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C-8591/2010

C-8591/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-15 · Deutsch CH

Ausdehnung der kantonalen Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1965, marokkanischer Staatsangehöriger) heiratete am 29. September 2003 in seinem Heimatland eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 9. Februar 2004 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo ihm im Kanton Bern der Aufenthalt zwecks Verbleibs bei der Ehefrau bewilligt wurde. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Gemäss gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung leben die Ehegatten seit dem 15. Juni 2005 getrennt. B. Mit Verfügung vom 14. September 2006 wies die Migrationsbehörde der Stadt Bern ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg. Die gegen diese Verfügung gerichteten Rekurse - zunächst an die Polizei- und Militärdirektion und anschliessend an den Regierungsrat des Kantons Bern - blieben ebenso erfolglos wie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, über die am 14. Juli 2010 letztinstanzlich entschieden wurde, wobei dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 27. September 2010 angesetzt wurde. C. Am 23. September 2010 ersuchte die Migrationsbehörde der Stadt Bern das BFM, die kantonale Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen und dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Die Vorinstanz gab hierauf dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2010 Gelegenheit, zur Wegweisung aus der Schweiz Stellung zu nehmen, wovon dieser mit einer Eingabe vom 29. Oktober 2010 sowie den ergänzenden Beilagen vom 19. November 2010 Gebrauch machte und dabei insbesondere fehlende medizinische Betreuungsmöglichkeiten sowie eine fehlende finanzielle Unterstützung in Marokko geltend machte. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Rechtsmitteleingaben vom 15. Dezember 2010 und 13. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei. Gerügt wird dabei insbesondere eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs (ungenügende Begründung, Nichteingehen auf Parteivorbringen und eingereichte Beweismittel, wichtige Beweismittel trotz Anerbietung nicht eingefordert, Nichtanhörung vor Erlass der Verfügung) sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe weder abgeklärt, ob in Marokko eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die Behandlung der Diabetes und der Depression des Beschwerdeführers vorhanden sei, noch die voraussichtliche wirtschaftliche Situation und sein soziales Netz bei einer Rückkehr überprüft. Nach einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung und dem Einbezug sämtlicher Stellungnahmen und eingereichter Beweismittel gestalte sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit bei einer Rückkehr keine Arbeit finden würde, seine Familie ihn nicht unterstützen könne und somit nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sein würden, um die weitere Behandlung der Diabetes sowie die dringende Fortführung der Psychotherapie zu gewährleisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstellung der durch die Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Mitteilung der am Instruktionsverfahren beteiligten Personen sowie des Spruchkörpers (an einem Entscheid mitwirkende Richterinnen und Richter) ersucht. Ferner wird für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, eine vollständige Sachverhaltsabklärung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt (individuelle Abklärungen betreffend den Zugang zur medizinischen Infrastruktur im Heimatland des Beschwerdeführers, persönliche Anhörung des Beschwerdeführers). F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hob den am 16. Dezember 2010 vorläufig angeordneten Vollzugsstopp wieder auf. G. Am 22. Februar 2011 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2011 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) ab. H. Am 24. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf dessen mit Eingabe vom 8. März 2011 in Aussicht gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den angekündigten aktuellen Arztbericht mit, dass darüber erst zu befinden sei, wenn ein entsprechender Arztbericht vorliege, und leitete den Schriftenwechsel ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2011 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. J. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 3. Juni 2011 am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest, wobei er unter Hinweis auf einen gleichzeitig eingereichten Arztbericht vom 19. Mai 2011 erneut um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. K. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels - die Vorinstanz schliesst in ihrer zweiten Stellungnahme vom 14. Juni 2011 nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde - wies das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2011 das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügungen vom 17. Januar und 22. Februar 2011 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und hob den am 8. Juni 2011 vorläufig angeordneten Vollzugsstopp wieder auf. L. Kurz nach diesem Zeitpunkt verliess der Beschwerdeführer offensichtlich die Schweiz, weshalb die Migrationsbehörde der Stadt Bern am 2. September 2011 seine Abmeldung rückwirkend per 14. Juli 2011 nach Marokko veranlasste. M. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten der Migrationsbehörde der Stadt Bern) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung und deren Vollzug zum Gegenstand haben. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 48 VwVG muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben. Seine Ausreise im Juli 2011 führte indessen zum Vollzug des Wegweisungsentscheides. Die angefochtene Massnahme ist somit durch Konsumption dahingefallen. Eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermöchte an dieser Situation nichts zu ändern und würde dem Beschwerdeführer insbesondere kein Recht auf Wiedereinreise vermitteln, womit das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend nicht erfüllt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 1.2). Dennoch kann dem Beschwerdeführer die Schutzwürdigkeit seines Interesses nicht abgesprochen werden, denn er hat die Schweiz während eines hängigen Verfahrens verlassen müssen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist jedoch nicht länger auf die Aufhebung der Verfügung gerichtet, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, ob die angefochtene Massnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3378/2008 vom 11. November 2009 E. 1.3 mit Hinweis). Die Beschwerdelegitimation ist in diesem Rahmen somit zu bejahen und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

E. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Okto­ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Ver­ordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91 VZAE). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Alt­rechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungs­verfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (vgl. Verfügung der Migra­tionsbehörde der Stadt Bern vom 14. September 2006). Massgeblich ist folglich das alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich vor­gese­henen altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2349/2008 vom 11. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis).

E. 4 Was das Anliegen des Beschwerdeführers um Mitteilung der am Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beteiligten Personen betrifft, so gilt es vorab festzuhalten, dass ihm die zuständige Instruktionsrichterin seit dem 16. Dezember 2010 (vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung) bekannt ist. Ferner regeln gemäss Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) die Abteilungen, ob und in welcher Form den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird. Die Abteilung III beschloss am 23. April 2008, dass der Spruchkörper in der Regel nicht mitgeteilt bzw. erst mit dem Urteil bekannt gegeben wird. Das Gleiche gilt im Übrigen auch bei Verfahren der Abteilungen IV und V, was dem Vertreter des Beschwerdeführers in einem Schreiben der Abteilungspräsidenten IV und V vom 1. Juli 2010 mitgeteilt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 vom 22. November 2010 E. 4). Weil in casu zudem keine besonderen Gründe zugunsten einer vorgängigen Bekanntgabe des Spruchgremiums vorgebracht wurden, bestand auch kein Anlass, ihm die am Entscheid beteiligten Personen (Richter und Gerichtsschreiber) vor dem Erlass des Urteils mittzuteilen.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (ungenügende Begründung, Nichteingehen auf Parteivorbringen und eingereichte Beweismittel, wichtige Beweismittel trotz Anerbietung nicht eingefordert, Nichtanhörung vor Erlass der Verfügung).

E. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).

E. 5.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist hinsichtlich der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs tatsächlich sehr knapp ausgefallen. In Bezug auf die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Heimatland verweist die Vorinstanz auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2010, wobei diese Erwägungen die Härtefallprüfung betrafen und nicht - wie im vorliegenden Verfahren - die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs. Obwohl es sich dabei um unterschiedliche Betrachtungsweisen handelt, sind die zu beurteilenden Kriterien (in Bezug auf die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation im Heimatland des Betroffenen) praktisch identisch. Der diesbezügliche Verweis der Vorinstanz auf die Erwägungen im Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht unzulässig und erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung.

E. 5.2.1 Selbst wenn man - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgeht, kann von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn die erstinstanzliche Behörde eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen, so dass ihm kein prozessualer Nachteil entsteht. Ferner ist erforderlich, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 114 u. 118 je mit Hinweisen).

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Der Beschwerdeführer konnte auch die Verfügung in rechtsgenügender Weise anfechten. Ferner war es ihm möglich, zu den ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung und den entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 Stellung zu nehmen. Von einer Rückweisung der Sache wäre somit selbst bei einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht abzusehen.

E. 5.3 Dass sich der Beschwerdeführer vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nicht habe äussern können, trifft ebenfalls nicht zu. So machte er von dem ihm durch die Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehör mit seinen Eingaben vom 29. Oktober und 19. November 2010 Gebrauch. Der Inhalt dieser Eingaben wurde denn auch in der angefochtenen Verfügung dargelegt. Dass die Vorinstanz dann nicht im Einzelnen darauf einging und im Sinne des Beschwerdeführers berücksichtigte, bedeutet nicht, dass die entsprechenden Vorbringen überhaupt keine Beachtung fanden. Sie bezeichnete diese Vorbringen einfach als nicht neu und unwesentlich in Bezug auf die Begründung eines allfälligen Vollzugshindernisses. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit aber ebenso wenig vor wie mit der Nichtberücksichtigung des in der Eingabe vom 29. Oktober 2010 angebotenen Beweismittels (Bestätigungsschreiben seines ehemaligen Arbeitgebers). Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, welches durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Art. 19 VwVG i.V.m Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde jedoch nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Ganz offensichtlich vermag das angebotene Beweismittel keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln, sonst hätte es der Beschwerdeführer spätestens während des Beschwerdeverfahrens nachgereicht.

E. 6 Gemäss Art. 1a ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufent­halts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zu Letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundes­gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frank­furt a.M. 1997, S. 102).

E. 6.1 Abgesehen von der Konstellation, in der von vornherein kein Aufenthalts­recht besteht, ist eine ausländische Person unter anderem auch dann zur Aus­reise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung - oder die Verlän­gerung einer solchen - verweigert oder diese widerrufen oder entzogen wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). In diesem Fall wird die Ausrei­se­frist von der zuständigen Behör­de bestimmt; ist die Behörde eine kantonale, so hat der Auslän­der aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ANAG). Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Aus­reise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdeh­nen (Art. 12 Abs. 3 Satz 4 ANAG). Letzteres wird präzisiert durch Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV, wonach das Bundesamt in der Regel die Ausdehnung der Weg­weisung auf die ganze Schweiz verfügt, wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zahlreichen Urteilen zur Rechtsnatur der Ausdehnungsverfügung und den sich daraus ergeben­den Konsequenzen auf die Kognition der Bundesbehörden ge­äussert. Nach seiner Rechtsprechung stellt die Ausdehnungsver­fügung eine Mass­nahme dar, die einerseits als rein exekutorische Anord­nung der Durch­setzung einer vorbestehenden gesetzlichen Verpflich­tung dient - nämlich der Pflicht einer ausländischen Person, nach Wegfall ihres ge­setz­lichen oder auf einer Bewilligung be­ruhenden Aufenthalts­rechts aus­­­zureisen - und anderer­seits gegen­über der kantonalen Weg­wei­sung streng akzesso­risch ist. Hinzu kommt, dass die Kompetenz zur Legalisierung des Aufenthaltes nicht beim Bund, sondern grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Gestützt darauf erachtet das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in seiner ständigen Rechtsprechung Kritik an einem nega­ti­ven Be­wil­ligungsentscheid für un­zulässig. Unzulässig sind dement­spre­­chend auch alle Vorbringen, mit denen im weitesten Sinne ein über­­wiegendes Inter­esse oder gar ein Anspruch auf eine Aufenthalts­rege­lung behauptet wird. Mit Aussicht auf Erfolg kann gegen die Aus­deh­nung nur vorgebracht werden, dass in einem Dritt­kanton um die Er­tei­lung einer Bewilligung nachgesucht wurde, und dies auch nur dann, wenn dieser Drittkanton der ausländischen Person für die Dauer des Bewilligungsverfahren den Aufenthalt auf seinem Ge­biet ausdrücklich gestattet (vgl. statt vieler Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts C 984/2009 vom 22. Juli 2010 E. 4.2 mit Hinweis).

E. 6.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem Entscheid vom 14. Juli 2010 bestätigt, dass die Nichtverlängerung der Aufent­halts­bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtstitel für einen rechtmässigen Aufent­halt in der Schweiz. In der Rechtsmittelschrift wird auch nicht geltend gemacht, dass ein anderer Kanton bereit wäre, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. Es besteht daher kein Spielraum, um vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Weg­wei­sung ist somit nicht zu beanstanden.

E. 7 Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG - Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit - entgegenstehen und das zu­ständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hätte verfügen müssen. In diesem Zusammen­hang ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, son­dern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] vom 25. April 1990, BBl 1990 II 647; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 201; vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-1249/2010 vom 2. Juni 2010 E. 5).

E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG).

E. 7.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich gebracht hätte und damit nicht zumutbar gewesen wäre.

E. 7.3 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente wie beispielsweise die Nichterhältlichkeit einer notwen­digen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen hingegen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-1151/2010 vom 15. Juni 2011 E. 6.3 mit Hinweisen).

E. 7.3.1 Im Heimatland des Beschwerdeführers (Marokko) herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Irgendwelche Hinweise, dass er zum heutigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt seiner Rückkehr wegen irgendwelcher Unruhen oder allgemeiner Missachtung von Menschenrechten konkret gefährdet war oder sein könnte, sind nicht ersichtlich.

E. 7.3.2 Für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht nach Auffassung des Beschwerdeführers sein psychischer und insbesondere physischer Zustand. So habe er mehrmals stationär hospitalisiert werden müssen, wobei sich seine psychische Gesundheit ausserhalb einer Institution wieder rasch verschlechtert habe. Zudem sei er zur Behandlung seiner Diabetes zweimal täglich auf medizinische Betreuung angewiesen. Im Falle einer Rückkehr nach Marokko hätte der Beschwerdeführer keinerlei finanzielle Möglichkeiten, um seine dringend benötigte Behandlung der psychischen und physischen Gesundheit sicherzustellen, da seine dort lebende Familie nicht in der Lage sei, ihn finanziell zu unterstützen, und er von keinem sozialversicherungsrechtlichen Netz profitieren könnte.

E. 7.3.2.1 Wie oben ausgeführt (E. 7.3), kann sich eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus der gesundheitlichen Situation der weggewiesenen Person ergeben. Dies setzt voraus, dass die vorgesehene Behandlung notwendig, wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielland des Wegweisungsvollzuges einem Vergleich mit schweizerischen medizinischen Standards standhält. Als massgebend erweist sich vielmehr, ob Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7090/2007 vom 23. August 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

E. 7.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt genau so wenig wie die Vorinstanz in Frage, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung und an Diabetes leidet (vgl. Arztbericht vom 19. Mai 2011 der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Bern). Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 festgehalten hat (vgl. E. 5.2), kann der Beschwerdeführer in Marokko entsprechend medizinisch versorgt werden, was weder von ihm noch seinen Ärzten in der Schweiz bestritten wird. Was die ambulante Behandlung seiner Diabetes (zwei Spritzen im Tag) anbelangt, kann er auch auf die Unterstützung seiner dort lebenden Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) zählen, auch wenn deren finanzielle Möglichkeiten eingeschränkt sind. Im Übrigen geht aus dem Arztbericht zwar hervor, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers beim Austritt aus der letzten stationären Behandlung deutlich gebessert hat. Dem Arztbericht vom 19. Mai 2011 ist jedoch auch zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Eintritts keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestand. Selbst wenn dem Beschwerdeführer keine genügenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um solche stationären Behandlungen im Heimatland zu ermöglichen, ist diesbezüglich nicht mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Zudem kann er in Marokko bei der sozialen Reintegration sowie in moralischer Hinsicht auf die Hilfe seiner Familienangehörigen zählen, was sich erfahrungsgemäss positiv auf den psychischen Gesundheitszustand auswirkt.

E. 7.3.2.3 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht auf individuelle Abklärungen betreffend den Zugang zur medizinischen Infrastruktur im Heimatland des Beschwerdeführers verzichtet. Ebenso wenig war und ist es notwendig, den Beschwerdeführer dazu direkt anzuhören. Einerseits stellt die Parteibefragung ein Beweismittel dar, welches mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 62 ff. BZP). Andererseits haben Auskünfte der Parteien gemäss Art. 12 Bst. b VwVG - wie dies im Verwaltungsverfahren der Regel entspricht - grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, wovon der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren in rechtsgenüglicher Weise Gebrauch machen konnte. Von einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM kann demnach keine Rede sein, weshalb sich auch eine diesbezügliche Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erübrigt.

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer besuchte in Marokko während acht Jahren die Schule und arbeitete dann in verschiedenen Stellen (u.a. im Nahrungsmittelbereich). Er heiratete dort eine Landsfrau, von der er im Jahre 2000 geschieden wurde. Erst im Alter von 39 Jahren gelangte er nach der Eheschliessung mit einer hier niedergelassenen Landsfrau in die Schweiz, wo er in einer Reinigungsfirma arbeitete. Nach der Trennung von seiner Ehefrau verfügte der Beschwerdeführer hier - nebst seinen Beziehungen zum Arbeitsplatz und Freunden aus seinem Heimatland -über keine näheren sozialen Kontakte mehr. Hingegen pflegte er seine Kontakte zum Heimatland über all die Jahre hinweg (in den kantonalen Akten belegt sind beispielsweise einmonatige Aufenthalte in Marokko vom Februar/März 2010 und vom August 2009), weshalb die familiären Beziehungen - sofern überhaupt erloschen - rasch wieder reaktiviert werden können. Auch wenn es ihm - trotz seines langjährigen früheren Aufenthaltes in Marokko sowie der in jener Zeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten - nicht leicht fallen dürfte, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu reintegrieren, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund des familiären Beziehungsnetzes und der oben beschriebenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit keiner existenzgefährdenden Situation ausgesetzt ist.

E. 7.4 In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist bzw. war.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt der Stadt Bern ad BEG [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8591/2010 Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1965, marokkanischer Staatsangehöriger) heiratete am 29. September 2003 in seinem Heimatland eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 9. Februar 2004 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo ihm im Kanton Bern der Aufenthalt zwecks Verbleibs bei der Ehefrau bewilligt wurde. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Gemäss gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung leben die Ehegatten seit dem 15. Juni 2005 getrennt. B. Mit Verfügung vom 14. September 2006 wies die Migrationsbehörde der Stadt Bern ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg. Die gegen diese Verfügung gerichteten Rekurse - zunächst an die Polizei- und Militärdirektion und anschliessend an den Regierungsrat des Kantons Bern - blieben ebenso erfolglos wie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, über die am 14. Juli 2010 letztinstanzlich entschieden wurde, wobei dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 27. September 2010 angesetzt wurde. C. Am 23. September 2010 ersuchte die Migrationsbehörde der Stadt Bern das BFM, die kantonale Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen und dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Die Vorinstanz gab hierauf dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2010 Gelegenheit, zur Wegweisung aus der Schweiz Stellung zu nehmen, wovon dieser mit einer Eingabe vom 29. Oktober 2010 sowie den ergänzenden Beilagen vom 19. November 2010 Gebrauch machte und dabei insbesondere fehlende medizinische Betreuungsmöglichkeiten sowie eine fehlende finanzielle Unterstützung in Marokko geltend machte. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Rechtsmitteleingaben vom 15. Dezember 2010 und 13. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei. Gerügt wird dabei insbesondere eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs (ungenügende Begründung, Nichteingehen auf Parteivorbringen und eingereichte Beweismittel, wichtige Beweismittel trotz Anerbietung nicht eingefordert, Nichtanhörung vor Erlass der Verfügung) sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe weder abgeklärt, ob in Marokko eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die Behandlung der Diabetes und der Depression des Beschwerdeführers vorhanden sei, noch die voraussichtliche wirtschaftliche Situation und sein soziales Netz bei einer Rückkehr überprüft. Nach einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung und dem Einbezug sämtlicher Stellungnahmen und eingereichter Beweismittel gestalte sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit bei einer Rückkehr keine Arbeit finden würde, seine Familie ihn nicht unterstützen könne und somit nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sein würden, um die weitere Behandlung der Diabetes sowie die dringende Fortführung der Psychotherapie zu gewährleisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstellung der durch die Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Mitteilung der am Instruktionsverfahren beteiligten Personen sowie des Spruchkörpers (an einem Entscheid mitwirkende Richterinnen und Richter) ersucht. Ferner wird für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, eine vollständige Sachverhaltsabklärung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt (individuelle Abklärungen betreffend den Zugang zur medizinischen Infrastruktur im Heimatland des Beschwerdeführers, persönliche Anhörung des Beschwerdeführers). F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hob den am 16. Dezember 2010 vorläufig angeordneten Vollzugsstopp wieder auf. G. Am 22. Februar 2011 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2011 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) ab. H. Am 24. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf dessen mit Eingabe vom 8. März 2011 in Aussicht gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den angekündigten aktuellen Arztbericht mit, dass darüber erst zu befinden sei, wenn ein entsprechender Arztbericht vorliege, und leitete den Schriftenwechsel ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2011 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. J. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 3. Juni 2011 am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest, wobei er unter Hinweis auf einen gleichzeitig eingereichten Arztbericht vom 19. Mai 2011 erneut um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. K. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels - die Vorinstanz schliesst in ihrer zweiten Stellungnahme vom 14. Juni 2011 nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde - wies das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2011 das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügungen vom 17. Januar und 22. Februar 2011 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und hob den am 8. Juni 2011 vorläufig angeordneten Vollzugsstopp wieder auf. L. Kurz nach diesem Zeitpunkt verliess der Beschwerdeführer offensichtlich die Schweiz, weshalb die Migrationsbehörde der Stadt Bern am 2. September 2011 seine Abmeldung rückwirkend per 14. Juli 2011 nach Marokko veranlasste. M. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten der Migrationsbehörde der Stadt Bern) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung und deren Vollzug zum Gegenstand haben. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Gemäss Art. 48 VwVG muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben. Seine Ausreise im Juli 2011 führte indessen zum Vollzug des Wegweisungsentscheides. Die angefochtene Massnahme ist somit durch Konsumption dahingefallen. Eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermöchte an dieser Situation nichts zu ändern und würde dem Beschwerdeführer insbesondere kein Recht auf Wiedereinreise vermitteln, womit das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend nicht erfüllt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 1.2). Dennoch kann dem Beschwerdeführer die Schutzwürdigkeit seines Interesses nicht abgesprochen werden, denn er hat die Schweiz während eines hängigen Verfahrens verlassen müssen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist jedoch nicht länger auf die Aufhebung der Verfügung gerichtet, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, ob die angefochtene Massnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3378/2008 vom 11. November 2009 E. 1.3 mit Hinweis). Die Beschwerdelegitimation ist in diesem Rahmen somit zu bejahen und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Okto­ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Ver­ordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91 VZAE). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Alt­rechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis). 3.2 Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungs­verfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (vgl. Verfügung der Migra­tionsbehörde der Stadt Bern vom 14. September 2006). Massgeblich ist folglich das alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich vor­gese­henen altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2349/2008 vom 11. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis).

4. Was das Anliegen des Beschwerdeführers um Mitteilung der am Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beteiligten Personen betrifft, so gilt es vorab festzuhalten, dass ihm die zuständige Instruktionsrichterin seit dem 16. Dezember 2010 (vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung) bekannt ist. Ferner regeln gemäss Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) die Abteilungen, ob und in welcher Form den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird. Die Abteilung III beschloss am 23. April 2008, dass der Spruchkörper in der Regel nicht mitgeteilt bzw. erst mit dem Urteil bekannt gegeben wird. Das Gleiche gilt im Übrigen auch bei Verfahren der Abteilungen IV und V, was dem Vertreter des Beschwerdeführers in einem Schreiben der Abteilungspräsidenten IV und V vom 1. Juli 2010 mitgeteilt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 vom 22. November 2010 E. 4). Weil in casu zudem keine besonderen Gründe zugunsten einer vorgängigen Bekanntgabe des Spruchgremiums vorgebracht wurden, bestand auch kein Anlass, ihm die am Entscheid beteiligten Personen (Richter und Gerichtsschreiber) vor dem Erlass des Urteils mittzuteilen.

5. Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (ungenügende Begründung, Nichteingehen auf Parteivorbringen und eingereichte Beweismittel, wichtige Beweismittel trotz Anerbietung nicht eingefordert, Nichtanhörung vor Erlass der Verfügung). 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 5.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist hinsichtlich der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs tatsächlich sehr knapp ausgefallen. In Bezug auf die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Heimatland verweist die Vorinstanz auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2010, wobei diese Erwägungen die Härtefallprüfung betrafen und nicht - wie im vorliegenden Verfahren - die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs. Obwohl es sich dabei um unterschiedliche Betrachtungsweisen handelt, sind die zu beurteilenden Kriterien (in Bezug auf die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation im Heimatland des Betroffenen) praktisch identisch. Der diesbezügliche Verweis der Vorinstanz auf die Erwägungen im Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht unzulässig und erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. 5.2.1 Selbst wenn man - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgeht, kann von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn die erstinstanzliche Behörde eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen, so dass ihm kein prozessualer Nachteil entsteht. Ferner ist erforderlich, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 114 u. 118 je mit Hinweisen). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Der Beschwerdeführer konnte auch die Verfügung in rechtsgenügender Weise anfechten. Ferner war es ihm möglich, zu den ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung und den entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 Stellung zu nehmen. Von einer Rückweisung der Sache wäre somit selbst bei einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht abzusehen. 5.3 Dass sich der Beschwerdeführer vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nicht habe äussern können, trifft ebenfalls nicht zu. So machte er von dem ihm durch die Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehör mit seinen Eingaben vom 29. Oktober und 19. November 2010 Gebrauch. Der Inhalt dieser Eingaben wurde denn auch in der angefochtenen Verfügung dargelegt. Dass die Vorinstanz dann nicht im Einzelnen darauf einging und im Sinne des Beschwerdeführers berücksichtigte, bedeutet nicht, dass die entsprechenden Vorbringen überhaupt keine Beachtung fanden. Sie bezeichnete diese Vorbringen einfach als nicht neu und unwesentlich in Bezug auf die Begründung eines allfälligen Vollzugshindernisses. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit aber ebenso wenig vor wie mit der Nichtberücksichtigung des in der Eingabe vom 29. Oktober 2010 angebotenen Beweismittels (Bestätigungsschreiben seines ehemaligen Arbeitgebers). Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, welches durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Art. 19 VwVG i.V.m Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde jedoch nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Ganz offensichtlich vermag das angebotene Beweismittel keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln, sonst hätte es der Beschwerdeführer spätestens während des Beschwerdeverfahrens nachgereicht.

6. Gemäss Art. 1a ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufent­halts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zu Letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundes­gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frank­furt a.M. 1997, S. 102). 6.1 Abgesehen von der Konstellation, in der von vornherein kein Aufenthalts­recht besteht, ist eine ausländische Person unter anderem auch dann zur Aus­reise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung - oder die Verlän­gerung einer solchen - verweigert oder diese widerrufen oder entzogen wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). In diesem Fall wird die Ausrei­se­frist von der zuständigen Behör­de bestimmt; ist die Behörde eine kantonale, so hat der Auslän­der aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ANAG). Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Aus­reise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdeh­nen (Art. 12 Abs. 3 Satz 4 ANAG). Letzteres wird präzisiert durch Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV, wonach das Bundesamt in der Regel die Ausdehnung der Weg­weisung auf die ganze Schweiz verfügt, wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zahlreichen Urteilen zur Rechtsnatur der Ausdehnungsverfügung und den sich daraus ergeben­den Konsequenzen auf die Kognition der Bundesbehörden ge­äussert. Nach seiner Rechtsprechung stellt die Ausdehnungsver­fügung eine Mass­nahme dar, die einerseits als rein exekutorische Anord­nung der Durch­setzung einer vorbestehenden gesetzlichen Verpflich­tung dient - nämlich der Pflicht einer ausländischen Person, nach Wegfall ihres ge­setz­lichen oder auf einer Bewilligung be­ruhenden Aufenthalts­rechts aus­­­zureisen - und anderer­seits gegen­über der kantonalen Weg­wei­sung streng akzesso­risch ist. Hinzu kommt, dass die Kompetenz zur Legalisierung des Aufenthaltes nicht beim Bund, sondern grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Gestützt darauf erachtet das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in seiner ständigen Rechtsprechung Kritik an einem nega­ti­ven Be­wil­ligungsentscheid für un­zulässig. Unzulässig sind dement­spre­­chend auch alle Vorbringen, mit denen im weitesten Sinne ein über­­wiegendes Inter­esse oder gar ein Anspruch auf eine Aufenthalts­rege­lung behauptet wird. Mit Aussicht auf Erfolg kann gegen die Aus­deh­nung nur vorgebracht werden, dass in einem Dritt­kanton um die Er­tei­lung einer Bewilligung nachgesucht wurde, und dies auch nur dann, wenn dieser Drittkanton der ausländischen Person für die Dauer des Bewilligungsverfahren den Aufenthalt auf seinem Ge­biet ausdrücklich gestattet (vgl. statt vieler Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts C 984/2009 vom 22. Juli 2010 E. 4.2 mit Hinweis). 6.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem Entscheid vom 14. Juli 2010 bestätigt, dass die Nichtverlängerung der Aufent­halts­bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtstitel für einen rechtmässigen Aufent­halt in der Schweiz. In der Rechtsmittelschrift wird auch nicht geltend gemacht, dass ein anderer Kanton bereit wäre, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. Es besteht daher kein Spielraum, um vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Weg­wei­sung ist somit nicht zu beanstanden.

7. Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG - Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit - entgegenstehen und das zu­ständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hätte verfügen müssen. In diesem Zusammen­hang ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, son­dern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] vom 25. April 1990, BBl 1990 II 647; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 201; vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-1249/2010 vom 2. Juni 2010 E. 5). 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). 7.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich gebracht hätte und damit nicht zumutbar gewesen wäre. 7.3 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente wie beispielsweise die Nichterhältlichkeit einer notwen­digen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen hingegen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-1151/2010 vom 15. Juni 2011 E. 6.3 mit Hinweisen). 7.3.1 Im Heimatland des Beschwerdeführers (Marokko) herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Irgendwelche Hinweise, dass er zum heutigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt seiner Rückkehr wegen irgendwelcher Unruhen oder allgemeiner Missachtung von Menschenrechten konkret gefährdet war oder sein könnte, sind nicht ersichtlich. 7.3.2 Für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht nach Auffassung des Beschwerdeführers sein psychischer und insbesondere physischer Zustand. So habe er mehrmals stationär hospitalisiert werden müssen, wobei sich seine psychische Gesundheit ausserhalb einer Institution wieder rasch verschlechtert habe. Zudem sei er zur Behandlung seiner Diabetes zweimal täglich auf medizinische Betreuung angewiesen. Im Falle einer Rückkehr nach Marokko hätte der Beschwerdeführer keinerlei finanzielle Möglichkeiten, um seine dringend benötigte Behandlung der psychischen und physischen Gesundheit sicherzustellen, da seine dort lebende Familie nicht in der Lage sei, ihn finanziell zu unterstützen, und er von keinem sozialversicherungsrechtlichen Netz profitieren könnte. 7.3.2.1 Wie oben ausgeführt (E. 7.3), kann sich eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus der gesundheitlichen Situation der weggewiesenen Person ergeben. Dies setzt voraus, dass die vorgesehene Behandlung notwendig, wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielland des Wegweisungsvollzuges einem Vergleich mit schweizerischen medizinischen Standards standhält. Als massgebend erweist sich vielmehr, ob Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7090/2007 vom 23. August 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen). 7.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt genau so wenig wie die Vorinstanz in Frage, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung und an Diabetes leidet (vgl. Arztbericht vom 19. Mai 2011 der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Bern). Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 festgehalten hat (vgl. E. 5.2), kann der Beschwerdeführer in Marokko entsprechend medizinisch versorgt werden, was weder von ihm noch seinen Ärzten in der Schweiz bestritten wird. Was die ambulante Behandlung seiner Diabetes (zwei Spritzen im Tag) anbelangt, kann er auch auf die Unterstützung seiner dort lebenden Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) zählen, auch wenn deren finanzielle Möglichkeiten eingeschränkt sind. Im Übrigen geht aus dem Arztbericht zwar hervor, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers beim Austritt aus der letzten stationären Behandlung deutlich gebessert hat. Dem Arztbericht vom 19. Mai 2011 ist jedoch auch zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Eintritts keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestand. Selbst wenn dem Beschwerdeführer keine genügenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um solche stationären Behandlungen im Heimatland zu ermöglichen, ist diesbezüglich nicht mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Zudem kann er in Marokko bei der sozialen Reintegration sowie in moralischer Hinsicht auf die Hilfe seiner Familienangehörigen zählen, was sich erfahrungsgemäss positiv auf den psychischen Gesundheitszustand auswirkt. 7.3.2.3 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht auf individuelle Abklärungen betreffend den Zugang zur medizinischen Infrastruktur im Heimatland des Beschwerdeführers verzichtet. Ebenso wenig war und ist es notwendig, den Beschwerdeführer dazu direkt anzuhören. Einerseits stellt die Parteibefragung ein Beweismittel dar, welches mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 62 ff. BZP). Andererseits haben Auskünfte der Parteien gemäss Art. 12 Bst. b VwVG - wie dies im Verwaltungsverfahren der Regel entspricht - grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, wovon der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren in rechtsgenüglicher Weise Gebrauch machen konnte. Von einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM kann demnach keine Rede sein, weshalb sich auch eine diesbezügliche Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erübrigt. 7.3.3 Der Beschwerdeführer besuchte in Marokko während acht Jahren die Schule und arbeitete dann in verschiedenen Stellen (u.a. im Nahrungsmittelbereich). Er heiratete dort eine Landsfrau, von der er im Jahre 2000 geschieden wurde. Erst im Alter von 39 Jahren gelangte er nach der Eheschliessung mit einer hier niedergelassenen Landsfrau in die Schweiz, wo er in einer Reinigungsfirma arbeitete. Nach der Trennung von seiner Ehefrau verfügte der Beschwerdeführer hier - nebst seinen Beziehungen zum Arbeitsplatz und Freunden aus seinem Heimatland -über keine näheren sozialen Kontakte mehr. Hingegen pflegte er seine Kontakte zum Heimatland über all die Jahre hinweg (in den kantonalen Akten belegt sind beispielsweise einmonatige Aufenthalte in Marokko vom Februar/März 2010 und vom August 2009), weshalb die familiären Beziehungen - sofern überhaupt erloschen - rasch wieder reaktiviert werden können. Auch wenn es ihm - trotz seines langjährigen früheren Aufenthaltes in Marokko sowie der in jener Zeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten - nicht leicht fallen dürfte, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu reintegrieren, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund des familiären Beziehungsnetzes und der oben beschriebenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit keiner existenzgefährdenden Situation ausgesetzt ist. 7.4 In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist bzw. war.

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt der Stadt Bern ad BEG [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: