Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1545/2013/mel Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...] , Gesuchsteller Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 / D-6273/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 5. Juni 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 ablehnte und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass diese durch das Gericht mit Urteil vom 20. Februar 2013 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2013 die Revision des Urteils vom 20. Februar 2013 beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG), dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, dass vorliegend die Revisionsgründe unbeurteilt gebliebener einzelner Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG sowie der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht werden, dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass das Revisionsgesuch unter dem Gesichtspunkt unbeurteilt gebliebener einzelner Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG zum einen damit begründet wird, der Gesuchsteller habe in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2012 auf zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen, welche die Verhaftung und Folter von nach Sri Lanka zurückgekehrten Tamilinnen und Tamilen dokumentieren würden, sowie auf diesbezüglich in Grossbritannien in jüngster Zeit ergangene Gerichtsentscheide hingewiesen, dass er in diesem Zusammenhang den Antrag gestellt habe, der betreffende Sachverhalt sei näher abzuklären, dass er ausserdem beantragt habe, es sei die aktuelle Lage in Sri Lanka abzuklären, nachdem sich die dortige Situation seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 verändert habe, dass er ausserdem den Antrag gestellt habe, er sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mündlich zu seinen Asylgründen anzuhören, nachdem er letztmals viereinhalb Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung durch das BFM angehört worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Februar 2013 auf keinen dieser Anträge eingegangen sei, weshalb ausdrücklich gestellte Beweisanträge unbeurteilt geblieben seien und somit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG erfüllt sei, dass in Bezug auf diese Vorbringen festzuhalten ist, dass mit dem Urteil vom 20. Februar 2013 begründet wurde, weshalb der Beschwerdeführer angesichts seiner Asylvorbringen und mangels eines eigenständigen politischen Profils in seinem Heimatstaat keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen ausserdem feststellte, es sei nicht davon auszugehen, dass weitere Beweiserhebungen wesentliche Erkenntnisse vermitteln und zu einem anderen Ergebnis führen könnten, dass die vom Gesuchsteller auf Beschwerdeebene eingereichte Vielzahl an Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen waren, dass angesichts dessen und unter Berücksichtigung der soeben erwähnten Einschätzungen im Urteil vom 20. Februar 2013 das Bundesverwaltungsgericht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz nicht gehalten war, aufgrund der fraglichen Prozessanträge in Bezug auf die Person des Gesuchstellers weitere konkrete Abklärungen vorzunehmen, dass folglich nicht zu erkennen ist, inwiefern mit dem Urteil vom 20. Februar 2013 einzelne Beschwerdeanträge unbeurteilt im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG geblieben sein sollen, dass der Gesuchsteller unter dem Gesichtspunkt der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG zur Begründung seines Revisionsgesuchs ausserdem vorbringt, er habe auf Beschwerdeebene dargelegt, dass er die Flüchtlingseigenschaft unter anderem deshalb erfülle, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, dass aber das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Februar 2013 mit keinem Wort auf diesen Aspekt eingegangen sei, was nur bedeuten könne, dass das Vorbringen übersehen worden sei, dass er ausserdem beschwerdeweise geltend gemacht habe, dass er in der Schweiz als Mitglied der sogenannten B._______ [...] tätig sei, dass dieses Vorbringen zwar im Urteil vom 20. Februar 2013 nicht übersehen, aber dermassen pauschal abgehandelt worden sei, dass sich eine analoge Anwendung des Revisionsgrunds von Art. 121 Bst. d BGG rechtfertige, dass indessen auch mit Blick auf den behaupteten Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG festzuhalten ist, dass mit dem Urteil vom 20. Februar 2013 ausgeführt wurde, weshalb der Beschwerdeführer angesichts des Fehlens eines eigenständigen politischen Profils in seinem Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, dass dies auch die Frage einer allfälligen Gefährdung als Rückkehrer in den Heimatstaat nach abgewiesenem Asylgesuch beantwortet, dass ferner unter dem Gesichtspunkt allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe auch auf das Vorbringen einer aktiven Mitgliedschaft bei der sogenannten B._______ eingegangen wurde, dass daher auch die revisionsrechtliche Rüge nicht berechtigt ist, mit dem Urteil vom 20. Februar 2013 seien in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG nicht berücksichtigt worden, dass sich somit erweist, dass die vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgründe nicht gegeben sind, dass das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist, dass der Gesuchsteller im Übrigen geltend macht, auch wenn auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten würde, müsse durch die Revisionsinstanz dennoch die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung geprüft werden, dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang äussert, entsprechende Ausführungen werde er nach den beantragten Sachverhaltsabklärungen machen, und zu diesem Zweck um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht, dass festzustellen ist, dass der Gesuchsteller keinerlei konkrete Begründung dafür vorbringt, weshalb auch im Falle eines Nichteintretens beziehungsweise - implizit - einer Abweisung seines Revisionsgesuchs die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen sei, dass nach den getroffenen negativen Einschätzungen in Bezug auf das Vorliegen valabler Revisionsgründe keinerlei Anlass besteht, eine Frist zum Zweck einer weiteren Stellungnahme zu gewähren, weshalb der betreffende Antrag abzulehnen ist, dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: