deportation ihrer Mutter nicht geglaubt. Mit den eingereichten Beweismitteln könne sie dies nun belegen. Es sei bekannt, dass die äthiopischen Behörden schon aufgrund eines unbegründeten Verdachts gegen Personen eritreischer Abstammung vorgingen. Diskriminierung eritreisch-stämmiger Personen sei in Äthiopien an der Tagesordnung. Die Rückschaffung würde das Leben der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin und ihrer Tochter konkret in Frage stellen. Es sei nicht verständlich, dass die Vorinstanz die neuen Beweismittel nicht gewürdigt habe. Sie hätte die Vorbringen zumindest prüfen oder eventualiter zur Revision an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten müssen. Die Argumentation, der Tochter drohe keine Genitalverstümmelung sei abzulehnen, da im Jahr 2005 noch über 74 Prozent aller Äthiopierinnen beschnitten worden seien. Die staatlichen Massnahmen griffen zu kurz und eine effektive gerichtliche Durchsetzung des Verbots habe bis heute nicht stattgefunden. Die Vorinstanz sei nicht auf das geltend gemachte Argument eingegangen, wonach der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, da sich die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin seit mehr als 10 Jahren nicht mehr in Äthiopien aufgehalten habe. E. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 5. September 2007 aus. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde entsprochen. Die Akten wurden zur Einreichung einer Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F. F.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. F.b Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin am 20. September 2007 von der Vernehmlassung in Kenntnis. G. Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Januar 2008 eine Bestätigung über ihre eritreische Staatsangehörigkeit vom 9. September 2007 (Telefax) mit Übersetzung.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen mit ihrer als "zweites Asylgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 21. Juni 2007 erneut um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylgewährung nachsuchten. Diese Anträge waren vom BFM vorliegend nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen, da die ARK in ihrem Urteil vom 16. Dezember 2005 die Frage, ob die Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, materiell geprüft hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.) und Rechtsmittelentscheide einem eigentlichen Wiedererwägungsverbot unterliegen (vgl. EMARK 1993 Nr. 33 E. 1a S. 232; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 56). Wird von einem Asylbewerber, der ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Mal ein Gesuch gestellt, in welchem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, so ist dieses nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu behandeln, sofern die Frage der Flüchtlingseigenschaft in einem vorangegangenen Asylverfahren von der Beschwerdeinstanz materiell überprüft wurde. Von dieser Regel ist nur dann abzuweichen, wenn Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.).

E. 1.2 Vorliegend wurden in der Eingabe vom 21. Juni 2007 in zweierlei Hinsicht Revisionsgründe geltend gemacht: Einerseits behauptete die Gesuchstellerin, sie könne Beweismittel einreichen, mit denen sie die bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Deportation ihrer Mutter nach Eritrea belegen könne, andererseits machte sie erstmals geltend, ihre Tochter könnte bei einer Rückkehr nach Äthiopien beschnitten werden. Zu Letzterem ist vorab darauf hinzuweisen, dass durch dieses Vorbringen keine im Vergleich zu den vorangegangenen Verfahren rechtswesentlich veränderte Sachlage vorgebracht wird, da Beschneidungen in Äthiopien teilweise schon bereits kurz nach der Geburt der Mädchen durchgeführt werden. Es handelt sich dabei vielmehr um ein im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht geltend gemachtes und bisher ungeprüftes, vorbestandenes Sachverhaltselement.

E. 1.3 Angesichts vorstehender Erwägungen sind die unter 1.2 genannten Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Revision zu prüfen. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid verbleibt einzig das Vorbringen zu prüfen, die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin habe aufgrund der Veränderung der Sachlage Probleme im Heimatstaat zu gewärtigen.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3).

E. 2.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.).

E. 2.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 2.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).

E. 2.6 Im vorliegenden Revisionsgesuch wird der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) angerufen. Einerseits wird geltend gemacht, mit neu eingereichten Beweismitteln könnten Vorbringen, welche die Gesuchstellerin bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht hat, belegt werden, andererseits wird erstmals geltend gemacht, der Tochter der Gesuchstellerin drohe im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien die Beschneidung. Der Person, an welche die Mutter der Gesuchstellerin die Beweismittel zu übermitteln versuchte, wurde vom BFM am 25. April 2007 mitgeteilt, dass dieselben sichergestellt worden seien. Die Gesuchstellerin reichte das Revisionsgesuch am 21. Juni 2007 ein. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1.1 Entgegen der in den Eingaben vom 21. Juni 2007 und 24. August 2007 vertretenen Ansicht vermag die Gesuchstellerin durch das Einreichen der ihr von ihrer Mutter zugesandten Dokumente, ihre Flüchtlingseigenschaft nicht zu belegen. Die Deportation ihrer Mutter nach Eritrea wurde weder vom BFM noch von der ARK ausdrücklich bezweifelt. Durch die Dokumente, welche die Deportation der Mutter belegen sollen, vermag sie deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da in den vorangegangenen Verfahren die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation aus anderen Gründen als nicht glaubhaft erachtet wurde. Die Bestätigung der Deportation der Mutter durch die (...) in Addis Abeba wurde zudem bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren eingereicht (vgl. act. B1/38).

E. 3.1.2 Die Gesuchstellerin behauptete, ihr äthiopischer Reisepass sei im Jahr 1996, in dem sie Äthiopien auch verlassen habe, ausgestellt worden (vgl. act. A1/10 S. 4). Sie sagte zudem aus, ihre Mutter sei im Jahr 1998 nach Eritrea deportiert worden (vgl. act. A11/19 S. 5 f.). Gemäss der von ihr im ersten Wiedererwägungsverfahren eingereichten Bestätigung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 9. Februar 2006 war sie im Besitz eines am 16. Mai 1998 in Addis Abeba ausgestellten Reisepasses (vgl. act. B1/38). Der bei den Akten liegenden Kopie des Reisepasses ist zu entnehmen, dass ihr der Pass ausgestellt wurde, weil sie einen ihr zuvor ausgestellten Pass verloren habe. Am 8. Juli 1998 wurde ihr von den heimatlichen Behörden ein Ausreisevisum ausgestellt; im Pass befindet sich ein Ausreisestempel vom 17. Juli 1998. Der Pass, den die Gesuchstellerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2004 mutwillig zerstört habe, wurde von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz zweimal verlängert (am 13. November 2000 und am 25. April 2002) und war bis zum 16. Mai 2004 gültig. Die Tatsache der legalen Ausreise der Gesuchstellerin und der Umstand, dass ihr der Pass durch die zuständige äthiopische Vertretung in der Schweiz zweimal verlängert wurde, entzieht ihrer Behauptung, sie sei von Deportation nach Eritrea bedroht gewesen bzw. nach wie vor bedroht, jegliche Grundlage.

E. 3.1.3 Die Gesuchstellerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Verwaltung (...) (Eritrea) vom 9. September 2007 ein, gemäss welcher sie dort geboren sei, was von drei Zeugen bestätigt worden sei. Damit sei ihre eritreische Staatsangehörigkeit belegt. Dieses als Telefaxkopie eingereichte Dokument widerspricht allerdings den Aussagen der Gesuchstellerin diametral. Diese sagte bei der Kurzbefragung vom 23. Februar 2004 aus, sie sei in Addis Abeba geboren worden und habe seit ihrer Geburt dort gelebt (vgl. act. A1/10 S. 1). Auch der in den Akten liegenden Passkopie ist zu entnehmen, dass sie 1973 in Addis Abeba geboren wurde. Somit bestehen einerseits Zweifel an der Authentizität des der Telefaxkopie zugrunde liegenden Dokuments, andererseits ist dessen Inhalt erwiesenermassen unwahr. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Gesuchstellerin als eritreische Staatsangehörige anerkannt worden wäre bzw. würde, nicht davon auszugehen ist, die äthiopische Staatsangehörigkeit sei ihr aberkannt worden.

E. 3.1.4 In der Eingabe vom 21. Juni 2007 wurde erstmals vorgebracht, die Tochter der Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil sie in Äthiopien von Beschneidung bedroht sei. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug aus diesem Grund unzulässig. Die Beschneidung von Mädchen bzw. Frauen ist in Äthiopien gemäss dem revidierten Strafgesetzbuch von 2004 unter Strafe gestellt worden. Die äthiopische Regierung unterstützt gegen die Beschneidung gerichtete Unterrichtsprogramme an Schulen und entsprechende Werbekampagnen. Dies dürfte mit dazu geführt haben, dass die Anzahl der vorgenommenen Beschneidungen zurückgegangen ist; des Weiteren standen gemäss der auszugsweise eingereichten Erhebung des "Ethiopia Demographic and Health Survey" vom Jahre 2005 nur noch 29 Prozent der äthiopischen Frauen hinter der Praxis der Beschneidung (vgl. "Country Reports on Human Rights Practices - 2007" vom 11. März 2008 des "US State Department", "Country of origin information report Ethiopia" vom 18. Januar 2008 des "Home Office"). Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin gegen eine Beschneidung ihrer Tochter ist und in ein städtisches Umfeld zurückkehren wird, vermag die in ihren Eingaben geäusserte Furcht, ihre Tochter sei konkret von Beschneidung bedroht, nicht zu überzeugen. Ebenso wenig erscheint ihre Befürchtung, ihre Verwandten könnten sie dazu zwingen, ihre Tochter beschneiden zu lassen, als begründet, pflegt sie doch gemäss eigenen Aussagen lediglich Kontakt zu einer in Addis Abeba lebenden Tante, welche sie kaum zur Einwilligung zu einer Beschneidung ihrer Tochter wird zwingen können. Somit besteht weder eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen auf die Tochter der Gesuchstellerin noch ein dieser drohendes reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]).

E. 3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Revisionsgründe als nicht erheblich erweisen. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die Frage, ob diese nicht bereits in einem vorangegangenen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), näher einzugehen. Das Revisionsgesuch ist nach dem vorstehend Gesagten abzuweisen; das Urteil der ARK vom 16. Dezember 2005 bleibt in Rechtskraft.

E. 4.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 4.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 6 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfahren eine Gebühr (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr beträgt - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.- (vgl. Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuchs erneut ein Asylgesuch, so finden Art. 17b Abs. 1-3 AsylG sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Im konkreten Fall ging der Einreichung der Eingabe vom 21. Juni 2007 die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch das BFM sowie die vollumfängliche Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch die ARK voraus (vgl. Bst. A.b hiervor). Es lag demnach im Moment der Einreichung ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vor, was für die Erhebung einer Verfahrensgebühr und eines entsprechenden Vorschusses durch das BFM in jedem Fall vorausgesetzt wird (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG).

E. 7.3 In der Eingabe vom 21. Juni 2007 wurden - neben der Geltendmachung von Revisionsgründen - ausdrücklich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. Aufgrund der Begründung ist zudem die Absicht der Beschwerdeführerinnen herauszulesen, die schweizerischen Behörden - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13). Ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens ist aber als neues Asylgesuch zu behandeln, solange bzw. soweit darin nicht zur Hauptsache Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214). In der Eingabe vom 21. Juni 2007 wurde aufzuzeigen versucht, dass sich seit der Verfügung des BFM vom 25. November 2004 die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerinnen in einer Weise verändert habe, welche nunmehr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertige. Infolge dessen hätte das BFM die - als "zweites Asylgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete - Eingabe vom 21. Juni 2007 korrekterweise als neues Asylgesuch behandeln müssen, soweit sie nicht zur Prüfung hinsichtlich der geltend gemachten Revisionsgründe an die Beschwerdeinstanz hätte überwiesen werden müssen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, welche sich nach wie vor in der Schweiz aufhält, hat jedoch durch die Behandlung ihrer Eingabe als Wiedererwägungsgesuch - wie noch näher aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 8.4) - keinen Rechtsnachteil erlitten.

E. 7.4 Nachdem ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag und die Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftstaat in die Schweiz zurückgekehrt waren, waren die Grundvoraussetzungen dafür gegeben, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3 AsylG). Zu prüfen bleibt jedoch, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne Art. 17b Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden.

E. 8.1 Das BFM begründete die Erhebung eines Gebührenvorschusses in seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 mit der Aussichtslosigkeit der im "Wiedererwägungsgesuch" gestellten Begehren. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe diese Einschätzung nicht rechtsgenüglich begründet, ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenverfügungen, in denen die Aussichtslosigkeit des Verfahrens festgestellt wird, in analoger Anwendung von Art. 40 Abs. 2 AsylG lediglich summarisch zu begründen sind. Dieser summarischen Begründungspflicht hat das BFM mit seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 Rechnung getragen.

E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihren Eingaben darauf hin, dass allein die Tatsache, wonach sie seit mehr als 10 Jahren nicht mehr in Äthiopien gelebt habe, im Falle einer Rückkehr Fragen seitens der heimatlichen Behörden aufwerfen werde. Sie habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und werde bei einer Rückkehr wahrscheinlich mit dem Verdacht konfrontiert, sich im Ausland oppositionell betätigt zu haben, was aufgrund der Geschichte ihres Vaters nahe liege. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, da es auf reinen Mutmassungen beruht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz ernsthaft politisch betätigte und es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr dies seitens der heimatlichen Behörden vorgeworfen wird, da dafür keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

E. 8.2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin im zweiten Wiedererwägungsgesuch erneut geltend machte, der Wegweisungsvollzug sei ihr nicht zuzumuten, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das BFM als auch die ARK im ordentlichen Verfahren und im ersten Wiedererwägungsverfahren die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bejahten. Im zweiten Wiedererwägungsgesuch wurde denn auch nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung dieser Beurteilung hätte führen müssen. Der Argumentation ist zu entnehmen, dass vor allem versucht wird, eine andere als die bisher vorgenommene Einschätzung zu erwirken. Dass eine im Verhältnis zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung rechtserheblich veränderte Sachlage vorliegt, wird indessen nicht überzeugend dargetan. Der Hinweis, die Beschwerdeführerin halte sich noch länger nicht in Äthiopien auf als bei Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bzw. ersten Wiedererwägungsverfahrens, vermag für sich allein gesehen nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung ihrer Person zu führen. Dies umso weniger, als sie verpflichtet gewesen wäre, die Schweiz nach Abschluss der vorangegangen Verfahren zu verlassen.

E. 8.2.3 Insgesamt bestehen vorliegend keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen oder der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich geworden wäre.

E. 8.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das BFM den Begehren in der Rechtsschrift vom 21. Juni 2007 - soweit sie die angeblich nachträglich entstandene Gefährdung bzw. eingetretene Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrafen - keine ernsthaften Erfolgschancen attestierte und sie als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG erachtete (vgl. BGE 129 I 135 E. 2.3.1). Somit war das BFM unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin als prozessual bedürftig anzusehen ist, zu einem Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses auf der Grundlage von Art. 17b Abs. 3 Bst. a (i.V.m. Art. 17b Abs. 2) AsylG nicht verpflichtet. Andererseits stand Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG schon wegen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin einer Vorschusserhebung nicht entgegen.

E. 8.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Behandlung eines Teils der Rechtsschrift vom 21. Juni 2007 als zweites Asylgesuch, welche eigentlich angezeigt gewesen wäre (vgl. E. 7.3), zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. So ist für das BFM aus den vorstehend aufgezeigten Gründen bei erstem Hinsehen erkennbar gewesen, dass nicht sämtliche konstituierenden Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG (vgl. EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17) gegeben sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Aufgrund der Aktenlage hätte sich für das BFM im vorliegenden Fall die Möglichkeit deutlich abgezeichnet, einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen. Eine Anhörung zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines zweiten Asylgesuches ist im Rahmen der Fällung einer Zwischenverfügung nicht nötig, wenn der Sachverhalt genügend erstellt ist, keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse vorliegen und die Beschwerdeführerin nicht in den Heimatstaat zurückgereist ist.

E. 8.5 Die Beschwerdeführerin hat innert der bis zum 13. Juli 2007 laufenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.- nicht geleistet.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zur Gebührenvorschusserhebung berechtigt war und die Beschwerdeführerin die ihr zu diesem Zweck angesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Das BFM ist somit zu Recht auf das Gesuch vom 21. Juni 2007 nicht eingetreten, wie es dies in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 angedroht hatte.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme der teilweise unzutreffenden Qualifizierung der Rechtsschrift vom 21. Juni 2007 - richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 5. September 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, und die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin bis heute keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5686/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, und Tochter B._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. Dezember 2005, Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsgesuch); Verfügungen des BFM vom 29. Juni 2007 und 23. Juli 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss im Jahr 1996 und gelangte am 10. Februar 2004 in die Schweiz, wo sie am 16. Februar 2004 um Asyl nachsuchte. Bei der Kurzbefragung vom 23. Februar 2004, die in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen stattfand, und der Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde vom 27. April 2004 sagte sie aus, sie habe sich bereits von 1999 bis zum 26. Dezember 2003 als Hausangestellte eines Diplomaten in der Schweiz aufgehalten. Sie habe von ihm ein Kind bekommen, das in der Schweiz geboren worden sei. Sie sei halb eritreischer und halb äthiopischer Abstammung. Sie wisse nicht, wo sich ihre im Jahr 1995 geborene Tochter aufhalte. Ihre Mutter, die eritreischer Abstammung sei, habe Äthiopien verlassen müssen und lebe nun in Eritrea. Ihr Vater habe für das frühere Regime als Soldat gedient und sei vom Regime der EHADIG inhaftiert worden; er sei in der Haft verstorben. A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. November 2004 fest, die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung und den Vollzug derselben. Die damals zuständige ARK wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 24. Dezember 2004 mit Urteil vom 16. Dezember 2005 ab. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 3. März 2006 ersuchte die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin zum ersten Mal um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. November 2004. Sie machte im Wesentlichen geltend, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden. Zudem habe sich die allgemeine Situation in Äthiopien verschlechtert und es sei im Urteil der ARK vom 16. Dezember 2005 übersehen worden, dass sie sich seit zehn Jahren nicht mehr dort aufgehalten habe. Es sei ihr und ihrer Tochter die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. B.b Mit Verfügung vom 17. März 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 25. November 2004 rechtskräftig und vollziehbar sei. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. April 2006 wurde von der ARK mit Urteil vom 24. Juli 2006 abgewiesen. C. C.a Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter wandten sich über ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Juni 2007 an das BFM und stellten ein zweites Asylgesuch bzw. ein zweites Wiedererwägungsgesuch, in dem beantragt wurde, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Eingabe wurde vorgebracht, die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin mache neue Gründe geltend, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss Praxis sei das Gesuch als zweites Asylgesuch zu behandeln. Sie könne ferner neue Beweismittel vorlegen und veränderte Umstände geltend machen, die geeignet seien, bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Asylgründe glaubhaft zu machen bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen. Die Beweismittel seien im ordentlichen Verfahren nicht erhältlich gewesen; es bestehe ein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Die Mutter der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin habe ihre Identitätskarte und ihren Flüchtlingsausweis in die Schweiz geschickt, um ihre Deportation nach Eritrea zu belegen. Dies sei für die Beurteilung der Gefährdungssituation der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin erheblich. Ihre Tochter sei mittlerweile sieben Jahre alt und bisher unbeschnitten. Die Tochter sei in einem Alter, in dem die Genitalverstümmelung vollzogen werde und sie könnte sie davor nicht schützen. Die weibliche Genitalverstümmelung stelle einen asylrelevanten Nachteil dar. Ihre Tochter erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Sie halte sich seit 1996 nicht mehr in Äthiopien auf und werde bei ihrer Rückkehr das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen. Die veränderte Tatsache liege darin, dass seit dem Zeitpunkt des Verlassens von Äthiopien noch mehr Zeit vergangen sei. Personen eritreischer Herkunft drohe immer noch die Deportation nach Eritrea. Zumindest würde ihr aber der Zugang zu gemeinnützigen Einrichtungen erschwert. Als alleinerziehende Mutter sei sie zumindest in der ersten Zeit nicht in der Lage, sich die Existenz zu sichern. C.b Das BFM stellte in seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 fest, die Vorbringen der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin seien aussichtslos und erhob einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- (Frist: 13. Juli 2007). Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherigen Vorbringen der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin hätten sich als nicht asylrelevant bzw. unglaubhaft erwiesen. Insbesondere die geltend gemachte Gefährdung aufgrund der gemischt-ethnischen Herkunft habe sich als unglaubhaft erwiesen. Auch die nachgereichte Kopie einer Arbeitsbestätigung für ihre Mutter von der (...) in Addis Abeba und die eritreische Identitäts- und Vertriebenenkarte derselben, könnten die Einschätzung des BFM, dass sie von den äthiopischen Behörden als äthiopische Staatsangehörige betrachtet werde und bei einer Rückkehr nicht mit Deportationsmassnahmen zu rechnen habe, nicht ändern. Die geltend gemachte Beschneidung der Tochter sei aufgrund der ablehnenden Haltung der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin sowie der Massnahmen der äthiopischen Regierung im Kampf gegen die weibliche Genitalbeschneidung als kaum wahrscheinlich anzusehen. C.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juni 2007 zufolge nicht geleisteten Gebührenvorschusses nicht ein. Es stellte fest, die Verfügung vom 25. November 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2007 liessen die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Aufhebung der Verfügungen vom 29. Juni und 23. Juli 2007 beantragen. Die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Statistik über die Beschneidung von Frauen in Äthiopien bei. In der Beschwerde wird geltend gemacht, bisher habe man der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin ihre Verfolgungssituation aufgrund ihrer eritreischen Abstammung sowie die Deportation ihrer Mutter nicht geglaubt. Mit den eingereichten Beweismitteln könne sie dies nun belegen. Es sei bekannt, dass die äthiopischen Behörden schon aufgrund eines unbegründeten Verdachts gegen Personen eritreischer Abstammung vorgingen. Diskriminierung eritreisch-stämmiger Personen sei in Äthiopien an der Tagesordnung. Die Rückschaffung würde das Leben der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin und ihrer Tochter konkret in Frage stellen. Es sei nicht verständlich, dass die Vorinstanz die neuen Beweismittel nicht gewürdigt habe. Sie hätte die Vorbringen zumindest prüfen oder eventualiter zur Revision an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten müssen. Die Argumentation, der Tochter drohe keine Genitalverstümmelung sei abzulehnen, da im Jahr 2005 noch über 74 Prozent aller Äthiopierinnen beschnitten worden seien. Die staatlichen Massnahmen griffen zu kurz und eine effektive gerichtliche Durchsetzung des Verbots habe bis heute nicht stattgefunden. Die Vorinstanz sei nicht auf das geltend gemachte Argument eingegangen, wonach der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, da sich die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin seit mehr als 10 Jahren nicht mehr in Äthiopien aufgehalten habe. E. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 5. September 2007 aus. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde entsprochen. Die Akten wurden zur Einreichung einer Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F. F.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. F.b Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin am 20. September 2007 von der Vernehmlassung in Kenntnis. G. Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Januar 2008 eine Bestätigung über ihre eritreische Staatsangehörigkeit vom 9. September 2007 (Telefax) mit Übersetzung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen mit ihrer als "zweites Asylgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 21. Juni 2007 erneut um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylgewährung nachsuchten. Diese Anträge waren vom BFM vorliegend nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen, da die ARK in ihrem Urteil vom 16. Dezember 2005 die Frage, ob die Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, materiell geprüft hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.) und Rechtsmittelentscheide einem eigentlichen Wiedererwägungsverbot unterliegen (vgl. EMARK 1993 Nr. 33 E. 1a S. 232; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 56). Wird von einem Asylbewerber, der ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Mal ein Gesuch gestellt, in welchem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, so ist dieses nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu behandeln, sofern die Frage der Flüchtlingseigenschaft in einem vorangegangenen Asylverfahren von der Beschwerdeinstanz materiell überprüft wurde. Von dieser Regel ist nur dann abzuweichen, wenn Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.). 1.2 Vorliegend wurden in der Eingabe vom 21. Juni 2007 in zweierlei Hinsicht Revisionsgründe geltend gemacht: Einerseits behauptete die Gesuchstellerin, sie könne Beweismittel einreichen, mit denen sie die bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Deportation ihrer Mutter nach Eritrea belegen könne, andererseits machte sie erstmals geltend, ihre Tochter könnte bei einer Rückkehr nach Äthiopien beschnitten werden. Zu Letzterem ist vorab darauf hinzuweisen, dass durch dieses Vorbringen keine im Vergleich zu den vorangegangenen Verfahren rechtswesentlich veränderte Sachlage vorgebracht wird, da Beschneidungen in Äthiopien teilweise schon bereits kurz nach der Geburt der Mädchen durchgeführt werden. Es handelt sich dabei vielmehr um ein im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht geltend gemachtes und bisher ungeprüftes, vorbestandenes Sachverhaltselement. 1.3 Angesichts vorstehender Erwägungen sind die unter 1.2 genannten Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Revision zu prüfen. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid verbleibt einzig das Vorbringen zu prüfen, die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin habe aufgrund der Veränderung der Sachlage Probleme im Heimatstaat zu gewärtigen. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3). 2.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). 2.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 2.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.6 Im vorliegenden Revisionsgesuch wird der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) angerufen. Einerseits wird geltend gemacht, mit neu eingereichten Beweismitteln könnten Vorbringen, welche die Gesuchstellerin bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht hat, belegt werden, andererseits wird erstmals geltend gemacht, der Tochter der Gesuchstellerin drohe im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien die Beschneidung. Der Person, an welche die Mutter der Gesuchstellerin die Beweismittel zu übermitteln versuchte, wurde vom BFM am 25. April 2007 mitgeteilt, dass dieselben sichergestellt worden seien. Die Gesuchstellerin reichte das Revisionsgesuch am 21. Juni 2007 ein. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 3.1.1 Entgegen der in den Eingaben vom 21. Juni 2007 und 24. August 2007 vertretenen Ansicht vermag die Gesuchstellerin durch das Einreichen der ihr von ihrer Mutter zugesandten Dokumente, ihre Flüchtlingseigenschaft nicht zu belegen. Die Deportation ihrer Mutter nach Eritrea wurde weder vom BFM noch von der ARK ausdrücklich bezweifelt. Durch die Dokumente, welche die Deportation der Mutter belegen sollen, vermag sie deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da in den vorangegangenen Verfahren die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation aus anderen Gründen als nicht glaubhaft erachtet wurde. Die Bestätigung der Deportation der Mutter durch die (...) in Addis Abeba wurde zudem bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren eingereicht (vgl. act. B1/38). 3.1.2 Die Gesuchstellerin behauptete, ihr äthiopischer Reisepass sei im Jahr 1996, in dem sie Äthiopien auch verlassen habe, ausgestellt worden (vgl. act. A1/10 S. 4). Sie sagte zudem aus, ihre Mutter sei im Jahr 1998 nach Eritrea deportiert worden (vgl. act. A11/19 S. 5 f.). Gemäss der von ihr im ersten Wiedererwägungsverfahren eingereichten Bestätigung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 9. Februar 2006 war sie im Besitz eines am 16. Mai 1998 in Addis Abeba ausgestellten Reisepasses (vgl. act. B1/38). Der bei den Akten liegenden Kopie des Reisepasses ist zu entnehmen, dass ihr der Pass ausgestellt wurde, weil sie einen ihr zuvor ausgestellten Pass verloren habe. Am 8. Juli 1998 wurde ihr von den heimatlichen Behörden ein Ausreisevisum ausgestellt; im Pass befindet sich ein Ausreisestempel vom 17. Juli 1998. Der Pass, den die Gesuchstellerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2004 mutwillig zerstört habe, wurde von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz zweimal verlängert (am 13. November 2000 und am 25. April 2002) und war bis zum 16. Mai 2004 gültig. Die Tatsache der legalen Ausreise der Gesuchstellerin und der Umstand, dass ihr der Pass durch die zuständige äthiopische Vertretung in der Schweiz zweimal verlängert wurde, entzieht ihrer Behauptung, sie sei von Deportation nach Eritrea bedroht gewesen bzw. nach wie vor bedroht, jegliche Grundlage. 3.1.3 Die Gesuchstellerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Verwaltung (...) (Eritrea) vom 9. September 2007 ein, gemäss welcher sie dort geboren sei, was von drei Zeugen bestätigt worden sei. Damit sei ihre eritreische Staatsangehörigkeit belegt. Dieses als Telefaxkopie eingereichte Dokument widerspricht allerdings den Aussagen der Gesuchstellerin diametral. Diese sagte bei der Kurzbefragung vom 23. Februar 2004 aus, sie sei in Addis Abeba geboren worden und habe seit ihrer Geburt dort gelebt (vgl. act. A1/10 S. 1). Auch der in den Akten liegenden Passkopie ist zu entnehmen, dass sie 1973 in Addis Abeba geboren wurde. Somit bestehen einerseits Zweifel an der Authentizität des der Telefaxkopie zugrunde liegenden Dokuments, andererseits ist dessen Inhalt erwiesenermassen unwahr. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Gesuchstellerin als eritreische Staatsangehörige anerkannt worden wäre bzw. würde, nicht davon auszugehen ist, die äthiopische Staatsangehörigkeit sei ihr aberkannt worden. 3.1.4 In der Eingabe vom 21. Juni 2007 wurde erstmals vorgebracht, die Tochter der Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil sie in Äthiopien von Beschneidung bedroht sei. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug aus diesem Grund unzulässig. Die Beschneidung von Mädchen bzw. Frauen ist in Äthiopien gemäss dem revidierten Strafgesetzbuch von 2004 unter Strafe gestellt worden. Die äthiopische Regierung unterstützt gegen die Beschneidung gerichtete Unterrichtsprogramme an Schulen und entsprechende Werbekampagnen. Dies dürfte mit dazu geführt haben, dass die Anzahl der vorgenommenen Beschneidungen zurückgegangen ist; des Weiteren standen gemäss der auszugsweise eingereichten Erhebung des "Ethiopia Demographic and Health Survey" vom Jahre 2005 nur noch 29 Prozent der äthiopischen Frauen hinter der Praxis der Beschneidung (vgl. "Country Reports on Human Rights Practices - 2007" vom 11. März 2008 des "US State Department", "Country of origin information report Ethiopia" vom 18. Januar 2008 des "Home Office"). Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin gegen eine Beschneidung ihrer Tochter ist und in ein städtisches Umfeld zurückkehren wird, vermag die in ihren Eingaben geäusserte Furcht, ihre Tochter sei konkret von Beschneidung bedroht, nicht zu überzeugen. Ebenso wenig erscheint ihre Befürchtung, ihre Verwandten könnten sie dazu zwingen, ihre Tochter beschneiden zu lassen, als begründet, pflegt sie doch gemäss eigenen Aussagen lediglich Kontakt zu einer in Addis Abeba lebenden Tante, welche sie kaum zur Einwilligung zu einer Beschneidung ihrer Tochter wird zwingen können. Somit besteht weder eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen auf die Tochter der Gesuchstellerin noch ein dieser drohendes reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]). 3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Revisionsgründe als nicht erheblich erweisen. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die Frage, ob diese nicht bereits in einem vorangegangenen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), näher einzugehen. Das Revisionsgesuch ist nach dem vorstehend Gesagten abzuweisen; das Urteil der ARK vom 16. Dezember 2005 bleibt in Rechtskraft. 4. 4.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 4.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 6. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfahren eine Gebühr (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr beträgt - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.- (vgl. Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuchs erneut ein Asylgesuch, so finden Art. 17b Abs. 1-3 AsylG sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). 7.2 Im konkreten Fall ging der Einreichung der Eingabe vom 21. Juni 2007 die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch das BFM sowie die vollumfängliche Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch die ARK voraus (vgl. Bst. A.b hiervor). Es lag demnach im Moment der Einreichung ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vor, was für die Erhebung einer Verfahrensgebühr und eines entsprechenden Vorschusses durch das BFM in jedem Fall vorausgesetzt wird (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG). 7.3 In der Eingabe vom 21. Juni 2007 wurden - neben der Geltendmachung von Revisionsgründen - ausdrücklich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. Aufgrund der Begründung ist zudem die Absicht der Beschwerdeführerinnen herauszulesen, die schweizerischen Behörden - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13). Ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens ist aber als neues Asylgesuch zu behandeln, solange bzw. soweit darin nicht zur Hauptsache Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214). In der Eingabe vom 21. Juni 2007 wurde aufzuzeigen versucht, dass sich seit der Verfügung des BFM vom 25. November 2004 die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerinnen in einer Weise verändert habe, welche nunmehr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertige. Infolge dessen hätte das BFM die - als "zweites Asylgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete - Eingabe vom 21. Juni 2007 korrekterweise als neues Asylgesuch behandeln müssen, soweit sie nicht zur Prüfung hinsichtlich der geltend gemachten Revisionsgründe an die Beschwerdeinstanz hätte überwiesen werden müssen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, welche sich nach wie vor in der Schweiz aufhält, hat jedoch durch die Behandlung ihrer Eingabe als Wiedererwägungsgesuch - wie noch näher aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 8.4) - keinen Rechtsnachteil erlitten. 7.4 Nachdem ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag und die Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftstaat in die Schweiz zurückgekehrt waren, waren die Grundvoraussetzungen dafür gegeben, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3 AsylG). Zu prüfen bleibt jedoch, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne Art. 17b Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden. 8. 8.1 Das BFM begründete die Erhebung eines Gebührenvorschusses in seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 mit der Aussichtslosigkeit der im "Wiedererwägungsgesuch" gestellten Begehren. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe diese Einschätzung nicht rechtsgenüglich begründet, ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenverfügungen, in denen die Aussichtslosigkeit des Verfahrens festgestellt wird, in analoger Anwendung von Art. 40 Abs. 2 AsylG lediglich summarisch zu begründen sind. Dieser summarischen Begründungspflicht hat das BFM mit seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 Rechnung getragen. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihren Eingaben darauf hin, dass allein die Tatsache, wonach sie seit mehr als 10 Jahren nicht mehr in Äthiopien gelebt habe, im Falle einer Rückkehr Fragen seitens der heimatlichen Behörden aufwerfen werde. Sie habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und werde bei einer Rückkehr wahrscheinlich mit dem Verdacht konfrontiert, sich im Ausland oppositionell betätigt zu haben, was aufgrund der Geschichte ihres Vaters nahe liege. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, da es auf reinen Mutmassungen beruht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz ernsthaft politisch betätigte und es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr dies seitens der heimatlichen Behörden vorgeworfen wird, da dafür keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorliegen. 8.2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin im zweiten Wiedererwägungsgesuch erneut geltend machte, der Wegweisungsvollzug sei ihr nicht zuzumuten, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das BFM als auch die ARK im ordentlichen Verfahren und im ersten Wiedererwägungsverfahren die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bejahten. Im zweiten Wiedererwägungsgesuch wurde denn auch nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung dieser Beurteilung hätte führen müssen. Der Argumentation ist zu entnehmen, dass vor allem versucht wird, eine andere als die bisher vorgenommene Einschätzung zu erwirken. Dass eine im Verhältnis zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung rechtserheblich veränderte Sachlage vorliegt, wird indessen nicht überzeugend dargetan. Der Hinweis, die Beschwerdeführerin halte sich noch länger nicht in Äthiopien auf als bei Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bzw. ersten Wiedererwägungsverfahrens, vermag für sich allein gesehen nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung ihrer Person zu führen. Dies umso weniger, als sie verpflichtet gewesen wäre, die Schweiz nach Abschluss der vorangegangen Verfahren zu verlassen. 8.2.3 Insgesamt bestehen vorliegend keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen oder der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich geworden wäre. 8.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das BFM den Begehren in der Rechtsschrift vom 21. Juni 2007 - soweit sie die angeblich nachträglich entstandene Gefährdung bzw. eingetretene Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrafen - keine ernsthaften Erfolgschancen attestierte und sie als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG erachtete (vgl. BGE 129 I 135 E. 2.3.1). Somit war das BFM unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin als prozessual bedürftig anzusehen ist, zu einem Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses auf der Grundlage von Art. 17b Abs. 3 Bst. a (i.V.m. Art. 17b Abs. 2) AsylG nicht verpflichtet. Andererseits stand Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG schon wegen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin einer Vorschusserhebung nicht entgegen. 8.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Behandlung eines Teils der Rechtsschrift vom 21. Juni 2007 als zweites Asylgesuch, welche eigentlich angezeigt gewesen wäre (vgl. E. 7.3), zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. So ist für das BFM aus den vorstehend aufgezeigten Gründen bei erstem Hinsehen erkennbar gewesen, dass nicht sämtliche konstituierenden Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG (vgl. EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17) gegeben sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Aufgrund der Aktenlage hätte sich für das BFM im vorliegenden Fall die Möglichkeit deutlich abgezeichnet, einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen. Eine Anhörung zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines zweiten Asylgesuches ist im Rahmen der Fällung einer Zwischenverfügung nicht nötig, wenn der Sachverhalt genügend erstellt ist, keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse vorliegen und die Beschwerdeführerin nicht in den Heimatstaat zurückgereist ist. 8.5 Die Beschwerdeführerin hat innert der bis zum 13. Juli 2007 laufenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.- nicht geleistet. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zur Gebührenvorschusserhebung berechtigt war und die Beschwerdeführerin die ihr zu diesem Zweck angesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Das BFM ist somit zu Recht auf das Gesuch vom 21. Juni 2007 nicht eingetreten, wie es dies in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 angedroht hatte. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme der teilweise unzutreffenden Qualifizierung der Rechtsschrift vom 21. Juni 2007 - richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 5. September 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, und die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin bis heute keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: