Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am _______ September 2009 auf dem Luftweg und gelangte _______ am 13. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am 14. Oktober 2009 um Asyl nachsuchte. Am 16. Oktober 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Am 24. November 2009 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihre Mandatsübernahme an. Die Anhörung fand am 25. November 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus _______ - machte geltend, in seinem Wohnort als Rikscha-Fahrer gearbeitet zu haben. Er und seine Kollegen seien durch Soldaten der Armee beobachtet worden. Die LTTE hätten die Rikscha-Fahrer unter Drohungen zu einem Training unter ihrer Obhut in _______ aufgefordert. Nach anfänglicher Weigerung hätten er und seine Kollegen an einem solchen eintägigen Training im August 2006 teilgenommen. Auf dem Heimweg seien sie durch Armeeangehörige gefilmt worden. Später habe man sie aufgefordert, im Armeelager vorzusprechen. Dort habe man sie der LTTE-Mitgliedschaft bezichtigt. Ihren Aussagen, zum Training gezwungen worden zu sein, hätten die Soldaten nicht geglaubt. Sie seien gleichentags wieder entlassen und am späteren Nachmittag beim Rikscha-Stand durch bewaffnete Personen auf Motorrädern eingeschüchtert worden. In der Folge seien vier Rikscha-Fahrer getötet worden. Er selbst habe wiederholt Drohungen erhalten; zudem sei durch Angehörige verschiedener Gruppierungen nach ihm gesucht worden. Seinen Eltern sei gesagt worden, er solle zwecks Befragung zu Hause bleiben. Seine Familie besitze zwei Häuser. Eines Tages im Jahre 2006 habe er die Auto-Rikscha bei dem einen Haus parkiert und im anderen geschlafen. In der Nacht hätten Armeesoldaten eine Handgranate ins erstgenannte Haus geworfen. Seine Eltern und seine Schwestern seien dabei verletzt worden. Aus Angst vor Behelligungen habe er daraufhin bis ins Jahr 2008 in _______ versteckt gelebt. Seinen älteren Bruder hätten die Sicherheitskräfte wegen dessen Beziehungen zu einem LTTE-Mitglied und Parlamentsabgeordneten ebenfalls der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt. Auch wegen dieser Umstände seien er (der Beschwerdeführer) und sein jüngerer Bruder im Fokus der Armee gestanden. Auf der anderen Seite führte er aus, sein älterer wie auch sein jüngerer Bruder hätten seinetwegen Probleme erhalten. Durch den erwähnten Parlamentsabgeordneten, welcher als Armeeangehöriger die LTTE unterstützt habe, sei es ihm gelungen, einen Clearance-Schein zu erlangen und er zusammen mit seiner Mutter und dem jüngeren Bruder zu einer Tante nach _______ gereist, wo sie fortan gewohnt hätten. Zeitweise habe er sich aus Angst vor einer Verhaftung bei Bekannten der Tante aufgehalten. Am _______ Oktober 2008 hätten die Sicherheitsbehörden ihn und seinen jüngeren Bruder im Haus der Tante festgenommen. Sie seien durch Angehörige verschiedener Organisationen der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt und gefoltert worden. Die erlittenen Folterungen hätten bei ihm zu Narben geführt. Durch eine Geldzahlung sei es seiner Tante mit Unterstützung eines Anwalts am _______ Januar 2009 gelungen, ihre Neffen freizubekommen. Am _______ Januar 2009 seien er und sein Schlepper bei der versuchten Ausreise durch das Criminal Investigation Department (CID) am Flughafen festgenommen worden. Sie seien in ein Lager gebracht und misshandelt worden. Man habe ihn gefragt, wie er die Entlassung aus der vorherigen Haft habe bewirken können, und Fragen zu seinem jüngeren und seinem älteren Bruder gestellt. Die Sicherheitskräfte hätten seinen älteren Bruder als LTTE-Mitglied bezeichnet, das sich stellen müsse. Dem Schlepper sei es durch seine Mittelsmänner am _______ September 2009 gelungen, die Freilassung zu bewirken. Sie seien in einem weissen Van des CID zu einem Spital gebracht worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er wenig später nach _______ geflogen. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für eine ärztliche Behandlung im Heimatland, eine Bestätigung für die Beschädigung des einen elterlichen Hauses, entsprechende Bildaufnahmen, eine anwaltliche Bestätigung für die erste Festnahme in _______, einen Brief seiner Mutter, einen Internet-Artikel (Schreiben der Schweizer Behörden an einen Landsmann) und ein ärztliches Überweisungsformular (HMO Gesundheitsplan) zu den Akten. A.d. Am 4. Dezember 2009 übermittelte die Rechtsvertretung dem BFM die Vollmacht ihres Mandanten im Original. B. Mit Verfügung vom 15. März 2010 - eröffnet am 17. März 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft. C. Mit Eingabe vom 16. April 2010 (Fax-Übermittlung; Datum der Postaufgabe: 17. April 2010) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die allfällige Einräumung eines Replikrechts. Für die - teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten - Beweismittel kann auf die entsprechende Auflistung verwiesen werden (vgl. S. 23 f. der Beschwerdeschrift). Weitere Beweismittel wurden in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Am 6. Mai 2010 ging beim Bundesveraltungsgericht ein den Beschwerdeführer betreffender psychiatrischer Arztbericht vom 19. April 2010 samt Begleitschreiben ein. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 (Datum der Postaufgabe) gab der Beschwerdeführer Beweismittel im Zusammenhang mit der verwandtschaftlichen Beziehung seiner Angehörigen, den unter Bst. E erwähnten Arztbericht und einen weiteren Arztbericht vom 7. Mai 2010 (nochmals) zu den Akten. G. Nach gewährter Fristerstreckung beantragte das BFM mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 11. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. I. Am 6. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer zwei bereits in anderer Form eingereichte Schreiben des Friedensrichters (nochmals) zu den Akten.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, bei der Summarbefragung das genaue Datum der Entlassung aus der zweiten Haft anzugeben. Die Beendigung seiner Tätigkeit als Rikscha-Fahrer habe er in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich dargelegt. Die Umstände der ersten Haft habe er nicht übereinstimmend mit den diesbezüglichen Ausführungen seines jüngeren Bruders geschildert. Die angebliche Vorladung auf den Militärposten nach erfolgtem LTTE-Training habe er erst bei der Anhörung geltend gemacht. Der Umstand, wonach ihn nach diesem Training Armeeangehörige zuerst gefilmt hätten und nicht sofort gegen ihn vorgegangen seien, mute realitätsfremd an. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Armee sofort Massnahmen gegen ihn ergriffen hätte, statt ihn erst später zu suchen beziehungsweise zu inhaftieren. Im Weiteren sei er gemäss seinen Schilderungen nach erfolgter Befragung durch die Armee wieder freigelassen worden. Es könne entsprechend auch in diesem Lichte besehen nicht nachvollzogen werden, weshalb man ihn später wieder suchen und monatelang inhaftieren sollte. Ausserdem habe er keine behördlichen Beweismittel für die geltend gemachte Inhaftierung eingereicht. Die eingereichten Belege seien mangels hinreichenden Beweiswertes nicht geeignet, die Kernvorbringen zu untermauern, und den Granatangriff auf das elterliche Haus habe er nicht substanziiert vorgebracht.
E. 4.2 In der Beschwerde vom 16. April 2010 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten geltend, er stamme aus einer Familie, welche - so namentlich auch wegen der Verbindungen seines älteren Bruders zu einem die LTTE unterstützenden Parlamentsabgeordneten - in den Fokus der gegnerischen Seite geraten sei. Er sei inhaftiert und gefoltert worden. Seine Schilderungen seien glaubhaft. Er leide aufgrund des Erlebten mutmasslich an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sein Aussageverhalten beeinflusse. Entsprechend habe er das Datum der Entlassung aus der ersten Haft nicht bereits in der Erstbefragung nennen können. Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer der Tätigkeit als Rikscha-Fahrer beruhten auf einem Missverständnis. Auch die unterschiedlichen Angaben der Brüder zur Unterbringung während der Haft seien erklärbar. Dass er das Aufgebot der Militärbehörde nach dem LTTE-Trainingstag nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte, sei auf deren summarischen Charakter zurückzuführen. Nicht geteilt werden könne ferner die Auffassung des BFM, das angebliche Verhalten der srilankischen Sicherheitskräfte nach dem LTTE-Training beziehungsweise die Festnahme in _______ seien logisch nicht nachvollziehbar. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei es ihm ferner gelungen, ein behördliches Beweismittel - eine Haftbestätigung durch einen Friedensrichter - als Beleg für diese Inhaftierung beizubringen. Die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid im Übrigen - wie auch irrtümlich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung - fälschlicherweise davon aus, es handle sich lediglich um ein Anwaltsschreiben. Es treffe sodann zu, dass er den Zeitpunkt der Zerstörung des einen elterlichen Hauses nur vage habe bezeichnen können. Dies sei aber durch die bereits erwähnte Traumatisierung erklärbar. Abgesehen davon habe er Beweismittel für die Zerstörung beigebracht. Nach dem Gesagten sei die Vorinstanz nicht aufgrund widersprüchlicher oder realitätsfremder Angaben, sondern mangels Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände und mithin in Verletzung der Untersuchungsmaxime zum nicht haltbaren Schluss gekommen, die Asylvorbringen würden sich als unglaubhaft erweisen. In Anbetracht seiner glaubhaften Situation müsse er vielmehr wegen behördlich vermuteter LTTE-Unterstützung landesweit mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Einer seiner Cousins sei erst nach Beendigung des Krieges festgenommen worden. Dieser habe aus Angst vor weiteren Folterungen den Behörden über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE Auskunft gegeben, was die Gefahr erneuter Verfolgung akzentuiere. Als Folteropfer leide er aktuell an psychischen und physischen Beschwerden. Im Zusammenhang mit den am 14. Mai 2010 nachgereichten Unterlagen führte der Beschwerdeführer aus, daraus ergebe sich unter anderem, dass der in der Beschwerde erwähnte LTTE-Kämpfer, welcher den Beschwerdeführer belastende Aussagen gemacht habe, tatsächlich einer seiner Cousins sei. Die medizinischen Zeugnisse belegten die posttraumatische Belastungsstörung, welche sein Aussageverhalten beeinflusst haben könnte. Entsprechend sollte die Bedeutung von gewissen unterschiedlichen Aussagen im Verlaufe des Asylverfahrens relativiert werden. In den Berichten werde von wiederholten Folterungen, welche er erlitten habe, ausgegangen. Eine Therapie werde dringend empfohlen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 führte die Vorinstanz aus, die eingereichte Bestätigung eines Friedensrichters liege nur in Kopie vor, was alle Möglichkeiten offen lasse; gerichtliche Dokumente seien nach wie vor nicht eingereicht worden. Die Spitalkarte belege lediglich einen dortigen Aufenthalt, und die medizinischen Berichte stützten sich erklärtermassen auf die Darstellungen des Beschwerdeführers. Die im BFM-Entscheid dargelegten Argumente für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden so nicht entkräftet.
E. 4.4 Dazu replizierte der Beschwerdeführer, entgegen der Sichtweise des BFM liege mit der Bestätigung des Friedensrichters sehr wohl ein behördliches Beweismittel für die Haft vom _______ Oktober 2008 bis zum _______ Januar 2009 vor. Eine erneute Bestätigung des Friedensrichters werde nachgereicht. Im Weiteren würden in Sri Lanka im Rahmen von willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen kaum gerichtliche Dokumente ausgestellt. Zudem habe ein Arzt in der Schweiz eine Narbenbildung im Bereich der Bauchwand, welche wahrscheinlich durch glühendes Metall verursacht worden sei, festgestellt. Der entsprechende Bericht sei demnach ein Beweismittel für die erlittene Folter. Die ferner diagnostizierte PTBS sei unbestritten und könne durch die geschilderte Folter ausgelöst worden sein. Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführer seien durch dieses Leiden erklärbar.
E. 5 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zur Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging.
E. 5.1 Zunächst ist zu den Gründen, weshalb er seine Heimatregion im Jahre 2008 verlassen habe, Folgendes festzustellen:
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund der früheren Tätigkeit des Bruders und der Nähe eines sich seit 2005 im Familienbesitz befindenden Hauses zu einem Friedhof sowie Räumlichkeiten der LTTE, sei seine Familie besonders unter Beobachtung gestanden und habe als LTTE-freundlich gegolten. Dies kann letztlich nicht ausgeschlossen werden. Auch dass das Haus im Jahre 2006 durch eine Granate in Mitleidenschaft gezogen und seine Eltern und Schwestern dabei verletzt worden seien, kann aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen im damaligen Zeitpunkt zutreffen. Hingegen kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im vorgebrachten Sinne einer gezielten und intensiven Verfolgung ausgesetzt war.
E. 5.1.2 So hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu dem angeblichen Trainingstag bei der LTTE, der für die Verfolgung auslösend gewesen sein soll, wie auch zu der nachfolgenden Verfolgung äusserst unsubstanziierte und vage Ausführungen gemacht hat. So bereitet es bereits Mühe, den Vorteil für die LTTE eines eintägigen Waffentrainings von Rikschafahrern zu erkennen. Vor allem aber ist, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wurde, nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer nur kurz befragen und danach wieder gehen lassen sollten, wenn sie, wie dies implizit geltend gemacht wird, davon ausgehen, der Beschwerdeführer würde sich aktiv für die LTTE einsetzen.
E. 5.1.3 Auch ist davon auszugehen, dass die Angreifer auf das Haus des Beschwerdeführers sich über dessen Aufenthaltsort besser kundig gemacht hätten, hätten sie mit der Granate tatsächlich ihn treffen wollen, zumal sie ja offenbar bereits mehrmals dort vorgesprochen haben sollen, ohne den Beschwerdeführer anzutreffen. Immerhin habe er sich zu diesem Zeitpunkt "wie gewohnt" im anderen Familienhaus, wo auch die Grossmutter wohne, aufgehalten (vgl. Beschwerde S. 7). Es erscheint denn auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich daraufhin über ein Jahr in einem nur wenige Kilometer entfernten Ort hätte verstecken können, ohne dass er gefunden worden wäre.
E. 5.1.4 Diese Zweifel werden schliesslich darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu geäussert hat, bis wann er als Rikschafahrer tätig gewesen sei (2006 beziehungsweise 2008). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, vermögen dabei nicht zu überzeugen. Dies umso weniger als er ja erst im Jahr 2006 mit Rikschafahren begonnen haben will und es wohl deutlicher geworden wäre, wenn er noch im selben Jahr bereits wieder aufgehört haben soll.
E. 5.1.5 Ausserdem ergeben sich Ungereimtheiten bezüglich des Erlangens des Passierscheines im Jahre 2008, mit dem er zusammen mit der Mutter und dem Bruder nach _______ gereist sei. So führte er diesbezüglich aus, dies sei ihm durch einen Armeeangehörigen gelungen, der später erschossen worden sei (vgl. A1 S. 4). Weiter unten konkretisiert er, bei dem erwähnten Armeeangehörigen habe es sich um den Parlamentarier _______ gehandelt (A1 S. 6). Dies kann jedoch nicht stimmen, da der Parlamentsabgeordnete _______ bereits im Jahr _______ - und damit lange vor der Reise des Beschwerdeführers nach _______ - erschossen worden war. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an gleicher Stelle aus, sein älterer wie auch sein jüngerer Bruder seien seinetwegen behelligt worden, was sich ebenfalls in keiner Weise mit der Aktenlage deckt, war doch sein älterer Bruder längst ausgereist, als der Beschwerdeführer Probleme bekam.
E. 5.1.6 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimatregion im Jahre 2008 keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist, auch nicht aufgrund der Tätigkeiten seines bereits im Jahre 2005 ausgereisten Bruders. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich selbst aus, die entsprechenden Nachteile seien nicht wesentlich gewesen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 18) und diese hätten andernfalls wohl auch zu einer früheren Ausreise geführt.
E. 5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, während seines Aufenthaltes in _______ mehrfach verhaftet, über längere Zeit inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Auch diese Ausführungen vermögen letztlich jedoch nicht zu überzeugen.
E. 5.2.1 Zum einen bringt der Beschwerdeführer die lange Haftdauer mit der bereits in der Heimatregion erfolgten Verfolgungssituation in Zusammenhang, die ihm jedoch wie oben ausgeführt nicht geglaubt werden konnte.
E. 5.2.2 Weiter kann der Widerspruch zu den Aussagen des Bruders nicht wie in der Beschwerde geltend gemacht als nicht wesentlich betrachtet werden. So hat der Beschwerdeführer sehr ausführlich darüber berichtet, wie er eben zusammen mit seinem Bruder inhaftiert war und diesen in den Befragungen sogar beschützt habe. Während der Bruder darüber kein Wort verliert, vielmehr in der freien Erzählung ausführt, sie seien getrennt befragt worden, und später auf Nachfrage ausdrücklich angab, er sei mit acht weiteren Personen inhaftiert gewesen, sein Bruder sei jedoch nicht dabei gewesen. Selbst wenn die Brüder später während der drei Monate zeitweise getrennt inhaftiert gewesen wären, lässt sich diese Diskrepanz dennoch nicht erklären.
E. 5.2.3 Weiter ist auch festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde Gesuchstellende aus Sri Lanka in der Regel in der Lage sind, offizielle Dokumente für eine erlittene Haft einzureichen. Der Beschwerdeführer hat dies bis anhin unterlassen. Entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde können die Bestätigungsschreiben des Friedensrichters nicht als ein solches offizielles Dokument gelten, zumal der Friedensrichter diese offensichtlich nicht in seiner Funktion als Behördenvertreter, sondern als Bekannter der Familie auf deren Anfrage hin ausgestellt hat.
E. 5.2.4 Auch bezüglich der letzten achtmonatigen Haft lassen die Ausführungen des Beschwerdeführer schliesslich an Substanz vermissen und es finden sich auch keine Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte tatsächlich erlebt. Hinzu kommt, dass im Schreiben des Friedensrichters vom 7. Oktober 2009 zwar die erste Haft, nicht jedoch die zweite, viel längere Haft angegeben wird. Dies obwohl er aus der zweiten Haft angeblich erst kurz vor Ausstellung dieses Schreibens entkommen konnte. Hätte diese tatsächlich stattgefunden und wäre er unter den angegebenen Umständen entkommen, hätte dies zweifellos im Schreiben des Friedensrichters seinen Niederschlag finden müssen. Auch hier finden sich sodann Widersprüche, die sich nicht erklären lassen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, er sei _______ Tage nach der Haftentlassung bereits ausgereist. Wann diese aber genau gewesen sei, wisse er nicht (A1 S. 5). Anlässlich der direkten Anhörung wusste er dann aber das genaue Datum seiner Entlassung, nämlich der _______ September. Dies lässt Zweifel aufkommen und widerspricht zudem der Aussage, dass er _______ Tage danach ausgereist sei, datierte er doch die Ausreise stets auf den _______ September. Ob sich jedoch eine angeblich verfolgte Person nach einer Haftentlassung _______ Tage oder nur _______ Tage noch im Heimatstaat aufhält, erscheint sehr wesentlich und der entsprechende Widerspruch nicht nachvollziehbar. Schliesslich lässt sich auch nicht erklären, wie der Beschwerdeführer, der ja im Januar 2009 anlässlich eines Ausreiseversuches verhaftet worden sein soll, trotzdem noch weiterhin im Besitz seiner Identitätskarte sein soll, wäre doch zu vermuten, dass ihm diese bei seiner Verhaftung abgenommen worden wäre.
E. 5.2.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Widersprüche und Ungereimtheiten seien auf eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen und liessen sich durch die erlebte Folter erklären. Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Unglaubhaftigkeitselemente sind dafür zu umfassend und lassen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Es wird zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet, dass diese jedoch auf eine gezielte Verfolgung beziehungsweise auf in der Haft erlittene Folter zurückzuführen sind, vermag sich aus den Akten nicht zu ergeben. Vielmehr ist aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses aus dem Heimatstaat davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2006 allenfalls durch den Granatenangriff auf das von seinen Eltern und Schwestern bewohnte Haus traumatisiert worden ist. Schliesslich können unter den gegebenen Umständen auch die Narben des Beschwerdeführers an der linken Bauchwand nicht als Indiz für erlittene Folter qualifiziert werden, zumal die Ursache der Narben nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann.
E. 5.3 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer weder die Probleme in der Heimatregion, soweit sie über generelle Kriegsereignisse hinausgehen, noch mehrmonatige Haft und Folter während seines Aufenthaltes in _______ glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die übrigen eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, zumal sie die angeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen. Diesen Erwägungen gemäss war der Beschwerdeführer demnach im Zeitpunkt der Ausreise nicht einer gezielten und intensiven Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
E. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. Urteil E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011), macht doch der Beschwerdeführer ausserdem geltend, einer seiner Cousins habe neu unter Folter auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE hingewiesen: Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E-6220/2006, E. 8)
E. 6.2 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, bedeutend für die LTTE tätig gewesen zu sein und selbst die angebliche Vernetzung des Bruders mit der LTTE (Kontakte zu einem Abgeordneten, der bereits im Jahre ______ ermordet worden war) kann nicht als besonders wichtig qualifiziert werden. Es erweist sich daher auch als unglaubhaft, dass ein Cousin der Regierung gegenüber über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der LTTE, die ja im Wesentlichen aus einem eintägigen Trainingskurs bestanden haben soll, Auskunft gegeben habe und dies für die Regierung von Interesse sein soll. Die entsprechenden dazu eingereichten Beweismittel vermögen diese Einschätzung ebenfalls nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Somit erweist sich auch eine heutige Gefährdung als nicht wahrscheinlich.
E. 7 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Alleine der Umstand, dass er seit zwei Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Ebenso wenig der Umstand, dass sich seine Brüder nach wie vor in einem Asylverfahren befinden, zumal eine Reflexverfolgung auch für die Vergangenheit nicht glaubhaft gemacht werden konnte und die Brüder auch keine exponierte Tätigkeit für die LTTE geltend machen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen, als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess und auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
E. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
E. 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2010 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in _______ Sri Lankas sei angesichts der - damals herrschenden - Lage nicht zumutbar. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise längere Zeit in _______ gelebt und verfüge dort über familiäre Beziehungen. Vor diesem Hintergrund ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte.
E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach _______, wo er noch über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wieder zumutbar. Ohnehin verfügt der Beschwerdeführer aber auch in _______ über die Möglichkeit, sich dort niederzulassen, zumal er vor seiner Ausreise längere Zeit dort gelebt hat und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Schweiz behandeln lassen musste. Eine solche Behandlung könnte der Beschwerdeführer im Bedarfsfall vielmehr auch in seinem Heimatstaat in Anspruch nehmen, wie er dies im Übrigen offenbar auch bereits getan hat. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verschiedene Verwandte im Ausland hat, mit deren finanzieller Unterstützung er notfalls wohl rechnen könnte.
E. 9.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2010 gutgeheissen und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2604/2010 Urteil vom 3. Februar 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Sri Lanka, vertreten durch _______ _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am _______ September 2009 auf dem Luftweg und gelangte _______ am 13. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am 14. Oktober 2009 um Asyl nachsuchte. Am 16. Oktober 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Am 24. November 2009 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihre Mandatsübernahme an. Die Anhörung fand am 25. November 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus _______ - machte geltend, in seinem Wohnort als Rikscha-Fahrer gearbeitet zu haben. Er und seine Kollegen seien durch Soldaten der Armee beobachtet worden. Die LTTE hätten die Rikscha-Fahrer unter Drohungen zu einem Training unter ihrer Obhut in _______ aufgefordert. Nach anfänglicher Weigerung hätten er und seine Kollegen an einem solchen eintägigen Training im August 2006 teilgenommen. Auf dem Heimweg seien sie durch Armeeangehörige gefilmt worden. Später habe man sie aufgefordert, im Armeelager vorzusprechen. Dort habe man sie der LTTE-Mitgliedschaft bezichtigt. Ihren Aussagen, zum Training gezwungen worden zu sein, hätten die Soldaten nicht geglaubt. Sie seien gleichentags wieder entlassen und am späteren Nachmittag beim Rikscha-Stand durch bewaffnete Personen auf Motorrädern eingeschüchtert worden. In der Folge seien vier Rikscha-Fahrer getötet worden. Er selbst habe wiederholt Drohungen erhalten; zudem sei durch Angehörige verschiedener Gruppierungen nach ihm gesucht worden. Seinen Eltern sei gesagt worden, er solle zwecks Befragung zu Hause bleiben. Seine Familie besitze zwei Häuser. Eines Tages im Jahre 2006 habe er die Auto-Rikscha bei dem einen Haus parkiert und im anderen geschlafen. In der Nacht hätten Armeesoldaten eine Handgranate ins erstgenannte Haus geworfen. Seine Eltern und seine Schwestern seien dabei verletzt worden. Aus Angst vor Behelligungen habe er daraufhin bis ins Jahr 2008 in _______ versteckt gelebt. Seinen älteren Bruder hätten die Sicherheitskräfte wegen dessen Beziehungen zu einem LTTE-Mitglied und Parlamentsabgeordneten ebenfalls der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt. Auch wegen dieser Umstände seien er (der Beschwerdeführer) und sein jüngerer Bruder im Fokus der Armee gestanden. Auf der anderen Seite führte er aus, sein älterer wie auch sein jüngerer Bruder hätten seinetwegen Probleme erhalten. Durch den erwähnten Parlamentsabgeordneten, welcher als Armeeangehöriger die LTTE unterstützt habe, sei es ihm gelungen, einen Clearance-Schein zu erlangen und er zusammen mit seiner Mutter und dem jüngeren Bruder zu einer Tante nach _______ gereist, wo sie fortan gewohnt hätten. Zeitweise habe er sich aus Angst vor einer Verhaftung bei Bekannten der Tante aufgehalten. Am _______ Oktober 2008 hätten die Sicherheitsbehörden ihn und seinen jüngeren Bruder im Haus der Tante festgenommen. Sie seien durch Angehörige verschiedener Organisationen der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt und gefoltert worden. Die erlittenen Folterungen hätten bei ihm zu Narben geführt. Durch eine Geldzahlung sei es seiner Tante mit Unterstützung eines Anwalts am _______ Januar 2009 gelungen, ihre Neffen freizubekommen. Am _______ Januar 2009 seien er und sein Schlepper bei der versuchten Ausreise durch das Criminal Investigation Department (CID) am Flughafen festgenommen worden. Sie seien in ein Lager gebracht und misshandelt worden. Man habe ihn gefragt, wie er die Entlassung aus der vorherigen Haft habe bewirken können, und Fragen zu seinem jüngeren und seinem älteren Bruder gestellt. Die Sicherheitskräfte hätten seinen älteren Bruder als LTTE-Mitglied bezeichnet, das sich stellen müsse. Dem Schlepper sei es durch seine Mittelsmänner am _______ September 2009 gelungen, die Freilassung zu bewirken. Sie seien in einem weissen Van des CID zu einem Spital gebracht worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er wenig später nach _______ geflogen. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für eine ärztliche Behandlung im Heimatland, eine Bestätigung für die Beschädigung des einen elterlichen Hauses, entsprechende Bildaufnahmen, eine anwaltliche Bestätigung für die erste Festnahme in _______, einen Brief seiner Mutter, einen Internet-Artikel (Schreiben der Schweizer Behörden an einen Landsmann) und ein ärztliches Überweisungsformular (HMO Gesundheitsplan) zu den Akten. A.d. Am 4. Dezember 2009 übermittelte die Rechtsvertretung dem BFM die Vollmacht ihres Mandanten im Original. B. Mit Verfügung vom 15. März 2010 - eröffnet am 17. März 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft. C. Mit Eingabe vom 16. April 2010 (Fax-Übermittlung; Datum der Postaufgabe: 17. April 2010) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die allfällige Einräumung eines Replikrechts. Für die - teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten - Beweismittel kann auf die entsprechende Auflistung verwiesen werden (vgl. S. 23 f. der Beschwerdeschrift). Weitere Beweismittel wurden in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Am 6. Mai 2010 ging beim Bundesveraltungsgericht ein den Beschwerdeführer betreffender psychiatrischer Arztbericht vom 19. April 2010 samt Begleitschreiben ein. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 (Datum der Postaufgabe) gab der Beschwerdeführer Beweismittel im Zusammenhang mit der verwandtschaftlichen Beziehung seiner Angehörigen, den unter Bst. E erwähnten Arztbericht und einen weiteren Arztbericht vom 7. Mai 2010 (nochmals) zu den Akten. G. Nach gewährter Fristerstreckung beantragte das BFM mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 11. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. I. Am 6. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer zwei bereits in anderer Form eingereichte Schreiben des Friedensrichters (nochmals) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, bei der Summarbefragung das genaue Datum der Entlassung aus der zweiten Haft anzugeben. Die Beendigung seiner Tätigkeit als Rikscha-Fahrer habe er in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich dargelegt. Die Umstände der ersten Haft habe er nicht übereinstimmend mit den diesbezüglichen Ausführungen seines jüngeren Bruders geschildert. Die angebliche Vorladung auf den Militärposten nach erfolgtem LTTE-Training habe er erst bei der Anhörung geltend gemacht. Der Umstand, wonach ihn nach diesem Training Armeeangehörige zuerst gefilmt hätten und nicht sofort gegen ihn vorgegangen seien, mute realitätsfremd an. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Armee sofort Massnahmen gegen ihn ergriffen hätte, statt ihn erst später zu suchen beziehungsweise zu inhaftieren. Im Weiteren sei er gemäss seinen Schilderungen nach erfolgter Befragung durch die Armee wieder freigelassen worden. Es könne entsprechend auch in diesem Lichte besehen nicht nachvollzogen werden, weshalb man ihn später wieder suchen und monatelang inhaftieren sollte. Ausserdem habe er keine behördlichen Beweismittel für die geltend gemachte Inhaftierung eingereicht. Die eingereichten Belege seien mangels hinreichenden Beweiswertes nicht geeignet, die Kernvorbringen zu untermauern, und den Granatangriff auf das elterliche Haus habe er nicht substanziiert vorgebracht. 4.2. In der Beschwerde vom 16. April 2010 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten geltend, er stamme aus einer Familie, welche - so namentlich auch wegen der Verbindungen seines älteren Bruders zu einem die LTTE unterstützenden Parlamentsabgeordneten - in den Fokus der gegnerischen Seite geraten sei. Er sei inhaftiert und gefoltert worden. Seine Schilderungen seien glaubhaft. Er leide aufgrund des Erlebten mutmasslich an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sein Aussageverhalten beeinflusse. Entsprechend habe er das Datum der Entlassung aus der ersten Haft nicht bereits in der Erstbefragung nennen können. Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer der Tätigkeit als Rikscha-Fahrer beruhten auf einem Missverständnis. Auch die unterschiedlichen Angaben der Brüder zur Unterbringung während der Haft seien erklärbar. Dass er das Aufgebot der Militärbehörde nach dem LTTE-Trainingstag nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte, sei auf deren summarischen Charakter zurückzuführen. Nicht geteilt werden könne ferner die Auffassung des BFM, das angebliche Verhalten der srilankischen Sicherheitskräfte nach dem LTTE-Training beziehungsweise die Festnahme in _______ seien logisch nicht nachvollziehbar. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei es ihm ferner gelungen, ein behördliches Beweismittel - eine Haftbestätigung durch einen Friedensrichter - als Beleg für diese Inhaftierung beizubringen. Die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid im Übrigen - wie auch irrtümlich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung - fälschlicherweise davon aus, es handle sich lediglich um ein Anwaltsschreiben. Es treffe sodann zu, dass er den Zeitpunkt der Zerstörung des einen elterlichen Hauses nur vage habe bezeichnen können. Dies sei aber durch die bereits erwähnte Traumatisierung erklärbar. Abgesehen davon habe er Beweismittel für die Zerstörung beigebracht. Nach dem Gesagten sei die Vorinstanz nicht aufgrund widersprüchlicher oder realitätsfremder Angaben, sondern mangels Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände und mithin in Verletzung der Untersuchungsmaxime zum nicht haltbaren Schluss gekommen, die Asylvorbringen würden sich als unglaubhaft erweisen. In Anbetracht seiner glaubhaften Situation müsse er vielmehr wegen behördlich vermuteter LTTE-Unterstützung landesweit mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Einer seiner Cousins sei erst nach Beendigung des Krieges festgenommen worden. Dieser habe aus Angst vor weiteren Folterungen den Behörden über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE Auskunft gegeben, was die Gefahr erneuter Verfolgung akzentuiere. Als Folteropfer leide er aktuell an psychischen und physischen Beschwerden. Im Zusammenhang mit den am 14. Mai 2010 nachgereichten Unterlagen führte der Beschwerdeführer aus, daraus ergebe sich unter anderem, dass der in der Beschwerde erwähnte LTTE-Kämpfer, welcher den Beschwerdeführer belastende Aussagen gemacht habe, tatsächlich einer seiner Cousins sei. Die medizinischen Zeugnisse belegten die posttraumatische Belastungsstörung, welche sein Aussageverhalten beeinflusst haben könnte. Entsprechend sollte die Bedeutung von gewissen unterschiedlichen Aussagen im Verlaufe des Asylverfahrens relativiert werden. In den Berichten werde von wiederholten Folterungen, welche er erlitten habe, ausgegangen. Eine Therapie werde dringend empfohlen. 4.3. In der Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 führte die Vorinstanz aus, die eingereichte Bestätigung eines Friedensrichters liege nur in Kopie vor, was alle Möglichkeiten offen lasse; gerichtliche Dokumente seien nach wie vor nicht eingereicht worden. Die Spitalkarte belege lediglich einen dortigen Aufenthalt, und die medizinischen Berichte stützten sich erklärtermassen auf die Darstellungen des Beschwerdeführers. Die im BFM-Entscheid dargelegten Argumente für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden so nicht entkräftet. 4.4. Dazu replizierte der Beschwerdeführer, entgegen der Sichtweise des BFM liege mit der Bestätigung des Friedensrichters sehr wohl ein behördliches Beweismittel für die Haft vom _______ Oktober 2008 bis zum _______ Januar 2009 vor. Eine erneute Bestätigung des Friedensrichters werde nachgereicht. Im Weiteren würden in Sri Lanka im Rahmen von willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen kaum gerichtliche Dokumente ausgestellt. Zudem habe ein Arzt in der Schweiz eine Narbenbildung im Bereich der Bauchwand, welche wahrscheinlich durch glühendes Metall verursacht worden sei, festgestellt. Der entsprechende Bericht sei demnach ein Beweismittel für die erlittene Folter. Die ferner diagnostizierte PTBS sei unbestritten und könne durch die geschilderte Folter ausgelöst worden sein. Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführer seien durch dieses Leiden erklärbar.
5. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zur Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging. 5.1. Zunächst ist zu den Gründen, weshalb er seine Heimatregion im Jahre 2008 verlassen habe, Folgendes festzustellen: 5.1.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund der früheren Tätigkeit des Bruders und der Nähe eines sich seit 2005 im Familienbesitz befindenden Hauses zu einem Friedhof sowie Räumlichkeiten der LTTE, sei seine Familie besonders unter Beobachtung gestanden und habe als LTTE-freundlich gegolten. Dies kann letztlich nicht ausgeschlossen werden. Auch dass das Haus im Jahre 2006 durch eine Granate in Mitleidenschaft gezogen und seine Eltern und Schwestern dabei verletzt worden seien, kann aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen im damaligen Zeitpunkt zutreffen. Hingegen kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im vorgebrachten Sinne einer gezielten und intensiven Verfolgung ausgesetzt war. 5.1.2. So hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu dem angeblichen Trainingstag bei der LTTE, der für die Verfolgung auslösend gewesen sein soll, wie auch zu der nachfolgenden Verfolgung äusserst unsubstanziierte und vage Ausführungen gemacht hat. So bereitet es bereits Mühe, den Vorteil für die LTTE eines eintägigen Waffentrainings von Rikschafahrern zu erkennen. Vor allem aber ist, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wurde, nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer nur kurz befragen und danach wieder gehen lassen sollten, wenn sie, wie dies implizit geltend gemacht wird, davon ausgehen, der Beschwerdeführer würde sich aktiv für die LTTE einsetzen. 5.1.3. Auch ist davon auszugehen, dass die Angreifer auf das Haus des Beschwerdeführers sich über dessen Aufenthaltsort besser kundig gemacht hätten, hätten sie mit der Granate tatsächlich ihn treffen wollen, zumal sie ja offenbar bereits mehrmals dort vorgesprochen haben sollen, ohne den Beschwerdeführer anzutreffen. Immerhin habe er sich zu diesem Zeitpunkt "wie gewohnt" im anderen Familienhaus, wo auch die Grossmutter wohne, aufgehalten (vgl. Beschwerde S. 7). Es erscheint denn auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich daraufhin über ein Jahr in einem nur wenige Kilometer entfernten Ort hätte verstecken können, ohne dass er gefunden worden wäre. 5.1.4. Diese Zweifel werden schliesslich darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu geäussert hat, bis wann er als Rikschafahrer tätig gewesen sei (2006 beziehungsweise 2008). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, vermögen dabei nicht zu überzeugen. Dies umso weniger als er ja erst im Jahr 2006 mit Rikschafahren begonnen haben will und es wohl deutlicher geworden wäre, wenn er noch im selben Jahr bereits wieder aufgehört haben soll. 5.1.5. Ausserdem ergeben sich Ungereimtheiten bezüglich des Erlangens des Passierscheines im Jahre 2008, mit dem er zusammen mit der Mutter und dem Bruder nach _______ gereist sei. So führte er diesbezüglich aus, dies sei ihm durch einen Armeeangehörigen gelungen, der später erschossen worden sei (vgl. A1 S. 4). Weiter unten konkretisiert er, bei dem erwähnten Armeeangehörigen habe es sich um den Parlamentarier _______ gehandelt (A1 S. 6). Dies kann jedoch nicht stimmen, da der Parlamentsabgeordnete _______ bereits im Jahr _______ - und damit lange vor der Reise des Beschwerdeführers nach _______ - erschossen worden war. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an gleicher Stelle aus, sein älterer wie auch sein jüngerer Bruder seien seinetwegen behelligt worden, was sich ebenfalls in keiner Weise mit der Aktenlage deckt, war doch sein älterer Bruder längst ausgereist, als der Beschwerdeführer Probleme bekam. 5.1.6. Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimatregion im Jahre 2008 keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist, auch nicht aufgrund der Tätigkeiten seines bereits im Jahre 2005 ausgereisten Bruders. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich selbst aus, die entsprechenden Nachteile seien nicht wesentlich gewesen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 18) und diese hätten andernfalls wohl auch zu einer früheren Ausreise geführt. 5.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, während seines Aufenthaltes in _______ mehrfach verhaftet, über längere Zeit inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Auch diese Ausführungen vermögen letztlich jedoch nicht zu überzeugen. 5.2.1. Zum einen bringt der Beschwerdeführer die lange Haftdauer mit der bereits in der Heimatregion erfolgten Verfolgungssituation in Zusammenhang, die ihm jedoch wie oben ausgeführt nicht geglaubt werden konnte. 5.2.2. Weiter kann der Widerspruch zu den Aussagen des Bruders nicht wie in der Beschwerde geltend gemacht als nicht wesentlich betrachtet werden. So hat der Beschwerdeführer sehr ausführlich darüber berichtet, wie er eben zusammen mit seinem Bruder inhaftiert war und diesen in den Befragungen sogar beschützt habe. Während der Bruder darüber kein Wort verliert, vielmehr in der freien Erzählung ausführt, sie seien getrennt befragt worden, und später auf Nachfrage ausdrücklich angab, er sei mit acht weiteren Personen inhaftiert gewesen, sein Bruder sei jedoch nicht dabei gewesen. Selbst wenn die Brüder später während der drei Monate zeitweise getrennt inhaftiert gewesen wären, lässt sich diese Diskrepanz dennoch nicht erklären. 5.2.3. Weiter ist auch festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde Gesuchstellende aus Sri Lanka in der Regel in der Lage sind, offizielle Dokumente für eine erlittene Haft einzureichen. Der Beschwerdeführer hat dies bis anhin unterlassen. Entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde können die Bestätigungsschreiben des Friedensrichters nicht als ein solches offizielles Dokument gelten, zumal der Friedensrichter diese offensichtlich nicht in seiner Funktion als Behördenvertreter, sondern als Bekannter der Familie auf deren Anfrage hin ausgestellt hat. 5.2.4. Auch bezüglich der letzten achtmonatigen Haft lassen die Ausführungen des Beschwerdeführer schliesslich an Substanz vermissen und es finden sich auch keine Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte tatsächlich erlebt. Hinzu kommt, dass im Schreiben des Friedensrichters vom 7. Oktober 2009 zwar die erste Haft, nicht jedoch die zweite, viel längere Haft angegeben wird. Dies obwohl er aus der zweiten Haft angeblich erst kurz vor Ausstellung dieses Schreibens entkommen konnte. Hätte diese tatsächlich stattgefunden und wäre er unter den angegebenen Umständen entkommen, hätte dies zweifellos im Schreiben des Friedensrichters seinen Niederschlag finden müssen. Auch hier finden sich sodann Widersprüche, die sich nicht erklären lassen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, er sei _______ Tage nach der Haftentlassung bereits ausgereist. Wann diese aber genau gewesen sei, wisse er nicht (A1 S. 5). Anlässlich der direkten Anhörung wusste er dann aber das genaue Datum seiner Entlassung, nämlich der _______ September. Dies lässt Zweifel aufkommen und widerspricht zudem der Aussage, dass er _______ Tage danach ausgereist sei, datierte er doch die Ausreise stets auf den _______ September. Ob sich jedoch eine angeblich verfolgte Person nach einer Haftentlassung _______ Tage oder nur _______ Tage noch im Heimatstaat aufhält, erscheint sehr wesentlich und der entsprechende Widerspruch nicht nachvollziehbar. Schliesslich lässt sich auch nicht erklären, wie der Beschwerdeführer, der ja im Januar 2009 anlässlich eines Ausreiseversuches verhaftet worden sein soll, trotzdem noch weiterhin im Besitz seiner Identitätskarte sein soll, wäre doch zu vermuten, dass ihm diese bei seiner Verhaftung abgenommen worden wäre. 5.2.5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Widersprüche und Ungereimtheiten seien auf eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen und liessen sich durch die erlebte Folter erklären. Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Unglaubhaftigkeitselemente sind dafür zu umfassend und lassen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Es wird zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet, dass diese jedoch auf eine gezielte Verfolgung beziehungsweise auf in der Haft erlittene Folter zurückzuführen sind, vermag sich aus den Akten nicht zu ergeben. Vielmehr ist aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses aus dem Heimatstaat davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2006 allenfalls durch den Granatenangriff auf das von seinen Eltern und Schwestern bewohnte Haus traumatisiert worden ist. Schliesslich können unter den gegebenen Umständen auch die Narben des Beschwerdeführers an der linken Bauchwand nicht als Indiz für erlittene Folter qualifiziert werden, zumal die Ursache der Narben nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann. 5.3. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer weder die Probleme in der Heimatregion, soweit sie über generelle Kriegsereignisse hinausgehen, noch mehrmonatige Haft und Folter während seines Aufenthaltes in _______ glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die übrigen eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, zumal sie die angeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen. Diesen Erwägungen gemäss war der Beschwerdeführer demnach im Zeitpunkt der Ausreise nicht einer gezielten und intensiven Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 6. 6.1. Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. Urteil E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011), macht doch der Beschwerdeführer ausserdem geltend, einer seiner Cousins habe neu unter Folter auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE hingewiesen: Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E-6220/2006, E. 8) 6.2. Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, bedeutend für die LTTE tätig gewesen zu sein und selbst die angebliche Vernetzung des Bruders mit der LTTE (Kontakte zu einem Abgeordneten, der bereits im Jahre ______ ermordet worden war) kann nicht als besonders wichtig qualifiziert werden. Es erweist sich daher auch als unglaubhaft, dass ein Cousin der Regierung gegenüber über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der LTTE, die ja im Wesentlichen aus einem eintägigen Trainingskurs bestanden haben soll, Auskunft gegeben habe und dies für die Regierung von Interesse sein soll. Die entsprechenden dazu eingereichten Beweismittel vermögen diese Einschätzung ebenfalls nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Somit erweist sich auch eine heutige Gefährdung als nicht wahrscheinlich.
7. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Alleine der Umstand, dass er seit zwei Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Ebenso wenig der Umstand, dass sich seine Brüder nach wie vor in einem Asylverfahren befinden, zumal eine Reflexverfolgung auch für die Vergangenheit nicht glaubhaft gemacht werden konnte und die Brüder auch keine exponierte Tätigkeit für die LTTE geltend machen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen, als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess und auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 9.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 9.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2010 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in _______ Sri Lankas sei angesichts der - damals herrschenden - Lage nicht zumutbar. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise längere Zeit in _______ gelebt und verfüge dort über familiäre Beziehungen. Vor diesem Hintergrund ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. 9.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen). 9.3.4. Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach _______, wo er noch über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wieder zumutbar. Ohnehin verfügt der Beschwerdeführer aber auch in _______ über die Möglichkeit, sich dort niederzulassen, zumal er vor seiner Ausreise längere Zeit dort gelebt hat und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Schweiz behandeln lassen musste. Eine solche Behandlung könnte der Beschwerdeführer im Bedarfsfall vielmehr auch in seinem Heimatstaat in Anspruch nehmen, wie er dies im Übrigen offenbar auch bereits getan hat. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verschiedene Verwandte im Ausland hat, mit deren finanzieller Unterstützung er notfalls wohl rechnen könnte. 9.4. Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2010 gutgeheissen und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: