Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5834/2012 Urteil vom 16. November 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Dezember 2008 auf dem Seeweg verliess und via Ägypten und Italien am 9. Februar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass am 12. Februar 2009 die Befragung zur Person (Kurzbefragung) und am 18. Februar 2009 die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ (Jaffna District), wo er als Fotolaborant und in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass die Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sein Lagerhaus als Unterschlupf und Waffenversteck benutzt hätten, und er ihnen auch zu essen habe geben müssen, dass Soldaten der sri-lankische Armee am 9. November 2008 eine Razzia durchgeführt, ihn an seinem Arbeitsplatz festgenommen, sein Fotoentwicklungsmaterial kontrolliert und ihn darauf in einem Camp befragt und misshandelt hätten, dass sie ihn am darauffolgenden Tag dank der Intervention mehrerer Personen freigelassen und nach einer Bombenexplosion kurze Zeit später erneut festgenommen, misshandelt und daraufhin in ein Spital gebracht hätten, dass er nach der Entlassung aus dem Spital, der Aufforderung, sich im Camp zu melden, nicht nachgekommen sei dass er nachdem die Soldaten einen Onkel und einen Geschäftsmann getötet und seinen Eltern mitgeteilt hätten, er dürfe die Halbinsel nicht verlassen, eine Clearance bekommen habe, dass er nach Colombo zu Verwandten gefahren sei, und er dort und zu Hause gesucht worden sei, dass das BFM am 26. März 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abschrieb, weil er unbekannten Aufenthalts war, und es am 10. November 2010 wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2010 erneut zu seiner Person befragt wurde (zweite Kurzbefragung), dass das BFM am 9. Dezember 2010 erneut eine Anhörung (zweite Anhörung) durchführte, und der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in England und dort in Haft gewesen, bevor ihn die englischen Behörden in die Schweiz zurückgeschafft hätten, dass er die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: eine Haftbestätigung (...), einen Polizeibericht (...), einen Bericht aus der Haft in England (...) und ein Vorladung (...), dass er in Ergänzung zur ersten Anhörung geltend machte, er sei im Jahr 2007 in Sri Lanka zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden und habe die Strafe dort verbüsst, dass er nun von seinem Anwalt erfahren habe, dass ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 - eröffnet am 8. Oktober 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden, dass der Beschwerdeführer weder bei der Kurzbefragung vom 12. Februar 2009 noch bei der Anhörung vom 18. Februar 2009 erwähnt habe, er sei im Jahr 2007 in Sri Lanka zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei, beziehungsweise es sei seither ein neues Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, dass er in Anbetracht der zentralen Bedeutung, die er diesem Vorbringen seit der Wiederaufnahme des Verfahrens vom 10. November 2010 beimesse, dies aber zwingend hätte tun müssen, dass dies umso mehr zutreffe, als er seinen Angaben zufolge in Sri Lanka noch einen Anwalt sowie zahlreiche Familienangehörige habe, dass unter diesen Umständen auch nicht nachvollzogen werden könne, warum es ihm nicht möglich sein solle, weitere Gerichtsunterlagen insbesondere zum noch hängigen Verfahren in Sri Lanka zu beschaffen und einzureichen, dass er sich in diesem Zusammenhang bis heute damit zufrieden gegeben habe, ein polizeiliches Schreiben (...) sowie eine Vorladung (...) einzureichen und diesen Beweismitteln nur geringer Beweiswert zukomme, da Dokumente dieser Art leicht käuflich seien und nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden könnten, da sie nur in Kopie vorlägen, dass das Gleiche auch für die Haftbestätigung aus dem Jahr 2007 gelte und dem Bericht bezüglich der Haft in England (...) keine Hinweis auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch sri-lankische Behörden zu entnehmen sei, dass es im Weiteren erfahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer nicht sagen könne, was genau der Gegenstand des Verfahrens in Sri Lanka sei, dass er diesbezüglich auch wirre und widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er einmal gesagt habe, das Verfahren sei seit dem Jahre 2007 hängig und betreffe Chemikalien, die er für sein Fotolabor in Indien gekauft habe, während er an anderer Stelle angegeben habe, es sei seit dem Jahr 2008 ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, bei dem es um den Besitz von Waffen gehe, und er an anderer Stelle gesagt habe, er wisse nicht, um was es bei diesem Verfahren gehe, dass es unter diesen Umständen nicht erstaune, dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der angeblichen Festnahmen seit November 2008 in Ungereimtheiten verstrickt habe, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte erfahrungsgemäss den Beschwerdeführer nicht jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen hätten, wenn er tatsächlich verdächtig worden wäre, Waffen der LTTE im elterlichen Haus versteckt zu haben, dass es auch erfahrungswidrig sei, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte seinen Vater nicht festgenommen hätten, als dieser im Camp für dessen Freilassung interveniert habe, und der Beschwerdeführer in Anbetracht der Befürchtung, getötet zu werden, und trotz der angeblichen Suche nach ihm, mit einer Clearance und unter Vorweisung seines Identitätsausweises Ende 2008 (...) nach Colombo gereist sei, dass er sich damit willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt habe und bezeichnenderweise bezüglich der Daten seiner Festnahmen und des angeblichen Todes seines Onkels und eines Geschäftsmannes widersprochen habe, dass das BFM zu Begründung des Weiteren ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe, doch stelle sich die Situation in Sri Lanka heute anders dar, dass die LTTE am Ende des Krieges eine vernichtende Niederlage erlitten hätten und für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung darstellten, das desgleichen keine Hinweise ersichtlich seien, welche auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen schliessen liessen, dass die sri-lankischen Behörden allerdings weiterhin alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen, doch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE zu sein, dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zudem keine Hinweise dafür ergeben würden, dass die sri-lankischen Behörden heute - mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, ausgerechnet den Beschwerdeführer zu verfolgen, sei doch dieser angesichts seines geringen politischen Profils zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher auch asylunbeachtlich seien, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Beschwerdebegründung die Beweismittel Nr. 2-44 (vgl. Beschwerde S. 35 f.) zu den Akten reichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art.111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 vom 22. November 2010 E. 4 abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Anhörung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass er bei der Kurzbefragung vom 25. November 2010 die Frage, ob er die gleichen Asylgründe wie bei seinem ersten Asylgesuch geltend mache, bejahte (vgl. Akten der Vorinstanz A28/10 S. 5), und ausdrücklich zu Protokoll gab, es seien genau die gleichen Asylgründe, aber er habe zu diesen damals dargelegten Asylgründen noch Dokumente beigebracht (vgl. A28/10 S. 5), dass er auch anlässlich der erneuten Anhörung vom 9. Dezember 2010 durch das BFM dieselben Asylgründe geltend machte, die er bereits in seinem Asylverfahren im Jahr 2009 geltend gemacht hatte (vgl. A31/12 F. 16 S. 3), und bestätigte, er habe seine Asylgründe bereits im Jahr 2009 vollständig und korrekt darlegen können (vgl. A31/12 F. 17 S. 3), dass er im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte, er habe alle Asylgründe nennen können, die sich seit seinem ersten Asylgesuch ereignet hätten (vgl. A31/12 F. 72 S. 9) beziehungsweise, dass es keine anderen Gründe als die erwähnten gebe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden (vgl. A31/12 F. 78 S. 10), dass es sich auch unter diesem Gesichtspunkt erübrigt, den Beschwerdeführer nochmals zu anzuhören, dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen nennt, von denen sich die Behörden leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), dass die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung ausreichend ausgefallen ist, zumal die Entscheidgründe der Vorinstanz angeführt sind, dass nach dem Gesagten das BFM weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch die Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat, dass indessen auf die Rüge, wonach das BFM die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht durchgeführt und seinem Entscheid kein vollständiges und ausgewogenes Bilde über die aktuelle Lage in Sri Lanka zugrunde gelegt habe, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nochmals kurz einzugehen ist, dass es sich nach dem Obgenannten erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder neue Beweise - insbesondere die beantragte Botschaftsanfrage - zu erheben, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie Ungereimtheiten enthielten und er teilweise erst im späteren Verlauf des Verfahrens wesentliche Vorbringen geltend gemacht habe, dass daran auch der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen in rechtlichen Angelegenheiten unerfahrenen jungen Mann mit nur geringer Schulbildung handle, nichts zu ändern vermag, dass in diesem Zusammenhang auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seinen Asylvorbringen nichts mehr hinzuzufügen, und die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. S. 7 f. vorstehend), dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet ist und nach der Praxisänderung der Vorinstanz auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt (vgl. den nachfolgend angeführten Grundsatzentscheid), dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf diejenigen im Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer angesichts seines in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend evaluierten politischen Profils keinen Anlass zu begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung in seinem Heimatland hat, weil eine derartige Furcht einer objektivierten Betrachtungsweise nicht standhält, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die anderen Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts ändern können, so dass es sich erübrigt, darauf und auf die in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass der EGMR sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). dass der Gerichtshof unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen, dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass daran auch die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern vermögen, zumal sich seit BVGE 2011/24 die allgemeine Lage in Sri Lanka nicht entscheidend verändert hat, und es sich somit auch erübrigt, erneut eine Lageanalyse über Sri Lanka zu erstellen, dass auch die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, da sie keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben und sich die dort geltend gemachten Sachverhalte beziehungsweise Gefährdungssituationen der sri-lankischen Rückkehrer von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon ausgeht, in der Nordprovinz - unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in seine Heimat zurückkehren könnte, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahr 2008 in B._______ (Jaffna-District) ausserhalb des Vanni-Gebietes lebte, wo noch heute seine Eltern und seine Geschwister (vgl. A1/14 S. 4) sowie zahlreiche weitere Angehörige leben (vgl. A1/14 S. 5), dass er von November 2008 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2008 bei einer Cousine seines Vaters in Colombo gelebt hat (vgl. A1/12 S. 5), dass seine Eltern seine Reise in die Schweiz und sein geplantes Fotolabor finanziert haben (vgl. A7/18 F. 127 f. S. 16), weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, er werde nach seiner Rückkehr dort nicht auf familiäre Unterstützung zählen können, dass er folglich über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat, insbesondere auch in Colombo, verfügt, dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: