Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-786/2012 Urteil vom 11. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, Geburtsdatum unbekannt, Sri Lanka, alias A._______, geboren (...), Frankreich, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) dieses Gesuch im Hinblick auf die Irrelevanz und Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit Verfügung vom 13. Mai 2003 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung mit Urteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 20. September 2005 in Rechtskraft erwuchs, und der Beschwerdeführer in der Folge unbekannten Aufenthaltes war, dass er am 11. Juli 2007 ein zweites Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 1. November 2007 angesichts unglaubhafter Vorbringen ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2011 die gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde abwies, worauf das BFM dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 13. Dezember 2011 ansetzte, dass dieser am 15. Januar 2012 durch seinen Rechtsvertreter das dritte Asylgesuch einreichen liess, wobei er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 12. Januar 2012 im Rahmen der vom BFM getroffenen Papierbeschaffungsmassnahmen auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf interviewt worden, bei welcher Gelegenheit ihm die Konsularbeamten zu verstehen gegeben hätten, sie seien über ihn und seine Vorgeschichte in Sri Lanka sowie seine Asylvorbringen in der Schweiz informiert, dass es beim Interview vom 12. Januar 2012 nicht um die Identifizierung, sondern um Ermittlungsarbeiten im Hinblick auf seine Rückkehr nach Sri Lanka gegangen sei, dass das Generalkonsulat bei seinen Recherchen insbesondere auf das offene Gerichtsverfahren von 2001, welches das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. November 2011 nicht berücksichtigt habe, aufmerksam geworden sei, dass das BFM zudem dem Generalkonsulat wesentlich mehr Angaben über die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gemacht habe als zulässig sei, weshalb der Beschwerdeführer nun in Sri Lanka gefährdet sei, nicht zuletzt wegen des Gerichtsverfahrens aus dem Jahre 2001, dass dieses Gerichtsverfahren zumindest unter dem Aspekt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewürdigt werden und zumindest zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen müsse, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2012 - eröffnet am 3. Februar 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es ferner den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ablehnte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei gemäss BVGE 2009/53 grundsätzlich nicht notwendig, vor Erlass der Verfügung explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet werde, dass die Vorbringen zu den Vorkommnissen anlässlich des Interviews vom 12. Januar 2012 offensichtlich haltlos seien, zumal es sich dabei um eine Routinemassnahme der sri-lankischen Konsularbehörden handle, die für alle Personen gelte, die ein sri-lankisches Ersatzreisedokument benötigten, unabhängig davon, ob sie Identitätsausweise hätten oder nicht, dass das Vorbringen, das Interview habe nicht der Identifikation gedient sondern Ermittlungsarbeiten, deshalb tatsachenwidrig sei, dass sich Art und Umfang der vom BFM dem Generalkonsulat bekannt gegebenen Daten nach Art. 97 AsylG richte, weshalb es sich beim Vorbringen, das BFM habe dem Generalkonsulat mehr Angaben zu den Asylvorbringen gemacht als zulässig sei, um eine haltlose Unterstellung handle, dass es für die Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, sie hätten all die erwähnten Angaben über ihn, nicht die geringsten objektiven Hinweise gebe, dass bei den sri-lankischen Behörden vielmehr Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers aufgekommen seien, weshalb sie weitere Angaben über seinen Aufenthalt in der Schweiz verlangt hätten, dass es sich bei den Schlussfolgerungen in der Eingabe, das Generalkonsulat habe bereits umfangreiche Ermittlungen angestellt und sei auf ein Verfahren aus dem Jahre 2001 gestossen, um durch nichts bewiesene Parteibehauptungen handle, dass die sri-lankischen Konsularbeamten, hätten sie die behaupteten Ermittlungen über den Beschwerdeführer tatsächlich bereits angestellt gehabt und ihn so rasch wie möglich einer Verfolgung in Sri Lanka zuführen wollen, nicht noch weitere Abklärungen veranlasst hätten, sondern der Ausstellung eines Emergency Passports unmittelbar zugestimmt hätten, dass die Vorbringen im vorliegenden Asylgesuch somit keinerlei Grundlage hätten und nichts für die Verwirklichung der geltend gemachten Gefährdung spreche, dass das am 11. Juli 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem 14. November 2011 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012 folgende Rechtsbegehren stellen liess: Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des BFM zu gewähren, insbesondere in das Aktenstück W3/4 sowie in die nicht im Aktenverzeichnis aufgeführten Vollzugsakten. Ebenso seien dem Beschwerdeführer die bereits zugestellten Vollzugsakten noch einmal zuzustellen, wobei die der Geheimhaltung unterstehenden Passagen nicht abzudecken, sondern einzuschwärzen seien. Verbunden mit der Gewährung der Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 betreffend die Ziffer 4 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2012 eine Eingangsbestätigung zugestellt wurde, welche den Namen des Instruktionsrichters enthält, dass der Rechtsvertreter in der Folge am 28. Februar 2012 ein sinngemässes Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2012 das Ausstandsbegehren, soweit darauf einzutreten war, abwies, die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1000.- festsetzte, sie im Betrage von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auferlegte und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnete, dass der Restbetrag von Fr. 400.- Rechtsanwalt Gabriel Püntener persönlich auferlegt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, wegen mutwilliger Prozessführung, Störung des Geschäftsgangs sowie Verletzung des Anstands gemäss Art. 60 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1000.- belegte, und die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern entsprechend orientierte, dass es zwecks Weiterführung des Verfahrens die Akten D-786/2012 Richter Fulvio Haefeli zustellte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber und welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 E. 4 abzuweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff., unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.), dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar Einsicht in die Vollzugsakten des ersten und zweiten Asylverfahrens gewährt habe, doch seien dabei die geheim zu haltenden Stellen nicht etwa eingeschwärzt, sondern überdeckt worden, weshalb aus den zugestellten Kopien nicht mehr ersichtlich sei, an welchen Stellen sich weitere Informationen befänden, dass dementsprechend nochmalige Zustellung der Akten verlangt werde, wobei diesmal die der Geheimhaltung unterstehenden Stellen einzuschwärzen seien, um die Weglassungen von Informationen und Angaben im Interesse der Transparenz ersichtlich zu machen, dass dieser Antrag abzuweisen ist, weil dem Beschwerdeführer einerseits bezüglich der Vollzugsakten des ersten und zweiten Asylverfahrens Akteneinsicht unbestrittenermassen bereits gewährt wurde, andererseits auch nicht ansatzweise ein stichhaltiger Verdacht bezüglich einer möglichen Manipulation durch das BFM geäussert wird, dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, er habe nicht vollständige Akteneinsicht in das Aktenstück W3/4 aus dem zweiten Asylverfahren gehabt, weil ihm die vierte Seite dieses "zentralen Aktenstücks" nicht zugestellt worden sei, dass es indessen keinerlei Anlass gibt, dem Rechtsvertreter eine leere Seite (ohne Abdeckungen oder Einschwärzungen) zuzustellen, zumal auch die vom Rechtsvertreter propagierte Prozedur in Wirklichkeit keinerlei Schutz bieten würde gegen eine unzulässige Verkürzung des Akteneinsichtsrechts, dass stattdessen an dieser Stelle festgestellt werden kann, dass dem Rechtsvertreter vollständige Akteneinsicht in das Aktenstück W3/4 gewährt wurde, dass es auch andernorts weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen des Beschwerdeführers Anzeichen für eine konkrete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gibt, dass kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass der Rechtsvertreter der Vorinstanz sinngemäss unterstellt, sie habe dem sri-lankischen Generalkonsulat Informationen übermittelt, die weit über den Kreis der nach Art. 97 AsylG zulässigen Angaben hinausgehen, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich Entscheide im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft, und es dem Rechtsvertreter obläge, allfälliges zu ahndendes Verhalten der Vorinstanz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen, dass es sich demnach an dieser Stelle erübrigt, auf die spekulativen Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu Informationen, die das BFM unzulässigerweise an das sri-lankische Generalkonsulat weitergegeben habe, oder über Aktenstücke, die nach dem Verständnis des Rechtsvertreters existieren sollten, in Wirklichkeit aber nicht existieren, weiter einzugehen, dass die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts somit auch den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorbringen im Asylgesuch vom 15. Januar 2012 zu den angeblichen Vorkommnissen im sri-lankischen Generalkonsulat wirklichkeitsfremd ausgefallen sind, dass der Rechtsvertreter zudem im Zusammenhang mit dem Aktenstück W7/2 Hypothesen in den Raum stellt, obwohl er dem ihm offengelegten Aktenstück W8/2 hätte entnehmen können, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine "vertiefte Prüfung" erforderlich wurde, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen oder den Beschwerdeführer nochmals anzuhören, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Umstände zum Schluss kommt, vorliegend seien keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdefüh-rer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgungssituation im ersten und zweiten Asylverfahren als unglaubhaft erkannt wurden, wie sich aus den Urteilen der ARK vom 20. September 2005 sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011 ergibt, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage auch aus dem sogenannten Original einer sri-lankischen Gerichtsvorladung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil derartige Beweismittel im Heimatstaat des Beschwerdeführers problemlos von jedermann zu erwerben sind und somit keinen Beweiswert aufweisen, dass das Beweismittel A22/4 (und B5/Beweismittel Nr. 4) somit nicht geeignet ist, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe auch nur glaubhaft zu machen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, und demnach der Wegweisungsvollzug zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8210/2007 vom 14. November 2011 E. 6.3 zur individuellen Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka verwiesen werden kann, zumal seither keine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: