Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus B._______ , suchte am 23. Dezember 2007 am Flughafen (...) um Asyl nach und ihm wurde am 28. Dezember 2007 die Einreise in die Schweiz bewilligt. B. Er machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, seit 1992 von Beruf Polizist gewesen zu sein. Von 1999 bis 2001 habe er in D._______ und von 2001 bis gegen Ende 2007 in B._______ gearbeitet. Seit April 2007 bis Mitte Juni 2007 sei er wiederholt von Personen der Karuna-Gruppe bei der Arbeit oder zu Hause behelligt und an Leib und Leben bedroht worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, Mitglieder der Gruppe zu Unrecht kontrolliert zu haben. Seit dem 17. Juni 2007 habe er sich deshalb nur noch versteckt bei einem Freund seines Stiefvaters in C._______ aufgehalten. C. Die im Heimatland verbliebene Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 9. März 2009 für sich und die drei gemeinsamen Kinder ein schriftliches Asylgesuch (...), welches sie später ergänzte. Sie machte dabei geltend, betrunkene Unbekannte hätten am 16. Dezember 2008 das Haus der Familie heimgesucht und sich unter Drohungen nach ihrem Ehemann erkundigt. Ein vorinstanzlicher Entscheid in diesem Verfahren steht noch aus. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. August 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid am 21. September 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2012 vollumfänglich ab. Dabei hielt das Gericht fest, seine Vorbringen zu den Fluchtgründen seien nicht glaubhaft, sie müssten insgesamt als kaum nachvollziehbar und teilweise auch als unlogisch oder lebensfremd qualifiziert werden. Die Glaubhaftigkeit der erlittenen beziehungsweise drohenden Verfolgung sei auch in Würdigung eines eingereichten Beweismittels zu verneinen. Ausserdem sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu bejahen. E. Der Beschwerdeführer stellte dem BFM durch seine Rechtsvertretung am 25. Februar 2012 die Einreichung eines neuen Asylgesuchs, eines Wiedererwägungsgesuchs oder eines Revisionsgesuchs in Aussicht und ersuchte um Zusendung der bisherigen Verfahrensakten. Das BFM veranlasste am 2. März 2012 die Aktenedition. Mit Eingaben vom 6. März 2012 wies der Beschwerdeführer beim BFM und der kantonalen Behörde auf eine Gefährdung namentlich seiner in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen hin, falls im Rahmen der Vollzugsvorbereitung persönliche Unterlagen an das sri-lankische Konsulat weitergeleitet werden sollten, und beantragte, die Weiterleitung habe entsprechend zu unterbleiben. F. Der Beschwerdeführer gelangte durch seine Vertretung am 9. März 2012 ans BFM und stellte ein "neues Asylgesuch". Dabei legte er dar, sich unerlaubt aus dem sri-lankischen Polizeidienst entfernt zu haben und eine solche Dienstpflichtverletzung werde in Anbetracht des herrschenden Ausnahmezustands mit einer hohen Freiheitsstrafe geahndet. Ausserdem habe er unter dem Zwang der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Jahren 2000 und 2001 Waffentransporte für diese Gruppierung durchgeführt. Sein LTTE-Engagement habe er den schweizerischen Behörden bisher verschwiegen, aus Angst vor negativen Folgen. Diese Tätigkeiten für die LTTE seien auch der Grund gewesen, dass er die Bedrohung durch die Karuna-Gruppe vor der Ausreise nicht seinen Vorgesetzten gemeldet habe, weil er befürchtet habe, seine Unterstützung der LTTE würde dadurch behördlich bekannt. Inzwischen habe er erfahren, dass gegen ihn (...) ein Verfahren wegen Unterstützung der LTTE anhängig gemacht worden sei. Diesbezüglich reichte er zwei Haftbefehle (...) und einen polizeilichen Bericht (...) samt englischsprachigen Übersetzungen ein. Die Nachreichung der Originalbelege sowie eventualiter weiterer Dokumente stellte er in Aussicht. Nach dem Gesagten sei die Tatsache, wonach er als Polizist verdächtigt werde, direkt mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben, belegt. Von diesem Sachverhalt habe er bisher keine Kenntnis gehabt, weshalb er dessen Elemente im ordentlichen Verfahren nicht habe vorbringen können. Demzufolge sei zwingend ein neues Asylverfahren einzuleiten. G. Das BFM überwies die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 14. März 2012 samt Begleitschreiben mit Kopie an den Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 15. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. März 2012) und ersuchte für den Fall der Behandlung der Eingabe vom 9. März 2012 als Revisionsgesuch um Fristansetzung zwecks präzisierender Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen. Die Beschwerdeinstanz schickte die Akten am 21. März 2012 dem BFM zurück und hielt fest, das Bundesverwaltungsgericht sei eine Rechtsmittelinstanz und der Eingabe vom 9. März 2012, mit welcher ein neues Asylgesuch gestellt werde, könne kein Wille zur Rechtsmittelführung im Sinne einer entsprechenden Erklärung entnommen werden. Eine Fristansetzung zur Verbesserung der (Revisions-)Eingabe falle daher gemäss Dispositionsgrundsatz ausser Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht sei demzufolge (noch) nicht zuständig und habe keine Veranlassung, die Eingabe vom 9. März 2012 zu behandeln. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie dieses Schreibens übermittelt. H. Das BFM trat mit Verfügung vom 27. März 2012 - eröffnet am 4. April 2012 - auf die Eingabe vom 9. März 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Es erwog dabei, dass der Beschwerdeführer keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht habe, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 31. Januar 2012 geltend mache. Dies wäre revisionsmässig beim Bundesverwaltungsgericht zu rügen. Da der Rechtsvertreter indes die Zuständigkeit des BFM behaupte, komme Art. 9 Abs. 2 VwVG zur Anwendung. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Mai 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 27. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 27. März 2012, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung ans BFM, sein Asylgesuch vom 9. März 2012 zu behandeln, eventualiter die Entgegennahme der Eingabe vom 9. März 2012 als Revisionsgesuch verbunden mit der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Belegung der Revisionsvoraussetzungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Koordination des vorliegenden mit drei weiteren Beschwerdeverfahren und um Bekanntgabe des Spruchgremiums. Der Rechtsschrift lag eine Kostennote bei. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beruhe auf der Verletzung unzähliger formeller und materieller Rechtsvorschriften durch das BFM. Die Vorinstanz habe im Übrigen auch die Ehefrau des Gesuchstellers als Partei aufgeführt, über deren Gesuch aber offensichtlich noch gar nicht befunden worden sei. Die Vorgehensweise des BFM sei weiter gestützt auf ein Übermittlungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt, was grundsätzliche Fragen zu dessen Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde respektive zu den für diesen Vorschlag verantwortlichen Richtern aufwerfe. Die Asylbehörden seien ihrer Pflicht zur Prüfung von Asylgesuchen in Missachtung der relevanten Rechtsnormen und geltenden Rechtsprechung nicht nachgekommen. In unhaltbarer Weise sei das BFM davon ausgegangen, bei der Eingabe vom 9. März 2012 handle es sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. J. Am 4. Mai 2012 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisorischen Vollzugsstopp und mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 stellte das Gericht die offensichtliche Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung fest, soweit diese als Partei auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Verfügungsbetroffene aufführe. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller wurde im Übrigen antragsgemäss Frist zur Ergänzung der Eingabe unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches angesetzt und ihm wurde ferner das mutmassliche Spruchgremium kommuniziert. K. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller an seinen Rügen grundsätzlich fest. Er habe den zweimaligen Transport von Waffen für die LTTE wegen der mutmasslich negativen Wirkung auf den Ausgang des Asylverfahrens bisher bewusst verschwiegen. Nach dem am 21. Januar 2012 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er jedoch im Heimatland Abklärungen veranlasst, ob wegen des unerlaubten Verlassens des Polizeidienstes ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Erst daraufhin habe er vom in B._______ gegen ihn hängigen Verfahren wegen Unterstützung der LTTE Kenntnis erlangt. Gemäss besagten Akten habe ein LTTE-Aktivist gegen ihn ausgesagt. Zwar handle es sich sowohl beim verschwiegenen Waffentransport wie auch beim Strafverfahren um unechte Noven und unechte Noven unterlägen aus formellen Gründen eigentlich nicht der Revision. Neu vorgebrachte Asylgründe müssten indes - wie in der Verwaltungsbeschwerde vom 3. Mai 2012 ausführlich dargelegt - zwingend auch dann geprüft werden, wenn sie bisher verschwiegen worden seien. Solche Gründe seien sodann aufgrund des gesetzlichen Anspruchs auf die Zweistufigkeit des Asylverfahrens nicht von der Beschwerdeinstanz, sondern grundsätzlich vom BFM zu prüfen. Die verspätete Geltendmachung von Asylgründen sei zwar zu sanktionieren, aber nicht in der vom BFM gewählten Form (generelle Verweigerung einer Prüfung der neu geltend gemachten Vorbringen). Jedenfalls die Beschwerdeinstanz sei im Rahmen ihrer Praxis gehalten, einen angeordneten und offenkundig völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzug aufzuheben, sollte sie die Eingabe dennoch als Revisionsgesuch behandeln. Zudem stelle sich gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 17 die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits früher objektiv überhaupt in der Lage gewesen wäre, das LTTE-Engagement preiszugeben. Der Eingabe lagen Beweismittel im Original (zwei Haftbefehle und ein Polizeibericht) samt Übersetzungen bei. L. Der Beschwerdeführer machte in einer ergänzenden Eingabe vom 25. Mai 2012 weitere Ausführungen zum Prozessgegenstand als solchem und beantragte die Koordination mit zwei weiteren von ihm in Aussicht gestellten Beschwerdeverfahren.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 27. März 2012 zu beurteilen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
E. 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 9. März 2012 nicht eingetreten ist.
E. 4.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhindern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Behörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaupten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.
E. 4.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und ausführlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz für die Behandlung der Eingabe zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade aufdrängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch materiell zu überzeugen vermögen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbringen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation - im bisherigen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe - und das BFM sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Erwägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen verleiten.
E. 5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzestext. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG spricht ausdrücklich von "zwischenzeitlichen Ereignissen", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Solches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entsprechen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen sind, und im anderen geht es um die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. in diesem Sinne statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011).
E. 5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wonach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht werden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylgesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein kann.
E. 5.4 Diesen Erwägungen gemäss können im Falle des Vorbringens von Ereignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Beschwerdeführer in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäteten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht nun in seiner Eingabe vom 9. März 2012 geltend, er sei zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund von Ereignissen, die sich vor Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet hätten (Tätigkeiten für die LTTE und Strafverfahren gegen ihn) sei seine Flüchtlingseigenschaft nunmehr offensichtlich. Diese Ereignisse seien bisher unbeurteilt geblieben, da er einerseits mangels Kenntnis und andererseits aus Furcht vor negativen Folgen für sein Asylverfahren diese bisher nicht geltend gemacht habe.
E. 5.6 Mit diesen Vorbringen werden offensichtlich allein Revisionsgründe beziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheides geltend gemacht, was die Behandlung als zweites Asylgesuch durch das BFM ausschliesst. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, er mache keine Revisionsgründe geltend, da der neue Sachverhalt bisher verheimlicht worden sei und es sich deshalb um einen neuen Prozessgegenstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann geltend gemacht, wenn vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Beurteilung im ursprünglichen Asylentscheid - aus welchen Gründen auch immer - auf einen unrichtigen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob der "richtige Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuches vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren mit zwei Instanzen durchlief und entgegen den Beschwerdevorbringen kein genereller Anspruch auf ein erneutes zweiinstanzliches Verfahren nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren besteht. Das BFM war unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, ein zweites Asylverfahren formell an die Hand zu nehmen und darauf nicht einzutreten, was zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorteilen für den Beschwerdeführer geführt hätte. Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM die Vorbringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlichen Ereignissen zurecht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 9. März 2012 zurecht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
E. 6 Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine (erneute) Überweisung vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe des in Asyl- und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor allem auch im Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch Michel Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7).
E. 7 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 3. Mai 2012 abzuweisen ist,
E. 8 Die Eingabe vom 9. März 2012 ist nunmehr, nach Eingang einer entsprechenden Gesuchsverbesserung, unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2012 zu prüfen.
E. 9.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches finden die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung, wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 9.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, wobei Beweismittel die neu entstanden sind und Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 45 VGG).
E. 10 Der Gesuchsteller macht das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend ( Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 9. März 2012 bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 31. Januar 2012 ist ohne Weiteres auszugehen. Auf das nach entsprechender Verbesserung auch im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
E. 11.1 In casu wird im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht, der Gesuchsteller habe seine Tätigkeit für die LTTE verheimlicht und nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 31. Januar 2012 von einem deswegen gegen ihn seit dem Jahr 2010 hängigen Verfahren in SriLanka erfahren. Er reichte bezüglich des hängigen Verfahrens auch Beweismittel ein.
E. 11.2 Die diesbezüglichen Beweismittel datieren aus dem Jahr 2010 und wären damit grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen diese offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, entsprechende Abklärungen im Heimatstaat bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorzunehmen. Die Gefahr eines Verfahrens gegen den Gesuchsteller wegen seiner angeblichen LTTE-Tätigkeit oder wegen unerlaubten Verlassens seiner Dienststelle bestand offensichtlich bereits seit dem Zeitpunkt der Einreise, weshalb er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht entsprechende Abklärungen hätte vornehmen müssen. Dass der Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens auf die entsprechende Idee kommt, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden.
E. 11.3 Dies muss offensichtlich auch für das Vorbringen der LTTE-Tätigkeit an sich gelten. Der Gesuchsteller räumte diesbezüglich selber ein, die Unterstützung der LTTE bisher bewusst verschwiegen zu haben, weil er negative Folgen für sein Asylgesuch befürchtet habe. Dabei kann es sich aber offensichtlich nicht um entschuldbare Gründe für ein verspätetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis handeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17). Der entsprechende Hinweis des Gesuchstellers muss dabei offensichtlich ins Leere stossen, zumal es sich im zitierten Verfahren um eine Verhinderung des rechtzeitigen Vorbringens einer Vergewaltigung aus psychischen Gründen und aufgrund einer Traumatisierung handelte. Der Gesuchsteller habe seine angebliche Tätigkeit für die LTTE jedoch allein deshalb verschwiegen, weil er sich dadurch eine günstigere Einschätzung seiner Situation erhoffte. Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist jedoch als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren und das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen.
E. 12 Bei dieser Sachlage bleibt praxisgemäss zu prüfen, ob mit Bezug auf die verspäteten Vorbringen beziehungsweise die verspätet eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen).
E. 12.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7),
E. 12.2 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorliegend jedoch insgesamt keine solchen klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Der Umstand, wonach der Gesuchsteller den Polizeidienst unerlaubt quittiert habe, hätte im Falle der Wahrheit dieses Vorbringens zwar durchaus zu einem Verfahren führen können. Ein solches muss jedoch als rechtsstaatlich legitim qualifiziert werden. Das Bestehen eines Verfahrens gegen den Gesuchsteller wegen angeblicher LTTE-Tätigkeit kann jedoch nicht geglaubt werden. Vorauszuschicken ist, dass der Gesuchsteller offensichtlich bereits im ordentlichen Verfahren versuchte, mit unglaubhaften Fluchtgründen einen Aufenthalt in der Schweiz zu erlangen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller seine Tätigkeiten für die LTTE bis anhin hätte verschweigen sollen, zumal diese Jahre zurückliegen sollen, sich in zweimaliger Kuriertätigkeit erschöpft haben sollen und er dazu gezwungen worden sein will. Angesichts seines marginalen Einsatzes ist auch kaum glaubhaft, dass fast zehn Jahre später ein LTTE-Mitglied seinen Namen preisgegeben habe und deshalb ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein soll. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätten zudem seine im Heimatland verbliebenen Angehörigen davon erfahren und ihn entsprechend informiert. Schliesslich soll es sich bei den Haftbefehlen und den Polizeiberichten um Originale handeln und es ist fraglich, wie er auf legale Weise namentlich auch in den Besitz des Polizeiberichts hätte kommen können. In diesem Zusammenhang ist aber ohnehin auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer durch seine Beziehungen zu Polizeikreisen möglich sein dürfte, manipulierte Dokumente zu erlangen.
E. 12.3 Diesen Erwägungen gemäss vermochte der Beschwerdeführer das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft zu machen.
E. 13 Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Eingaben erübrigt sich. Die Eingabe vom 9. März 2012 ist demzufolge als Revisionsgesuch abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). . (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 3. Mai 2012 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Die Eingabe vom 9. März 2012 und die Ergänzung vom 24. Mai 2012 werden als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2012 entgegengenommen und abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2433/2012/was Urteil vom 18. Juni 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______ , geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (...). Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
31. Januar 2012 / E 5998/2009. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus B._______ , suchte am 23. Dezember 2007 am Flughafen (...) um Asyl nach und ihm wurde am 28. Dezember 2007 die Einreise in die Schweiz bewilligt. B. Er machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, seit 1992 von Beruf Polizist gewesen zu sein. Von 1999 bis 2001 habe er in D._______ und von 2001 bis gegen Ende 2007 in B._______ gearbeitet. Seit April 2007 bis Mitte Juni 2007 sei er wiederholt von Personen der Karuna-Gruppe bei der Arbeit oder zu Hause behelligt und an Leib und Leben bedroht worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, Mitglieder der Gruppe zu Unrecht kontrolliert zu haben. Seit dem 17. Juni 2007 habe er sich deshalb nur noch versteckt bei einem Freund seines Stiefvaters in C._______ aufgehalten. C. Die im Heimatland verbliebene Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 9. März 2009 für sich und die drei gemeinsamen Kinder ein schriftliches Asylgesuch (...), welches sie später ergänzte. Sie machte dabei geltend, betrunkene Unbekannte hätten am 16. Dezember 2008 das Haus der Familie heimgesucht und sich unter Drohungen nach ihrem Ehemann erkundigt. Ein vorinstanzlicher Entscheid in diesem Verfahren steht noch aus. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. August 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid am 21. September 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2012 vollumfänglich ab. Dabei hielt das Gericht fest, seine Vorbringen zu den Fluchtgründen seien nicht glaubhaft, sie müssten insgesamt als kaum nachvollziehbar und teilweise auch als unlogisch oder lebensfremd qualifiziert werden. Die Glaubhaftigkeit der erlittenen beziehungsweise drohenden Verfolgung sei auch in Würdigung eines eingereichten Beweismittels zu verneinen. Ausserdem sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu bejahen. E. Der Beschwerdeführer stellte dem BFM durch seine Rechtsvertretung am 25. Februar 2012 die Einreichung eines neuen Asylgesuchs, eines Wiedererwägungsgesuchs oder eines Revisionsgesuchs in Aussicht und ersuchte um Zusendung der bisherigen Verfahrensakten. Das BFM veranlasste am 2. März 2012 die Aktenedition. Mit Eingaben vom 6. März 2012 wies der Beschwerdeführer beim BFM und der kantonalen Behörde auf eine Gefährdung namentlich seiner in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen hin, falls im Rahmen der Vollzugsvorbereitung persönliche Unterlagen an das sri-lankische Konsulat weitergeleitet werden sollten, und beantragte, die Weiterleitung habe entsprechend zu unterbleiben. F. Der Beschwerdeführer gelangte durch seine Vertretung am 9. März 2012 ans BFM und stellte ein "neues Asylgesuch". Dabei legte er dar, sich unerlaubt aus dem sri-lankischen Polizeidienst entfernt zu haben und eine solche Dienstpflichtverletzung werde in Anbetracht des herrschenden Ausnahmezustands mit einer hohen Freiheitsstrafe geahndet. Ausserdem habe er unter dem Zwang der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Jahren 2000 und 2001 Waffentransporte für diese Gruppierung durchgeführt. Sein LTTE-Engagement habe er den schweizerischen Behörden bisher verschwiegen, aus Angst vor negativen Folgen. Diese Tätigkeiten für die LTTE seien auch der Grund gewesen, dass er die Bedrohung durch die Karuna-Gruppe vor der Ausreise nicht seinen Vorgesetzten gemeldet habe, weil er befürchtet habe, seine Unterstützung der LTTE würde dadurch behördlich bekannt. Inzwischen habe er erfahren, dass gegen ihn (...) ein Verfahren wegen Unterstützung der LTTE anhängig gemacht worden sei. Diesbezüglich reichte er zwei Haftbefehle (...) und einen polizeilichen Bericht (...) samt englischsprachigen Übersetzungen ein. Die Nachreichung der Originalbelege sowie eventualiter weiterer Dokumente stellte er in Aussicht. Nach dem Gesagten sei die Tatsache, wonach er als Polizist verdächtigt werde, direkt mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben, belegt. Von diesem Sachverhalt habe er bisher keine Kenntnis gehabt, weshalb er dessen Elemente im ordentlichen Verfahren nicht habe vorbringen können. Demzufolge sei zwingend ein neues Asylverfahren einzuleiten. G. Das BFM überwies die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 14. März 2012 samt Begleitschreiben mit Kopie an den Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 15. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. März 2012) und ersuchte für den Fall der Behandlung der Eingabe vom 9. März 2012 als Revisionsgesuch um Fristansetzung zwecks präzisierender Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen. Die Beschwerdeinstanz schickte die Akten am 21. März 2012 dem BFM zurück und hielt fest, das Bundesverwaltungsgericht sei eine Rechtsmittelinstanz und der Eingabe vom 9. März 2012, mit welcher ein neues Asylgesuch gestellt werde, könne kein Wille zur Rechtsmittelführung im Sinne einer entsprechenden Erklärung entnommen werden. Eine Fristansetzung zur Verbesserung der (Revisions-)Eingabe falle daher gemäss Dispositionsgrundsatz ausser Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht sei demzufolge (noch) nicht zuständig und habe keine Veranlassung, die Eingabe vom 9. März 2012 zu behandeln. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie dieses Schreibens übermittelt. H. Das BFM trat mit Verfügung vom 27. März 2012 - eröffnet am 4. April 2012 - auf die Eingabe vom 9. März 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Es erwog dabei, dass der Beschwerdeführer keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht habe, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 31. Januar 2012 geltend mache. Dies wäre revisionsmässig beim Bundesverwaltungsgericht zu rügen. Da der Rechtsvertreter indes die Zuständigkeit des BFM behaupte, komme Art. 9 Abs. 2 VwVG zur Anwendung. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Mai 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 27. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 27. März 2012, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung ans BFM, sein Asylgesuch vom 9. März 2012 zu behandeln, eventualiter die Entgegennahme der Eingabe vom 9. März 2012 als Revisionsgesuch verbunden mit der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Belegung der Revisionsvoraussetzungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Koordination des vorliegenden mit drei weiteren Beschwerdeverfahren und um Bekanntgabe des Spruchgremiums. Der Rechtsschrift lag eine Kostennote bei. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beruhe auf der Verletzung unzähliger formeller und materieller Rechtsvorschriften durch das BFM. Die Vorinstanz habe im Übrigen auch die Ehefrau des Gesuchstellers als Partei aufgeführt, über deren Gesuch aber offensichtlich noch gar nicht befunden worden sei. Die Vorgehensweise des BFM sei weiter gestützt auf ein Übermittlungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt, was grundsätzliche Fragen zu dessen Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde respektive zu den für diesen Vorschlag verantwortlichen Richtern aufwerfe. Die Asylbehörden seien ihrer Pflicht zur Prüfung von Asylgesuchen in Missachtung der relevanten Rechtsnormen und geltenden Rechtsprechung nicht nachgekommen. In unhaltbarer Weise sei das BFM davon ausgegangen, bei der Eingabe vom 9. März 2012 handle es sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. J. Am 4. Mai 2012 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisorischen Vollzugsstopp und mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 stellte das Gericht die offensichtliche Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung fest, soweit diese als Partei auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Verfügungsbetroffene aufführe. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller wurde im Übrigen antragsgemäss Frist zur Ergänzung der Eingabe unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches angesetzt und ihm wurde ferner das mutmassliche Spruchgremium kommuniziert. K. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller an seinen Rügen grundsätzlich fest. Er habe den zweimaligen Transport von Waffen für die LTTE wegen der mutmasslich negativen Wirkung auf den Ausgang des Asylverfahrens bisher bewusst verschwiegen. Nach dem am 21. Januar 2012 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er jedoch im Heimatland Abklärungen veranlasst, ob wegen des unerlaubten Verlassens des Polizeidienstes ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Erst daraufhin habe er vom in B._______ gegen ihn hängigen Verfahren wegen Unterstützung der LTTE Kenntnis erlangt. Gemäss besagten Akten habe ein LTTE-Aktivist gegen ihn ausgesagt. Zwar handle es sich sowohl beim verschwiegenen Waffentransport wie auch beim Strafverfahren um unechte Noven und unechte Noven unterlägen aus formellen Gründen eigentlich nicht der Revision. Neu vorgebrachte Asylgründe müssten indes - wie in der Verwaltungsbeschwerde vom 3. Mai 2012 ausführlich dargelegt - zwingend auch dann geprüft werden, wenn sie bisher verschwiegen worden seien. Solche Gründe seien sodann aufgrund des gesetzlichen Anspruchs auf die Zweistufigkeit des Asylverfahrens nicht von der Beschwerdeinstanz, sondern grundsätzlich vom BFM zu prüfen. Die verspätete Geltendmachung von Asylgründen sei zwar zu sanktionieren, aber nicht in der vom BFM gewählten Form (generelle Verweigerung einer Prüfung der neu geltend gemachten Vorbringen). Jedenfalls die Beschwerdeinstanz sei im Rahmen ihrer Praxis gehalten, einen angeordneten und offenkundig völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzug aufzuheben, sollte sie die Eingabe dennoch als Revisionsgesuch behandeln. Zudem stelle sich gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 17 die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits früher objektiv überhaupt in der Lage gewesen wäre, das LTTE-Engagement preiszugeben. Der Eingabe lagen Beweismittel im Original (zwei Haftbefehle und ein Polizeibericht) samt Übersetzungen bei. L. Der Beschwerdeführer machte in einer ergänzenden Eingabe vom 25. Mai 2012 weitere Ausführungen zum Prozessgegenstand als solchem und beantragte die Koordination mit zwei weiteren von ihm in Aussicht gestellten Beschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 27. März 2012 zu beurteilen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 9. März 2012 nicht eingetreten ist. 4.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhindern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Behörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaupten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt. 4.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und ausführlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz für die Behandlung der Eingabe zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade aufdrängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch materiell zu überzeugen vermögen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbringen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation - im bisherigen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe - und das BFM sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Erwägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen verleiten. 5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzestext. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG spricht ausdrücklich von "zwischenzeitlichen Ereignissen", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Solches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entsprechen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen sind, und im anderen geht es um die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. in diesem Sinne statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011). 5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wonach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht werden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylgesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein kann. 5.4 Diesen Erwägungen gemäss können im Falle des Vorbringens von Ereignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Beschwerdeführer in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäteten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9). 5.5 Der Beschwerdeführer macht nun in seiner Eingabe vom 9. März 2012 geltend, er sei zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund von Ereignissen, die sich vor Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet hätten (Tätigkeiten für die LTTE und Strafverfahren gegen ihn) sei seine Flüchtlingseigenschaft nunmehr offensichtlich. Diese Ereignisse seien bisher unbeurteilt geblieben, da er einerseits mangels Kenntnis und andererseits aus Furcht vor negativen Folgen für sein Asylverfahren diese bisher nicht geltend gemacht habe. 5.6 Mit diesen Vorbringen werden offensichtlich allein Revisionsgründe beziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheides geltend gemacht, was die Behandlung als zweites Asylgesuch durch das BFM ausschliesst. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, er mache keine Revisionsgründe geltend, da der neue Sachverhalt bisher verheimlicht worden sei und es sich deshalb um einen neuen Prozessgegenstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann geltend gemacht, wenn vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Beurteilung im ursprünglichen Asylentscheid - aus welchen Gründen auch immer - auf einen unrichtigen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob der "richtige Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuches vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren mit zwei Instanzen durchlief und entgegen den Beschwerdevorbringen kein genereller Anspruch auf ein erneutes zweiinstanzliches Verfahren nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren besteht. Das BFM war unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, ein zweites Asylverfahren formell an die Hand zu nehmen und darauf nicht einzutreten, was zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorteilen für den Beschwerdeführer geführt hätte. Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM die Vorbringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlichen Ereignissen zurecht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 9. März 2012 zurecht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
6. Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine (erneute) Überweisung vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe des in Asyl- und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor allem auch im Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch Michel Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7).
7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 3. Mai 2012 abzuweisen ist,
8. Die Eingabe vom 9. März 2012 ist nunmehr, nach Eingang einer entsprechenden Gesuchsverbesserung, unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2012 zu prüfen. 9. 9.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches finden die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung, wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 9.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, wobei Beweismittel die neu entstanden sind und Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 45 VGG).
10. Der Gesuchsteller macht das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend ( Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 9. März 2012 bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 31. Januar 2012 ist ohne Weiteres auszugehen. Auf das nach entsprechender Verbesserung auch im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 11. 11.1 In casu wird im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht, der Gesuchsteller habe seine Tätigkeit für die LTTE verheimlicht und nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 31. Januar 2012 von einem deswegen gegen ihn seit dem Jahr 2010 hängigen Verfahren in SriLanka erfahren. Er reichte bezüglich des hängigen Verfahrens auch Beweismittel ein. 11.2 Die diesbezüglichen Beweismittel datieren aus dem Jahr 2010 und wären damit grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen diese offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, entsprechende Abklärungen im Heimatstaat bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorzunehmen. Die Gefahr eines Verfahrens gegen den Gesuchsteller wegen seiner angeblichen LTTE-Tätigkeit oder wegen unerlaubten Verlassens seiner Dienststelle bestand offensichtlich bereits seit dem Zeitpunkt der Einreise, weshalb er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht entsprechende Abklärungen hätte vornehmen müssen. Dass der Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens auf die entsprechende Idee kommt, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden. 11.3 Dies muss offensichtlich auch für das Vorbringen der LTTE-Tätigkeit an sich gelten. Der Gesuchsteller räumte diesbezüglich selber ein, die Unterstützung der LTTE bisher bewusst verschwiegen zu haben, weil er negative Folgen für sein Asylgesuch befürchtet habe. Dabei kann es sich aber offensichtlich nicht um entschuldbare Gründe für ein verspätetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis handeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17). Der entsprechende Hinweis des Gesuchstellers muss dabei offensichtlich ins Leere stossen, zumal es sich im zitierten Verfahren um eine Verhinderung des rechtzeitigen Vorbringens einer Vergewaltigung aus psychischen Gründen und aufgrund einer Traumatisierung handelte. Der Gesuchsteller habe seine angebliche Tätigkeit für die LTTE jedoch allein deshalb verschwiegen, weil er sich dadurch eine günstigere Einschätzung seiner Situation erhoffte. Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist jedoch als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren und das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen.
12. Bei dieser Sachlage bleibt praxisgemäss zu prüfen, ob mit Bezug auf die verspäteten Vorbringen beziehungsweise die verspätet eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). 12.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), 12.2 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorliegend jedoch insgesamt keine solchen klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Der Umstand, wonach der Gesuchsteller den Polizeidienst unerlaubt quittiert habe, hätte im Falle der Wahrheit dieses Vorbringens zwar durchaus zu einem Verfahren führen können. Ein solches muss jedoch als rechtsstaatlich legitim qualifiziert werden. Das Bestehen eines Verfahrens gegen den Gesuchsteller wegen angeblicher LTTE-Tätigkeit kann jedoch nicht geglaubt werden. Vorauszuschicken ist, dass der Gesuchsteller offensichtlich bereits im ordentlichen Verfahren versuchte, mit unglaubhaften Fluchtgründen einen Aufenthalt in der Schweiz zu erlangen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller seine Tätigkeiten für die LTTE bis anhin hätte verschweigen sollen, zumal diese Jahre zurückliegen sollen, sich in zweimaliger Kuriertätigkeit erschöpft haben sollen und er dazu gezwungen worden sein will. Angesichts seines marginalen Einsatzes ist auch kaum glaubhaft, dass fast zehn Jahre später ein LTTE-Mitglied seinen Namen preisgegeben habe und deshalb ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein soll. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätten zudem seine im Heimatland verbliebenen Angehörigen davon erfahren und ihn entsprechend informiert. Schliesslich soll es sich bei den Haftbefehlen und den Polizeiberichten um Originale handeln und es ist fraglich, wie er auf legale Weise namentlich auch in den Besitz des Polizeiberichts hätte kommen können. In diesem Zusammenhang ist aber ohnehin auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer durch seine Beziehungen zu Polizeikreisen möglich sein dürfte, manipulierte Dokumente zu erlangen. 12.3 Diesen Erwägungen gemäss vermochte der Beschwerdeführer das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft zu machen.
13. Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Eingaben erübrigt sich. Die Eingabe vom 9. März 2012 ist demzufolge als Revisionsgesuch abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). . (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 3. Mai 2012 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Eingabe vom 9. März 2012 und die Ergänzung vom 24. Mai 2012 werden als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2012 entgegengenommen und abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: