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D-6273/2012

D-6273/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6273/2012 Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geb. (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 31. Mai 2008 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und am 5. Juni 2008 via Italien unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2008 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 16. Juni 2008 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in N._______ gelebt und einen Laden geführt, den Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) öfters als Kunden frequentiert hätten, dass sich solche LTTE-Kunden am 7. Februar 2008 insofern verdächtig verhalten hätten, als sie durch die Hintertür geflüchtet seien, dass dieses Verhalten Soldaten der sri-lankischen Armee aufgefallen sei, weshalb sie zunächst die Flüchtenden beschossen hätten und anschliessend in den Laden gekommen seien, dass sie ihm Unterstützung der LTTE vorgeworfen und ihn gleich ins Armeecamp mitgenommen hätten, wo er befragt und geschlagen worden sei, dass gegen Abend seine Frau, seine Schwiegermutter und seine Tochter zum Camp gekommen seien und um seine Freilassung gebeten hätten, woraufhin er - mit der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht - auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass am 6. März 2008 Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen seien, ihn jedoch nicht angetroffen hätten, weshalb sie seinen Onkel mitgenommen hätten, welcher seither verschollen sei, dass am 16. Mai 2008 Personen in einem weissen Van ganz laut und ganz schnell auf sein Haus zugefahren seien, weshalb er sich sogleich zu einem Freund begeben habe und erst am 21. Mai 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, wo ihn seine Frau sogleich gebeten habe, doch ins Ausland zu gehen, dass er diesem Wunsch entsprochen habe und noch gleichentags nach Colombo abgereist sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 15. Juli 2008 ein Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo gestellt und sich auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse bezogen hat, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2010 ihr Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit abgewiesen hat, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 - eröffnet am 1. November 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe, doch stelle sich die Situation in Sri Lanka heute anders dar, dass die LTTE am Ende des Krieges eine vernichtende Niederlage erlitten habe, dass die sri-lankischen Behörden allerdings weiterhin alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen, doch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer des Weiteren angegeben habe, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn nach der Festnahme vom 7. Februar 2008 bereits nach wenigen Stunden Haft lediglich auf Fürbitte von Familienangehörigen wieder freigelassen, weshalb davon auszugehen sei, die sri-lankischen Behörden hätten sehr schnell erkannt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle, dass aus den Akten auch nicht ersichtlich sei, weshalb die sri-lankischen Behörden heute - mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, ausgerechnet den Beschwerdeführer zu verfolgen, sei doch dieser angesichts eines fehlenden politischen Profils zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz an sich darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubwürdigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, doch sei darauf hinzuweisen, dass seine Schilderung zum weissen Van konstruiert erscheine, dass nämlich die Sicherheitskräfte, kämen sie in der Absicht, jemanden zu belangen, kaum in besonders aggressiver Weise vorfahren würden, damit der zu Belangende daraus augenblicklich auf eine besondere Gefährdung seiner Person schliessen und Massnahmen zu seiner Flucht ergreifen könne, dass in solchen Fällen vielmehr auf eine normale beziehungsweise besonders diskrete Weise vorgegangen würde, um auf diese Weise die Ergreifung des Betroffenen zu ermöglichen, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die von ihm am 20. Juni 2008 eingereichten Beweismittel zu gewähren, welche das BFM nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt habe. Weiter sei ihm Einsicht in die gesamten Asylakten des Asylgesuchs seiner Ehefrau (Gesuch vom 15. Juli 2008) zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung dieser Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 sei wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen­den Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Beschwerdebegründung die Beweismittel Nr. 2 - 45 (vgl. Beschwerde S. 42, 43) zu den Akten reichen liess, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2013 dem Beschwerdeführer die am 19. Juni 2008 eingereichten, aber nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommenen Akten zustellte und ihn aufforderte, sie bis zum 23. Januar 2013 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, dass er ihm zudem Gelegenheit einräumte, bis zum 23. Januar 2013 zu den am 19. Juni 2008 eingereichten Dokumenten sowie zu den Akten seiner Ehefrau Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2013 eine Mitteilung bezüglich der fremdsprachigen Beweismittel deponieren sowie eine Beschwerdeergänzung nebst den Beweismitteln Nr. 46 - 59 (vgl. Beschwerdeergänzung S. 5) zu den Akten reichen liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2013 zusätzliche Beweismittel zu seinen Aktivitäten bei der "Tamil Garde* (Beweismittel 60 - 62 sowie eine Kostennote zu den Akten reichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass dem Rechtsvertreter seit der Eröffnung der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2013 zumindest der Name des Instruktionsrichters bekannt ist, dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Gerichtsschreiber und welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 E. 4 abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Verletzung des Akteneinsichtsrechts damit begründen lässt, er habe anlässlich der Anhörung vom 16. Juni 2008 die Übermittlung von Aktenstücken per Telefax angekündigt, doch nun seien diese nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und im vorliegenden Entscheid auch nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Akten mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2013 in Kopie zugestellt wurden, weshalb die Verletzung des Akteneinsichtsrechts geheilt ist, dass das BFM zwar im Sachverhalt auf die auch dem Beschwerdeführer bereits bekannte Tatsache hinweist, dass das Asylgesuch seiner Ehefrau mit Verfügung vom 8. Juni 2010 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt wurde, dass das BFM indessen seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die Akten des Asylgesuchs der Ehefrau abgestützt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Januar 2013 diesbezüglich geltend machen lässt, die Ausführungen seiner Ehefrau erschienen bei einem Vergleich mit den seinen als widersprüchlich, allerdings nur auf den ersten Blick, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nämlich ihre Schreiben an die Schweizer Botschaft nicht selber verfasst habe, weshalb sie davon ausgehe, in diesem Zusammenhang sei es zu vielen Ungenauigkeiten gekommen, dass sie selber aufgrund ihres Bildungsstandes und ihrer Wesensart nicht besonders gut in der Lage sei, Ereignisse chronologisch und in einem logischen Zusammenhang korrekt wiederzugeben, dass es sich an dieser Stelle erübrigt, auf derartige Vorbringen weiter einzugehen, weil auch die Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht mit Widersprüchen zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau begründet wird, dass allgemein zugängliche Informationen offensichtlich nicht der Akteneinsicht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen, dass sich die aktuelle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 ergibt, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile Einsicht in alle relevanten Akten gewährt worden ist, die im Rahmen dieses Verfahrens erstellt oder beigezogen worden sind (zu Art. 26 VwVG siehe Urteil des Bundesgerichts 2A.108/2000 E. 2a.aa.), dass in der Beschwerdeschrift des Weiteren geltend gemacht wird, das BFM habe den Sachverhalt insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, als es die Rolle des Bruders B._______, der sich den LTTE angeschlossen habe, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass die Suche vom 6. März 2008 nach dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht erwähnt werde, obwohl davon auszugehen sei, diese Suche stehe im Zusammenhang mit der damals gerade aktuellen Erkenntnis des sri-lankischen Geheimdienstes, wonach sein Bruder bei den LTTE sei, dass diese Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers, wie bereits der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, in den Protokollen enthalten sind, weshalb keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern - wenn überhaupt - lediglich eine unzutreffende Würdigung vorliegen kann, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Befragung vom 16. Juni 2008 keine Aktualitäten zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass das BFM des Weiteren nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme einzuräumen, bedürfen doch Asylgesuchsteller grundsätzlich keiner förmlichen Einladung, um der Vorinstanz zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens etwas mitteilen zu dürfen, dass es sich auch unter diesem Gesichtspunkt erübrigte, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören, dass es in vorliegendem Beschwerdeverfahren um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation geht und nicht um diejenigen anderer Personen, der Ehefrau etwa oder irgendwelcher Brüder, welche sich phasenweise in Indien aufhielten oder - wie der Bruder B._______ - bereits tot oder - wie der Onkel - verschollen seien, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen hat, dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), weshalb in casu von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein kann, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat, weshalb es sich nach dem Gesagten erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet ist, weshalb nach der Praxisänderung der Vorinstanz nun auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt (vgl. den nachstehend nochmals angeführten Grundsatzentscheid), dass die Gewährung von Asyl in erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation für allfällige behördliche Behelligungen in der Vergangenheit dient, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf diejenigen im Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die sri-lankischen Behörden hätten den Beschwerdeführer im Februar 2008 nicht nach wenigen Stunden auf freien Fuss gesetzt, wenn sie in ihm eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates erkannt hätten, dass der Beschwerdeführer angesichts seines in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend als fehlend evaluierten politischen Profils keinen Anlass zu begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung in Sri Lanka hat, weil eine derartige Furcht einer objektivierten Betrachtungsweise nicht standhält, dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft qualifiziert, insoweit nicht zutrifft, als die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten hat, beim Vorbringen, die Sicherheitskräfte seien in besonders aggressiver Weise vorgefahren, handle es sich um ein Konstrukt, weshalb sich der Schluss aufdrängt, die Vorinstanz hat ihren Entscheid auch auf Art. 7 AsylG abgestützt, dass die Vorinstanz demnach das eigentlich fluchtauslösende Ereignis als unglaubhaft qualifiziert hat, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ereignis vom 6. März 2008, wonach Angehörige des CID eigentlich den Beschwerdeführer an diesem Tag hätten ergreifen wollen, ihn jedoch nicht angetroffen hätten, weshalb sie seinen Onkel, der seither verschollen sei, mitgenommen hätten, sinngemäss als asylrechtlich unerheblich qualifiziert hat, dass diese Erwägung zutreffend erscheint, darf man doch zum einen davon ausgehen, dass Angehörige des CID regelmässig in der Lage sind, den Zugriff dann vorzunehmen, wenn ein Gesuchter tatsächlich vor Ort anzutreffen ist, und sie zum anderen unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Begleitumständen auch nicht mehr als zwei Monate Zeit bräuchten, um zu einem zweiten Zugriffsversuch zu kommen, dass die Vorinstanz somit das Ereignis vom 16. Mai 2008 zu Recht als wirklichkeitsfremdes Konstrukt qualifiziert hat, dass der Beschwerdeführer geeignete Beweismittel zum Verschwinden seines Onkels, zur Lebenssituation seiner Ehefrau und des Kindes sowie seiner beiden Brüder in Aussicht stellen lässt, dass derartige Beweismittel beliebigen Inhalts in Sri Lanka gegen Geld beschafft werden können, weshalb der Beweiswert derartiger Dokumente gerichtsnotorisch unerheblich ist, dass in casu somit ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), weshalb es sich erübrigt, dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Beschaffung irgendwelcher Beweismittel einzuräumen oder deren Eingang abzuwarten, dass sich der Beschwerdeführer, hätten die Behörden, wie in der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 5.2) geltend gemacht, tatsächlich am 6. März 2008 seinen angeblich in der LTTE aktiven Bruder gesucht, nicht noch mehr als zwei Monate unbehelligt an seinem Wohnort hätte aufhalten können, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er habe bei einer Rückkehr nicht mit Reflexverfolgung zu rechnen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass aufgrund des Gesagten des Weiteren nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden, weshalb entgegen der Befürchtungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die heimatlichen Behörden hätten von seinen Aktivitäten in der "Tamil Garde" in Genf Kenntnis genommen, zumal die von ihm geltend gemachten Aktivitäten keinesfalls das Ausmass eines Engagements erreichen dürften, welches aufgrund seiner staatsgefährdenden politischen Natur das Interesse der Behörden wecken könnte, dass sich der Beschwerdeführer somit auch nicht auf subjektive Nachfluchtgründe berufen kann, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seiner ethnischen Zugehörigkeit - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich werden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass insbesondere auch allein aufgrund von bestehenden Körpernarben noch kein "real risk" für eine dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung dargetan ist (vgl. BVGE 2011/24, a.a.O., E. 10.4.2), dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.), dass jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer gestützt auf die obigen Erwägungen keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen, weshalb auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe eine entsprechende Gefährdung, dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die vom BFM bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwähnte Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 vollumfänglich bestätigt worden ist, dass gemäss dem oben erwähnten Grundsatzurteil in N._______ (Vavuniya District), dem Wohnsitz des Beschwerdeführers, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 a.a.O. E. 13.2.1), dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden hatte, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f.), dass nach Angaben des Beschwerdeführers nicht nur Ehefrau und Tochter in N._______ leben, sondern auch seine Eltern und mehrere Geschwister (A1/11 Ziff. 12 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm und seiner Familie nötigenfalls bei der Reintegration behilflich sein kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat einen Laden führte, um den sich in der Zwischenzeit seine Schwiegermutter kümmerte (A9/15 F101 S.12), dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich nach seiner Rückkehr wieder als Kaufmann betätigen, weshalb er nicht mit existenziellen Nöten zu rechnen hat, dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser­heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist, dass der Rechtsvertreter eine Rechtsmitteleingabe im Umfang von 43 Seiten, zwei Beschwerdeergänzungen im Umfang von je fünf Seiten und darüber hinaus die (teilweise umfangreichen) Beweismittel 2 - 45, 46 - 59 sowie 60 - 62 einreichte, dass sich die Gerichtsgebühr gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nicht zuletzt auch nach dem Umfang der Streitsache bemisst, dass in casu zumindest eine Verdoppelung der praxisgemäss Fr. 600.- betragenden Verfahrenskosten angemessen wäre, dass der Beschwerdeführer indessen mit seinem Antrag betreffend Akteneinsicht teilweise durchgedrungen ist, weshalb ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 900.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 VGKE) aufzuerlegen sind, dass dem als teilweise obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2013 zwar eine detaillierte Kostennote einreichte, die indessen keinen Aufschluss über den Aufwand im Zusammenhang mit dem teilweise erfolgreichen Gesuch um Akteneinsicht vermitteln kann, dass sich jedoch der notwendige Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch aufgrund der Aktenlage (inklusive Kostennote) hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: