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D-1647/2012

D-1647/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 13. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 13. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1647/2012 Urteil vom 21. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. November 2007 seinen Heimatstaat von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und nach einer Reise via Thailand und Laos am 27. November 2007 am Flughafen M._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2007 durch die Flughafenpolizei M._______ zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligte, dass er anlässlich der Befragung vom 20. Dezember 2007 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ sowie der direkten Anhörung vom 10. Januar 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus Trincomalee, dass er seit Juni 2000 im Gesundheitsdepartement für die sri-lankische Regierung gearbeitet und im Sommer 2007 seinen Vorgesetzten mitgeteilt habe, in gewissen Flüchtlingslagern seien die benötigten Lebensmittel und Medikamente nicht verfügbar, dass in der Folge am 2. Oktober 2007 Leute der Karuna-Gruppe zu ihm nach Hause gekommen und seiner Frau gesagt hätten, er solle sich bei ihnen melden, dass sie einige Stunden danach erneut aufgetaucht seien und dasselbe verlangt hätten, was ihn dazu bewogen habe, sich fortan an verschiedenen Orten zu verstecken, dass der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Reisepass, seine sri-lankische Identitätskarte, seinen sri-lankischen Führerschein und weitere Dokumente, die seine beruflichen Tätigkeiten belegen, als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2012 - eröffnet am 23. Februar 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der sri-lankische Staat sei fähig und gewillt, seine Bürger vor illegalen Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen, weshalb er sich an den sri-lankischen Staat wenden könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der Entscheid des BFM vom 21. Februar 2012 sei aufzuheben; das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 Gelegenheit einräumte, sich bis zum 16. April 2012 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern, und ihn gleichzeitig aufforderte, bis zum 16. April 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. April 2012 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2012 ein Fristerstreckungsgesuch einreichen liess, das der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19. April 2012, soweit noch nicht gegenstandslos geworden, antragsgemäss bewilligte, dass die Stellungnahme vom 4. Mai 2012 des Beschwerdeführers zur Motivsubstitution innert erstreckter Frist eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die Vorinstanz habe ihrer Verfügung einen "veralteten" Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer indessen, hätten sich seit dem Januar 2008 irgendwelche neuen, allenfalls asylrelevanten Begebenheiten zugetragen, die Pflicht gehabt hätte, dies der Vorinstanz umgehend mitzuteilen, dass nämlich Asylsuchende nach Art. 8 AsylG verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen, dass allfällige Unterlassungen des Beschwerdeführers keinen Verfahrensmangel begründen, den er als Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügen kann, dass demnach die Rüge, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen veralteten Sachverhalt zugrunde gelegt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen kann, dass zwischen Vorkommnissen aus dem letzten Jahrhundert (vgl. A23/18 S. 6) und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat, die am 9. November 2007 stattgefunden haben soll, kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, weshalb jene Vorkommnisse asylrechtlich unerheblich sind, dass der Beschwerdeführer im Dienste der sri-lankischen Regierung eine verantwortungsvolle Aufgabe als Gesundheitsinspektor wahrnahm, für seinen Einsatz kurze Zeit vor seiner Ausreise auch noch befördert wurde und zur Weiterbildung nach Japan hätte gehen sollen (A23/18 S. 14), weshalb nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden betrachteten den Beschwerdeführer zumindest als "Unterstützer der LTTE" und als "Gefahr für die Regierung", wie die Beschwerdeschrift weismachen will, dass der Beschwerdeführer demnach entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift den Schutz der sri-lankischen Behörden gegen allfällige Drittpersonen ohne Bedenken hätte in Anspruch nehmen können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen und Be­weismittel näher einzugehen und stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass im Übrigen zahlreiche wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers einen wirklichkeitsfremden Charakter haben, dass beispielsweise das Vorbringen, Soldaten hätten neun Personen seiner Familie, darunter einen dreijährigen Bruder, abgeholt und definitiv verschwinden lassen, weil ein anderer Bruder bei der TELO gewesen sei und dem Gouverneur einen Brief geschrieben habe, den wirklichkeitsfremden Charakter seiner Vorbringen dokumentiert, dass nicht anzunehmen ist, die Karuna-Leute hätten ihn am 1. Oktober 2007 zweimal zu Hause aufgesucht, und der Beschwerdeführer habe die folgende Nacht noch zu Hause verbracht, wie er anlässlich ein- und derselben Befragung sinngemäss geltend machte (A21/9 Ziff. 15 S. 5 und 6), dass des Weiteren nicht anzunehmen ist, seine Ehefrau wäre auf die Idee gekommen, danach nach Hause zu gehen, um den Reisepass und die Kleider des Beschwerdeführers abzuholen, wenn die obigen Vorbringen zum Verschwinden von neun Familienangehörigen ganz oder teilweise den Tatsachen entsprächen, dass der Vorfall mit den Karuna-Leuten am 2. Oktober 2007 stattgefunden haben soll, sich der Beschwerdeführer aber noch einen Monat lang bei seiner Schwiegermutter aufgehalten habe, was nicht den Schluss nahelegt, der Beschwerdeführer habe in ständiger Angst vor Verfolgung gelebt, dass derartige Vorbringen wirklichkeitsfremd und somit unglaubhaft erscheinen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ments in casu keine Anwendung findet, dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) der Wegweisungs­vollzug hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets (geografisch definiert in E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wo­bei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünstigende Faktoren erscheinen, dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen ist, dass es sich zunächst um einen jungen, den Akten zufolge gesunden Mann handelt, der auf eine mehrjährige Berufserfahrung als staatlicher Gesundheitsinspektor zurückblicken kann und über beste Englischkenntnisse sowie ein weit verzweigtes Beziehungsnetz verfügt (A21/9 Ziff. 8 und 9 S. 2, Ziff. 11/2 S. 3), dass in Anbetracht dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, es werde ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland gelingen, eine Arbeitsstelle zu finden, um sich eine neue Existenz aufzubauen, dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu be­stätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 13. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 13. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: