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D-5966/2012

D-5966/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5966/2012/mel Urteil vom 23. November 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2007 seinen Heimatstaat von B._______ aus auf dem Luftweg verliess und am 27. November 2007 am Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 28. November 2007 durch die Flughafenpolizei C._______ zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass ihm das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligte, dass er anlässlich der Befragung vom 20. Dezember 2007 zur Person sowie der Anhörung vom 10. Januar 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______, dass er seit Juni 2000 im E._______ für die sri-lankische Regierung gearbeitet und im Sommer 2007 seinen Vorgesetzten mitgeteilt habe, in gewissen Flüchtlingslagern seien die benötigten Lebensmittel und Medikamente nicht verfügbar, dass in der Folge am 2. Oktober 2007 Leute der Karuna-Gruppe zu ihm nach Hause gekommen seien und seiner Frau gesagt hätten, er solle sich bei ihnen melden, dass sie einige Stunden danach erneut aufgetaucht seien und dasselbe verlangt hätten, was ihn dazu bewogen habe, sich fortan an verschiedenen Orten zu verstecken, dass der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Reisepass, seine sri-lankische Identitätskarte, seinen sri-lankischen Führerschein und weitere Dokumente als Beweismittel zu den Akten reichte, II. dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in B._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland stellte, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Februar 2012 abwies und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, III. dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der sri-lanki­sche Staat sei fähig und gewillt, seine Bürger vor illegalen Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen, weshalb sich der Beschwerdeführer an den sri-lankischen Staat wenden könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass die Vorbringen mithin nicht asylrelevant seien und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 Gelegenheit einräumte, sich zur beabsichtigten Motivsubstitution (Prüfung der Vorbringen insbesondere unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit) zu äussern, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 eine Stellungnahme einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 21. Juni 2012 vollumfänglich abwies, dass das Gericht unter anderem erwog, der Beschwerdeführer habe im Dienste der sri-lankischen Regierung eine verantwortungsvolle Aufgabe als F._______ wahrgenommen und sei für seinen Einsatz kurze Zeit vor der Ausreise auch noch befördert worden, dass er zur Weiterbildung nach G._______ hätte gehen sollen, weshalb nicht davon auszugehen sei, die sri-lankischen Behörden hielten ihn zumindest für einen "Unterstützer der LTTE" und betrachteten ihn als "Gefahr für die Regierung", wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht werde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelinge, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe, dass im Übrigen zahlreiche wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers einen wirklichkeitsfremden Charakter hätten, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, IV. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neu bestellten Rechtsvertretung vom 15. Oktober 2012 an das BFM gelangte und ein zweites Asyl­gesuch stellte, dass er darlegte, er gehöre zur sozialen Gruppe der jungen, tamilischen abgewiesenen und von der Rückschaffung bedrohten Asylsuchenden aus einem europäischen Zentrum der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), dass viele abgewiesene sri-lankische Asylsuchende, welche durch Grossbritannien im Februar und März 2012 in ihr Heimatland ausgeschafft worden seien, Verhaftungen, Verhöre und Folter erlitten hätten, dass das Schicksal von im September 2012 abgeschobenen Asylsuchenden bisher nicht bekannt sei, aber Befürchtungen bestünden, sie hätten dasselbe erlitten, dass sich demnach weitere Abklärungen aufdrängten und die Fallakten der britischen Behörden beizuziehen seien, dass er als Angehöriger derselben Gruppe im Falle der Rückführung die erwähnten Nachteile zu gewärtigen hätte, dass für weitere Vorbringen in der Eingabe auf die vorinstanzliche Akte B 1/26 zu verweisen ist (betreffend Beweismittel vgl. die Auflistung auf S. 25 f.), dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 - eröffnet am 9. November 2012 - auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegwei­sung samt Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das erste Asylverfahren sei mit Urteil der Beschwerdeinstanz vom 21. Juni 2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, dass im jetzigen Verfahren im Sinne einer seither veränderten Sachlage geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer als Angehöriger der erwähnten sozialen Gruppe unterliege im Falle der Rückkehr einer asylrelevanten Kollektivverfolgung, dass indes in Würdigung der eingereichten Beweismittel nicht auf eine solche Lage vor Ort geschlossen werden könne, dass vielmehr nach wie vor im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Gefährdung zu evaluieren sei, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - so im Urteil D-2226/2012 vom 9. Oktober 2012 und gestützt auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenreche (EGMR) - erwäge, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe unmen­schliche Behandlung, dass bei einer entsprechende Risikoabschätzung vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht zu ziehen seien, gestützt auf welche sich im Einzelfall schliessen lasse, der Betroffene habe ernsthafte Gründe für die Befürchtung, die sri-lankischen Behörden hätten ein Interesse an seiner Festnahme oder Befragung, dass nach dem Gesagten keine Hinweise dafür bestünden, es seien seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten, welche die kollektive Verfolgung von jungen tamilischen und abgewiesenen Asylsuchenden zu begründen vermöchten, dass im Rahmen der erwähnten und erforderlichen einzelfallspezifischen Prüfung auch keine Ereignisse ersichtlich seien, welche das persönliche Risikoprofil des Beschwerdeführers seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens entscheidrelevant verändert haben könnten, dass mithin nicht davon auszugehen sei, er sei nunmehr konkret gefährdet, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit Exilpolitik konstruiert wirkten und durch keine einzelfallspezifischen Belege gestützt würden, dass auch die weiteren Beweismittel - soweit überhaupt beweistauglich - keine einzelfallbezogene Gefährdung des Beschwerdeführers hinreichend zu belegen vermöchten, dass ausserdem die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils geltend gemacht werde, was indes in einem Revisionsgesuch zu rügen sei, dass sich die beantragten weiteren Abklärungen wie der Beizug der britischen Fallakten nach dem Gesagten erübrigten, dass sich gemäss vorstehenden Erwägungen aus den Akten keine Hinweise ergäben, die geeignet wären, die Flücht­lingseigenschaft zu begründen oder für die allfällige Gewäh­rung vorü­bergehenden Schutzes Relevanz zu entfalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr auferlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe von seiner Rechtsvertretung vom 16. November 2012 beim Bundes­verwaltungsgericht gegen diesen Ent­scheid Be­schwerde erheben liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Anweisung des BFM, auf das Asylgesuch vom 15. Oktober 2012 einzutreten, eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht vor der Gutheissung der Beschwerde die Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote bean­tragte, dass er ferner um Bekanntgabe des Spruchgremiums ersuchte, dass er unter Bezugnahme auf die beim BFM eingereichten und weitere, der Beschwerde beiliegende Beweismittel erneut eine Gefährdung vor Ort aufgrund der Zugehörigkeit der im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten sozialen Gruppe geltend machte, dass den betroffenen Opfern allein wegen des längeren Auslandaufenthalts und unabhängig von tatsächlichen Sympathien oder Handlungen LTTE-Bezüge unterstellt worden seien, was das BFM argumentativ verkenne, dass die Vorinstanz überdies die beantragten Abklärungen nicht durchgeführt und dadurch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, dass sich die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beziehungs­weise diejenige des EGMR auf veraltete Quellen stütze, dass seit Mai 2012 laufend Fälle von gefolterten Rückkehrern dokumentiert würden und insoweit "neue Ereignisse" vorlägen, dass sich eine neue und umfassende Lagebeurteilung beziehungsweise weitere Sachverhaltsabklärungen aufdrängten und bis zum Vorliegen eines solchen Urteils mit dem Entscheid im vorliegenden Fall zuzuwarten sei, dass bei dieser Sachlage ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen würde, dass der Eingabe drei Presseartikel (aus dem Internet) beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2012 beim Bundesver­wal­tungs­ge­richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Ver­waltungsver­fahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entschei­det, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge­zeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber und welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 E. 4 abzuweisen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein Asylverfah­ren durchlaufen hat und nach dessen Abschluss nicht ins Heimatland zu­rück­kehrte, dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim­mung aber ausserdem eine summari­sche mate­rielle Prüfung der Sach­lage voraus­setzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi­schen­zeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorü­bergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass genü­gen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2), dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer dagegen hält, er gehöre der sozialen Gruppe der jungen, tamilischen, abgewiesenen und von der Rückschaffung bedrohten Asylsuchenden aus einem europäischen Zentrum der LTTE an, dass (so auch in Anbetracht der langen Landesabwesenheit) bereits per se eine asylrelevante Gefährdung bei der Rückkehr (im Sinne einer Kollektivverfolgung) vorliege, dass die Vorinstanz in ausführlichen und korrekten Erwägungen eine solche Gefährdungslage verneinte und das Erfordernis der Einzelfallprüfung hervorhob, weshalb vorab auf diese Darlegungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zwar zurecht geltend macht, das Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnte Praxis des EGMR stützten sich auf Quellenmaterial vor dem Jahr 2012 ab, dass die Zugehörigkeit zu den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppen aber naheliegenderweise sowohl gestützt auf die definierte Praxis wie auch im Lichte des vorhandenen neuen Quellenmaterials evaluiert wird, dass vor diesem Hintergrund die thematisierten Risikogruppen nach wie vor Bestand haben und eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer solchen in der erforderlichen Einzelfallabklärung zu klären ist, dass es ihm im ersten Asylverfahren nicht gelungen ist, die Zugehörigkeit zu einer solchen Risikogruppe glaubhaft zu machen, dass er sich im zweiten Asylgesuch unter Hinweis auf zahlreiche Beweis­mittel im Wesentlichen darauf beschränkt, eine generelle Gefahr bei der Wiedereinreise in B._______ festzuhalten, und dabei keine fundierten Argumente, welche auf eine ihm drohende, individuell-konkrete Gefährdung wegen Ereignisse seit Abschluss des ersten Verfahrens schliessen liessen, vorbringt, dass sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen erübrigten und na­mentlich auch der Beizug britischer Akten nicht erforderlich war, da sie für eine Evaluierung des persönlichen Gefährdungspotential des Beschwerdeführers nicht tauglich erschienen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass die Rückweisung der Sache an das BFM wegen mangelnder Sachverhaltsabklärung somit offensichtlich nicht in Betracht kommt, dass demnach keine massgeblichen Ereig­nisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen und es sich erübrigt, auf die Beweismittel vertiefter einzugehen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt erscheint (vgl. BVGE 2009/53 S. 771 f.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung des zweiten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war, dass er im von seinem Rechtsanwalt schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 15. Oktober 2012 die Tatsachen, die nach seiner Einschätzung und derjenigen seines Rechtsvertreters die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen, verständlich dargelegt und dazu Beweismittel eingereicht hat, dass das BFM auch unter diesen Gesichtspunkten den rechtserheblichen Sachver­halt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Ge­währung des rechtlichen Gehörs - sei es schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Anhörung - absehen konnte, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Aus­führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erken­nen sind, die den Entscheid im vorausgegangenen Asylverfah­ren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen würden, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­wei­sung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwer­deführer weder eine Aufenthaltsbewilli­gung besitzt noch einen An­spruch auf Er­teilung einer solchen hat, dass die verfügte Weg­weisung entsprechend im Ein­klang mit den ge­setzli­chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­wei­sung entgegen­stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut­baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be­stimmun­gen über die vorläu­fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin­weise auf Verfol­gung vorliegen und keine An­haltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Be­handlung ersichtlich sind, die dem Be­schwerde­führer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass hinsichtlich Zumutbarkeit des Vollzugs auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil vom 21. Juni 2012 verwiesen werden kann (vgl. S. 8 f.), zumal weder für die generelle Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers noch seine individuelle Lage neue Erkenntnisse vorliegen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög­lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde­füh­rers ist, sich um die Be­schaffung der für die Rückkehr not­wen­di­gen Reisepa­piere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist dar­zu­tun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht­lich un­begründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: