Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. November 2007 und stellte am 27. November (Flughafen) respektive am 7. Dezember 2007 (Empfangs- und Verfahrenszentrum) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das BFM lehnte dieses mit Verfügung vom 21. Februar 2012 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. März 2012 wurde mit Urteil D-1647/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012 abgewiesen. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. A.b Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Darauf trat das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 16. November 2012 mit Urteil D-5966/2012 vom 23. November 2012 ab. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2012 (Fax und Poststempel) liess der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von Asyl oder zumindest Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka bestehe für den Beschwerdeführer Lebensgefahr. Als Zeuge mehrfacher schwerer Menschenrechtsverletzungen (zum einen im Zusammenhang mit der Liquidierung seiner gesamten Familie im Jahr 1990, zum andern als Gesundheitsinspektor in Flüchtlingslagern der Armee) sei er nämlich der Gefahr einer extralegalen Liquidierung ausgesetzt. Ausserdem sei er als Rückkehrer gefährdet. Schliesslich habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka im Laufe des Dezember 2012 massiv verschlechtert. Der Vollzug der auf den 28. Dezember 2012 geplanten Ausschaffung sei daher unzulässig. Der Eingabe lagen ein Schreiben des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Verfolgungsgefahr sowie mehrere Presseberichte zur allgemeinen (Sicherheits-)Lage in Sri Lanka bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, der Wegweisungsvollzug werde nicht ausgesetzt und die angeordnete Wegweisung sei daher vollstreckbar. Der Beschwerdeführer liess diese Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 28. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde unter anderem beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug auszusetzen und entsprechend die Vollzugsaussetzung festzustellen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, im Zeitpunkt der Aushändigung der Beschwerde sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bereits nicht mehr möglich gewesen, weshalb sich der Antrag auf Vollzugsaussetzung als gegenstandslos erweise und auf das Begehren, es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten sei. In der Folge liess der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 28. Dezember 2012 mit Schreiben vom 15. Januar 2013 zurückziehen, worauf das Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2013 einen Abschreibungsentscheid erliess (vgl. das Verfahren D-6711/2012). B.c Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer dem BFM mitteilen, er befinde sich zurzeit wegen Herzproblemen und Kreislaufzusammenbruch, welche im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung und versuchten Ausschaffung aufgetreten seien, in ärztlicher Behandlung. Der Wegweisungsvollzug sei daher aus medizinischen Gründen unzumutbar. Es seien diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. C. In seiner Verfügung vom 18. Februar 2012 (recte: 2013) qualifizierte das BFM die Eingabe vom 27. Dezember 2012 vorab als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses sodann ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 31. Oktober 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, teilte mit, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und wies den Antrag um Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen ab. Zur Begründung wurde erwogen, aufgrund der Ausführungen in der Eingabe vom 27. Dezember 2012 liege keine asylrechtlich veränderte Sachlage vor, weshalb diese Eingabe nicht als erneutes Asylgesuch entgegenzunehmen sei. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme liege ein Wiedererwägungsgesuch vor. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Herz- und Kreislaufprobleme respektive allfällige stressbedingte Beschwerden könnten jedoch auch in Sri Lanka adäquat behandelt werden. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sprächen daher nicht gegen seine Rückkehr ins Heimatland, und weitere diesbezügliche Abklärungen würden sich erübrigen. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher in diesem Punkt abzuweisen. Im Gesuch vom 27. Dezember 2012 werde sodann geltend gemacht, die Sicherheitslage habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Die im Gesuch erwähnten Vorfälle beträfen jedoch ausschliesslich Ereignisse auf der Halbinsel Jaffna, wogegen der Beschwerdeführer aus der Ostprovinz stamme. Die Ausführungen über die allgemeine Lage im Norden von Sri Lanka seien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers nicht relevant, weshalb das Gesuch auch in diesem Punkt abzuweisen sei. In Bezug auf die Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgungsgefahr, weil er Zeuge von Kriegsverbrechen sei und weil es sich bei ihm um einen abgewiesenen tamilischen Asylbewerber handle, liege keine nachträglich veränderte Sachlage vor. Vielmehr müssten diese Vorbringen im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft werden. Da im vorliegenden Fall der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (ein patentierter Rechtsanwalt) ausdrücklich an das BFM gelangt sei, sei von einer Behauptung der Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auszugehen. Demzufolge sei auf die vorgenannten Begehren aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. (recte: 31.) Oktober 2012 beseitigen könnten. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 (welche erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung beim BFM eintraf) liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein Bestätigungsschreiben des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 18. Februar 2013 betreffend Einleitung der Suche nach seinen verschwundenen Angehörigen sowie einen Begleitbrief des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 26. Februar 2013 zukommen. E. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Februar 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, subeventuell die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) ersucht. Ausserdem wurde beantragt, dem Rechtsvertreter sei vor einer Gutheissung der Beschwerde eine Frist zur Einreichung seiner Kostennote anzusetzen. Auf den Inhalt der Beschwerde ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2013 sowie eine Kopie der Eingabe an das BFM vom 22. März 2013 (vgl. vorstehend Abschnitt D) bei. F. Der zuständige Instruktionsrichter verfügte am 1. März 2013 (per Telefax) antragsgemäss die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Mit Eingabe vom 6. März 2013 liess der Beschwerdeführer die Originale des Bestätigungsschreibens des ICRC vom 18. Februar 2013 sowie des Begleitbriefs des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 26. Februar 2013 nachreichen. H. Mit Eingabe vom 19. März 2013 wurde ein ärztlicher Bericht vom 7. März 2013 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe die Eingabe vom 27. Dezember 2012 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt; das Gesuch hätte richtigerweise als weiteres Asylgesuch entgegengenommen und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geprüft werden müssen.
E. 4.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht für die Behandlung der Eingabe vom 27. Dezember 2012 als zuständig erachtet hat, da der durch einen erfahrenen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich die Behandlung seiner Eingabe durch das BFM (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangte.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine Prüfung seiner neuen Vorbringen unter dem Titel eines zweiten (bzw. dritten) Asylgesuchs. Der von ihm angerufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt jedoch ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse". Damit sind offensichtlich nicht Ereignisse gemeint, welche sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, sind vielmehr unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011). Ein zweites Asylgesuch liegt somit nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuchs in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20).
E. 4.3 Im Rahmen des mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 neu eingeleiteten Verfahrens bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
E. 4.3.1 Er sei Zeuge von schweren Menschenrechtsverletzungen geworden, und zwar anlässlich der Liquidierung seiner Angehörigen durch die Armee im Jahr 1990 sowie im Rahmen seiner Tätigkeit als Gesundheitsinspektor in Flüchtlingslagern der Armee. Er müsse deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Damit wird nicht eine zwischenzeitliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, sondern auf Ereignisse verwiesen, welche sich vor rechtskräftigem Abschluss des vorangehenden Asylverfahrens zugetragen haben. Das BFM hat daher diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass diese Vorbringen nicht im Rahmen eines zweiten erneuten Asylgesuchs zu prüfen sind, sondern allenfalls in Form eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorzubringen wären.
E. 4.3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird sodann ausgeführt, er wäre als Rückkehrer in Sri Lanka gefährdet, weil er zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller gehöre. Die Frage seiner Gefährdung als Rückkehrer wurde jedoch bereits im Rahmen des zweiten ordentlichen Asylverfahrens geprüft (vgl. dazu das Beschwerdeurteil D-5966/2012 vom 23. November 2012). Eine Gefährdung wurde dabei verneint, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe glaubhaft zu machen. Diesbezüglich (Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe) wird im vorliegenden Verfahren kein veränderter Sachverhalt geltend gemacht, weshalb für das BFM keine Veranlassung bestand, dieses Vorbringen unter dem Titel eines weiteren Asylgesuchs zu prüfen.
E. 4.3.3 Insofern als der Beschwerdeführer geltend macht, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich zwischenzeitlich verschlechtert und er leide neuerdings an gesundheitlichen Problemen, wird hingegen klarerweise eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Sachverhalts geltend gemacht. Allerdings beschlagen diese nachträglichen Sachverhaltsveränderungen offensichtlich lediglich die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb sie nicht als weiteres Asylgesuch, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind.
E. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt eines weiteren Asylgesuchs rechtfertigen. Das BFM hat daher zu Recht kein weiteres Asylverfahren eröffnet, sondern ein Wiedererwägungsverfahren durchgeführt, weshalb auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, nicht einzutreten ist.
E. 5 In der Beschwerde wird sodann gerügt, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Februar 2013 stütze sich auf einen unrichtigen respektive unvollständigen Sachverhalt, da darin die Ausführungen in der Eingabe vom 22. Februar 2013 nicht berücksichtigt worden seien und das BFM den Sachverhalt bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt habe. Das BFM habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge erscheint jedoch offensichtlich unbegründet. Das BFM stützte seine Verfügung auf den ihm im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bekannten Sachverhalt. Die Ausführungen in der Eingabe vom 22. Februar 2013 konnten dabei naturgemäss nicht berücksichtigt werden, da diese Eingabe erst nach Erlass der Verfügung vom 18. Februar 2013 beim BFM eintraf. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nahmen den Akten zufolge im Zeitpunkt der versuchten Ausschaffung vom 28. Dezember 2012 ihren Anfang. Mit Blick auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, entsprechende Vorbringen und Beweismittel (z.B. Arztberichte) dem BFM umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies wäre ihm (respektive seinem Rechtsvertreter) auch ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen. Das BFM durfte den ihm im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bekannten Sachverhalts daher zu Recht als erstellt erachten. Da es zum Schluss kam, die bekannten gesundheitlichen Probleme könnten auch im Heimatland des Beschwerdeführers adäquat behandelt werden, bestand für das BFM keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt dieses Vorgehen somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weshalb der Antrag, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 6 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
E. 6.1 Wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.3) ausgeführt wurde, wird mit den Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei und ausserdem zur Gruppe der zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern gehöre und aus diesen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu gewähren hätte, offensichtlich keine seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Diese Vorbringen sind daher wiedererwägungsrechtlich nicht relevant, weshalb das BFM darauf zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 6.2 Bezüglich der geltend gemachten zwischenzeitlichen Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ist festzustellen, dass dieses Vorbringen wiedererwägungsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle (Ausschreitungen in Jaffna im Zusammenhang mit dem Heldengedenktag am 27. November 2012, darauffolgende Festnahmen von Studenten und rehabilitierten LTTE-Mitgliedern; vgl. dazu die eingereichten Beweismittel) sind jedoch als zeitlich und örtlich begrenzt zu erachten und können nicht als allgemeine und wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer stammt im Übrigen selber nicht aus der Nordprovinz, sondern aus B._______ (Ostprovinz). Die geltend gemachten Ereignisse in Jaffna sind aus diesen Gründen offensichtlich nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion als unzumutbar oder gar unzulässig erscheinen zu lassen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, da sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe. Auch in diesem Punkt liegt eine nachträglich veränderte Sachlage vor, die unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu prüfen ist. Seitens des Beschwerdeführers wird diesbezüglich auf Beschwerdeebene ausgeführt, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil er an erheblichen psychischen Problemen leide. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde mit Eingabe vom 19. März 2013 ein ausführlicher Arztbericht vom 7. März 2013 eingereicht. Angesichts dieser bereits erfolgten Nachreichung eines Arztberichtes erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde beantragt wird - eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Die vormals geltend gemachten (aber nicht belegten) Herz- und Kreislaufprobleme werden auf Beschwerdeebene mit keinem Wort mehr erwähnt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt (nur noch) an psychischen Problemen leidet. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 7. März 2013 handelt es sich dabei um eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradig depressive Episode, eine Panikstörung sowie um dissoziative Fugue. Suizidalität besteht nicht. Der Beschwerdeführer benötigt zurzeit eine Psychotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka (Trittico, Seroquel) sowie einem Ginkoextrakt (Tebokan). Vorab ist festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der alleinige Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es in Sri Lanka zahlreiche psychiatrische Einrichtungen gibt, in denen sich der Beschwerdeführer behandeln lassen könnte. An seinem Herkunftsort verfügt namentlich das B._______ General Hospital über eine psychiatrische Abteilung; eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers wäre dort gewährleistet. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine Behandlung im Heimatland bringt jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache, Beistand durch Angehörige), weshalb die Erfolgschancen einer Behandlung in Sri Lanka als durchaus intakt zu bezeichnen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Dekompensation im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Sofern notwendig, wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicherzustellen, dass die Weiterführung einer allenfalls notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs effektiv gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat ausserdem im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug demnach trotz der neu bestehenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers offensichtlich weiterhin als zumutbar zu erachten.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesentliche Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren) gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1071/2013/wif Urteil vom 22. April 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. November 2007 und stellte am 27. November (Flughafen) respektive am 7. Dezember 2007 (Empfangs- und Verfahrenszentrum) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das BFM lehnte dieses mit Verfügung vom 21. Februar 2012 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. März 2012 wurde mit Urteil D-1647/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012 abgewiesen. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. A.b Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Darauf trat das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 16. November 2012 mit Urteil D-5966/2012 vom 23. November 2012 ab. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2012 (Fax und Poststempel) liess der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von Asyl oder zumindest Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka bestehe für den Beschwerdeführer Lebensgefahr. Als Zeuge mehrfacher schwerer Menschenrechtsverletzungen (zum einen im Zusammenhang mit der Liquidierung seiner gesamten Familie im Jahr 1990, zum andern als Gesundheitsinspektor in Flüchtlingslagern der Armee) sei er nämlich der Gefahr einer extralegalen Liquidierung ausgesetzt. Ausserdem sei er als Rückkehrer gefährdet. Schliesslich habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka im Laufe des Dezember 2012 massiv verschlechtert. Der Vollzug der auf den 28. Dezember 2012 geplanten Ausschaffung sei daher unzulässig. Der Eingabe lagen ein Schreiben des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Verfolgungsgefahr sowie mehrere Presseberichte zur allgemeinen (Sicherheits-)Lage in Sri Lanka bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, der Wegweisungsvollzug werde nicht ausgesetzt und die angeordnete Wegweisung sei daher vollstreckbar. Der Beschwerdeführer liess diese Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 28. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde unter anderem beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug auszusetzen und entsprechend die Vollzugsaussetzung festzustellen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, im Zeitpunkt der Aushändigung der Beschwerde sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bereits nicht mehr möglich gewesen, weshalb sich der Antrag auf Vollzugsaussetzung als gegenstandslos erweise und auf das Begehren, es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten sei. In der Folge liess der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 28. Dezember 2012 mit Schreiben vom 15. Januar 2013 zurückziehen, worauf das Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2013 einen Abschreibungsentscheid erliess (vgl. das Verfahren D-6711/2012). B.c Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer dem BFM mitteilen, er befinde sich zurzeit wegen Herzproblemen und Kreislaufzusammenbruch, welche im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung und versuchten Ausschaffung aufgetreten seien, in ärztlicher Behandlung. Der Wegweisungsvollzug sei daher aus medizinischen Gründen unzumutbar. Es seien diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. C. In seiner Verfügung vom 18. Februar 2012 (recte: 2013) qualifizierte das BFM die Eingabe vom 27. Dezember 2012 vorab als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses sodann ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 31. Oktober 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, teilte mit, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und wies den Antrag um Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen ab. Zur Begründung wurde erwogen, aufgrund der Ausführungen in der Eingabe vom 27. Dezember 2012 liege keine asylrechtlich veränderte Sachlage vor, weshalb diese Eingabe nicht als erneutes Asylgesuch entgegenzunehmen sei. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme liege ein Wiedererwägungsgesuch vor. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Herz- und Kreislaufprobleme respektive allfällige stressbedingte Beschwerden könnten jedoch auch in Sri Lanka adäquat behandelt werden. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sprächen daher nicht gegen seine Rückkehr ins Heimatland, und weitere diesbezügliche Abklärungen würden sich erübrigen. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher in diesem Punkt abzuweisen. Im Gesuch vom 27. Dezember 2012 werde sodann geltend gemacht, die Sicherheitslage habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Die im Gesuch erwähnten Vorfälle beträfen jedoch ausschliesslich Ereignisse auf der Halbinsel Jaffna, wogegen der Beschwerdeführer aus der Ostprovinz stamme. Die Ausführungen über die allgemeine Lage im Norden von Sri Lanka seien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers nicht relevant, weshalb das Gesuch auch in diesem Punkt abzuweisen sei. In Bezug auf die Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgungsgefahr, weil er Zeuge von Kriegsverbrechen sei und weil es sich bei ihm um einen abgewiesenen tamilischen Asylbewerber handle, liege keine nachträglich veränderte Sachlage vor. Vielmehr müssten diese Vorbringen im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft werden. Da im vorliegenden Fall der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (ein patentierter Rechtsanwalt) ausdrücklich an das BFM gelangt sei, sei von einer Behauptung der Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auszugehen. Demzufolge sei auf die vorgenannten Begehren aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. (recte: 31.) Oktober 2012 beseitigen könnten. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 (welche erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung beim BFM eintraf) liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein Bestätigungsschreiben des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 18. Februar 2013 betreffend Einleitung der Suche nach seinen verschwundenen Angehörigen sowie einen Begleitbrief des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 26. Februar 2013 zukommen. E. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Februar 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, subeventuell die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) ersucht. Ausserdem wurde beantragt, dem Rechtsvertreter sei vor einer Gutheissung der Beschwerde eine Frist zur Einreichung seiner Kostennote anzusetzen. Auf den Inhalt der Beschwerde ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2013 sowie eine Kopie der Eingabe an das BFM vom 22. März 2013 (vgl. vorstehend Abschnitt D) bei. F. Der zuständige Instruktionsrichter verfügte am 1. März 2013 (per Telefax) antragsgemäss die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Mit Eingabe vom 6. März 2013 liess der Beschwerdeführer die Originale des Bestätigungsschreibens des ICRC vom 18. Februar 2013 sowie des Begleitbriefs des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 26. Februar 2013 nachreichen. H. Mit Eingabe vom 19. März 2013 wurde ein ärztlicher Bericht vom 7. März 2013 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe die Eingabe vom 27. Dezember 2012 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt; das Gesuch hätte richtigerweise als weiteres Asylgesuch entgegengenommen und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geprüft werden müssen. 4.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht für die Behandlung der Eingabe vom 27. Dezember 2012 als zuständig erachtet hat, da der durch einen erfahrenen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich die Behandlung seiner Eingabe durch das BFM (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangte. 4.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine Prüfung seiner neuen Vorbringen unter dem Titel eines zweiten (bzw. dritten) Asylgesuchs. Der von ihm angerufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt jedoch ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse". Damit sind offensichtlich nicht Ereignisse gemeint, welche sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, sind vielmehr unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011). Ein zweites Asylgesuch liegt somit nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuchs in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20). 4.3 Im Rahmen des mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 neu eingeleiteten Verfahrens bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: 4.3.1 Er sei Zeuge von schweren Menschenrechtsverletzungen geworden, und zwar anlässlich der Liquidierung seiner Angehörigen durch die Armee im Jahr 1990 sowie im Rahmen seiner Tätigkeit als Gesundheitsinspektor in Flüchtlingslagern der Armee. Er müsse deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Damit wird nicht eine zwischenzeitliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, sondern auf Ereignisse verwiesen, welche sich vor rechtskräftigem Abschluss des vorangehenden Asylverfahrens zugetragen haben. Das BFM hat daher diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass diese Vorbringen nicht im Rahmen eines zweiten erneuten Asylgesuchs zu prüfen sind, sondern allenfalls in Form eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorzubringen wären. 4.3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird sodann ausgeführt, er wäre als Rückkehrer in Sri Lanka gefährdet, weil er zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller gehöre. Die Frage seiner Gefährdung als Rückkehrer wurde jedoch bereits im Rahmen des zweiten ordentlichen Asylverfahrens geprüft (vgl. dazu das Beschwerdeurteil D-5966/2012 vom 23. November 2012). Eine Gefährdung wurde dabei verneint, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe glaubhaft zu machen. Diesbezüglich (Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe) wird im vorliegenden Verfahren kein veränderter Sachverhalt geltend gemacht, weshalb für das BFM keine Veranlassung bestand, dieses Vorbringen unter dem Titel eines weiteren Asylgesuchs zu prüfen. 4.3.3 Insofern als der Beschwerdeführer geltend macht, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich zwischenzeitlich verschlechtert und er leide neuerdings an gesundheitlichen Problemen, wird hingegen klarerweise eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Sachverhalts geltend gemacht. Allerdings beschlagen diese nachträglichen Sachverhaltsveränderungen offensichtlich lediglich die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb sie nicht als weiteres Asylgesuch, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt eines weiteren Asylgesuchs rechtfertigen. Das BFM hat daher zu Recht kein weiteres Asylverfahren eröffnet, sondern ein Wiedererwägungsverfahren durchgeführt, weshalb auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, nicht einzutreten ist.
5. In der Beschwerde wird sodann gerügt, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Februar 2013 stütze sich auf einen unrichtigen respektive unvollständigen Sachverhalt, da darin die Ausführungen in der Eingabe vom 22. Februar 2013 nicht berücksichtigt worden seien und das BFM den Sachverhalt bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt habe. Das BFM habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge erscheint jedoch offensichtlich unbegründet. Das BFM stützte seine Verfügung auf den ihm im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bekannten Sachverhalt. Die Ausführungen in der Eingabe vom 22. Februar 2013 konnten dabei naturgemäss nicht berücksichtigt werden, da diese Eingabe erst nach Erlass der Verfügung vom 18. Februar 2013 beim BFM eintraf. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nahmen den Akten zufolge im Zeitpunkt der versuchten Ausschaffung vom 28. Dezember 2012 ihren Anfang. Mit Blick auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, entsprechende Vorbringen und Beweismittel (z.B. Arztberichte) dem BFM umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies wäre ihm (respektive seinem Rechtsvertreter) auch ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen. Das BFM durfte den ihm im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bekannten Sachverhalts daher zu Recht als erstellt erachten. Da es zum Schluss kam, die bekannten gesundheitlichen Probleme könnten auch im Heimatland des Beschwerdeführers adäquat behandelt werden, bestand für das BFM keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt dieses Vorgehen somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weshalb der Antrag, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 6.1 Wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.3) ausgeführt wurde, wird mit den Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei und ausserdem zur Gruppe der zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern gehöre und aus diesen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu gewähren hätte, offensichtlich keine seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Diese Vorbringen sind daher wiedererwägungsrechtlich nicht relevant, weshalb das BFM darauf zu Recht nicht eingetreten ist. 6.2 Bezüglich der geltend gemachten zwischenzeitlichen Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ist festzustellen, dass dieses Vorbringen wiedererwägungsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle (Ausschreitungen in Jaffna im Zusammenhang mit dem Heldengedenktag am 27. November 2012, darauffolgende Festnahmen von Studenten und rehabilitierten LTTE-Mitgliedern; vgl. dazu die eingereichten Beweismittel) sind jedoch als zeitlich und örtlich begrenzt zu erachten und können nicht als allgemeine und wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer stammt im Übrigen selber nicht aus der Nordprovinz, sondern aus B._______ (Ostprovinz). Die geltend gemachten Ereignisse in Jaffna sind aus diesen Gründen offensichtlich nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion als unzumutbar oder gar unzulässig erscheinen zu lassen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, da sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe. Auch in diesem Punkt liegt eine nachträglich veränderte Sachlage vor, die unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu prüfen ist. Seitens des Beschwerdeführers wird diesbezüglich auf Beschwerdeebene ausgeführt, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil er an erheblichen psychischen Problemen leide. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde mit Eingabe vom 19. März 2013 ein ausführlicher Arztbericht vom 7. März 2013 eingereicht. Angesichts dieser bereits erfolgten Nachreichung eines Arztberichtes erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde beantragt wird - eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Die vormals geltend gemachten (aber nicht belegten) Herz- und Kreislaufprobleme werden auf Beschwerdeebene mit keinem Wort mehr erwähnt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt (nur noch) an psychischen Problemen leidet. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 7. März 2013 handelt es sich dabei um eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradig depressive Episode, eine Panikstörung sowie um dissoziative Fugue. Suizidalität besteht nicht. Der Beschwerdeführer benötigt zurzeit eine Psychotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka (Trittico, Seroquel) sowie einem Ginkoextrakt (Tebokan). Vorab ist festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der alleinige Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es in Sri Lanka zahlreiche psychiatrische Einrichtungen gibt, in denen sich der Beschwerdeführer behandeln lassen könnte. An seinem Herkunftsort verfügt namentlich das B._______ General Hospital über eine psychiatrische Abteilung; eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers wäre dort gewährleistet. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine Behandlung im Heimatland bringt jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache, Beistand durch Angehörige), weshalb die Erfolgschancen einer Behandlung in Sri Lanka als durchaus intakt zu bezeichnen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Dekompensation im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Sofern notwendig, wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicherzustellen, dass die Weiterführung einer allenfalls notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs effektiv gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat ausserdem im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug demnach trotz der neu bestehenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers offensichtlich weiterhin als zumutbar zu erachten. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesentliche Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren) gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: