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D-4810/2012

D-4810/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-25 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 14. Oktober 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2604/2010 vom 3. Februar 2012 ab, woraufhin die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. Mit Eingabe vom 8. August 2012 liess der Beschwerdeführer beim BFM um Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, aufgrund des belegten Reichtums seiner wohlhabenden Familie sei der Beschwerdeführer einer erhöhten Entführungsgefahr ausgesetzt. Da er diesen Umstand bislang nicht vorgebracht habe, sei weder ein neues Asylgesuch noch ein Revisionsgesuch möglich, so dass nur die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne. Ausserdem wurde auf verschiedene sich nach dem Urteil vom 3. Februar 2012 ereignete Geschehnisse hingewiesen, welche für nach Sri Lanka zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Folge hätten. C. Mit Verfügung vom 17. August 2012 - eröffnet am 24. August 2012 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat, stellte fest, der negative Asylentscheid vom 15. März 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und lehnte die Anträge auf Ansetzung einer Anhörung sowie Verzicht auf Vollzugshandlungen ab. C.a Das BFM führte im Wesentlichen aus, das vorliegende Gesuch werde erstens damit begründet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Entführungsgefahr aufgrund des Reichtums der Familie des Beschwerdeführers nie abgeklärt worden sei. Damit werde keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht, sondern es würden hauptsächlich Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dargelegt. Soweit nämlich eine nachträglich veränderte Sachlage behauptet werde, müsse für die vorgebrachten Tatsachen verlangt werden, dass sie erst nach der Beendigung des früheren (ordentlichen) Verfahrens oder nach dem Zeitpunkt, in welchem damals Tatsachen noch hätten vorgebracht werden können, entstanden seien. Die vorliegenden Gründe wie auch die diesbezüglich eingereichten Dokumente, welche den Wohlstand der Familie des Beschwerdeführers belegten, hätten indessen allesamt bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgerichts bestanden. Es würden keine Gründe angeführt, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 12. Juli 2011 (recte:3. Februar 2012) bereits letztinstanzlich über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka entschieden. Die Ereignisse, welche zu einer Änderung des entscheidrelevanten Sachverhaltes geführt hätten, seien alle vor dem Urteil vom3. Februar 2012 bekannt gewesen. Vorliegend werde die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit jenes Urteils gerügt, weshalb es sich bei der erwähnten Entführungsgefahr um keine wesentliche Veränderung der Sachlage, die ein Wiedererwägungsgesuch begründen könnte, handle. Ebenso wenig stellten die Vorbringen nachträglich veränderte Sachlagen im Sinne des Wiedererwägungsrechts dar. Auf die entsprechenden Vorbringen sei deshalb in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. C.b Zweitens werde das Gesuch damit begründet, dass der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland des Beschwerdeführers aufgrund der dort vorherrschenden, gegenwärtigen Lage weder zulässig noch zumutbar sei. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass sich bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2012 mit allfälligen Wegweisungshindernissen auseinandergesetzt habe. Es werde sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht, weshalb zu prüfen bleibe, ob seither Ereignisse eingetreten seien, die eine veränderte Sachlage begründen könnten. Dazu sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 den Vollzug der Wegweisung für Personen aus Sri Lanka für grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich erachte. Obwohl die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Situation in seinem Heimatland in gewissen Punkten durchaus zuträfen, geriete nicht jede rückkehrende Person in eine existenzbedrohende Lage. In der Eingabe vom 8. August 2012 würden weder Gründe geltend gemacht noch mittels entsprechender Dokumente belegt, inwieweit sich die Situation in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2012 für den Beschwerdeführer verändert haben solle. Da in keiner Weise darauf eingegangen werde, wie der Beschwerdeführer von der geltend gemachten veränderten Sachlage persönlich betroffen sein solle, sei eine unterschiedliche Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gerechtfertigt. Auch das Bundesverwaltungsgericht halte in seiner aktuellen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung für grundsätzlich zulässig und zumutbar (vgl. UrteilD-4817/2011 vom 7. August 2012). Das Wiederwägungsgesuch sei daher in diesem Punkt abzulehnen. D. Mit Eingabe vom 14. September 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich einzutreten und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Beschwerdeentscheid in der vorliegenden Sache in der Schweiz abzuwarten und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, vorläufig keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 setzte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort aus, bis das Bundesverwaltungsgericht definitiv über die Aussetzung des Vollzugs befinde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Ersuchen um Mitteilung (vor dem Entscheid), welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, wird unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 vom 22. November 2010 E. 4 abgewiesen.

E. 5 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 6 Das BFM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch - mit Ausnahme der im Zusammenhang mit der Entführungsgefahr geltend gemachten Vorbringen - eingetreten. Diesbezüglich kann auf die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O., Erwägungen S. 2 ff.). Angesichts dessen, dass sich das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richten, hat das Bundesverwaltungsgericht in casu einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2010 eine massgebende Veränderung der Sachlage besteht, die hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,SR 142.20]).

E. 8.1 Auf Beschwerdeebene wird zunächst in formeller Hinsicht gerügt, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung zu den beantragten Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Deportationsstopp in Grossbritannien nicht geäussert. Indem es diese zwingend notwendigen Abklärungen unterlassen habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Das Bundesamt habe das Recht des Beschwerdeführers auf Prüfung seiner Parteivorbringen und Anträge sowie die Begründungspflicht verletzt. Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die von Human Rights Watch und anderen Organisationen aktuell dokumentierten Fälle belegten im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klar, dass auch zwangsrückgeschaffte TamilInnen, welche nur ein "low profile" oder überhaupt kein Risikoprofil aufwiesen, Opfer von Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen geworden seien. Aus diesem Umstand ergebe sich, dass auch der Beschwerdeführer gefährdet sei. Hinzu komme, dass seine Vergangenheit und der Reichtum seiner Familie ihm ein zusätzliches Risikoprofil verleihen würden. Daher sei zum heutigen Zeitpunkt die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit festzustellen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass die Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des neu vorgebrachten Reichtums in einem Revisionsverfahren zu prüfen sei, werde um Ansetzung einer Frist ersucht, innert welcher die Revisionsvoraussetzungen dargelegt werden könnten.

E. 8.2.1 Wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, besteht seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2010 keine zu einem Bleiberecht in der Schweiz führende, wesentlich veränderte Sachlage. Angesichts dessen liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Einschätzung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, so dass sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung sowie diejenige der Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und Beweisanträge als unbegründet erweisen. Eine Aufhebung der Verfügung fällt demnach ausser Betracht. Es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit allen entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und darüber hinaus umfassend dargelegt hat, weshalb das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Situation in Sri Lanka geltend gemachten Vorbringen abgelehnt werde und in Bezug auf die geschilderte Entführungsgefahr darauf nicht eingetreten werde. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen.

E. 8.2.2.1 Bei Wahrunterstellung des im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Reichtums der Familie des Beschwerdeführers und der sich daraus für ihn ergebenden Entführungsgefahr ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand, wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 3. Februar 2012 bestanden hat. Demnach handelt es sich hierbei um keine seit jenem Urteil wesentlich veränderte Sachlage, welche wiedererwägungsrechtlich zu berücksichtigen wäre. Infolgedessen ergibt sich, dass die Vorinstanz diesbezüglich berechtigterweise auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012). Den auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen ist somit jegliche Grundlage entzogen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Damit wird das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich einzutreten und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abgewiesen. Hinsichtlich des Gesuchs um Ansetzung einer Frist zur Darlegung der Revisionsvoraussetzungen ist zu erwähnen, dass ein einmal abgeschlossenes Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin sowie in zeitlich begrenztem Rahmen (vgl. 124 BGG) neu eröffnet wird. Eine im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren revisionsrechtliche Überprüfung der mit dem geltend gemachten Reichtum zusammenhängenden Vorbringen wäre eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Denn der Streitgegenstand (in casu die Verfügung des BFM) kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3 m.H.a. BGE 131 II 200 E. 3.2; Urteile des BundesverwaltungsgerichtsA-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1). Neue Begehren sind unzulässig, wobei als neu solche Anträge zu verstehen sind, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. In Bezug auf die Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung bedeutet dies, dass sich der Streitgegenstand innerhalb der Regelungsmaterie des Beschwerdeobjekts halten muss (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1611 S. 435). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das entsprechende Gesuch um Fristansetzung abzuweisen ist, zumal in den bisherigen Eingaben ein Wille zur Revision ausdrücklich in Abrede gestellt worden ist.

E. 8.2.2.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 15. März 2010 sowohl im Asylpunkt als auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich be-stätigte (vgl. Urteil D-2604/2010 vom 3. Februar 2012). So wurde in jenem Urteil insbesondere festgehalten, den Akten seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer Risikogruppe zugehörig erklärt werden müsste. Er habe nie geltend gemacht, bedeutend für die LTTE tätig gewesen zu sein und selbst die angebliche Vernetzung des Bruders mit der LTTE (Kontakte zu einem Abgeordneten, der bereits im Jahre 2006 ermordet worden war) könne nicht als besonders wichtig qualifiziert werden. Es erweise sich daher auch als unglaubhaft, dass ein Cousin der Regierung gegenüber über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der LTTE, die ja im Wesentlichen aus einem eintägigen Trainingskurs bestanden haben solle, Auskunft gegeben habe und dies für die Regierung von Interesse sein solle. Eine heutige Gefährdung erweise sich somit als nicht wahrscheinlich (vgl. a.a.O., E. 6.2.). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, sei seine Rückkehr nach Sri Lanka unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder die dortige allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren liessen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach (...), wo er noch über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, wieder zumutbar. Auch in (...) habe er die Möglichkeit, sich niederzulassen, zumal er vor seiner Ausreise längere Zeit dort gelebt habe und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar (vgl. a.a.O., E. 9.2.2. ff.). Obwohl die im Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2012 und in der vorliegenden Beschwerde erwähnten, sich nach dem Urteil vom 3. Februar 2012 ereigneten Vorfälle nicht angezweifelt werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch in Bezug auf den Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eine entscheidrelevant veränderte Sachlage eingetreten sein sollte. Die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Vorbringen sind nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil zu belegen, umso weniger als das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausging, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden landesweit gesucht worden oder habe in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten (vgl. a.a.O., E. 7.). An dieser Einschätzung vermag das Argument des Beschwerdeführers, seine Vergangenheit und der Reichtum seiner Familie würden ihm ein zusätzliches Risikoprofil verleihen, nichts zu ändern. Dem Vollzug der Wegweisung stehen aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage keine Hindernisse entgegen, weshalb der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist.

E. 8.2.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, weshalb die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 15. März 2010 in Wiedererwägung gezogen werden sollte. Infolgedessen hat das BFM das Gesuch vom 8. August 2012 zu Recht abgelehnt, soweit es darauf eintrat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den in Grossbritannien angeordneten Deportationsstopp Sachverhaltsabklärungen zu treffen und die dortigen Entwicklungen abzuwarten, so dass der entsprechende Antrag abgewiesen wird. Desgleichen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4810/2012 Urteil vom 25. September 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 17. August 2012 / N _______. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 14. Oktober 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2604/2010 vom 3. Februar 2012 ab, woraufhin die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. Mit Eingabe vom 8. August 2012 liess der Beschwerdeführer beim BFM um Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, aufgrund des belegten Reichtums seiner wohlhabenden Familie sei der Beschwerdeführer einer erhöhten Entführungsgefahr ausgesetzt. Da er diesen Umstand bislang nicht vorgebracht habe, sei weder ein neues Asylgesuch noch ein Revisionsgesuch möglich, so dass nur die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne. Ausserdem wurde auf verschiedene sich nach dem Urteil vom 3. Februar 2012 ereignete Geschehnisse hingewiesen, welche für nach Sri Lanka zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Folge hätten. C. Mit Verfügung vom 17. August 2012 - eröffnet am 24. August 2012 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat, stellte fest, der negative Asylentscheid vom 15. März 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und lehnte die Anträge auf Ansetzung einer Anhörung sowie Verzicht auf Vollzugshandlungen ab. C.a Das BFM führte im Wesentlichen aus, das vorliegende Gesuch werde erstens damit begründet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Entführungsgefahr aufgrund des Reichtums der Familie des Beschwerdeführers nie abgeklärt worden sei. Damit werde keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht, sondern es würden hauptsächlich Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dargelegt. Soweit nämlich eine nachträglich veränderte Sachlage behauptet werde, müsse für die vorgebrachten Tatsachen verlangt werden, dass sie erst nach der Beendigung des früheren (ordentlichen) Verfahrens oder nach dem Zeitpunkt, in welchem damals Tatsachen noch hätten vorgebracht werden können, entstanden seien. Die vorliegenden Gründe wie auch die diesbezüglich eingereichten Dokumente, welche den Wohlstand der Familie des Beschwerdeführers belegten, hätten indessen allesamt bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgerichts bestanden. Es würden keine Gründe angeführt, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 12. Juli 2011 (recte:3. Februar 2012) bereits letztinstanzlich über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka entschieden. Die Ereignisse, welche zu einer Änderung des entscheidrelevanten Sachverhaltes geführt hätten, seien alle vor dem Urteil vom3. Februar 2012 bekannt gewesen. Vorliegend werde die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit jenes Urteils gerügt, weshalb es sich bei der erwähnten Entführungsgefahr um keine wesentliche Veränderung der Sachlage, die ein Wiedererwägungsgesuch begründen könnte, handle. Ebenso wenig stellten die Vorbringen nachträglich veränderte Sachlagen im Sinne des Wiedererwägungsrechts dar. Auf die entsprechenden Vorbringen sei deshalb in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. C.b Zweitens werde das Gesuch damit begründet, dass der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland des Beschwerdeführers aufgrund der dort vorherrschenden, gegenwärtigen Lage weder zulässig noch zumutbar sei. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass sich bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2012 mit allfälligen Wegweisungshindernissen auseinandergesetzt habe. Es werde sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht, weshalb zu prüfen bleibe, ob seither Ereignisse eingetreten seien, die eine veränderte Sachlage begründen könnten. Dazu sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 den Vollzug der Wegweisung für Personen aus Sri Lanka für grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich erachte. Obwohl die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Situation in seinem Heimatland in gewissen Punkten durchaus zuträfen, geriete nicht jede rückkehrende Person in eine existenzbedrohende Lage. In der Eingabe vom 8. August 2012 würden weder Gründe geltend gemacht noch mittels entsprechender Dokumente belegt, inwieweit sich die Situation in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2012 für den Beschwerdeführer verändert haben solle. Da in keiner Weise darauf eingegangen werde, wie der Beschwerdeführer von der geltend gemachten veränderten Sachlage persönlich betroffen sein solle, sei eine unterschiedliche Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gerechtfertigt. Auch das Bundesverwaltungsgericht halte in seiner aktuellen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung für grundsätzlich zulässig und zumutbar (vgl. UrteilD-4817/2011 vom 7. August 2012). Das Wiederwägungsgesuch sei daher in diesem Punkt abzulehnen. D. Mit Eingabe vom 14. September 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich einzutreten und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Beschwerdeentscheid in der vorliegenden Sache in der Schweiz abzuwarten und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, vorläufig keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 setzte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort aus, bis das Bundesverwaltungsgericht definitiv über die Aussetzung des Vollzugs befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Ersuchen um Mitteilung (vor dem Entscheid), welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, wird unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 vom 22. November 2010 E. 4 abgewiesen.

5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. Das BFM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch - mit Ausnahme der im Zusammenhang mit der Entführungsgefahr geltend gemachten Vorbringen - eingetreten. Diesbezüglich kann auf die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O., Erwägungen S. 2 ff.). Angesichts dessen, dass sich das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richten, hat das Bundesverwaltungsgericht in casu einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2010 eine massgebende Veränderung der Sachlage besteht, die hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,SR 142.20]). 8. 8.1 Auf Beschwerdeebene wird zunächst in formeller Hinsicht gerügt, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung zu den beantragten Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Deportationsstopp in Grossbritannien nicht geäussert. Indem es diese zwingend notwendigen Abklärungen unterlassen habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Das Bundesamt habe das Recht des Beschwerdeführers auf Prüfung seiner Parteivorbringen und Anträge sowie die Begründungspflicht verletzt. Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die von Human Rights Watch und anderen Organisationen aktuell dokumentierten Fälle belegten im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klar, dass auch zwangsrückgeschaffte TamilInnen, welche nur ein "low profile" oder überhaupt kein Risikoprofil aufwiesen, Opfer von Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen geworden seien. Aus diesem Umstand ergebe sich, dass auch der Beschwerdeführer gefährdet sei. Hinzu komme, dass seine Vergangenheit und der Reichtum seiner Familie ihm ein zusätzliches Risikoprofil verleihen würden. Daher sei zum heutigen Zeitpunkt die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit festzustellen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass die Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des neu vorgebrachten Reichtums in einem Revisionsverfahren zu prüfen sei, werde um Ansetzung einer Frist ersucht, innert welcher die Revisionsvoraussetzungen dargelegt werden könnten. 8.2 8.2.1 Wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, besteht seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2010 keine zu einem Bleiberecht in der Schweiz führende, wesentlich veränderte Sachlage. Angesichts dessen liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Einschätzung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, so dass sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung sowie diejenige der Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und Beweisanträge als unbegründet erweisen. Eine Aufhebung der Verfügung fällt demnach ausser Betracht. Es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit allen entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und darüber hinaus umfassend dargelegt hat, weshalb das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Situation in Sri Lanka geltend gemachten Vorbringen abgelehnt werde und in Bezug auf die geschilderte Entführungsgefahr darauf nicht eingetreten werde. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen. 8.2.2 8.2.2.1 Bei Wahrunterstellung des im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Reichtums der Familie des Beschwerdeführers und der sich daraus für ihn ergebenden Entführungsgefahr ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand, wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 3. Februar 2012 bestanden hat. Demnach handelt es sich hierbei um keine seit jenem Urteil wesentlich veränderte Sachlage, welche wiedererwägungsrechtlich zu berücksichtigen wäre. Infolgedessen ergibt sich, dass die Vorinstanz diesbezüglich berechtigterweise auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012). Den auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen ist somit jegliche Grundlage entzogen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Damit wird das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich einzutreten und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abgewiesen. Hinsichtlich des Gesuchs um Ansetzung einer Frist zur Darlegung der Revisionsvoraussetzungen ist zu erwähnen, dass ein einmal abgeschlossenes Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin sowie in zeitlich begrenztem Rahmen (vgl. 124 BGG) neu eröffnet wird. Eine im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren revisionsrechtliche Überprüfung der mit dem geltend gemachten Reichtum zusammenhängenden Vorbringen wäre eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Denn der Streitgegenstand (in casu die Verfügung des BFM) kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3 m.H.a. BGE 131 II 200 E. 3.2; Urteile des BundesverwaltungsgerichtsA-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1). Neue Begehren sind unzulässig, wobei als neu solche Anträge zu verstehen sind, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. In Bezug auf die Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung bedeutet dies, dass sich der Streitgegenstand innerhalb der Regelungsmaterie des Beschwerdeobjekts halten muss (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1611 S. 435). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das entsprechende Gesuch um Fristansetzung abzuweisen ist, zumal in den bisherigen Eingaben ein Wille zur Revision ausdrücklich in Abrede gestellt worden ist. 8.2.2.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 15. März 2010 sowohl im Asylpunkt als auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich be-stätigte (vgl. Urteil D-2604/2010 vom 3. Februar 2012). So wurde in jenem Urteil insbesondere festgehalten, den Akten seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer Risikogruppe zugehörig erklärt werden müsste. Er habe nie geltend gemacht, bedeutend für die LTTE tätig gewesen zu sein und selbst die angebliche Vernetzung des Bruders mit der LTTE (Kontakte zu einem Abgeordneten, der bereits im Jahre 2006 ermordet worden war) könne nicht als besonders wichtig qualifiziert werden. Es erweise sich daher auch als unglaubhaft, dass ein Cousin der Regierung gegenüber über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der LTTE, die ja im Wesentlichen aus einem eintägigen Trainingskurs bestanden haben solle, Auskunft gegeben habe und dies für die Regierung von Interesse sein solle. Eine heutige Gefährdung erweise sich somit als nicht wahrscheinlich (vgl. a.a.O., E. 6.2.). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, sei seine Rückkehr nach Sri Lanka unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder die dortige allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren liessen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach (...), wo er noch über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, wieder zumutbar. Auch in (...) habe er die Möglichkeit, sich niederzulassen, zumal er vor seiner Ausreise längere Zeit dort gelebt habe und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar (vgl. a.a.O., E. 9.2.2. ff.). Obwohl die im Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2012 und in der vorliegenden Beschwerde erwähnten, sich nach dem Urteil vom 3. Februar 2012 ereigneten Vorfälle nicht angezweifelt werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch in Bezug auf den Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eine entscheidrelevant veränderte Sachlage eingetreten sein sollte. Die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Vorbringen sind nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil zu belegen, umso weniger als das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausging, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden landesweit gesucht worden oder habe in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten (vgl. a.a.O., E. 7.). An dieser Einschätzung vermag das Argument des Beschwerdeführers, seine Vergangenheit und der Reichtum seiner Familie würden ihm ein zusätzliches Risikoprofil verleihen, nichts zu ändern. Dem Vollzug der Wegweisung stehen aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage keine Hindernisse entgegen, weshalb der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist. 8.2.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, weshalb die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 15. März 2010 in Wiedererwägung gezogen werden sollte. Infolgedessen hat das BFM das Gesuch vom 8. August 2012 zu Recht abgelehnt, soweit es darauf eintrat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den in Grossbritannien angeordneten Deportationsstopp Sachverhaltsabklärungen zu treffen und die dortigen Entwicklungen abzuwarten, so dass der entsprechende Antrag abgewiesen wird. Desgleichen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: