Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie. Nachdem er Sri Lanka gemäss seinen Angaben am 24. Dezember 2001 verlassen hatte, stellte er am 15. April 2002 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 13. Mai 2003 abgelehnt, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. September 2005 abgewiesen. B. Am 10. Juli 2007 gelangte der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz und reichte am 11. Juli 2007 ein weiteres Asylgesuch ein. Am 24. Juli 2007 wurde er durch das BFM summarisch sowie am 7. und am 15. August 2007 eingehend zu den Gründen seines zweiten Asylgesuchs angehört. C. Anlässlich der durchgeführten Befragungen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend, soweit den Zeitraum seit dem Urteil der ARK vom 20. September 2005 betreffend: Im November 2005 habe er die Schweiz in Richtung Indien verlassen und sich anschliessend bis zum Juni 2007 in Chennai (Bundesstaat Tamil Nadu) aufgehalten. Am 4. Juni 2007 sei er auf dem Luftweg von Chennai nach Colombo in Sri Lanka gereist, um seine Ehefrau und sein Kind wiederzusehen. Er sei unter falschem Namen und mit einem gefälschten Ausweis nach Sri Lanka eingereist. In Colombo habe er sich versteckt gehalten, weil er Angst gehabt habe. Da er keine Identitätskarte gehabt habe, sei es ihm zunächst nicht möglich gewesen, Colombo zu verlassen. Nachdem es ihm gelungen sei, eine provisorische Identitätskarte zu erhalten, sei er am 18. Juni 2007 mit dem Ziel, seine Familie zu treffen, nach Vavuniya (Nordprovinz) gereist. Am 5. Juli 2007 sei er abends in Vavuniya durch zwei Personen in Zivilkleidung, bei welchen es sich aber wahrscheinlich um Soldaten der sri-lankischen Armee gehandelt habe, angehalten worden. Diese hätten ihn beschuldigt, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, und begonnen, ihn zu schlagen. Sie hätten ihn an einen unbekannten Ort mitgenommen, die ganze Nacht lang geprügelt und ihn am folgenden Morgen auf der Strasse liegen lassen. Unbekannte hätten ihn aufgefunden, ihm medizinische Hilfe geleistet und ihn gleichentags zurück nach Colombo gebracht. Am 9. Juli 2007 habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg wieder verlassen. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer verschiedene Angaben zu den Gründen seines ersten Asylgesuchs, wobei er geltend machte, er habe damals nicht von allen Umständen sprechen können. Bei seinen Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Medikamentenverschreibung, eine vom 15. Oktober 2001 datierende behördliche Vorladung, zwei vom Oktober 2005 datierende Bestätigungsschreiben Dritter, die Kopie eines vom 5. Juni 2007 datierenden Auszugs aus dem Protokollbuch der Polizeistation C._______ (Stadt Colombo), die Kopie einer vom 8. Juni 2007 datierenden Meldebestätigung der Polizeistation C._______ sowie eine provisorische sri-lankische Identitätskarte, ausgestellt am 18. Juni 2007, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. November 2007 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe an das BFM vom 13. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 23. November 2007 gewährt. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 1. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss darum, es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie ergänzende Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Dezember 2007 wurde das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht gutgeheissen, und dem Rechtsvertreter wurden Kopien der verlangten Aktenstücke zugesandt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu ergänzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. I. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein vom 4. Januar 2008 datierendes ärztliches Zeugnis sowie eine Übersetzung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Vorladung eines sri-lankischen Gerichts vom 15. Oktober 2001 ein. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. August 2008 reichte der Beschwerdeführer Kopien verschiedener bereits dem Bundesamt abgegebener Dokumente ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Ereignisse nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka - wobei es für seine tatsächliche Rückkehr keine konkreten Anhaltspunkte gebe - äusserst vage, unsubstantiierte und teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Weder die Umstände seiner Reise nach Vavuniya, seiner dortigen Probleme mit Angehörigen der sri-lankischen Armee noch seiner Rückkehr nach Colombo seien glaubhaft. Ferner führte das Bundesamt aus, soweit sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zu den Gründen seines ersten Asylgesuchs geäussert und diesbezüglich Beweismittel abgegeben habe, seien die entsprechenden Angaben nicht geeignet, die damaligen Schlüsse von BFM und ARK zu widerlegen.
E. 4.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vor dem BFM wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich jene Angaben des Beschwerdeführers Verfahrensgegenstand sein konnten beziehungsweise können, die sich auf den Zeitraum nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs mit Urteil der ARK vom 20. September 2005 richten. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr Tatsachen und Beweismittel vorbringt, die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil der ARK - mit welchem die Ablehnung des ersten Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers sowie des Vollzugs vollumfänglich bestätigt wurden - beziehen, hätte er diese ausschliesslich im Rahmen eines Revisionsgesuchs gegen das genannte Urteil geltend machen können. Nachdem der Beschwerdeführer indessen kein formelles Revisionsgesuch eingereicht hat (und übrigens auch keinerlei konkrete Revisionsgründe vorgebracht hat), ist auf Vorbringen, die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil der ARK vom 20. September 2005 beziehen, nicht weiter einzugehen.
E. 4.3 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines zweiten Asylgesuchs erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während eines Aufenthalts in Vavuniya von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte unter dem Verdacht einer allfälligen Zugehörigkeit zu den LTTE angehalten und misshandelt wurde. Andererseits ist dem BFM insofern beizupflichten, als die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen in der Tat wenig detailliert und weitgehend substanzlos ausgefallen sind. Zudem bestehen weitere erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. So geht aus der deutschen Übersetzung der vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Kopie eines vom 5. Juni 2007 datierenden Auszugs aus dem Protokollbuch der Polizeistation C._______ unter anderem Folgendes hervor: Die im Auszug genannte Person (bei welcher es sich um den Beschwerdeführer handeln soll) habe angegeben, sie wohne an der D._______ Street in Colombo-C._______. Vor etwa sechs Monaten habe sie auf dem Weg von Wellawatte (einem weiteren Stadtteil Colombos) nach Hause ihre Identitätskarte verloren. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im zweiten Asylverfahren am 4. Juni 2007 nach Sri Lanka zurückgekehrt sein will, nachdem er sich zuvor, seit seiner Ausreise aus der Schweiz im November 2005, in Chennai in Indien aufgehalten habe. Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Asylgründe behauptete, er habe sich nach seiner Rückkehr in Colombo verborgen halten müssen, was nicht damit vereinbar ist, dass er bei der Polizeistation C._______ seine Adresse angab.
E. 4.4 Allerdings erübrigt es sich ohnehin, auf die Frage weiter einzugehen, ob die Vorbringen bezüglich der Rückkehr nach Sri Lanka am 4. Juni 2007, die Umstände des anschliessenden Aufenthalts in Colombo sowie die angeblichen Erlebnisse in Vavuniya glaubhaft sind. Mit Urteil der ARK vom 20. September 2005 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. Der Umstand, dass er sich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland bei der Polizei meldete, um eine neue Identitätskarte zu erlangen, bildet im Übrigen eine Bestätigung der damaligen Einschätzung. Im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch gab der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich zu Protokoll, er habe sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka weder politisch betätigt, noch habe er - abgesehen vom behaupteten Ereignis in Vavuniya - mit den sri-lankischen Behörden konkrete Schwierigkeiten gehabt. Vielmehr gelang es ihm gemäss seinen Aussagen, nach seiner Rückkehr der Polizei den Verlust seiner Ausweispapiere zu melden und unter seinem richtigen Namen eine provisorische Identitätskarte zu erlangen. Selbst wenn die Angaben in Bezug auf den geltend gemachten Überfall durch zwei Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte in Vavuniya zutreffend sollten, liegt somit keinerlei konkreter Grund für die Annahme vor, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt unmittelbar vor seiner erneuten Ausreise aus Sri Lanka am 9. Juli 2007 eine landesweit, auch im Grossraum der Stadt Colombo, wirksame asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer vor allfälligen Behelligungen, mit welchen er damals in der Nordprovinz möglicherweise hätte konfrontiert sein können, in Colombo eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand. Diese Feststellung gilt auch zum heutigen Zeitpunkt, zumal sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seither verbessert hat.
E. 4.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in keiner Weise geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene Einschätzung herbeizuführen. Insbesondere kann aufgrund der im eingereichten ärztlichen Zeugnis beschriebenen Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers offensichtlich nicht auf eine konkrete und heute aktuelle Verfolgungsgefahr geschlossen werden.
E. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht des in E. 4.4 Gesagten) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Weiter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2).
E. 6.3.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) - in welchem der Beschwerdeführer vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka am 24. Dezember 2001 seinen Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
E. 6.3.4 Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE E-6220/2006 E. 13.3).
E. 6.3.5 Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren machte, stammt er aus E._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Im zweiten Asylverfahren gab er anlässlich seiner Anhörungen als Herkunftsort F._______ in der Westprovinz (Grossraum Colombo) an. Übereinstimmend gab er ausserdem bei beiden Asylverfahren zu Protokoll, er habe vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka in G._______, einem Vorort der Stadt Jaffna (Nordprovinz), gelebt. Zum Zeitpunkt seiner ersten Ausreise am 24. Dezember 2001 hätten in G._______ auch seine Ehefrau und seine Tochter gelebt; im Rahmen der Anhörung im zweiten Asylverfahren vom 7. August 2007 (entsprechendes Protokoll, S. 6) führte er ausserdem aus, seine Ehefrau und seine Tochter hätten sich im Juli 2007 in E._______ im Distrikt Jaffna aufgehalten. Ferner gab er im zweiten Asylverfahren (Protokoll der Erstbefragung, S. 4) an, in G._______ würden seine Eltern und sein volljähriger Bruder leben. Zusammenfassend lebten somit zum Zeitpunkt der zweiten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka am 9. Juli 2007 dessen Ehefrau und Tochter, Eltern sowie ein Bruder allesamt im Distrikt Jaffna. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhalten. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka sowohl als Maurer wie auch als gelernter Elektriker arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen in der Gastronomie gesammelt hat. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers.
E. 6.3.6 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Nach dem soeben Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in Jaffna lebenden Familie wird zählen können, bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrieren. Nachdem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Übrigen keine Wegweisungshindernisse geltend gemacht worden sind, bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8210/2007 Urteil vom 14. November 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie. Nachdem er Sri Lanka gemäss seinen Angaben am 24. Dezember 2001 verlassen hatte, stellte er am 15. April 2002 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 13. Mai 2003 abgelehnt, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. September 2005 abgewiesen. B. Am 10. Juli 2007 gelangte der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz und reichte am 11. Juli 2007 ein weiteres Asylgesuch ein. Am 24. Juli 2007 wurde er durch das BFM summarisch sowie am 7. und am 15. August 2007 eingehend zu den Gründen seines zweiten Asylgesuchs angehört. C. Anlässlich der durchgeführten Befragungen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend, soweit den Zeitraum seit dem Urteil der ARK vom 20. September 2005 betreffend: Im November 2005 habe er die Schweiz in Richtung Indien verlassen und sich anschliessend bis zum Juni 2007 in Chennai (Bundesstaat Tamil Nadu) aufgehalten. Am 4. Juni 2007 sei er auf dem Luftweg von Chennai nach Colombo in Sri Lanka gereist, um seine Ehefrau und sein Kind wiederzusehen. Er sei unter falschem Namen und mit einem gefälschten Ausweis nach Sri Lanka eingereist. In Colombo habe er sich versteckt gehalten, weil er Angst gehabt habe. Da er keine Identitätskarte gehabt habe, sei es ihm zunächst nicht möglich gewesen, Colombo zu verlassen. Nachdem es ihm gelungen sei, eine provisorische Identitätskarte zu erhalten, sei er am 18. Juni 2007 mit dem Ziel, seine Familie zu treffen, nach Vavuniya (Nordprovinz) gereist. Am 5. Juli 2007 sei er abends in Vavuniya durch zwei Personen in Zivilkleidung, bei welchen es sich aber wahrscheinlich um Soldaten der sri-lankischen Armee gehandelt habe, angehalten worden. Diese hätten ihn beschuldigt, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, und begonnen, ihn zu schlagen. Sie hätten ihn an einen unbekannten Ort mitgenommen, die ganze Nacht lang geprügelt und ihn am folgenden Morgen auf der Strasse liegen lassen. Unbekannte hätten ihn aufgefunden, ihm medizinische Hilfe geleistet und ihn gleichentags zurück nach Colombo gebracht. Am 9. Juli 2007 habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg wieder verlassen. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer verschiedene Angaben zu den Gründen seines ersten Asylgesuchs, wobei er geltend machte, er habe damals nicht von allen Umständen sprechen können. Bei seinen Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Medikamentenverschreibung, eine vom 15. Oktober 2001 datierende behördliche Vorladung, zwei vom Oktober 2005 datierende Bestätigungsschreiben Dritter, die Kopie eines vom 5. Juni 2007 datierenden Auszugs aus dem Protokollbuch der Polizeistation C._______ (Stadt Colombo), die Kopie einer vom 8. Juni 2007 datierenden Meldebestätigung der Polizeistation C._______ sowie eine provisorische sri-lankische Identitätskarte, ausgestellt am 18. Juni 2007, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. November 2007 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe an das BFM vom 13. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 23. November 2007 gewährt. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 1. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss darum, es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie ergänzende Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Dezember 2007 wurde das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht gutgeheissen, und dem Rechtsvertreter wurden Kopien der verlangten Aktenstücke zugesandt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu ergänzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. I. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein vom 4. Januar 2008 datierendes ärztliches Zeugnis sowie eine Übersetzung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Vorladung eines sri-lankischen Gerichts vom 15. Oktober 2001 ein. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. August 2008 reichte der Beschwerdeführer Kopien verschiedener bereits dem Bundesamt abgegebener Dokumente ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Ereignisse nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka - wobei es für seine tatsächliche Rückkehr keine konkreten Anhaltspunkte gebe - äusserst vage, unsubstantiierte und teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Weder die Umstände seiner Reise nach Vavuniya, seiner dortigen Probleme mit Angehörigen der sri-lankischen Armee noch seiner Rückkehr nach Colombo seien glaubhaft. Ferner führte das Bundesamt aus, soweit sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zu den Gründen seines ersten Asylgesuchs geäussert und diesbezüglich Beweismittel abgegeben habe, seien die entsprechenden Angaben nicht geeignet, die damaligen Schlüsse von BFM und ARK zu widerlegen. 4.2. Es ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vor dem BFM wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich jene Angaben des Beschwerdeführers Verfahrensgegenstand sein konnten beziehungsweise können, die sich auf den Zeitraum nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs mit Urteil der ARK vom 20. September 2005 richten. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr Tatsachen und Beweismittel vorbringt, die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil der ARK - mit welchem die Ablehnung des ersten Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers sowie des Vollzugs vollumfänglich bestätigt wurden - beziehen, hätte er diese ausschliesslich im Rahmen eines Revisionsgesuchs gegen das genannte Urteil geltend machen können. Nachdem der Beschwerdeführer indessen kein formelles Revisionsgesuch eingereicht hat (und übrigens auch keinerlei konkrete Revisionsgründe vorgebracht hat), ist auf Vorbringen, die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil der ARK vom 20. September 2005 beziehen, nicht weiter einzugehen. 4.3. In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines zweiten Asylgesuchs erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während eines Aufenthalts in Vavuniya von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte unter dem Verdacht einer allfälligen Zugehörigkeit zu den LTTE angehalten und misshandelt wurde. Andererseits ist dem BFM insofern beizupflichten, als die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen in der Tat wenig detailliert und weitgehend substanzlos ausgefallen sind. Zudem bestehen weitere erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. So geht aus der deutschen Übersetzung der vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Kopie eines vom 5. Juni 2007 datierenden Auszugs aus dem Protokollbuch der Polizeistation C._______ unter anderem Folgendes hervor: Die im Auszug genannte Person (bei welcher es sich um den Beschwerdeführer handeln soll) habe angegeben, sie wohne an der D._______ Street in Colombo-C._______. Vor etwa sechs Monaten habe sie auf dem Weg von Wellawatte (einem weiteren Stadtteil Colombos) nach Hause ihre Identitätskarte verloren. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im zweiten Asylverfahren am 4. Juni 2007 nach Sri Lanka zurückgekehrt sein will, nachdem er sich zuvor, seit seiner Ausreise aus der Schweiz im November 2005, in Chennai in Indien aufgehalten habe. Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Asylgründe behauptete, er habe sich nach seiner Rückkehr in Colombo verborgen halten müssen, was nicht damit vereinbar ist, dass er bei der Polizeistation C._______ seine Adresse angab. 4.4. Allerdings erübrigt es sich ohnehin, auf die Frage weiter einzugehen, ob die Vorbringen bezüglich der Rückkehr nach Sri Lanka am 4. Juni 2007, die Umstände des anschliessenden Aufenthalts in Colombo sowie die angeblichen Erlebnisse in Vavuniya glaubhaft sind. Mit Urteil der ARK vom 20. September 2005 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. Der Umstand, dass er sich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland bei der Polizei meldete, um eine neue Identitätskarte zu erlangen, bildet im Übrigen eine Bestätigung der damaligen Einschätzung. Im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch gab der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich zu Protokoll, er habe sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka weder politisch betätigt, noch habe er - abgesehen vom behaupteten Ereignis in Vavuniya - mit den sri-lankischen Behörden konkrete Schwierigkeiten gehabt. Vielmehr gelang es ihm gemäss seinen Aussagen, nach seiner Rückkehr der Polizei den Verlust seiner Ausweispapiere zu melden und unter seinem richtigen Namen eine provisorische Identitätskarte zu erlangen. Selbst wenn die Angaben in Bezug auf den geltend gemachten Überfall durch zwei Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte in Vavuniya zutreffend sollten, liegt somit keinerlei konkreter Grund für die Annahme vor, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt unmittelbar vor seiner erneuten Ausreise aus Sri Lanka am 9. Juli 2007 eine landesweit, auch im Grossraum der Stadt Colombo, wirksame asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer vor allfälligen Behelligungen, mit welchen er damals in der Nordprovinz möglicherweise hätte konfrontiert sein können, in Colombo eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand. Diese Feststellung gilt auch zum heutigen Zeitpunkt, zumal sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seither verbessert hat. 4.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in keiner Weise geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene Einschätzung herbeizuführen. Insbesondere kann aufgrund der im eingereichten ärztlichen Zeugnis beschriebenen Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers offensichtlich nicht auf eine konkrete und heute aktuelle Verfolgungsgefahr geschlossen werden. 4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht des in E. 4.4 Gesagten) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Weiter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). 6.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) - in welchem der Beschwerdeführer vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka am 24. Dezember 2001 seinen Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. 6.3.4. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE E-6220/2006 E. 13.3). 6.3.5. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren machte, stammt er aus E._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Im zweiten Asylverfahren gab er anlässlich seiner Anhörungen als Herkunftsort F._______ in der Westprovinz (Grossraum Colombo) an. Übereinstimmend gab er ausserdem bei beiden Asylverfahren zu Protokoll, er habe vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka in G._______, einem Vorort der Stadt Jaffna (Nordprovinz), gelebt. Zum Zeitpunkt seiner ersten Ausreise am 24. Dezember 2001 hätten in G._______ auch seine Ehefrau und seine Tochter gelebt; im Rahmen der Anhörung im zweiten Asylverfahren vom 7. August 2007 (entsprechendes Protokoll, S. 6) führte er ausserdem aus, seine Ehefrau und seine Tochter hätten sich im Juli 2007 in E._______ im Distrikt Jaffna aufgehalten. Ferner gab er im zweiten Asylverfahren (Protokoll der Erstbefragung, S. 4) an, in G._______ würden seine Eltern und sein volljähriger Bruder leben. Zusammenfassend lebten somit zum Zeitpunkt der zweiten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka am 9. Juli 2007 dessen Ehefrau und Tochter, Eltern sowie ein Bruder allesamt im Distrikt Jaffna. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhalten. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka sowohl als Maurer wie auch als gelernter Elektriker arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen in der Gastronomie gesammelt hat. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. 6.3.6. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Nach dem soeben Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in Jaffna lebenden Familie wird zählen können, bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrieren. Nachdem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Übrigen keine Wegweisungshindernisse geltend gemacht worden sind, bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: