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D-7798/2010

D-7798/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. April 2009 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 2. Mai 2009 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo er am 4. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 5. Mai 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 22. Mai 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Herkunft und stamme aus N._______ im Norden Sri Lankas. Seine Ehefrau sei im Jahre 2004 bei einem Autounfall gestorben, als sie von der Schweiz zurückgekehrt sei. Er selbst habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit Lebensmitteln unterstützt und für sie Sandsäcke geschleppt. Sein Sohn sei seit vielen Jahren bei der LTTE. Auch seine Tochter, die sich in der Schweiz befinde, habe die LTTE unterstützt, indem sie Bücher verkauft habe. Aus diesen Gründen sei die Familie immer wieder von der Armee behelligt worden. Einmal hätten Soldaten der srilankischen Armee seiner Tochter beide Beine gebrochen. Daraufhin habe er sie nach Colombo geschickt. Zuletzt seien Unbekannte zu seinem Haus gekommen und hätten nach dem Sohn gefragt. Sie hätten ihn bedroht und behauptet, sein Sohn komme zu ihm nach Hause. Im April 2009 habe er deswegen den Norden verlassen und sei auf dem Seeweg nach Colombo gereist. Einige Tage später habe er Sri Lanka über den Flughafen Colombo verlassen und sei mit einem gefälschten Pass nach Mailand gereist. A.b Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie eine Kopie seines Ehescheins zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 1. September 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, zu Ungereimtheiten zwischen seinen Vorbringen und denjenigen seiner Tochter, namentlich bezüglich der Verwandtschaft, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10. September 2010 Stellung. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 - eröffnet am 6. Oktober 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien ausgesprochen widersprüchlich ausgefallen. So habe er einmal von einer Verletzung am Bein, ein andermal von einer solchen an der Hand gesprochen, welche ihm indische Soldaten beigebracht hätten. Dieser Vorfall könne im Übrigen nicht, wie von ihm behauptet, im Jahre 1983 stattgefunden haben, weil damals die indischen Truppen noch nicht vor Ort gewesen seien. Des Weiteren habe er sich insofern widersprochen, als er einmal gesagt habe, Armeesoldaten seien zuletzt im Jahre 1999 gekommen, ein anderes Mal hingegen vorgebracht habe, dies sei im Jahre 2009 der Fall gewesen. Ferner widersprächen seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So müsse etwa bezweifelt werden, dass Armeeangehörige 15 bis 20 Mal gekommen seien, zumal der Beschwerdeführer hiefür keinen konkreten Grund habe nennen können. Ebenfalls wirklichkeitsfremd sei das Vorbringen, er habe seine ID und seinen Pass vor Jahren verloren und keine neue ID beantragt, sei es doch in Sri Lanka praktisch unmöglich, ohne ID auszukommen. Darüber hinaus seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und seine spontane Schilderung der Ereignisse sehr kurz ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin sei er nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeiten der Familie und die Verfolgungsereignisse konkret zu schildern. So habe er insbesondere auch nichts über die Unbekannten sagen können, die ihn vor der Ausreise bedroht hätten. Diese unglaubhaften Vorbringen könne der Beschwerdeführer nicht mit seiner Krankheit erklären, da auch ein Diabetiker in der Lage sei, wirklich Erlebtes zumindest in einigen Punkten detailliert und zusammenhängend darzulegen. Dementsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Unter den aktuellen Umständen erscheine der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. In casu sprächen jedoch individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo und damit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe dort nach eigenen Angaben zahlreiche Verwandte, nämlich mindestens eine Schwester und zahlreiche Verwandte seiner verstorbenen Ehefrau. Zudem habe er Verwandte im Ausland, unter anderem zwei Brüder und einen Sohn in europäischen Ländern und O._______, ferner zwei Töchter mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Diese könnten ihn finanziell unterstützen. Überdies könne ihn jene Tochter sozial unterstützen, die ebenfalls die Schweiz verlassen müsse. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zwischen denjenigen seiner Tochter und den seinen bestünden, die nicht durch ein Krankheitsbild erklärt werden könnten. Der Beschwerdeführer könne diese Ungereimtheiten nicht überzeugend auflösen. Zudem habe er ohne plausible Gründe keine ID eingereicht, auf der seine Adresse ersichtlich wäre, was zusammen mit der Tatsache, dass er unglaubhafte Vorbringen zu seinem Lebenslauf gemacht habe, darauf schliessen lasse, dass er nicht bis zu seiner Ausreise im Norden des Landes gelebt habe, sondern vermutlich bereits im Raum Colombo. Was schliesslich die Diabetes des Beschwerdeführers anbelange, so sei diese in Colombo ohne Weiteres behandelbar. C. C.a In seiner Beschwerde vom 4. November 2010 lässt der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 2 Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 in den Punkten 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 in den Punkten 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner wird um Mitteilung ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter und welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren vertraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: die Kopie eines Diabetikerausweises, die Kopie einer Terminvereinbarung für die Universitätsklinik für Augenheilkunde, die Kopie der Visitenkarte der betreuenden Ärztin sowie zweier Internetausdrucke zum Thema Diabetes und Gedächtnis.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) regeln die Abteilungen, ob und in welcher Form den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird. Der entsprechende Koordinationsbeschluss lautet wie folgt: "In den Abteilungen IV und V wird in der Regel die Besetzung des Spruchkörpers den Parteien erst durch das Urteil mitgeteilt (vgl. Art. 32 Abs. 4 VGR)". Dies wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben der Präsidien der Abteilungen IV und V vom 1. Juli 2010 mitgeteilt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich indes nicht durch das an ihn versendete Schreiben vom 1. Juli 2010 der Abteilungspräsidenten IV und V davon abhalten, in seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2010 unverzagt ein weiteres Gesuch um vorgängige Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie des Gerichtsschreibers zu stellen. Insoweit bestätigt er den "deutlichen" Eindruck der Abteilungspräsidenten IV und V, es gehe ihm darum, "die richterliche Entscheidfindung zu stören, Verfahrensverzögerungen zu bewirken oder ihm nicht genehme Richterinnen und Richter aus den Spruchkörpern seiner Rechtsmittelverfahren zu verbannen" (vgl. obgenanntes Schreiben vom 1. Juli 2010 der Abteilungspräsidenten IV und V). Bei dieser Ausgangslage und insbesondere angesichts des vorliegenden Urteils in der Hauptsache ohne vorgängiges Instruktionsverfahren erscheint es verfehlt, dem obgenannten Gesuch ausnahmsweise stattzugeben, zumal in casu auch keine besonderen Gründe zugunsten einer vorgängigen Bekanntgabe des Spruchgremiums ins Feld geführt werden können; es ist demnach abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In seiner Beschwerdebegründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen herangezogenen Elemente könnten nicht greifen und seien vielmehr Ausdruck von unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen. Es liege eine Verletzung von formellen Verfahrensvorschriften durch das BFM vor, weil sich die Vorinstanz zu Unrecht auf Vorbringen der Tochter, welche wegen der Anwesenheit von Männern anlässlich der Befragungen von Unwohlsein geplagt gewesen sei, abgestützt habe. In diesem Zusammenhang werde auf die Beschwerdebegründung im Verfahren der Tochter verwiesen. Auch im Verfahren des Beschwerdeführers sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörungen darauf hingewiesen, dass er Diabetiker sei und vor seiner Reise in die Schweiz während sechs Monaten keine Medikamente mehr zu sich habe nehmen können. Er leide dementsprechend unter Bluthochdruck, Augenproblemen und Gedächtnisverlust. Entgegen der pauschalen Formulierung des BFM, wonach auch Leute mit Diabetes zentrale Punkte detailliert und zusammenhängend berichten könnten, sei es ein medizinisches Faktum, dass Diabetes zu dauerhaften Gedächtnisproblemen führe, wenn diese Krankheit längere Zeit unbehandelt bleibe. Die Erinnerungslücken und fehlerhaften Angaben des Beschwerdeführers seien keinesfalls darauf zurückzuführen, dass er das Berichtete nicht erlebt habe. Vielmehr sei sein Erinnerungsvermögen infolge Diabetes eingeschränkt. Dies müsse zwangsläufig zu weiteren Abklärungen führen. Da immer noch kein ärztlicher Bericht vorliege, sei bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung somit eine ausreichende Frist zur Einreichung eines entsprechenden Gutachtens zu gewähren. Die angeblichen Widersprüchlichkeiten und fehlenden Details in den Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits auf das formell fehlerhaft durchgeführte Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers sowie auf seine Gedächtnisprobleme infolge jahrelang unbehandelter Diabetes zurückzuführen und könnten daher nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen herangezogen werden. Damit ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in asylrechtlich relevanter Weise in Sri Lanka verfolgt werde, weil er selbst und seine Kinder, gegebenenfalls auch Verwandte, für die LTTE tätig gewesen seien. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka unzumutbar. Auch in diesem Zusammenhang sei ein ärztliches Gutachten notwendig, da nur eine Fachperson die Schwere der Krankheit und Prognose bei einer Rückkehr einschätzen könne.

E. 6.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer aus den Rügen im Beschwerdeverfahren seiner Tochter nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wird doch deren Beschwerde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen. Auch das im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachte medizinische Problem des Beschwerdeführers, Zuckerkrankheit (Diabetes) nebst Folgeerkrankungen wie Bluthochdruck, Augenprobleme und namentlich "Gedächtnisverlust", führt in casu nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise. Wie nämlich aus den von ihm selbst eingereichten Beschwerdebeilagen 7 (zwei Internetausdrucke zum Thema Diabetes und Gedächtnis) hervorgeht, gibt es zwar einen Zusammenhang zwischen Zuckerkrankheit und Gedächtnisleistung. Doch kann der Beschwerdeführer aus derartigen Erkenntnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten, belegen doch beide Internetauszüge lediglich eine ungünstige Auswirkung auf das Kurzzeitgedächtnis. Dementsprechend müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, länger zurückliegende Ereignisse wie die geltend gemachte Verfolgungssituation immer noch zutreffend aus dem Gedächtnis abzurufen und darüber substanziiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei zu berichten. Wenn also bei ihm tatsächlich eine - bislang nicht diagnostizierte - Alzheimererkrankung oder eine Veränderung des Cortisol-Spiegels vorläge, bestünde seine Schwierigkeit lediglich darin, sich anlässlich der Direktanhörung zuverlässig an seine früheren Vorbringen anlässlich der BzP zu erinnern. Eine derartige Verschlechterung der Gedächtnisleistung im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses erleichtert naturgemäss die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte. Gleichzeitig ist auch offensichtlich, dass der geltend gemachte "Gedächtnisverlust" der Ermittlung des wahren Sachverhalts keinesfalls entgegensteht, weshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf den konkreten Nachweis einer Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses verzichtet werden kann. Dementsprechend muss sich der Beschwerdeführer bei seinen zahlreichen widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen behaften lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.

E. 6.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung des BFM zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben und Abklärungen zu treffen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat die Situation für rückkehrende Tamilinnen und Tamilen jedenfalls nicht verschlechtert. Der den Akten zufolge an Diabetes leidende Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise im April 2009 lediglich einen Monat in Colombo aufgehalten (A1/10 Ziff. 16 S. 6), doch können die entsprechenden Vorbringen nicht geglaubt werden, weil er sich bezüglich seines Lebenslaufs in krasse Unstimmigkeiten verstrickte, und weil er es zudem unterliess, seine srilankische Identitätskarte, auf der seine Adresse ersichtlich wäre, zu den Akten zu reichen, dies mit der gleichfalls unglaubhaften Begründung, er habe sie vor Jahren verloren (A1/10 Ziff. 13.2 S. 4) und keinen Ersatz beschafft. In Anbetracht der Sachlage ist davon auszugehen, er habe sich schon längere Zeit in Colombo aufgehalten, wo eine Schwester und zahlreiche Verwandte seiner verstorbenen Ehefrau leben (A1/10 Ziff. 11 S. 3, A10/14 S. 3 und 4). Diese Personen vor Ort wie auch seine im Ausland lebenden Verwandten können ihn unterstützen, gegebenenfalls auch die Tochter, deren Beschwerde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wird. Im Übrigen stellt die weitere Behandlung der Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers in Colombo kein Problem dar, weshalb es sich erübrigt, ein medizinisches Gutachten zum Wegweisungsvollzug einzuholen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7798/2010 {T 0/2} Urteil vom 22. November 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 / N . Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. April 2009 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 2. Mai 2009 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo er am 4. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 5. Mai 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 22. Mai 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Herkunft und stamme aus N._______ im Norden Sri Lankas. Seine Ehefrau sei im Jahre 2004 bei einem Autounfall gestorben, als sie von der Schweiz zurückgekehrt sei. Er selbst habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit Lebensmitteln unterstützt und für sie Sandsäcke geschleppt. Sein Sohn sei seit vielen Jahren bei der LTTE. Auch seine Tochter, die sich in der Schweiz befinde, habe die LTTE unterstützt, indem sie Bücher verkauft habe. Aus diesen Gründen sei die Familie immer wieder von der Armee behelligt worden. Einmal hätten Soldaten der srilankischen Armee seiner Tochter beide Beine gebrochen. Daraufhin habe er sie nach Colombo geschickt. Zuletzt seien Unbekannte zu seinem Haus gekommen und hätten nach dem Sohn gefragt. Sie hätten ihn bedroht und behauptet, sein Sohn komme zu ihm nach Hause. Im April 2009 habe er deswegen den Norden verlassen und sei auf dem Seeweg nach Colombo gereist. Einige Tage später habe er Sri Lanka über den Flughafen Colombo verlassen und sei mit einem gefälschten Pass nach Mailand gereist. A.b Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie eine Kopie seines Ehescheins zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 1. September 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, zu Ungereimtheiten zwischen seinen Vorbringen und denjenigen seiner Tochter, namentlich bezüglich der Verwandtschaft, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10. September 2010 Stellung. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 - eröffnet am 6. Oktober 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien ausgesprochen widersprüchlich ausgefallen. So habe er einmal von einer Verletzung am Bein, ein andermal von einer solchen an der Hand gesprochen, welche ihm indische Soldaten beigebracht hätten. Dieser Vorfall könne im Übrigen nicht, wie von ihm behauptet, im Jahre 1983 stattgefunden haben, weil damals die indischen Truppen noch nicht vor Ort gewesen seien. Des Weiteren habe er sich insofern widersprochen, als er einmal gesagt habe, Armeesoldaten seien zuletzt im Jahre 1999 gekommen, ein anderes Mal hingegen vorgebracht habe, dies sei im Jahre 2009 der Fall gewesen. Ferner widersprächen seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So müsse etwa bezweifelt werden, dass Armeeangehörige 15 bis 20 Mal gekommen seien, zumal der Beschwerdeführer hiefür keinen konkreten Grund habe nennen können. Ebenfalls wirklichkeitsfremd sei das Vorbringen, er habe seine ID und seinen Pass vor Jahren verloren und keine neue ID beantragt, sei es doch in Sri Lanka praktisch unmöglich, ohne ID auszukommen. Darüber hinaus seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und seine spontane Schilderung der Ereignisse sehr kurz ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin sei er nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeiten der Familie und die Verfolgungsereignisse konkret zu schildern. So habe er insbesondere auch nichts über die Unbekannten sagen können, die ihn vor der Ausreise bedroht hätten. Diese unglaubhaften Vorbringen könne der Beschwerdeführer nicht mit seiner Krankheit erklären, da auch ein Diabetiker in der Lage sei, wirklich Erlebtes zumindest in einigen Punkten detailliert und zusammenhängend darzulegen. Dementsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Unter den aktuellen Umständen erscheine der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. In casu sprächen jedoch individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo und damit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe dort nach eigenen Angaben zahlreiche Verwandte, nämlich mindestens eine Schwester und zahlreiche Verwandte seiner verstorbenen Ehefrau. Zudem habe er Verwandte im Ausland, unter anderem zwei Brüder und einen Sohn in europäischen Ländern und O._______, ferner zwei Töchter mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Diese könnten ihn finanziell unterstützen. Überdies könne ihn jene Tochter sozial unterstützen, die ebenfalls die Schweiz verlassen müsse. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zwischen denjenigen seiner Tochter und den seinen bestünden, die nicht durch ein Krankheitsbild erklärt werden könnten. Der Beschwerdeführer könne diese Ungereimtheiten nicht überzeugend auflösen. Zudem habe er ohne plausible Gründe keine ID eingereicht, auf der seine Adresse ersichtlich wäre, was zusammen mit der Tatsache, dass er unglaubhafte Vorbringen zu seinem Lebenslauf gemacht habe, darauf schliessen lasse, dass er nicht bis zu seiner Ausreise im Norden des Landes gelebt habe, sondern vermutlich bereits im Raum Colombo. Was schliesslich die Diabetes des Beschwerdeführers anbelange, so sei diese in Colombo ohne Weiteres behandelbar. C. C.a In seiner Beschwerde vom 4. November 2010 lässt der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 2 Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 in den Punkten 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 in den Punkten 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner wird um Mitteilung ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter und welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren vertraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: die Kopie eines Diabetikerausweises, die Kopie einer Terminvereinbarung für die Universitätsklinik für Augenheilkunde, die Kopie der Visitenkarte der betreuenden Ärztin sowie zweier Internetausdrucke zum Thema Diabetes und Gedächtnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) regeln die Abteilungen, ob und in welcher Form den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird. Der entsprechende Koordinationsbeschluss lautet wie folgt: "In den Abteilungen IV und V wird in der Regel die Besetzung des Spruchkörpers den Parteien erst durch das Urteil mitgeteilt (vgl. Art. 32 Abs. 4 VGR)". Dies wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben der Präsidien der Abteilungen IV und V vom 1. Juli 2010 mitgeteilt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich indes nicht durch das an ihn versendete Schreiben vom 1. Juli 2010 der Abteilungspräsidenten IV und V davon abhalten, in seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2010 unverzagt ein weiteres Gesuch um vorgängige Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie des Gerichtsschreibers zu stellen. Insoweit bestätigt er den "deutlichen" Eindruck der Abteilungspräsidenten IV und V, es gehe ihm darum, "die richterliche Entscheidfindung zu stören, Verfahrensverzögerungen zu bewirken oder ihm nicht genehme Richterinnen und Richter aus den Spruchkörpern seiner Rechtsmittelverfahren zu verbannen" (vgl. obgenanntes Schreiben vom 1. Juli 2010 der Abteilungspräsidenten IV und V). Bei dieser Ausgangslage und insbesondere angesichts des vorliegenden Urteils in der Hauptsache ohne vorgängiges Instruktionsverfahren erscheint es verfehlt, dem obgenannten Gesuch ausnahmsweise stattzugeben, zumal in casu auch keine besonderen Gründe zugunsten einer vorgängigen Bekanntgabe des Spruchgremiums ins Feld geführt werden können; es ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In seiner Beschwerdebegründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen herangezogenen Elemente könnten nicht greifen und seien vielmehr Ausdruck von unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen. Es liege eine Verletzung von formellen Verfahrensvorschriften durch das BFM vor, weil sich die Vorinstanz zu Unrecht auf Vorbringen der Tochter, welche wegen der Anwesenheit von Männern anlässlich der Befragungen von Unwohlsein geplagt gewesen sei, abgestützt habe. In diesem Zusammenhang werde auf die Beschwerdebegründung im Verfahren der Tochter verwiesen. Auch im Verfahren des Beschwerdeführers sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörungen darauf hingewiesen, dass er Diabetiker sei und vor seiner Reise in die Schweiz während sechs Monaten keine Medikamente mehr zu sich habe nehmen können. Er leide dementsprechend unter Bluthochdruck, Augenproblemen und Gedächtnisverlust. Entgegen der pauschalen Formulierung des BFM, wonach auch Leute mit Diabetes zentrale Punkte detailliert und zusammenhängend berichten könnten, sei es ein medizinisches Faktum, dass Diabetes zu dauerhaften Gedächtnisproblemen führe, wenn diese Krankheit längere Zeit unbehandelt bleibe. Die Erinnerungslücken und fehlerhaften Angaben des Beschwerdeführers seien keinesfalls darauf zurückzuführen, dass er das Berichtete nicht erlebt habe. Vielmehr sei sein Erinnerungsvermögen infolge Diabetes eingeschränkt. Dies müsse zwangsläufig zu weiteren Abklärungen führen. Da immer noch kein ärztlicher Bericht vorliege, sei bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung somit eine ausreichende Frist zur Einreichung eines entsprechenden Gutachtens zu gewähren. Die angeblichen Widersprüchlichkeiten und fehlenden Details in den Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits auf das formell fehlerhaft durchgeführte Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers sowie auf seine Gedächtnisprobleme infolge jahrelang unbehandelter Diabetes zurückzuführen und könnten daher nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen herangezogen werden. Damit ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in asylrechtlich relevanter Weise in Sri Lanka verfolgt werde, weil er selbst und seine Kinder, gegebenenfalls auch Verwandte, für die LTTE tätig gewesen seien. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka unzumutbar. Auch in diesem Zusammenhang sei ein ärztliches Gutachten notwendig, da nur eine Fachperson die Schwere der Krankheit und Prognose bei einer Rückkehr einschätzen könne. 6.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer aus den Rügen im Beschwerdeverfahren seiner Tochter nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wird doch deren Beschwerde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen. Auch das im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachte medizinische Problem des Beschwerdeführers, Zuckerkrankheit (Diabetes) nebst Folgeerkrankungen wie Bluthochdruck, Augenprobleme und namentlich "Gedächtnisverlust", führt in casu nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise. Wie nämlich aus den von ihm selbst eingereichten Beschwerdebeilagen 7 (zwei Internetausdrucke zum Thema Diabetes und Gedächtnis) hervorgeht, gibt es zwar einen Zusammenhang zwischen Zuckerkrankheit und Gedächtnisleistung. Doch kann der Beschwerdeführer aus derartigen Erkenntnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten, belegen doch beide Internetauszüge lediglich eine ungünstige Auswirkung auf das Kurzzeitgedächtnis. Dementsprechend müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, länger zurückliegende Ereignisse wie die geltend gemachte Verfolgungssituation immer noch zutreffend aus dem Gedächtnis abzurufen und darüber substanziiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei zu berichten. Wenn also bei ihm tatsächlich eine - bislang nicht diagnostizierte - Alzheimererkrankung oder eine Veränderung des Cortisol-Spiegels vorläge, bestünde seine Schwierigkeit lediglich darin, sich anlässlich der Direktanhörung zuverlässig an seine früheren Vorbringen anlässlich der BzP zu erinnern. Eine derartige Verschlechterung der Gedächtnisleistung im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses erleichtert naturgemäss die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte. Gleichzeitig ist auch offensichtlich, dass der geltend gemachte "Gedächtnisverlust" der Ermittlung des wahren Sachverhalts keinesfalls entgegensteht, weshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf den konkreten Nachweis einer Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses verzichtet werden kann. Dementsprechend muss sich der Beschwerdeführer bei seinen zahlreichen widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen behaften lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 6.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung des BFM zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben und Abklärungen zu treffen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat die Situation für rückkehrende Tamilinnen und Tamilen jedenfalls nicht verschlechtert. Der den Akten zufolge an Diabetes leidende Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise im April 2009 lediglich einen Monat in Colombo aufgehalten (A1/10 Ziff. 16 S. 6), doch können die entsprechenden Vorbringen nicht geglaubt werden, weil er sich bezüglich seines Lebenslaufs in krasse Unstimmigkeiten verstrickte, und weil er es zudem unterliess, seine srilankische Identitätskarte, auf der seine Adresse ersichtlich wäre, zu den Akten zu reichen, dies mit der gleichfalls unglaubhaften Begründung, er habe sie vor Jahren verloren (A1/10 Ziff. 13.2 S. 4) und keinen Ersatz beschafft. In Anbetracht der Sachlage ist davon auszugehen, er habe sich schon längere Zeit in Colombo aufgehalten, wo eine Schwester und zahlreiche Verwandte seiner verstorbenen Ehefrau leben (A1/10 Ziff. 11 S. 3, A10/14 S. 3 und 4). Diese Personen vor Ort wie auch seine im Ausland lebenden Verwandten können ihn unterstützen, gegebenenfalls auch die Tochter, deren Beschwerde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wird. Im Übrigen stellt die weitere Behandlung der Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers in Colombo kein Problem dar, weshalb es sich erübrigt, ein medizinisches Gutachten zum Wegweisungsvollzug einzuholen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: